Urteil
17 Sa 711/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:1125.17SA711.13.0A
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Leitsätze
Wegfall der Urlaubsansprüche und Berechnung der Urlaubsabgeltung nach MTV Nr. 5 b (Cockpit) DLH
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2013, 10 Ca 8794/12, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wegen der Klageabweisung in Höhe von 5.065,80 EUR (in Worten: Fünftausendfünfundsechzig und 80/100 Euro) brutto nebst anteiligen Zinsen (betr. Berechnung der Urlaubsabgeltung für 60 abzugeltende Urlaubstage) wird für den Kläger die Revision zugelassen.
Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wegfall der Urlaubsansprüche und Berechnung der Urlaubsabgeltung nach MTV Nr. 5 b (Cockpit) DLH Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2013, 10 Ca 8794/12, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Wegen der Klageabweisung in Höhe von 5.065,80 EUR (in Worten: Fünftausendfünfundsechzig und 80/100 Euro) brutto nebst anteiligen Zinsen (betr. Berechnung der Urlaubsabgeltung für 60 abzugeltende Urlaubstage) wird für den Kläger die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. Mai 2013, 10 Ca 8794/12, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. B. Sie ist jedoch unbegründet. Soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, ist dies zu Recht und mit zutreffender Begründung erfolgt. Es wird festgestellt, dass die Kammer insoweit den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG. Dies erfolgt mit der Einschränkung, dass es, soweit die Klage abgewiesen wurde, nicht darauf ankommt und daher von der Kammer offen gelassen werden kann, ob hinsichtlich Fristenregime und/oder Abgeltungsanspruch von einem Gleichlauf von Mindest- und tarifvertraglichem Mehrurlaub nach § 17 MTV Nr. 5b auszugehen ist. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung ist nur noch folgendes zu ergänzen: I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Abgeltung von mehr als 51 bereits abgegoltenen und 14 nach der insoweit von der Beklagten nicht angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung noch abzugeltenden Urlaubstagen zu. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Abgeltung weiterer 14 (19 abzüglich fünf bereits abgegoltener) Urlaubstage des Erholungsurlaubs iSd. § 17 MTV Nr. 5b zu. a) Nach Darstellung des Klägers standen ihm bei Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2010 noch 19 Tage Erholungsurlaub iSd. § 17 MTV Nr. 5a bzw. MTV Nr. 5b für das Urlaubsjahr 2010 zu. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Da es sich, soweit sich die Ansprüche auf gesetzlichen und tarifvertraglichen Erholungsurlaub decken, grundsätzlich nicht um selbständige Urlaubsansprüche handelt, sondern um einen einheitlichen Anspruch auf Erholungsurlaub, der auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruht (BAG 16. Oktober 2012 – 9 AZR 234/11– EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 38; BAG 07. August 2012 – 9 AZR 760/10– AP BUrlG § 7 Nr. 63), handelte es sich hierbei um fünf Tage Erholungsurlaub, die sowohl auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG (bei Umrechnung auf Kalendertage) als auch auf § 17 Abs. (1) und (3) MTV Nr. 5b gestützt werden konnten, und 14 Tage Erholungsurlaub, die ausschließlich auf § 17 Abs. (1) und (3) MTV Nr. 5b gestützt werden konnten. b) Diese Urlaubsansprüche sind spätestens zum 31. März 2012 verfallen. aa) Der gesetzliche Urlaubsanspruch für das Urlaubsjahr 2010 ist zum 31. März 2012 verfallen. (1) Nach der Rspr. des BAG erlischt der gesetzliche Urlaubsanspruch aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder eines Übertragungszeitraums von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt krank und deshalb arbeitsunfähig ist. Der Anspruch geht jedoch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres unter (BAG 16. Oktober 2012 – 9 AZR 63/11– NZA 2013, 326; BAG 07. August 2012 – 9 AZR 353/10– AP BUrlG § 7 Nr. 61). Der in das Folgejahr übertragene Urlaub unterliegt dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG (BAG 09. August 2011 – 9 AZR 425/10– AP BUrlG § 7 Nr. 52; BAG 12. April 2011 – 9 AZR 80/10– AP BUrlG § 7 Nr. 50). (2) Es besteht kein Anlass, hiervon für Fälle