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Urteil

17 Sa 1598/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0423.17SA1598.11.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung m Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2011, 17 Ca 2026/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Klägers um 29,59% auf 70,41% der regelmäßigen Vollarbeitszeit durch Freistellung an 9 Arbeitstagen - in geraden Monaten (Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember) an den jeweils letzten 9 Tagen - in ungeraden Monaten (Januar, März, Mai, Juli, September, November) an den jeweils ersten 9 Tagen ab dem 01. Januar 2012 zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung m Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2011, 17 Ca 2026/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Klägers um 29,59% auf 70,41% der regelmäßigen Vollarbeitszeit durch Freistellung an 9 Arbeitstagen - in geraden Monaten (Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember) an den jeweils letzten 9 Tagen - in ungeraden Monaten (Januar, März, Mai, Juli, September, November) an den jeweils ersten 9 Tagen ab dem 01. Januar 2012 zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2011, 17 Ca 2026/11, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. B. Sie ist jedoch nur zum geringen Teil begründet, nämlich insoweit, als die Beklagte der begehrten Arbeitszeitreduzierung und Neuverteilung nicht ab 01. April 2011 zuzustimmen hat, sondern erst ab 01. Januar 2012. Der Kläger kann nicht gemäß § 8 Abs. 1 und 4 TzBfG Arbeitszeitverringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit ab 01. April 2011 verlangen, sondern erst ab 01. Januar 2012. I.1. Für die Zeit vom 01. April 2011 bis 31. Dezember 2011 besteht kein Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsänderung, da für diesen Zeitraum überhaupt kein Teilzeitverlangen iSd. § 8 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG kann der Arbeitnehmer bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Mit seinem Antrag vom 20. Dezember 2010 hat der Kläger eine Arbeitszeitreduzierung auf 70,41 % der Vollarbeitszeit mit einer bestimmten Verteilung beginnend ab 01. April 2011 verlangt. Für die Zeit vom 01. April 2011 bis 31. Dezember 2011 wird damit überhaupt keine Arbeitszeitverringerung beansprucht, denn für diesen Zeitraum war im Zeitpunkt des Antrags bereits eine Arbeitszeit von eben 70,41 % der Vollarbeitszeit vertraglich vereinbart, nämlich durch die Vereinbarung vom 20. September 2010. Für die Zeit vom 01. April 2011 bis 31. Dezember 2011 beschränkt sich der Antrag des Klägers damit auf einen Verteilungswunsch hinsichtlich seiner ohnehin bereits aufgrund früher getroffener und auf das Jahr 2011 befristeter Vereinbarung reduzierten Arbeitszeit. § 8 TzBfG gewährt aber keinen Anspruch auf Neuverteilung der Arbeitszeit im Rahmen unveränderten Arbeitszeitvolumens. Der Anspruch auf Festlegung der Arbeitszeit besteht nur als Annex zum Verringerungsanspruch (ErfK/Preis, 12. Aufl., TzBfG § 8 Rdnr. 6 mwN.) . 2. Für die Zeit vom 01. April 2011 bis 31. Dezember 2011 besteht auch im Rahmen der bereits verringerten Arbeitszeit kein isolierter Neuverteilungsanspruch. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rspr. des BAG zulässig ein isoliertes Neuverteilungsverlangen gestellt werden könnte, liegen nicht vor. Stellt der Arbeitnehmer sein Angebot gemäß § 8 Abs.1 TzBfG auf Verringerung der Arbeitszeit nicht unter die Bedingung der Zustimmung zur gewünschten Neuverteilung, können sich die Arbeitsvertragsparteien über die Verringerung der Arbeitszeit einigen und ist ein isoliertes Verteilungsverlangen des Arbeitnehmers möglich, vorausgesetzt, es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Reduzierung der Arbeitszeit, auf die sich die Parteien bereits geeinigt haben (BAG 16. Dezember 2008 – 9 AZR 893/07– AP TzBfG § 8 Nr. 27; vgl. auch BAG 18. August 2009 – 9 AZR 517/08– AP TzBfG § 8 Nr. 28) . Dies ist nicht der Fall, denn - die Parteien haben sich mit der Vereinbarung vom 20. September 2010 nicht über einen Verringerungsantrag des Klägers nach § 8 Abs. 