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Beschluss

14 Ta 51/17

Hessisches Landesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2017:0228.14TA51.17.0A
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Leitsätze
Wird durch ein unzulässiges Teilurteil über alle Anträge einer Stufenklage entschieden, liegen betreffend den verbliebenen Hilfsantrag auf gerichtliche Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 148 ZPO schon deshalb nicht vor, weil kein "anderer anhängiger Rechtsstreit" gegeben ist. Da ein Teilurteil grundsätzlich gem. § 301 Abs. 1 ZPO nicht erlassen werden darf, wenn hierbei eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren noch einmal stellt (vgl. nur BAG 17.04.2013 - 4 AZR 361/11 - AP Nr. 347 zu Tarifverträge: BAU), schließen sich die Entscheidung durch Teilurteil und die Aussetzung des Verfahrens betreffend den nicht entschiedenen Teil des Rechtsstreits nach § 148 ZPO in der Regel gegenseitig aus. Im Rahmen der Stufenklage gilt der Grundsatz, dass ein Teilurteil nicht ergehen darf, weil sich die dort entschiedenen Fragen im Verlaufe des weiteren Rechtsstreits potentiell erneut stellen, ausnahmsweise nicht (BGH 29.03.2011 - 29 U 1004/14 - BGHZ 189,79).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2016 - 21 Ca 9185/14 - aufgehoben, soweit hierdurch das Verfahren hinsichtlich des Hilfsantrags zu 10) bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung über das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2016 - 21 Ca 9185/14 -ausgesetzt worden ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird durch ein unzulässiges Teilurteil über alle Anträge einer Stufenklage entschieden, liegen betreffend den verbliebenen Hilfsantrag auf gerichtliche Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 148 ZPO schon deshalb nicht vor, weil kein "anderer anhängiger Rechtsstreit" gegeben ist. Da ein Teilurteil grundsätzlich gem. § 301 Abs. 1 ZPO nicht erlassen werden darf, wenn hierbei eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren noch einmal stellt (vgl. nur BAG 17.04.2013 - 4 AZR 361/11 - AP Nr. 347 zu Tarifverträge: BAU), schließen sich die Entscheidung durch Teilurteil und die Aussetzung des Verfahrens betreffend den nicht entschiedenen Teil des Rechtsstreits nach § 148 ZPO in der Regel gegenseitig aus. Im Rahmen der Stufenklage gilt der Grundsatz, dass ein Teilurteil nicht ergehen darf, weil sich die dort entschiedenen Fragen im Verlaufe des weiteren Rechtsstreits potentiell erneut stellen, ausnahmsweise nicht (BGH 29.03.2011 - 29 U 1004/14 - BGHZ 189,79). Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2016 - 21 Ca 9185/14 - aufgehoben, soweit hierdurch das Verfahren hinsichtlich des Hilfsantrags zu 10) bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung über das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2016 - 21 Ca 9185/14 -ausgesetzt worden ist. I. Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, das vorliegende Verfahren nach Ergehen mehrerer Teilurteile hinsichtlich des zuletzt noch anhängigen Hilfsantrags gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung betreffend das zuletzt erlassene Teilurteils vom 28. Juli 2016 auszusetzen. Gegen die weitergehende Aussetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts hat der Kläger sich nicht gewendet. Die Parteien haben, nachdem die Beklagte in einem vor der erkennenden Kammer geführten Beendigungsschutzverfahren (14 Sa 587/15) unterlegen ist, im vorliegenden Verfahren unter dem erstinstanzlichen Az. 21 Ca 9185/14 zunächst darüber gestritten, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung der Beklagten vom 19. Dezember 2014 wirksam war. Mit Schriftsatz vom 12. März 2015 (Bl. 63 d.A.) hat der Kläger hat seine Klage im Wege der Stufenklage betreffend eines Bonus für das Jahr 2014 erweitert und hilfsweise zu dieser den Antrag angekündigt, die Beklagte zur Zahlung eines Bonus für das Jahr 2014 zu