abzuweichen, in denen der Urlaubsanspruch wegen Flugdienstuntauglichkeit nicht gewährt werden konnte. (a) Die Argumentation, die Rspr. des BAG beruhe auch darauf, dem Arbeitgeber keinen Anreiz zu geben, sich möglichst früh von einem langfristig arbeitsunfähigen Arbeitnehmer zu trennen, was wiederum infolge § 20 MTV Nr. 5b nicht möglich sei, überzeugt nicht. (b) Zutreffend ist, dass in der Rspr. des BAG auch darauf abgestellt wird, eine zeitliche Begrenzung des Urlaubsanspruchs könne auch im Interesse des Arbeitnehmers liegen. Denn ein Arbeitgeber, der im Fall einer Dauererkrankung des Arbeitnehmers nicht mit einer unbegrenzten Ansammlung von Urlaubsansprüchen rechnen müsse, werde in aller Regel trotz der lang andauernden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers eher zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereit sein und von einer Kündigung Abstand nehmen (BAG 07. August 2012 – 9 AZR 353/10– aaO). Damit wird kein Zweck einer Regelung wiedergegeben, sondern ein potentieller für den Arbeitnehmer positiver Reflex infolge der unionsrechtskonformen Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. Die Rspr. des BAG beruht vielmehr auf dem Gebot der zeitnahen Erfüllung des Urlaubsanspruchs, §§ 1, 7 BUrlG, aus dem anzuerkennenden Interesse des Arbeitgebers an einer zeitlichen Begrenzung der Urlaubsansprüche sowie dem Umstand, dass nach der Rspr. des EuGH (EuGH 22. November 2011 – C-214/10– AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 8 [KHS]) ein Recht des Arbeitnehmers auf unbegrenztes Ansammeln von während Arbeitsunfähigkeitszeiträumen erworbener Ansprüche auf bezahlten Jahresurlab unionsrechtlich nicht nur nicht geboten, ist, sondern dem Zweck des Urlaubsanspruch widerspricht, und ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten – wie er durch Auslegung von § 7 Abs. 3 BUrlG gewonnen werden kann – nach dessen Ablauf der Urlaubsanspruch erlischt Unionsrecht, Art. 7 RL 2003/88/EG, nicht widerspricht. Diese Gesichtspunkte greifen auch, wenn der Urlaub wegen Flugdienstuntauglichkeit nicht gewährt werden konnte. Hierbei ist gleichgültig, ob diese mit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einhergeht, was nicht zwangsläufig der Fall sein muss (BAG 07. Dezember 2005 – 5 AZR 228/05– AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 34). (c) Schließlich verkennt die Argumentation des Klägers, dass im Jahr 2010 überhaupt noch keine dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit des Klägers festgestellt war. Der Kläger war arbeitsunfähig erkrankt. Ggf. bestand überlagernd Flugdienstuntauglichkeit. Flugdienstuntauglichkeit allein führt noch nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 20 Abs. (1) a) MTV Nr. 5b, sondern – vorbehaltlich fehlender zumutbarer Einsatzmöglichkeiten im Bodendienst (BAG 11. Oktober 1995 – 7 AZR 119/95– AP BGB § 620 Bedingung Nr. 20; BAG 05. Juli 1990 – 2 AZR 542/89– nv., juris; BAG 14. Mai 1987 – 2 AZR 374/86– AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 12) – erst deren Feststellung und Bekanntgabe (zu § 20 MTV Nr. 1a für das Kabinenpersonal der Beklagten vgl. Kammerurteil vom 20. November 2010 – 17 Sa 1446/08 – nv.), wobei die Feststellung sich auf eine dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit beziehen muss (zu § 20 MTV Nr. 1a Cockpit LCAG vgl. Kammerurteil vom 29. August 2011 – 17 Sa 369/11– nv., juris). bb) Der tarifvertragliche Mehrurlaub des § 17 Abs. (1) und (3) MTV Nr. 5b für das Urlaubsjahr 2010 ist ebenfalls spätestens zum 31. März 2012 verfallen. Hierbei kann offen bleiben, ob ein Gleichlauf von gesetzlichem Mindesturlaub und tarifvertraglichem Mehrurlaub nach § 17 MTV Nr. 5b hinsichtlich Fristenregime und/oder Abgeltungsanspruch besteht. (1) Besteht Gleichlauf – hierfür sprechen die Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, ohne dass die Kammer dies letztlich entscheiden muss (zum tarifvertraglichen Mehrurlaub nach § 32 des für das Bodenpersonal der Beklagten geltenden MTV Nr. 14 vgl. BAG 12. April 2011 – 9 AZR 80/10– aaO) – ist der Anspruch wie der auf den gesetzlichen Mindesturlaub zum 31. März 2012 verfallen. (2) Besteht kein Gleichlauf und besteht ein eigenständiges tarifvertragliches Fristenregime, ist der Anspruch auf den tarifvertraglichen Mehrurlaub nach § 17 MTV Nr. 5b bereits zum 31. März 2011 verfallen, § 17 d Abs. (1) MTV Nr. 5b. 