OffeneUrteileSuche
Urteil

17 SLa 73/25

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2025:0929.17SLA73.25.00
13Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2024 - 5 Ca 7369/23 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2024 - 5 Ca 7369/23 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29.10.2024 - 5 Ca 7369/23 - hat keinen Erfolg. A. Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO). B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der zulässigen Klage zu Recht stattgegeben. Dem Teilzeitbegehren der klagenden Partei stehen keine betriebliche Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegen. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. ausf. Hess. LAG 4. Dezember 2023 - 17 Sa 467/23 -). II. Die Klage ist begründet. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die klagende Partei Anspruch auf die begehrte Teilzeit nach § 8 TzBfG hat. 1. Es handelt sich auch um einen Antrag nach § 8 TzBfG. Eine Beschränkung des Antrags auf das von der Beklagten durchgeführte Requestverfahren ist ihm nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die klagende Partei sich in ihrem Antrag ausdrücklich auf einen Antrag "nach TzBfG" bezogen (vgl. dazu auch BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 29 f.). 2. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit lagen zum Zeitpunkt des Änderungsverlangens vor. Es wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, gegen die die Beklagte im Rahmen der Berufung keine Einwände erhoben hat. 3. Dem Teilzeitbegehren der klagenden Partei stehen keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegen. a) Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 17; 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 21, BAGE 143, 262). Der Arbeitgeber kann die Ablehnung jedoch nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der "richtigen" Arbeitszeit(-verteilung) begründen (ständ. Rspr. vgl. etwa BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 23; 13. November 2007 - 9 AZR 36/07 - Rn. 27; 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 30). b) Die Prüfung, ob betriebliche Gründe entgegenstehen, ist regelmäßig in drei Stufen vorzunehmen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und - wenn das der Fall ist - um welches Konzept es sich handelt (erste Stufe). In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die aus dem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (zweite Stufe). Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen (dritte Stufe). Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrundeliegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird. Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (ständ. Rspr. des BAG vgl. bspw. 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 18; 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 23, BAGE 143, 262). Dieser Prüfmaßstab gilt auch für die Verteilung der Arbeitszeit (BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - Rn. 79 mwN, BAGE 110, 45). c) Ausgehend von diesen Grundsätzen stehen dem Teilzeitbegehren der klagenden Partei keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegen. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, dass vor dem Hintergrund ihres Organisationskonzepts die erstrebte Reduzierung der Arbeitszeit oder deren Verteilung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Regelungen des TV Teilzeit Nr. 2, dessen Anwendbarkeit unterstellt, überhaupt ein zulässiges betriebliches Organisationskonzept iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darstellen (vgl. dazu BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 29; 13. November 2007 - 9 AZR 36/07 - Rn. 30 ff.; ablehnend LAG Köln 26. Oktober 2017 - 7 Sa 295/17 - Rn. 25 ff.). bb) Jedenfalls kann die Beklagte auf der dritten Stufe aus den von ihr benannten betrieblichen Gründen einen entgegenstehenden betrieblichen Grund nicht herleiten. Die Beklagte hat nicht hinreichend konkret dargelegt, dass die Kapazitäten in dem von ihr selbst angebotenen Teilzeitmodell TB erschöpft sind. (1) Soweit sich die Beklagte auf Planungsunsicherheiten beruft, reicht der allgemein gehaltene Hinweis auf die Besonderheiten von Luftfahrtunternehmen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein entgegenstehender betrieblicher Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG vor (vgl. ausf. Hess. LAG 4. Dezember 2023 - 17 Sa 467/23 -). (2) Auch lassen sich dem Vorbringen der Beklagten keinerlei Tatsachen entnehmen, die erkennen lassen, inwieweit die von der klagenden Partei begehrte Arbeitszeitreduzierung oder die Verteilung der Freistellungstage dazu führt, dass Flugzeuge - selbst bei kurzfristigen Ausfällen anderer Flugbegleiter - nicht bereedert werden können. (a) Die von der Beklagten vorgelegte Kapazitätsplanung begründet keinen betrieblichen Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG. Zwar gehört es zu der dem Arbeitgeber vorbehaltenen Organisation und Gestaltung des Betriebs, die Stärke der Belegschaft, mit der das Betriebsziel erreicht werden soll, festzulegen. Darunter fällt auch die Entscheidung über die erforderliche Kapazität an Arbeitskräften und Arbeitszeit (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 33 mwN). (b) Die Beklagte hat jedoch keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, dass die von der klagenden Partei begehrte Teilzeit ursächlich sein werde, nicht sämtliche Flugzeuge bereedern zu können. Insofern genügt der Vortrag der Beklagten nicht, eine von ihr nicht näher dargelegte Kapazitätsgrenze sei bereits überschritten. (aa) Zwar kann die Überschreitung einer festgelegten Quote von Teilzeitarbeitsverhältnissen im Verhältnis zu Vollzeitarbeitsplätzen einen entgegenstehenden betrieblichen Grund nach § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG konkretisieren. In einem solchen Fall genügt es, wenn der Arbeitgeber darlegt, dass die Quote überschritten ist. Eine wesentliche Beeinträchtigung braucht er darüber hinaus nicht vorzutragen. Die Festlegung einer sog. Überforderungsquote ist nach § 8 Abs. 4 TzBfG Satz 3 TzBfG jedoch den Tarifvertragsparteien vorbehalten (BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 42 mwN). Vorliegend besteht allerdings weder in Bezug auf das von der klagenden Partei begehrte Teilzeitmodell eine tarifvertraglich festgelegte Quote noch eine tarifvertraglich vereinbarte Gesamtquote in Bezug auf sämtliche Teilzeitbegehren. Vielmehr hat die Beklagte durch ihre Abteilung Kapazitätsplanung eine Quote für das streitgegenständliche Teilzeitmodell TB einseitig bestimmt. In diesem Fall genügt es nicht, wenn die Beklagte vorträgt, die Quote sei bereits überschritten. (bb) Vielmehr bedurfte es einer konkreten Darlegung der Beklagten zu ihren Entscheidungen über den Arbeitskraftbedarf bezüglich der einzelnen Mitarbeitergruppen am jeweiligen Stationierungsort unter Berücksichtigung der jeweiligen Musterberechtigungen der klagenden Partei. Unter Berücksichtigung dessen lässt der Vortrag der Beklagten nicht erkennen, mit welcher - ggf. aufgrund autonomer Unternehmerentscheidung vorgegebener - Arbeitskraftkapazität sie im Einsatzbereich der klagenden Partei welche - ggf. aufgrund autonomer Unternehmerentscheidung vorgegebene und/oder vorgegebener Flugketten oder Umläufe erforderliche - Arbeitszeitkapazität für welche der beantragten Tage bzw. Zeiten plant und welche konkrete Entscheidung sie hierbei - ggf. aufgrund welcher Prognose - im Hinblick auf einen einzukalkulierenden