Urteil
9 Sa 1128/7
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2018:0607.9SA1128.7.00
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Leitsätze
1. Mit der Berufung auf das SokaSiG hat der Kl�ger keinen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingef�hrt.
2. Zur Frage der Verfassungskonformit�t des SokaSiG
3. Das Verlegen s�urefester Fliesen und das anschlie�ende s�urefeste Versiegeln der gefliesten Fl�chen sind bauliche T�tigkeiten iSd. VTV.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 2013 - 4 Ca 508/13 - wird, soweit das Hessische Landesarbeitsgericht nicht bereits mit Urteil vom 23. November 2015 - 18 Sa 1474/14 - und mit Urteil vom 23. November 2015 - 18 Sa 918/15 - dar�ber entschieden hat, auf Kosten der Beklagten zur�ckgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Berufung auf das SokaSiG hat der Kl�ger keinen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingef�hrt. 2. Zur Frage der Verfassungskonformit�t des SokaSiG 3. Das Verlegen s�urefester Fliesen und das anschlie�ende s�urefeste Versiegeln der gefliesten Fl�chen sind bauliche T�tigkeiten iSd. VTV. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 2013 - 4 Ca 508/13 - wird, soweit das Hessische Landesarbeitsgericht nicht bereits mit Urteil vom 23. November 2015 - 18 Sa 1474/14 - und mit Urteil vom 23. November 2015 - 18 Sa 918/15 - dar�ber entschieden hat, auf Kosten der Beklagten zur�ckgewiesen. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 2013 - Az. 4 Ca 508/13 - ist zul�ssig gem. �� 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG. Sie ist gem. �� 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG iVm. �� 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgem�� und rechtzeitig begr�ndet worden. B. Die Berufung ist nicht begr�ndet. Der VTV findet �ber das SokaSiG Anwendung. Die Beklagte hat f�r die Zeit von Oktober 2011 bis Dezember 2011 Sozialkassenbeitr�ge an den Kl�ger zu entrichten, weil sie als Handwerksbetrieb im S�urebau in den betrieblichen Anwendungsbereich des VTV fiel. Der Kl�ger hat gegen die Beklagte Anspruch auf die von ihm begehrten Sozialkassenbeitr�ge gem�� � 7 Abs. 7 SokaSiG iVm. � 18 VTV in der aus der Anlage 32 ersichtlichen Fassung. I. Die Klage ist zul�ssig. 1. Der Kl�ger hat sich f�r die Geltendmachung seiner Anspr�che auch auf das SokaSiG berufen (vgl. Schriftsatz vom 3. August 2017, Bl. 275 d.A). Er hat damit keinen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingef�hrt. a) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) bestimmt sich nach dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren wie allgemein im Zivilprozess geltenden "zweigliedrigen" Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von der klagenden Partei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die klagende Partei die begehrte Rechtsfolge herleitet ( BAG, Urteil vom 18. November 2014 - 1 AZR 257/13, nach juris ). Hierbei umfasst der Lebenssachverhalt das ganze dem Klageantrag zugrunde liegende tats�chliche Geschehen, das bei nat�rlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Kl�gers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex geh�rt oder geh�rt h�tte ( BAG, Urteil vom 15. November 2016 - 3 AZR 182/16, nach juris ). Die Einheitlichkeit des Klageziels allein gen�gt zwar nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2016 - XI ZR 254/15, nach juris ). Eine Klageerweiterung im Sinne des auch auf eine nachtr�gliche Klageh�ufung nach � 260 ZPO anzuwendenden � 263 ZPO ist vielmehr auch dann gegeben, wenn zwar kein zus�tzlicher Klageantrag gestellt, der bisherige Klageantrag aber zus�tzlich auf einen weiteren Lebenssachverhalt gest�tzt wird ( BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 - 7 ABR 81/13, nach juris ). Eine Mehrheit von Streitgegenst�nden liegt immer dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Anspr�che durch eine Verselbstst�ndigung der einzelnen Lebensvorg�nge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet ( BGH, Urteil vom 7. Mai 2016 - XI ZR 254/15, nach juris ) und unterschiedlichen Tatsachenvortrag zu dem jeweiligen Lebenssachverhalt erfordert ( BAG, Urteil vom 20. September 2017 - 6 AZR 474/16, nach juris; BAG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 4 AZR 517/15, nach juris; BAG, Urteil vom 23. November 2006 - 6 AZR 317/06, nach juris ). In diesem Zusammenhang kommt es auch auf die konkrete Gestaltung einer m�glichen Anspruchsgrundlage an ( BAG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 4 AZR 517/15, nach juris ). So wird beispielsweise vom BAG angenommen, dass eine vereinbarte arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahme auf bestimmte Tarifvertr�ge und deren urspr�ngliche normative Geltung unterschiedliche Lebenssachverhalte sind und damit verschiedene Streitgegenst�nde darstellen ( BAG, Urteil vom 11. Mai 2005 - 4 AZR 315/04, nach juris ). Ein einheitlicher Streitgegenstand ist hingegen anzunehmen, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenst�ndige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt ver�ndernde Geschehensabl�ufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenst�ndigen rechtlichen Bewertung zug�nglich sind ( BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, nach juris ). b) Hieran gemessen liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor, wenn der Kl�ger sich nunmehr auf das SokaSiG st�tzt. aa) Der Kl�ger begehrt die Zahlung von Sozialkassenbeitr�gen auf der Grundlage des jeweiligen VTV. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Beitr�gen an den Kl�ger kn�pft daran an, dass er als Arbeitgeber Arbeitnehmer mit baulichen Leistungen beauftragt und damit im gesamten Betrieb �berwiegend baugewerbliche Leistungen anfallen. Der Streitgegenstand der Zahlungsklage der Kasse wegen ausstehender Beitr�ge wird durch die baulichen Leistungen des Arbeitgebers bestimmt und danach, ob die �berwiegende betriebliche Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer eines Kalenderjahres auf derartige bauliche T�tigkeiten entf�llt. bb) Hinsichtlich des Lebenssachverhalts macht es keinen Unterschied, ob der jeweilige VTV auf den Arbeitgeber kraft wirksamer AVE oder kraft Gesetzes Anwendung findet. Dies ist ein rechtlicher Aspekt, den die Gerichte zu pr�fen haben und der an sich noch nicht einmal von den Parteien vorzutragen ist. Es handelt sich um eine reine Rechtsanwendung; Rechts�nderungen sind nach den allgemeinen Grunds�tzen im Zeitpunkt der letzten m�ndlichen Verhandlung auch in der Rechtsmittelinstanz zu beachten ( ZPO/Elzer, ZPO, � 300 Rn. 12 ). Sowohl bei der/den Allgemeinverbindlicherkl�rung(en) des(r) VTV nach � 5 TVG als auch bei dem SokaSiG handelt es sich jeweils um staatliche Rechtsakte. Denn die unwirksame AVE wird durch das SokaSiG "ersetzt". Durch das SokaSiG hat sich an der materiell-rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen VTV nichts ge�ndert. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch das Sozialkassensicherungsgesetz im Gegenteil sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des VTV in seiner jeweiligen Fassung in der gleichen Weise zur Anwendung kommen, wie wenn die jeweiligen AVE des VTV wirksam w�ren und der VTV auch im �brigen wirksam ist (�� 7, 11 SokaSiG i. V. m. den Anlagen zu � 7 Abs. 2 SokaSiG; BT-Drucks. 18/10631 S. 3, 649 u. 652 f.). Die Beitr�ge auf der Grundlage des SokaSiG beruhen im vorbeschriebenen Sinne auf demselben Interesse wie die Beitr�ge auf Basis der AVE. In beiden F�llen geht es darum, dass die Bauarbeitgeber - m�glichst gleichm��ig - zur Beitragsfinanzierung des Solidarverfahrens herangezogen werden. Der Tatsachenvortrag der Parteien zu dem jeweiligen Lebenssachverhalt bleibt in seinem Kerngehalt gleich. c) Aber selbst wenn, konnte der Kl�ger den neuen Klagegrund noch im Wege der Anschlussberufung (� 524 ZPO) in das Berufungsverfahren einf�hren. Eine zul�ssige Klage�nderung w�re zu bejahen. Die in � 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte Frist f�r die Anschlussberufung war zwar bereits abgelaufen gewesen, als der Kl�ger das SokaSiG als neue Grundlage seiner Klage in das Verfahren eingef�hrt hat. Eine Klage�nderung w�re hier jedoch unter Ber�cksichtigung der Besonderheiten auch noch nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist m�glich gewesen, � 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, � 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO. aa) Nach � 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. � 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussberufung nur bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zul�ssig. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird zwar anders als nach � 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Berufungsbeklagten - vom Gericht - keine Frist zur Berufungserwiderung "gesetzt"; vielmehr gilt f�r die Berufungsbeantwortung die durch � 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmte gesetzliche Frist. Gleichwohl ist � 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gem�� � 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbar ( BAG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12, nach juris ). Die Frist des � 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt grunds�tzlich auch f�r eine den Streitgegenstand ver�ndernde Anschlussberufung ( BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, nach juris ). bb) Die Anschlussberufung erfordert nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. statt vieler BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13, nach juris; BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11, nach juris; BAG, Urteil vom 10. Februar 2009 - 3 AZR 728/07, nach juris ) und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, nach juris ) keine eigenst�ndige Beschwer. Der mit dem "Hauptantrag" erstinstanzlich obsiegende Kl�ger h�tte deshalb mit der Anschlussberufung den "Hilfsantrag" f�r den streitgegenst�ndlichen Zeitraum auf das SokaSiG st�tzen und zur Entscheidung stellen k�nnen, obwohl er durch das Urteil des Arbeitsgerichts nicht beschwert war. cc) Im Streitfall w�re jedoch eine Ausnahme von der Befristung zur Geltendmachung aufgrund einer sich nach Fristablauf ver�nderten Prozesslage durch die Entscheidungen des BAG und das infolge in Kraft getretene SokaSiG zuzulassen. Die Zulassung einer versp�teten Anschlussberufung kann zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG dann geboten sein, wenn nach dem Prozessverlauf bis zum Ablauf der Frist f�r die Berufungserwiderung auch ein kundiger und gewissenhafter Berufungsbeklagter nicht damit rechnen konnte, dass das ihm g�nstige erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben wird und er den Verlust des Rechtsstreits nur durch eine Anschlussberufung vermeiden kann ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, nach juris ). So liegt der Fall hier. Erst lange nach Ablauf der bis zum 24. April 2014 verl�ngerten Berufungserwiderungsfrist ist am 25. Mai 2017 das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) in Kraft getreten. dd) Schlie�lich w�re die Klage�nderung auch deshalb zul�ssig, weil der ge�nderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten und von den Parteien �bereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt gest�tzt wird, sich das rechtliche Pr�fprogramm - mit Ausnahme der Pr�fung des SokaSiG auf seine Verfassungsm��igkeit - nicht wesentlich �ndert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verk�rzt werden ( vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15, nach juris; so auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2017 - 22 Sa 1701/16, nach juris ). II. Die Klage ist begr�ndet. 1. Die Beklagte unterlag im Kalenderjahr 2011 mit ihrem Betrieb dem Geltungsbereich des VTV gem. � 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV oder � 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 15 VTV, weil sie S�urebauarbeiten handwerklich ausf�hrte. a) Es kann dahinstehen, ob das Verlegen s�urefester Fliesen und das anschlie�ende s�urefeste Versiegeln der gefliesten Fl�chen unter � 1 Abs. 2 Abschn. II VTV oder � 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV f�llt. In beiden F�llen handelt es sich um bauliche T�tigkeiten iSd. VTV. S�urebau, der nicht industriell betrieben wird, wird vom tariflichen Geltungsbereich erfasst ( BAG, Urteil vom 22. Juli 1998 - 10 AZR 204/97, nach