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Abgeltung von insgesamt 76 Tagen Alterssonderurlaub gemäß Protokollnotiz I Nr. 14 zum MTV Nr. 5b für die Urlaubsjahre 2010, 2011 und 2012 zu. Ansprüche für 2010 und 2011 waren im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin bereits verfallen. Ansprüche für 2012 sind nicht abzugelten. Dies wiederum würde auch für die Ansprüche für 2010 und 2011 gelten, wenn sie nicht ohnehin bereits verfallen wären. a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Anspruch auf Alterssonderurlaub gemäß Protokollnotiz I Nr. 14 zum MTV Nr. 5b (bis 01. Juli 2010: identische Regelung in Protokollnotiz I Nr. 14 zum MTV Nr. 5a) sowohl einem eigenständigen Fristenregime als auch einer eigenständigen Abgeltungsregelung unterliegt. Die hiergegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. aa) Protokollnotiz I Nr. 14 MTV Nr. 5b regelt zunächst ausdrücklich, dass kein Anspruch auf Übertragung des Sonderurlaubs über das jeweilige Kalenderjahr hinaus besteht. Damit liegt eine Abweichung von der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BUrlG vor. § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG findet auf den Sonderurlaub nach Protokollnotiz I Nr. 14 MTV Nr. 5b keine Anwendung. Damit kommt es auch auf eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG nicht an. bb) Protokollnotiz I Nr. 14 zum MTV Nr. 5b regelt ferner ausdrücklich, dass kein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs besteht. Damit findet § 7 Abs. 4 BUrlG auf den Sonderurlaub nach Protokollnotiz I Nr. 14 MTV Nr. 5b keine Anwendung. Insbesondere liegt keine bloße deklaratorische Wiedergabe der bisherigen Rspr. des BAG zu § 7 BUrlG vor, wie es ggf. für § 17 d Abs. 1 MTV Nr. 5b anzunehmen wäre (zur wortgleichen Regelung in § 37 Abs. 1 MTV Nr. 14 Boden vgl. BAG 12. April 2011 – 9 AZR 80/10– aaO). cc) Die Regelung beschränkt sich damit nicht auf die Anordnung des Verfalls des Urlaubsanspruchs, sondern regelt eigenständig und in Abweichung von den Vorschriften des BUrlG Übertragung und Abgeltung des Anspruchs auf Alterssonderurlaub. b) Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 RL 2003/88/EG gewährleisteten und im BUrlG geregelten Anspruch auf Mindesturlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (BAG 23. März 2010 – 9 AZR 128/09– AP SGB IX § 125 Nr. 3). Sie können hierbei auch regeln, dass ein den Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigender tariflicher Mehrurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten ist (BAG 22. Mai 2012 – 9 AZR 618/10– AP BUrlG § 7 Nr. 59). c) Entgegen der Auffassung des Klägers stellt Protokollnotiz I Nr. 14 keine Ergänzung der Regelungen in §§ 17 f MTV Nr. 5b dar. Sie stellt vielmehr eine Abweichung von diesen Regelungen dar, und zwar sowohl hinsichtlich der Übertragung als auch hinsichtlich der Abgeltung des Urlaubs. Insbesondere beschränkt sich die Regelung nicht auf die deklaratorische Wiedergabe eines abgeltungsfreien Verfalls des Anspruchs bei Ende des Übertragungszeitraums; dies schon allein deshalb, weil nach ihrem weiteren Inhalt ein Übertragungszeitraum überhaupt nicht existiert, sondern der Anspruch ausschließlich an das Kalenderjahr gebunden ist. Anders als in § 17 d Abs. (1) MTV Nr. 5b bezieht sich der Ausschluss eines Abgeltungsanspruchs auch nicht auf den Verfall des Urlaubsanspruchs. Vielmehr ist ganz allgemein vorgesehen, dass kein Abgeltungsanspruch besteht. Die Regelung erfasst damit auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht lediglich die Behandlung des Anspruchs auf Alterssonderurlaub im laufenden und nicht beendeten Arbeitsverhältnis. d) Die Behauptung des Klägers, die Tarifvertragsparteien hätten erreichen wollen, dass die Beklagte die Urlaubsplanung hinsichtlich des Alterssonderurlaubs so gestalte, dass eine Übertragung die Ausnahme bleibe und sie daran gehindert werde, entsprechende Anträge aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe abzulehnen, kann als zutreffend unterstellt werden. Abgesehen davon, dass von ausnahmsweise möglichen Übertragungen in Protokollnotiz I Nr. 14 zum MTV Nr. 5b allerdings nirgends die Rede