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Urteil

17 Sa 1363/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0318.17SA1363.12.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2012, 22 Ca 7450/11, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2012, 22 Ca 7450/11, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2012, 22 Ca 7450/12, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. B. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. I. Dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 TzBfG vorliegen, hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. II. Das Arbeitsgericht ist hierbei auch zu Recht davon ausgegangen, dass tatsächlich ein Verringerungsbegehren iSd. § 8 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Die Freistellung von der Arbeit für eine bestimmte Dauer in einem Block oder in mehreren Blöcken unter entsprechender Reduzierung der monatlichen Vergütung stellt eine Arbeitszeitverringerung dar (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 8). Der Kläger beansprucht damit nicht Gewährung irgendeiner Form von „Sonderurlaub“ (aA ArbG Köln 26. Januar 2010 – 8 Ca 2637/09 – nv.). Arbeitszeitreduzierung ist beim fliegenden Personal eines Luftverkehrsunternehmens aufgrund der Besonderheiten der Arbeitszeitgestaltung grundsätzlich auch nur durch Gewährung zusätzlicher freier Tage möglich, wobei als Annex zum Verringerungsanspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG auch ein Neuverteilungsanspruch besteht, der Arbeitnehmer hierbei auch nicht auf das vertraglich vereinbarte Modell der Arbeitszeitgestaltung beschränkt ist (BAG 18. August 2009 – 9 AZR 517/08– AP TzBfG § 8 Nr. 28) und bereits aus diesem Grund eine Zusammenfassung des verringerten Arbeitszeitvolumens zu einem jährlichen Freizeitblock oder auch zu mehreren Freizeitblöcken prinzipiell jedenfalls möglich und zulässig ist. Angriffe hiergegen werden auch in der Berufung nicht mehr vorgebracht. III. Dass der Antrag auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist, ist unschädlich (BAG 12. April 2011 – 9 AZR 19/10– AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 53; BAG 18. August 2008 – 9 AZR 517/08 – AP TzBfG § 8 Nr. 28; jeweils mwN.; st. Rspr.). IV. Dem Verringerungsanspruch steht die Veränderungssperre des § 8 Abs. 6 TzBfG nicht entgegen. Die Veränderungssperre gilt ausschließlich für Verringerungsverlangen nach § 8 Abs. 1 TzBfG (BAG 13. November 2007 – 9 AZR 36/07– AP TzBfG § 8 Nr. 25). Der mit der Vereinbarung vom 18. Februar 2011 angenommene Antrag vom 17. Februar 2011 stellt kein Verringerungsverlangen nach § 8 Abs. 1 TzBfG dar, denn § 8 TzBfG gewährt keinen Anspruch auf befristete Arbeitszeitreduzierung (BAG 12. September 2006 – 9 AZR 686/05– AP TzBfG § 8 Nr. 17). V. Der Kläger ist mit seinem Antrag auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er mit seinem Schreiben vom 16. August 2011 als Beginn der Vertragsänderung den 01. Januar 2012 angegeben hat. Zu kurzfristig gestellte Teilzeitverlangen gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG können dahin ausgelegt werden, dass sie sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richten, zu dem der Arbeitnehmer die Verringerung frühestmöglich verlangen kann. Dementsprechend kann auch auf ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen eine Verurteilung zur Zustimmung zur Arbeitszeitverringerung und Verteilung der Arbeitszeit erfolgen. Folge ist nicht Unwirksamkeit des Veränderungsverlangens, sondern lediglich Verschiebung seines Vollzugs. Konsequenz eines zu kurzfristig gestellten Teilzeitverlangens ist daher nicht, dass der Arbeitnehmer hiermit insgesamt ausgeschlossen wäre, sondern dass es auf den frühestmöglichen Zeitpunkt gerichtet ist, eine entsprechende Verurteilung erfolgen kann und lediglich die Fiktionswirkung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG nicht ausgelöst werden kann (BAG 20. Juli 2004 – 9 AZR 626/03– AP TzBfG § 8 Nr. 11). Das Bundesarbeitsgericht hat dies zwar für eine Situation entschieden, in der das Teilzeitverlangen deshalb zu kurzfristig war, weil es die Ankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 TzBfG nicht gewahrt hatte. Es bestehen jedoch weder