1 TzBfG geeinigt, sondern über einen Antrag auf Grundlage der – ggf. bereits gekündigten – BV Elternteilzeit Flugzeugführer, - es wird noch nicht einmal behauptet, dass der Kläger seinerzeit einen – in der BV überhaupt nicht vorgesehenen – Verteilungswunsch abgegeben hatte, - unabhängig davon haben sich die Parteien nicht unter Ausklammerung einer nach wie vor ungeklärten Frage der Verteilung geeinigt, sondern auch über die Verteilung der zusätzlichen Freistellungstage, nämlich auf deren datumsbezogene Festlegung durch die Beklagte im Rahmen der monatlichen Einsatzplanung, - es besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Verteilungsverlangen und Arbeitszeitverringerung, wenn der Verteilungswunsch auf § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG gestützt wird, die Arbeitszeitverringerung aber bereits vorher, befristet und jedenfalls auf einer anderen Rechtsgrundlage als § 8 TzBfG vereinbart wurde. 3. Zutreffend ist, dass seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 auch eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht kommt, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll, und dass nach der Rspr. der Kammer nach Ablehnung des Teilzeitbegehrens geschlossene Vereinbarungen über befristete Arbeitszeitreduzierung (Urteil vom 12. April 2010 – 17 Sa 600/09 – nv.) oder erfolgte Teilzeitanträge nach § 15 Abs. 5 BEEG (Urteil vom 26. März 2012 – 17 Sa 1450/11 – nv.) unschädlich sein und parallel mit dem weiter aufrechterhaltenen Antrag nach § 8 TzBfG bestehen können. Konsequenz ist, dass in diesen Fällen nach Ablauf der befristeten Vereinbarung das Arbeitsverhältnis wieder auf den zuvor bestehenden vertraglichen Zustand zurückgeführt wird und dieser Inhalt wiederum davon abhängt, ob der Arbeitgeber dem unbefristeten Reduzierungs- und Neuverteilungsangebot des Arbeitnehmers – rückwirkend – zuzustimmen hat. Mit diesen Situationen ist der vorliegende Sachverhalt allerdings nicht vergleichbar, denn - die Parteien haben nicht im Anschluss an einen abgelehnten Antrag nach § 8 TzBfG eine befristete Vereinbarung über eine Arbeitszeitreduzierung auf Grundlage der BV Elternteilzeit Flugzeugführer geschlossen, sondern der Kläger hat einen auf § 8 TzBfG gestützten Verringerungsantrag erst gestellt, nachdem ohnehin bereits eine befristete Arbeitszeitreduzierung vereinbart war, - wobei sich der Antrag auch auf einen Teil des Zeitraums erstreckt, für den bereits Arbeitszeitreduzierung vereinbart ist - und auch bei rückwirkender Annahme des unbefristeten Reduzierungs- und Neuverteilungsangebots des Klägers zum 01. April 2011 dieses Datum keine Auswirkungen darauf hat, auf welchen zuvor bestehenden vertraglichen Zustand das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der mit Vertrag vom 20. September 2010 vereinbarten befristeten Arbeitszeitreduzierung zurückzuführen wäre. Vielmehr bestand im Zeitpunkt des auf § 8 TzBfG gestützten Antrags für den Zeitraum vom 01. April 2011 bis 31. Dezember 2011 überhaupt keine Anspruchskonkurrenz zwischen auf § 8 TzBfG gestützten Ansprüchen und solchen, die auf die BV Elternteilzeit Flugzeugführer gestützt werden könnten, denn die Arbeitszeit des Klägers war bereits auf das verlangte Volumen verringert, über die Arbeitszeitverteilung war eine Einigung erzielt und für ein erstmals am 20. Dezember 2010 für das Jahr 2011 geltend gemachtes isoliertes Verteilungsbegehren existierte keine Rechtsgrundlage. II. Im Übrigen ist die Berufung dagegen unbegründet, denn die Beklagte hat dem Teilzeitbegehren des Klägers und seinem Verteilungswunsch ab 01. Januar 2012 zuzustimmen. Das Arbeitsgericht hat der Klage dem Grunde nach und von der dargestellten Abweichung des Zeitpunkts der Vertragsänderung abgesehen zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. 1. Dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 TzBfG vorliegen, hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand im Zeitpunkt des Änderungsverlangens länger als sechs Monate, § 8 Abs. 1 TzBfG, die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, § 8 Abs. 7 TzBfG, und die dreimonatige Mindestankündigungsfrist, § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist eingehalten. b) Das Arbeitsgericht ist hierbei zu Recht davon ausgegangen, dass tatsächlich ein Verringerungsbegehren iSd. § 8 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Die Freistellung von der Arbeit für eine bestimmte Dauer in einem Block oder in mehreren Blöcken unter entsprechender Reduzierung der monatlichen Vergütung stellt eine Arbeitszeitverringerung dar (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 8) . Der Kläger beansprucht damit nicht Gewährung irgendeiner Form von „Sonderurlaub“ (aA ArbG Köln 26. Januar 2010 – 8 Ca 2637/09 – nv.) . Arbeitszeitreduzierung ist beim fliegenden Personal eines Luftverkehrsunternehmens aufgrund der Besonderheiten der Arbeitszeitgestaltung grundsätzlich auch nur durch die Gewährung zusätzlicher freier Tage möglich, wobei als Annex zum Verringerungsanspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG auch ein Neuverteilungsanspruch besteht, der Arbeitnehmer hierbei auch nicht auf das vertraglich vereinbarte Modell der Arbeitszeitverteilung beschränkt ist (BAG 18. August 2009 – 9 AZR 517/08– aaO) und bereits aus diesem Grund eine Zusammenfassung des verringerten Arbeitszeitvolumens zu einem jährlichen Freizeitblock oder auch zu mehreren Freizeitblöcken prinzipiell jedenfalls möglich und zulässig ist (aA LAG Düsseldorf 17. Mai 2006 – 12 Sa 175/06– DB 2006, 1682) . Dies entspricht im Übrigen vom Grundsatz her auch den von der Beklagten als Bestandteil des Organisationsmodells angesehenen und auf Grundlage der gekündigten BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer angebotenen Blockteilzeitmodellen. Konkrete Angriffe hiergegen werden in der Berufung auch nicht mehr vorgebracht. c) Dem Verringerungsanspruch steht die Veränderungssperre des § 8 Abs. 6 TzBfG nicht entgegen. Die Veränderungssperre gilt ausschließlich für Verringerungsverlangen nach § 8 Abs. 1 TzBfG (BAG 13. November 2007 – 9 AZR 36/07– AP TzBfG § 8 Nr. 25) . Der ausweislich der Vereinbarung vom 20. September 2010 angenommene Antrag auf für 2011 befristete „betriebliche Eltern-Teilzeit“ stellt kein Verringerungsverlangen nach § 8 Abs. 1 TzBfG dar, denn § 8 TzBfG gewährt keinen Anspruch auf befristete Arbeitzeitreduzierung (BAG 12. September 2006 – 9 AZR 686/05– AP TzBfG § 8 Nr. 17) . Bereits aus diesem Grund ist der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten mit seinem Antrag vom 20. Dezember 2010 nicht aufgrund der Vereinbarung vom 20. September 2010 „ausgeschlossen“, denn mit dieser Vereinbarung wurde nicht einer Verringerung gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG zugestimmt. d) Der Kläger ist mit seinem Antrag auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er mit seinem Schreiben vom 20. Dezember 2010 als Beginn der Vertragsänderung den 01. April 2011 angegeben hat. aa) Zu kurzfristig gestellte Teilzeitverlangen gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG können dahin ausgelegt werden, dass sie sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richten, zu dem der Arbeitnehmer die Verringerung frühestmöglich verlangen kann. Dementsprechend kann auch auf ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen eine Verurteilung zur Zustimmung zur Arbeitszeitverringerung und Verteilung der Arbeitszeit erfolgen. Folge ist nicht Unwirksamkeit des Veränderungsverlangens, sondern lediglich Verschiebung des Zeitpunkts seines Vollzugs. Konsequenz eines zu kurzfristig gestellten Teilzeitverlangens ist daher nicht, dass der Arbeitnehmer hiermit insgesamt ausgeschlossen wäre, sondern dass es auf den frühestmöglichen Zeitpunkt gerichtet ist, eine entsprechende Verurteilung des Arbeitgebers erfolgen kann und lediglich die Fiktionswirkung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG nicht ausgelöst werden kann (BAG 20. Juli 2004 – 9 AZR 626/03– AP TzBfG § 8 Nr. 11) . Das Bundesarbeitsgericht hat dies zwar für eine Situation entschieden, in der das Teilzeitverlangen deshalb zu kurzfristig war, weil es die Ankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 TzBfG nicht gewahrt hatte. Es bestehen jedoch weder materiellrechtliche