Urteil
16 Sa 1217/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0304.16SA1217.12.0A
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Leitsätze
1. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind innerhalb eines Monats vor Insolvenzantragstellung erfolgte Rechtshandlungen -sofern es sich um eine inkongruente Deckung handelt- ohne jede weitere Voraussetzung anfechtbar.
2. Eine Zahlung vom (Privat-) Konto eines Beauftragten der Schuldnerin, dem zuvor ein Kundenscheck gutgeschrieben wurde, ist inkongruent.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 1. August 2012 – 8 Ca 86/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind innerhalb eines Monats vor Insolvenzantragstellung erfolgte Rechtshandlungen -sofern es sich um eine inkongruente Deckung handelt- ohne jede weitere Voraussetzung anfechtbar. 2. Eine Zahlung vom (Privat-) Konto eines Beauftragten der Schuldnerin, dem zuvor ein Kundenscheck gutgeschrieben wurde, ist inkongruent. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 1. August 2012 – 8 Ca 86/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2a ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig, § 46 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis und in der Begründung zu Recht stattgegeben. Die Klage ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet. Danach sind innerhalb eines Monats vor Insolvenzantragstellung erfolgte Rechtshandlungen -sofern es sich um eine inkongruente Deckung handelt- ohne jede weitere Voraussetzung (Braun, InsO, 4. Aufl., § 129 Rn. 5; FK-Dauernheim, InsO, 6. Aufl., § 131 Rn. 2) anfechtbar. Es kommt weder darauf an, ob die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung zahlungsunfähig oder überschuldet war, noch darauf, ob der Beklagte hiervon Kenntnis hatte oder nicht (Bundesarbeitsgericht 19. Mai 2011-6 AZR 736/09- ZIP 2011, 1628, Rn.9). Entgegen der vom Beklagten in der Berufungsbegründung unter I vertretenen Auffassung kommt es daher im Rahmen des § 131 Abs. 1 InsO auch nicht darauf an, ob die Rechtshandlung zu einer weitergehenden Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat, insbesondere ob der Scheck, falls er bei der Hausbank der Insolvenzschuldnerin eingereicht worden wäre, zu 100 Prozent einbehalten und keinerlei Beträge an den Beklagten ausgezahlt worden wären. Unbeachtlich ist im Rahmen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO schließlich, dass die Zahlung der Honorierung eines Sanierungsversuchs durch den Beklagten diente. Ein fehlgeschlagener Sanierungsversuch kann zwar im Zusammenhang mit einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO von Bedeutung sein (vgl. dazu: Bundesgerichtshof 8. Dezember 2011 –IX ZR 156/09- DB 2012,173, Rn. 9 ff). Die Kammer stützt ihre Entscheidung jedoch ausschließlich auf § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, liegen die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Der Beklagte hat mit dem am 11. April 2008 und damit innerhalb eines Monats vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung (16. April 2008) erfolgten Eingang der Zahlung über 9678,80 € eine Befriedigung aus der Vereinbarung über die Zahlung der Tantieme erhalten, die er in der Art nicht zu beanspruchen hatte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass entgegen der Bezeichnung in der Anordnung zur Verwendung des Scheckeinreichers mit der Überweisung die Tantiemeforderung und nicht Gehaltsansprüche des Beklagten für die Monate Februar und März 2008 erfüllt werden sollten. Der Beklagte hätte allenfalls eine Überweisung seitens der späteren Insolvenzschuldnerin beanspruchen können, aber nicht die Leistung auf dem Wege, wie sie tatsächlich erfolgt ist. „Nicht in der Art" ist eine Befriedigung, wenn sie von der nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses geschuldeten Befriedigung abweicht, wobei Abweichungen, die unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Handelsbräuche als verkehrsüblich anzusehen sind, außer Betracht bleiben (z.B. Überweisung oder Scheckzahlung statt Barzahlung, Braun, InsO, § 131 Rn. 7). Inkongruent sind beispielsweise die Zahlung durch Weitergabe von Kundenschecks (Bundesgerichtshof 30. September 1993 -IX ZR 227/92- BGHZ 123,320,324f) -im Gegensatz zu eigenen Schecks- oder direkt auf Anweisung des Schuldners durch Dritte an seine Gläubiger erbrachte Leistungen (zur Vereinbarung des Schuldners mit einer Zwischenperson für ihn fällige Beiträge an einen Sozialversicherungsträger zu entrichten: Bundesgerichtshof 8. Dezember 2005 –IX ZR 182/01- NZI 2006,159, Rn. 9). Der hier eingeschlagene Zahlungsweg war nicht verkehrsüblich. