Urteil
17 Sa 1439/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:1014.17SA1439.12.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2012, 22 Ca 1218/12, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2012, 22 Ca 1218/12, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2012, 22 Ca 1218/12, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. B. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zustimmung zur vom Kläger angebotenen Arbeitszeitreduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Es wird festgestellt, dass die Kammer den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG. Ergänzend und im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsrechtszug ist noch Folgendes auszuführen: I. Dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 TzBfG vorliegen, hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. II. Das Arbeitsgericht ist hierbei auch zu Recht davon ausgegangen, dass tatsächlich ein Verringerungsbegehren iSd. § 8 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Die Freistellung von der Arbeit für eine bestimmte Dauer in einem Block oder in mehreren Blöcken unter entsprechender Reduzierung der monatlichen Vergütung stellt eine Arbeitszeitverringerung dar (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 8) . Der Kläger beansprucht damit nicht Gewährung irgendeiner Form von „Sonderurlaub“ (aA. ArbG Köln 26. Januar 2010 – 8 Ca 2637/09 – nv.) . Arbeitszeitreduzierung ist beim fliegenden Personal eines Luftverkehrsunternehmens aufgrund der Besonderheiten der Arbeitszeitgestaltung grundsätzlich auch nur durch Gewährung zusätzlicher freier Tage möglich, wobei als Annex zum Verringerungsanspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG auch ein Neuverteilungsanspruch besteht, der Arbeitnehmer hierbei auch nicht auf das vertraglich vereinbarte Modell der Arbeitszeitgestaltung beschränkt ist (BAG 18. August 2009 – 9 AZR 517/08– AP TzBfG § 8 Nr. 28) und bereits aus diesem Grund eine Zusammenfassung des verringerten Arbeitszeitvolumens zu einem jährlichen Freizeitblock oder auch zu mehreren Freizeitblöcken prinzipiell jedenfalls möglich und zulässig ist. III. Das Arbeitsgericht hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass es unschädlich ist, wenn der Antrag auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (BAG 18. August 2008 – 9 AZR 517/08 – aaO; BAG 12. April 2011 – 9 AZR 19/10– AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 53; jeweils mwN.; ständ. Rspr.) . Es kommt auch eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll. Dies gilt auch für die Annahme des Angebots auf Reduzierung der Arbeitszeit und Neuverteilung. Zu welchem Zeitpunkt die mit Rechtskraft einer entsprechenden Entscheidung fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, bestimmt sich nach materiellem Recht (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO; BAG 18. August 2008 – 9 AZR 517/08 – aaO) . 1. Aus diesem Grund ist es zunächst ohne Bedeutung, dass der Kläger zwischenzeitlich Elternzeit in Anspruch nahm, und zwar auch während Zeiträumen, für die er mit seinem Antrag Freistellung verfolgt. Nach Ende der Elternzeit ist das Arbeitsverhältnis mit dem zuvor bestehenden vertraglichen Inhalt fortzuführen. Dieser Inhalt wiederum hängt davon ab, ob die Beklagte dem Reduzierungs- und Neuverteilungsangebot zuzustimmen hat (vgl. Kammerurteile vom 12. April 2010 – 17 Sa 600/09 – nv.; 03. April 2013 – 17 Sa 363/12 – nv.) . 2. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, wie das Teilzeitbegehren des Klägers auszulegen ist und ob es – wovon er offensichtlich ausgeht – auf eine Vertragsänderung zum Juli 2012 gerichtet ist oder – wofür die Formulierung „beginnend mit dem Kalenderjahr 2012“ sprechen könnte – auf den 01. Januar 2012 gerichtet ist. Ist es auf eine Vertragsänderung zum Juli 2012 gerichtet, bestehen von vornherein keine Bedenken. Ist es auf eine Vertragsänderung – diese hat nicht nur eine Freistellung in zwei Freizeitblöcken zum Gegenstand, sondern auch die der Arbeitszeitverringerung entsprechende Reduzierung der Monatsvergütung – zum 01. Januar 2012 gerichtet, ist dies ebenfalls unschädlich. Die Frist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wäre dann zwar nicht gewahrt, wenn man bei Blockteilzeit nicht auf den Beginn des ersten Freistellungsblocks, sondern auf den Beginn der Vertragsänderung abstellen wollte. Zu kurzfristig gestellte Teilzeitverlangen gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG können aber dahin ausgelegt werden, dass sie sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richten, zu dem der Arbeitnehmer die Verringerung frühestmöglich verlangen kann. Dementsprechend kann auch auf ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen eine Verurteilung zur Zustimmung zur Arbeitszeitverringerung und Verteilung der Arbeitszeit erfolgen. Folge ist nicht Unwirksamkeit des Veränderungsverlangens, sondern lediglich Verschiebung seines Vollzugs. Konsequenz eines zu kurzfristig gestellten Teilzeitverlangens ist daher nicht, dass der Arbeitnehmer hiermit insgesamt ausgeschlossen wäre, sondern dass es auf den frühestmöglichen Zeitpunkt gerichtet ist, eine entsprechende Verurteilung erfolgen kann und lediglich die Fiktionswirkung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG nicht ausgelöst werden kann (BAG 20. Juli 2004 – 9 AZR 626/03– AP TzBfG § 8 Nr. 11; Kammerurteile vom 18. März 2013 – 17 Sa 1363/12– nv., juris; 10. Juni 2013 – 17 Sa 103/13 – nv.) . IV. Dem Teilzeitbegehren stehen unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten dreistufigen Prüfungsreihenfolge (hierzu BAG 13. Oktober 2009 – 9 AZR 910/08– AP TzBfG § 8 Nr. 29 mwN.; ständ. Rspr.) keine betrieblichen Gründe entgegen. Dies gilt auch hinsichtlich des Verteilungswunschs. Insoweit gelten dieselben Anforderungen (BAG 18. Februar 2003 – 9 AZR 164/02– AP TzBfG § 8 Nr. 2; BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) . Hierbei kann mit dem Arbeitsgericht offen bleiben, ob in den monatsreduzierten und verblockten Teilzeitmodellen der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer ein andere Teilzeitmodelle ausschließendes Organisationskonzept zu sehen ist. Jedenfalls in der dritten Prüfungsstufe der Prüfungsreihenfolge ist festzustellen, dass durch die vom Kläger gewünschte Arbeitszeitreduzierung und seinen Verteilungswunsch weder die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten besonderen betrieblichen Belange noch das von der Beklagten behauptete betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt werden. 1.a) Soweit sich die Beklagte allgemein auf Planungsunsicherheit bezieht, liegt hierin kein hinreichend gewichtiger Grund, um das Teilzeitbegehren abzulehnen. Auch wenn die zu berücksichtigenden Gründe ein prognostisches Element besitzen können, müssen künftig geänderte Verhältnisse, sollen sie einem Teilzeitbegehren entgegenstehen, zumindest greifbare Formen angenommen haben. Ansonsten könnte mit der bloßen Ungewissheit künftigen Arbeitszeitbedarfs aufgrund ungewisser beeinflussbarer oder auch nicht beeinflussbarer Faktoren jedes auf § 8 Abs. 1 TzBfG gestützte Teilzeitbegehren damit abgelehnt werden, es stehe nicht fest und könne nicht beurteilt werden, ob künftig eine höhere Personalkapazität erforderlich sei. Auch die Besonderheiten des Luftverkehrs entbinden die Beklagte nicht davon, die im Zeitpunkt der Ablehnung bestehenden Planungsunwägbarkeiten darzulegen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) . Dies ist auch im Berufungsrechtszug nicht geschehen. b) Dass eine Arbeitszeitreduzierung durch zwei Blockfreistellungen jedenfalls vom Arbeitsvolumen her keine wesentlichen Planungsschwierigkeiten hervorruft, zeigt bereits der Umstand, dass ähnliche Reduzierungen, wenn auch auf den Kalendermonat bezogen, auch im von der Beklagten angebotenen Modell der Blockteilzeit nach der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer vorgesehen sind. c) Unverhältnismäßige Kosten werden durch das Teilzeitbegehren des Klägers nicht verursacht. Die Beklagte legt nach