Urteil
2 Sa 870/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:1218.2SA870.13.0A
7Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 66 HHG gehören zum "wissenschaftlichen Personal" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn sie wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen und diese zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen.
2. Es reicht aus, dass die Tätigkeit als solche mit wissenschaftlichem Gepräge geeignet war (so bereits LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 3 Sa 66/12); auf die genauere tatsächliche Ausgestaltung durch die Lehrkräfte für besondere Aufgaben kann es regelmäßig nicht ankommen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 07. Mai 2013 – Aktenzeichen 9 Ca 499/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 66 HHG gehören zum "wissenschaftlichen Personal" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn sie wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen und diese zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. 2. Es reicht aus, dass die Tätigkeit als solche mit wissenschaftlichem Gepräge geeignet war (so bereits LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 3 Sa 66/12); auf die genauere tatsächliche Ausgestaltung durch die Lehrkräfte für besondere Aufgaben kann es regelmäßig nicht ankommen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 07. Mai 2013 – Aktenzeichen 9 Ca 499/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 7. Mai 2013 - 9 Ca 499/12 - ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG als Berufung in einem Rechtsstreit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch die im Änderungsvertrag der Parteien vom 6. Juli 2011 vereinbarte Befristung zum 30. September 2013. Dies hat das Arbeitsgericht Kassel in der angegriffenen Entscheidung zutreffend erkannt. Diese Befristung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG wirksam; insbesondere gehört der Kläger zum „wissenschaftlichen Personal“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Damit fällt der für den Fall des Obsiegens gestellte Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an. Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO): 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch die im Änderungsvertrag der Parteien vom 6. Juli 2011 vereinbarte Befristung zum 30. September 2013. Die Voraussetzungen für eine wirksame Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG liegen vor. Danach ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG genannten Personals, das - wie der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses - nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Zudem sind nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich. a) Mit der Klage hat der Kläger eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben, die sich gegen die zuletzt in dem Änderungsvertrag der Parteien vom 6. Juli 2011 vereinbarte Befristung zum 30. September 2013 richtet. b) Weiterhin gilt die Befristung nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Mit seiner am 20. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht Kassel eingegangenen und dem beklagten Land alsbald zugestellten Klage hat er die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG eingehalten. Diese wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. BAG, Urteil vom 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, AP Nr. 71 zu § 14 TzBfG). c) Dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG ist Genüge getan, denn in dem fraglichen Änderungsvertrag vom 6. Juli 2011 (Bl. 20 d. A.) „in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 30.09.2009“ (Bl. 15 - 17 d. A.) wurde - wie bereits zuvor - ausdrücklich Bezug genommen auf das WissZeitVG. Auch kann das beklagte Land zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal der B als staatliche Hochschule von den Möglichkeiten des WissZeitVG Gebrauch machen, § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. d) Die arbeitsvertragliche Befristungsvereinbarung der Parteien überschreitet nicht die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG auf jeden Fall ergebende Befristungshöchstdauer von sechs Jahren. Der Kläger nahm seine Beschäftigung beim beklagten Land ab dem 28. Juni 2008 auf, so dass sich bei einem - streitigen - Befristungsende zum 30. September 2013 insgesamt eine Beschäftigungsdauer von unter sechs Jahren ergibt. Damit kann es dahinstehen, ob und inwieweit im Fall des Klägers aus der Zusammenschau von Satz 1 und 2 des § 2 Abs. 1 WissZeitVG wegen seiner zwischenzeitlich abgeschlossenen Promotion sich ggf. sogar eine längere Befristungsdauer von über sechs Jahren hätte ergeben können. e) Schließlich gehört der Kläger zum „wissenschaftlichen Personal“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. aa) Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( Urteil vom 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09, zitiert nach Juris ), wonach sich der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ eigenständig bestimmt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung an, auch die hier einschlägigen landesrechtlichen Regelungen in §§ 66, 32 Abs. 3 Nr. 3 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) bleiben außer Betracht. Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Die von ihm zu erbringende Tätigkeit muss wissenschaftlichen Zuschnitt haben. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern ( vgl. BAG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09, a.a.O., und 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06, zitiert nach Juris ). Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen ( vgl. BAG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09, a.a.O. ). bb) Bei Beachtung und Heranziehung der vorgenannten Maßstäbe sind entgegen der Ansicht des Klägers weder Lehrkräfte für besondere Aufgaben vom Anwendungsbereich des Hochschulbefristungsrechtes ausgenommen noch hat der klägerischen Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben das für eine wirksame Befristung nach dem WissZeitVG erforderliche wissenschaftliche Gepräge gefehlt. Schließlich ist die angegriffene Befristung nicht wegen fehlender Qualifizierungsmöglichkeit unwirksam. Das Berufungsgericht folgt insoweit dem angefochtenen Urteil uneingeschränkt, macht sich dessen Gründe zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (Seite 8 bis 13 des angefochtenen Urteils, Bl. 88 bis 90-R d. A.). Auf das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz, das kein anderes Ergebnis rechtfertigt, ist ergänzend wie folgt einzugehen: (1) Der personelle Anwendungsbereich des WissZeitVG bestimmt sich nach der bereits angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ( Urteil vom 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09, a.a.O. ) autonom nach dem WissZeitVG. Danach ist der Begriff des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend geregelt. Es muss damit für jede landesrechtliche Beschäftigungsform überprüft werden, ob es sich bei dem Beschäftigten um „wissenschaftliches Personal“ handelt. Ist dies der Fall, können grundsätzlich auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben iSv. § 66 HHG nach dem WissZeitVG befristet beschäftigt werden. Die vom Kläger erhobenen entstehungsgeschichtlichen und systematischen Bedenken greifen angesichts dessen nicht durch. (2) Weiterhin hat die von dem Kläger im Rahmen seines bis zum 30. September 2013 befristeten Arbeitsverhältnisses bei dem beklagten Land ausgeübte Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben im erforderlichen Umfang wissenschaftliches Gepräge gehabt. Dies ergibt sich für die Kammer bereits daraus, dass der Kläger in den Modulen (Bl. 26 bis 36 d. A.), denen seine Lehrveranstaltungen zuzuordnen waren, Grundlagenkenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat, die die Studenten zumindest in die Lage versetzen sollten, selbst einmal wissenschaftlich arbeiten zu können. Bereits denknotwendig musste diese Anleitung der Studenten zur wissenschaftlichen Tätigkeit aufgrund wissenschaftlicher Kriterien und wissenschaftlicher Technik erfolgen. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, wie die Anleitung der Studenten zur wissenschaftlichen Tätigkeit ohne eigene wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers hätte erfolgen sollen. Die zuletzt bis zum 30. September 2013 bei dem beklagten Land für die B ausgeübte Tätigkeit des Klägers ist aufgrund dieser Umstände bereits nicht mit derjenigen einer Fremdsprachenlektorin vergleichbar, die überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraut ist und die nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folgerichtig regelmäßig nicht dem Begriff des wissenschaftlichen Personals nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG unterfällt ( vgl. BAG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09, a.a.O. ). Daneben konnte der Kläger die Inhalte der von ihm abgehaltenen Lehrveranstaltungen im Wesentlichen frei bestimmen. Gegenteiliges hat der Kläger jedenfalls nicht behauptet. Daran ändern auch die von ihm zu beachtenden Modulvorgaben nichts. Wie das LAG Hamburg ( Urteil vom 31. Oktober 2012 - 3 Sa 66/12, zitiert nach Juris, Rdnr. 38 ) in diesem Zusammenhang in einem vergleichbaren Sachverhalt zutreffend ausführt, konnte der Kläger seine Erkenntnisquellen in die Abhaltung seiner jeweiligen Lehrveranstaltungen ebenso einfließen lassen wie er schon mit der Gestaltung und Vorbereitung der Lehrveranstaltungen die Möglichkeit zur eigenständigen Reflexion und Forschung gehabt hat. Dies gilt für die Kammer auch bereits für Lehrveranstaltungen in den ersten Semestern der grundständigen Studiengänge, wie hier im Bereich der Bachelor-Studiengänge der Elektrotechnik und Informatik. Selbst bei diesen Veranstaltungen geht es um die Einführung der Studierenden in das wissenschaftliche Denken und Arbeiten, auch wenn hier die Vermittlung von Grundlagenwissen im Mittelpunkt stehen sollte. Gestützt wird die Annahme der klägerischen Tätigkeit als eine mit wissenschaftlichem Gepräge weiter durch die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages der Parteien vom 30. September 2009 dem Kläger vom beklagten Land ausgehändigten Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 19 d. A.). Danach bestand für den Kläger neben seiner weit überwiegenden Verpflichtung zur Abhaltung von Lehre auf dem Gebiet der Grundlagen der Elektrotechnik in einem Umfang von zeitlich 10 % die Möglichkeit zur „Forschung im Bereich der elektrotechnischen Grundlagen mit didaktischem Hintergrund“. Entgegen der Ansicht des Klägers reicht es aus, dass seine Tätigkeit danach insgesamt als solche mit wissenschaftlichem