ist, haben die Tarifvertragsparteien dann aber zur Erreichung ihres Ziels auch einen Abgeltungsausschluss vereinbart. II. Dem Kläger steht wegen des verfallenen und nicht abzugeltenden Alterssonderurlaubs auch kein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 241 Abs. 2 BGB zu. Soweit der Kläger erstinstanzlich darauf abgestellt hat, die Beklagte hätte ihn rechtzeitig auf den Verfall des Alterssonderurlaubs hinweisen müssen, hat das Arbeitsgericht zu Recht offen gelassen, ob eine entsprechende Hinweispflicht besteht, da auch ein Hinweis nicht dazu geführt hätte, dass der Kläger den Alterssonderurlaub hätte in Anspruch nehmen können. Dies war aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht möglich. Soweit er nun im Berufungsverfahren darauf abstellt, die Pflichtverletzung der Beklagten liege in fehlender Umsetzung der tarifvertraglichen Regelungen, ist sein Vorbringen nach wie vor unverständlich. Nach dem Inhalt der Protokollnotiz I Nr. 14 ist eine Übertragung des Alterssonderurlaubs im Krankheitsfall vielmehr weder gewünscht noch möglich. III. Dem Kläger steht für die nach der erstinstanzlichen Entscheidung abzugeltenden 14 Urlaubstage des Urlaubsjahres 2011 sowie die bereits von der Beklagten abgegoltenen weiteren 51 Urlaubstage kein höherer Zahlungsanspruch zu. Das Arbeitsgericht hat die Höhe der Urlaubsabgeltung zu Recht ausschließlich nach der Grundvergütung und ohne Berücksichtigung der Schichtzulage berechnet. Unabhängig davon besteht für fünf Urlaubstage aus dem Jahr 2010 ohnehin kein Anspruch. 1. Für fünf Urlaubstage aus dem Jahr 2010 besteht von vornherein kein Anspruch auf eine höhere Abgeltung. Die Beklagte hat dem Kläger zwar für das Urlaubsjahr 2010 fünf Urlaubstage abgegolten und hierbei die Urlaubsabgeltung anhand der Grundvergütung berechnet. Dies erfolgte vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07. August 2012 und damit möglicherweise im Hinblick auf die seinerzeit noch unsichere und höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtslage zum Verfall oder Ansammeln von Urlaubsansprüchen bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit über das dem Urlaubsjahr folgende Jahr hinaus. Diese fünf Urlaubstage waren aber zum 31. März 2012 verfallen (s.o., B.I.1.b), so dass sie überhaupt nicht abzugelten gewesen wären. Besteht somit insoweit schon dem Grunde nach kein Anspruch, kommt es auf die Höhe nicht an. 2. Für die weiteren 60 abgegoltenen bzw. nach der erstinstanzlichen Entscheidung abzugeltenden Urlaubstage besteht kein weiterer Anspruch, da die Urlaubsabgeltung nach der Grundvergütung und ohne Berücksichtigung der Schichtzulage zu berechnen ist. a) Die Berechnung der Urlaubsabgeltung richtet sich, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt und von der Berufung auch nicht angegriffen, nach dem Urlaubsentgelt. b) Die Höhe des Urlaubsentgelts wiederum ist in § 17 Abs. (2) MTV Nr. 5b geregelt, wonach der Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubs Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§ 5 Abs. (1) a), b) und e)) hat. aa) Bei der Verweisung auf § 5 Abs. (1) a), b) und e) MTV Nr. 5b handelt es sich um eine Rechtsgrund- und nicht um eine Rechtsfolgenverweisung. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die Zahlung einer SFO-Zulage (§ 5 Abs. (1) b) MTV Nr. 5b) erkennbar nur für Senior-First-Officer in Betracht kommt. Damit ist für die Berechnung der Urlaubsabgeltung nach § 17 Abs. (2) MTV Nr. 5b darauf abzustellen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütungsbestandteile nach § 5 Abs. (1) a), b) und e) MTV Nr. 5b hat. bb) Wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, ist hierbei auf die zuletzt erzielte Vergütung des Arbeitnehmers abzustellen und nicht auf eine irgendwann in der Vergangenheit bezogene Vergütung. Dies folgt aus dem Begriff der „Fortzahlung“ der Vergütung. (1) Die zuletzt erzielte Vergütung des Klägers war die nach § 20 Abs. (1) c) MTV Nr. 5b. Hiernach wurde nur die Grundvergütung geschuldet und nicht die Schichtzulage. (2) Der Auffassung des Klägers, § 20 Abs. (1) c) MTV Nr. 5b verweise aufgrund des Klammerzusatzes (§ 5 Abs. (1) a)) auf die Monatsvergütung und nicht auf die Grundvergütung, wird nicht gefolgt. § 20 Abs. (1) c) MTV Nr. 5b spricht