wie vor nicht konkret dar, dass wegen der beantragten Arbeitszeitverkürzung des Klägers überhaupt die Umschulung eines anderen Copiloten und damit verbunden ggf. die Personalaufstockung durch Neueinstellung eines Nachwuchsflugzeugführers erforderlich wäre. Sie trägt auch nicht vor, welche Mehrflugstunden iSd. § 9 MTV Nr. 5a anderer Copiloten auf dem Muster A 340 und welche darauf beruhenden Mehrkosten infolge einer Arbeitszeitreduzierung des Klägers zu erwarten wären. Abstrakte Erwägungen zu etwaigen Mehrflugstunden und etwaigen Aufwendungen für die Ausbildung oder Umschulung von Copiloten lassen noch nicht auf unverhältnismäßige Kosten im Zusammenhang mit dem Teilzeitbegehren des Klägers schließen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) . d) Dass durch die beantragte Arbeitszeitverringerung die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt würde, behauptet die Beklagte selbst nicht. Der Umstand, dass potentiell Mehrflugstunden iSd. § 9 MTV Nr. 5a anfallen, begründet kein Sicherheitsrisiko. e) Welche konkreten Umstände einer Arbeitszeitreduzierung des Klägers um 16,99 % der Vollarbeitszeit allgemein entgegenstehen könnten, lässt sich auch nicht aus der tabellarischen Übersicht Passage Delta (Anlage 8 zum Schriftsatz vom 18. April 2012, Bl. 69 d.A.) entnehmen. Die Beklagte trägt nicht vor, woraus eine etwaige Gefahr abzuleiten sei, dass im Fall der Gewährung der beantragten Arbeitszeitreduzierung und Verteilung ein Flug nicht bereedert werden könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens, der Berechnung der Zahlen würden durchschnittlich 85 bzw. 83 Planstunden pro Mitarbeiter und Monat zugrunde gelegt. Die Plausibilität der von der Beklagten genannten Zahlen ist nicht dargelegt. Es ist nicht nachvollziehbar dargestellt, auf welchen Daten und Überlegungen die Angaben beruhen. Die Beklagte plant ferner den Einsatz ihrer in München stationierten Copiloten auf dem Muster A 340 nicht nur in Monaten, in denen sich die Zahl der zur Verfügung stehenden Mitarbeiter des fliegenden Personals nach den Daten der Anlage Passage Delta im positiven Bereich bewegt. Sie plant den Einsatz des Musters A 340 auch in Monaten, in denen sich die Zahl der Copiloten dieses Musters (A340-FO-MUC) im negativen Bereich bewegt. Sie plant darüber hinaus den Einsatz des Musters A 340 in Kalendermonaten, in denen ausweislich der Anlage Passage Delta für den Bereich der Copiloten dieses Musters eine Unterdeckung von bis zu -23 ausgewiesen wird. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend abgestellt. Ergänzender Vortrag hierzu ist in der Berufung nicht erfolgt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Oktober 2012, 5 Sa 445/12, (Bl. 124 f d.A.) verweist, ersetzt dies keinen ergänzenden Vortrag. Es mag sein, dass ein dem Teilzeitbegehren entgegenstehender betrieblicher Grund zu bejahen ist, wenn die Beklagte in den Zeiten, zu denen der Kläger Freistellung beantragt, über keine Überkapazitäten verfügen sollte. Dass dies der Fall ist, erschließt sich aus den vorgelegten tabellarischen Aufstellungen allerdings nicht. Damit erschließt sich auch die Gefahr nicht, dass die Beklagte auf dem Arbeitsmarkt Flugzeugführer finden müsste, die bereit und in der Lage wären, eine Beschäftigung bei der Beklagten nur für einzelne Monate bzw. die vom Kläger begehrte Freistellungszeit aufzunehmen. Das Erfordernis einer Ersatzeinstellung ist überhaupt nicht dargelegt. Die Kammer bleibt vielmehr dabei, dass sich eine wesentliche Beeinträchtigung der Aufgabenstellung nicht allein damit begründen lässt, ausweislich von Anlagen, deren Grundlagen nicht näher dargelegt sind, würde sich die Zahl des zur Verfügung stehenden Personals im negativen Bereich bewegen. Hierbei wird nicht verkannt, dass zu der dem Arbeitgeber vorbehaltenen Organisation und Gestaltung des Betriebs auch die Entscheidung gehört, die Belegschaftsstärke festzulegen, mit der das Betriebsziel erreicht werden soll, damit auch die Entscheidung über die erforderliche Kapazität an Arbeitskräften und