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die Überweisung von einem Konto der Insolvenzschuldnerin erfolgt wäre. Die Gutschrift eines Kundenschecks auf das Konto eines Beauftragten der Insolvenzschuldnerin, der sodann den eingegangenen Betrag auf Anweisung der Insolvenzschuldnerin an ausgewählte Gläubiger weiter verteilte, war nicht verkehrsüblich. Der Beklagte hat auch nicht dargetan, dass er diese Art der Erfüllung seiner Tantiemeforderung hätte fordern können. Sein Anspruch richtete sich ausdrücklich gegen die B. Eine Zahlung vom (Privat-) Konto von deren Beauftragten konnte er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt fordern. Da er zu diesem in keiner Rechtsbeziehung stand, hätte er die Leistung auch ablehnen dürfen. Durch den vorgenommenen Zahlungsweg wurde eine dritte Person zwischengeschaltet, um (objektiv) den Zugriff sonstiger Gläubiger auszuschalten. Dies gilt auch und gerade dann, wenn man das Konto des Beauftragten, über das der Zahlungsverkehr tatsächlich gelaufen ist, als ein solches der späteren Insolvenzschuldnerin ansieht, wie die Beklagte dies in der Berufungsbegründung tut. Denn der Beklagte hatte keinen Anspruch auf die Befriedigung seiner Forderung aus einem bestimmten, dem Gläubigerzugriff entzogenen Konto der Insolvenzschuldnerin. Gerade hieraus ergibt sich die Inkongruenz der Leistung. Auch ein der Entscheidung des LAG Thüringen vom 8. Dezember 2011 -6 Sa 99/11- vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. Dort wurden Schuldner und Dritter von ein und derselben Person wirtschaftlich einheitlich geführt. Hier erfolgte die Zahlung von einem Privatkonto eines für einen befristeten Zeitraums (6 Wochen) mit der „ordnungsgemäßen Befriedigung anstehender Zahlungen“ beauftragten Dritten aufgrund einer Geschäftsbesorgungsvereinbarung. III. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. IV. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A die Rechtsnachfolgerin der B ist; diese Änderung der Firma wurde am 20. März 2008 im Handelsregister eingetragen, insoweit wird auf den Handelsregisterauszug Bl. 15, 16 der Akten Bezug genommen. Der zum Insolvenzverfahren führende Antrag ging beim Amtsgericht F am 16. April 2008 ein. Mit Beschluss vom 20. Mai 2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte war bei der Insolvenzschuldnerin seit Dezember 2007 als Prokurist/kaufmännischer Leiter tätig. Für die Zeit vom 20. Februar 2008 bis 19. Mai 2008 bezog der Beklagte Insolvenzgeld. Bereits ab Januar 2008 war die Kreditlinie der Insolvenzschuldnerin erreicht. Am 26. März 2008 schlossen die B und deren kaufmännischer Direktor W einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der u.a. folgende Regelungen enthält (Bl. 27, 28 der Akten): I. Vorbemerkungen 3. Zur ordnungsgemäßen Befriedigung anstehender Zahlungen beauftragt die B den Beauftragten im Zeitraum bis zum Vollzug der Übernahme der kaufmännischen Abteilung durch die C mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs. II. Vereinbarungen § 1 Beauftragung zu Abwicklung des Zahlungsverkehrs Die B beauftragt den Beauftragten mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs für einen Zeitraum von sechs Wochen. § 2 Abwicklung des Zahlungsverkehrs (1) Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erfolgt über das Konto des Beauftragten Kto.-Nr.: xxx bei der Sparkasse R. (2) Soweit Auszahlungen die B betreffen, erfolgen die Auszahlungen auf Rechnung der B. Am 28. März 2008 nahm W den auf die B von der D ausgestellten Orderscheck Nr. 638 über 194.705,08 € entgegen und löste diesen am 2. April 2008 auf seinem Konto bei der Sparkasse R Kto.-Nr.: xxx ein. Am 1. April 2008 schlossen die Heinrich B und der Beklagte einen Vertrag über die Vereinbarung einer Tantieme (Bl. 25, 26 der Akten). Nach dessen § 1 (2) wird die Tantieme für das Engagement des Beklagten gezahlt und ist unabhängig vom Erfolg einer möglichen Beteiligung der Investoren. Nach § 2 betrug die Tantieme 9678,80 € netto und ist nach § 3 spätestens zum 15. April 2008 fällig. Am 12. April 2008 wies der geschäftsführende Gesellschafter der B, J, den Beauftragten zur Verwendung des Scheckeinreichers über 194.705,08 € an (Bl. 33 der Akten). Dort heißt es unter 1. Gehaltszahlung O 02/03/2008 9678,80 €. Dieser Betrag wurde dem Konto des Beklagten am 11. April 2008 gutgeschrieben (Bl. 34 der Akten). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die an den Beklagten erfolgte Zahlung in Höhe von 9678,80 € netto sei insolvenzrechtlich anfechtbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Bl. 265-267 der Akten) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO seien erfüllt, da es sich bei der am 11. April 2008 erfolgten Überweisung um eine inkongruente Leistung handele. Der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 26. März 2008 sei allein deswegen geschlossen worden, weil das Konto der späteren Insolvenzschuldnerin bereits zu diesem Zeitpunkt die Kreditlinie erreicht hatte. Ihr sei daher bewusst gewesen, dass Zahlungen über die eigenen Konten nicht mehr möglich waren. Deshalb sei das Konstrukt des Geschäftsbesorgungsvertrages zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs gewählt worden. Dem Beklagten hätten die Zahlungen aufgrund des Tantiemenvertrages vom 1. April 2008 nicht in der Art zugestanden, dass diese über das Privatkonto eines Dritten erfolgten. Hierbei habe es sich nicht um eine verkehrsübliche Zahlungsweise gehandelt. Auf eine etwaige Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin und/oder die Kenntnis davon beim Beklagten komme es nicht an. Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 3. August 2012 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 3. September 2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 5. November 2012 am 5. November 2012 begründet. Der Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach § 129 Abs. 1 InsO für die nachfolgenden Anfechtungstatbestände der §§ 130-146 InsO Voraussetzung sei, dass die Rechtshandlung zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat. Soweit ein Sanierungsversuch bei der späteren Insolvenzschuldnerin vorgenommen wurde, liege in der Zahlung einer Vergütung anlässlich der Sanierungsbemühungen nach der Rspr. des Bundesgerichtshofs jedoch bereits keine Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 129 InsO vor. Dazu sei erstinstanzlich eingehend vorgetragen worden, was das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen habe. Zu Unrecht stütze sich das Arbeitsgericht im Wesentlichen auf die Annahme, dass die zwischen dem Beauftragten und der späteren Insolvenzschuldnerin bestehende Rechtsbeziehung mit der Situation vergleichbar sei, in der ein Dritter (zumeist ein Gläubiger der späteren Insolvenzschuldnerin) eine Leistung an den späteren Anfechtungsgegner erbringe und somit eine Anfechtungssituation nach § 129 InsO i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliege. Diese Auffassung wäre zutreffend, wenn die Einbeziehung des Beauftragten als Dritter zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hätte oder wenn im Rahmen der Überweisung an den Beklagten der Beauftragte als echter Dritter gehandelt hätte. Beides sei nicht der Fall. Das Arbeitsgericht habe die Vergleichbarkeit der hier vorliegenden Situation mit der Fallgruppe „Anfechtung im Mehrpersonenverhältnis" nicht überzeugend begründet. Hier habe der Beauftragte entweder als unmittelbarer Bevollmächtigter gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB oder als bloßer Bote für die Insolvenzschuldnerin gehandelt. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Zahlung der Tantieme habe der Beauftragte ausschließlich auf Rechnung der Insolvenzschuldnerin gehandelt. Ein eigenes Geschäft des Beauftragten liege nicht vor. Im Ergebnis habe das Konto des Beauftragten der späteren Insolvenzschuldnerin gehört. Schließlich liege eine inkongruente Deckung vor, wenn der Beklagte die Entgegennahme der Leistung rechtlich hätte verweigern können. Für den Beklagten habe aber eine Leistung der späteren Insolvenzschuldnerin vorgelegen, so dass ihm kein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden habe. Schließlich habe das Arbeitsgericht zu Unrecht unterstellt, der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 26. März 2008 sei allein deswegen geschlossen worden, weil das Konto der späteren Insolvenzschuldnerin bereits zu diesem Zeitpunkt die Kreditlinie erreicht hatte. Hierzu habe die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 26. Juni 2012 Vortrag gehalten, den das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt habe. Der Beklagte beantragt, die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kassel vom 1. August 2012 -8 Ca 86/12- abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Bereits am 10. April 2008 sei klar gewesen, dass das Sanierungskonzept gescheitert war. Denn zu diesem Zeitpunkt habe die D ihren Rückzug von der geplanten Beteiligung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.