Sicherheitspuffer wegen etwaiger unvorhersehbarer Ereignisse getroffen hat (vgl. Hess. LAG 17. Dezember 2012 - 17 Sa 613/12 - Rn. 22; Hess. LAG 2. März 2023 - 11 Sa 1014/22 n.v.). Zwar hat auch die Beklagte erklärt, dass bei der Planung und der Verteilung der Teilzeitmodelle sowohl die Funktion des Mitarbeiters (Flugbegleiter/Purser) als auch der Stationierungsort berücksichtigt werden müsse. Es sei bei der Beederung der Flugzeuge die dafür erforderliche Anzahl an Pursern und Flugbegleitern zu beachten, die je nach Flugzeugmuster variiere (sog. Crew Complement). Konkrete Zahlen und deren Berechnungsweise hat die Beklagte dazu jedoch nicht vorgetragen. Allein der Verweis auf Kapazitätsprobleme ist insofern nicht ausreichend. Gleiches gilt für ihren Vortrag, der Bestimmung der jeweiligen Kapazitätsgrenze lägen umfassende Evaluierungen und Abwägungen der sie organisatorisch und finanziell darstellbaren Arbeitszeiten zugrunde. Diese Behauptung ersetzt ebenfalls keinen konkreten Sachvortrag. Auch ist weder die Regelung in der Präambel im TV Teilzeit Nr. 2, dass bei der Verteilung der Teilzeitmodelle die Saisonalität des Flugbetriebes zu beachten sei, noch die Regelung in § 3 Abs. 1 TV Teilzeit Nr. 2, dass als betriebliche Gründe insbesondere die mit der saisonalen Produktion verbundenen Parameter gelten, geeignet, konkreten Sachvortrag der Beklagten in Bezug auf die behauptete Überschreitung der Kapazitätsgrenze zu ersetzten. Die Beklagte hat zudem nicht vorgetragen, welche konkreten Beeinträchtigungen bei Gewährung des konkreten Teilzeitantrags der klagenden Partei zu befürchten sind (vgl. Hess. LAG 17. Dezember 2012 - 17 Sa 613/12 - Rn. 22; Hess. LAG 2. März 2023 - 11 Sa 1014/22 n.v.). Der Vortrag der Beklagten, die Besetzung der geplanten Flüge könne nicht sichergestellt werden, wenn Mitarbeiter infolge von Teilzeitbegehren über die Kapazitätsgrenzen hinaus freigestellt werden müssten, ist insoweit nicht ausreichend. (cc) Soweit die Beklagte Beweis angeboten hat für die Ermittlung der Kapazitätsgrenze durch Vernehmung der Zeugin A, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Eine diesbezügliche Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugin wäre unter dem Gesichtspunkt des Ausforschungsbeweises unzulässig gewesen. Voraussetzung für eine Beweiserhebung ist nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 359 Nr. 1 ZPO, dass der Tatsachenvortrag der Beklagten so substantiiert ist, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht erst von den Zeugen erfragt werden muss. Die Beweisaufnahme darf nicht dazu dienen, die Grundlage für schlüssige Tatsachenbehauptungen erst zu erhalten (BAG 28. Mai 1998 - 6 AZR 618/96 - Rn. 35 f.). Vorliegend wäre dies, mangels konkreten Tatsachenvortrags, der Fall. (dd) Es stellt auch keinen betrieblichen Grund iSv. § 8 Abs. 4 TzBfG dar, der dem streitgegenständlichen Teilzeitbegehren entgegensteht, dass die klagende Partei den streitgegenständlichen Antrag nicht innerhalb des Requestzeitraums gestellt hat. (aaa) § 2 Abs. 2 TV Teilzeit Nr. 2 sieht vor, dass die unter § 4 abschließend aufgeführten Modelle vorbehaltlich der Regelungen in § 2 Abs. 3 TV Teilzeit Nr. 2 nur jeweils zur Jahresteilzeitvergabe requestbar sind. Das Merkblatt Teilzeit 2024 sah einen Requestzeitraums für die Jahresteilzeitvergabe vom 30.05.2023 bis 07.07.2023 vor. (bbb) Unerheblich ist, dass die klagende Partei den Teilzeitantrag außerhalb des Requestzeitraums, nämlich erst am 18.10.2023, gestellt hat. Vorliegend enthält der TV Teilzeit Nr. 2 bereits keinen konkreten Requestzeitraum, von dem die klagende Partei abgewichen ist. Was unter "Jahresteilzeitvergabe" zu verstehen ist, ist im Tarifvertrag nicht definiert. Soweit der Requestzeitraum für die