Urteil
17 Sa 150/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:0917.17SA150.12.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 13. Januar 2012, 2 Ca 187/11, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 13. Januar 2012, 2 Ca 187/11, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 13. Januar 2012, 2 Ca 187/11, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. B. Sie ist auch begründet. Die Klage ist unbegründet. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10. Oktober 2011 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis beendet. Da bereits die außerordentliche Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, ist auch die gegen die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage unbegründet und steht dem Kläger auch kein vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch zu. I. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10. Oktober 2011 ist wirksam. 1. Ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB liegt vor. a) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist im Rahmen einer zweistufigen Prüfung zu beurteilen. Im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (BAG 07. Juli 2005 – 2 AZR 581/04– AP BGB § 626 Nr. 192; BAG 27. April 2006 – 2 AZR 386/05– AP BGB § 626 Nr. 202; BAG 28. August 2008 – 2 AZR 15/07– AP BGB § 626 Nr. 214) . b) Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt ferner das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt dann vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde zukünftig den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Aus diesem Grund setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Die Abmahnung dient in diesem Zusammenhang der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, es werde auch künftig zu weiteren Vertragsverstößen kommen. Die Abmahnung ist insoweit notwendiger Bestandteil bei der Anwendung des Prognoseprinzips (BAG 12. Januar 2006 – 2 AZR 179/05– AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54; BAG 31. Mai 2007 – 2 AZR 200/06– AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57) . Sie ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Soweit ein steuerbares Verhalten betroffen ist, muss der Kündigung grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung vorausgehen, es sei denn, sie ist nicht erfolgversprechend oder es handelt sich um eine schwere Pflichtverletzung, bei der dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handelns ohne Weiteres ebenso erkennbar ist wie der Umstand, dass eine Hinnahme seines Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG 17. Juni 2003 – 2 AZR 62/02– EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59; BAG 12. Januar 2006 – 2 AZR 179/05– aaO; BAG 19. April 2007 – 2 AZR 180/06– AP BGB § 174 Nr. 20; BAG 31. Mai 2007 – 2 AZR 200/06– aaO; BAG 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09– AP BGB § 626 Nr. 229 [„Emmely“]; BAG 24. März 2011 – 2 AZR 282/10– AP BGB § 626 Nr. 233; BAG 09. Juni 2011 – 2 AZR 284/10– AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 64; BAG 09. Juni 2011 – 2 AZR 381/10– AP BGB § 626 Nr. 234) . Diese Grundsätze gelten gleichermaßen im Bereich der auf verhaltensbedingte Gründe gestützten außerordentlichen Kündigung (BAG 19. April 2007 – 2 AZR 180/07 – aaO; BAG 26. Juni 2008 – 2 AZR 190/07– AP BGB § 626 Nr. 213) . c) Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Es liegt eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Klägers vor, die an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Denn der Kläger hat bewusst in den Produktionsprozess der Beklagten eingegriffen und hierbei gegen elementare Regeln verstoßen. Er hat nicht nur ein im Eigentum der Beklagten stehendes Produkt beschädigt, worauf allein die Beklagte überhaupt nicht