noch prozessrechtliche Gründe, die gegen die Anwendung dieser Grundsätze auch auf andere Situationen eines zu kurzfristig gestellten Teilzeitverlangens sprechen, beispielsweise eines Teilzeitverlangens, das als Beginn der verlangten Arbeitszeitverringerung einen Zeitpunkt nennt, zu dem die Arbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung ohnehin noch im identischen Umfang verringert ist. bb) Auslegungsprobleme bestehen von vornherein nicht, denn im Schreiben vom 20. Dezember 2010 hat der Kläger ohnehin erklärt, er sei ggf. bereit, die beantragte Teilzeit erst ab 01. Januar 2012 in Anspruch zu nehmen. Damit hat er sein Verlangen bereits ausdrücklich hilfsweise auf den Zeitpunkt gerichtet, zu dem eine Arbeitszeitverringerung möglich ist. cc) Eine Verurteilung zur Zustimmung ab 01. Januar 2012 wird vom Klageantrag erfasst. Weder wird damit entgegen § 308 Abs. 1 ZPO etwas anderes als beantragt zugesprochen noch bedarf es prozessual eines Hilfsantrages. Der Klageantrag muss ohnehin kein konkretes Datum enthalten, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll; zu welchem Zeitpunkt im Fall der Rechtskraft die nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO fingierte Abgabe der Zustimmung als erteilt gilt, bestimmt sich dann nach materiellem Recht (BAG 18. August 2009 – 9 AZR 517/08– aaO) . Wird mit dem Klageantrag – in zulässiger Weise – rückwirkende Vertragsänderung geltend gemacht, stellt eine Änderung des Klageantrages auf einen späteren Zeitpunkt keine Klageänderung, sondern eine Klagebeschränkung im Sinne einer Teilrücknahme dar (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) ; dementsprechend kann auch ohne Änderung des Klageantrages eine Verurteilung zu einem späteren Zeitpunkt unter Klageabweisung im Übrigen erfolgen. e) Die Zustimmung zur Arbeitszeitverringerung und Neuverteilung gilt nicht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG als erteilt. Die Beklagte hat zwar auf den Antrag des Klägers vom 20. Dezember 2010 nur mit einer Ablehnung einer Neuverteilung der Arbeitszeit für das Kalenderjahr 2011 reagiert und in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2011 im Übrigen ausgeführt: „Sollten Sie Ihren Wunsch für das Jahr 2012 aufrecht erhalten wollen, bitten wir Sie dieses zu gegebener Zeit im Rahmen Ihres Antrages auf betriebliche Elternzeit 2012 erneut anzugeben. Gerne werden wir die Umsetzbarkeit Ihres Antrages für 2012 dann erneut prüfen.“ Auf einen Antrag auf unbefristete Arbeitszeitreduzierung nach § 8 TzBfG und Neuverteilung der Arbeitszeit ab 01. Januar 2012 wird hiermit jedenfalls nicht ausdrücklich eingegangen, eine Ablehnung jedenfalls nicht ausdrücklich erklärt. Es kann aber offen bleiben, ob das Schreiben der Beklagten vom 28. Januar 2011 überhaupt als Ablehnung iSd. § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG angesehen werden kann. Denn die Beklagte hat jedenfalls nach Klageerhebung durch den Kläger mit Schriftsatz vom 30. Juni 2011 Klageabweisung beantragt, so dass spätestens hierin eine Ablehnung iSd. § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG zu sehen ist, die auch fristgerecht vor dem 01. Januar 2012 erfolgte. Ob vorliegend aufgrund zu kurzfristig gestellten Teilzeitverlangens überhaupt eine Fiktion nach § 8 Abs. 5 TzBfG eintreten konnte, kann damit ebenfalls offen bleiben. 2. Dem Teilzeitbegehren stehen unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten dreistufigen Prüfungsreihenfolge (hierzu BAG 13. Oktober 2009 – 9 AZR 910/08– AP TzBfG § 8 Nr. 29 mwN.; ständ. Rspr) keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegen. Dies gilt auch hinsichtlich des Verteilungswunschs. Insoweit gelten dieselben Anforderungen (BAG 18. Februar 2003 – 9 AZR 164/02– AP TzBfG § 8 Nr. 2; BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) . Es kann offen bleiben, ob in den monatsreduzierten und verblockten Teilzeitmodellen der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer ein andere Teilzeitmodelle ausschließendes Organisationskonzept zu sehen ist. Jedenfalls ist in der dritten Prüfungsstufe festzustellen, dass durch die vom Kläger gewünschte Abweichung von der von der Beklagten vorgetragenen Arbeitszeitregelung und seinen Verteilungswunsch weder die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten besonderen betrieblichen Belange noch das von der Beklagten behauptete betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt werden. a) Unverhältnismäßige Kosten werden nicht verursacht. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Konkrete Einwände hiergegen werden in der Berufung auch nicht vorgebracht. Insbesondere legt die Beklagte nach wie vor nicht konkret dar, dass wegen der beantragten Arbeitszeitverringerung des Klägers die Förderung eines Copiloten zum Kapitän und damit verbunden ggf. die Personalaufstockung durch Neueinstellung eines Nachwuchsflugzeugführers erforderlich wäre. Sie trägt auch nicht konkret vor, welche Mehrflugstunden iSd. § 9 des Manteltarifvertrages Nr. 5a für das Cockpitpersonal der Beklagten (MTV Nr. 5a) anderer Kapitäne auf dem Muster B 737 und welche darauf beruhenden Mehrkosten infolge einer Arbeitszeitreduzierung des Klägers zu erwarten wären. b) Der Umstand, dass nach der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer monatsreduzierte Teilzeit auf maximal 60 Beschäftigungsjahre kontingentiert ist und nach Darstellung der Beklagten dieses Kontingent bereits verbraucht ist, enthebt ebenfalls nicht von einer konkreten Darstellung. Insbesondere kann der Anspruch nach § 8 Abs. 1 TzBfG nicht durch Betriebsvereinbarung kontingentiert werden, die Festlegung einer sog. Überforderungsquote ist den Tarifvertragsparteien vorbehalten, § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) . c) Soweit sich die Beklagte allgemein auf Planungsunsicherheit bezieht, liegt hierin kein hinreichend gewichtiger Grund, um das Teilzeitbegehren abzulehnen. Auch wenn die zu berücksichtigenden Gründe ein prognostisches Element besitzen können, müssen künftig geänderte Verhältnisse, sollen sie einem Teilzeitbegehren entgegenstehen, zumindest greifbare Formen angenommen haben. Ansonsten könnte mit der bloßen Ungewissheit künftigen Arbeitszeitbedarfs aufgrund ungewisser Änderung beeinflussbarer oder auch nicht beeinflussbarer Faktoren jedes auf § 8 Abs. 1 TzBfG gestützte Teilzeitbegehren damit abgelehnt werden, es stehe nicht fest und könne nicht beurteilt werden, ob künftig nicht eine höhere Personalkapazität erforderlich sei. Auch die Besonderheiten des Luftverkehrs entbinden die Beklagte nicht davon, die im Zeitpunkt der Ablehnung bestehenden konkreten Planungsunwägbarkeiten darzulegen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) . Dies ist nicht geschehen. aa) Dass eine Arbeitszeitreduzierung um 29,59 % auf 70,41 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit vom Arbeitszeitvolumen her keine wesentlichen Planungsschwierigkeiten hervorruft, zeigt bereits der Umstand, dass der Kläger auch in der Vergangenheit, wenn auch jeweils befristet, mit diesen Arbeitszeitvolumen beschäftigt wurde und dieses Arbeitszeitvolumen mit neun zusätzlichen Freistellungstagen monatlich ohnehin von der Beklagten im Rahmen der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer angeboten wird. bb) Aber auch dem Verteilungswunsch des Klägers stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. Das bei einer festen Lage der neun freien Tage abwechselnd am Monatsanfange und am Monatsende höhere Kosten oder erhöhte Planungsschwierigkeiten auftreten als bei einer Festlegung der freien Tage im Rahmen der monatlichen Einsatzplanung, trägt die Beklagte nicht konkret vor. (i) Die Behauptung, der Kläger sei nur noch für 70 % bzw. 64 % aller Umläufe des jeweiligen Monats einsetzbar, ist unzureichend, wobei eine Aussagekraft der zur Stützung dieser Behauptung eingereichten Übersicht (Anlage B 4, Bl. 145 d.A.) ohnehin nicht besteht. Aus der Aufstellung ergibt sich nur die Selbstverständlichkeit, dass der Kläger nicht zu Umläufen eingesetzt werden könnte, die in der Zeit seiner freien Tage stattfinden oder in sie hineinreichen. Außerhalb seiner freien Tage ist der Kläger für jeden in Betracht kommenden Umlauf einsetzbar. Die beantragte Teilzeit mit fest liegenden Freistellungstagen führt damit nicht dazu, dass der Kläger bereits strukturell und von vornherein nicht für sämtliche Umläufe in Betracht kommt. Dies ist jedenfalls nicht dargelegt. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger beispielsweise ab dem 20. eines sog. geraden Monats nicht mehr für einen 4-Tages-Umlauf eingesetzt werden könnte. Mangelnde Einsetzbarkeit für Mehr-Tages-Umläufe vor freien Tagen liegt in der Natur der Sache und ist ohnehin bei freien Tagen beispielsweise nach § 4, 7. Abschnitt MTV Nr. 5a zu berücksichtigen, ebenso bei zusammenhängenden freien Tagen nach dem in der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer vorgesehenen Modell der monatsreduzierten Teilzeit (§ 5 Abs. 4 dieser BV). Auch zwei Tage vor drei zusammenhängenden freien Tagen nach diesem Teilzeitmodell könnte der Kläger beispielsweise nicht für einen 5-Tage-Umlauf eingeplant werden. Inwieweit sich verringerte Einsatzmöglichkeiten dadurch ergeben, dass die zu gewährenden freien Tage von vornherein feststehen, ist nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass bereits strukturell und von vornherein bestimmte Einsätze ausgeschlossen wären, weil das unter Berücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung, zu gewährender Ruhezeiten und beispielsweise tarifvertraglich zu gewährender freier Tage bestehende Einsatzfenster hierfür nicht ausreichen würde (hierzu BAG 15. August 2006 – 9 AZR 30/06– AP TzBfG § 8 Nr. 16; vgl. auch Kammerurteil vom 18. August 2008 – 17 Sa 1568/07 – nv.) . Damit ist nicht dargelegt, dass der Kläger für Mehr-Tages-Umläufe ab einem bestimmten Umfang nicht einsetzbar wäre; ebenso wenig ist damit dargelegt, dass andere Kapitäne wegen der Arbeitszeitreduzierung des Klägers und seines Verteilungswunschs vermehr für solche Umläufe eingeteilt werden müssten. (ii) Dasselbe gilt für die sog. PT-Umläufe. Aus welchen Gründen mangelnde Einsetzbarkeit in den Monatsübergängen zu erhöhten Planungsschwierigkeiten führen sollte, ist nicht konkret dargelegt. Insbesondere hat aber das Arbeitsgericht auch bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger unter Zugrundelegung seines Verteilungswunschs an 50 % der Monatsübergänge zur Verfügung steht und einsetzbar wäre. Woraus sich dennoch erhöhte Planungsschwierigkeiten für sog. PT-Umläufe ergeben sollten, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen bestehen ebensolche mangelnden Einsatzmöglichkeiten in den Monatsübergängen bei den von der Beklagten angebotenen sog. Blockteilzeitmodellen. Auch hier ist ein in den Folgemonat hineinreichender Einsatz zu Ende eines Kalendermonats, für den Blockteilzeit besteht, nicht möglich. Aus welchen Gründen die vom Kläger beanspruchte Arbeitszeitverteilung zu erhöhten Planungsschwierigkeiten bei sog. PT-Touren führen sollte als bei den einzelnen Blockteilzeitmodellen, ist nicht dargelegt. In beiden Fällen ist der Arbeitnehmer jedenfalls für eine bestimmte Anzahl von Monatsübergängen für PT-Touren einsetzbar. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob fehlende Einsatzmöglichkeit in den Monatsübergängen für sog. PT-Touren überhaupt einen hinreichend gewichtigen betrieblichen Grund darstellen kann und ob sich PT-Touren von anderen Mehr-Tages-Umläufen überhaupt strukturell unterscheiden oder der einzige Unterschied nicht nur in der zeitlichen Lage zum Monatswechsel liegt. d) Das Arbeitsgericht ist schließlich zu Recht davon ausgegangen, dass auch die Urlaubsplanung der Beklagten dem Verringerungs- und insbesondere dem Verteilungswunsch des Klägers nicht entgegensteht. Zutreffend ist, dass der Verteilungswunsch dazu führt, dass die feste Lage der freien Tage auch die Weihnachtsfeiertage und die Tage des Jahreswechsels erfasst. Der Verteilungswunsch erfasst somit auch einen Zeitraum, für den erfahrungsgemäß jedenfalls gerade auch mit Urlaubsanträgen anderer Arbeitnehmer zu rechnen ist (Kammerurteil vom 22. August 2011 – 17 Sa 133/11– nv.) . Dies allein rechtfertigt noch nicht die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des betrieblichen Organisationskonzepts oder der zugrunde liegenden unternehmerischen Aufgabenstellung. Die