juris ). Dies wird von den Parteien im Ergebnis auch nicht infrage gestellt. Die T�tigkeit der Beklagten im Jahr 2011 war nicht als industriell zu qualifizieren, so dass � 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 10 VTV nicht eingreift. aa) Ob es sich im Einzelfall um einen Handwerks- oder Industriebetrieb handelt, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller ma�geblichen Umst�nde unter Ber�cksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen zu ermitteln. Die Abgrenzung hat nicht nach gewerberechtlichen, handelsrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Kriterien, sondern vorrangig danach zu erfolgen, ob die arbeitszeitlich �berwiegende T�tigkeit der Arbeitnehmer handwerklich oder nicht handwerklich gepr�gt ist. Der Betrieb muss den Anforderungen eines Handwerksbetriebs entsprechen. Daf�r ist entscheidend, dass die Handfertigkeit der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter pr�gend f�r die Produktherstellung ist, die eingesetzten Maschinen und technischen Hilfsmittel nur der Erleichterung und Unterst�tzung der Handfertigung dienen und durch ihren Einsatz nicht wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des Handwerks entbehrlich werden. Der Handwerksbetrieb zeichnet sich gegen�ber dem Industriebetrieb typischerweise dadurch aus, dass die Produktion von dem K�nnen sowie den Fertigkeiten zumindest einer Vielzahl der besch�ftigten Arbeitnehmer und nicht von dem Einsatz der solche Arbeitnehmer ersetzenden Maschinen abh�ngt und dass die Arbeitsteilung nicht so weit fortgeschritten ist, dass jede einzelne Arbeitskraft nur bestimmte - in der Regel immer wiederkehrende - und eng begrenzte Teilarbeiten auszuf�hren hat, wie dies in einem Industriebetrieb der Fall ist. Allein die Nutzung technischer Hilfsmittel spricht aber nicht f�r einen Industrie- und gegen einen Handwerksbetrieb. Werden dagegen als Folge der Technisierung wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich und bleibt kein Raum mehr f�r das handwerkliche K�nnen, liegt eine handwerksm��ige Betriebsform fern ( BAG, Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12, nach juris; BAG, Urteil vom 13. April 2011 - 10 AZR 838/09, nach juris) . bb) Nach diesen Kriterien ist die T�tigkeit der Beklagten bereits nach ihrem eigenen Vortrag trotz des arbeitsteiligen Vorgehens noch als handwerklich einzustufen. Das Vorbereiten des Fliesenuntergrunds, das Verlegen der Fliesen sowie das anschlie�ende Versiegeln erfolgt �berwiegend in Handarbeit mit Maschinenunterst�tzung, und nicht automatisiert. Die von der Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 eingereichten Bilder (Bl. 119-125 d.A.) zeigen keine Maschinen und Ger�te, welche die menschliche Arbeitskraft ganz oder weitestgehend ersetzen, sondern dienen der gleichm��igen und rationellen Erledigung manueller T�tigkeiten. Das Abschleifen und Bearbeiten des Estrichs mit Kugelstrahlger�ten, Schleif- und Fr�smaschinen ist eine handwerkliche T�tigkeit. Das Aufbringen von Fl�ssigkeiten f�r den Untergrund, zur Verfugung und zur abschlie�enden Versiegelung erfolgt nicht automatisch, sondern manuell, wobei Pumpen und Spritzger�ten nur eine Hilfsfunktion zukommt. Die Fliesen werden nicht maschinell verlegt. Auch das Reinigen erfordert den Einsatz menschlicher Arbeitskraft und kann nicht durch Maschinen ersetzt werden. Die behauptete Spezialisierung der Arbeitnehmer tr�gt wahrscheinlich erheblich dazu bei, dass die Beklagte in kurzer Zeit gro�e Fl�chen bearbeiten kann. Diese Form der Rationalisierung durch Beschr�nkung auf enge Qualifikationsanforderungen ist jedoch kein zwingendes Indiz f�r einen Industriebetrieb, sondern kann auch bei Handwerksbetrieben festgestellt werden, welche sich ausschlie�lich auf einzelne Leistungen ihrer Branche spezialisieren. Schlie�lich ist zu ber�cksichtigen, dass die Beklagte in den Jahren 2010 und 2011 weniger als 10 Arbeitnehmer besch�ftigte. b) Es ist nicht erheblich, dass durch die Agentur f�r Arbeit festgestellt wurde, dass die Beklagte mit ihrem Betrieb nicht an der Winterbauf�rderung teilnehmen kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Winterbauf�rderung iVm. der Baubetriebe-VO und die Voraussetzungen des Sozialkassentarifvertrags unterscheiden sich voneinander und verfolgen unterschiedliche Zwecke. Eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen kann auch ohne Teilnahme an der Winterbauf�rderung begr�ndet sein ( BAG, Urteil vom 20. April 2005 - 10 AZR 282/04, nach juris; BAG, Urteil vom 13. Mai 2004 - 10 AZR 120/03, nach juris ). 2. Die Beklagte ist f�r den Zeitraum Oktober 2011 bis Dezember 2011 kraft Gesetzes - � 7 Abs. 7 SokaSiG - an den VTV gebunden. a) Das SokaSiG ist zum 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Das Gesetz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG scheidet aus. Mit dem SokaSiG liegt ein Gesetz mit "echter" R�ckwirkung in diesem Sinne vor. Es werden nicht lediglich, wie im Falle der so genannten "unechten" R�ckwirkung in Ankn�pfung an noch nicht abgeschlossene Sachverhalte, Rechtsbeziehungen f�r die Zukunft geregelt. Vielmehr werden durch dieses Gesetz f�r abgeschlossene Zeitr�ume in der Vergangenheit nachtr�glich Zahlungsverpflichtungen begr�ndet. Dies ist jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt. Das Hessische Landesarbeitsgericht f�hrt dazu - auszugsweise - wie folgt aus ( Hess. LAG, Urteil vom 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16, nach juris): " … a) Es ist schon nicht ersichtlich, dass die normunterworfenen Arbeitgeber im Baugewerbe auf die Nichtigkeit der AVE vertrauen durften und auch vertraut haben. (1) Vielmehr stellte sich die Ausgangslage in dem Zeitraum ab Mitte 2007 bis 2015 so dar, dass nahezu s�mtliche beteiligten Akteure von der Wirksamkeit der Erstreckung des Sozialkassenverfahrens ausgegangen sind. Die Wirksamkeit der AVE war von den Gerichten f�r Arbeitssachen von Amts wegen zu pr�fen. Eine Pflicht zu einer entsprechenden Amtsermittlung wurde allerdings nur aufgrund von ernsthaften Zweifeln ausgel�st (vgl. BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - Rn. 23, NZA 2003, 275; Hess. LAG 07. Juni 2011 - 12 Sa 1340/10 - Rn. 38, Juris; BAG 11. Juni 1975 - 4 AZR 395/74 - zu II 1 der Gr�nde, AP Nr. 29 zu � 2 TVG; Hess. LAG 24. Juni 2007 - 16 Sa 1444/05 - BeckRS 2007, 4780). Soweit ersichtlich, hat kein Arbeitsgericht - jedenfalls bis 2014 - solche ernsthaften Zweifel gehegt, so dass auch kein Anlass gesehen wurde, in eine n�here Pr�fung der Voraussetzungen der AVE einzusteigen. Soweit teilweise eine - mehr oder minder tiefgehende - Pr�fung der AVE erfolgte, sind die Arbeitsgerichte zu dem Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen l�gen vor (vgl. z.B. zur Verfassungskonformit�t der AVE BAG 9. Dezember 2009 - 10 AZR 850/08 - Rn. 21, AP Nr. 318 zu � 1 TVG Tarifvertr�ge: Bau; LAG Berlin- Brandenburg 12. M�rz 2009 - 18 Sa 650/08 - BeckRS 2011, 67099). Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass die ULAK bekannterma�en eine hohe Anzahl von Beitragsprozessen f�hren musste und heute noch muss, um Beitr�ge gerichtlich durchzusetzen. Dabei ging es in der Vergangenheit n�mlich - wie dem Vorsitzenden aus erster und auch zweiter Instanz bekannt ist - in aller Regel um die Frage, ob der Betrieb unter den betreffenden betrieblichen Geltungsbereich des VTV fiel, nicht aber um die Frage, ob die Voraussetzungen f�r den Erlass der jeweiligen AVE vorlagen. Auch das BAG hat in der Vergangenheit grunds�tzlich die Wirksamkeit der AVE - ohne diese n�her zu problematisieren - zugrunde gelegt. In der Entscheidung vom 14. Dezember 2011 waren z.B. die Beitragsjahre 2007 bis 2009 betroffen (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 720/10 - AP Nr. 336 zu � 1 TVG Tarifvertr�ge: Bau). In der Entscheidung vom 13. November 2013 waren z.B. die Beitragsjahre 2005 bis 2010 betroffen (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - EzA � 4 TVG Bauindustrie Nr. 143). In der Entscheidung vom 10. September 2014 waren z.B. die Beitragsjahre 2005 bis 2009 betroffen (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 958/13 - Juris). In der Entscheidung vom 19. November 2014 waren Beitragsjahre 2006 bis 2011 betroffen (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - NZA-RR 2015, 202). ... Ein schutzw�rdiges Vertrauen ist regelm��ig auch nicht in die Nichtigkeit einer Tarifnorm anzuerkennen, sondern nur umgekehrt, soweit die Norm unterworfenen in die G�ltigkeit der Tarifnorm vertrauten (vgl. L�wisch/Rieble TVG 4. Aufl. � 1 Rn. 1026). Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von der h�ufiger anzutreffenden Konstellation, dass die Norm unterworfenen zun�chst auf eine ihnen g�nstigere Rechtslage vertrauten - und dementsprechend Dispositionen trafen (vgl. BVerfG 16. Januar 1980 - zu II 1 der Gr�nde, BVerfGE 38, 115, 128 ) - dadurch, dass hier keine nachtr�gliche Verschlechterung der Rechtslage eintritt, sondern die Rechtslage bleibt vielmehr gleich: Es gilt der VTV. Eine negative �nderung, z.B. ein h�herer Beitragssatz, wurde nicht eingef�hrt. Vielmehr gilt zeitabschnittsweise stets derjenige Beitragssatz, der auch ohne das SokaSiG gegolten h�tte. Ein schutzw�rdiges Vertrauen der normunterworfenen Arbeitgeber bestand nicht, weshalb auch eine R�ckwirkung zul�ssig ist (i.E. ebenso Engels, NZA 2017, 680, 684; Klein AuR 2017, 48, 52; Berndt DStR 2017, 1166; vgl. auch BVerfG 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - Rn. 52, ZTR 2016, 170 f�r fehlendes schutzw�rdiges Vertrauen in den Fortbestand einer besoldungsrechtlichen Vorschrift). ... So verh�lt es sich auch hier. Dass ein Arbeitgeber im Vertrauen auf die Unwirksamkeit der AVE bestimmte Dispositionen oder Investitionen get�tigt hat, erscheint (v�llig) fernliegend. Die Arbeitgeber werden durch das SokaSiG vielmehr so behandelt, wie sie bei "Geltung" der unwirksamen AVE gestanden h�tten. bb) Der Gesetzgeber ist auch befugt, eine unwirksame Norm durch eine wirksame zu ersetzen. In der Rechtsprechung haben sich F�lle herausgebildet, in denen eine echte R�ckwirkung zugelassen wurde, wenn eine sich als nichtig erweisende Norm durch den Normgeber im Nachhinein ersetzt worden ist (so auch die h. M. in der Literatur, Jarass in Jarass/Pieroth GG 9. Aufl. Art. 20 Rn. 72; Grzeszick in Maunz/D�rig/Herzig Stand: November 2006 Art. 20 Rn. 86). In einem solchen Fall kann es schon an einer "Belastung" fehlen. Das BVerfG hat eine R�ckwirkung mit der Begr�ndung abgelehnt, es fehle bereits an einer Belastung, wenn ein Besoldungssystem (hier in Sachsen), welches altersdiskriminierend war, durch ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem ersetzt wurde (vgl. BVerfG 7. Oktober 2015 - 2 BvR 568/15 - Rn. 16, Juris). Insbesondere wurden in der Vergangenheit Gesetze mit einer R�ckwirkung dann unbeanstandet gelassen, wenn die fehlerhafte Norm lediglich an formellen M�ngeln litt (vgl. BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 - Rn. 33, NVwZ-RR 2007, 433 f�r zweifelhafte Reichweite einer Erm�chtigungsnorm f�r eine RVO; BVerwG 5. Dezember 1986 - 4 C 31/85 - NJW 1987, 1346 f�r formell fehlerhaften Bebauungsplan). Auch insoweit stehen die Entscheidungen des BAG einer R�ckwirkung des SokaSiG nicht entgegen. Der Zehnte Senat stellte f�r die AVE 2008 und 2010 ma�geblich darauf ab, dass die zust�ndige Bundesministerin im BMAS bei dem Erlass der AVE nicht beteiligt gewesen sei; dies erg�be sich jedenfalls nicht aus den Akten (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. Rn. 138 ff., NZA Beilage 1/2017, 12 ff.). Dabei handelt es sich um einen Fehler im Verfahren des Erlasses der AVE. F�r die AVE 2014 hat der Senat ausgef�hrt, es lasse sich nicht feststellen, dass das erforderliche Quorum nach � 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG eingehalten sei. Das BMAS sei von einer falschen, n�mlich ungeeigneten Sch�tzgrundlage f�r die Bestimmung der gro�en Zahl ausgegangen (vgl. BAG 21. September 2016 -10 ABR 48/15 - Rn. 185, Juris). Eine weitere Aufkl�rung sei auch nicht geboten, weil es allein auf die Zahlen ankommen k�nne, die dem BMAS im Zeitpunkt der Entscheidung �ber die AVE Vorlagen (vgl. BAG 21. September 2016 -10 ABR 48/15 - Rn. 190, Juris). Damit wird in der Sache geltend gemacht, dass das BMAS im ma�geblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht die "richtigen" Quellen f�r den Bezug der erforderlichen Zahlenverh�ltnisse herangezogen hat. Auch