Urteil
6 AZR 556/07
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gesetzlicher Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers kann einer tariflichen Ausschlussfrist unterfallen, wenn er als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis i.S.v. der Tarifregelung anzusehen ist.
• Ob ein Arbeitgeberdarlehen ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis ist, richtet sich nach der konkreten vertraglichen Ausgestaltung und der engen Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis.
• Wird ein Darlehen durch Vertragsregelungen an die Fortdauer des Arbeits- und Gesellschafterverhältnisses gebunden und sollen Zinsen und Tilgung im Ergebnis vom Arbeitgeber getragen werden, liegt regelmäßig eine so enge Verknüpfung vor, dass der Rückzahlungsanspruch tariflichen Ausschlussfristen unterfällt.
• Wird ein Darlehensrückzahlungsanspruch bereits mit der Beendigung der stillen Gesellschaft, z.B. durch Insolvenz, fällig, beginnt die tarifliche Ausschlussfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Ausschlussfrist erfasst Arbeitgeberdarlehen bei enger Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis • Ein gesetzlicher Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers kann einer tariflichen Ausschlussfrist unterfallen, wenn er als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis i.S.v. der Tarifregelung anzusehen ist. • Ob ein Arbeitgeberdarlehen ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis ist, richtet sich nach der konkreten vertraglichen Ausgestaltung und der engen Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis. • Wird ein Darlehen durch Vertragsregelungen an die Fortdauer des Arbeits- und Gesellschafterverhältnisses gebunden und sollen Zinsen und Tilgung im Ergebnis vom Arbeitgeber getragen werden, liegt regelmäßig eine so enge Verknüpfung vor, dass der Rückzahlungsanspruch tariflichen Ausschlussfristen unterfällt. • Wird ein Darlehensrückzahlungsanspruch bereits mit der Beendigung der stillen Gesellschaft, z.B. durch Insolvenz, fällig, beginnt die tarifliche Ausschlussfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der insolventen Aero Lloyd; der Beklagte war dort Arbeitnehmer und Gesellschafter an einer Mitarbeiterbeteiligung (AMB). Die Arbeitnehmer konnten ihre Einlage durch ein von der Schuldnerin gewährtes, zweckgebundenes Darlehen finanzieren; Zinsen und Tilgung sollten im Rahmen der Gewinnverteilung und Mindestverzinsung abgegolten bzw. durch Verrechnung erfolgen. Die stille Beteiligung war grundsätzlich bis Ende 2008 angelegt; bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers wurde die Einlage mit dem Darlehen verrechnet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Schuldnerin wurde die stille Gesellschaft aufgelöst; der Kläger forderte als Insolvenzverwalter vom Beklagten Rückzahlung des noch offenen Darlehens. Der Beklagte hielt dagegen, der Anspruch sei durch eine tarifliche Ausschlussfrist des MTV Nr. 1 ausgeschlossen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. • Die Revision des Klägers ist unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. • Tarifliche Ausschlussfrist: § 24 MTV Nr. 1 erfasst nach Wortlaut alle "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis"; darunter fallen vertragliche und gesetzliche Anspruchsgrundlagen, soweit der Anspruch im Entstehungsbereich des Arbeitsverhältnisses liegt. • Beurteilung des Darlehensverhältnisses: Das Darlehen war zweckgebunden zur Finanzierung der stille Beteiligung und wurde nicht unmittelbar an den Arbeitnehmer ausgezahlt; Zinsen und Tilgung waren in das Ausschüttungs- und Verrechnungssystem eingebunden, die AMB war an Verlusten nicht beteiligt. Damit waren die Darlehensansprüche eng mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft und als Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis anzusehen (§ 24 Satz 1 MTV Nr. 1). • Einzelfallentscheidung: Die Frage, ob ein Arbeitgeberdarlehen unter die Ausschlussfrist fällt, ist einzelfallabhängig und ergibt sich aus der konkreten Vertragsgestaltung; frühere Entscheidungen mit abweichendem Ergebnis betrafen anders ausgestaltete Darlehen. • Fälligkeit des Anspruchs: Nach § 5 Ziff. 1 Darlehensvertrag wurde das Darlehen spätestens bei Beendigung der stillen Gesellschaft fällig; die Insolvenz der Schuldnerin führte zur Auflösung der stillen Gesellschaft und damit zur Fälligkeit bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 17.12.2003. • Ausschlussfrist gewahrt? Der Kläger hat die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 24 MTV Nr. 1 nicht eingehalten; sein Schreiben vom 21.12.2004 genügt nicht, da der Anspruch bereits am 17.12.2003 fällig geworden war. • Rechtsfolge: Wegen Versäumens der tariflichen Ausschlussfrist ist der Rückforderungsanspruch gemäß § 24 Satz 2 MTV Nr. 1 ausgeschlossen. • Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger verliert; die Revision wird zurückgewiesen. Der Rückerstattungsanspruch des Klägers auf Rückzahlung des Darlehens ist als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis i.S.v. § 24 MTV Nr. 1 anzusehen, weil das Darlehen zweckgebunden war und Zins- und Tilgungsregelungen im geschlossenen System der Mitarbeiterbeteiligung eine enge Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis herstellten. Nach § 5 Ziff. 1 Darlehensvertrag wurde das Darlehen mit Beendigung der stillen Gesellschaft durch die Insolvenz am 17.12.2003 fällig; der Kläger hat die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten zur Geltendmachung nicht gewahrt. Daher ist der Anspruch des Klägers durch die tarifliche Ausschlussfrist ausgeschlossen und die Klage abzuweisen; der Kläger trägt die Kosten der Revision.