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Urteil

17 Sa 168/22

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2023:0522.17SA168.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. September 2021 - 11 Ca 419/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. September 2021 - 11 Ca 419/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. September 2021 - 11 Ca 419/21 - hat keinen Erfolg. A. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. 524 ZPO). B. Die Berufung ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des durch die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten gewährten Darlehens iHv. 19.825,- Euro zu. Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Bestimmungen des Darlehensvertrages (gfs. iVm. § 21 Rahmenvertrag) den Beklagten nicht unangemessen benachteiligen (vgl. dazu BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 144/21 - Rn. 23 ff. mwN). Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch wäre jedenfalls nach § 26 Rahmenvertrag verfallen. I. Unterstellt man zugunsten des Klägers, dass die in § 4 Darlehensvertrag vereinbarte Ratenzahlungsverpflichtung nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, wäre die mit Schreiben vom 2. November 2020 ausgesprochene Kündigung des Klägers nach § 398 Abs. 1 BGB wirksam und der gesamte ausstehende Darlehensbetrag zur Zahlung fällig. 1. Nach § 498 Abs. 1 BGB kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren - wie vorliegend - mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. 2. Diese Voraussetzungen sind - bei unterstellter Wirksamkeit von § 4 Abs. 1 Darlehensvertrag - erfüllt. Zum Zeitpunkt der Kündigungsandrohung mit Fristsetzung war - bei dem vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag - ein qualifizierter Ratenverzug gegeben (vgl. BeckOK BGB/Möller, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 498 Rn. 10). a) Gemäß § 4 Abs. 1 Darlehensvertrag waren die Teilzahlungen iHv. 225 Euro ab November 2018 zu tilgen. Ab April 2019 stellte der Beklagte die Rückzahlung ein. Er befand sich damit am 2. November 2020 mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen in Verzug. b) Der Beklagte war auch mit mindestens fünf Prozent des Nennbetrages des Darlehens in Verzug. Mit dem Nennbetrag ist der kreditierte Betrag gemeint, der sich aus dem ausgezahlten Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 2 EGBGB) und mitkreditierten Einmalkosten (Bearbeitungskosten ua.) zusammensetzt (BT-Drs. 11/5462, 19; BeckOK BGB/Möller, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 498 Rn. 10). Der Beklagte befand sich im August 2020 mit 16 Raten à 225 Euro, mithin mit 3.600,- Euro, in Verzug. Dies entspricht mehr als fünf Prozent von 20.950,- Euro. c) Der Kläger hat dem Beklagten auch eine zweiwöchige Frist unter korrekter Nennung des rückständigen Betrages mit der Mitteilung gesetzt, dass sodann die gesamte Restschuld verlangt werde (sofern keine Verzichtserklärung unterzeichnet wird). d) Die Kündigung erfolgte mit Schreiben vom 2. November 2020 mit der Folge, dass die gesamte Restschuld - bei unterstellter Wirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung nach § 4 Abs. 1 Darlehensvertrag - fällig wurde. II. Die - zugunsten des Klägers unterstellte - Restschuld des Darlehens wäre allerdings nach § 26 Rahmenvertrag verfallen. Entgegen der Auffassung des Klägers unterfällt sein gesetzlicher Anspruch auf Rückerstattung des Darlehens (§ 498 Abs. 1 BGB) der Ausschlussfrist des § 26 Rahmenvertrag. 1. § 26 Rahmenvertrag ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Dies ergibt sich sowohl aus der Bezugnahme auf den Rahmenvertrag in § 10 Arbeitsvertrag als auch aus § 1 Rahmenvertrag selbst, der ua. von dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten unterzeichnet wurde. 2. Bei dem Darlehensrückerstattungsanspruch des Klägers handelt es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis iSv. § 26 Rahmenvertrag. a) § 26 Rahmenvertrag spricht von „Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis“. Die Regelung erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut damit nicht nur tarifliche, sondern auch vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien. aa) Dazu gehören alle Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben. Maßgeblich ist dabei der Entstehungsbereich des Anspruchs, nicht aber die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage. Entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis. Hat also ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien, ist er ein „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ (BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 19 mwN). bb) Bei einem Arbeitgeberdarlehen überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis Kapital zur vorübergehenden