ausdrücklich von der Grundvergütung. Hierbei handelt es sich gerade nicht um die Monatsvergütung, sondern um einen Bestandteil der Monatsvergütung. (a) Es kann unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien einen tarifvertraglich verwendeten und definierten Begriff nicht an unterschiedlichen Stellen des Tarifvertrages mit unterschiedlicher Bedeutung belegen. (b) Im Übrigen betrifft der unmittelbare Regelungsbereich des § 20 Abs. (1) c) MTV Nr. 5b die Höhe der nach Feststellung der dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erbringenden Zahlungen. Die Regelung dient der Verdienstsicherung. Dem Mitarbeiter, der die Berechtigung zur Ausübung seines Berufs deshalb verliert, weil er die bestehenden Tauglichkeitsanforderungen nicht mehr erfüllt, soll bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Ergebnis mindestens die Grundvergütung nach § 5 Abs. (1) a) MTV Nr. 5b zur Verfügung stehen (BAG 07. Dezember 2005 – 5 AZR 228/05– AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 34). (c) Der Hinweis des Klägers, hätten die Tarifvertragsparteien auf die Grundvergütung statt auf die Monatsvergütung abstellen wollen, hätte eine Verweisung auf § 7 MTV Nr. 5b erfolgen müssen, überzeugt nicht. (i) § 5 Abs. 1 MTV Nr. 5b selbst enthält bereits den Verweis auf § 7 Abs. 1 MTV Nr. 5b. (ii) § 5 Abs. 1 MTV Nr. 5b enthält keinen anderen Vergütungsbegriff als § 7 Abs. 1 MTV Nr. 5b. (iii) Durch Verwendung des Begriffs Grundvergütung ist klargestellt, dass eben nicht die Monatsvergütung gemeint ist. (d) Gegenüber einer Beschränkung auf die Grundvergütung bestehen keine Bedenken. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach unterschiedlichen Prinzipien gestalten (BAG 07. Dezember 2005 – 5 AZR 228/05– aaO). Dann können sie erst recht Zahlungsansprüche unterschiedlich gestalten, die nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums, § 13 Abs. (2) MTV Nr. 5b, und Ablauf des Krankengeldzuschusses nach § 13 Abs. 3 MTV Nr. 5b für den Zeitraum zwischen Feststellung der dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erbringen sind. Sie sind hierbei auch nicht an das Lohnausfallprinzip oder das Referenzprinzip gebunden und können einzelne Vergütungsbestandteile ausnehmen. Dies gilt für die Schichtzulage umso mehr, als diese der Abgeltung der Erschwernisse durch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit dient, § 7 Abs. (4) MTV Nr. 5b, solche Erschwernisse aber während des Bezugszeitraums des Anspruchs nach § 20 Abs. (1) c) MTV Nr. 5b mangels Flugeinsatzes nicht auftreten können. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klageabweisung auf der Berechnung der Urlaubsabgeltung für 60 Tage beruht (14 nach der erstinstanzlichen Entscheidung abzugeltenden Urlaubstage des Urlaubsjahres 2011 sowie die von der Beklagten bereits vorprozessual abgegoltenen weiteren 28 Urlaubstage des Urlaubsjahres 2011, 11 Urlaubstage des Urlaubsjahre 2012 und insgesamt sieben Tage Sonderurlaub gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX für 2011 und 2012), ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Im Übrigen besteht für die Zulassung der Revision kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung und in diesem Zusammenhang sowohl über die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage als auch über die Berechnung. Der am A geborene Kläger war bei der Beklagten langjährig beschäftigt, zuletzt als Kapitän. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterlag sowohl aufgrund vertraglicher Bezugnahme als auch aufgrund Tarifbindung den für das Cockpitpersonal der Beklagten abgeschlossenen Tarifverträgen. Der Manteltarifvertrag Nr. 5b für das Cockpitpersonal der Beklagten (MTV Nr. 5b, Hülle Bl. 76a d.A.; bis 30. Juni 2010 MTV Nr. 5a) lautet auszugsweise: § 5 Anspruch auf Vergütung (1) Die Mitarbeiter erhalten eine auf monatlicher Grundlage errechnete Vergütung, die sich wie folgt zusammensetzt: a) Monatsvergütung (§ 7 Abs. (1)) -einschließlich Schichtzulage- (§ 7 Abs. (4)) … § 7 Grundvergütung, Schichtzulage (1) Die Mitarbeiter erhalten eine Monatsvergütung, die sich aus einer Grundvergütung und der Schichtzulage gemäß Absatz (4) zusammensetzt. … (4) Die Mitarbeiter erhalten zur Abgeltung der Erschwernisse