materiellrechtliche noch prozessrechtliche Gründe, die gegen die Anwendung dieser Grundsätze auch auf andere Situationen eines zu kurzfristig gestellten Teilzeitverlangens sprechen, beispielsweise eines Teilzeitverlangens das als Beginn der verlangten Arbeitszeitreduzierung einen Zeitpunkt nennt, zu dem die Arbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung ohnehin noch im identischen Umfang verringert ist (vgl. Kammerurteil vom 23. April 2012 – 17 Sa 1598/11– nv., juris). Das Arbeitsgericht hat damit zutreffend unter Abweisung des Hauptantrags dem Hilfsantrag entsprochen, wobei es eines Hilfsantrags grundsätzlich ohnehin nicht bedurft hätte (Kammerurteil vom 23. April 2012 – 17 Sa 1598/11– aaO). VI. Dem Teilzeitbegehren stehen unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten dreistufigen Prüfungsreihenfolge (hierzu BAG 13. Oktober 2009 – 9 AZR 910/08– AP TzBfG § 8 Nr. 29 mwN.; ständ. Rspr.) keine betrieblichen Gründe entgegen. Dies gilt auch hinsichtlich des Verteilungswunschs. Insoweit gelten dieselben Anforderungen (BAG 18. Februar 2003 – 9 AZR 164/02– AP TzBfG § 8 Nr. 2; BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO). 1. Soweit sich die Beklagte allgemein auf Planungsunsicherheit bezieht, liegt hierin kein hinreichend gewichtiger Grund, um das Teilzeitbegehren abzulehnen. Auch wenn die zu berücksichtigenden Gründe ein prognostisches Element besitzen können, müssen künftig geänderte Verhältnisse, sollen sie einem Teilzeitbegehren entgegenstehen, zumindest greifbare Formen angenommen haben. Ansonsten könnte mit der bloßen Ungewissheit künftigen Arbeitszeitbedarfs aufgrund ungewisser beeinflussbarer oder auch nicht beeinflussbarer Faktoren jedes auf § 8 Abs. 1 TzBfG gestützte Teilzeitbegehren damit abgelehnt werden, es stehe nicht fest und könne nicht beurteilt werden, ob künftig eine höhere Personalkapazität erforderlich sei. Auch die Besonderheiten des Luftverkehrs entbinden die Beklagte nicht davon, die im Zeitpunkt der Ablehnung bestehenden konkreten Planungsunwägbarkeiten darzulegen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO). Dies ist auch im Berufungsrechtszug nicht geschehen. 2. Der Umstand, dass nach der BV Teilzeit monatsreduzierte Teilzeit auf maximal 60 Beschäftigungsjahre kontingentiert und nach Darstellung der Beklagten dieses Kontingent bereits verbraucht ist, enthebt sie ebenfalls nicht von einer konkreten Darlegung. Insbesondere kann der Anspruch nach § 8 Abs. 1 TzBfG nicht durch Betriebsvereinbarung kontingentiert werden. Die Festlegung einer sog. Überforderungsquote ist den Tarifvertragsparteien vorbehalten (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO). 3. Dass eine Arbeitszeitreduzierung durch zusätzliche neun freie Tage monatlich vom Arbeitszeitvolumen her keine wesentlichen Planungsschwierigkeiten hervorruft, zeigt bereits der Umstand, dass entsprechende monatliche Reduzierungen prinzipiell auch im von der Beklagten angebotenen Modell der monatsreduzierten Teilzeit nach der BV Teilzeit vorgesehen sind. 4. Auf unverhältnismäßige Kosten oder Beeinträchtigung der Sicherheit des Flugbetriebs beruft sich die Beklagte selbst nicht. Soweit sie im Berufungsverfahren erstmals mit Kosten argumentiert und ausführt, eine Personalaufstockung sei ihr vor dem Hintergrund der Knappheit an NFF und beschriebener hoher Kosten weder möglich noch zumutbar, waren vorliegend erstinstanzlich keine Kosten beschrieben und trägt die Beklagte insbesondere selbst nicht vor, dass wegen der beantragten Teilzeit des Klägers ein Copilot zum Kapitän gefördert, ggf. ein weiterer Copilot umgeschult und ggf. ein NFF eingestellt werden müsste. 