Urteil
17 Sa 671/17
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2018:1029.17SA671.17.00
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Tenor
1. Die Berufung Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2017 (14 Ca 7314/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2017 (14 Ca 7314/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2017 (14 Ca 7314/16) hat keinen Erfolg. A. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO). B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die die Klage hinsichtlich der - nach zulässiger Rücknahme des Klageantrags zu 2. (§ 269 Abs. 1, 2 ZPO) - allein noch streitgegenständlichen Ansprüche auf weitere Krankengeldzuschusszahlungen für den Zeitraum vom 17. Dezember 2015 bis zum 15. September 2016 zu Recht abgewiesen. I. Zunächst ist der erstinstanzlich gestellte Klageantrag zu 1. auszulegen; und zwar dahingehend, dass die Klägerin (bereits erstinstanzlich) die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung iHv. insgesamt 5.116,96 Euro netto begehrt hat. 1. Die Auslegung von prozessualen Erklärungen erfolgt aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers. Entscheidend ist, welchen Inhalt die Erklärung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihres Sinnzusammenhangs und einer ihr etwa beigegebenen Erläuterung aus Sicht des Prozessgegners und des Gerichts hat. Im Zweifel ist der Inhalt gewollt, der nach den Maßstäben der Rechtsordnung „vernünftig“ ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht (BAG 11. Juli 2013 - 2 AZR 597/12 - Rn. 16 mwN). 2. Zwar hat die Klägerin in dem erstinstanzlich zunächst angekündigten und im Kammertermin gestellten Klageantrag zu 1. sowie in dem mit der Berufungsbegründung zunächst angekündigten Klageantrag zu 1. den Zahlungsbetrag von „4.194,76 Euro netto“ genannt. Jedoch lässt bereits die Klagebegründung (sh. S. 4 f. d. Klageschrift = Bl. 6 f. d.A.) klar erkennen, dass dieser Betrag auf einem Berechnungsfehler bei der Addition der monatlichen Zuschüsse beruht und hinter dem - ausweislich der Klagebegründung - tatsächlichen Klagebegehren (für den Zeitraum 17. Dezember 2015 bis 15. September 2016) zurückbleibt. Dafür sprechen auch die im Klageantrag aufgeführten Zinsbeträge. Ausgehen davon war der Klageantrag - dem entspricht auch die Klarstellung der Klägervertreterin im Kammertermin vom 29. Oktober 2018 (sh. Sitzungsprotokoll) - dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin bereits erstinstanzlich die Zahlung von Krankengeldzuschüssen iHv. insgesamt 5.116,96 Euro netto begehrt hat. 3. Offen bleiben kann, ob das Arbeitsgericht bei seiner klageabweisenden Entscheidung diesen Rechenfehler erkannt hat und den Klageantrag hinsichtlich des - nach den vorstehenden Ausführungen - tatsächlich geltend gemachten Betrags ausgelegt hat (also 5.116,96 Euro netto) oder ob es - weil der Rechenfehler unerkannt blieb - lediglich die Klage über die im Klageantrag genannten „4.194,76 Euro netto“ abweisen wollte und damit - objektiv - nur über einen Teil der tatsächlich streitgegenständlichen Ansprüche entschieden hat. Denn in beiden Fällen fallen die (objektiv geltend gemachten) Streitgegenstände insgesamt in der Berufungsinstanz zur Entscheidung an (also 5.116,96 Euro netto). a) Hat das Gericht erster Instanz über einen von mehreren Streitgegenständen versehentlich nicht entschieden, bleibt dieser Teil zunächst bei ihm anhängig. Der Kläger kann die Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO beantragen. Versäumt er die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO, erlischt die Rechtshängigkeit des betreffenden Streitgegenstands (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 864/12 - Rn. 24). b) Etwas anderes gilt, wenn das Gericht erster Instanz über einen Streitgegenstand (oder auch nur über einen Teil eines Streitgegenstands) deshalb nicht entschieden hat, weil es das Klagebegehren unzutreffend ausgelegt hat. In einem solchen Fall hat es aus seiner Sicht - wenngleich objektiv rechtsfehlerhaft - über das ganze Klagebegehren und damit über den gesamten Streitstoff entschieden. Zum Inhalt seiner Entscheidung gehört auch die Frage, welcher Anspruch erhoben und beschieden worden ist. Legt die beschwerte Partei gegen die Entscheidung Berufung ein, gelangt der Streitgegenstand folglich insgesamt in die zweite Instanz. Der Rechtsfehler des erstinstanzlichen Gerichts kann damit durch das Berufungsgericht korrigiert werden. Für einen Antrag auf Erlass eines Ergänzungsurteils nach § 321 ZPO ist dementsprechend kein Raum (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 864/12 - Rn. 25 mwN). II. Die zulässige Klage (zur Zulässigkeit einer „Nettolohnklage“ sh. BAG 17. Februar 2016 - 5 AZN 981/15 - Rn. 6) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen weiteren Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach dem hier einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden, kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren § 13 Abs. (3) MTV Nr. 2 Kabine. Vielmehr hat die Beklagte die Ansprüche der Klägerin auf den tariflichen Krankengeldzuschuss für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend berechnet und - nach den tatbestandlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts - erfüllt. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen. 1. Das Arbeitsgericht hat den § 13 Abs. (3) MTV Nr. 2 Kabine zutreffend ausgelegt. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 17; 5. Juli 2017 - 4 AZR 831/16 - Rn. 17; 7. Dezember 2016 - 4 AZR 322/14 - Rn. 19; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19, BAGE 150, 184). Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 22. März 2018 - 6 AZR 29/17 - Rn. 12; 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33; 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 10). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 17; 27. Februar 2018 - 9 AZR 238/17 - Rn. 14; 15. November 2016 - 9 AZR 81/16 - Rn. 18). b) Danach hat das Arbeitsgericht zunächst zutreffend erkannt, dass - entgegen der Auffassung der Klägerin - die „am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit gemäß Abs. (2) abgerechnete monatliche Vergütung“ nicht die bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit für diesen Kalendermonat tatsächlich zu beanspruchende Entgeltfortzahlung ist (hier nach der Berechnung der Klägerin 1.449,74 Euro brutto; sh. S. 4 der Klageschrift = Bl. 6 d.A.), sondern der am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit - bezogen auf den gesamten Kalendermonat - hochgerechnete Entgeltfortzahlungsbetrag (= 2.774,51 Euro brutto; sh. Anlage K5 = Bl. 20 d.A.). aa) Dafür spricht bereits - wenn auch nicht eindeutig - der Wortlaut des § 13 Abs. (3) Buchst. a) MTV Nr. 2 Kabine („monatliche Vergütung“; so auch LAG Köln 28. Mai 2018 - 2 Sa 704/17 - Rn. 37, juris). Soweit die Klägerin beanstandet, dass die von der Beklagten vorgenommene und vom Arbeitsgericht für richtig erachtete Berechnung der „monatlichen Vergütung“ für Dezember eine fiktive Berechnung ist und stattdessen auf den tatsächlich zu zahlenden Entgeltfortzahlungsbetrag abzustellen sei, ist auch diese fiktive Berechnung im Wortlaut des § 13 Abs. (3) Buchst. a) MTV Nr. 2 Kabine - wenn auch wiederum nicht eindeutig - angelegt. Die Regelung stellt nicht auf die gezahlte, sondern auf die „nach Abs. (2) abgerechnete“ Vergütung ab. bb) Dass eine solche Hochrechnung der Vergütung auf den gesamten Kalendermonat und damit eine „fiktive“ Berechnung nicht per se dem Willen der Tarifvertragsparteien widerspricht, zeigt § 13 Abs. (3) Buchst. a) Unterabs. 2 MTV Nr. 2 Kabine. cc) Schließlich lässt der Sinn und Zweck dieser Regelung unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG ausschließlich die bereits vom Arbeitsgericht als zutreffend erachtete Auslegung zu. (1) Die tarifliche Leistung ergänzt das gesetzliche Krankengeld. Der Zuschuss soll den finanziellen Verlust nach Ablauf der 6-Wöchigen Entgeltfortzahlung ausgleichen. Der Arbeitnehmer soll für den tarifvertraglich festgelegten Zeitraum nicht auf das gegenüber der Entgeltfortzahlung geringere Krankengeld zurückfallen, sondern durch den Zuschuss (in etwa) dasjenige erhalten, was er (zuletzt) im Rahmen der Entgeltfortzahlung erhalten hat (vgl. - allerdings zu anderen tariflichen Regelungen - BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 30, BAGE 155, 88; 31. August 2005 - 5 AZR 6/05 - Rn. 11; 18. August 2004 - 5 AZR 518/03 - zu II 3 der Gründe; 24. April 1996 - 5 AZR 798/94 - zu 1 der Gründe). (2) Dieser Zwecksetzung stünde jedoch die Auslegung der Klägerin entgegen. Denn danach wäre - dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt - in Fällen, in denen zufällig der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit am Monatsanfang liegt, aufgrund des bis zu diesem Zeitpunkt für den Monat nur geringen Entgeltsfortzahlungsanspruchs und der geringen Steuerlast ein wesentlich höherer Zuschuss zu zahlen, als wenn der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit am Ende eines Kalendermonats liegt und der Arbeitnehmer - aufgrund der Progression - eine hohe Steuerbelastung hätte (vgl. auch LAG Köln 28. Mai 2018 - 2 Sa 704/17 - Rn. 38, juris). Das lässt sich an folgenden Beispielen verdeutlichen: (a) Wäre die Klägerin bspw. am 21. Oktober 2015 erkrankt. Dann fiele der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Dezember 2015. In diesem Fall hätte sie nach der von ihr für zutreffend erachteten Lesart der tariflichen Regelung - unter Berücksichtigung des erhaltenen Nettokrankengeldes und der sich aus den vorgelegten Abrechnungen ergebenden Beitragssätze zu den Sozialversicherungen - einen monatlichen (bezogen auf 30 Kalendertage) Anspruch auf Krankengeldzuschuss iHv. 1.081,50 Euro netto. Zusammen mit dem Nettokrankengeld würde sie 2.208,60 Euro netto für einen vollen Monat der Arbeitsunfähigkeit erhalten, also mehr als ihr monatlich im vorangegangenen Entgeltfortzahlungszeitraum verblieben wäre. Von einem „Zuschuss“, der das gesetzliche Krankengeld ergänzt und den finanziellen Verlust nach Ablauf der 6-Wöchigen Entgeltfortzahlung lediglich ausgleicht, kann dann nicht mehr die Rede sein. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der tariflichen Regelung nicht entnommen werden, dass die Beklagte nach dem Ende der tariflichen Entgeltfortzahlungspflicht nach § 3 Abs. (2) Nr. 2 MTV Kabine an den Mitarbeiter ein höherer Nettobetrag pro Monat gezahlt werden soll als dies während der Dauer der Entgeltfortzahlung der Fall ist. Insoweit überzeugt auch die Behauptung der Klägerin nicht, wonach durch den Krankengeldzuschuss auch der Verlust der Mehrflugstundenvergütung (§ 5 Abs. (1) Buchst. d) iVm. § 9 MTV Nr. 2 Kabine) und der Steuernachteil hinsichtlich der Schichtzulage (§ 5 Abs. (1) Buchst. c) iVm. § 7 Abs. (3) MTV Nr. 2 Kabine), die - anders als bei Erbringung der Arbeitsleistung - für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit voll zu versteuern ist (vgl. BFH 27. Mai 2009 - VI B 69/08 - Rn. 3 mwN), ausgeglichen werden sollen. Dafür, dass die Tarifvertragsparteien gerade diesen Zweck verfolgten, finden sich im MTV Nr. 2 Kabine keine Anhaltspunkte. (aa) Ganz im Gegenteil: Die Tarifvertragsparteien haben in § 13 Abs. (2) MTV Nr. 2 Kabine durch die fehlende Verweisung auf § 5 Abs. (1) Buchst. d) eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass schon während des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums die Mehrflugstundenvergütung nicht in die Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts einfließt. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der in § 9 MTV Nr. 2 Kabine normierten Pflicht zur Vergütung von Mehrflugstunden. Diese dient dem Ausgleich besonderer Arbeitsbelastung in einem Kalendermonat, die dadurch entsteht, dass Kabinenmitarbeiter über eine bestimmte Anzahl von Flugstunden hinaus fliegerisch tätig sind (vgl. BAG, 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 51). Es soll eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt ausgeglichen werden (vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 49; vgl. auch BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 43). (bb) Auch eine Kompensation für den Steuernachteil haben die Tarifvertragsparteien für den Entgeltfortzahlungszeitraum nicht vorgesehen. Dafür dass der „langzeiterkrankte“ Arbeitnehmer insoweit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums besser gestellt werden sollte, ist nichts ersichtlich. (b) Wäre die Klägerin hingegen bereits am 20. Oktober 2015 arbeitsunfähig erkrankt, also bezogen auf das vorangegangene Beispiel nur einen Tag zuvor, so fiele der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit auf den 30. November 2015 und der Krankengeldzuschuss für einen vollen Monat beliefe sich - weiterhin unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung und der daraus folgenden Berechnungsmodalitäten der Klägerin - auf „lediglich“ 688,20 Euro netto; einem um ca. 400,00 Euro netto geringeren Betrag als in dem Fall, in dem sie am Folgetag arbeitsunfähig geworden wäre. (c) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien die Höhe des Krankengeldzuschusses ganz wesentlich von der Zufälligkeit haben abhängig machen wollen, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer erkrankt ist. Abgesehen davon, dass es sich dabei gerade nicht um eine vernünftige, sachgerechte, zweckorientierte und praktisch brauchbaren Regelung handelte (vgl. BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 17; 27. Februar 2018 - 9 AZR 238/17 - Rn. 14; 15. November 2016 - 9 AZR 81/16 - Rn. 18) verstieße ein solches Verständnis der tariflichen Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Demgegenüber führt