Beschluss
18 Sa 1474/14
Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2014:1105.18SA1474.14.0A
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Tenor
Der Rechtsstreit Hessisches Landesarbeitsgericht - 18 Sa 1474/14 - wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des gemäß §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2 ArbGG in der Fassung durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11. August 2014 vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg geführten Beschlussverfahrens mit dem Aktenzeichen 3 BVAVE 5003/14 ausgesetzt.
Die Aussetzung bezieht sich auf die Frage, ob die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 in der Fassung vom 21. Dezember 2011 wirksam ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit Hessisches Landesarbeitsgericht - 18 Sa 1474/14 - wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des gemäß §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2 ArbGG in der Fassung durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11. August 2014 vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg geführten Beschlussverfahrens mit dem Aktenzeichen 3 BVAVE 5003/14 ausgesetzt. Die Aussetzung bezieht sich auf die Frage, ob die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 in der Fassung vom 21. Dezember 2011 wirksam ist. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob die Beklagte in dem Zeitraum von Januar bis Mai 2013 Beiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes zahlen musste, weil sie als Handwerksbetrieb im Säurebau tätig war. Diese Ansprüche sind von weiteren Forderungen des Klägers für die Zeitspanne von Oktober 2011 bis Dezember 2013 abgetrennt und in ein eigenständiges Verfahren überführt worden. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe - BRTV -, Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - VTV -) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Kläger zu zahlen. Die im Juni 2010 gegründete Beklagte hat ihren Sitz in A/B. Sie verlegt keramische säurefeste Böden. Ihre Kunden sind Unternehmen der Lebensmittelproduktion und –industrie, wie z.B. Molkereien und Brauereien. Die Beklagte stellt die säurefesten Fliesen nicht selbst her. Diese werden nach Vorbearbeitung und Abdichtung des Untergrunds in Säuremörtel mit Hohlfugen verlegt und abschließend säurefest versiegelt. Die Agentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen, hat durch Bescheid vom 05. Juni 2013 auf eine Betriebsprüfung durch die Agentur für Arbeit C festgestellt, dass der Betrieb der Beklagten nicht am Verfahren zur Förderung der Winterbeschäftigung teilzunehmen hat (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. August 2013, Bl. 40 d.A.). Der Kläger verfolgte ursprünglich seine Beitragsansprüche gegenüber der Beklagten in 4 Mahnbescheidsverfahren, welche jeweils nach Widerspruch in streitige Verfahren übergeleitet und dann zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung durch das Arbeitsgericht Wiesbaden verbunden wurden. Dabei ist der Kläger für den in erster Instanz maßgeblichen Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2013 davon ausgegangen, dass die Beklagte durchgehend mindestens einen gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigte und hat für diesen monatlich den so genannten Mindestbeitrag gefordert, insgesamt 12.046,00 €. Der Kläger hat behauptet, der oder die für die Beklagte tätige/n Arbeitnehmer habe arbeitszeitlich überwiegend folgende Tätigkeiten ausgeführt: · keramische säurefeste Böden und Oberbeläge verlegt und beschichtet, u.a.in Säurekittbettung; · sonstige Fliesen-, Platten-, Mosaik-, Ansatz- und Verlegearbeiten; · erforderliche Vor- und Nacharbeiten. Der Kläger hat behauptet, die Arbeiten würden in handwerklicher Art und Weise ausgeführt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.046,00 € zu zahlen. (hierauf entfallenden für den im Berufungsverfahren abgetrennten Teil des Verfahrens: 3.045,00 €) Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, sie verlege keramische säurefeste Böden. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr Betrieb sei nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 10 VTV als ein Betrieb der Säurebauindustrie vom Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen. Dazu hat sie behauptet, sie bringe große Flächen säurefester Böden in industrieller Fertigung ein. Die Vorbereitung und Verlegung erfolge im Wesentlichen maschinenunterstützt, insb. durch eine Hebeanlage, bei hoher Arbeitsteilung der Mitarbeiter. Die Produkte seien standardisiert, also nicht auf einzelne Kunden zugeschnitten. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Klage durch Urteil vom 05. Dezember 2013 stattgegeben. Das Herstellen keramischer säurefester Bodenbeläge oder das Aufbringen von Kunststofflösungen an Bauteilen mit dem Ziel, eine säurefeste Oberfläche zu erstellen, sei eine bauliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Der Betrieb der Beklagten sei nicht als ein Betrieb der Säurebauindustrie nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 10 VTV vom Anwendungsbereich ausgenommen. Im Betrieb der Beklagten werde handwerklich und nicht industriell gearbeitet. Hinsichtlich der vollständigen Begründung und des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 49-57 d.A.) Bezug genommen. Gegen das ihr am 23. Januar 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 12. Februar 2014 bei dem Hess. Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 24. April 2014 eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem sie zuvor rechtzeitig die Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt hat. Die Beklagte wiederholt und ergänzt mit der Berufungsbegründung ihren Vortrag aus der ersten Instanz. Sie behauptet, sie plane nicht selbst, sondern führe Aufträge externer Planungsbüros für säurefeste Böden aus. Sie ist der Ansicht, dass für eine industrielle Arbeitsweise anzuführen sei, dass sie Böden mit hoher m 2 -Fläche herstelle, vorgefertigte Elemente verwende und arbeitsteilig vorgehe. Dazu behauptet sie, dass voneinander getrennte Arbeitsschritte durch feste Teams erledigen lasse. Das erste Team bereite den Untergrund vor, dabei würden zur Egalisierung Kugelstrahlgeräte, Schleif- und Fräsmaschinen eingesetzt. Anschließend werde die Abdichtungsebene aufgebracht. Hierbei handele es sich regelmäßig um eine so genannte „Flüssigfolie“, die aus einem Zweikomponenten-Material bestehe und maschinell unter Verwendung einer Airless-Maschine aufgebracht werde. Das zweite Team stelle die Bettung durch ein Säuremörtel-Bett her. Die Sand-Zementmischung werde durch Pumpen und Schläuche vor Ort eingebracht und glatt gezogen. Danach würden die 6-eckigen Fliesen eingelegt und in einem weiteren Arbeitsschritt durch Rüttelplatten elektromechanisch verdichtet. Das dritte Team führe ausschließlich die Verfugungsarbeiten aus. Das Fugenmaterial werde aus zwei Komponenten in einem Mischer hergestellt und über die zu verfugende Fläche verteilt. Es werde dann maschinell mit einer so genannten Lamellen-Fugmaschinen eingebracht, danach werde die Fläche maschinell gereinigt. Die Beklagte behauptet weiter, dass sie mittlerweile 15 Arbeitnehmer beschäftige. Ihre Arbeitnehmer seien bis auf die Kolonnenführer keine ausgebildeten Fachkräfte, auch die Kolonnenführer seien teilweise nur angelernte Spezialisten. In der mündlichen Verhandlung vom 05. November 2014 hat ein Geschäftsführer der Beklagten klargestellt, dass die Beklagte ab Juni 2010 einen gewerblichen Arbeitnehmer und ab August 2010 insgesamt 4 gewerbliche Arbeitnehmer hatte. Im Übrigen habe man mit Subunternehmern gearbeitet. Die Belegschaft sei erst Mitte/Ende 2012 (Arbeitnehmer für das zweite Team) bzw. im August 2014 (Arbeitnehmer für das dritte Team) aufgestockt worden. Es finde kein Austausch zwischen den Arbeitnehmern der unterschiedlichen Montageteams statt, ferner würden keine Arbeitnehmer der Firma D beschäftigt. Die Beklagte beantragt nach der Abtrennung noch, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. Dezember 2013 - 4 Ca 508/13 -, soweit die abgetrennten Ansprüche betroffen sind, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und nimmt ebenfalls Bezug auf seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Er wiederholt die Auffassung, dass die Beklagte kein Industriebetrieb, sondern ein Handwerksbetrieb sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 05. November 2014 (Bl. 127 f. d.A.) Bezug genommen. In dem Verfahren mit dem Az. 18 Sa 172/14 über die nicht abgetrennten Ansprüche in einer Gesamthöhe von 9.001,00 € für die Zeitspanne von Oktober 2011 bis Dezember 2012 ist am 05. November 2014 durch die Kammer ebenfalls ein Aussetzungsbeschluss verkündet worden. II. Der Rechtsstreit ist nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der seit 16. August 2014 geltenden Fassung (folgend: § 98 Abs. 6 ArbGG n.F.) auszusetzen. Die Beklagte ist nach § 18 VTV (in der seit 01. Juli 2013 geltenden