abstellt und was die Kammer angesichts des im Kammertermin erörterten Verkaufspreises einer einzelnen Flasche mit Infusionslösung als isolierten Teilaspekt des Gesamtverhaltens unberücksichtigt lässt. Er hat vielmehr das beschädigte und manipulierte Produkt danach wieder in den Produktionsgang gegeben. Er hat damit gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung verstoßen, während seiner Tätigkeit die zur Qualitätssicherung der hergestellten Produkte erforderliche Sorgfalt und Kontrolle walten zu lassen, auf die in den sog. GMP auch nochmals zusätzlich hingewiesen wird. Vertragliche Verpflichtung des Klägers ist, erkannt beschädigte und für den Verwendungszweck ungeeignete Produkte aus der weiteren Produktionslinie zu entfernen. Die Herbeiführung einer Beschädigung und daran anschließende erneute Zuführung des beschädigten Produkts in den Produktionsgang stellt das genaue Gegenteil dar. Bewusste Schlechtleistung durch Herbeiführung von Ausschuss und dessen Belassen in der Produktion statt Aussonderung ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. d) Eine Abmahnung war entbehrlich, da eine – und sei es auch nur erstmalige – Hinnahme einer Pflichtverletzung der vorliegenden Art durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen ist. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, die Beklagte dulde eigenmächtige Eingriffe in ihren durch Qualitätssicherung und -kontrolle geprägten Produktionsprozess. Dem Kläger war auch die besondere Bedeutung von Qualitäts- und Sicherheitsstandard für die Beklagte angesichts deren Branche und des Verwendungszwecks der von ihr hergestellten Produkte bekannt. Die Beklagte produziert nicht irgendwelche Gebrauchsartikel des täglichen Bedarfs, bei denen Qualitätsabweichungen und Mängel für den Verbraucher oder Verwender zwar ärgerlich, lästig oder auch kostenintensiv sind, sondern medizinisch-pharmazeutische Produkte zur Verwendung an erkrankten Menschen, so dass Qualitätsabweichungen, Beschädigungen und/oder Verunreinigungen aufgrund des Verwendungszweckes sicherheitsrelevant für Leben und Gesundheit eines Patienten sind. Ob dem Kläger etwaige aufsichtsrechtliche oder auch strafrechtliche Konsequenzen der Herstellung qualitätsgeminderter Arzneimittel bekannt waren, kann offen bleiben. Auf jeden Fall konnte der Klägers sich vorstellen, dass unabhängig von konkreten Personenschäden erhebliche Imageschäden auf die Beklagte zukommen würden, wenn bekannt würde, dass von ihr produzierte Infusionslösungen mit Edelstahlschrauben verunreinigt auf den Markt gelangten. Damit soll in diesem Zusammenhang weder zum Ausdruck gebracht werden, dass der Kläger die Absicht hatte, dass die von ihm manipulierte Flasche auf den Markt gelangt, noch eine Prognose abgegeben werden, wie hoch angesichts weiterer Sicherungsmaßnahmen die Wahrscheinlichkeit war, dass diese Flasche in den Vertrieb gerät. Dieser Gesichtspunkt zeigt aber, dass und aus welchen Gründen dem Kläger bekannt war, dass die Beklagte auf die strikte Einhaltung der vorgegebenen Produktionsanweisungen, Sicherheitsrichtlinien und –vorgaben besteht und deren bewusstes Unterlaufen nicht dulden würde. e) Im Rahmen der Interessenabwägung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls überwiegen die berechtigten Interessen der Beklagten an sofortiger Vertragsbeendigung. aa) Als konkrete Einzelfallumstände berücksichtigt die Kammer, dass das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Idee eines Verbesserungsvorschlages stand. Die Kammer berücksichtigt auch, dass der Kläger nicht beabsichtigte, dass die von ihm präparierte Flasche in den Vertrieb gelangt. Die Kammer berücksichtigt auch, dass der Kläger davon ausging, die präparierte Flasche selbst noch nach Austritt aus der AKU und vor Verlassen des Reinraums