Beschluss
18 Ta 69/19
Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:0306.18TA69.19.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2019 – 14 Ca 8877/17 – aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2019 – 14 Ca 8877/17 – aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist ein Krankenhaus. Sie hat eingehend am 27. Dezember 2017 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eine Klage auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) erhoben. Sie fordert von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch 894.534,92 €, sowie zusätzlich von dem Beklagten zu 1) weitere 270.253,33 €. Der Beklagte zu 1) war seit Oktober 2009 für die Klägerin im Rahmen von Beraterverträgen als Interimsmanager tätig. Die Vertragsbeziehung wurde durch fristlose Kündigung der Klägerin vom 05. Mai 2014 beendet. Die Deutsche Rentenversicherung hat mit Bescheid vom 01. März 2016 festgestellt, dass der Beklagte zu 1) in der Zeit von 01. Oktober 2009 bis 05. Mai 2014 seine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübte (vgl. Anlage K9 zur Klageschrift, Anlagenband). Der Beklagte zu 2) arbeitete seit 01. Januar 2008 als Leiter der Verwaltung, bezeichnet als - nicht organschaftlicher – Geschäftsführer, für die Klägerin. Diese kündigte das Anstellungs-verhältnis zu dem Beklagten zu 2) fristlos am 15. Mai 2014. Die Klägerin und der Beklagte zu 2) haben vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht in dem Rechtsstreit mit dem Az. 18 Sa 187/15 einen Vergleich geschlossen, in welchem u.a. geregelt wurde, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2015 endete. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend, dieser habe nicht erbrachte Leistungen abgerechnet, Vermittlungsprovisionen für die Beauftragung einer Gesellschaft erhalten, an der er selbst beteiligt war, seinen Schwiegervater als Arbeitnehmer der Klägerin eingestellt und vergüten lassen, obwohl keine Leistungen feststellbar seien und eine Abfindung einbehalten, die „schwarz“ an ein Betriebsratsmitglied gezahlt werden sollte. In Bezug auf den Beklagten zu 2) behauptet die Klägerin, dieser habe bei der Abrechnung nicht erbrachter Leistungen kollusiv mit dem Beklagten zu 1) zusammengearbeitet. Gegen den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) ist vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Große Strafkammer, wegen Untreue, Betrugs und Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelten ein Strafverfahren eröffnet worden (Az. 5/12 KLs – Js 7710 244300/14 (10/17)). In Bezug auf den Beklagten zu 1) dauert das Strafverfahren noch an. In Bezug auf den Beklagten zu 2) ist das Strafverfahren spätestens im November 2018 gegen Auflagen eingestellt worden. In dem Rechtsstreit der Parteien hat bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts über die mit dieser sofortigen Beschwerde angegriffenen Aussetzung nach § 149 ZPO keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dies beruht zum einen darauf, dass wegen Verlegungsanträgen insgesamt sechsmal ein anberaumter Gütetermin aufgehoben wurde. Zum anderen ist dadurch eine Verzögerung eingetreten, dass die Kammer durch Beschluss vom 20. Juni 2018 einem Selbstablehnungsgesuch des Kammervorsitzenden stattgegeben hat (Bl. 140 d.A.). Nachdem auch wegen des zuletzt auf den 31. August 2018 anberaumten Gütetermins eine Terminsverlegung beantragt wurde, hat das Arbeitsgericht einen Güte-/Kammertermin auf den 05. März 2019 anberaumt und Auflagen erteilt (Bl. 160 f. d.A.). Die Klägerin hat in der Klageschrift zu ihren Schadensersatzansprüchen vorgetragen, dass diese sich im Einzelnen aus der Anklageschrift ergeben würden. Geltend gemacht würden nur solche Rechnungen, die in die Anklageschrift aufgenommen worden seien, sowie die von der Staatsanwaltschaft festgestellten Vermittlungsprovisionen, die Aufwendungen für den Schwiegervater des Beklagten zu 1) und die unterschlagene Abfindung von 14.000,00 €. Dabei hat die Klägerin teilweise auf die Anklageschrift verwiesen, teilweise Beweis durch Vernehmung namentlich benannter Zeugen angetreten oder sich auf Kopien von Urkunden bezogen. Die Klägerin fügte der Klageschrift keine Kopie der Anklageschrift bei und bat „ (…) mit Blick auf § 353d StGB (…) um Erteilung eines richterlichen Hinweises oder Beschlusses gemäß dem die Klägerin die (…) vorliegende Anklageschrift zu den Gerichtsakten als weitere Anlage reichen soll(e).