Fassung des Tarifvertrags: § 15 VTV) verpflichtet, an den Kläger Sozialkassenbeiträge in Höhe von 3.045,00 € zu zahlen, falls der VTV vom 18. Dezember 2009 nach § 5 Abs. 1 TVG wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. Dezember 2013 ist zulässig gem. §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG. Sie ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden. Die Berufung ist – falls die Beklagte nach § 5 Abs. 4 TVG tarifgebunden war – nicht begründet. Die Beklagte hat dann für die Monate Januar bis Mai 2013 Sozialkassenbeiträge an den Kläger zu entrichten, weil sie als Handwerksbetrieb im Säurebau in den betrieblichen Anwendungsbereich des VTV fiel. a) Die Beklagte unterlag im Kalenderjahr 2012 mit ihrem Betrieb dem Geltungsbereich des VTV gem. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV oder § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV, weil sie Säurebauarbeiten handwerklich ausführte. aa) Es kann dahinstehen, ob das Verlegen säurefester Fliesen und das anschließende säurefeste Versiegeln der gefliesten Flächen unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV oder § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV fällt. In beiden Fällen handelt es sich um bauliche Tätigkeiten iSd. VTV. Säurebau, der nicht industriell betrieben wird, wird vom tariflichen Geltungsbereich erfasst (vgl. BAG Urteil vom 22. Juli 1998 - 10 AZR 204/97—, Rz. 17, NZA 1999, 213 ). Dies wird von den Parteien im Ergebnis auch nicht infrage gestellt. Die Tätigkeit der Beklagten im Jahren 2012 war nicht als industriell zu qualifizieren, so dass § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 10 VTV nicht eingreift. bb) Ob es sich im Einzelfall um einen Handwerks- oder Industriebetrieb handelt, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen zu ermitteln. Die Abgrenzung hat nicht nach gewerberechtlichen, handelsrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Kriterien, sondern vorrangig danach zu erfolgen, ob die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer handwerklich oder nicht handwerklich geprägt ist. Der Betrieb muss den Anforderungen eines Handwerksbetriebs entsprechen. Dafür ist entscheidend, dass die Handfertigkeit der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter prägend für die Produktherstellung ist, die eingesetzten Maschinen und technischen Hilfsmittel nur der Erleichterung und Unterstützung der Handfertigung dienen und durch ihren Einsatz nicht wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des Handwerks entbehrlich werden. Der Handwerksbetrieb zeichnet sich gegenüber dem Industriebetrieb typischerweise dadurch aus, dass die Produktion von dem Können sowie den Fertigkeiten zumindest einer Vielzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und nicht von dem Einsatz der solche Arbeitnehmer ersetzenden Maschinen abhängt und dass die Arbeitsteilung nicht so weit fortgeschritten ist, dass jede einzelne Arbeitskraft nur bestimmte - in der Regel immer wiederkehrende - und eng begrenzte Teilarbeiten auszuführen hat, wie dies in einem Industriebetrieb der Fall ist. Allein die Nutzung technischer Hilfsmittel spricht aber nicht für einen Industrie- und gegen einen Handwerksbetrieb. Werden dagegen als Folge der Technisierung wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich und bleibt kein Raum mehr für das handwerkliche Können, liegt eine handwerksmäßige Betriebsform fern ( BAG Urteil vom 09. April 2014 - 10 AZR 1085/12 -, Rz. 15, veröffentlicht in juris; BAG Urteil vom 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rz. 23, AP Nr. 330 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau ). Nach diesen Kriterien ist die Tätigkeit der Beklagten bereits nach ihrem eigenen Vortrag trotz des arbeitsteiligen Vorgehens noch als handwerklich einzustufen. Das Vorbereiten des Fliesenuntergrunds, das Verlegen der Fliesen sowie das anschließende Versiegeln erfolgt überwiegend in Handarbeit mit Maschinenunterstützung, nicht automatisiert. Die von der Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 eingereichten Bilder (Bl. 119-125 d.A.) zeigen keine Maschinen und Geräte, welche die menschliche Arbeitskraft ganz oder weitestgehend ersetzen, sondern dienen der gleichmäßigen und rationellen Erledigung manueller Tätigkeiten. Das Abschleifen und Bearbeiten des Estrichs mit Kugelstrahlgeräten, Schleif- und Fräsmaschinen ist eine handwerkliche Tätigkeit. Das Aufbringen von Flüssigkeiten für den Untergrund, zur Verfugung