vom Förderband entnehmen zu können. Sie berücksichtigt damit, dass das Verhalten des Klägers sich nicht als reine Sabotage darstellt, sondern als bewusste Herbeiführung einer Gefährdungssituation. (1) Ob die Behauptung des Klägers, sein Vorgehen habe der Entwicklung eines Verbesserungsvorschlags dienen sollen, durch den von der Beklagten behaupteten Inhalt des mit dem Arbeitnehmer A geführten Gesprächs als Schutzbehauptung widerlegt werden könnte, kann offen bleiben. Die Kammer kann bei der Entscheidung des Rechtsstreits jedenfalls zugunsten des Klägers unterstellen, dass die Manipulation der Flasche dem Zweck diente, zu überprüfen, ob durch die in der AKU befindlichen Sensoren die Flasche als undicht identifiziert und ausgesondert würde, sei es aufgrund nachgebenden Gegendrucks oder sei es – wie von ihm im Kammertermin näher erläutert – aufgrund Flüssigkeitsaustritts, und dass dieser Test im Zusammenhang mit der Idee eines Verbesserungsvorschlags hinsichtlich einer Dichtigkeitsprüfung durch die AKU stand. Dass der Kläger dachte, die präparierte Flasche nach Austritt aus der AKU und innerhalb der dann verbleibenden ca. 10 Sekunden bis zum Verlassen des Reinraums auf dem Förderband zu identifizieren und von diesem entfernen zu können, ist nicht zu widerlegen. Damit ist auch nicht zu widerlegen, dass der Kläger bereits aus diesem Grund und auch im Vertrauen auf das Funktionieren weiterer Sicherungsmaßnahmen nicht die Absicht hatte, dass die Flasche in den Vertrieb gelangt. (2) Diese Gesichtspunkte begründen noch keine Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers trotz bewussten Unterlaufens bestehender Produktionsvorschriften. Der Kläger hat durch bewusste Missachtung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen eine Gefahrensituation herbeigeführt, für die keine Veranlassung bestand, die auch nicht durch die Idee der möglichen Entwicklung eines Verbesserungsvorschlags begründet werden kann und die für ihn unkontrollierbar war. (i) Der von ihm durchgeführte sog. Testlauf mit einer manipulierten Flasche und verunreinigtem Inhalt diente nicht unmittelbar der Entwicklung eines Verbesserungsvorschlags. Er diente der Überprüfung, ob die AKU die manipulierte und undichte Flasche aussondert. Er diente damit allenfalls der Überprüfung, ob der vom Kläger angedachte Verbesserungsvorschlag überhaupt erforderlich ist oder die Verbesserung bereits besteht. Hierfür war ein Testlauf nicht erforderlich. Die entsprechende Information, nämlich inwieweit die AKU eine Dichtigkeitsprüfung durchführt und ggf. aussondert, hätte der Kläger auch durch Befragen der mit den technischen Produktionsabläufen vertrauten Mitarbeiter in Erfahrung bringen können. Der sog. Testlauf diente damit lediglich dazu, zu beobachten, was passiert, wenn eine entsprechend manipulierte Flasche durch die AKU läuft. (ii) Die durch diesen sog. Testlauf hervorgerufene Gefährdungssituation war für den Kläger unkontrollierbar. Dies zeigt schon der weitere Verlauf. Der Kläger durfte und konnte auch nicht davon ausgehen, die Situation im Griff zu haben und die von ihm gesetzte Gefährdungssituation wieder beseitigen zu können, nachdem die von ihm manipulierte Flasche die AKU verlassen hätte. Abgesehen davon, dass er nach seiner Darstellung nicht wissen konnte, ob die Flasche durch die AKU ausgesondert oder die AKU auf dem Förderband der weiteren Produktionslinie verlassen würde, standen auch nach seiner Darstellung für das Entfernen der manipulierten Flasche ca. 10 Sekunden zur Verfügung, bevor sie den Reinraum verlassen hätte, betrug die zurückzulegende Entfernung zwischen AKU und Austrittsöffnung aus dem Reinraum ca. 6 Meter und befanden sich auch nach seiner Rechnung zu dieser Zeit ca. bis zu 72 Flaschen auf diesem Förderbandabschnitt, wobei die