Nutzung. Wie eng ein solches Darlehen mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist und ob es deshalb von einer Regelung erfasst wird, die nicht auch Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis nur in Verbindung stehen, sondern nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis betrifft, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Darlehensvertrags ab (BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 20 mwN). b) Vorliegend handelt es sich aufgrund der engen Verknüpfung zwischen Arbeitsverhältnis und Darlehensvertrag bei dem Darlehensrückerstattungsanspruch um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Darlehensvertrag auf einen Arbeitsvertrag Bezug nimmt. In der Präambel des Darlehensvertrags haben die Parteien klargestellt, dass die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten das Darlehen im „Hinblick auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft“ gewährt. Zum anderen bezeichnet die Präambel den Leistungszweck des Darlehens, nämlich die „Finanzierung des/der Type Rating Lehrganges/Prüfung als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster Airbus A320 Family“. Es handelt sich somit um ein zweckgebundenes Darlehen, dass es dem Beklagten ermöglicht hat, die Musterberechtigung für den A320 Family zu erlangen, um damit für die Insolvenzschuldnerin tätig sein zu können (vgl. auch § 1 Arbeitsvertrag; vgl. auch BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 144/21 - Rn. 19 mwN). Auch die Vorschriften im Darlehensvertrag zur Tilgung in § 4 Abs. 1 und zur vorzeitigen Beendigung des Darlehens und die Fälligkeit in § 6 Abs. 1 und 2 sind an Bestand des Arbeitsverhältnisses bzw. an dessen Kündigung geknüpft. Die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag standen mithin nicht nur mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung, sondern waren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Arbeitsvertrag und der Rahmenvertrag zeitlich nach dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurden. Dies beseitigt die enge Verknüpfung nicht. Wir dargelegt, war der Abschluss des Arbeitsvertrages bereits im Darlehensvertrag angelegt (vgl. die Präambel zum Darlehensvertrag). 4. Der streitgegenständliche Darlehensrückzahlungsanspruch ist nach § 26 Rahmenvertrag verfallen. Der Kläger hat die zweite Stufe der in § 26 Rahmenvertrag geregelten Ausschlussfrist nicht gewahrt. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 2. November 2020 die erste Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist eingehalten, indem er das Darlehen wegen Zahlungsverzugs nach § 498 Abs. 1 BGB kündigte und den Beklagten gleichzeitig zur Zahlung des Restbetrages iHv. 19.825,- Euro, spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, aufforderte. Da sich der Beklagte nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs erklärt hat, hätte der Kläger den Anspruch binnen weiterer drei Monate nach dem Fristablauf gerichtlich geltend machen müssen. Die Klageschrift vom 29. Juni 2021 wurde dem Beklagten erst am 10. Juli 2021 - dh. weit nach Ablauf der Dreimonatsfrist - zugestellt. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. D. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 72 ArbGG. Ein Zulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor. Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Darlehensforderung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin führte Lufttransporte im gewerblichen Bedarfsverkehr einschließlich der Personenbeförderung im Linienverkehr durch. Am 7. Mai 2018 schlossen die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte eine „Ausbildungsvereinbarung zum Erwerb der Musterberechtigung als Copilot auf dem Flugzeugmuster Airbus A320 Family“ (im Folgenden: Ausbildungsvereinbarung). Diese hat auszugsweise folgenden Inhalt: „§ 1 Gegenstand/Zeitrahmen (1) Der Co-Pilot wird auf eigene Kosten an dem Lehrgang zum Erwerb der Musterberechtigung (Type Rating) als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster Airbus A320 Family teilnehmen und zwar in der Flugschule B als Ausbildungsbetrieb. A gewährt dem Co-Piloten zur Finanzierung der Lehrgangskosten ein Darlehen und zwar auf der Grundlage eines gesondert abzuschließenden Darlehensvertrages. (2) Der Lehrgang wird voraussichtlich in dem Zeitraum vom 23.07.2018 bis zum 31.10.2018 stattfinden. § 2 Vergütung Mit Beginn des Lehrgangs zum Erwerb der Musterberechtigung erhält der Co-Pilot eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.550,00 € brutto monatlich. (…) § 4 Arbeitsvertrag Nach erfolgreich abgeschlossenem Type Rating erhält der/die Auszubildende ein Arbeitsvertragsangebot als Co-Pilot. (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Ausbildungsvereinbarung wird auf die Anlage K4 Bezug genommen (Bl. 53 d. A.). Am 18. Juni 2018 schlossen die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte einen „Darlehensvertrag zur Finanzierung der Type-Rating-Kosten für das Flugzeugmuster Airbus A320 Family“ (im Folgenden: Darlehensvertrag). Dieser hat auszugsweise folgenden Inhalt: „Im Hinblick auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft vereinbaren die Parteien folgendes Darlehen und zwar zur Finanzierung des/der Type Rating Lehrganges/Prüfung als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster Airbus A320 Family: § 1 Darlehen Die Gesellschaft gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 20.950 EUR (…) („Darlehensbetrag“). § 2 Fälligkeit der Auszahlung Die Auszahlung des Darlehensbetrages erfolgt durch die Gesellschaft bei Ausbildungsbeginn direkt an den Darlehensnehmer. Die Auszahlung der ersten Rate in Höhe von 10.475 EUR erfolgt zum Ausbildungsbeginn 23.07.2018 und die Auszahlung der zweiten Rate in Höhe von 10.475 EUR erfolgt zum 06.08.2018. § 3 Zins/Lohnsteuer (1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen. (…) § 4 Tilgung (1) Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 225 EUR (...), mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses zu tilgen und zwar jeweils zum Ende des Monats, der dem Beginn des Arbeitsverhältnisses folgt (Datum der ersten Ratenzahlung). (2) Nach der ersten Ratenzahlung sind die Tilgungsraten ebenfalls jeweils zum Ende eines jeden Monats fällig. (3) Die Tilgung des Darlehens erfolgt über einen Zeitraum von 94 Monaten. (…) § 6 Vorzeitige Beendigung des Darlehens/Fälligkeit (1) Der ausstehende Darlehensrestbetrag wird insgesamt fällig, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Grunde, beendet wird. Dies gilt nicht für die Fälle der betriebsbedingten Kündigung, der durch die Gesellschaft veranlassten Eigenkündigung, der einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. (2) Ferner wird der Darlehensbetrag insgesamt fällig, wenn der Darlehensnehmer nach der erfolgreichen Absolvierung des Type Rating Lehrganges als Co-Pilot den Arbeitsvertrag vor Arbeitsaufnahme kündigt und/oder seine arbeitsvertragliche Tätigkeit als Co-Pilot nicht aufnimmt. Voraussetzung für die Rückzahlung/Fälligkeit des Darlehensbetrages ist, dass die Kündigung vor Arbeitsaufnahme und/oder die Nichtaufnahme der Arbeit nicht durch die Gesellschaft veranlasst wurde. (3) Ferner wird der Darlehensbetrag insgesamt fällig, wenn der Mitarbeiter das Ausbildungsziel schuldhaft nicht erreicht (etwa aufgrund endgültig nicht bestandener Prüfungen). (4) Entschließt sich der Darlehensnehmer die Ausbildung aus von ihm zu vertretenden Gründen abzubrechen, ist er der Gesellschaft zur Rückzahlung des Darlehensbetrages in Höhe der bis dahin entstandenen Ausbildungskosten verpflichtet. (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Anlage K3 Bezug genommen (Bl. 52 d. A.). Der Beklagte war auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29. August 2018 seit dem 15. Oktober 2018 bei der Insolvenzschuldnerin als Copilot auf dem Flugzeugtyp Airbus A320 Family tätig. In dem Arbeitsvertrag, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K2, Bl. 51 d.A.), ist auszugsweise folgendes geregelt: „§ 10 Weitere Einzelheiten, soweit in diesem Arbeitsvertrag nicht enthalten, sind in dem Rahmenvertrag für Piloten mit der Anlage II (Vergütung und Zulagen) und der Anlage III (Urlaubsordnung) sowie in den im Rahmenvertrag genannten Verfahrensanweisungen geregelt. Der Rahmenvertrag ist Bestandteil dieses Vertrages; (…). § 11 Der Co-Pilot bestätigt, eine schriftliche Ausfertigung des in § 10 genannten Rahmenvertrages, der Anlage II und der Anlage III erhalten zu haben. (…)“ In dem Rahmenvertrag für Piloten in der Fassung vom 1. Juli 2016 (im Folgenden: Rahmenvertrag), der ua. von dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten unter dem 29. August 2018 unterschrieben wurde, heißt es auszugsweise wie folgt: „§ 1 Gegenstand des Rahmenvertrages Der Rahmenvertrag regelt die näheren Einzelheiten des Arbeitsvertrages zwischen der A Fluggesellschaft mbH (im Folgenden „A“ genannt) und Herr B (im Folgenden „Pilot“ oder „Mitarbeiter“ oder „Mitarbeiterin“ genannt). (…) Der Rahmenvertrag mit seinen Anlagen ist Bestandteil des Arbeitsvertrages des Mitarbeiters. (…) § 21 Rückzahlung von Vorschüssen und Darlehen Offene Restbeträge von Vorschüssen und Darlehen werden spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung in voller Höhe fällig. (…) § 26 Ausschlussfristen (1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren sowie von Vergütungsansprüchen, soweit diese den gesetzlichen Mindestlohn nicht überschreiten - verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden. (2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. (…)“ Auf die weiteren Regelungen