die Auslegung der Beklagten zu einem mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarenden und auch im Übrigen vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Ergebnis (zur Vermutung eines gesetzes- und verfassungskonformen Regelungswillens vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 19, BAGE 144, 263). (aa) Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet dazu, den einzelnen Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung seiner Freiheitsrechte und einer gleichheitswidrigen Regelbildung auch durch privatautonom legitimierte Normsetzung zu bewahren. Die Tarifvertragsparteien haben daher bei der tariflichen Normsetzung sowohl den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG als auch die Freiheitsgrundrechte wie Art. 12 GG zu beachten (BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 35; 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 44; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 31 mwN). (bb) Den Tarifvertragsparteien steht als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien nicht in gleichem Maß verfügen. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 29, BAGE 136, 270). Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung (BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - aaO; 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - Rn. 23). Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 43; 7. Juli 2015 - 10 AZR 939/13 - Rn. 22; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 32 mwN, BAGE 151, 235; zum Ganzen BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 36). (cc) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vor diesem Hintergrund jedocht dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 33; 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21; 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27). Die Tarifvertragsparteien dürfen bei der Gruppenbildung generalisieren und typisieren. Die Differenzierungsmerkmale müssen allerdings im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen (BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 36; 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 22 mwN). (dd) Ausgehend von dem oben genannten Normzweck ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass die Höhe des Krankengeldzuschusses bei vergleichbaren Arbeitnehmern (sogar bezogen auf denselben Arbeitnehmer) von dem zufälligen Zeitpunkt anhängt, wann der Arbeitnehmer erkrankt ist und auf welches Datum damit der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit fällt. Vielmehr widerspricht dies gerade dem Normzweck (sh. oben) und führte - angesichts der Vergleichbarkeit der Sachverhalte - zu einem mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis. (ee) Damit muss davon ausgegangen werden, dass Tarifvertragsparteien für alle von § 13 Abs. (3) MTV Kabine Nr. 2 betroffenen Mitarbeiter einen gleichmäßigen und - orientiert an Art. 3 Abs. 1 GG - gerechten Berechnungsmodus vereinbaren wollen (vgl. auch zu dieser Regelung LAG Köln 28. Mai 2018 - 2 Sa 704/17 - Rn. 38, juris). c) Auch hinsichtlich des in § 13 Abs. (3) Buchst. a) MTV Nr. 2 Kabine vorgesehenen Abzugs des „zu gewährenden Krankengeldes“ hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass - entgegen der Auffassung der Klägerin - das Bruttokrankengeld in Abzug zu bringen ist (aA hingegen LAG Köln 28. Mai 2018 - 2 Sa 704/17 - Rn. 41, juris). aa) Beim Krankengeld handelt es sich um einen sozialversicherungsrechtlichen Begriff mit einer ganz bestimmten Bedeutung in der Rechtsterminologie. Verwenden die Tarifvertragsparteien einen solchen Begriff im Tarifvertrag, ist davon auszugehen, dass er hier ebenfalls diese Bedeutung haben soll, soweit sich nicht aus dem Tarifvertrag selbst etwas anderes ergibt (BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 604/00 - Rn. 14). bb) Die tarifliche Leistung ergänzt das gesetzliche Krankengeld (sh. oben mwN. zur Rspr. des BAG). Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Es darf 90 vom Hundert des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB V). Das ist - ebenso wie generell in den §§ 44 ff. SGB V - das volle, nicht um die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geminderte Krankengeld, also das Bruttokrankengeld. An keiner Stelle bezeichnet das Gesetz nur den dem Arbeitnehmer zufließenden Auszahlungsbetrag als Krankengeld (BAG 24. April 1996 aaO, zu 3 der Gründe; 21. August 1997 - 5 AZR 517/96 - zu 3 c der Gründe). Die abzuführenden Beiträge zählen nach der Systematik des Gesetzes als Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 ff. SGB V) zum Krankengeld, während die Beitragspflichten bei den einzelnen Versicherungszweigen geregelt sind (zum Ganzen BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 604/00 - Rn. 15; ebenso BAG 31. August 2005 - 5 AZR 6/05 - Rn. 21 f.). cc) Ohne eine ausdrückliche Regelung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers um die Differenz von Brutto- und Nettokrankengeld erhöhen und damit die laut Gesetz vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteile zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung dem Arbeitgeber auferlegen wollten (BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 604/00 - Rn. 17). dd) Eine solche ausdrückliche Regelung haben die Tarifvertragsparteien gerade nicht getroffen. Auch finden sich keine Anhaltspunkte für einen anderen Willen der Tarifvertragsparteien. (1) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt auch aus § 13 Abs. (3) Buchst. a) Satz 2 MTV Kabine Nr. 2, wonach die um die gesetzlichen Abzüge und das zu gewährende Krankengeld verminderte „monatliche Vergütung“ (Nettokrankengeldzuschuss) um die darauf anfallenden Steuern zu erhöhen ist, kein solcher Regelungswille. Soweit die Klägerin meint, dies führe zu einem von den Tarifvertragsparteien nicht beabsichtigten „doppelten Abzug […] von Steuern“ (S. 1 d. Schriftsatzes vom 15. Oktober 2018 = Bl. 251 d.A.), verkennt sie bereits, dass das Krankengeld nicht zu versteuern ist. (2) Es kommt auch nicht etwa zu einer doppelten Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Denn Krankengeldzuschüsse gehören zwar zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und sind entsprechend dem Lohnzahlungszeitraum, für den sie gezahlt werden, zu versteuern (Beck STBH 2017/2018, J. Lohnsteuerrecht/Sozialversicherungsrecht Rn. 127). Jedoch gelten nach § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV (auch in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MTV Nr. 2 Kabine geltenden Fassung) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld nicht als „beitragspflichtiges Arbeitsentgelt“, soweit - wie hier (jedenfalls wenn man der hier vertretenen Auffassung bzgl. des Begriffs der „monatlichen Vergütung“ (sh. oben) folgt - die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen (vgl. dazu auch BSG 6. September 2017 - B 13 R 33/16 R - Rn. 35). ee) Auch der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien geregelt haben, dass sich der Krankengeldzuschuss auch dann um den Betrag des Krankengeldes vermindert, wenn dem Mitarbeiter gemäß § 52 SGB V ein Anspruch auf Krankengeld versagt wird, und dass Mitgliedern von Ersatzkassen ohne Rücksicht auf die tatsächliche Leistung der Ersatzkasse das Krankengeld der sonst zuständigen gesetzlichen Krankenkasse abgezogen wird, zeigt, dass die Tarifvertragsparteien gerade nicht auf das dem Mitarbeiter tatsächlich zugeflossene (Netto-)Krankengeld haben abstellen wollen. 2. Ausgehend von diesem Verständnis des § 13 Abs. (3) MTV Nr. 2 Kabine erweist sich die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Krankengeldzuschusses (sh. Anlage K5 = Bl. 20 d.A.) als zutreffend. Die Klägerin hat daher für den streitgegenständlichen Zeitraum lediglich einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss iHv. 17,65 Euro netto pro Kalendertag. In dieser Höhe hat die Beklagte die Ansprüche der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt und damit zum Erlöschen gebracht (§ 362 Abs. 1 BGB). Zwar hat die Klägerin in der Klageschrift zunächst behauptet, geringe Zuschusszahlungen erhalten zu haben (S. 5 d. Klageschrift = Bl. 7 d.A.). Jedoch hat sie - ebenfalls bereits in der Klageschrift (dort S. 4 = Bl. 6 d.A.) - eingeräumt, die Beklagte habe „in der Zeit 17.12. - heute lediglich 17,65 € netto Tagesgeld gezahlt“. Zudem ist sie den mehrfachen Behauptungen der Beklagten, seit dem 17. Dezember 2015 auf der Basis eines kalendertäglichen Krankengeldzuschusses iHv. 17,65 Euro netto gezahlt zu haben, nicht entgegengetreten. Auch das Arbeitsgericht hat dies im unstreitigen Teil seines Tatbestands so festgestellt. Daran ist das Berufungsgericht gebunden. Die Klägerin hat diese Feststellung weder mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen, noch im Rahmen ihrer Berufung abweichenden Sachvortrag geleistet; dies obgleich die Beklagte weiterhin (mehrfach) vorgetragen hat, dass unstreitig 17,65 Euro als Zuschuss kalendertäglich gezahlt worden seien (S. 4, 8 der Berufungserwiderung = Bl. 218, 222 d.A.). 