und zur abschließenden Versiegelung erfolgt nicht automatisch, sondern manuell, wobei Pumpen und Spritzgeräten nur eine Hilfsfunktion zukommt. Die Fliesen werden nicht maschinell verlegt. Auch das Reinigen erfordert den Einsatz menschlicher Arbeitskraft und kann nicht durch Maschinen ersetzt werden. Die behauptete Spezialisierung der Arbeitnehmer trägt wahrscheinlich erheblich dazu bei, dass die Beklagte in kurzer Zeit große Flächen bearbeiten kann. Diese Form der Rationalisierung durch Beschränkung auf enge Qualifikationsanforderungen ist jedoch kein zwingendes Indiz für einen Industriebetrieb, sondern kann auch bei Handwerksbetrieben festgestellt werden, welche sich ausschließlich auf einzelne Leistungen ihrer Branche spezialisieren. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in den Jahren 2010 und 2011 weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigte. cc) Es ist nicht erheblich, dass durch die Agentur für Arbeit festgestellt wurde, dass die Beklagte mit ihrem Betrieb nicht an der Winterbauförderung teilnehmen kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Winterbauförderung iVm. der Baubetriebe-VO und die Voraussetzungen des Sozialkassentarifvertrags unterscheiden sich voneinander und verfolgen unterschiedliche Zwecke. Eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen kann auch ohne Teilnahme an der Winterbauförderung begründet sein ( BAG Urteil vom 20. April 2005 – 10 AZR 282/04– AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Elektrohandwerk; BAG Urteil vom 13. Mai 2004 – 10 AZR 120/03– AP Nr. 265 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau ). b) Die Beklagte schuldet dem Kläger Beiträge gem. § 18 VTV für mindestens einen gewerblichen Arbeitnehmer, falls Tarifbindung nach § 5 Abs. 4 TVG bestand. Der Kläger hat klargestellt, dass er eine Teilklage auf so genannte Mindestbeiträge erhoben hat, da die Beklagte angeben hat, schon ab August 2010 mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt zu haben. Der geforderte Betrag ist rechnerisch nachvollziehbar (609,00 € pro Monat), die Beklagte hat zu den tatsächlich gezahlten Bruttolöhnen nicht vorgetragen. 2. Der Rechtsstreit ist nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. auszusetzen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Beschlussverfahren Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Az. 3 BVAVE 5003/14 über die Wirksamkeit der AVE vom 03. Mai 2012 des VTV vom 18. Dezember 2009 in der Fassung vom 21. Dezember 2011. a) Am 16. August 2014 ist das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 (BGBl. 2014 Teil I Nr. 39, 1348 ff.) in Kraft getreten ( folgend: TarifautonStG ) . In dessen Art. 2 ist die Änderung des ArbGG geregelt. § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG n.F sieht nunmehr ein Beschlussverfahren vor, in welchem die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) mit Wirkung für und gegen jedermann geklärt werden soll. Zuständig ist nach § 98 Abs. 2 ArbGG n.F. das Landesarbeitsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat. Dies ist für den VTV das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Berlin, damit das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. sieht vor, dass ein Rechtsstreit auszusetzen ist, wenn seine Entscheidung von der Wirksamkeit einer AVE abhängt, bis das Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG n.F. erledigt ist. Vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist unter dem Az. 3 BVAVE 5003/14 bereits ein Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG n.F. über die Wirksamkeit der AVE des VTV vom 18. Dezember 2009 in der Fassung vom 21. Dezember 2012 anhängig. b) § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. findet auf den Rechtsstreit der Parteien Anwendung. Die Vorschrift gilt auch für Verfahren, welche schon vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 16. August 2014 anhängig waren. Die Pflicht zur Aussetzung gilt ab dem Inkrafttreten mangels Übergangregelung auch für bereits anhängige Verfahren, jedenfalls soweit deren Streitgegenstand nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG n.F. identisch ist ( BAG Urteil vom 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 -, Rz. 18, veröffentlicht in juris; BAG Beschluss vom 20. August 2014 – 10 AZN 573/14– veröffentlicht in juris ). c) Die Aussetzung hat zu erfolgen, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit der AVE nach § 5 TVG