Beklagte eine noch größere Zahl nennt. Wenn er wie von ihm behauptet dachte, die Flasche nach Austritt aus der AKU wieder aus dem Produktionsprozess herausnehmen zu können, zeigt dies nur, dass er die von ihm bewusst geschaffene Gefährdungssituation zumindest grob leichtfertig und gedankenlos unterschätzt hat und ihr nicht gewachsen war. Dies zeigt auch sein hilfsloses Agieren durch erfolglose Versuche, den Arbeitnehmer A durch Klopfen an der Scheibe aufmerksam zu machen und das durch Entledigen von steriler Arbeitskleidung und Durchschreiten mehrerer Räume zeitaufwendige Aufsuchen des Standard-Produktionsbereichs sowie das nach seiner Darstellung infolge Aufregung unterbliebene Betätigen des Notstoppschalters. Das ganze Verhalten des Klägers zeigt, dass er sich vor Durchführen des sog. Testlaufs nicht im geringsten Gedanken darüber gemacht hat, welche Konsequenzen sein Verhalten für den weiteren Produktionsablauf hat und wie gewährleistet werden könnte, dass die von ihm präparierte Flasche nicht weiter in die Produktionslinie gerät. Sonst hätte er nämlich gewusst, dass ggf. der Notstoppschalter betätigt werden könnte, hätte damit gerechnet, dass Mitarbeiter des Nachbarraums aufgrund der dortigen Geräuschentwicklung Klopfsignale an einer Scheibe nicht hören könnten und ein persönliches Aufsuchen dieser Kollegen aufgrund der bekannten örtlichen Verhältnisse so zeitaufwendig sein würde, dass die manipulierte Flasche in der Zwischenzeit einen erheblichen Weg der weiteren Produktion zurücklegen und sich mit einer Vielzahl weiterer Flaschen vermischen würde. (iii) Demgegenüber besteht das Interesse der Beklagten, etwaige Testläufe in einem geordneten, überwachten, kontrollierten, geplanten und insb. ihr bekannten Verfahren durchzuführen und es nicht dem Gutdünken der einzelnen in der Produktion beschäftigten Arbeitnehmer zu überlassen, durch Abweichen von vorgegebenen Produktionsvorschriften Erfahrungen darüber zu sammeln, ob bestimmte Sicherungsvorkehrungen im Produktionsablauf bestehen, ob sie funktionieren und welche Folgen eintreten, wenn von bestimmten Vorgaben abgewichen wird. bb) Als konkreten Einzellfallumstand berücksichtigt die Kammer ferner die Branche der Beklagten und den Verwendungszweck des vom Kläger manipulierten Produkts. Auch wenn der Kläger nicht die Absicht hatte, dass die von ihm manipulierte Flasche in den Vertrieb gelangt und zur Verwendung kommt, ist dies für die Beurteilung der von ihm geschaffene Gefährdungssituation angesichts der produktspezifischen Besonderheiten geboten. Der Kläger hat eine in der Produktion befindliche, für den Verkauf bestimmte und der Behandlung von Patienten dienende Infusionsflasche aus der Produktionslinie entnommen, diese bereits verschlossene Infusionsflasche geöffnet und hierbei beschädigt, sie mit Edelstahlschrauben befüllt, damit die enthaltene Infusionslösung verunreinigt, hat damit „Ausschuss“ hergestellt, diesen aber wieder in den Produktionsgang gegeben und der weiteren Bearbeitung durch die AKU zugeführt. Er hat diese Manipulation des Produktionsgangs bewusst und bei einem Produkt durchgeführt, dass an erkrankten Menschen angewandt wird und deren Behandlung dient. Dies spricht erheblich zu seinen Lasten. cc) Im Rahmen der weiter erforderlichen Interessenabwägung sprechen zu Gunsten des Klägers die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie der Umstand, dass dieses bisher beanstandungsfrei und offensichtlich erfolgreich verlaufen ist. Zu seinen Gunsten sprechen die ihn gegenüber seiner Familie und damit vier Personen treffenden Unterhaltspflichten. Die Kammer berücksichtigt Unterhaltspflichten im Rahmen der Interessenabwägung grundsätzlich auch bei verhaltensbedingten Kündigungen. Zu seinen Gunsten spricht zwar noch nicht sein noch relativ junges