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Beschluss

3 Ta 39/22

Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2022:0412.3TA39.22.00
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Leitsätze
Nach § 149 ZPO kommt eine Aussetzung in Betracht, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist. Diesen Einfluss haben Strafermittlungen auf die im Zivilprozess begehrte Entscheidung nur dann, wenn hinreichend feststeht, dass das Zivilverfahren nicht bereits aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen, entscheidungsreif ist. Hierfür muss in ausreichendem Maße abgewogen werden, mit welchem konkreten und für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinn durch das Strafverfahren zu rechnen ist. Eine solche Entscheidung ist regelmäßig erst möglich, wenn der Rechtsstreit nach Ablauf von gemäß § 56 Abs. 1 ArbGG gesetzten Fristen in das Stadium eines ausreichend vorbereiteten Kammertermins gelangt ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 17. Januar 2022 - 7 Ca 153/21 - aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 149 ZPO kommt eine Aussetzung in Betracht, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist. Diesen Einfluss haben Strafermittlungen auf die im Zivilprozess begehrte Entscheidung nur dann, wenn hinreichend feststeht, dass das Zivilverfahren nicht bereits aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen, entscheidungsreif ist. Hierfür muss in ausreichendem Maße abgewogen werden, mit welchem konkreten und für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinn durch das Strafverfahren zu rechnen ist. Eine solche Entscheidung ist regelmäßig erst möglich, wenn der Rechtsstreit nach Ablauf von gemäß § 56 Abs. 1 ArbGG gesetzten Fristen in das Stadium eines ausreichend vorbereiteten Kammertermins gelangt ist. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 17. Januar 2022 - 7 Ca 153/21 - aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) gegen die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO durch das Arbeitsgericht. In dem zugrundeliegenden Verfahren streiten die Parteien darüber, ob dem Beschwerdegegner (im Folgenden: Beklagter) gegen die Klägerin eventuell Schadensersatzansprüche zustehen. Die Klägerin ist seit fast 40 Jahren beim Kreisausschuss des Beklagten tätig, zuletzt seit Mitte 2019 in der Sozialverwaltung, dem Fachbereich (FB) 50. Dort ist sie als Sachbearbeiterin in der Betreuungsstelle für Zuwanderer, Arbeitsgruppe (AG) 50.6, bis 10. Januar 2021 tätig geworden. Leiterin der Arbeitsgruppe und damit Vorgesetzte der Klägerin ist Frau A gewesen. Im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der AG 50.6 war die Klägerin mit dem Aufgabenfeld Anmietung von Wohnraum für Zuwanderer und Zuwanderinnen nebst Abwicklung der Mietverhältnisse betraut. Vor dem Hintergrund der Flüchtlingswelle hat der Beklagte eine Vielzahl von Mietverträgen über Privatwohnungen für unterzubringende Flüchtlinge geschlossen. Dabei hat er als Mieter –sofern mietvertraglich vereinbart- die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen. Daneben hat sich beim Auszug der Bewohner oft ein Renovierungsbedarf wegen vorsätzlich oder fahrlässig herbei geführter Sachschäden durch die Bewohner ergeben. Hinsichtlich dieser Sachschäden besteht zugunsten des Beklagten Haftpflichtversicherungsschutz bei der GVV-Kommunalversicherung, dieser Versicherungsschutz bezieht sich dagegen nicht auf Schönheitsreparaturen. Im Laufe der Jahre hat die AG 50.6 Reparaturarbeiten zunehmend nur der Firma „B“ und der C erteilt und zwar im Wege der „freihändigen Vergabe“. Geschäftsführer der C ist Herr D. Aus Anlass eines an den Landrat des Beklagten gerichteten Schreibens der Klägerin vom 06. März 2021 hat dieser im März 2017 eine Sonderprüfung im Fachbereich 50, AG 50.6 durch den Fachbereich Rechnungsprüfung veranlasst, dabei ging es u. A. um die Feststellung des Renovierungsbedarfs und Auftragsvergaben, Rechnungsstellung und Zahlung, Schlecht- bzw. Minderleistungen / abgerechnete aber nicht ausgeführte Arbeiten und Korruptionsverdacht. Der Bericht über die Sonderprüfung datiert vom 15. Juli 2021 und kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die C entgegen ihrer Angebote und erteilter Aufträge diese nicht, nicht vollständig bzw. nicht fachgerecht ausgeführt habe und gleichwohl in voller Höhe abgerechnet habe unter Ausnutzung einer privaten Beziehung zur Klägerin. Diese habe unter Missachtung von geltenden Regelungen u. A. Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Reparatur- und Renovierungsbedürftigkeit festgestellt und entsprechende Aufträge vorbereitet und Rechnungen ohne Beachtung des § 11 sowie der Hinweise zu § 11 GemKVO sachlich und rechnerisch richtig festgestellt. Wegen der Einzelheiten des Berichts wird auf die Anlage B1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. November 2021 Bezug genommen. Parallel hat der Beklagten Ende März 2021 u.A. gegen die Klägerin und den Geschäftsführer D der C Strafanzeige erstattet und die Staatsanwaltschaft Kassel hat unter dem Az.: 5610 Js 13857/21 ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit aufgenommen und in diesem Zusammenhang im Rahmen einer Durchsuchung u. A. bei der Klägerin Gegenstände sichergestellt. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 02. September 2021 unter Bezugnahme auf die in zwei Schriftsätzen in einem Kündigungsschutzverfahren zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Kassel -4 Ca 60/21- dargelegten Pflichtverletzungen der Klägerin und die verursachten Schäden, Schadensersatzansprüche gegen sie geltend gemacht. Er hat darauf hingewiesen, dass die Ansprüche nicht abschließend beziffert werden könnten und die Klägerin zur Begleichung des bezifferbaren Schadens in Höhe von 63.740,52 Euro aufgefordert. Hierauf hat die Klägerin mit der am 21. September 2021 eingegangenen Klage die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von mindestens 63.740,52 Euro (gegen sie) nicht zustehe. Sie meint, dem Beklagten sei bereits kein Schaden entstanden. Auch das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Kassel wegen der Arbeitgeberkündigungen, die mit den Anwürfen des Beklagten im Strafverfahren begründet seien, sei mangels Vorgreiflichkeit nicht ausgesetzt worden, deshalb sei auch in der vorliegenden Sache zu entscheiden. Der Beklagte hält die Klage für unzulässig, jedenfalls unbegründet und hat keine Einwände gegen die beabsichtigte Aussetzung. Wegen der Rechtsausführungen der Parteien in erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Verhandlung über die negative Feststellungsklage der Klägerin nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 17. Januar 2022 gemäß § 149 ZPO ausgesetzt, weil das Ergebnis des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens geeignet sei, den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu beeinflussen. Würde sich herausstellen, dass die Klägerin durch Bestechung zur Vergabe der von dem Beklagten beanstandeten Aufträge bestimmt worden sei, so wäre sie zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Andernfalls würde dies Schadensersatzansprüche des Beklagten nicht zwingend ausschließen, allerdings wäre dann die Haftung der Klägerin unter Zugrundelegung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung begrenzt. Eine Abwägung der Interessen der Parteien an einer zügigen Durchführung des Verfahrens und der Grundsätze der Prozessökonomie führe zu einer Aussetzung des Verfahrens. Den Bestechungsvorwürfen läge ein hochkomplexer Sachverhalt zu Grunde, bei dessen Aufklärung die Strafverfolgungsbehörden angesichts des dort geltenden Untersuchungsgrundsatzes gegenüber dem zivilprozessualen Verfahren über die besseren Erkenntnismöglichkeiten verfügen würden. Auch würden prozessökonomische Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens sprechen. Gegen den ihr am 19. Januar 2022 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 24. Januar 2022 beim Arbeitsgericht Kassel eingegangenen sofortigen Beschwerde. Das Arbeitsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 27. Januar 2022 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wegen der Einzelheiten des Nichtabhilfebeschlusses wird auf Bl. 82 der Akte Bezug genommen. Im Beschwerdeverfahren präzisiert den Streitgegenstand dahin, dass es um die Feststellung gehe, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von (mindestens) 63.740,52 € als Ausgleich für Vorteile, welche Wohnungseigentümern im Rahmen von Renovierungen restitutionsbedingt zugeflossen sind, nicht zustehe. Ausschließlich hypothetisch beziehe sich der Beklagte auf mögliche anderweitige Schadensersatzansprüche. Damit habe das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nichts zu tun. Sie meint weiterhin, es sei kein Schaden entstanden. Als Bürosachbearbeiterin des mittleren Dienstes sei die Klägerin ausschließlich im Rahmen der Auftragsvorbereitung tätig geworden und habe sei zu keinem Zeitpunkt entscheidungsbefugt gewesen. Wegen ihrer übrigen Rechtsausführungen insbesondere zum sogenannten Vorteilsausgleich wird auf ihre schriftlichen Äußerungen vom 23. Februar 2022 und 7. April 2022 Bezug genommen. Der Beklagte meint, dass Gründe für eine Aufhebung der Aussetzung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kassel weder ersichtlich noch der Beschwerdebegründung zu entnehmen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 30. März 2022 Bezug genommen. Das Beschwerdegericht hat die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte 5610 Js 13857/21 zu Informationszwecken beigezogen. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 252 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG Statthaft. Sie ist gem. § 569 Abs. 1 und 2 ZPO auch form- und fristgerecht vor Ablauf von zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses bei dem Arbeitsgericht eingelegt worden. 2. Die Beschwerde ist erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Unrecht ausgesetzt, weil die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorlagen. Der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist daher aufzuheben. a) Ein Beschluss des Arbeitsgerichts über die Anordnung oder Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens ist im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt darauf zu überprüfen, ob ein Aussetzungsgrund überhaupt gegeben ist (vgl. BGH 24. April 2018 –VI ZB 52/16- Rn. 12, NJW 2018, 2267 mit weiteren Nachweisen). Gemäß § 149 Abs. 1 ZPO, der nach § 46 Abs. 2 ArbGG auch im arbeitsrechtlichen Urteilsverfahren gilt, kann ein Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung eines Strafverfahrens aussetzen, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist. Dabei ermöglicht § 149 Abs. 1 ZPO die Aussetzung eines Zivilverfahrens auch dann, wenn bereits vor dem Zivilverfahren der Verdacht einer Straftat bestand und im Hinblick auf diesen ausgesetzt werden soll (vgl. BGH 24. April 2018 –VI ZB 52/16- Rn. 13, NJW 2018, 2267 mit weiteren Nachweisen). Sinn der Aussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO ist die Nutzung der im Strafverfahren häufig umfassenderen Erkenntnisquellen, um abweichende Entscheidungen und nicht prozessökonomische Mehrarbeit zu vermeiden. Im Rahmen des dem Arbeitsgericht obliegenden Ermessens sind der Gesichtspunkt des dadurch möglichen Erkenntnisgewinns mit dem Beschleunigungsgebot der §§ 9 Abs. 1, 56 ArbGG abzuwägen (vgl. z.B. LAG Berlin-Brandenburg 6. Oktober 2021 -11 Ta 1120/21- Rn. 17, juris; Schleusener in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl., § 55 Rn. 30; jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine Aussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist. Einfluss auf die im Zivilprozess begehrte Entscheidung haben Strafermittlungen nur dann, wenn hinreichend feststeht, dass das Zivilverfahren nicht bereits aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen entscheidungsreif ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. Oktober 2021 -11 Ta 1120/21- Rn. 17, juris; Schleusener in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl., § 55 Rn. 30; jeweils mit weiteren Nachweisen). Hierfür muss in ausreichendem Maße abgewogen werden, mit welchem konkreten und für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinn durch das Strafverfahren zu rechnen ist (vgl. z.B. LAG Berlin-Brandenburg 6. Oktober 2021 -11 Ta 1120/21- Rn. 17, juris; LAG Baden-Württemberg 22. Mai 2017 -4 Sa 27/17- Rn. 14, juris; Hessisches LAG 6. März 2019 -18 Ta 69/19- Rn. 21, juris; Schleusener in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl., § 55 Rn. 30; jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine derartige Abwägung und Entscheidung ist regelmäßig erst möglich, wenn der Rechtsstreit nach Ablauf von gemäß § 56 Abs. 1 ArbGG gesetzten Fristen in das Stadium eines ausreichend vorbereiteten Kammertermins gelangt ist. Es muss auf der Grundlage des Vortrags der Parteien abgewogen werden können, mit welchem konkreten für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinn durch das Strafverfahren zu rechnen ist. Die Schlüssigkeit des Klägervortrags, die Erheblichkeit des Beklagtenvortrags und davon ausgehend die Notwendigkeit einer Beweiserhebung müssen geprüft werden können. Zu einem früheren Zeitpunkt kommt eine Aussetzung nur unter besonderen Umständen in Betracht (so ausdrücklich Hessisches LAG 6. März 2019 -18 Ta 69/19- Rn. 21, juris, unter Verweis auf Hessisches LAG 25. September 2013 -4 Ta 352/13- Rn. 5 juris). b) In Anwendung der dargestellten Grundsätze sind die Voraussetzungen zur