Beschluss
16 Ta 287/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0821.16TA287.13.0A
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Leitsätze
1. Der Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs ist in demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen wurde.
2. Anders ist es jedoch, wenn (allein) die Anpassung des Vergleichs unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend gemacht wird, denn hierdurch wird der Prozessvergleich grundsätzlich nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 6. Juni 2013 -1 Ca 25/13- wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs ist in demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen wurde. 2. Anders ist es jedoch, wenn (allein) die Anpassung des Vergleichs unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend gemacht wird, denn hierdurch wird der Prozessvergleich grundsätzlich nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 6. Juni 2013 -1 Ca 25/13- wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte beschäftigt etwa 28 Arbeitnehmer. Der am xxx geborene, verheirate und für 3 Kinder unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei ihr seit 1. Januar 1989 als Lagerist zu einer Bruttomonatsvergütung von 2200 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2013. Hiergegen hat der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 6. Februar 2013, beim Arbeitsgericht eingegangen am 7. Februar 2013, Kündigungsschutzklage erhoben. Im Gütetermin vom 1. März 2013 schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung zum 31. August 2013 endet und die Beklagte als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 25.500 € brutto zahlt; wegen der Einzelheiten des Inhalts des Vergleichs wird auf das Sitzungsprotokoll vom 1. März 2013 (Bl. 18 der Akten) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 begehrt die Beklagte die Anpassung des Vergleichs dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis am 23. April 2013 aufgrund außerordentlicher Kündigung der Beklagten vom gleichen Tag endete und die Zahlung einer Abfindung nicht mehr vorgesehen ist; wegen des genauen Inhalts der begehrten Anpassung des Vergleichstextes wird auf Bl. 20, 21 d.A. verwiesen. Diese Anpassung des Vergleichstextes ergebe sich aus den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Der Beklagten sei Mitte April 2013 bekannt geworden, dass der Kläger in dringendem Tatverdacht stehe, in den zurückliegenden Jahren mit anderen Mitarbeitern wertvolle Metalle aus dem Betrieb entwendet zu haben. Deshalb erklärte die Beklagte unter dem 23. April 2013 die außerordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger, über deren Wirksamkeit vor dem Arbeitsgericht Gießen in dem Rechtsstreit 1 Ca 94/13 gestritten wird. Mit Beschluss vom 6. Juni 2013 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Beklagten auf Fortsetzung des Rechtsstreits und neuer Terminsanberaumung zurückgewiesen; insoweit wird auf Bl. 47 der Akten Bezug genommen. Dieser Beschluss wurde dem Beklagtenvertreter am 14. Juni 2013 zugestellt. Er hat dagegen am 28. Juni 2013 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, da der Beklagtenvertreter diese nicht wie von ihm angekündigt bis 19. Juli 2013 begründete. Nachdem das Landesarbeitsgericht dem Beklagtenvertreter eine Frist bis 16. August 2013 setzte, begründete dieser mit Schriftsatz vom 14. August 2013, eingegangen am selben Tag, sein Rechtsmittel. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, § 78 ArbGG, § 567 Abs. 1 ZPO. Die zweiwöchige Beschwerdefrist ist eingehalten, § 569 Abs. 1 ZPO. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO. 2. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in Ergebnis und Begründung zutreffend erkannt, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht fortzusetzen ist. Hierauf wird Bezug genommen. Das Vorbringen des Beklagtenvertreters in der Beschwerdeinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar ist nach ständiger Rechsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Streit der Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs in demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen wurde (Bundesarbeitsgericht 11. Juli 2012 -2 AZR 42/11- NZA 2012, 1316, Rn. 14; 12. Mai 2010 -2 AZR 544/08- NZA 2010, 1250, Rn. 16; 23. November 2006 -6 AZR 394/06- BAGE 120,253, Rn. 15; 5. August 1982 -2 AZR 199/80- BAGE 40, 17). Ob der alte Prozess auch dann fortzusetzen ist, wenn der Prozessvergleich materiellrechtlich aus Gründen unwirksam wird, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind -etwa wenn ausschließlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht geltend gemacht wird- hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt dahinstehen lassen. Jedenfalls dann, wenn neben einem Rücktritt auch die Anfechtung erklärt wurde, sei der bisherige Prozess fortzusetzen. Vorliegend macht die Beklagte nicht die Unwirksamkeit des im Gütetermin geschlossenen Vergleichs geltend, sondern sie begehrt dessen Anpassung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB. Eine Anfechtung des Vergleichs ist seitens der Beklagten nicht erklärt worden. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann nicht durch Fortsetzung des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits geltend gemacht werden, denn hierdurch wird der Prozessvergleich grundsätzlich nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt. Vielmehr führt die Berufung auf die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage zunächst zur Anpassung des Vergleichs an die veränderten Verhältnisse. Darüber kann jedoch nur in einem besonderen Rechtsstreit befunden werden (Bundesarbeitsgericht 19. Juni 1969 -2 AZR 282/67- AP Nr. 16 zu § 794 ZPO, Rn. 11; Bundesgerichtshof 6. Juni 1966 -II ZR 4/64- Rn. 11). Diese Rechtsprechung ist durch die eingangs zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht überholt, denn dort ging es stets um die Geltendmachung der Nichtigkeit eines gerichtlichen Vergleichs. Die prozessual unterschiedliche Behandlung der Geltendmachung von Unwirksamkeitsgründen eines gerichtlichen Vergleichs gegenüber dem Wegfall der Geschäftsgrundlage eines gerichtlichen Vergleichs rechtfertigt sich daraus, dass durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage der Prozessvergleich grundsätzlich nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt und ihm damit auch nicht seine prozessbeendende Wirkung von Anfang an genommen wird. Die Beklagte hat die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 78 S. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.