des Rahmenvertrages wird Bezug genommen (Anlage B1, Bl. 90 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 5. Februar 2019 hat das Amtsgericht Charlottenburg das vorläufige Insolvenzverfahren und mit Beschluss vom 1. April 2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin angeordnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Das unverzinsliche Darlehen iHv. 20.950 Euro wurde nach Beginn des Arbeitsverhältnisses durch Lohneinbehalte im Zeitraum von November 2018 bis einschließlich März 2019 iHv. jeweils 225 Euro monatlich, dh. insgesamt iHv. 1.125 Euro, getilgt. Die Insolvenzschuldnerin kündigte das Arbeitsvertragsverhältnis mit dem Beklagten zum 10. April 2019. Der Beklagte leistete ab dem Monat April 2019 keine weiteren Ratenzahlungen auf das Darlehen. Mit Schreiben vom 27. August 2020 forderte der Kläger den Beklagten auf, die monatliche Tilgung des Darlehens vereinbarungsgemäß fortzusetzen und den Zahlungsrückstand iHv. 3.600,00 Euro zu begleichen (Anlage K6, Bl. 58 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 2. November 2020 kündigte der Kläger das Darlehen und verlangte von dem Beklagten erfolglos die Rückzahlung des gesamten ausstehenden Darlehensbetrages iHv. 19.825,- Euro (Anlage K7, Bl. 61 d.A.). Der Kläger hat den offenen Restbetrag des Darlehens mit Schriftsatz vom 29. Juni 2021, dem Beklagten am 10. Juli 2021 zugestellt (EB Bl. 63 d.A.), im vorliegenden Verfahren erstmals gerichtlich geltend gemacht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei auf Grundlage des zwischen ihm und der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Darlehensvertrages zur Rückzahlung des noch ausstehenden Darlehensbetrages an die Masse verpflichtet. Darlehensvertrag und Ausbildungsvertrag bzw. der Arbeitsvertrag würden kein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen. Die Erlangung des Type Ratings für das Flugzeugmuster Airbus A320 Family stelle einen generellen Mehrwert dar, der dem Fortkommen des Beklagten diene. Hierdurch würden sich für den Beklagten eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten - auch bei anderen Fluggesellschaften - ergeben. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.825,40 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, dass vor Zeugen bestätigt worden sei, dass das streitgegenständliche Darlehen bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückzuzahlen sei. Der Beklagte ist der Ansicht, die Rückzahlungsklausel aus § 4 Darlehensvertrag sei unwirksam, da ihn diese unangemessen benachteilige. Zudem hätte der Kläger die Darlehensansprüche innerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist nach § 26 Rahmenvertrag gerichtlich nicht rechtzeitig geltend gemacht. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage durch am 29. September 2021 verkündetes Urteil (- 11 Ca 419/21 -) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne von dem Beklagten die Rückzahlung des Darlehens nicht verlangen. Dabei fänden die Kriterien der Rechtsprechung zu arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklauseln bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Anwendung. Die Rückzahlungsverpflichtung für die Kosten des Lehrgangs zum Erwerb der Musterberechtigung stelle eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar, da es sich um eine Investition im unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse der Insolvenzschuldnerin gehandelt habe. Denn die Insolvenzschuldnerin hätte den Beklagten ohne die Musterberechtigung auf dem von ihr beabsichtigten Flugzeugtyp nicht einsetzen können. Zudem sei dem Beklagten keine Möglichkeit eingeräumt worden, der Rückzahlungsverpflichtung durch Betriebstreue zu entgehen. Es könne daher offenbleiben, ob der Erwerb der Musterberechtigung auch für den Beklagten wirtschaftlich vorteilhaft gewesen sei. Gegen dieses ihm am 29. Dezember 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Januar 2022 Berufung eingelegt und diese rechtzeitig am 18. Februar 2022 begründet. Der Kläger ist der Ansicht, der Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten stehe ein angemessener Gegenwert gegenüber. Der Beklagte könne das Type Rating außerhalb des Anstellungsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin bei anderen Fluggesellschaften nutzen. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 17. Februar 2022 sowie den Schriftsatz vom 12. Mai 2022. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. September 2021, Akten-zeichen 11 Ca 419/21, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 19.825,- zu zahlen, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags. Es wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung vom 25. April 2022 und den Schriftsatz vom 19. Mai 2022. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.