Aussetzung der Verhandlung nicht gegeben. Auf der bisherigen Tatsachengrundlage kann die Vorgreiflichkeit des Strafverfahrens nicht festgestellt werden. Nach dem Stand des erstinstanzlichen Verfahrens ist noch offen, ob überhaupt und mit welchen konkreten, für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnissen durch das Strafverfahren zu rechnen ist. Auf Basis des bisherigen Parteivorbringens kann die Schlüssigkeit des Klägervortrags, die Erheblichkeit des Beklagtenvortrags und davon ausgehend die Notwendigkeit einer Beweiserhebung nicht geprüft werden. Mit Ausnahme der Aufforderung an die Beklagte, zur Klage Stellung zu nehmen, hat das Arbeitsgericht den Parteien bislang keinerlei inhaltlichen Auflagen erteilt. Weder sind Auflagen zur Vorbereitung eines Kammertermins erteilt worden noch hat bisher ein Kammertermin stattgefunden. Der Beklagte hat zu der Klage bisher nicht umfassend Stellung genommen. In seinem Schriftsatz vom 25. November 2021 hat er zu den mit seinem Schreiben vom 2. September 2021 geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Stellung genommen. Dabei hat er weder zu den bestehenden arbeitsrechtlichen Grundlagen, z.B. ob und auf welcher Basis der TVöD-VKA Anwendung findet, noch konkret zu den der Klägerin erteilten Anweisungen und/ oder ihren Pflichtverletzungen vorgetragen. Darüber hinaus hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 25. November 2021 darauf hingewiesen, dass der ihm entstandene Schaden noch nicht abschließend beziffert werden könne, so dass unklar bleibt, ob und welche weiteren Schadensersatzansprüche es gegen die Klägerin gibt. Soweit ersichtlich hat das Arbeitsgericht bislang weder geklärt, ob die Klage zulässig ist, noch ob und wie der Klageantrag evtl. auszulegen ist. Es hat weder die Klägerin noch den Beklagten aufgefordert mitzuteilen, auf welcher Grundlage der TVöD-VKA auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, ob er kraft beiderseitiger Tarifbindung oder kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme gilt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um die –bislang unterbliebene- Prüfung zu ermöglichen, ob mögliche Schadensersatzansprüche des Beklagten innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD geltend zu machen sind und falls ja, ob sie ordnungsgemäß geltend gemacht worden oder verfallen sind. Insgesamt ist die Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, jedenfalls nach derzeitigem Stand ermessensfehlerhaft. Das Arbeitsgericht führt in seiner Entscheidung keine konkreten Umstände dazu aus, mit welchem konkreten für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinn durch das Strafverfahren zu rechnen ist. Insoweit genügt der pauschale Hinweis auf eine mögliche Verurteilung der Klägerin wegen Bestechlichkeit nicht, zumal das Arbeitsgericht – wie im vorhergehenden Absatz ausgeführt- weitere Prüfungen des Parteivorbringens nicht durchgeführt hat, so dass nicht hinreichend feststeht, dass die vorliegende Klage nicht bereits aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen entscheidungsreif ist. Ob eine gründliche Klärung durch ein Strafverfahren geboten und vorteilhaft ist, kann erst beurteilt werden, wenn feststeht, dass es solcher Klärung und der möglichen Ergebnisse des Strafverfahrens bedarf. Sonst ist der Nachteil einer Verzögerung, auch es wenn nur um Schadensersatzansprüche und nicht den Bestand einer Vertragsbeziehung gestritten wird, nicht hinzunehmen. Allein pauschale Hinweise auf bessere Erkenntnismöglichkeiten eines Strafverfahrens genügen nicht. Es muss zumindest eine konkrete, auf den Einzelfall bezogene Notwendigkeit dargelegt werden, auf den Ausgang des Strafverfahrens zu warten. c) Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine spätere erneute Aussetzung des Verfahrens durch das Arbeitsgericht nach § 149 Abs. 1 ZPO nicht ausgeschlossen ist, die Aussetzung ist nur nach dem derzeitigen Verfahrensstand ermessensfehlerhaft. III. Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen. Die Ausgangsentscheidung des Arbeitsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens und das Beschwerdeverfahren sind Teil des Hauptverfahrens und dürfen deshalb keine Kostenentscheidung enthalten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreites. Dies hat unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die in der Sache unterliegende Partei zu tragen (BGH 25. Juli 2019 -I ZB 82/18- Rn. 46, NJW-RR 2020, 98f, mit weiteren Nachweisen). IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.