Urteil
6 Sa 99/11
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2012:1113.6SA99.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 14 . 01 . 2011 - 8 Ca 18/10 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert . Es wird festgestellt , dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Beendigungsmitteilung des beklagten Landes vom 14 . 01 . 2010 nicht bereits zum 22 . 01 . 2010 , sondern erst zum 06 . 02 . 2010 beendet worden ist . Im Übrigen wird die Klage abgewiesen . Der Kläger trägt 60% , das beklagte Land trägt 40% der Kosten des Rechtsstreits . Die Revision wird nicht zugelassen . Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Bedingungseinritts (vorübergehend) beendet worden ist. 2 Der Kläger ist bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger seit 1988 als Forstarbeiter (Vorarbeiter) zuletzt im Betreuungsforstamt D..., dem fünf Reviere angegliedert sind, tätig. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet der TVÜ-Forst Anwendung. 3 Mit Schreiben vom 14.01.2010 (Bl. 3 d. A.) teilte das beklagte Land dem Kläger unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des vorgenannten Tarifvertrages mit, dass sein Arbeitsverhältnis vorübergehend wegen angeordneter Winterruhe mit Ablauf des 22.01.2010 beendet sei. Dem Kläger wurde dieses Schreiben - nach Beendigung seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit - am 23.01.2010 ausgehändigt. 4 Nachdem der Kläger in Erfahrung gebracht hatte, dass von der angeordneten Winterruhe nicht sämtliche Kollegen des vorgenannten Betreuungsforstamtes betroffen waren, hat er mit Schriftsatz vom 22.02.2010, bei dem Arbeitsgericht am 24.02.2010 eingegangen, Klage erhoben mit dem Ziel festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der angeordneten Winterruhe beendet worden ist. 5 Mit Wirkung zum 01.03.2010 haben die Parteien durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ihr Arbeitsverhältnis zu ansonsten unveränderten Bedingungen fortgesetzt. 6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der einschlägigen tariflichen Norm - § 19 TVÜ-Forst - komme keine Rechtswirksamkeit zu. Die dort vorgesehene (fristlose) Beendigung von Arbeitsverhältnissen sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Hiermit werde der ihm - der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt unstreitig Personalratsmitglied - zustehende Sonderkündigungsschutz als Mandatsträger umgangen. Im Übrigen hat der Kläger die Voraussetzungen für die Anordnung einer Winterruhe im maßgeblichen Zeitraum 22.01. bis 28.02.2010 bestritten, da - unstreitig - ein Teil der im vorgenannten Betreuungsforstamt tätigen Waldarbeiter von dem beklagten Land weiterbeschäftigt worden sei. Selbst wenn die vorgenannte Tarifform eine Auswahlentscheidung bei der Anordnung der Winterruhe unter den betroffenen Forstarbeitern zulasse, sei die von dem beklagten Land getroffene Auswahlentscheidung im Hinblick auf seine Eigenschaft als Personalratsmitglied ermessensfehlerhaft. 7 Der Kläger hat beantragt , 8 festzustellen , dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht wegen Winterruhe vom 22 . Januar 2010 bis zum 28 . Februar 2010 beendet war . 9 Das beklagte Land hat beantragt , 10 die Klage abzuweisen . 11 Das beklagte Land hat behauptet, die Voraussetzungen für die Ausrufung einer Winterruhe im Bereich des Betreuungsforstamtes D... seien zum damaligen Zeitpunkt gegeben gewesen. Die extreme Schneelage habe ein Arbeiten in den betroffenen Waldgebieten aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen unmöglich gemacht. Dem stehe der Einsatz eines Teils der dort beschäftigten Waldarbeiter nicht entgegen. Diese seien im Rahmen von Notdienstarbeiten beschäftigt worden. Ein diesbezüglicher Einsatz des Klägers sei nach Abwägung der betrieblichen und persönlichen Interessen aus Sicht des beklagten Landes nicht in Betracht gekommen. 12 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.01.2011 der Feststellungsklage stattgegeben und dem beklagten Land auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das beklagte Land habe zwar aufgrund der extremen Witterungssituation nach Maßgabe des § 19 TVÜ-Forst eine Winterruhe im Betreuungsforstamt D... ausrufen können. Bei der maßgeblichen Tarifnorm, von deren Rechtswirksamkeit auszugehen sei, handele es sich um eine auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses. Jedoch seien in der Person des Klägers die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt gewesen. Das beklagte Land habe bei der Auswahl der von der Winterruhe betroffenen Arbeitnehmer hinsichtlich des Klägers die Grenzen des billigen Ermessens nicht gewahrt. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 116 bis 131 der Akte verwiesen. 13 Gegen dieses, ihm am 10.03.2011 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 05.04.2011 Berufung eingelegt und diese am 10.05.2011 begründet. 14 Mit seinem Rechtsmittel verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag vollumfänglich weiter. Das beklagte Land hält an seinem bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunkt fest und vertritt ergänzend die Auffassung, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, weil ein Feststellungsinteresse des Klägers im Hinblick auf seine zum 01.03.2010 erfolgte Wiedereinstellung nicht (mehr) gegeben sei. 15 Das beklagte Land beantragt: 16 1 . Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 14 . 01 . 2011 - 8 Ca 18/10 - abgeändert , 17 2 . die Klage wird abgewiesen . 18 Der Kläger beantragt , 19 die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen . 20 Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Insbesondere sei die von ihm erhobene allgemeine Feststellungsklage zulässig. Der geltend gemachte Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im streitgegenständlichen Zeitraum habe nach wie vor Auswirkungen auf die gegenwärtigen Rechtsbeziehungen der Parteien und löse darüber hinaus wegen seiner Eigenschaft als Mitglied des öffentlichen Dienstes weitere Rechtswirkungen, zum Beispiel hinsichtlich der von ihm abgeschlossenen privaten Versicherungen aus. 21 Im Übrigen stehe der Begründetheit der Klage nicht die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Klagefrist § 17 TzBfG i. V. m. § 21 TzBfG auch dann zur Anwendung komme, wenn der Arbeitnehmer sich nicht gegen die Rechtswirksamkeit der vereinbarten Bedingung an sich klageweise wende, sondern zwischen den Parteien Streit über den Eintritt der Voraussetzungen der auflösenden Bedingung bestehe, entgegen. Vordringlich mache der Kläger mit seiner allgemeinen Feststellungsklage geltend, dass das beklagte Land bei Ausrufen der Winterruhe nur für einen Teil der im Betreuungsforstamt tätigen Waldarbeiter eine ermessensfehlerhafte Auswahl getroffen habe. Dieser rechtliche Aspekt könne von ihm auch außerhalb der Klagefrist der §§ 17, 21 TzBfG im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage geltend gemacht werden. Jedenfalls sei eine mögliche Klagefrist erst später im Lauf gesetzt worden, weil er erst mehrere Wochen nach Ausrufen der Winterruhe davon erfahren habe, dass nicht alle Kollegen hiervon betroffen seien. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A . 23 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des beklagten Landes ist nur teilweise begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund der angeordneten Winterruhe seitens des beklagten Landes zwar gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst beendet worden, jedoch erst gemäß §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG mit Ablauf des 06.02.2010. I . 24 Streitgegenstand ist vorliegend nicht eine Bedingungskontrollklage gemäß §§ 21, 17 TzBfG, sondern eine allgemeine Feststellungsklage, gerichtet auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien im Zeitraum 23.01. bis 28.02.2010. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt - so seine Ausführungen im Schriftsatz vom 01.08.2012, sein Klagebegehren im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage verfolgen zu wollen. II . 25 Diese allgemeine Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Ein erforderliches Feststellungsinteresse liegt entgegen der Auffassung des beklagten Landes vor. Dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses im streitigen Zeitraum kommen Auswirkungen auf die gegenwärtigen, zum 01.03.2010 wieder begründeten Rechtsbeziehungen der Parteien zu. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Sache nach geht es dem Kläger nicht „isoliert“ um die rechtliche Bewertung eines abgeschlossenen Zeitraums in der Vergangenheit, sondern um die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land ununterbrochen fortbestanden hat. III. 26 Die allgemeine Feststellungsklage ist jedoch nur insoweit begründet, wie der Kläger (als „Minus“) den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses bis zum 06.02.2012 geltend macht. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist zwar gemäß § 19 TVÜ-Forst aufgrund der dort geregelten auflösenden Bedingung beendet worden. Im Hinblick auf die von dem beklagten Land einzuhaltende zweiwöchige Ankündigungsfrist aus § 15 Abs. 2 TzBfG i. V. m. § 21 TzBfG trat die Beendigungswirkung erst mit Ablauf von zwei Wochen nach Aushändigung des Informationsschreibens vom 14.01.2010 ein. 1. 