Gepräge geeignet war ( vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 3 Sa 66/12, a.a.O., Rdnr. 38 ). Ob er dies im Einzelnen tatsächlich so umgesetzt hat, kann demgegenüber bei der Frage nach der Wirksamkeit einer Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG nicht entscheidend sein. Es kann für die Kammer nur darauf ankommen, ob die Tätigkeit als solche dazu geeignet war, da anderenfalls immer erst aufgrund der im Einzelfall erbrachten Leistungen festgestellt werden könnte, ob ein wissenschaftlicher Mitarbeiter zum „wissenschaftlichen Personal“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört oder nicht ( LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 3 Sa 66/12, a.a.O., Rdnr. 38 ). Ggf. hätte es der Arbeitnehmer selbst in der Hand, durch Ausgestaltung seiner Tätigkeit über die Zulässigkeit einer Befristung nach dem WissZeitVG zu bestimmen. (3) Schließlich kann es dahinstehen, ob für die Wirksamkeit der Befristung zum 30. September 2013 nach dem WissZeitVG im Streitfall die Absicht oder Möglichkeit einer weiteren Qualifizierung des Klägers Voraussetzung war. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses am 6. Juli 2011 noch nicht promoviert, wie er anlässlich der Kammerverhandlung vor dem Berufungsgericht selbst erklärt hat; seine wissenschaftliche Qualifizierung in dieser Hinsicht mithin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 6. Juli 2011, ungeachtet des genauen Stands des Promotionsvorhabens, jedenfalls noch nicht beendet. f) Andere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt sich die nach dem WissZeitVG getroffene Befristungsabrede nicht als Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar. Die Maßstäbe der Missbrauchskontrolle ( vgl. BAG, Urteile vom 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 und 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09, zitiert nach Juris ) können bei Befristungen im Wissenschaftsbereich keine Anwendung finden, soweit es um Befristungen vor und nach der Promotion geht. Denn in diesen Fällen ergeben sich die zeitlichen Grenzen aus der Sonderregelung des § 2 Abs. 1 WissZeitVG, die mit der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt werden können ( Lakies, ArbRAktuell 2014, 96) . 2. Endete das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund vereinbarter Befristung zum 30. September 2013, bedarf es mangels Obsiegens im Befristungskontrollverfahren keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten Weiterbeschäftigungsantrag. 3. Schriftsatznachlass hat die Kammer dem Kläger nicht gewähren müssen, da es auf den Inhalt des Schriftsatzes des beklagten Landes vom 17. Dezember 2013 zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankam. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers erfolglos bleibt. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung im Hochschulbereich und - hilfsweise für den Fall des Obsiegens - um Weiterbeschäftigung. Der 34-jährige (geboren am xxx) Kläger wurde ab dem 28. Januar 2008 bei dem beklagten Land in der B im Rahmen mehrerer befristeter Arbeitsverträge im Hochschulbereich tätig. Zuletzt wurde der mittlerweile promovierte Kläger, der zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses im Juli 2011 noch nicht promoviert war, „in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 30.09.2009“ (Bl. 15 - 17 d. A.) auf Grundlage des Änderungsvertrages der Parteien vom 6. Juli 2011 (Bl. 20 d. A.) beschäftigt, der wie folgt lautet: § 1 § 1 des Arbeitsvertrages wird durch folgende Vereinbarung geändert: Herr A wird ab 01.10.2011 als Vollzeitbeschäftigter befristet weiterbeschäftigt. Der Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 30.09.2013 gemäß § 2 Abs. 1 des Wissen- schaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG). Die anderen Regelungen in § 1 gelten fort. § 2 Dieser Änderungsvertrag tritt am 01.10.2011 in Kraft. Dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 30. September 2009 ging eine Ausschreibung des beklagten Landes im ersten Halbjahr 2009 voraus, wonach die Stelle einer „Lehrkraft für besondere Aufgaben (BAT IIa), Grundlagen der Elektrotechnik“, befristet auf zwei Jahre, im Fachbereich Elektrotechnik/Informatik Fachgebiet Fahrzeugsysteme und Grundlagen der Elektrotechnik zum 1. Juni 2009 zu besetzen war (Bl. 18 d. A.). Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhielt der Kläger von dem beklagten Land eine Tätigkeitsbeschreibung, aus der sich gemäß § 2 Abs. 9 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 30. September 2009 „Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben richten“. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten dieser Tätigkeitsbeschreibung wird auf Bl. 19 d. A. Bezug genommen. Mit seiner am 20. Dezember 2012 bei dem Arbeitsgericht Kassel eingegangenen und dem beklagten Land am 3. Januar 2013 - im Empfangsbekenntnis heißt es versehentlich „3/1/12“ - (Bl. 38 d. A.) zugestellten Befristungskontrollklage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2013 gewandt und hilfsweise für den Fall des Obsiegens seine Weiterbeschäftigung ab dem 30. September 2013 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität im Fachbereich 16 verlangt. Wegen des Weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der Anträge der Parteien wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 7. Mai 2013 - Az. 9 Ca 499/12 (Bl. 85 - 87-R d. A.) - Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Kassel hat mit dem am 7. Mai 2013 verkündeten Urteil - 9 Ca 499/12 (Bl. 84 - 92 d. A.) - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien ende auf Grundlage der wirksamen Befristung gemäß Arbeitsvertrag vom 6. Juli 2011 mit Ablauf des 30. September 2013. Diese Befristung sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ohne Sachgrund zulässig, da der Kläger zum wissenschaftlichen Personal der Universität gehöre. Das Hochschulbefristungsrecht unterscheide nicht mehr zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Hilfskräften bzw. studentischen Hilfskräften, so dass im Gegensatz zu früher Lehrbeauftragte (§ 55 HRG) und Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 56 HRG) nicht mehr vom Geltungsbereich ausgenommen seien. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehöre derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringe. Dazu könne auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören, wobei die wissenschaftliche Lehrtätigkeit dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen sei. Danach habe der Kläger zeitanteilig überwiegend wissenschaftliche Dienstleistungen erbracht. Dies gelte zunächst im Hinblick auf seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abhaltung von Übungslehrveranstaltungen auf dem Gebiet der Grundlagen der Elektrotechnik im zeitlichen Umfang von 50 % seiner Arbeitszeit. Bei der Abhaltung dieser Übungslehrveranstaltungen bestehe für den Kläger selbst unter Berücksichtigung des von ihm vorgelegten Modulhandbuchs auch die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion. Dass der Kläger nicht nur gesicherte Erkenntnisse an die Studierenden weitergeben solle, sondern die Übungs-Lehrveranstaltungen des Klägers auch an eigene Forschung gekoppelt seien, belege zudem die mit einem Zeitanteil von 10 % zum Aufgabenbereich des Klägers gehörende Forschung im Bereich der elektrotechnischen Grundlagen mit didaktischem Hintergrund. Hingegen komme es nicht darauf an, ob der Kläger die ihm arbeitsvertraglich gebotenen Räume zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen genutzt oder ob die tatsächliche Ausgestaltung der von ihm abgehaltenen Übungs-Lehrveranstaltungen sich auf eine Wissensvermittlung beschränkt haben. Maßgeblich sei der arbeitsvertraglich angelegte wissenschaftliche Zuschnitt der Tätigkeit des Klägers. Die tatsächliche praktische Durchführung könne dahinstehen, wenn die Abweichung von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jedenfalls nicht dem Arbeitgeber zuzuordnen sei. Schließlich sei nicht maßgeblich, ob im Falle des Klägers eine weitere Qualifizierung noch beabsichtigt oder möglich gewesen sei. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 19. Juni 2013 (Bl. 93 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 19. Juli 2013 (Bl. 112 ff. d. A.) und seine Berufungsbegründung am 26. Juli 2013 (Bl. 118 ff. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger meint, Lehrkräfte für besondere Aufgaben seien vom Anwendungsbereich des Hochschulbefristungsrechtes ausgenommen. Diese würden typische Daueraufgaben wahrnehmen, so dass ihre befristete Beschäftigung ein Widerspruch in sich wäre. Die Unwirksamkeit der angegriffenen Befristung ergebe sich weiterhin daraus, dass diese nicht mehr die Funktion gehabt habe, dem Kläger eine Qualifikation zu ermöglichen. Auch die Feststellung des Arbeitsgerichts, bei den Lehrveranstaltungen des Klägers habe es sich um wissenschaftliche Dienstleistungen gehandelt, sei gleich in mehrfacher Hinsicht nicht haltbar. Schließlich gehe die weiter getroffene Feststellung, die Lehrveranstaltungen des Klägers seien auch an eigene Forschung gekoppelt gewesen, fehl. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 7. Mai 2013 - 9 Ca 499/12 - zu ändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem beklagten Land durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 30. September 2009 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 6. Juli 2011 nicht mit Ablauf des 30. September 2013 beendet wurde; 2. für den Fall der Stattgabe des Antrags zu 1 das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger ab Verkündung des Berufungsurteils, frühestens ab 1. Oktober 2013 gemäß seinem Arbeitsvertrag vom 30. September 2009 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 6. Juli 2011 als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der B im Fachbereich 16 weiterzubeschäftigen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt ausdrücklich das erstinstanzliche Urteil. Es wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und verweist darauf, dass Lehrkräfte für besondere Aufgaben unter den fachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des WissZeitVG fallen und der Kläger, der mit der selbstständigen Gestaltung und Abhaltung von Übungs- und Lehrveranstaltungen auf dem Gebiet der Grundlagen der Elektrotechnik beschäftigt gewesen sei, wissenschaftliche Lehrtätigkeit ausgeübt habe. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 25. Juli 2013 (Bl. 118 - 123 d. A.), 24. September 2013 (Bl. 140 - 149 d. A.), 2. Dezember 2013 (Bl. 150 - 152 d. A.) und 17. Dezember 2013 (Bl. 167 - 180 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2013 (Bl. 182 d. A.) Bezug genommen.