Teilzeitvergabe in dem Merkblatt Teilzeit von der Beklagten konkret festgelegt wurde, ist es der Beklagten nicht gestattet, einseitig über das Gesetz hinausgehende, weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verringerungsansprüchen aufzustellen (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 27). Insoweit liegt eine unzulässige Abweichung zur gesetzlich geregelten Dreimonatsfrist von § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vor (§ 22 Abs. 1 TzBfG). Die gesetzliche Frist hat die klagende Partei eingehalten. d) Auch der von der klagenden Partei begehrten Verteilung der reduzierten Arbeitszeit stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. Insbesondere bietet die Beklagte die von der klagenden Partei begehrte Verteilung selbst an. Sie entspricht dem Teilzeitmodell TB. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 72 ArbGG. Ein Zulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor. Die Parteien streiten über einen Antrag der klagenden Partei auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Die klagende Partei ist bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, seit dem 12.10.2010 als Flugbegleiterin mit Stationierungsort Frankfurt am Main beschäftigt. Sie gehört dem 1529. Flugbegleiter-Lehrgang an. Mit Schreiben vom 18.10.2023 beantragte die klagende Partei bei der Beklagten die Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit beginnend ab dem 01.02.2024 (Anlage K2, Bl. 5 d.eA.). Die Beklagte lehnte das Teilzeitbegehren mit Schreiben vom 25.10.2023 ab (Anlage K3, Bl. 6 der erstinstanzlichen Akte, im Folgenden: d.eA.). Der Arbeitsvertrag lautet ua. wie folgt: "2. Rechte und Pflichten Die gegenseitigen Rechte und Pflichten (…) ergeben sich aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Gemischt und Interkont jeweils geltenden Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den gültigen Dienstvorschriften und Anweisungen und aus den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages." Auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wird Bezug genommen (Anlage K1, Bl. 4 d.eA.). Der Tarifvertrag Teilzeit Nr. 2 für das Kabinenpersonal zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) gültig ab 1. Januar 2023 (im Folgenden: TV Teilzeit Nr. 2) enthält u.a. folgende Regelungen: "Präambel Die Tarifpartner haben mit den im vorliegenden Tarifvertrag Teilzeit (TV Teilzeit) beschriebenen Arbeitszeitmodellen, die Teilzeitmodelle der Kabinenmitarbeiter bei der DLH gemeinschaftlich und abschließend beschrieben. Diese bilden im Ergebnis ein in sich geschlossenes Gesamtorganisationskonzept Teilzeit. Zwischen den Tarifpartnern besteht Einvernehmen, dass dieses Gesamtorganisationskonzept Teilzeit zum einen der großen Nachfrage an Teilzeitarbeitsplätzen in der Kabine der DLH Rechnung trägt und zum anderen berücksichtigt, dass es sich bei dem Flugbetrieb der DLH um einen Produktionsbetrieb handelt, der starken saisonalen Schwankungen unterliegt. Aus diesem Grund ist es ein wesentliches Kriterium des Gesamtorganisationskonzeptes Teilzeit, dass diese Saisonalität sowohl in den Teilzeitmodellen selbst als auch in der Verteilung auf die jeweiligen Teilzeitmodelle abgebildet wird. Beide Faktoren bedingen die Etablierung von Ablehnungsgründen (z.B. Quoten), um einerseits den Wunsch der Kabinenmitarbeiter auf planbare Einsatzzeiten zu erfüllen und andererseits dem Bedürfnis des Flugbetriebs nach einer stabilen Personalmengensteuerung und Einsatzplangestaltung sowie der Abdeckung einer saisonalen Operation Rechnung zu tragen. § 2 Allgemeine Regelungen (…) (2) Die unter § 4 abschließend aufgeführten Modelle sind vorbehaltlich der Regelungen in § 2 Abs. (3) nur jeweils zur Jahresteilzeitvergabe requestbar. Der Einsatz