verurteilen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Mit Teilurteil vom 2. Juli 2015 (Bl. 421 d.A) hat das Arbeitsgericht der Änderungsschutzklage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten (14 Sa 1430/15) hatte keinen Erfolg. Die erkennende Kammer hat sie mit Urteil vom 21. Oktober 2016 zurückgewiesen (Bl. 887 d.A). Das Urteil ist rechtskräftig. Das Urteil im Beendigungsschutzverfahren 14 Sa 587/15 ist ebenfalls rechtskräftig. Auf den Kammertermin vom 10. März 2016 hat das Arbeitsgericht im Verkündungstermin vom 7. April 2016 einen Hinweisbeschluss verkündet, der sich auch auf den Hilfsantrag des Klägers bezieht. Der Kläger hat im Termin vom 28. Juli 2016 zuletzt beantragt, die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, wie sie den Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für den Kläger für die Jahre 2013, 2014 und 2015 unter Zugrundelegung welcher konkreten Parameter ermittelt hat und in welcher Gewichtung welche einzelne Faktoren hierbei von ihr berücksichtigt worden sind; die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die von ihr vorgenommene individuelle Leistungsbeurteilung des Klägers für die Jahre 2013, 2014 und 2015 und wie die von ihr beurteilte persönliche Leistung des Klägers bei der Festsetzung der Bonusansprüche (Cash, Deferred Cash und Aktien) für die Jahre 2013, 2014 und 2015 berücksichtigt worden ist; die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Höhe des Bonusanspruchs (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventueller zusätzlicher Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge des Klägers für die Jahre 2014 und 2015, wenn dieser aus Sicht der Beklagten seine persönlichen Ziele (persönliche Leistung) in vollem Umfang erfüllt hätte; die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die für Bonuszahlung (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventueller zusätzlicher Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge in den Jahren 2013, 2014 und 2015 bereitgestellten Mittel (Bonuspools) für die A Gruppe weltweit, die Beklagte, den Bereich Markets Germany & Austria, den Unterbereich Fixed Income Sales sowie der Abteilung des Klägers Bank Solutions & Structured Credit Sales; die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, wie sie den für den Bereich Markets Germany & Austria, den Unterbereich Fixed Income Sales sowie der Abteilung des Klägers Bank Solutions & Structured Credit Sales bereitgestellten Bonuspool (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventueller zusätzlicher Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge in den Jahren 2013, 2014 und 2015 auf die Mitarbeiter des Bereichs verteilt hat, wobei die Auskünfte anonymisiert im Bezug zu den internen Titeln der einzelnen Mitarbeiter zu erteilen sind; die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Ertragsbudgets, die erzielten Erträge sowie die gezahlten Boni (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventuelle zusätzliche Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge in den Jahren 2013, 2014 und 2015 der Mitarbeiter des Bereichs Markets Germany & Austria, des Unterbereichs Fixed Income Sales sowie der Abteilung des Klägers Bank Solutions & Structured Credit Sales auf Director- und Managing Director-Ebene, wobei die Auskunft im jeweiligen Verhältnis zueinander und individuell, jedoch anonymisiert und den Titeln der Mitarbeiter zugeordnet (Director bzw. Managing Director) zu erteilen sind; die Beklagte wird verurteilt, nach erteilter Auskunft gemäß der Anträge 3-8 den Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für das Jahr 2014 und eine eventuelle zusätzliche Gehaltszahlung auf Basis eines separaten, befristeten Arbeitsvertrag des Klägers für das Jahr 2014 abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2015 sowie den Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für das Jahr 2015 und eine eventuelle zusätzliche Gehaltszahlung auf Basis eines separaten, befristeten Arbeitsvertrags des Klägers für das Jahr 2015 abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag abzüglich bereits gezahlter 15.