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (allein diese Nebenforderung hat die Klägerin ausweislich ihrer Klarstellung im Kammertermin vom 29. Oktober 2018 geltend gemacht, sh. Sitzungsprotokoll und vorangegangenen Hinweisbeschluss vom 25. Oktober 2018 = Bl. 270 - 272 d.A.). Die Beklagte befand sich nicht in Verzug. a) Soweit die Klägerin Verzugszinsen aus Beträgen begehrt, auf die sie nach den obigen Ausführungen keinen Anspruch hat, konnte die Beklagte denklogisch nicht in Verzug geraten. b) Soweit die Klägerin Verzugszinsen begehrt aus den von der Beklagten erfüllten Ansprüchen, hat sie nicht dargetan, dass die Beklagte erst nach Fälligkeit geleistet hat und damit in Verzug geraten ist. III. Über den - nach Zustimmung der Beklagten - von der Klägerin wirksam zurückgenommenen Klageantrag zu 2. ist nicht zu entscheiden. Da die Klagerücknahme eine Prozesshandlung ist, deren Wirksamkeit sich über alle Instanzen erstreckt, war auch keine zusätzliche Rechtsmittelrücknahme mehr erforderlich (vgl. Zöller/Heßler 32. Aufl. 2018 § 516 ZPO Rn. 1). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (zur Erstreckung der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auch auf das Berufungsverf. Zöller/Heßler 32. Aufl. 2018 § 516 ZPO Rn. 1). D. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 1, 2 Nr. 2 ArbGG, da die Entscheidung von der des LAG Köln vom 28. Mai 2018 (- 2 Sa 704/17 -, anhängig beim BAG unter - 5 AZR 422/18 -) hinsichtlich der Auslegung des § 13 Abs. (3) Buchst. a) MTV Nr. 2 Kabine abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Die Parteien streiten nach einer teilweisen Rücknahme der Klage in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung tariflicher Krankengeldzuschüsse. Die Klägerin ist seit dem 13. Mai 1992 bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft mit ca. 22.500 Mitarbeitern im Bereich des fliegenden Personals, als Flugbegleiterin auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 16. April 1992 (Anlage K1 = Bl. 9 f. d.A.) beschäftigt. Kraft individualvertraglicher Bezugnahme findet der „Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal in der Fassung vom 01.01.2013“ (MTV Nr. 2 Kabine; Anlage B2 = Bl. 61 - 125 d.A.) auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung. In § 13 MTV Nr. 2 Kabine ist u.a. folgendes geregelt: „§ 13 Krankenbezüge (1) Wird ein Mitarbeiter durch Erkrankung oder Unfall arbeitsunfähig, erhält er für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unter den nachfolgenden Voraussetzungen Krankenbezüge. (2) Bis zur Dauer von 6 Wochen wird als Krankenbezug die aktuelle Vergütung (§ 5 Abs. (1) a), b), c) und e)) weitergezahlt. […] (3) Vom Beginn der 7. Woche erhalten arbeitsunfähige Mitarbeiter zu den Leistungen aus der Kranken- oder Unfallversicherung als Krankenbezug einen Krankengeldzuschuss, der sich wie folgt errechnet: a) Die am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit gemäß Abs. (2) abgerechnete monatliche Vergütung ist um die gesetzlichen Abzüge und um das von der gesetzlichen Pflichtkrankenkasse zu gewährende Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen anderer Sozialversicherungsträger, […] zu vermindern. Der sich aus dieser Berechnung ergebende Betrag ist um die darauf anfallenden Steuern zu erhöhen. Der Krankengeldzuschuss vermindert sich auch dann um den Betrag des Krankengeldes, wenn dem Mitarbeiter gemäß § 52 SGB V ein Anspruch auf Krankengeld versagt wird. Mitgliedern von Ersatzkassen wird ohne Rücksicht auf die tatsächliche Leistung der Ersatzkasse das Krankengeld der sonst zuständigen gesetzlichen Krankenkasse abgezogen. Fällt eine Höhergruppierung in den Zeitraum der Fortzahlung nach Abs. (2) oder erfolgte die Höhergruppierung in dem Zeitraum zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Ende des davor liegenden Abrechnungszeitraumes (Abs. (3) a)), so ist abweichend von Satz 1 der Krankengeldzuschuss auf der Basis der neuen Vergütung (§ 5 Abs. (1) a), b), c) und e)) zu errechnen. b) […] (4) a) Der Krankengeldzuschuss wird gezahlt nach einer Dienstzeit […] von mindesten 15 Jahren bis zum Ende der 39. Woche, in allen Fällen jeweils vom Beginn der 7. Woche ab, jeweils jedoch nicht über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus.“ Die Klägerin war seit dem 5. November 2015 arbeitsunfähig erkrankt. Der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit war daher der 16. Dezember 2015. Die Klägerin erhielt seither von ihrer Krankenkasse ein Bruttokrankengeld iHv. 42,86 pro Kalendertag. Hiervon zog die Krankenkasse die Sozialversicherungsbeiträge ab. Das Nettokrankengeld betrug 37,57 Euro pro Kalendertag. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Krankengeldes wird im Übrigen auf das als Anlage K4 vorgelegte Schreiben nebst Berechnung der Techniker Krankenkasse (Bl. 17 f. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte zahlte der Klägerin seit dem 17. Dezember 2015 einen Krankengeldzuschuss nach § 13 Abs. (3) Buchst. a) MTV Nr. 2 Kabine iHv. 17,65 Euro netto pro Kalendertag. Sie legte ihrer Berechnung - ausgehend vom 16. Dezember 2015 - das Grundgehalt (2.229,44 Euro brutto) und die Schichtzulage (545,07 Euro brutto) zugrunde, die im Falle der Lohnfortzahlung im Kalendermonat Dezember 2015 insgesamt zu zahlen gewesen wäre. Davon zog sie die „gesetzlichen Abzüge“ ab und errechnete ein „kalendertägliches Nettoentgelt“ iHv. 60,51 Euro. Hiervon zog sie wiederum das Bruttokrankengeld iHv. 42,86 Euro pro Kalendertag ab, was zu einem kalendertäglichen Krankengeldzuschuss iHv. 17,65 Euro netto führte (zu den Einzelheiten dieser Berechnung sh. die als Anlage K5 vorgelegte „KGZ-Berechnung“ = Bl. 20 d.A.). Mit ihrer am 7. November 2016 beim Arbeitsgericht Frankfurt a.M. eingegangen Klage hat die Klägerin von der Beklagten einen höheren Krankengeldzuschuss für den Zeitraum vom 17. Dezember 2015 bis 15. September 2016 sowie eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB iHv. 40,00 Euro pro Kalendermonat (insgesamt 400,00 Euro) begehrt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den Krankengeldzuschuss des § 13 Abs. (3) MTV Nr. 2 Kabine falsch berechnet und einen zu geringen Krankengeldzuschuss gezahlt. Sie sei bereits von einer falschen „Berechnungsbasis“ ausgegangen, nämlich von einem „fiktiven (hochgerechneten) Dezembergehalt“. Nach § 13 Abs. (3) Buchst. a) MTV Nr. 2 Kabine sei vielmehr von der „am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten“ Vergütung auszugehen. Das bedeute, dass die Vergütung (Grundvergütung und Schichtzulage), die die Klägerin von der Beklagten am 16. Dezember 2015 für den Monat Dezember 2015 erhalten hat, als Basiswert anzusetzen sei. Die Klägerin habe von der Beklagten für Dezember 2015 aber nur eine Vergütung gemäß § 13 Abs. (2) MTV Nr. 2 Kabine iHv. 1.479,74 Euro brutto beanspruchen können. Dies sei der richtige Basiswert. Dieser sei auch für die Berechnung der „gesetzlichen Abzüge“ maßgeblich. Insofern sei eine geringere Lohnsteuer anzusetzen als es die Beklagte tat. Ferner habe die Beklagte von dem - aus Sicht der Klägerin - bereits falsch errechneten kalendertäglichen Krankengeldzuschuss zu Unrecht das Bruttokrankengeld abgezogen. Das könne schon im Ansatz nicht stimmen, weil der Klägerin damit die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge des fiktiven Verdienstes abgerechnet würden und von diesem Nettobetrag noch einmal die gleichen Abzüge vom Krankengeld vorgenommen würden. Richtigerweise sei daher das Nettokrankengeld in Ansatz zu bringen. Bei richtiger Berechnung ergebe sich am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine („Tages“-)Vergütung iHv. 68,31 Euro netto, von der das Nettokrankengeld iHv. 37,57 Euro abzuziehen sei. Dies ergebe ein Krankengeldzuschuss iHv. 30,74 Euro netto pro Kalendertag, mithin einen monatlichen Krankengeldzuschuss iHv. 922,20 Euro netto. Wegen der weiteren Einzelheiten der klägerischen Berechnung des Krankengeldzuschusses sowie der Zusammensetzung der Klageforderung wird auf S. 3 f. der Klageschrift (Bl. 5 f. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr 4.194,76 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 430,36 Euro ab dem 28. Dezember 2015, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils einem Betrag von 922,20 Euro netto seit dem 28. Januar 2016, dem 28. Februar 2016, dem 28. März 2016, dem 28. April 2016, dem 28. Mai 2016, dem 28. Juni 2016, dem 28. Juli 2016 und dem 28. August 2016 sowie von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 461,10 Euro ab dem 28. September 2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 400,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe den Krankengeldzuschuss - ausgehend vom 16. Dezember 2015 als „Basistag“ - auf der Grundlage des (fiktiven) Gehalts für Dezember 2015 richtig berechnet. Auch sei nach der tariflichen Regelung das Bruttokrankengeld abzuziehen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 22. März 2017 (14 Ca 7314/16) die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe weder Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachten erhöhten Krankengeldzuschüsse noch auf die Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Krankengeldzuschusses nach § 13 