“ (S. 8 der Klageschrift, Bl. 35 d.A.). Daneben nahm sie „ (…) Bezug auf die gesamte Anklageschrift und erklär(te) diese inhaltlich zu eigenem Vortrag.“ (Seite 9 der Klageschrift, Bl. 36 d.A.). Der Beklagte zu 1) hat inhaltlich nicht Stellung genommen, sondern nur zweifach die Verlegung des Gütetermins wegen Erkrankung beantragt. Der Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 19. April 2018 auf die Klage erwidert und gerügt, diese sei unschlüssig. Die Klägerin könne Vortrag nicht durch die Bezugnahme auf die Anklageschrift ersetzen. Die Leistungen an den Beklagten zu 1) seien nicht rechtsgrundlos erfolgt. Außerdem sei er selbst durch den Beklagten zu 1) getäuscht worden. Weiter hat der Beklagte zu 2) geltend gemacht, dass ein möglicher Schadensersatzanspruch gegen ihn verfristet sei, da die Klägerin die nach dem „Tarifvertrag für Einrichtungen der Mitglieder des Klinikverbundes der gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DV-KUV)“ maßgebliche Ausschlussfrist von sechs Monaten nicht gewahrt habe. Die Geltung des Tarifvertrages sei arbeitsvertraglich vereinbart worden. Der Beklagte zu 2) hat dazu behauptet, der Klägerin sei eine Berechnung möglicher Ansprüche auf der Grundlage ihres internen Ermittlungsberichts spätestens im September 2014 möglich gewesen. Nach dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16. Oktober 2018, mit welchem - wie bereits angeführt - ein Güte-/Kammertermin angesetzt und Auflagen erteilt wurden (Bl. 160 f. d.A.) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 03. Dezember 2018 u.a. beantragt, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main in der Strafsache gegen die Beklagten zu 1) und 2) auszusetzen und den Termin zur Güte-/Kammerverhandlung aufzuheben. Zur Begründung des Aussetzungsantrags hat die Klägerin auf die Komplexität und den Umfang des strafgerichtlichen Verfahrens, die Einheit der Rechtsordnung und die Grundsätze der Prozessökonomie verwiesen. Die behauptete Straftat i.S.d. § 149 Abs. 1 ZPO sei zugleich Grundlage des zivilrechtlichen Anspruchs. Der Beschleunigungsgrundsatz stehe einer Aussetzung nicht entgegen, da nur noch um Geldansprüche gestritten werde. Sie habe die Klage im Dezember 2017 vor allem erhoben, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Die Beklagten zu 1) und 2) haben nicht bzw. nicht zusätzlich vorgetragen. Durch Beschluss vom 04. Dezember 2018 hat das Arbeitsgericht die Parteien daraufhin zu einer Aussetzung des Verfahrens angehört (Bl. 189 d.A.). Der Beklagte zu 2) hat einer Aussetzung widersprochen, auf den Inhalt seines Schriftsatzes vom 17. Dezember 2018 wird Bezug genommen (Bl. 193 f. d.A.). Mit Beschluss vom 10. Januar 2019 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens gegen den Beklagten zu 1) (5/12 KLs – 7710 Js 244300/14 (10/7)) ausgesetzt. Zur Wiedergabe des Inhalts des Beschlusses wird auf diesen verwiesen (Bl. 198 f. d.A.). Der Beschluss ist dem Beklagten zu 2) am 14. Januar 2019 zugestellt worden. Der Beklagte zu 2) legte mit Schriftsatz vom 28. Januar 2019 sofortige Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss ein, dieser Schriftsatz ist am selben Tag bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen. Der Beklagte zu 2) rügt den Aussetzungsbeschluss als ermessensfehlerhaft. Das Strafverfahren gegen ihn sei durch Beschluss des Landgerichts am Main vom 24. Oktober 2018 eingestellt worden. Außerdem sei der Nachteil einer Verzögerung nur in Bezug auf die Klägerin geprüft worden. Er werde jedoch auch durch den andauernden Schadensersatzprozess und die Höhe möglicher Zinsansprüche belastet. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Klage noch nicht schlüssig begründet habe und das arbeitsgerichtliche Verfahren bereits mehr als 12 Monate andauere. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 25. Februar 2019 der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf die Begründung des Beschlusses wird verwiesen (Bl. 211 d.A.). II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 252 ZPO iVm. § 78 ArbGG. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht gem. § 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vor Ablauf von zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses bei dem Arbeitsgericht eingelegt worden. Die Beschwerde ist erfolgreich. Der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist ermessensfehlerhaft ergangen und daher aufzuheben. Ein Beschluss des Arbeitsgerichts über die Anordnung oder Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens ist im Beschwerdeverfahren lediglich auf Verfahrensfehler, das formelle Vorliegen eines Aussetzungsgrundes und Ermessensfehler zu überprüfen (vgl. LAG Berlin Brandenburg Beschluss vom 12.12.2017 – 21 Ta 1260/17 – juris, Rz. 37). Gemäß § 149 Abs. 1 ZPO kann ein Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung eines Strafverfahrens aussetzen, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist. Sinn der Aussetzung nach dieser Norm ist die Nutzung der im Strafverfahren häufig umfassenderen Erkenntnisquellen, um abweichende Entscheidungen und nicht prozessökonomische Mehrarbeit zu vermeiden. Im Rahmen des dem Arbeitsgericht obliegenden Ermessens sind der Gesichtspunkt des dadurch möglichen Erkenntnisgewinns mit dem Beschleunigungsgebot der § 9 Abs. 1 ArbGG abzuwägen (GK-ArbGG-Schütz, Stand September 2017, § 55 Rz. 51). Dabei ermöglicht § 149 Abs. 1 ZPO die Aussetzung eines Zivilverfahrens auch dann, wenn bereits vor dem Verfahren der Verdacht einer Straftat bestand und im Hinblick auf diesen ausgesetzt werden soll (BGH Beschluss vom 24.04.2018 – VI ZB 52/16 – juris, Rz. 13 f.). Voraussetzungen für die Verfahrensaussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO ist aber, dass hinreichend feststeht, dass der Rechtsstreit nicht aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen entscheidungsreif ist. Hierfür muss in ausreichendem Maße abgewogen werden, mit welchem konkreten und für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinn durch das Strafverfahren zu rechnen ist (LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 22.05.2017 – 4 Sa 2717 – juris, Rz. 14; Hessisches LAG Beschluss vom 25.09.2013 – 4 Ta 352/13 – juris, Rz. 5, Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl, § 55 Rz. 30). Eine solche Entscheidung ist regelmäßig erst möglich, wenn der Rechtsstreit nach Ablauf von gemäß § 56 Abs. 1 ArbGG gesetzten Fristen in das Stadium eines ausreichend vorbereiteten Kammertermins gelangt ist. Es muss auf der Grundlage des Vortrags der Parteien abgewogen werden können, mit welchen konkreten für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinn durch das Strafverfahren zu rechnen ist. Die Schlüssigkeit des Klägervortrags, die Erheblichkeit des Beklagtenvortrags und davon ausgehend die Notwendigkeit einer Beweiserhebung müssen geprüft werden können. Zu einem früheren Zeitpunkt kommt eine Aussetzung nur unter besonderen Umständen in Betracht (Hessisches LAG Beschluss vom 25.09.2013 – 4 Ta 352/13 – juris, Rz. 5). Diese Voraussetzungen sind in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht erfüllt. Es ist vielmehr nach dem Stand des erstinstanzlichen Verfahrens noch offen, ob überhaupt mit konkretem, für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisse durch das Strafverfahren zu rechnen ist. Ein Gütetermin hat bisher nicht stattgefunden. Der Beklagte zu 1) hat zu der Klage bisher nicht Stellung genommen und das Vorbringen der Klägerin nicht bestritten. Der Beklagte zu 2) hat berechtigt gerügt, dass die Klage nicht schlüssig ist, soweit die Klägerin sich nur auf die Anklageschrift des Strafverfahrens bezieht, deren Inhalt aber zur Anspruchsbegründung