Lebensalter. Die Kammer kommt aber durchaus zu der Prognose, dass es ihm aufgrund der strukturellen Situation in Nordhessen auch als jüngerem Arbeitnehmer schwer fallen wird, innerhalb kürzerer Zeit wohnortnah einen dem bei der Beklagten vergleichbaren Arbeitsplatz mit vergleichbaren Konditionen zu finden. dd) Die Kammer berücksichtigt auch, dass die vom Kläger hervorgerufene Gefährdungssituation sich nicht realisiert hat, die manipulierte Flasche mit verunreinigter Infusionslösung nicht in den Vertrieb gelangte und hierdurch keine Schäden verursacht wurden. Hierbei wird auch berücksichtigt, dass aufgrund weiterer Sicherungsmaßnahmen wie insbesondere der Endkontrolle durch Kameras weitere Mechanismen im Produktionsablauf enthalten sind, die – ordnungsgemäße Durchführung unterstellt – geeignet sind, die Gefahr zu reduzieren, dass manipulierte Flaschen mit verunreinigtem Inhalt auf den Markt gelangen. Die genannten Gesichtspunkte relativieren sich allerdings, denn das arbeitsvertragliche Fehlverhalten des Klägers liegt in einer Erhöhung der Gefahr, dass verunreinigte Infusionslösung den Betrieb verlässt. Um dies soweit als möglich auszuschließen, bestehen bei der Beklagten mehrere Produktionsanweisungen und Kontrolleinrichtungen. Auch wenn das bei der Beklagten bestehende Sicherungs- und Kontrollsystem mehrfach ausgelegt ist, dient es zunächst der Kontrolle und Beseitigung produktionsbedingter Qualitätsmängel. Unabhängig davon kann die Beklagte aber auch bereits als Selbstverständlichkeit und jedenfalls aufgrund der erteilten Produktionsanweisungen davon ausgehen, dass die bei ihr in der Produktion beschäftigten Mitarbeiter nicht etwa auch bewusst in die Produktionsabläufe eingreifen und manipulierte Produkte in diese einstellen. Die Verpflichtung der Arbeitnehmer, sich an die vorgegebenen Produktionsanweisungen zu halten, ist selbst Bestandteil des Sicherheits- und Qualitätskontrollsystems der Beklagten und nicht bloß Gegenstand dessen Überprüfung. Durch seinen Eingriff hat der Kläger die Effektivität des betrieblichen Systems eingeschränkt und die Dichtigkeit einer dichten und hierauf bereits kontrollierten Infusionsflasche aufgehoben sowie deren Inhalt verunreinigt. Sein Einwand, aufgrund der weiteren Kontrollmaßnahmen sei gewährleistet, dass die manipulierte Flasche den Betrieb nicht verlassen hätte, verfängt nur, wenn die Einhaltung dieser Kontrollmaßnahmen eben auch gesichert ist und nicht wie vom Kläger an seinem Arbeitsplatz durchgeführt ebenfalls bewusst unterlaufen wird. In diesem Zusammenhang verfängt auch der Hinweis des Klägers nicht, eine Krankenschwester in einem Krankenhaus hätte einem Patienten keine Infusion verabreicht, wenn der Flascheninhalt wie vorliegend erkennbar verunreinigt gewesen wäre. Der Hinweis mag grundsätzlich zutreffend sein, belegt aber nur, dass tatsächlich ein mehrfaches Kontrollsystem besteht. Mit derselben Berechtigung, mit der der Kläger ein ordnungsgemäßes Verhalten des Krankenhauspersonals erwartet, kann dieses wie auch die Beklagte erwarten, dass zur Patientenversorgung dienende Infusionsmittel nicht während der Produktion von Produktionsmitarbeitern bewusst verunreinigt werden. ee) Die Kammer berücksichtigt im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des Klägers, dass er sein Fehlverhalten sogleich offenbarte, wobei im Tatsächlichen davon auszugehen ist, dass er in der Aufregung die Betätigung des Notstoppschalters vergaß und die zeitliche Verzögerung bis zur Benachrichtigung des Mitarbeiters A den Örtlichkeiten im Produktionsbereich geschuldet ist. Sein Verhalten gibt damit Aufschluss darüber, dass er bemüht war, weiteren Schaden zu verhindern und keine Schädigungsabsicht durch Inverkehrbringen verunreinigter Infusionslösung vorlag (LAG Schleswig-Holstein 27. August 