Abs. (3) Buchst. a) MTV Nr. 2 Kabine zutreffend gewesen sei. Dafür sprächen Wortlaut und der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Die Auffassung der Klägerin hingegen führe zu einem nicht mehr von Sinn und Zweck der Regelung gedeckten Ergebnis. Denn nach ihrem Verständnis der tariflichen Regelung hinge die Höhe des Krankengeldzuschusses vor allem davon ab, wann ein Arbeitnehmer erkrankt und auf welchen Tag eines Kalendermonats der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit fällt. Falle dieser Tag auf den 1. eines Kalendermonats wäre die für diesen Tag erhaltene Vergütung die Berechnungsgrundlage. Lohnsteuer wäre nicht in Ansatz zu bringen, so dass der Krankengeldzuschuss entsprechend hoch ausfiele. Das würde zu nicht mehr sachgerechten Ergebnissen führen. Dies werde auch durch das vorliegende Begehren deutlich, wonach die Klägerin auf der Basis ihrer Berechnung einen monatlichen Krankengeldzuschuss iHv. 922,20 Euro netto plus das Nettokrankengeld iHv. 1.127,10 Euro monatlich erhielte, also mehr als die Nettovergütung, die die Klägerin erhalte, wenn sie arbeite. Von einem „Zuschuss“ könne dann nicht mehr die Rede sein. Darüber hinaus habe die Beklagte im Rahmen ihrer Berechnung auch zu Recht das Bruttokrankengeld in Abzug gebracht. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 13 Abs. (3) Buchst. a) MTV Nr. 2 Kabine. Hiernach sei das von der Krankenkasse zu „gewährende“ (nicht das „erhaltene“) Krankengeld in Abzug zu bringen. Die Krankenkasse gewähre aber Bruttokrankengeld. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 147 - 148 RS d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 5. April 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. Mai 2017 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 6. Juli 2017 - am 5. Juli 2017 begründet. Die Klägerin hält die angefochtene Entscheidung für unrichtig. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen und vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das Arbeitsgericht habe § 13 Abs. (3) Buchst. a) MTV Nr. 2 Kabine falsch ausgelegt. Es habe den Wortlaut der tariflichen Regelung missverstanden. Das Argument des Arbeitsgerichts, dass die Klägerin über einen höheren Nettobetrag während der Langzeitkrankheit verfüge, als wenn sie arbeitete, sei falsch. Wenn sie fliege, erhalte sie - insoweit unstreitig - zusätzlich noch Mehrflugstundenvergütung und Provisionen aus dem Bordverkauf. Zudem sei die Schichtzulage iHv. 16,3 Prozent bei geleisteter Arbeit - anders als bei Entgeltfortzahlung im Falle der Arbeitsunfähigkeit - auch nicht zu versteuern. Die Tarifvertragsparteien hätten gerade den Verlust infolge der Versteuerung der Schichtzulage und den Verlust an Mehrflugstundenvergütung ausgleichen wollen. Auch die Auslegung des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Abzugs des Bruttokrankengeldes führe zu einem von den Tarifvertragsparteien nicht gewollten doppelten Abzug von Steuern. Hinsichtlich des Abzugs des Bruttokrankengeldes habe das Arbeitsgericht übersehen, dass nach der tariflichen Regelung die gesetzlichen Abgaben wieder aufgerechnet werden sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 5. Juli 2017 (Bl. 185 - 194 d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 15. Oktober 2018 (Bl. 251 f. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt nach Rücknahme des Klageantrags zu 2. und nach Klarstellung, dass der im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt gestellte und im Berufungsverfahren zunächst angekündigte Klageantrag hinsichtlich des genannten Zahlungsbetrags auf einem Rechenfehler beruhe (sh. dazu Sitzungsprotokoll vom 29. Oktober 2018), das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2017 (14 Ca 7314/16) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr 5.116,96 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 430,36 Euro netto ab dem 28. Dezember 2015, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils einem Betrag in Höhe von 922,20 Euro netto seit dem 28. Januar 2016, dem 28. Februar 2016, dem 28. März 2016, dem 28. April 2016, dem 28. Mai 2016, dem 28. Juni, dem 28. Juli 2016 und dem 28. August 2016 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 461,10 Euro netto ab dem 28. September 2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt - nach Zustimmung zur teilweisen Klagerücknahme -, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 6. September 2017 (Bl. 215 - 227 d.A.) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf das schriftsätzliche Parteiverbringen sowie auf die Sitzungsniederschriften.