dies stellt in der Sache einen Verfahrensfehler dar. cc) Eine R�ckwirkung ist - von den oben er�rterten F�llen abgesehen - ausnahmsweise zul�ssig und der Vertrauensschutz muss zur�cktreten, wenn �berragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine r�ckwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 65, NVwZ 2014, 577; BVerfG 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91 u.a. - zu B II 2 a BVerfGE 88, 384 f�r Angleichung der Lebensverh�ltnisse in Ost und West). Auch diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Kammer gegeben. (1) Zun�chst ist darauf hinzuweisen, dass es in der Rspr. des BVerfG anerkannt ist, dass nicht jede Feststellung der Unwirksamkeit und damit Nichtigkeit eines Gesetzes dazu f�hrt, dass die Nichtigkeit der Norm mit Wirkung auch f�r die Vergangenheit angenommen werden muss. Das BVerfG hat bereits fr�h - insbesondere in Bezug auf das Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG - die Rechtsfigur der Anordnung der weiteren Anwendbarkeit entwickelt (vgl. hierzu Umbach/Clemens/Dollinger BVerfGG 2. Aufl. � 78 Rn. 33 ff.; Vo�kuhle in v. Mangoldt/Klein/Starck GG 5. Aufl. Art. 93 Rn. 46 ff.). ... (2) Das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe erbringt f�r eine Vielzahl von Arbeitnehmern soziale Leistungen. Es werden Leistungen f�r bis zu 700.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mehr als 35.000 Auszubildende und mehr als 370.000 Rentnerinnen und Rentner erbracht (vgl. BT-Drucks. 18/10631, S. 1). Seine Aufgabe ist "sozialstaatsnah" und liegt im �ffentlichen Interesse. Der Gesetzgeber hat die Einrichtung gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien in � 4 Abs. 2 TVG einfachgesetzlich anerkannt. Da die gemeinsame Einrichtung aufgrund eines Tarifvertrags errichtet wird, ist ihre Einrichtung und Ausgestaltung letztlich auch Ausdruck der durch Art. 9 Abs. 3 GG gesch�tzten Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 23. November 1988 - 4 AZR 419/88 - NZA 1989, 307; Cornits in BeckOK GG Stand: 01.03.2015 Art. 9 Rn. 60). Das Besondere bei Sozialkassen auf tariflicher Grundlage ist, dass diese auf einen gleichm��igen Beitragseinzug aller Arbeitgeber angewiesen ist. Es handelt sich um ein Solidarverfahren, welches, wenn es funktionieren soll, nicht auf nur wenige Schultern verteilt werden kann. Dies ist auch in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannt. Es hat bereits 1980 ausgef�hrt: "Der wesentliche Grund f�r die Schaffung der Sozialkassen als gemeinsame Einrichtung besteht darin, dem Arbeitnehmer tarifliche Anspr�che zu verschaffen, die von dem einzelnen Arbeitgeber nicht erf�llt werden k�nnen. Dazu ist es erforderlich, zur Tragung der finanziellen Lasten alle Arbeitgeber eines Berufszweigs heranzuziehen, um die Gefahr einer zuf�llig �berh�hten Belastung des einzelnen zu verhindern" (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 ua. - zu II 2 b der Gr�nde, AP Nr. 17 zu � 5 TVG). Dies hat auch j�ngst der EGMR so best�tigt (EGMR 2. Juni 2016 - 23646/09 - Rn. 54, NZA 2016, 1519: Die betreffenden Tarifvertr�ge waren auf eine Allgemeinverbindlicherkl�rung angelegt). Auch in der Wissenschaft wird ganz �berwiegend zugestanden, dass eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien auf eine AVE ausgelegt und angewiesen ist (vgl. L�wisch/Rieble TVG Vorauflage (3. Auf!.) � 5 Rn. 9; Lakies in D�ubler TVG 4. Auf!. � 5 Rn. 20; BeckOK/Giesen Stand: 01.12.2016 � 5 TVG Rn. 2; Greiner/Hanau/Preis SR 2014, 2, 16; Henssler RdA 2015, 43, 52; Sittard in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag Teil 7 Rn. 13). Hinzu kommt, dass eine gemeinsame Einrichtung den Arbeitnehmerschutz verwirklicht. Gerade im Baugewerbe bestand und besteht nach wie vor eine hohe Fluktuation in den Arbeitsverh�ltnissen (ebenso ErfK/Gallner 17. Aufl. � 13 BurlG Rn. 25; NK-GA/D�well � 13 BurlG Rn. 4). Die ULAK sichert die Portabilit�t der Urlaubsanspr�che der Arbeitnehmer effektiv ab. Auch die weiteren Ziele, n�mlich die Sicherstellung und F�rderung einer betrieblichen Ausbildung und die Sicherstellung von Rentenbeihilfen, tragen wirksam zum Arbeitnehmerschutz bei. Das Sozialkassenverfahren verfolgt damit sozialpolitische Zwecke, die "sozialstaatsnah" sind (vgl. Greiner/Hanau/Preis SR 2014, 2,16). In der bisherigen Rechtsprechung des BAG wurde in der Sicherung der Funktionsf�higkeit der gemeinsamen Einrichtung stets ein �ffentliches Interesse i.S.d. � 5 Abs. 1 Nr. 2 TVG a.F. gesehen (vgl. BVerfG 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu 3 a der Gr�nde, AP Nr. 27 zu � 5 TVG; ErfK/Franzen 17. Aufl. � 5 TVG Rn. 14c). ... (3) Ohne das SokaSiG w�re der Bestand der Sozialkassen gef�hrdet, weil mit R�ckforderungsanspr�chen zu rechnen war, die die Gefahr einer Insolvenz mit sich gebracht h�tten. Nach Darstellung der Tarifvertragsparteien werde das Eigenkapital aufgebraucht, wenn nur 4 % aller Betriebe mit durchschnittlich zehn Arbeitnehmer f�r zehn Jahre R�ckforderungsanspr�che in H�he der Differenz zwischen den Beitr�gen und den Erstattungen geltend machen w�rden (vgl. D�well in jurisPR-ArbR 2/2017 Anm. 1). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass infolge der Beschl�sse des BAG vom 21. September 2016 die Funktionsf�higkeit der Sozialkassen bedroht sei, weil Arbeitgeber ihre Zahlungen aussetzten; auch sei ungewiss, ob und in welcher H�he R�ckforderungsanspr�che nach � 812 BGB durchgesetzt werden k�nnten. Die Sozialkassen m�ssten jedenfalls f�r solche Anspr�che entsprechende R�cklagen bilden, was ihnen nicht m�glich sein d�rfte (BT-Drucks. 