in dem jeweiligen Modell erfolgt dann ab Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres. (…) § 3 Betriebliche Ablehnungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG (1) Als einem Teilzeitverlangen entgegenstehende betriebliche Gründe gelten insbesondere die mit der saisonalen Produktion verbundenen Parameter (z.B.: hohe Auslastung der Mitarbeiter im Sommer, geringe Auslastung im Winter) sowie die von den Tarifpartnern definierten Quoten. Ein Teilzeitbegehren kann daher insbesondere abgelehnt werden, wenn: • eine zwischen den Tarifpartnern vereinbarte überschritten wird oder • die Quote des jeweiligen Teilzeitmodells gemäß Abs. 2 oder der aktuellen Sondervereinbarung zur Teilzeitjahresvergabe für das jeweilige Kalenderjahr überschritten wird oder • es sich um einen Teilzeitantrag handelt, der nicht durch eines der zahlreichen, abschließend geregelten Teilzeitmodelle abgebildet wird. Dies erfasst auch Anträge, die sich auf ein Teilzeitmodell beziehen, das zum Zeitpunkt des Beginns der beantragten Teilzeit nicht mehr angeboten wird. Die Tarifpartner stimmen insoweit überein, dass die in diesem TV Teilzeit geregelten, zahlreichen Teilzeitmodelle die betrieblichen Möglichkeiten hinsichtlich Organisation, Arbeitsablauf und Sicherheit im Betrieb ausschöpfen. Weitere Teilzeitmodelle verursachen insbesondere unverhältnismäßige Kosten und führen zu wesentlichen Beeinträchtigungen in Organisation, Arbeitsablauf und Sicherheit im Betrieb der DLH. (2) (…) Die Tarifvertragsparteien werden hinsichtlich der notwendigen Anpassungen für das jeweilige Kalenderjahr rechtzeitig Verhandlungen aufnehmen, um eine entsprechende "Sonderregelung Jahresteilzeitvergabe" zu vereinbaren. In dieser Sonderregelung werden Quoten oder Befristungen für einzelne Teilzeitmodelle vereinbart. § 4 Teilzeitmodelle Folgende Teilzeitmodelle können grundsätzlich durch die DLH betrieblich abgebildet werden. (1) Modellbeschreibungen (…) 11. "Verblockte untermonatige Teilzeit": a) Modelle TA bis TH In 10 Monaten pro Kalenderjahr wird die Beschäftigung durch 7 H-Tage im Monat (insgesamt 70 H-Tage pro Kalenderjahr) abgesenkt: aa) Die 7 H-Tage sind festgelegt vom 01. bis zum 07. eines jeden Monates. (…) - keine Absenkung der Beschäftigung erfolgt in den Monaten September und Oktober (Modell TB). (…) Innerhalb der Modelle TA bis TH ist eine Gleichverteilung der Anzahl der in den Modellen Beschäftigten anzustreben." Auf den weiteren Inhalt des TV Teilzeit Nr. 2 wird Bezug genommen (Anlage B1, Bl. 36 ff. d.eA.). Eine Sonderregelung Jahresteilzeitvergabe für das Jahr 2024 haben die Tarifvertragsparteien nicht abgeschlossen. Sie haben für das Jahr 2024 weder eine Gesamtquote aller Teilzeitmodelle noch eine Quote für das Teilzeitmodell TB vereinbart. Bei der Beklagten existiert zudem ein Merkblatt "Teilzeit 2024 Ihr HR Management Cabin Crews informiert" (im Folgenden: Merkblatt Teilzeit), das die Teilzeitvergabe nach Seniorität regelt. Darin ist weiterhin aufgeführt, dass der diesjährige Requestzeitraum am 30.05.2023 beginnt und am 07.07.2023 endet. Auf den Inhalt des Merkblatts wird Bezug genommen (Anlage B3, Bl. 72 ff. d.eA.). Das mit der vorliegenden Klage verfolgte Teilzeitbegehren entspricht dem von der Beklagten im TV Teilzeit Nr. 2 angebotenen Teilzeitmodell TB (vgl. § 4 Abs. 1 Ziff. 11 lit. a), aa) TV Teilzeit Nr. 2). Die klagende Partei hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung ihrer jährlichen Arbeitszeit gemäß Teilzeitantrag vom 18.10.2023 mit einer um 19,18 % auf 80,82 % (bezogen auf 365 Tage) reduzierten Vollarbeitszeit durch Freistellung an den Tagen 01.01. – 07.01. 01.02. – 07.02. 01.03. – 07.03. 01.04. – 07.04. 01.05. – 07.05. 01.06. – 07.06. 01.07. – 07.07. 01.08. – 07.08. 01.11. – 07.11. 