2008 – 4 Sa 209/09 – Volltext: juris) . Auch diese Gesichtspunkte relativeren sich allerdings und sprechen daher im Rahmen der Interessenabwägung nicht entscheidend zugunsten des Klägers. Vielmehr würde ein in Vertuschungsversuchen bestehendes Nachtatverhalten des Klägers grundsätzlich eher zusätzlich zu seinen Lasten wirken (BAG 24. November 2005 – 2 AZR 39/05– AP BGB § 626 Nr. 197; LAG Berlin-Brandenburg 01. Dezember 2011 – 2 Sa 2015/11– DB 2012, 866) . Zugunsten des Klägers spricht damit nur, dass er sich zeitnah offenbart hat, nicht jedoch, dass er keinen Vertuschungsversuch unternahm. Kündigungsrelevant ist vorliegend ferner, dass der Kläger durch sein Verhalten bewusst eine Gefährdungserhöhung vornahm, nicht jedoch, dass er zusätzlich auch noch in Sabotageabsicht gehandelt hätte. Dies wäre dann vielmehr zusätzlich zu seinen Lasten zu berücksichtigen; fehlende Sabotageabsicht allein spricht damit noch nicht zu seinen Gunsten. ff) Zu Lasten des Klägers spricht, dass durch seine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung Störungen im Produktionsablauf hervorgerufen wurden. Unabhängig vom Ausmaß der reduzierten Laufgeschwindigkeit des Förderbandes und eines durch verlangsamte Produktion eingetretenen Produktionsausfalls musste für die Suche nach der manipulierten Flasche Arbeitskraft beschäftigter Arbeitnehmer aufgewandt werden, wobei nach eigener Darstellung des Klägers zunächst von ihm und A eine 45-minütige Suche durchgeführt wurde, nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten erforderlich war, den sog. 7. Zug gesondert zu verpacken und eine sog. „Line Clearance“ mit Prüfung durch Mitarbeiter bei Stillstand der Produktionslinie vorgenommen wurde und die Flasche auch nicht „alsbald“ aufgefunden wurde, sondern die Mitteilung des Auffindens erst über fünf Stunden nach dem Vorfall erfolgte. gg) Dass der Kammer den Betrieb um 22.00 Uhr nach Schichtende verließ und sich nicht an weiterer Suche nach der manipulierten Flasche beteiligte, würdigt die Kammer nicht zu seinen Lasten. Denn nach den Erörterungen im Kammertermin und nicht widerlegter Darstellung des Klägers ging er aufgrund Hinweises As davon aus, dass aufgrund der durch diesen vorgenommenen Identifizierung der in Betracht kommenden Zug-, Chargen-, Gestell- und Wannennummern die Flasche in der Nachtschicht würde aufgefunden werden und sein Bleiben nicht nötig sei. hh) Zugunsten des berechtigten sofortigen Beendigungsinteresses der Beklagten spricht der Grad des Verschuldens des Klägers. Der Kläger hat bewusst und gewollt gegen bestehende Produktionsanweisungen verstoßen und handelte vorsätzlich. Auch wenn ein Schadenseintritt von seinem Vorsatz nicht erfasst war, nahm er eine Gefährdungserhöhung in Kauf. Seine Idee einen Verbesserungsvorschlag zu entwickeln, vermag sein Verhalten schon von vornherein weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen, aber auch nicht als erklärbar erscheinen lassen. Der von ihm durchgeführte sog. „Testlauf“ diente nicht unmittelbar der Erstellung eines Verbesserungsvorschlags, sondern lediglich der Prüfung, ob undichte Flaschen durch die AKU ausgeschleust werden. Ob dies der Fall ist, hätte der Kläger auch auf andere Weise als durch eigenmächtigen Eingriff in den Produktionsablauf in Erfahrung bringen können. Für Verbotsirrtum ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. ii) Zugunsten der Beklagten spricht ferner, dass sie in besonderem Maß auf ein Vertrauen in den Kläger und dessen ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung angewiesen ist. Aufgabe des Klägers ist auch und gerade die Überwachung von Maschinen des Produktionsprozesses und das Beheben von Störungen, damit auch sorgfältige Kontrolle. Bei Ausübung dieser Tätigkeit wird der Kläger nicht seinerseits