Beklagte hat zwar dargelegt, wie viele Urlaubsanträge von Kapitänen der A B-737 Flotte für die Weihnachtsfeiertage 2011 gestellt und wie viele hiervon abgelehnt worden seien. Sie hat auch für 2012, nun für 335 Kapitäne, 77 Stattgaben und 133 Ablehnungen des sog. „Weihnachtswunschs“ behauptet. Damit ist aber nicht dargelegt, welche Unterschiede hinsichtlich der Urlaubsanträge zu anderen Zeiträumen des Jahres bestehen. Dies wäre erforderlich gewesen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) , da nur dann erkennbar ist, ob überhaupt und ggf. welche zusätzliche Beeinträchtigung der Urlaubsplanung mit dem Verteilungswunsch des Klägers einhergeht. Hierzu gehört dann nach dem Verständnis der Kammer auch die Darstellung, dass für den in Frage kommenden Zeitraum ohnehin bereits eine im Vergleich zu anderen Zeiträumen des Jahres erhöhte Ablehnungsquote besteht. All dies lässt sich aber auch aus der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Aufstellung (Anlage 1, Bl. 263 d.A.) nach wie vor nicht entnehmen. Schon von daher kann offen bleiben, ob Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer überhaupt einen hinreichend gewichtigen Grund für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens darstellen (verneinend LAG Rheinland-Pfalz 11. Februar 2004 – 10 Sa 1307/03– NZA-RR 2004, 341; bejahend LAG Düsseldorf 17. Mai 2006 – 12 Sa 175/06– aaO) und ob die Beklagte wegen Verletzung der Verhandlungsobliegenheit, § 8 Abs. 3 TzBfG, gehindert wäre, diesen Umstand dem Teilzeitbegehren des Klägers entgegenzuhalten (hierzu BAG 18. Februar 2003 – 9 AZR 356/02– AP TzBfG § 8 Nr. 1) . C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten um Arbeitszeitreduzierung. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 218 bis 219R d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 24. August 2011 verkündetes Urteil, 17 Ca 2026/11, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der im September 2010 gestellte Verringerungsantrag führe nicht zu einer Sperrwirkung nach § 8 Abs. 6 TzBfG. Denn es habe sich nicht um ein Verringerungsverlangen nach § 8 TzBfG gehandelt, sondern um einen Antrag auf befristete Arbeitszeitreduzierung für das Jahr 2011. Der Kläger sei auch nicht mit seinem Antrag ausgeschlossen, weil die Beklagte diesen Antrag angenommen und im September 2010 mit ihm einen Vertrag über eine befristete Arbeitszeitreduzierung für das Jahr 2011 abgeschlossen habe. Die Anwendung des § 8 TzBfG werde nicht durch die Möglichkeit verdrängt, den Verringerungsanspruch nach § 15 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Die vom BAG für die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit vorgenommene Differenzierung müsse erst recht gelten, wenn der Kläger sich überhaupt nicht in gesetzlicher Elternzeit nach dem BEEG befinde, sondern Elternzeit bzw. Elternteilzeit aufgrund einer betrieblichen Regelung in Anspruch nehme. Die auf dieser Grundlage erfolgte Vereinbarung der befristeten Verringerung der Arbeitszeit für das Jahr 2011 bewirke allerdings, dass der Kläger sich für die Zeit vom 01. April 2011 bis 31. Dezember 2011 nicht auf eine Verringerung nach § 8 TzBfG mit einer bestimmten Festlegung seiner freien Tage berufen könne. Die Beklagte habe auch dem Verringerungs- und Neuverteilungsverlangen entgegenstehende betriebliche Gründe nicht hinreichend dargelegt. Ihre Ausführungen würden sich dem Grunde nach nur auf das Neuverteilungsverlangen beziehen. Dass dem Verringerungsverlangen des Klägers selbst keine betrieblichen Gründe von hinreichendem Gewicht entgegenstünden, folge schon daraus, dass eine Arbeitszeitverringerung auf 70,41 % mit dem Kläger schon seit 2007 praktiziert werde. Soweit die Beklagte darauf abstelle, aufgrund des Teilzeitbegehrens des Klägers würden die von ihr vorgehaltenen Beschäftigungsjahre für die monatsreduzierte Teilzeit überschritten werden, sei nicht konkret vorgetragen, dass die Verringerung der Arbeitszeit des Klägers (und auch deren Neuverteilung) die Neueinstellung eines Flugkapitäns oder die Ausbildung eines Copiloten erfordern würde. Die Urlaubsplanung stehe dem Teilzeitanspruch des Klägers nicht