01.12. – 07.12. eines jeden Jahres ab dem 01.02.2024 zuzustimmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 29.10.2024 verkündetes Urteil (- 5 Ca 7369/23 -) stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Teilzeitbegehren stünden keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 14.01.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.01.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 14.05.2025 am 12.05.2025 begründet. Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für unrichtig. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen und ist der Ansicht, der TV Teilzeit Nr. 2, der aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel Anwendung finde, normiere durch die Etablierung der dort beschriebenen Teilzeitmodelle ein betriebliches Gesamtorganisationskonzept im Bereich der Teilzeit. Grundlage dieses Gesamtorganisationskonzeptes bilde ihre Kapazitätsplanung. Unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichverteilung würden von der Kapazitätsplanung Kapazitätsgrenzen ermittelt. Bei der Planung und der Verteilung der Teilzeitmodelle müsse sowohl die Funktion des Mitarbeiters (Flugbegleiter/Purser) als auch der Stationierungsort berücksichtigt werden. Es sei bei der Beederung der Flugzeuge die dafür erforderliche Anzahl an Pursern und Flugbegleitern zu beachten, die je nach Flugzeugmuster variiere (sog. Crew Complement). Für das Modell TB habe die dafür zuständige Abteilung Kapazitätsplanung für die Teilzeitjahresvergabe 2024 die Kapazitätsgrenze unter Berücksichtigung der Gleichverteilung innerhalb der TA-TH Modellfamilie auf 52 festgelegt. Der Bestimmung der jeweiligen Kapazitätsgrenze lägen umfassende Evaluierungen und Abwägungen der sie organisatorisch und finanziell darstellbaren Arbeitszeiten zugrunde. Unter Berücksichtigung der weiterhin im Modell TB beschäftigten Mitarbeiter seien 38 Plätze zu vergeben gewesen. Aufgrund der bestehenden Senioritätsregelung hätten Mitarbeiter bis zum 1166. Flugbegleiter-Lehrgang in das Teilzeitmodell TB wechseln können. Die Besetzung der geplanten Flüge könne nicht sichergestellt werden, wenn Mitarbeiter infolge von Teilzeitbegehren über die Kapazitätsgrenzen hinaus freigestellt werden müssten. Die Berücksichtigung der Gleichverteilung und die Sicherstellung eines reibungslosen Flugbetriebes sei auch in dem TV Teilzeit Nr. 2 angelegt. Wie bereits in der Präambel des TV Teilzeit Nr. 2 festgelegt, sei bei der Verteilung der Teilzeitmodelle die Saisonalität des Flugbetriebes zu beachten. Insofern sei bei der Vergabe der Teilzeitmodelle dem Bedürfnis des Flugbetriebes nach einer stabilen Personalmengensteuerung und Einsatzplangestaltung sowie der Abdeckung einer saisonalen Operation Rechnung zu tragen. Ferner habe die klagende Partei ihren Teilzeitantrag vom 18.10.2023 verspätet, nämlich nicht innerhalb des Requestzeitraums für die Jahresteilzeitvergabe 2024/2025 bis zum 07.07.2023, gestellt. Gegen die Bearbeitung eines verspäteten Teilzeitantrages sprächen ebenfalls betriebliche Belange. Von der Teilzeitplanung sei die nachfolgende Personalplanung und insbesondere der Urlaubsrequest für das Jahr 2024 vom 04.09.2023 bis zum 04.10.2023 abhängig. Wegen des weiteren Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 12.05.2025 und den Schriftsatz vom 19.09.2025 Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29.10.2024 Aktenzeichen: 5 Ca 7369/23, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die klagende Partei beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Sie stütze ihren Anspruch auf § 8 TzBfG. Die behauptete Personalknappheit gebe es nicht. Es wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 16.07.2025 verwiesen. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.