5. Aber auch dem Verteilungswunsch des Klägers stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. a) Dass bei einer festen Lage der neun zusätzlichen freien Tage am Monatsanfang bzw. Monatsende höhere Kosten oder erhöhte Planungsschwierigkeiten auftreten als bei einer Festlegung der freien Tage im Rahmen der monatlichen Einsatzplanung, trägt die Beklagte nicht konkret vor. b) Die Behauptung, der Kläger sei nur noch für ca. 380 bzw. ca. 500 der ca. 1.283 monatlichen Umläufe einsetzbar, ist unzureichend, wobei eine Aussagekraft der zur Stützung dieser Behauptung eingereichten Übersicht (Anl. A 5, Bl. 68 d.A.) ohnehin nicht besteht. Aus den Aufstellungen ergibt sich nur die Selbstverständlichkeit, dass der Kläger nicht zu Umläufen eingesetzt werden könnte, die in der Zeit seiner freien Tage stattfinden oder in sie hineinreichen. Außerhalb seiner freien Tage ist der Kläger für jeden in Betracht kommenden Umlauf einsetzbar. Die beantragte Teilzeit mit fest liegenden Freistellungstagen führt damit nicht dazu, dass der Kläger bereits strukturell und von vornherein nicht für sämtliche Umläufe in Betracht kommt. Dies ist jedenfalls nicht dargelegt. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger beispielsweise am 19. März eines Jahres nicht mehr für einen 5-Tage-Umlauf eingesetzt werden könnte. Mangelnde Einsetzbarkeit für Mehr-Tages-Umläufe vor freien Tagen liegt in der Natur der Sache und ist ohnehin bei freien Tagen beispielsweise nach § 4, 7. Abschnitt MTV Nr. 5a zu berücksichtigen, ebenso bei zusammenhängenden freien Tagen nach dem in der BV Teilzeit vorgesehenen Modell der monatsreduzierten Teilzeit (§ 5 Abs. 4 dieser BV). Auch zwei Tage vor drei zusammenhängenden freien Tagen nach diesem Teilzeitmodell könnte der Kläger beispielsweise nicht für einen 5-Tage-Umlauf eingeplant werden. Inwieweit sich verringerte Einsatzmöglichkeiten dadurch ergeben, dass die zu gewährenden freien Tage von vornherein feststehen, ist nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass bereits strukturell und von vornherein bestimmte Einsätze ausgeschlossen wären, weil das unter Berücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung, zu gewährender Ruhezeiten und beispielsweise tarifvertraglich zu gewährender freier Tage bestehende Einsatzfenster hierfür nicht ausreichen würde (hierzu BAG 15. August 2006 – 9 AZR 30/06– AP TzBfG § 8 Nr. 16; vgl. auch Kammerurteil vom 18. August 2008 – 17 Sa 1568/07 – nv.). Damit ist nicht dargelegt, dass der Kläger für Mehr-Tages-Umläufe ab einem bestimmten Umfang nicht einsetzbar wäre. Ebenso wenig ist damit dargelegt, dass andere Kapitäne wegen der Arbeitszeitreduzierung des Klägers und seines Verteilungswunschs vermehrt für solche Umläufe eingesetzt werden müssten. Dasselbe gilt für das Argument, anderen Mitarbeitern könnten zur Sicherstellung der Bereederung in der Freistellungsphasen des Klägers nur eingeschränkt OFF-Tage gewährt werden. Dass nicht alle Kapitäne der A-320-Flotte an ein und demselben Kalendertag einen OFF-Tag in Anspruch nehmen können, ist zutreffend, ebenso dass an jedem Tag eine bestimmte Personalkapazität zur Verfügung stehen muss. Wie hoch diese ist und warum gerade an den vom Kläger gewünschten Freistellungstagen ein erhöhtes Bedürfnis zur Vergabe von OFF-Tagen besteht, ist nicht erkennbar. Daher kann offen bleiben, ob die Einschränkung von Requestmöglichkeiten für OFF-Tage einen dem Verteilungswunsch entgegenstehenden betrieblichen Grund darstellen könnte. c) Eingeschränkte Einsatzmöglichkeiten für sog. PT-Umläufe stehen dem Verteilungswunsch ebenfalls nicht entgegen. Aus welchen Gründen mangelnde Einsetzbarkeit in den Monatsübergängen zu erhöhten Planungsschwierigkeiten führen sollte, ist nicht konkret dargelegt. Insbesondere steht der Kläger unter Berücksichtigung seines Verteilungswunschs an fünf von zwölf Monatsübergängen zur Verfügung und wäre einsetzbar. Woraus sich dennoch erhöhte Planungsschwierigkeiten für sog. PT-Umläufe ergeben sollten, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen bestehen ebensolche mangelnden Einsatzmöglichkeiten in den Monatsübergängen bei den von der Beklagten angebotenen sog. Blockteilzeitmodellen auf der Grundlage der gekündigten BV Teilzeit. Auch hier ist ein in den Folgemonat hineinreichender Einsatz zu Ende des Kalendermonats, für den Blockteilzeit besteht, nicht möglich. Aus welchen Gründen die vom Kläger beanspruchte Arbeitszeitverteilung zu erhöhten Planungsschwierigkeiten bei PT-Touren führen sollte als bei den einzelnen Blockteilzeitmodellen, ist nicht dargelegt. Vor diesen Hintergrund kann offen bleiben, ob fehlende Einsatzmöglichkeit in den Monatsübergängen für sog. PT-Touren überhaupt einen hinreichend gewichtigen betrieblichen Grund darstellen kann und ob sich PT-Touren von Mehr-Tages-Umläufen