Arbeitszeit (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) . Weder die vorgelegte Anlage noch die Ausführungen der Beklagten hierzu lassen aber eine derartige Organisationsentscheidung erkennen. Dargelegt ist nur, dass die Beklagte Einsatzplanung grundsätzlich mit durchschnittlichen Planstunden von maximal 85 durchführen möchte. Welche Entscheidung über Arbeitskraft- und Arbeitszeitkapazität dem zugrunde liegt, ist ebenso wenig konkret dargelegt wie etwaige Konsequenzen eines Abweichens von dieser Vorgabe. Der Vortrag der Beklagten lässt auch unter Berücksichtigung der in der Anlage 8 zum Schriftsatz vom 18. April 2012 aufgeführten Zahlen nicht erkennen, mit welcher – ggf. aufgrund autonomer Unternehmerentscheidung vorgegebener – Arbeitskraftkapazität sie im Bereich der Copiloten des Musters A 340 welche – ggf. aufgrund autonomer Unternehmerentscheidung vorgegebener Flugketten oder Umläufe erforderliche – Arbeitszeitkapazität plant, welche Entscheidung sie hierbei – ggf. aufgrund welcher Prognose – getroffen hat und welche konkreten Beeinträchtigungen bei einem etwaigen Abweichen von einem derartigen etwaigen Bestandteil eines Organisationskonzepts aufgrund des konkreten Teilzeitantrags des Klägers zu befürchten sind. Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, inwieweit ein Gebot der gleichmäßigen Belastung des fliegenden Personals gemäß § 4 Abschnitt 8 MTV Nr. 5a verletzt wäre. Dass der Kläger in Zeiten, in denen er von der Arbeitsleistung befreit ist, nicht wie ein Arbeitnehmer belastet wird, der seine Arbeitsleistung erbringt, liegt in der Natur der Sache. Dass der Kläger aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung zu den Zeiten, in denen er Arbeitsleistungen erbringt, in geringerem Umfang belastet würde als Kollegen, ist nicht behauptet und auch sonst nicht erkennbar. Im Übrigen betrifft § 4 Abschnitt 8 MTV Nr. 5a die Feststellung der Umlaufpläne und die Einsatzplanung im Rahmen der Arbeitspflicht. Im Rahmen der Einsatzplanung mag der Kläger gleichmäßig wie seine Kollegen zu belasten sein. Dies besagt nichts darüber, dass er für die aufgrund Arbeitszeitreduzierung zu gewährenden freien Tage der Einsatzplanung eben nicht zur Verfügung steht und keine Arbeitspflicht besteht. 2. Aber auch dem Verteilungswunsch des Klägers stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. a) Dass bei einer monatsübergreifenden Lage der zwei Blockfreizeiten höhere Kosten oder erhöhte Planungsschwierigkeiten auftreten als bei einer Lage innerhalb eines Kalendermonats – wie sie nach der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer angeboten wird – trägt die Beklagte nicht vor. b) Soweit die Beklagte sich auf vermeintliche Ungerechtigkeiten im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung, die Urlaubsplanung und das Requestverfahren nach der BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe beruft, liegt hierin auch kein betrieblicher Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. Zutreffend ist, dass der Verteilungswunsch dazu führt, dass die feste Lage der freien Tage auch die Weihnachtsfeiertage, Silvester und Neujahr sowie einen Teil des von der Beklagten als Ferienzeit bezeichneten Monats August erfasst. Dies allein rechtfertigt noch nicht die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des betrieblichen Organisationskonzepts oder der zugrunde liegenden unternehmerischen Aufgabenstellung. Die Beklagte hat zwar dargelegt, wie viele Urlaubsanträge von in München stationierten Copiloten der A 340 Flotte für die Weihnachtsfeiertage 2012 und 2013 gestellt und wie viele hiervon abgelehnt worden sind, dies jedenfalls, was den sog. „Weihnachtswunsch“ betrifft. Die Beklagte hat aber nach wie vor nicht dargelegt, welche Unterschiede hierbei hinsichtlich der Urlaubsanträge zu anderen Zeiträumen des Jahres bestehen. Dies wäre erforderlich gewesen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) , da nur dann erkennbar ist, ob überhaupt und ggf. welche zusätzliche Beeinträchtigung der Urlaubsplanung mit