abhängt. § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. ist § 97 Abs. 5 ArbGG nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 18/1558, S. 46; BAG Urteil vom 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 -, Rz. 22, veröffentlicht in juris; BAG Beschluss vom 20. August 2014 – 10 AZN 573/14– veröffentlicht in juris ). Dies ist hinsichtlich der unter II. 1. angenommenen Beitragspflicht in Höhe von insgesamt 3.045,00 € der Fall. d) Die Aussetzungspflicht steht weiter unter zwei alternativen Voraussetzungen. Ist wegen der Wirksamkeit der erheblichen AVE bereits ein Beschlussverfahren nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht anhängig, hat nach der Gesetzesbegründung ( BT-Drucks. 18/1558, S. 46 ) eine Aussetzung zu erfolgen und steht nicht im Ermessen des Gerichts. Ist ein solches Beschlussverfahren noch nicht anhängig, wird in Anlehnung an die zu § 97 ArbGG ergangene Rechtsprechung nur auszusetzen sein, wenn aufgrund berechtigter Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen einer AVE streitig ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG eingehalten sind, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen und vom Arbeitsgericht aufzugreifen sind (BAG Urteil vom 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 -, Rz. 25, veröffentlicht in juris; BAG Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10–, Rz. 59, NZA 2011, 289) . Es müssen zumindest begründete Zweifel, die gegen die Wirksamkeit der AVE sprechen, vorgetragen werden (vgl. BAG Urteil vom 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 -, Rz. 25, veröffentlicht in juris; BAG Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 1 AZB 72/12– veröffentlicht in juris) . Damit soll verhindert werden, dass lange Verfahrensverzögerungen hingenommen werden müssen, obwohl die AVE offenkundig nicht an einem Wirksamkeitsmangel leidet. Da bereits ein Beschlussverfahren nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 Abs. 6 ArbGG n.F. bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg anhängig ist, muss die Aussetzung von Amts wegen erfolgen, obwohl die Parteien dieses Rechtsstreits die Wirksamkeit der AVE des VTV vom 18. Dezember 2009 in der Fassung vom 21. Dezember 2012 nicht angezweifelt haben. Der Gesetzgeber hat sich mit seiner Grundsatzentscheidung, die Wirksamkeit der AVE nur noch in einem „Musterverfahren“ mit dem Charakter eines „Normenkontrollverfahrens“ überprüfen zu lassen, zugleich dagegen ausgesprochen, dass in anderen Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Wirksamkeit der AVE nur als Vorfrage stellt, die Gerichte eine inhaltliche Vorprüfung der AVE vornehmen sollen. Ob dies einschränkend zu beurteilen ist, wenn ein Verfahren nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F rechtsmissbräuchlich anhängig gemacht wurde, d.h. ohne dass Zweifel an dem Fehlen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG vorliegen und lediglich mit dem Ziel, eine Aussetzung streitiger Urteilsverfahren zu erreichen, ist hier nicht zu beurteilen. Der vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gehaltene Vortrag in dem Beschlussverfahren mit dem Az. 3 Sa 5003/14 ist im Wesentlichen mit dem der Beschlussverfahren 2 Sa 5001/14 und 2 Sa 5002/14 gleich. Die Antragsschriften liegen der Kammer vor. Die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Methode der Ermittlung der „kleinen“ und „großen Zahl“, die schon gegen die AVE-Erklärungen 2008 und 2010 vorgebracht wurden, lassen sich auch auf spätere Zeiträume übertragen. Sie führen die Argumente gegen die Wirksamkeit der AVE an, welche die zuständige Kammer bereits in dem Rechtsstreit mit dem Az. 18 Sa 619/13 zur Prüfung der Wirksamkeit der AVE vom 15. Mai 2008 und 25. Juni 2010 von Amts veranlasste. Die Problematik, dass das Quorum bei Zugrundelegung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit nicht erreicht würde und auch die Zahlen des Statistischen Bundesamts fraglich sind, weil Kleinbetriebe mit weniger als 10 Arbeitnehmern nicht erfasst werden, so dass es tragend nur auf die von der U-LAK mitgeteilten Zahlen ankommen kann, besteht auch für das Jahre 2012. Die Annahme zumindest „vernünftiger Zweifel“ am Vorliegen der Voraussetzungen auch der AVE vom 03. Mai 2012 ist deshalb berechtigt. Die aufgezeigte zweite Alternative für eine Aussetzungsentscheidung ist damit nicht relevant. 3. Die Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 574 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Aussetzung zuzulassen.