überhaupt strukturell unterscheiden oder der einzige Unterschied nicht nur in der zeitlichen Lage zum Monatswechsel liegt. d) Soweit die Beklagte sich auf vermeintliche Ungerechtigkeiten im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung, die Urlaubsplanung und das Requestverfahren nach der BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe beruft, liegt hierin auch kein betrieblicher Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. Zutreffend ist, dass der Verteilungswunsch dazu führt, dass die feste Lage der freien Tage auch Weihnachten, Silvester und Neujahr erfasst. Dies allein rechtfertigt noch nicht die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des betrieblichen Organisationskonzepts oder der zugrunde liegenden unternehmerischen Aufgabenstellung. Die Beklagte hat zwar dargelegt, wie viele Urlaubsanträge von in A stationierten Kapitänen der A-320-Flotte für die Weihnachtsfeiertage 2012 gestellt und wie viele hiervon abgelehnt worden seien. Sie hat aber nicht dargelegt, welche Unterschiede hierbei hinsichtlich der Urlaubsanträge zu anderen Zeiträumen des Jahres bestehen. Dies wäre erforderlich gewesen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO), da nur dann erkennbar ist, ob überhaupt und ggf. welche zusätzliche Beeinträchtigung der Urlaubsplanung mit dem Verteilungswunsch des Klägers einhergeht. Hierzu gehört nach dem Verständnis der Kammer auch die Darstellung, dass für den in Frage kommenden Zeitraum ohnehin bereits eine im Vergleich zu anderen Zeiträumen des Jahres erhöhte Ablehnungsquote besteht. Dies ist nicht erfolgt. Auch die in der Berufung vorgelegte Aufstellung (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 28. November 2012) gibt keinen Aufschluss darüber, mit welchen Urlaubskapazitäten die Beklagten für welche Zeiträume aus welchen Gründen plant und welche konkreten Beeinträchtigungen bei einem etwaigen Abweichen von einem derartigen etwaigen Bestandteil eines Organisationskonzepts aufgrund des konkreten Teilzeitantrags des Klägers zu befürchten sind bzw. welche konkreten Kapazitätsschwierigkeiten ausgelöst würden. Ebenso kann aus Anlage 2 nicht entnommen werden, dass bei Freistellung des Klägers entsprechend seines Verteilungswunschs im fraglichen Zeitraum zwingend ein Urlaubsantrag weniger zu genehmigen wäre. Von daher kann die Kammer nach wie vor offen lassen, ob Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer überhaupt einen hinreichend gewichtigen Grund für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens darstellen (verneinend LAG Rheinland-Pfalz 11. Februar 2004 – 10 Sa 1307/03– NZA-RR 2004, 341; bejahend LAG Düsseldorf 17. Mai 2006 – 12 Sa 175/06– DB 2006, 1682) und ob die Beklagte wegen Verletzung der Verhandlungsobliegenheit, § 8 Abs. 3 TzBfG, gehindert wäre, diesen Umstand dem Teilzeitbegehren des Klägers entgegenzuhalten (hierzu BAG 18. Februar 2003 – 9 AZR 356/02– AP TzBfG § 8 Nr. 1). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten um Arbeitszeitreduzierung. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 117 bis 120 d.A. Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 13. Juni 2012 verkündetes Urteil, 22 Ca 7450/11, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03. August 2012 unter Abweisung des Hauptantrags im Hilfsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe dem Teilzeitbegehren des Klägers entgegenstehende Gründe nicht hinreichend dargelegt. Es sei nicht erkennbar, dass ein betriebliches Organisationskonzept der Beklagten bzw. die diesem zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch das Teilzeitbegehren wesentlich beeinträchtigt würden oder sonstige Ablehnungsgründe vorlägen. So sei nicht erkennbar, dass die Abwesenheit des Klägers zu den beantragten Zeiten zu einer nicht durch die anderen auf dem Muster A 320 eingesetzten Kapitäne abzufangenden Kapazitätslücke führen würde oder dass die Verringerung der Arbeitszeit die planerische Flexibilität wesentlich beeinträchtigen und damit die Durchführung des Flugbetriebs wesentlich erschweren würde. Es sei auch nicht konkret dargelegt, in welchem Umfang die beantragte Teilzeit zu einer Verringerung der Planbarkeit des Klägers oder des Einsatzes anderer Kapitäne führen würde. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergebe sich nicht, dass der Kläger Umläufe einer bestimmten Länge überhaupt nicht mehr fliegen könne. Der Kläger sei auch für einen Teil der sog. PT-Touren weiter einsetzbar. Auch die Urlaubsplanung der Beklagten stehe dem Teilzeitanspruch nicht entgegen. Das Vorbringen des Arbeitgebers müsse hierbei zumindest erkennen lassen, dass Urlaubsanträge für die vom Arbeitnehmer gewünschte Freizeitphase besonders gehäuft auftreten. An den Weihnachtsfeiertagen liege dies zwar nahe. Dies ersetze aber keinen Vortrag zur Häufigkeit von Urlaubsanträgen in anderen Zeiträumen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 120 bis 124 d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 31. August 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, den 01. Oktober 2012 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 18. Oktober 2012 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 30. November 2012 am 29. November 2012 begründet. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag und hält daran fest, dem Teilzeitverlangen des Klägers stünden betriebliche Gründe entgegen. Die von ihr nach der BV Teilzeit vorgehaltenen maximal 60 Beschäftigungsjahre für monatsreduzierte Teilzeit seien durch die bei ihr erfolgende Teilzeitvergabe bereits verbraucht, was zwangsläufig dazu führe, dass für zusätzliche Teilzeitanträge wie dem vorliegenden mehr Beschäftigungsjahre benötigt würden als vorgesehen und planerisch verkraftbar. Die Beklagte behauptet, die Planbarkeit des Klägers sei bei Stattgabe seines Antrags stark eingeschränkt, verweist auf ihre erstinstanzlich eingereichte Übersicht (Anlage A 5, Bl. 68 d.A.) und behauptet, der Kläger sei dann in den Monaten Januar, April, Juni, September und November für ca. 380 aller Umläufe eines Monats und in den Monaten Februar, März, Mai, Juli, August, Oktober und Dezember für ca. 500 aller Umläufe eines Monats bei einer Gesamtzahl von ca. 1.283 Umläufen in Monat nicht mehr einsetzbar. Dies würde dazu führen, dass alle anderen Besatzungsmitglieder häufiger fliegen müssten und zudem häufiger am Monatsende auf längeren Umläufen eingesetzt würden. Dies hätte auch zur Folge, dass den anderen Besatzungsmitgliedern in diesen Zeiten zur Sicherstellung der Bereederung keine oder nur noch eingeschränkt OFF-Tage iSd. § 4, 7. Abschnitt MTV Nr. 5a gewährt werden könnten. Die eingereichte Übersicht trage auch dem Umstand Rechnung, dass bei Arbeitszeitreduzierung die Anzahl der sog. OFF-Tage sinke und Ruhezeiten zumindest teilweise in die ersten bzw. letzten (sechs) Tage eines Monats gelegt werden könnten. Sie behauptet unter Vorlage einer Übersicht (Anl. 1, Bl. 154 f d.A.), auf dem Muster A 320 würden überwiegend 5-Tages-Touren geflogen. Die Beklagte meint, der Verteilungswunsch des Klägers führe im Hinblick auf die Urlaubsvergabe an den Weihnachtsfeiertagen, Silvester und Neujahr zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Mitarbeitern, verweist auf die BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe (Anl. A 4, Bl. 60 d.A.) und trägt unter Vorlage einer Statistik (Anl. 2 zum Schriftsatz vom 28. November 2012, Bl. 156 f d.A.) vor, insbesondere in der Zeit vom 24. Dezember bis 31. Dezember im Vergleich zum Rest des Jahres weitaus mehr Urlaub einzuplanen und entsprechend höhere Kapazitäten vorzuhalten. Hinzu komme, dass sich der Kläger für sog. PT-Touren nicht mehr uneingeschränkt planen lasse. Sie meint, aufgrund der eingeschränkten Planbarkeit des Klägers eben auch gerade im Hinblick auf nahezu alle in Betracht kommenden PT-Touren ergebe sich unmittelbar, dass seine Einsetzbarkeit zu Lasten der anderen Mitarbeiter (in Vollzeit) im Hinblick auf den Einsatz für PT-Touren eingeschränkt sei. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main 13. Juni 2012, 22 Ca 7450/11, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags und behauptet, bei der Beklagten bestehe kein Pilotenmangel auf dem Muster A 320. Er meint, auch die Urlausplanung an Weihnachten sei durch seinen Teilzeitwunsch nicht signifikant eingeschränkt, und hält die Beklagte mit ihrer Argumentation zum Verteilungsbegehren mangels vorangegangener Erörterung für präkludiert.