kontrolliert. Dieser eingeschränkten Kontrollmöglichkeit steht erhöhtes Vertrauensbedürfnis gegenüber. Dieses für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Integrität des Klägers ist zerstört, wenn der Kläger den ihm übertragenen Kontrollaufgaben nicht nur nicht nachkommt, sondern die ihm eingeräumten tatsächlichen Möglichkeiten für eigene Experimente durch Eingriffe in vorgegebene Produktionsabläufe missbraucht. jj) Für das Beendigungsinteresse der Beklagten spricht auch, dass sie aus Gründen der Betriebsdisziplin in konsequenter Weise vorsätzliches Unterlaufen der Qualitätssicherung der hergestellten Produkte dienender Anweisungen und Standards entgegenwirken und dokumentieren darf, dass derartiger Missbrauch nicht geduldet wird. Auch derartige Gesichtspunkte der Betriebsdisziplin stellen zulässige Kriterien innerhalb der Interessenabwägung dar (BAG 04. Juni 1997 – 2 AZR 526/96– AP BGB § 626 Nr. 137) , ebenso generalpräventive Gesichtspunkte (vg. BAG 11. Dezember 2003 – 2 AZR 36/03– AP BGB § 626 Nr. 179) . kk) Die Gesamtwürdigung der genannten Umstände und Gesichtspunkte führt dazu, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Dezember 2011 nicht zumutbar ist. Auch wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien seit 2004 ungestört verlief und es sich bei dem Vorfall vom 25. September 2011 um einen erstmaligen Vorfall handelte, weist dies Pflichtverletzung des Klägers eine Qualität auf, die das erforderliche und angesichts der genannten Umstände gesteigerte Vertrauensbedürfnis der Beklagten unwiederbringlich enttäuscht. 2. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist erkennbar gewahrt. Der Vorfall vom 25. September 2011 wurde der Beklagten am 26. September 2011 bekannt. Selbst wenn die Frist des § 626 Abs. 2 BGB bereits am 26. September 2011 begonnen hätte, wäre sie durch den am 10. Oktober 2011 erfolgten Kündigungszugang gewahrt. 3. Die außerordentliche Kündigung vom 10. Oktober 2011 ist nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Der Betriebsrat wurde zur Kündigung ordnungsgemäß angehört. Der erstinstanzliche Vortrag des Klägers, auf dem er im Berufungsrechtszug verweist, besteht in der Behauptung, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Beklagte hat darauf die schriftliche Betriebsratsanhörung vom 04. Oktober 2011 vorgelegt. Ausweislich dieses Anhörungsschreibens hat sie dem Betriebsrat die Kündigungsgründe mitgeteilt, auf die sie die Kündigung auch im vorliegenden Rechtsstreit stützt und entsprechend dem Grundsatz der subjektiven Determinierung den aus ihrer Sicht maßgeblichen Kündigungssachverhalt mitgeteilt. Ob sie mit ihrer Argumentation zur Strafbarkeit des Verhaltens des Klägers aus kollektivrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, kann dahinstehen, nachdem die vorliegende Entscheidung hierauf nicht abstellt. Sonstige Einwendungen gegen die Betriebsratsanhörung sind nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht vorgebracht. II. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits durch die außerordentliche Kündigung beendet wurde, bestand im Zeitpunkt, zu dem es durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung beendet werden sollte kein Arbeitsverhältnis mehr, so dass die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klage schon wegen fehlenden Arbeitsverhältnisses im beabsichtigten Beendigungszeitpunkt als unbegründet abzuweisen ist (vgl. BAG 26. Juni 2008 – 6 AZN 648/07– AP KSchG 1969 § 4 Nr. 66) . III. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien nach der vorliegenden Entscheidung durch außerordentliche Kündigung der Beklagten beendet ist, steht dem Kläger auch kein vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch zu. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, die die Beklagte erklärte, nachdem der Kläger am 25. September 2011 in der Spätschicht eine mit Infusionslösung versehene Ecoflac-Flasche vom Förderband genommen, geöffnet, mit vier Edelstahlschrauben befüllt und dann zunächst wieder in den Produktionsprozess gegeben hatte. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 81 bis 85 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Kassel hat der Klage durch am 13. Januar 2012 verkündetes Urteil, 2 Ca 187/11, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, vor Ausspruch einer Kündigung hätte dem Kläger zunächst eine Abmahnung erteilt werden müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 85 bis 90 d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 24. Januar 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. Februar 2012 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund am 15. März 2012 eingegangenen Antrags erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24. April 2012 am 24. April 2012 begründet. Sie hält unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags daran fest, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liege vor, wobei eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei. Sie meint, in der Manipulation der Infusionsflasche liege nicht nur eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Klägers, sondern zugleich auch ein Verstoß gegen den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG. Aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes des Klägers sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Sie wendet sich gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung und meint, da der Kläger ein abstraktes Gefährdungsdelikt verwirklicht habe, komme es in deren Rahmen nicht darauf an, ob die vom Kläger manipulierte Flasche den Produktionsbereich verlassen habe, ein Schaden beabsichtigt gewesen sei oder hätte eintreten können. Sie meint, die angefochtene Entscheidung habe zu Unrecht die von ihr behaupteten potentiellen Konsequenzen und Sanktionen seitens der Aufsichtsbehörde unberücksichtigt gelassen. Die Beklagte hält daran fest, bei der Einlassung des Klägers, sein Vorgehen habe einem Test zur Entwicklung eines Verbesserungsvorschlags gedient, handele es sich um eine Schutzbehauptung, und behauptet, die Darstellung des Klägers sei aus technischer Sicht nicht schlüssig. Eine Verunreinigung der Infusionslösung durch Edelstahlschrauben ermögliche keine Dichtigkeitsüberprüfung der Ecoflac-Flasche; ein Aussortieren der mit den Schrauben versehenen Flasche durch die Automatische Kappenumspritzungs-Maschine (AKU) sei bereits technisch ausgeschlossen. Bei dieser erfolge auch keine Dichtigkeitsüberprüfung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 13. Januar 2012, 2 Ca 187/11, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens, hält daran fest, das Befüllen der Infusionsflasche mit Edelstahlschrauben habe dem Zweck gedient, festzustellen, ob die Flasche durch die AKU aussortiert werde, wobei sein ins Auge gefasster Verbesserungsvorschlag darin bestanden habe, in der AKU die Dichtigkeit von Flaschen ggf. durch zusätzliche Sensoren überprüfen und undichte Flaschen ausschleusen zu lassen, und hält weiter daran fest, er sei davon ausgegangen und habe davon ausgehen können, die präparierte Flasche nach Verlassen der AKU wieder aus dem Produktionsgang entnehmen zu können. Er verweist auf den unstreitigen Umstand, dass alle Flaschen vor Verlassen der Sterilisationshalle eine weitere Kontrolle durch zwei Kameras durchlaufen, die jede Flasche nach Auffälligkeiten absuchen, wobei derartige Auffälligkeiten registriert werden, was dazu führt, dass die entsprechenden Flaschen aussortiert werden können. Er führt aus, er wiederhole den erstinstanzlichen Einwand der fehlerhaften Betriebsratsanhörung.