dem Verteilungswunsch des Klägers einhergeht. Hierzu gehört nach dem Verständnis der Kammer auch die Darstellung, dass für den in Frage kommenden Zeitraum ohnehin bereits eine im Vergleich zu anderen Zeiträumen des Jahres erhöhte Ablehnungsquote besteht. c) Entsprechendes gilt für den von der Beklagten als Ferienzeit bezeichneten Monat August. Auch die in der Berufung vorgelegten Aufstellungen (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 19. Dezember 2012, Bl. 120 f d.A.) geben keinen Aufschluss darüber, mit welchen Urlaubskapazitäten die Beklagte für welche Zeiträume aus welchen Gründen plant und welche konkreten Beeinträchtigungen bei einem etwaigen Abweichen von einem derartigen etwaigen Bestandteil eines Organisationskonzepts aufgrund des konkreten Teilzeitantrags des Klägers zu befürchten sind bzw. welche konkreten Kapazitätsschwierigkeiten ausgelöst würden. Ebenso kann aus der Anlage 1 nicht entnommen werden, dass bei Freistellung des Klägers entsprechend seinem Verteilungswunsch in den fraglichen Zeiträumen zwingend ein Urlaubsantrag weniger zu genehmigen wäre. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Arbeitszeitreduzierung bei Freistellung jeweils vom 28. Juli bis 27. August und vom 03. Dezember bis 02. Januar. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 85 bis 87 d.A.) Bezug genommen. Dies erfolgt mit der Ergänzung, dass der Kläger in der Zeit vom 09. November 2012 bis 08. Januar 2013 und vom 09. Juli 2013 bis 08. September 2013 Elternzeit in Anspruch nahm. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 15. August 2012 verkündetes Urteil, 22 Ca 1218/12, stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe dem Teilzeitbegehren entgegenstehende betriebliche Gründe nicht dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 87 bis 90R d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 04. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Oktober 2012 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund am 22. November 2012 eingegangenen Antrags erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 04. Januar 2013 am 19. Dezember 2013 begründet. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag und hält daran fest, dem Teilzeitbegehren des Klägers stünden betriebliche Gründe entgegen. Die begehrte Teilzeit würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Mitarbeitern führen, indem der Kläger jedes Jahr während der Ferienzeit und insbesondere über Weihnachten und Silvester von der Arbeitsleistung befreit wäre. Der Kläger versuche, sich einen Sonderurlaub über die Weihnachtsfeiertage zu sichern. Die Beklagte verweist darauf, dass der Kläger bei einer Freistellung im August auch in diesem Monat nicht an das Requestverfahren der BV „Grund-sätze zur Urlaubsvergabe“ gebunden wäre und die Möglichkeit hätte, seinen Hauptwunsch im Sinne dieser Betriebsvereinbarung in eine andere Ferienzeit zu legen. Sie ergänzt ihren Vortrag um Zahlen für das Jahr 2013 und trägt vor, von den 355 in München stationierten Copiloten (einschließlich SFO) des Musters A 340 hätten 51 den „Weihnachtswunsch“ und 18 ihren „Hauptwunsch“ über Weihnachten erhalten, wobei auf der Warteliste aber 118 Besatzungsmitglieder stünden, denen der „Weihnachtswunsch“ nicht erfüllt worden sei, und 24, denen der „Nebenwunsch“ abgelehnt worden sei. Sie trägt unter Vorlage einer „Übersicht der Auswertung der Urlaubsrequests“ der betroffenen Gruppe (Anlagenkonvolut 1, Bl. 120 f d.A.) vor, die Nachfrage nach Urlaub sei insbesondere an den Weihnachtsfeiertagen und zum Jahreswechsel besonders hoch. Gleiches gelte auch für die Ferienmonate, hier insbesondere den Monat August. Sie vertritt unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LAG Köln (Urteil vom 10. Oktober 2012, 5 Sa 445/12) die Auffassung, das Teilzeitbegehren berechtigterweise aufgrund vorgetragener Personalengpässe abgelehnt zu haben. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2012, 22 Ca 1218/12, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines Vortrages.