durch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit eine Schichtzulage. Sonstige Erschwernisse der fliegerischen Tätigkeit sind durch die Grundvergütung abgegolten. (5) Die Höhe der Grundvergütung, der SFO-Zulage und der Schichtzulage richten sich nach der Eingruppierung gemäß den Vorschriften des Vergütungstarifvertrages. § 13 Krankenbezüge (1) Wird der Mitarbeiter durch Erkrankung oder Unfall arbeitsunfähig, erhält er für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unter den nachfolgenden Voraussetzungen Krankenbezüge. (2) Bis zur Dauer von 6 Wochen wird als Krankenbezug die aktuelle Vergütung (§ 5 Abs. (1) a), b), e) weitergezahlt. … (3) Vom Beginn der 7. Woche erhalten arbeitsunfähige Mitarbeiter zu den Leistungen aus der Kranken- oder Unfallversicherung als Krankenbezug einen Krankengeldzuschuss, der sich wie folgt errechnet: a) Die am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit gemäß Abs. (2) abgerechnete monatliche Vergütung – ausschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld – ist um die gesetzlichen Abzüge und um das von der gesetzlichen Pflichtkrankenkasse zu gewährende Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen anderer Sozialversicherungsträger, einschließlich der Berufsgenossenschaft, zu vermindern. … … (4) a) Der Krankengeldzuschuss wird gezahlt nach einer Dienstzeit … von mindestens 15 Jahren bis zum Ende der 39. Woche in allen Fällen jeweils vom Beginn der 7. Woche ab, jedoch nicht über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus. … § 17 Erholungsurlaub (1) Die Mitarbeiter haben in jedem vom 01. Januar bis 31. Dezember laufenden Urlaubsjahr Anspruch auf Erholungsurlaub, der möglichst zusammenhängend zu nehmen und zu gewähren ist. … (2) Während der Dauer des Erholungsurlaubs haben die Mitarbeiter Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§ 5 Abs. (1) a), b) und e)). (3) Die Dauer des Urlaubs beträgt 42 Kalendertage. … § 17 c Anteiliger Urlaub im laufenden Urlaubsjahr (1) Beginnt das Arbeitsverhältnis nach dem 01. Januar eines Jahres oder endet es vor dem 01. Juli, so beträgt der Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat 1/12 des Jahresurlaubs, aufgerundet auf volle Tage. … … § 17 d Verfallen und Übertragung des Urlaubsanspruchs (1) Nicht genommener Erholungsurlaub verfällt ohne Anspruch auf Abgeltung am 31. März des folgenden Jahres, frühestens jedoch 6 Monate nach Beendigung der Wartezeit. … § 20 Verlust der Flugdiensttauglichkeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) a) Wird durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellt, dass ein Mitarbeiter wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, so endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem Zeitpunkt, zu dem nach Feststellung und Bekanntgabe der Flugdienstuntauglichkeit an den Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 22 frühestens zulässig gewesen wäre. b) Flugdienstuntauglichkeit im Sinne dieser Bestimmungen ist das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit nach den einschlägigen Vorschriften weiter auszuüben. c) Dem Mitarbeiter steht von dem Tage an, an dem die dauernde Flugdienstuntauglichkeit festgestellt wird, die Grundvergütung (§ 5 Abs. (1) a)) zu, soweit er nicht gemäß § 13 Krankenbezüge beanspruchen kann. … § 22 Kündigung (1) Bei den Mitarbeitern gilt das erste Jahr der Beschäftigung als Probezeit. Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen. (2) Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigung … - von mehr als 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Protokollnotiz I Nr. 14 zum MTV Nr. 5b lautet: Cockpitmitarbeiter haben nach Vollendung des 55. Lebensjahres Anspruch auf Sonderurlaub. Der Anspruch auf Sonderurlaub beträgt für das 56. und 57. Lebensjahr je 28 Kalendertage, für das 58. und 59. Lebensjahr je 35 Kalendertage sowie für das 60. Lebensjahr 42 Kalendertage und ist pro rata für das jeweilige Kalenderjahr zu beantragen und zu gewähren, wobei die Lage des Sonderurlaubs im Kalenderjahr unabhängig vom jeweiligen Geburtstag ist. Bei der anteiligen Berechnung des Kalenderjahresanspruchs wird der aus dem beginnenden Lebensjahr stammende erste Bruchteil auf ganze Tage aufgerundet. Der im folgenden Kalenderjahr zu gewährende zweite Bruchteil des