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2016 auszuzahlen und die sich hieraus ergebenden Aktien zu übertragen; hilfsweise die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für das Jahr 2014 und eine eventuelle zusätzliche Gehaltszahlung auf Basis eines separaten, befristeten Arbeitsvertrages für das Jahr 2014 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2015, sowie einen Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für das Jahr 2015 und eine eventuelle zusätzliche Gehaltszahlung auf Basis eines separaten, befristeten Arbeitsvertrages für das Jahr 2015 abzüglich bereits gezahlter 15.000,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2016 zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Teilurteil vom 28. Juli 2016 (Bl. 901 ff d.A) die Anträge zu 309 abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Voraussetzungen der Stufenklage nicht vorlägen, weil die maßgebliche Anspruchsgrundlage für einen Bonus in § 5 des Arbeitsvertrags des Klägers ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten nach § 315 Abs. 1 BGB begründe und keinen arithmetisch nach Erhalt von Auskünften bestimmbaren Zahlungsanspruch. Durch im gleichen Termin verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht das Verfahren hinsichtlich des verbliebenen Hilfsantrags zu 10) gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Teilurteile vom 2. Juli 2015 und vom 28. Juli 2016 und des Verfahrens 14 Sa 587/15 ausgesetzt. Es hat dies ausschließlich damit begründet, der Ausgang dieser Verfahren bzw. Verfahrensteile sei für die Entscheidung des Hilfsantrags vorgreiflich. Die Vorgreiflichkeit des Teilurteils vom 28. Juli 2016 hat es damit begründet, dass der Antrag zu 10 als Hilfsantrag zu den Anträgen zu 3-9 gestellt wurde. Gegen diesen, ihm am 19. Dezember 2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 2. Januar 2017 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, soweit sich die Aussetzung auf die rechtskräftige Entscheidung über die Anträge zu 3-9 bezieht, die Gegenstand des Teilurteils vom 28. Juli 2016 waren. Er argumentiert, die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 148 ZPO seien insoweit nicht gegeben. Die Beklagte hält die Aussetzung des Verfahrens für richtig, um divergierende Entscheidungen zu vermeiden und vertritt insofern die Auffassung, die Anträge zu 9 und 10 hätten den gleichen Streitgegenstand und es bestehe ohne Aussetzung die Gefahr doppelter Titulierung. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Kammerbeschluss vom 2. Februar 2017 der sofortigen Beschwerde ohne Begründung nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt und die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Ziffer 1, 252 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, da sie gemäß § 569 Abs. 1, 2 ZPO form- und fristgereicht eingelegt wurde. 2. Das Landesarbeitsgericht hat durch die Vorsitzende allein ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter über die sofortige Beschwerde zu entscheiden, § 78 Satz 3 ArbGG. 3. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Weder liegen bezogen auf den Gegenstand der sofortigen Beschwerde, nämlich das Teilurteil vom 28. Juni 2016, die Voraussetzungen für eine Aussetzung gem. § 148 ZPO vor noch hat das Arbeitsgericht, wie bei einer Aussetzungsentscheidung zwingend erforderlich, sein Ermessen ausgeübt. a) Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. b) Hier fehlt es bereits an einem "anderen anhängigen Rechtsstreit", denn der ausgesetzte Hilfsantrag ist Teil des durch das Teilurteil vom 28. Juli 2016 entschiedenen Rechtsstreits. Dabei kann hier offen bleiben, ob ein "anderer Rechtstreit" schon nicht vorliegen kann, wenn der vorgreifliche Rechtsstreit bei derselben