18/10631 S. 2). Auch erste Stellungnahmen in der Literatur gehen davon aus, dass ohne das SokaSiG die Funktionsf�higkeit des Sozialkassenverfahrens nicht mehr gew�hrleistet w�re (vgl. Klein AuR 2017, 48, 50; D�well in jurisPR-ArbR 2/2017 Anm. 1; Berndt DStR 2017, 1166, 1168; kritisch hingegen Th�sing Beilage NZA 1/2017, 3, 6). Dem Gesetzgeber steht auch ein weiter Spielraum bei der Frage zu, wann er eine Gef�hrdung des Sozialkassensystems annehmen m�chte. dd) Bei der Frage, ob aufseiten der beitragspflichtigen Arbeitgeber ein Vertrauensschutz, von der ULAK nicht in Anspruch genommen zu werden, gerechtfertigt ist oder nicht, muss auch die Besonderheit mit in den Blick genommen werden, dass es bei Normen �ber gemeinsame betriebliche Einrichtungen nach � 4 Abs. 2 TVG um mehrpolige Rechtsbeziehungen geht, bei dem vielschichtige Vertrauenspositionen begr�ndet sein k�nnen. Die ULAK und ZVK dienen als gemeinsame Einrichtung der Sicherstellung und Durchsetzung von Anspr�chen der Arbeitnehmer. Hat ein Arbeitnehmer wenig Urlaub genommen und hat er deshalb bei der ULAK ein entsprechend gro�es Guthaben, welches in Eurobetr�gen angegeben wird, angeh�uft, so muss auch gefragt werden, ob das Vertrauen dieses Arbeitnehmers in den Fortbestand des Sozialkassenverfahrens nicht schutzw�rdig ist; sein Urlaubsanspruch w�re insoweit schon "erarbeitet" und k�nnte bei einem anderen Bauarbeitgeber in Natur genommen oder bei Ausscheiden aus der Baubranche nach � 13 VTV i.V.m. � 8 Nr. 6.1 Bundesrahmentarifvertrag f�r das Baugewerbe (BRTV) abgegolten werden. Ohne das SokaSiG g�be es f�r solche Anspr�che keine Grundlage mehr. Der r�ckwirkende Entzug von Lohnanspr�chen ist aus Sicht der Arbeitnehmer �beraus problematisch. Vertrauensschutz im Hinblick auf den Bestand des Sozialkassenverfahrens kann aber auch aufseiten der Bauarbeitgeber begr�ndet sein. Hat ein Bauarbeitgeber im gro�en Umfang Ausbildungsverh�ltnisse finanziert, stellt sich die Frage, ob er nicht darauf vertrauen durfte, dass er nach � 19 des Tarifvertrags �ber die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) Erstattungen von der ULAK verlangen kann. Eine �hnliche Situation besteht, falls ein Arbeitgeber im gro�en Umfang Urlaub gew�hrt und auf die Erstattung dieser Urlaubsverg�tungen (� 12 VTV/2013) vertraut hat. ... c) Das Ergebnis, dass eine R�ckwirkung im vorliegenden Fall zul�ssig ist, wird auch gest�tzt durch eine Ber�cksichtigung der besonderen Situation im Falle eines auf Tarifvertr�gen aufbauenden Systems. Auch sonst finden sich im materiellen Gesetz vielfach Anhaltspunkte, dass eine einmal in Vollzug gesetzte tarifliche Ordnung nicht ohne weiteres - schon gar nicht r�ckwirkend - entfallen soll. Die durch das SokaSiG bewirkte r�ckwirkende Aufrechterhaltung der tariflichen Ordnung entspricht damit letztlich den sonstigen vielfach durch das einfache Gesetzesrecht vorgenommenen Wertungen. aa) Erweist sich ein Tarifvertrag als unwirksam - z.B. weil die Tariff�higkeit fehlt oder die Schriftform nicht eingehalten worden ist - wird in der Wissenschaft teilweise betont, eine R�ckabwicklung der aufgrund des nichtigen Tarifvertrags empfangenen Leistungen sei nach den Grunds�tzen "des fehlerhaften Tarifvertrags" ausgeschlossen (vgl. HWK/Henssler 6. Aufl. � 1 TVG Rn. 21a; speziell zum SokaSiG Berndt DStR 2017, 1166, 1168; offen NK-GA/Frieling � 1 TVG Rn. 94). Bei dieser Diskussion werden bei in Vollzug gesetzten Gesellschaftsverh�ltnissen und Arbeitsvertr�gen Einschr�nkungen in Bezug auf die R�ckabwicklung der wechselseitigen empfangenen Leistungen gemacht. In der Literatur wird die Rechtsfigur des fehlerhaften Tarifvertrags z.T. im Anschluss an die Entscheidung des BAG zum CGZP-Beschluss in Erw�gung gezogen (zum Ganzen L�wisch/Rieble TVG 4. Aufl. � 1 Rn. 1526 m.w.N.). Das BAG hat die Anwendung dieser Rechtsfigur jedenfalls f�r Vereinbarungen tariflicher Regelungen nach � 9 Nr. 2 A�G aber abgelehnt (vgl. BAG 13. Mai 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 22, NZA 20013, 680). bb) Umstritten ist, ob die �� 119 ff. BGB auf den Tarifvertrag anwendbar sind. Soweit sie f�r anwendbar gehalten werden, ist sich die h.L. einig, dass der Anfechtung jedenfalls aus Gr�nden der Rechtssicherheit keine R�ckwirkung zukommen d�rfe (vgl. Wiedermann/Th�sing TVG 7. Aufl. � 1 Rn. 327; ErfK/Franzen 17. Aufl. � 1 TVG Rn. 26; Schubert in Jacobs/Krause/Oetker/Schubert Tarifvertragsrecht 2. Aufl. Kap. � 3 A Rn. 14). cc) Auch die Regelungen der � 3 Abs. 3 TVG (Fortgeltung) sowie � 4 Abs. 5 TVG (Nachwirkung) deuten darauf hin, dass dem Gesetzgeber grunds�tzlich an der Aufrechterhaltung einer tariflichen Ordnung gelegen ist. Die Arbeitnehmer sollen nicht durch ein Ereignis au�erhalb ihrer Beherrschbarkeit tariflich begr�ndeter Rechte verlustig gehen. Ein "regelungsloser" Zustand soll vermieden werden. Es entspricht der langj�hrigen Rechtsprechung des BAG, dass auch ein f�r allgemeinverbindlich erkl�rter Tarifvertrag nach � 5 Abs. 4 TVG eine Nachwirkung nach � 4 Abs. 5 TVG entfalten kann (vgl. BAG 25. Oktober 2000 - 4 AZR 212/00 - zu 1 der Gr�nde, AP Nr. 38 zu � 4 TVG Nachwirkung; BAG 18. Juni 2000 - 4 AZR 463/78 - AP Nr. 68 zu � 4 TVG Ausschlussfristen; vgl. f�r die Nachwirkung einzelner Tarifregelungen BAG 16. November 1965 - 1 AZR 160/65 - AP Nr. 30 zu � 4 TVG; grunds�tzlich auch BVerfG 3. Juli 2000 - 1 BvR 945/00 - NZA 2000, 947). Eine Nachwirkung wird grunds�tzlich auch f�r Tarifvertr�ge �ber gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien erwogen (vgl. Bepler in D�ubler TVG 4. Aufl. � 4 Rn. 954; Ahrendt in D�ubler TVG 4. Aufl. � 1 Rn. 1145; ErfK/Franzen 17. Aufl. � 5 TVG Rn. 55; Treber in Schaub ArbR-Hdb. 16. Aufl. � 208 Rn. 17; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. � 1 Rn. 840; Klein AuR 2017, 48, 50; ebenso im Grundsatz bereits Hess. LAG 27. Januar 2017 - 10 Sa 1747/14 - z.v.b.). Die Frage der Nachwirkung bei gemeinsamen Einrichtungen ist h�chstrichterlich aber noch nicht gekl�rt. Es spricht deshalb nichts dagegen, wenn der Gesetzgeber regelnd eingreift und den Bestand der sozialen Einrichtung nicht davon abh�ngig machen will, wie eine schwierige, bisher gekl�rte Rechtsfrage zuk�nftig einmal entschieden werden wird. dd) R�ckwirkendes Inkraftsetzen einer tariflichen Ordnung ist grunds�tzlich auch sonst dem Tarifrecht nicht fremd. Auch eine AVE kann nach allgemeinen Grunds�tzen mit einer R�ckwirkung ausgesprochen werden. Die R�ckwirkung einer AVE verletzt nicht die vom Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) umfassten Grunds�tze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Betroffenen mit ihr rechnen m�ssen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Tarifvertrag r�ckwirkend f�r allgemeinverbindlich erkl�rt wird, der einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag erneuert oder �ndert. Bei dieser Sachlage m�ssen die Tarifgebundenen