gleichen Lebensjahres ergibt sich dementsprechend aus dem um den bereits im vorigen Kalenderjahr gewährten Bruchteil reduzierten Gesamt-Lebensjahresanspruch. Der Anspruch auf Sonderurlaub wird unter Fortzahlung der Vergütung gemäß § 5 Abs. (2) a), b), d) gewährt; § 5 Abs. (3) a) gilt entsprechend. Die Gewährung des Sonderurlaubs erfolgt unter leistungs- und bezahlungswirksamer Anrechnung von Flugstunden gemäß § 4, 3. Abschnitt Abs. (4) bzw. § 9 Buchstabe C. c). Der Anspruch auf freie Tage wird zeitanteilig verringert. Protokollnotiz I Ziffer 4 findet bei Inanspruchnahme des Sonderurlaubs keine Anwendung. Der Sonderurlaub kann in 2 Teilen beansprucht werden, wobei ein Teil mindestens 14 Tage umfassen muss. Die Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf Abgeltung oder auf Übertragung des für das Kalenderjahr errechneten Sonderurlaubs über das jeweilige Kalenderjahr hinaus. Der Kläger erlitt am 18. Juni 2010 einen Unfall und war anschließend durchgehend arbeitsunfähig krank. Die Beklagte zahlte ihm für sechs Wochen Krankenbezüge gemäß § 13 Abs. 2 MTV Nr. 5b und danach bis zum Ende der 39. Woche Krankengeldzuschuss nach § 13 Abs. 3 MTV Nr. 5b. Am 30. Mai 2011 wurde für ihn ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt, wobei nach seinen Angaben die Behinderung seit dem Unfall bestand. Am 18. Juli 2011, zu diesem Zeitpunkt war der Bezug des Krankengeldzuschusses bereits abgelaufen, wurde vom flugmedizinischen Dienst der Beklagten dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit des Klägers festgestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde darauf entsprechend § 20 Abs. (1) a) MTV Nr. 5b iVm. § 22 Abs. (2) MTV Nr. 5b zum 31. März 2012 beendet. Ab Feststellung der dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte dem Kläger monatlich die tarifvertragliche Grundvergütung, aber keine Schichtzulage. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte dem Kläger drei verschiedene Abrechnungen über Urlaubsabgeltung. Letztlich zahlte sie ihm eine Urlaubsabgeltung für 51 Urlaubstage der Jahre 2010 bis 2012, und zwar nach ihren Angaben im Einzelnen: 5 Urlaubstage für 2010, 28 Urlaubstage für 2011 und 11 Urlaubstage für 2012 sowie insgesamt 7 Tage Sonderurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX für 2011 und 2012. Bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung legte sie ausschließlich die Grundvergütung des Klägers zugrunde und ließ die Schichtzulage unberücksichtigt. Der Kläger hat im Gegensatz zur Beklagten die Auffassung vertreten, ihm seien für die Urlaubsjahre 2010 bis 2012 insgesamt 155 Urlaubstage abzugelten, wobei bei der Berechnung auch die Schichtzulage zu berücksichtigen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 81 bis 83 d.A.). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 02. Mai 2013 verkündetes Urteil, 10 Ca 8794/12, nur in Höhe von 7.251,07 € brutto nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen und damit überwiegend abgewiesen. Es hat die Beklagte nur für verpflichtet gesehen, dem Kläger weitere 14 Urlaubstage für das Urlaubsjahr 2011 abzugelten, wobei für die Berechnung der Urlaubsabgeltung lediglich die Grundvergütung unter Ausschluss der Schichtzulage zugrunde zu legen sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der tarifvertragliche Erholungsurlaub gemäß § 17 MTV Nr. 5b von 42 Kalendertagen für das Urlaubsjahr 2011 sei insgesamt nicht verfallen. Wie der gesetzliche Urlaub sei auch der tarifliche Mehrurlaub für 2011 wegen der durchgängigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht zum 31. März 2012 verfallen. Die Rspr. des BAG zum Verfall von Urlaubsansprüchen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht genommen werden konnten, sei auf den tariflichen Urlaub des § 17 MTV Nr. 5b anzuwenden. Denn der MTV Nr. 5b sehe kein eigenständiges Urlaubsregime vor. Dagegen sei der gesetzliche Mindesturlaub ebenso wie der tarifliche Mehrurlaub für 2010 mit Ablauf des 31. März 2012 verfallen, nämlich unter Berücksichtigung der Rspr. des BAG zur unionsrechtskonformen Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Da der tarifliche Mehrurlaub mangels eigenständigen Urlaubsregimes denselben Regeln folge wie der gesetzliche Urlaub, gelte dies auch für den