Kammer desselben Gerichts anhängig ist (einen "anderen Rechtsstreit" iSd § 148 ZPO in diesem Fall ablehnend LAG Sachsen-Anhalt 22.09.1995 - 2 Ta 140/95 - Juris, Musielak/Voit § 148 ZPO Rz. 6) oder sogar Anhängigkeit an einem anderen Gericht Voraussetzung für eine Aussetzung ist (Zöller- Greger § 148 ZPO Rz. 6). Die Anträge zu 3-9 und der Hilfsantrag zu 10 waren nicht nur bei derselben Kammer desselben Gerichts anhängig, sondern wurden im gleichen Schriftsatz angekündigt, unter dem gleichen Aktenzeichen im gleichen Termin verhandelt und waren damit Teile eines einheitlichen Rechtsstreits. c) Ein anderer Rechtsstreit iSd. § 148 ZPO ist hier auch nicht im Hinblick darauf gegeben, dass das Arbeitsgericht am Tag des Aussetzungsbeschlusses, dem 28. Juli 2016, über die Anträge zu 3-9 durch Teilurteil entschieden hat. Dabei kann offenbleiben, ob überhaupt ein Fall denkbar ist, in dem durch den Erlass eines Teilurteils die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 148 ZPO geschaffen werden können und ob dann betreffend des durch das Teilurteil entschiedene Teils ein "anderer anhängiger Rechtstreit" vorläge. Jedenfalls im Falle eines unzulässigen Teilurteils liegt im Hinblick auf den durch dieses entschiedenen Teil des Rechtsstreits kein "anderer anhängiger Rechtstreit" iSd. § 148 ZPO vor. Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils steht einer Aussetzung des nicht beschiedenen Rests des Rechtsstreits nach Auffassung des Gerichts dabei nicht nur wegen des Wortlauts des § 148 ZPO entgegen. Je nach konkreter Fallgestaltung kann und muss im Falle eines unzulässigen Teilurteils ein einheitlicher Rechtsstreit auch faktisch dadurch wieder hergestellt werden, dass das Teilurteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und zurückverwiesen wird ( LAG Köln 15.12.2014 - 4 Sa 574/14 -Juris; LAG Köln 24.12.2014 -4 Sa 529/13-Juris; LAG Berlin-Brandenburg 14.04.2016 - 21 Sa 139/16 -Juris; LAG Schleswig-Holstein 16.04.2013 - 1 Sa 290/12 - Juris) oder, dass die Verfahren in der Berufungsinstanz verbunden werden (Hess. LAG 13.09.2005 - 4/18/4 TaBV 16/05 - Juris). Dabei wird es auch überwiegend für zulässig gehalten, dass das Berufungsgericht den in der ersten Instanz verbliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zieht (BAG 20.02.2014 -2 AZR 864/12 - Juris; BGH 15.02.1995 - XII ZR 260/93 -NJW 1995, 1350; BGH 29.10.1986 - IVb ZR 88/85 - Juris; BGH 02.02.1983 - IVb ZB 702/81 -Juris; LAG Berlin-Brandenburg, 14.04.2016 - 21 Sa 139/16 - Juris), obgleich eine solche Möglichkeit in der ZPO nicht vorgesehen ist und den Parteien hierdurch eine Instanz verloren geht. Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht, wenn das Verfahren ausgesetzt und der Aussetzungsbeschluss rechtskräftig ist (ebenso Saarländ. OLG 15.06.2001 - 1 U 78/01 - 19 -Juris). Während der Aussetzung des Verfahrens sind etwaige Prozesshandlungen des Gerichts wirkungslos (BGH 29.03.1990 -III ZB 39/89 -, BGHZ 111, 104). Den Aussetzungsbeschluss kann jedoch nur das Gericht, vor dem das Verfahren anhängig ist, und nicht das Berufungsgericht aufheben (Zöller/ Greger § 150 Rn. 1). Außerhalb der sofortigen Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss kann also die Berufungsinstanz die Aussetzung nicht beseitigen. Umgekehrt kann aber bei Aussetzung auch keine Verbindung in der Berufungsinstanz dadurch erfolgen, dass das Arbeitsgericht ein Schlussurteil erlässt, die unterlegene Partei Rechtsmittel einlegt und so eine Verbindung in der zweiten Instanz erfolgen und das Verfahren unter Wahrung des Instanzenzugs wieder zusammengeführt werden kann, weil die Aussetzung durch das Arbeitsgericht ja gerade bezweckt, den Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten. Vorliegend ist der Erlass eines Schlussurteils durch das Arbeitsgericht auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich der Aussetzungsbeschluss auch auf das Teilurteil vom 2. Juli 2015 und auf das Verfahren 14 