27 Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde gemäß § 19 Abs. 1 TVÜ-Forst, dem folgender Inhalt zukommt: 28 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung wegen winterlicher Arbeitsunterbrechung in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt (1) Das Arbeitsverhältnis gilt in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt mit Ausnahme des Nationalparks Harz ohne besondere Kündigung als beendet, wenn infolge außerordentlicher Witterungseinflüsse oder anderer nicht vorherzusehender Umstände im Bereich der forstwirtschaftlichen Verwaltungen und Betriebe der Länder die Weiterführung der Arbeiten unmöglich wird. Sobald die Arbeit wieder aufgenommen werden kann, ist der/die Beschäftigte wieder einzustellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der/die Beschäftigte die Arbeit nach Aufforderung nicht unverzüglich wieder aufnimmt; die Verpflichtung entfällt auch, wenn während der Unterbrechung ein Sachverhalt eintritt, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt hätte. Die tariflichen Rechte, die bis zur Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses erworben wurden, leben nach der Wiedereinstellung wieder auf, 29 beendet. 30 Diese Bestimmung begründet eine auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis (BAG 28.08.1987 - 7 AZR 249/86 - juris Rn. 21 zur inhaltsgleichen Norm des § 62 MTW). 31 Vorliegend kann dahinstehen, ob dieser Tarifnorm, insbesondere für Mandatsträger, denen Sonderkündigungsschutz zusteht, Rechtswirksamkeit zukommt. Ebenso kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen der Norm für den streitigen Zeitraum bezogen auf die Person des Klägers im Einzelfall gegeben waren. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt nämlich gemäß §§ 17 Satz 1, 21 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG als rechtswirksam. Danach wird die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer vereinbarten auflösenden Bedingung nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG als rechtswirksam fingiert. Diese Klagefrist ist auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit einer Bedingung, sondern ihr tatsächlicher Eintritt geklärt werden soll. Bei einem Streit über den Bedingungseintritt beginnt die Klagefrist in entsprechender Anwendung des § 17 TzBfG mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet (BAG 27.07.2011 - 7 AZR 402/10). a) 32 Entgegen der Auffassung des Klägers finden diese Rechtsgrundsätze auf Fallkonstellationen Anwendung, bei denen die streitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2011 eingetreten ist. Eine Beschränkung der Rechtsprechungsänderung auf „Neufälle" ist den Entscheidungsgründen, die sich mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund auflösender Bedingung im Jahr 2009 befassen, nicht zu entnehmen. b) 33 Die vorgenannten Rechtsgrundsätze erfassen auch die hier streitige Fallkonstellation. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Voraussetzungen der tariflichen Beendigungsnorm für den streitigen Zeitraum in der Person des Klägers erfüllt sind. Dabei vertritt der Kläger insbesondere die Auffassung, seine Eigenschaft als Mandatsträger stehe der Anwendung des § 19 TVÜ-Forst entgegen, die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Norm - außerordentliche Witterungseinflüsse - haben nicht Vorgelegen, jedenfalls habe das beklagte Land angesichts des eingerichteten Notdienstes ermessensfehlerhaft sich nicht für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit seiner Person entschieden. 34 Die Situation unterscheidet sich damit nicht von der Sachlage in der vorgenannten Entscheidung des BAG. Sie ist vielmehr typisch für Bedingungskontrollklagen auf tariflicher Basis, bei denen nicht die Wirksamkeit der Tarifnorm an sich im Vordergrund steht, sondern die Anwendbarkeit der Bestimmung im Einzelfall. Dementsprechend gebietet die von § 21 TzBfG angeordnete entsprechende Anwendung des § 17 TzBfG eine Erstreckung der Klagefrist auch hierauf. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich die entsprechende Anwendung des § 17 TzBfG nicht „dreigliedern“, nämlich in der Weise, dass die Frist zwar für die tatsächlichen Voraussetzungen der Tarifnorm greifen soll, nicht jedoch für eine von dem Arbeitgeber gegebenenfalls zu treffende Auswahlentscheidung. Auch für den letztgenannten Fall besteht erkennbar dasselbe vom Gesetzgeber anerkannte Interesse an einer schnellen Klärung, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dem Arbeitnehmer akzeptiert wird oder nicht. § 17 TzBfG erfasst sämtliche Unwirksamkeitsgründe einer Befristungs- bzw. Bedingungsabrede (BAG 04.05.2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 18 betreffend § 14 Abs. 4 TzBfG). Demgemäß ergibt sich kein Ansatzpunkt dafür, im Bereich der Bedingungskontrollklagen die Erstreckung der Fiktionswirkung auf bestimmte tatsächliche Voraussetzungen der Bedingungsabrede zu beschränken. Hierdurch würde der gewünschte Rechtsfriede gerade nicht herbeigeführt, wie der vorliegende Fall deutlich zeigt. Der Kläger wäre dann zwar mit dem Einwand, die Witterungsbedingungen seien nicht ausreichend gewesen, um die Winterruhe anzuordnen, ausgeschlossen, könnte jedoch weiter geltend machen, der Arbeitgeber habe (seine Person betreffend) den „falschen“ Arbeitnehmer ausgewählt bzw. eine zu große Anzahl von Arbeitnehmern in die Winterruhe „geschickt“. c) 35 Der Kläger hat die dreiwöchige Klagefrist des § 17 TzBfG versäumt. Diese wurde in entsprechender Anwendung durch Übergabe der schriftlichen Beendigungsmitteilung am 23.01.2010 in Lauf gesetzt und endete daher gemäß §§ 188, 193 BGB am Montag, dem 15.02.2010. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger keine Bedingungskontrollklage bei dem Arbeitsgericht anhängig gemacht. Entgegen der Auffassung des Klägers hängt das Anlaufen der Klagefrist nicht davon ab, wann der betroffene Arbeitnehmer Kenntnis von Umständen erlangt, die der von dem Arbeitgeber angenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Bedingungseintritts entgegenstehen. Eine solche Betrachtungsweise würde dem Sinn der Regelung, innerhalb einer fest vorgegebenen Zeitspanne Rechtssicherheit zu schaffen, entgegenstehen. In Ausnahmefällen mag eine derart fehlende Kenntnis Anlass sein, die verspätet erhobene Bedingungskontrollklage gemäß §§ 17, 21 TzBfG; 5 KSchG nachträglich zuzulassen. d) 36 Weiter kann der Kläger sich nicht auf eine für ihn geltende verlängerte Klagefrist gemäß §§ 17, 21 TzBfG; 6 KSchG berufen, wonach der Arbeitnehmer weitere Unwirksamkeitsgründe einer vereinbarten Bedingung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergänzend vorbringen kann, wenn er innerhalb der Klagefrist eine Bedingungskontrollklage erhoben hat. Auch nach der Neufassung des § 6 KSchG steht dem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung die verlängerte Frist zur Verfügung, wenn er innerhalb der Klagefrist eine allgemeine Feststellungsklage, gerichtet auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, anhängig gemacht hat und sich in der Klagebegründung zumindest auch auf die Unwirksamkeit der Bedingung bezieht (BAG 15.05.2012 - 7 AZR 6/11). Hieran fehlt es vorliegend. Die als allgemeine Feststellungsklage zu wertende Klageschrift vom 22.02.2010 ist erst am 24.02.2010 und damit nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Im Übrigen hat der Kläger - wie er selbst in seinen letzten Schriftsatz noch einmal klargestellt hat - nach wie vor keine Bedingungskontrollklage erhoben. Er vertritt vielmehr die Auffassung, das von ihm begehrte Klageziel sei im Rahmen der von ihm erhobenen allgemeinen Feststellungsklage erreichbar. e) 37 Die Wirkung der §§ 17, 21 TzBfG; 7 KSchG werden nicht durch eine nachträgliche Zulassung der Bedingungskontrollklage gemäß §§ 17, 21 TzBfG; 5 KSchG wieder beseitigt. Es fehlt bereits an einer - wenn auch verspäteten - Erhebung einer solchen Klage. Der Kläger verfolgt ausschließlich - wie bereits dargestellt - sein Klagebebehren im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage. 38 Darüber hinaus hat er auch keinen diesbezüglichen Antrag gestellt. Er verweist in seinem letzten Schriftsatz vom 01.08.2012 lediglich auf eine „Wiedereinsetzung von Amts wegen“. Eine nachträgliche Zulassung von Amts wegen sieht § 5 KSchG jedoch nicht vor. 2 . 39 Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist jedoch nicht bereits zu den ihm Schreiben vom 14.01.2010 benannten Datum, dem (Ablauf des) 22.01.2010, und auch nicht mit Aushändigung jenes Schreibens am 23.01.2010 beendet worden. a) 40 Eine Beendigung aufgrund Bedingungseintritts trat vielmehr gemäß §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG erst nach Ablauf von zwei Wochen beginnend mit Aushändigung des Schreibens vom 14.01.2010, also am 06.02.2010 ein. Gem. § 15 Abs. 2 TzBfG endet ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Zwecks, spätestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Diese Bestimmung findet über § 21 TzBfG auch Anwendung auf tariflich geregelte auflösende Bedingungen des Arbeitsverhältnisses (BAG 21.01.2009 - 7 AZR 843/07 - Rn. 29; 15.03.2006 - 7 AZR 332/05 - juris Rn. 35, 36). § 19 TVÜ-Forst enthält eine solche auflösende Bedingung. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien in der betreffenden Norm weiterhin einen Wiedereinstellungsanspruch des von der auflösenden Bedingung betroffenen Arbeitnehmers vereinbart haben. Vielmehr macht gerade diese Regelung deutlich, dass die Rechtsfolge des § 19 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst in einer vollständigen, fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen soll (BAG 28.08.1987 - 7 AZR 249/86 - juris Rn. 20). Von der gesetzlichen Vorgabe des § 15 TzBfG konnten die Tarifvertragsparteien auch nicht rechtswirksam zu Ungunsten der betroffenen Arbeitnehmer abweichen. Dem steht § 22 Abs. 1 TzBfG entgegen, wonach außer in den Fällen des § 12 Abs. 3, 13 Abs. 4 und 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann (vgl. BAG 23.04.2009 - 6 AZR 533/08 - Rn. 21; 29.06.2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 36 betreffend § 15 TzBfG). Diese Rechtsnorm erfasst auch tarifliche Bestimmungen, da die in § 22 Abs. 1 benannten Bestimmungen des TzBfG sich allesamt auf tarifliche Öffnungsklauseln beziehen (vgl. APS/Backhaus, 4. Auflage TzBfG § 22 Rn. 39). 41 Ob § 15 Abs. 2 TzBfG auf tarifliche Beendigungsnormen, die an persönliche Verhältnisse des Arbeitnehmers und ihn treffende Mitteilungspflichten anknüpfen, z. B. § 33 TVL, im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung nur eingeschränkt anzuwenden ist (vgl. zu dieser Problematik APS/Backhaus, TzBfG § 22 Rn. 40), kann vorliegend dahinstehen, da bei der hier maßgeblichen Tarifnorm des § 19 TVÜ-Forst ein solcher Anknüpfungspunkt gerade nicht gegeben ist. Die für den Bedingungseintritt maßgeblichen Umstände knüpfen an objektive Faktoren, nämlich Witterungsverhältnisse und nicht an persönliche Umstände der betroffenen Arbeitnehmer an. b) 42 Diese Rechtsfolge kann der Kläger erfolgreich im Rahmen der von ihm außerhalb der Klagefrist des § 17 TzBfG erhobenen allgemeinen Feststellungsklage geltend machen. Die gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG bewirkte Verlängerung des Arbeitsverhältnisses wird nicht von der Fiktionswirkung des § 17 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG erfasst (BAG 19.01.2005 - 7 AZR 113/04). 3. 43 Ein darüber hinaus gehender Bestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist unabhängig von der Frage, ob auch nach dem 06.02.2010 weiter die Voraussetzungen für die bereits am 23.01.2010 angeordnete Winterruhe bestanden, nicht gegeben. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, würde hierdurch das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht „automatisch wieder aufleben“. § 19 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst ordnet nicht die automatische Neubegründung des Arbeitsverhältnisses nach Wegfall der winterlichen Witterungsbedingungen an, sondern gewährt den von der Winterruhe betroffenen Arbeitnehmern lediglich einen Wiedereinstellungsanspruch, der durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu realisieren ist. 4 . 44 Nicht darüber zu befinden, weil nicht streitgegenständlich, war, ob dem Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 01.03.2010 aus § 19 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst ein Anspruch auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zustand. Ein solcher Anspruch ist im Wege der Leistungsklage, gerichtet auf Abgabe einer Willenserklärung geltend zu machen (BAG 15.08.2001 - 7 AZR 144/00 - juris Rn. 31; 15.05.2012 - 7 AZR 785/10). Weder aus der Antragstellung noch aus der Klagebegründung lassen sich Anhaltspunkte für ein hierauf gerichtetes Klageziel erkennen. Allein aus dem Vorbringen des Klägers, er bestreite auch, dass die Voraussetzungen für die Winterruhe bis zum 28.02.2010 Vorgelegen haben, ergibt sich ein solches Klageziel nicht. Das Vorbringen beruht - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang entnehmen lässt - auf der Annahme des Klägers, das Arbeitsverhältnis lebe quasi automatisch wieder auf, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Arbeit vorliegen. B . 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. C . 46 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer wendet die diesbezügliche gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den vorliegenden Sachverhalt an und weicht von dieser nicht ab. 47 Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.