tariflichen Mehrurlaub. Weder enthalte § 20 MTV Nr. 5b für den Fall der Flugdienstuntauglichkeit eine Sonderregelung, noch sei es geboten, in Fällen der Flugdienstuntauglichkeit eine Ausnahme von der Verfallsregel anzunehmen. Der sog. Alterssonderurlaub gemäß Protokollnotiz I Nr. 14 zum MTV Nr. 5b sei aufgrund abweichender Befristungsregel insgesamt verfallen. Der insoweit geltend gemachte Anspruch könne auch nicht auf Schadensersatz gestützt werden. Selbst bei Annahme einer Hinweispflicht der Beklagten hätte der Kläger diesen Urlaub wegen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen können. Die Urlaubsabgeltung sei unter Ausschluss der Schichtzulage zu berechnen. Die Berechnung erfolge anhand von § 17 Abs. (2) MTV Nr. 5b, wobei aus dem Begriff „Fortzahlung“ folge, dass nur zuvor gezahlte Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen seien, dem Kläger aber zuvor gemäß § 20 Abs. (1) c) MTV Nr. 5b nur die Grundvergütung und nicht die Monatsvergütung unter Einschluss der Schichtzulage zugestanden habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 83 bis 86R d.A.). Gegen dieses ihm am 04. Juni 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Juni 2013 Berufung eingelegt und diese am 25. Juni 2013 begründet. Der Kläger vertieft seine Argumentation und vertritt die Auffassung, soweit die angefochtene Entscheidung im Anschluss an die Rspr. des BAG davon ausgehe, Urlaubsansprüche, die aus gesundheitlichen Gründen nicht genommen werden könnten, würden bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen, sei übersehen, dass hiervon aufgrund § 20 MTV Nr. 5b für die Fallgruppe der Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Flugdienstuntauglichkeit eine Ausnahme zu machen sei. Die Rspr. des BAG beruhe auch darauf, den Arbeitgeber vor Nachteilen, die sich für ihn sowohl aus einer langen Abwesenheit des Arbeitnehmers und einer finanziellen Belastung durch angesammelte Urlaubs- bzw. Abgeltungsansprüche ergeben, zu schützen, um ihm nicht einen Anreiz zu geben, sich möglichst früh von einem langfristig arbeitsunfähigen Arbeitnehmer zu trennen. Eine solche Konstellation liege angesichts der Beendigungsregelung des § 20 Abs. (1) a) MTV Nr. 5b nicht vor. Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, Protokollnotiz I Nr. 14 zum MTV Nr. 5b enthalte keine Regelung zur Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG, sondern regele nichts anderes als § 17d Abs. (1) MTV Nr. 5b für den allgemeinen Urlaubsanspruch des Cockpitpersonals, nämlich dass im laufenden Arbeitsverhältnis für den nicht genommenen Urlaub keine Übertragung auf das folgende Jahr oder eine Abgeltung stattfinden solle. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Regelung erreichen wollen, dass die Beklagte die Urlaubsplanung so gestalte, dass eine Urlaubsübertragung die Ausnahme bleibe. Zweck sei es, die Beklagte daran zu hindern, den Antrag auf Alterssonderurlaub aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe abzulehnen. Er hält daran fest, jedenfalls bestehe ein Schadensersatzanspruch wobei es unerheblich sei, dass der Alterssonderurlaub nicht habe genommen werden können. Der Kläger meint, die angefochtene Entscheidung lege wie auch die Beklagte bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung einen zu geringen Tagessatz zugrunde. Der Kläger meint, gemäß § 20 Abs. (1) c) MTV Nr. 5b werde für den Zeitraum zwischen Feststellung der dauernden Flugdienstuntauglichkeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar nur die Grundvergütung geschuldet. Hierzu gehöre aber ausweislich § 5 Abs. (1) a) MTV Nr. 5b auch die Schichtzulage. Hätten die Tarifvertragsparteien eine Beschränkung auf die Grundvergütung ohne Schichtzulage gewollt, hätte in § 20 Abs. (1) c MTV Nr. 5b anstatt des Verweises auf § 5 Abs. (1) a) MTV Nr. 5b ein Verweis auf § 7 MTV Nr. 5b gewählt werden müssen. Er behauptet, Wille der Tarifpartner sei es gewesen, die Schichtzulage als festen Bestandteil der monatlichen Vergütung zu generieren, um diese auch in Urlaub und Krankheit zu erhalten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. Mai 2013, 10 Ca 8794/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 59.699,18 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihrer Argumentation.