nicht (auszugsweise) wiedergibt. Das Arbeitsgericht hat auch nicht erkennbar § 353d Nr. 1 StGB geprüft. Die Klägerin wurde nicht zu der von ihr angebotenen Vorlage der Anklageschrift aufgefordert, obwohl diese nach dem Vortrag der Klägerin mittlerweile in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sein muss. Hinzu kommt ergänzend, dass bisher offensichtlich nicht geprüft wurde, ob mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) nach einer arbeitsvertraglich wirksam vereinbarten tariflichen Ausschlussfrist verfallen sein könnten. Es genügt nicht, dass zur Vorbereitung des mittlerweile wegen der Aussetzung aufgehobenen Güte-/Kammertermin durch Beschluss vom 16. Oktober 2018 Auflagen erteilt wurden (Bl. 161 d.A.). Diese sind teilweise noch offen formuliert. Auf die schriftsätzliche Bitte der Klägerin vom 23. Oktober 2018 um eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 24. Oktober 2018 gerade mitgeteilt, das Verfahren sei noch nicht ausreichend ausgeschrieben. Zudem hat das Arbeitsgericht durch den Auflagenbeschluss vom 16. Oktober 2018 indirekt die Frage des Rechtswegs aufgeworfen. Die Prüfung des Rechtswegs hat vor einer Aussetzungsentscheidung zu erfolgen. Danach ist die Entscheidung, das Verfahren auszusetzen zumindest nach dessen derzeitigem Stand ermessensfehlerhaft. Die Überlegungen, die vom Arbeitsgericht für und gegen eine Aussetzung eines Schadensersatzprozesses bei einem komplexem Sachverhalt und schon laufendem Strafverfahren in die Ermessenentscheidung einbezogen wurden, sind nur generell zutreffend. Konkrete Umstände des Falls sind nicht benannt worden. Ob eine gründliche Klärung durch ein Strafverfahren geboten und vorteilhaft ist, kann erst beurteilt werden, wenn feststeht, dass es einer solchen Klärung und den möglichen Ergebnissen des Strafverfahrens bedarf. Sonst ist der Nachteil einer Verzögerung, auch wenn nur um Schadensersatzansprüche und nicht den Bestand einer Vertragsbeziehung gestritten wird, nicht hinzunehmen. Es genügt auch nicht, dass die Klägerin selbst die Aussetzung beantragt hat. Es kann dahinstehen, ob ihr Interesse, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, zu berücksichtigen ist, weil sie nach ihrer Darstellung wegen drohender Verjährung „verfrüht“ Schadenersatzklage erheben musste (s. dazu: LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 22.05.2017 – 4 Sa 2717 – juris, Rz. 15; Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl., § 55 Rz. 40 [für Kündigungsschutzklage]). Pauschale Hinweise auf die besseren Möglichkeiten eines Strafverfahrens genügen nicht. Es muss zumindest eine konkrete, auf den Einzelfall bezogene Notwendigkeit dargelegt werden, auf den Ausgang des Strafverfahrens zu warten. Der Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses steht auch der von der Klägerin angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH Beschluss vom 24.04.2018 – VI ZB 52/16 – juris) nicht entgegen. Eine spätere, erneute Aussetzung des Verfahrens durch das Arbeitsgericht nach § 149 Abs. 1 ZPO wird nicht ausgeschlossen, die Aussetzung ist nur nach dem derzeitigen Verfahrensstand ermessensfehlerhaft. Auch in dem Rechtsstreit, welche dem Beschluss des BGH zu Grunde liegt, hat das hanseatische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 01. Februar 2016, die Umstände benannt und geprüft, auf die es in dem dortigen Zivilverfahren ankommt und die im Strafverfahren leichter oder einfacher geklärt werden können (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 01.02.2016 – 6 W 21/15 – BeckRS 2016, 132139, Rz. 27 ff). Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil die Ausgangsentscheidung des Arbeitsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthält und das Beschwerdeverfahren nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens darstellt (LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.12.2017 – 21 Ta 1260/17 – juris, Rz. 45; BGH Beschluss vom 11.06.2013 – VI ZB 31/12 – juris, Rz. 12). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.