nicht nur mit einer AVE des Nachfolgetarifvertrags, sondern auch mit der R�ckbeziehung der AVE auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechnen (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 1058/12 - Rn. 19, AP Nr. 10 zu � 1 TVG Tarifvertr�ge: Dachdecker). Auch Tarifvertr�ge selbst k�nnen in den f�r Gesetze geltenden Grenzen mit R�ckwirkung in Kraft gesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Normunterworfenen sich grunds�tzlich auf den g�ltigen Bestand einer kollektiven Ordnung verlassen d�rfen (vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - Rn. 23, NZA 2012, 161; Wiedermann/Wank TVG 7. Auf!. � 4 Rn. 245; D�ubler/Deinert TVG 4. Aufl. � 4 Rn. 37). ..." b) Dem schlie�t sich die erkennende Kammer an, macht sich die Begr�ndung zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der weiteren Begr�ndung auf das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 (vgl. auch Hess. LAG, Urteil vom 20. Juni 2017 - 12 Sa 518/16, nach juris; Hess. LAG, Urteil vom 8. Februar 2018 - 9 Sa 740/16; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2017 - 3 Sa 1831/17, nach juris ). 3. Die Beklagte schuldet dem Kl�ger Beitr�ge nach � 7 Abs. 7 VTV iVm. � 18 VTV f�r mindestens einen gewerblichen Arbeitnehmer. Der geforderte Betrag ist f�r den Zeitraum Oktober 2011 bis Dezember 2011 rechnerisch nachvollziehbar (Oktober 2011 ein Restbetrag in H�he von Euro 475,00 und f�r November und Dezember 2011 Euro 609,00). Die Beklagte hat zu den tats�chlich gezahlten Bruttol�hnen nichts vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nach � 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG veranlasst, da die Frage der Verfassungskonformit�t des SokaSiG bislang h�chstrichterlich nicht gekl�rt ist. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren dar�ber, ob die Beklagte f�r den Zeitraum von Oktober 2011 bis Dezember 2011 zur Zahlung von Beitr�gen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes verpflichtet ist. Der Kl�ger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Auf der Grundlage des Tarifvertrages �ber das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelm��ig f�r allgemeinverbindlich erkl�rt worden ist, hat der Kl�ger die Beklagte urspr�nglich auf Zahlung von Beitr�gen in H�he von insgesamt Euro 12.046,00 f�r den Zeitraum Oktober 2011 bis Mai 2013 in Anspruch genommen. Der Kl�ger verlangt von der Beklagten letztlich hier noch nicht beschiedene Beitr�ge in H�he von Euro 1.693,00 wegen der Besch�ftigung von mindestens einem gewerblichen Arbeitnehmer im Geltungsbereich des VTV in der Zeit von Oktober 2011 bis Dezember 2011. Die Beitragsforderungen beruhten auf sogenannten Mindestbeitr�gen, lediglich f�r Oktober 2011 fordert der Kl�ger nur ein Restbetrag in H�he von Euro 475,00. Die Beklagte hat ihren Sitz in A. Sie ist weder Mitglied im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) noch im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (ADB). Die Beklagte verlegt keramische s�urefeste B�den. Ihre Kunden sind Unternehmen der Lebensmittelproduktion und -industrie, wie z.B. Molkereien und Brauereien. Die Beklagte stellt die s�urefesten Fliesen nicht selbst her. Diese werden nach Vorbearbeitung und Abdichtung des Untergrunds in S�urem�rtel mit Hohlfugen verlegt und abschlie�end s�urefest versiegelt. Die Bundesagentur f�r Arbeit, Regionaldirektion Hessen, stellte durch Bescheid vom 5. Juni 2013 auf eine Betriebspr�fung durch die Agentur f�r Arbeit B fest, dass der Betrieb der Beklagten nicht am Verfahren zur F�rderung der Winterbesch�ftigung teilnehmen muss (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. August 2013, Bl. 40 d.A.). Mit Beschl�ssen vom 21. September 2016 (10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15) und vom 25. Januar 2017 (10 ABR 34/15 und 10 ABR 43/15) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Allgemeinverbindlicherkl�rungen des VTV f�r den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2014 rechtsunwirksam sind. Daraufhin ist ein Gesetzgebungsverfahren zur St�tzung des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe initiiert worden. Das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (kurz: SokaSiG) ist am 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Der Kl�ger hat urspr�nglich seine Beitragsanspr�che gegen�ber der Beklagten in vier Mahnbescheidsverfahren verfolgt, welche jeweils nach Widerspruch in streitige Verfahren �bergeleitet und dann zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung durch das Arbeitsgericht Wiesbaden verbunden wurden. Dabei ist der Kl�ger f�r den in erster Instanz ma�geblichen Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2013 davon ausgegangen, dass die Beklagte durchgehend mindestens einen gewerblichen Arbeitnehmer besch�ftigte und hat f�r diesen monatlich den so genannten Mindestbeitrag gefordert, insgesamt Euro 12.046,00. Der Kl�ger hat behauptet, der oder die f�r die Beklagte t�tige/n Arbeitnehmer h�tte/n arbeitszeitlich �berwiegend folgende T�tigkeiten ausgef�hrt: keramische s�urefeste B�den und Oberbel�ge verlegt und beschichtet, u.a. in S�urekittbettung; sonstige Fliesen-, Platten-, Mosaik-, Ansatz- und Verlegearbeiten; erforderliche Vor- und Nacharbeiten. Der Kl�ger hat behauptet, die Arbeiten w�rden in handwerklicher Art und Weise ausgef�hrt. Der Kl�ger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 12.046,00 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, sie verlege keramische s�urefeste B�den. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr Betrieb sei nach � 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 10 VTV als ein Betrieb der S�urebauindustrie vom Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen. Dazu hat sie behauptet, sie bringe gro�e Fl�chen s�urefester B�den in industrieller Fertigung ein. Die Vorbereitung und Verlegung erfolge im Wesentlichen maschinenunterst�tzt, insb. durch eine Hebeanlage, bei hoher Arbeitsteilung der Mitarbeiter. Die Produkte seien standardisiert, also nicht auf einzelne Kunden zugeschnitten. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2013 - Az. 4 Ca 508/13 (Bl. 49-57 d.A.) - stattgegeben. Das Herstellen keramischer s�urefester Bodenbel�ge oder das Aufbringen von Kunststoffl�sungen an Bauteilen mit dem Ziel, eine s�urefeste Oberfl�che zu erstellen, sei eine bauliche Leistung im Sinne des � 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Der Betrieb der Beklagten sei nicht als ein Betrieb der S�urebauindustrie nach � 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 10 VTV vom Anwendungsbereich ausgenommen. Im Betrieb der Beklagten werde handwerklich und nicht industriell gearbeitet. Hinsichtlich der vollst�ndigen Begr�ndung und des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgr�nde des angefochtenen Urteils vom 5. Dezember 2013 - Az. 4 Ca 508/13 (Bl. 49-57 d.A.) - Bezug genommen. Gegen das ihr am 23. Januar 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 12. Februar 2014 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 24. April 2014 eingegangenem Schriftsatz begr�ndet, nachdem sie zuvor rechtzeitig die Verl�ngerung der Frist zur Begr�ndung der Berufung beantragt hat. Der Kl�ger hat die Beklagte urspr�nglich f�r den Zeitraum Oktober 2011 bis Mai 2013 in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 5. November 2014 (Bl. 127R d.A.) hat das Hessische Landesarbeitsgericht unter dem Az. 18 Sa 172/14 (sp�teres Az. 9 Sa 1128/17) von den insgesamt verfolgten Anspr�chen des Kl�gers in H�he von Euro 12.046,00 einen Teilanspruch von Euro 3.045,00 f�r die Beitragsmonate Januar 2013 bis Mai 2013 abgetrennt und diesen abgetrennten Rechtsstreit mit dem neu vergebenen Az. 18 Sa 1474/14 ausgesetzt. Den Rechtsstreit mit dem Az. 18 Sa 172/14 �ber die Beitragsforderung des Kl�gers von Euro 9.001,00 hat das Hessische Landesarbeitsgericht ebenfalls mit Beschluss vom 5. November 2014 (Bl. 138 d.A.) ausgesetzt. Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 30. M�rz 2015 - Az. 10 AZB 120/14, Bl. 151-153 d.A. - den Aussetzungsbeschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. November 2014 - Az. 18 Sa 172/14 - aufgehoben hat, hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 7. August 2015 (Bl. 217 d.A.) vom vorliegenden Verfahren einen Teilbetrag in H�he von Euro 7.308,00 abgetrennt und in ein eigenes Verfahren mit Az. 18 Sa 918/15 �berf�hrt. Mit Beschluss vom 7. August 2015 - Az. 18 Sa 172/14, Bl. 225-228 d.A. - hat das Hessische Landesarbeitsgericht die verbleibenden und letztlich hier noch streitigen Beitragsanspr�che f�r den Zeitraum Oktober 2011 bis Dezember 2011 nochmals bis zum rechtskr�ftigen Abschluss eines vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gef�hrten Beschlussverfahrens mit Az. 2 BvL 5002/14 (anschlie�end BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15) ausgesetzt. In dem abgetrennten und unter Az. 18 Sa 918/15 gef�hrten Verfahren �ber die Beitragsanspr�che f�r den Zeitraum Januar bis Dezember 2012 hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. November 2015 (Bl. 245-252 d.A.) die Berufung auf Kosten der Beklagten zur�ckgewiesen. Ebenfalls mit Urteil vom 23. November 2015 - Az. 18 Sa 1474/14 (dort Bl. 184 ff. d.A.) - hat das Hessische Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten die f�r die Zeitspanne Januar bis Mai 2013 betroffenen Anspr�che in H�he von Euro 3.045,00 zur�ckgewiesen. Die Beklagte wiederholt und erg�nzt mit der Berufungsbegr�ndung ihren Vortrag aus der ersten Instanz. Sie behauptet, sie plane nicht selbst, sondern f�hre Auftr�ge externer Planungsb�ros f�r s�urefeste B�den aus. Sie ist der Ansicht, f�r eine industrielle Arbeitsweise spreche, dass sie B�den mit hoher m2-Fl�che herstelle, vorgefertigte Elemente verwende und arbeitsteilig vorgehe. Dazu behauptet sie, dass sie voneinander getrennte Arbeitsschritte durch feste Teams erledigen lasse. Das erste Team bereite den Untergrund vor, dabei w�rden zur Egalisierung Kugelstrahlger�te, Schleif- und Fr�smaschinen eingesetzt. Anschlie�end werde die Abdichtungsebene aufgebracht. Hierbei handele es sich regelm��ig um eine so genannte "Fl�ssigfolie", die aus einem Zweikomponenten-Material bestehe und maschinell unter Verwendung einer Airless-Maschine aufgebracht werde. Das zweite Team stelle die Bettung durch ein S�urem�rtel-Bett her. Die Sand-Zementmischung werde durch Pumpen und Schl�uche vor Ort eingebracht und glatt gezogen. Danach w�rden die 6-eckigen Fliesen eingelegt und in einem weiteren Arbeitsschritt durch R�ttelplatten elektromechanisch verdichtet. Das dritte Team f�hre ausschlie�lich die Verfugungsarbeiten aus. Das Fugenmaterial werde aus zwei Komponenten in einem Mischer hergestellt und �ber die zu verfugende Fl�che verteilt. Es werde dann maschinell mit einer so genannten Lamellen-Fugmaschine eingebracht, danach werde die Fl�che maschinell gereinigt. Die Beklagte behauptet weiter, dass sie mittlerweile 15 Arbeitnehmer besch�ftige. Ihre Arbeitnehmer seien bis auf die Kolonnenf�hrer keine ausgebildeten Fachkr�fte, auch die Kolonnenf�hrer seien teilweise nur angelernte Spezialisten. Die Beklagte behauptet weiter, sie habe ab Juni 2010 einen gewerblichen Arbeitnehmer und ab August 2010 insgesamt 4 gewerbliche Arbeitnehmer besch�ftigt. Im �brigen habe sie mit Subunternehmern gearbeitet. Die Belegschaft sei erst Mitte/Ende 2012 (Arbeitnehmer f�r das zweite Team) bzw. im August 2014 (Arbeitnehmer f�r das dritte Team) aufgestockt worden. Es finde kein Austausch zwischen den Arbeitnehmern der unterschiedlichen Montageteams statt, ferner besch�ftige sie keine Arbeitnehmer der Firma Fliesen C. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 2013 - Az. 4 Ca 508/13, soweit die in diesem Berufungsverfahren streitigen Anspr�che von Oktober 2011 bis Dezember 2011 offen sind, abzu�ndern und die Klage abzuweisen. Der Kl�ger beantragt, die Berufung zur�ckzuweisen. Der Kl�ger verteidigt die angegriffene Entscheidung und nimmt ebenfalls Bezug auf seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Er wiederholt die Auffassung, dass die Beklagte kein Industriebetrieb, sondern ein Handwerksbetrieb sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird erg�nzend auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schrifts�tze sowie auf die Sitzungsniederschriften, insbesondere vom 5. November 2014 (Bl. 127, 128 d.A.) und vom 5. Juni 2018 (Bl. 288, 289 d.A.) Bezug genommen.