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Beschluss

2 Ta 219/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:1019.2TA219.11.0A
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Leitsätze
Es wird an der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zur Bemessung des Streitgegenstandswertes bei Folgekündigungen trotz des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2010 (2 AZN 194/10, EzA-SD 2011, Nr. 7, 15-16) festgehalten. Deshalb sind weitere Kündigungen, die in einem Zeitraum von sechs Monaten nach Zugang der zunächst erklärten Kündigung ausgesprochen werden, aufgrund der unter Würdigung des Gesichtspunkts der wirtschaftlichen Teilidentität gegebenen notwendigen Zeitnähe zwar regelmäßig jeweils selbständig zu bewerten. Aber wegen der angesprochenen wirtschaftlichen Teilidentität und des Regelungszieles des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG kann insoweit nicht erneut der volle sich aus § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ergebende Wert in Ansatz gebracht werden. Es ist weiterhin sachgerecht, für die Folgekündigung nur ein Drittel des Wertes anzusetzen, der sich bei üblicher Bewertung ergäbe, ohne dass es auf die Frage der Identität der Kündigungsgründe ankommt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 9. Mai 2011 – 4 Ca 50/11 – teilweise aufgehoben. Der Wert gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 7.366,10 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es wird an der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zur Bemessung des Streitgegenstandswertes bei Folgekündigungen trotz des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2010 (2 AZN 194/10, EzA-SD 2011, Nr. 7, 15-16) festgehalten. Deshalb sind weitere Kündigungen, die in einem Zeitraum von sechs Monaten nach Zugang der zunächst erklärten Kündigung ausgesprochen werden, aufgrund der unter Würdigung des Gesichtspunkts der wirtschaftlichen Teilidentität gegebenen notwendigen Zeitnähe zwar regelmäßig jeweils selbständig zu bewerten. Aber wegen der angesprochenen wirtschaftlichen Teilidentität und des Regelungszieles des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG kann insoweit nicht erneut der volle sich aus § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ergebende Wert in Ansatz gebracht werden. Es ist weiterhin sachgerecht, für die Folgekündigung nur ein Drittel des Wertes anzusetzen, der sich bei üblicher Bewertung ergäbe, ohne dass es auf die Frage der Identität der Kündigungsgründe ankommt. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 9. Mai 2011 – 4 Ca 50/11 – teilweise aufgehoben. Der Wert gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 7.366,10 festgesetzt. Die Beschwerde des Bezirksrevisors hat Erfolg. Der Wert für den Vergleich – wogegen sich die Beschwerde ausschließlich richtet - ist lediglich in Höhe von € 7.366,10 festzusetzen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war eine Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung vom 8. März 2011. Nachdem der Beklagte gegenüber dem Kläger unter dem 24. März 2011 eine weitere, nunmehr fristlose Kündigung vom 24. März 2011 ausgesprochen hatte, hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 4 Ca 63/11 beim Arbeitsgericht Gießen auch im Hinblick auf diese Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Im Termin vom 19. April 2011 schlossen die Parteien im hiesigen Verfahren einen Vergleich (Bl. 25 d.A.), nach dem das Arbeitsverhältnis aufgrund Kündigung durch den Beklagten mit dem 24. März 2011 geendet und der Beklagte an den Kläger für den Monat März 2011 € 1.076,54 brutto abzüglich bereits gezahlter € 510,44 netto zu zahlen hat. Weiterhin wurde in Ziffer 4 diesem Vergleich geregelt, dass der Rechtsstreit der Parteien zum Aktenzeichen 4 Ca 63/11 ebenfalls erledigt ist. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes für den Vergleich aufgrund des mitverglichenen weiteren Kündigungsschutzverfahrens unter Einbeziehung der ersten Kündigung und der im Vergleich geregelten Zahlungsverpflichtung auf € 10.766,10 festgesetzt und hierbei den Wert der mitverglichenen Kündigungsschutzklage 4 Ca 63/11 mit € 5.100,00 (3 Bruttogehältern) und nicht – wie es der Beschwerdeführer in seiner Anhörung zur Streitwertfestsetzung gefordert hat – mit € 1.700,00 bemessen. Streitgegenstand des mitverglichenen Verfahrens war hier eine Folgekündigung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts in Streitwertbeschwerden, d.h. eine weitere Kündigung im Zeitraum von sechs Monaten nach der ersten Kündigung. Eine solche ist mit dem Wert einer Bruttomonatsvergütung anzusetzen, und zwar auch dann, wenn die Kündigungen in unterschiedlichen Verfahren angegriffen werden (vgl. dazu bereits Beschluss vom 21. Januar 1999 – 15/6 Ta 630/98– NZA-RR 1999, 156; Beschluss vom 25. November 2010 – 1/15 Ta 1/10 n.v.). Diese Bemessung beruht darauf, dass von einer wirtschaftlichen Teilidentität auszugehen ist. An dieser Rechtsprechung wird nach Überprüfung trotz des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2010 (2 AZN 194/10, EzA-SD 2011, Nr. 7, 15-16) festgehalten. Deshalb sind weitere Kündigungen, die in einem Zeitraum von sechs Monaten nach Zugang der zunächst erklärten Kündigung ausgesprochen werden, aufgrund der unter Würdigung des Gesichtspunkts der wirtschaftlichen Teilidentität hier gegebenen notwendigen Zeitnähe regelmäßig jeweils selbständig zu bewerten. Aber wegen der angesprochenen wirtschaftlichen Teilidentität und des Regelungszieles des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG kann insoweit nicht erneut der volle sich aus § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ergebende Wert in Ansatz gebracht werden. Es ist weiterhin sachgerecht, für die Folgekündigung nur ein Drittel des Wertes anzusetzen, der sich bei üblicher Bewertung ergäbe, ohne dass es auf die Frage der Identität der Kündigungsgründe ankommt. Vorliegend sind keine besonderen und außergewöhnlichen Aspekte des Einzelfalles zu sehen, die eine Abweichung von diesen allgemeinen Grundsätzen rechtfertigen könnten. Insbesondere kann der Umstand, ob Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren angegriffen werden, für die Beurteilung der Teilidentität der Klagebegehren keine Bedeutung haben, wenn die Kündigungsschutzklagen auf die Unwirksamkeit der Kündigungen insgesamt und damit auf ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis abzielen. Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.