entgegen, denn die Beklagte habe keine konkreten Zahlen dafür genannt, wie viele Urlaubsanträge für den Zeitraum vom 23. Dezember bis zum 09. Januar im Unterschied zu anderen Zeiträumen gestellt würden. Der Vortrag, für die Weihnachtsfeiertage 2011 hätten vier Urlaubsanträge aus der Beschäftigungsgruppe des Klägers aus Kapazitätsgründen abgelehnt werden müssen, reiche nicht aus. Planungsunwägbarkeiten, Mehrkosten aufgrund von Mehrflugstunden anderer Flugzeugführer, mangelnde Planbarkeit des Klägers, auch für sog. PT-Touren, und Ungerechtigkeiten bei der Einsatzplanung durch häufigeren Einsatz anderer Kapitäne, auch für sog. PT-Touren und/oder Einsätze am Monatsanfang, Monatsende oder längere Umläufe, seien ebenfalls nicht konkret dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 220 bis 223R d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 28. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08. November 2011 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 12. Dezember 2011 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 30. Januar 2012 am 30. Januar 2012 begründet. Sie meint, der Kläger sei mit seinem Antrag aufgrund der Vereinbarung vom 20. September 2010 (Bl. 14 d.A.) über eine befristete Arbeitszeitreduzierung für das Jahr 2011 ausgeschlossen. Es sei dem Kläger verwehrt, für die Zeit ab 01. April 2011 und damit parallel zu der abgeschlossenen Teilzeitvereinbarung vom 20. September 2010 erneut Teilzeit zu beantragen. Der Kläger hätte allenfalls einen Antrag nach § 8 TzBfG ab dem 01. Januar 2012 stellen können. Die Beklagte hält daran fest, dem Teilzeitverlangen des Klägers stünden betriebliche Gründe entgegen. Die von ihr gemäß § 3 Abs. 1 der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer (Bl. 113 f d.A.) vorgehaltenen maximal 60 Beschäftigungsjahre für die monatsreduzierte Teilzeit seien bereits durch die bei ihr erfolgende Teilzeitvergabe verbraucht, was zwangsläufig dazu führe, dass aufgrund zusätzlicher Teilzeitanträge mehr Beschäftigungsjahre benötigt würden, als vorgesehen und planerisch verkraftbar sei. Sie behauptet, die Planbarkeit des Klägers sei bei der beantragten Teilzeit stark eingeschränkt. Insgesamt würde die Freistellung an jeweils 18 zusammenhängenden Tagen dazu führen, dass er in ungeraden Monaten nur noch für 70 % und in geraden Monaten nur noch für 64 % aller Umläufe des jeweiligen Monats einsetzbar wäre. Sie verweist insoweit auf die erstinstanzlich vorgelegte Übersicht (Anlage B 4, Bl. 145 d.A.). Dies würde dazu führen, dass andere Mitarbeiter häufiger am Monatsende sowie auf längeren Umläufen eingesetzt werden müssten und Mitarbeitern in diesen Zeiten keine oder nur noch eingeschränkt OFF-Tage gewährt werden könnten. Hinzu komme, dass sich der Kläger für die sog. PT-Touren nicht mehr uneingeschränkt planen ließe. Vor allem aber würde das vom Kläger gewünschte Teilzeitmodell im Hinblick auf die Urlaubsvergabe an den Weihnachtsfeiertagen und zum Jahreswechsel zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Mitarbeitern führen. Die Beklagte verweist insoweit auf die Betriebsvereinbarung Grundsätze zur Urlaubsvergabe (Bl. 146 f d.A.), meint, bereits erstinstanzlich die konkrete Urlaubsvergabe über die Weihnachtsfeiertage 2011 dargelegt zu haben, und behauptet, insbesondere für die Zeit vom 24. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2012 weitaus mehr Urlaub eingeplant bzw. entsprechende Kapazitäten vorgehalten zu haben als im Vergleich zum Rest des Jahres. Dennoch hätten zahlreiche Urlaubsanträge abgelehnt werden müssen, wie sich aus ihrer Aufstellung (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 30. Januar 2012, Bl. 263 d.A.) ergebe. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2011, 17 Ca 2026/11, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, behauptet, auf dem Muster B 737 bestehe keine Personalknappheit, meint, seine Planbarkeit sei durch seinen Teilzeitwunsch nicht eingeschränkt, und hält die Beklagte mit ihrer Argumentation zum Verteilungsbegehren mangels vorangegangener Erörterung für präkludiert. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.