Sa 587/15 bezieht. Beide insofern durch die erkennende Kammer erlassenen Urteile sind rechtskräftig, so dass einer erstinstanzlichen Entscheidung über den Hilfsantrag nach Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses im Übrigen nichts entgegensteht. d) Das Teilurteil vom 28. Juli 2016 stellt ein nach § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil dar. Dies gilt auch, wenn man unterstellt - das Teilurteil enthält hierzu keine Ausführungen und es ist bereits im Termin vom 7. April 2016 ein Hinweisbeschluss zu dem Hilfsantrag erlassen worden - der nicht beschiedene Hilfsantrag sei am 28. Juli 2016 nicht entscheidungsreif gewesen, was Grundvoraussetzung für den Erlass eines Teilurteils ist. Ein Teilurteil darf grds. nicht - auch nicht über einen Hilfsantrag - ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, begründet wird. Diese Gefahr wird namentlich auch dadurch geschaffen, dass in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. In einem solchen Fall darf ein Teilurteil nach einhelliger Ansicht der Rechtsprechung nicht ergehen (BGH 23.09.2015 - I ZR 78/14 -Juris; BAG 17.04.2013 - 4 AZR 361/11 - AP Nr 347 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 08.09.2011 - 2 AZR 388/10 - NZA 2012, 400 Juris; BGH 11.05.2011 - VIII ZR 42/10 BGHZ 189/356; LAG Rheinland-Pfalz 31.05.2016 - 6 Sa 308/15 - Juris; OLG München 11.01.2016 -19 U 3924/14 - Juris; OLG Düsseldorf 25.02.2011 - I-23 U 150/10 - Juris; Hess. LAG 13.09.2005 - 4/18/4 TaBV 16/05 - Juris; OLG München 27.11.2014 - 29 U 1004/14 - Juris). Die Gefahr des Widerspruchs muss dabei nicht notwendigerweise den Entscheidungstenor betreffen. Es reicht aus, wenn die Gefahr der widersprüchlichen Bewertung von Streitstoff entsteht, die als solche weder in Rechtskraft erwächst noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren bindet (vgl. BGH 11.05.2011 -VIII ZR 42/10 BGHZ 189/356). Ein Gericht darf ein Teilurteil deshalb nur dann erlassen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BGH 01.10.2009 - I ZR 94/07 - GRUR 2010, 343; Saarländ. OLG 15.06.2001 - 1 U 78/01 - 19 - Juris). Der Erlass eines Teilurteils und die Voraussetzungen des § 148 ZPO dürften sich daher mindestens regelmäßig gegenseitig ausschließen (vgl. LAG Berlin 27.11.2006 - 16 Sa 1512/06 - Juris; a.A.: Hess. LAG 05.09.2003 - 17 Ta 279/03 - Juris, ohne aber die Frage der Zulässigkeit des dortigen Teilurteils zu problematisieren). e) Vorliegend besteht konkret die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Jedenfalls hinsichtlich des durch Teilurteil abgewiesenen Zahlungsanspruchs ist die Gefahr gegeben, dass sich das Gericht im Rahmen des Schlussurteils nochmals mit Fragen befassen muss, die auch Gegenstand des Teilurteils waren, denn beide Anträge betreffen einen Bonusanspruch für dieselben Jahre. Dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handeln dürfte, steht der Gefahr widersprechende Entscheidungen dabei nicht entgegen, sondern begründet sie gerade. f) Zwar gilt der Grundsatz, dass ein Teilurteil nicht ergehen darf, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht, nicht ausnahmslos. Im Falle einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO besteht hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und des noch unbezifferten Leistungsantrags die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Dies ist bei der Stufenklage gemäß § 254 ZPO hinzunehmen, da der Kläger gerade die Auskunft benötigt, um seinen Leistungsantrag zu konkretisieren (vgl. BGH 29.03.2011 - VI ZR 117/10 - BGHZ 189, 79; OLG München 27.11.2014 - 29 U 1004/14 - Juris). Diese Konstellation liegt hier aber nicht vor. Ein Stufenverhältnis im Sinne des § 254 ZPO besteht im vorliegenden Fall nur bezüglich des Auskunftsbegehrens und des Zahlungsantrags zu 9), hierüber hat das Arbeitsgericht aber gerade einheitlich durch Teilurteil entschieden. bb) Der Aussetzungsbeschluss ist jedoch, unabhängig von der Frage, ob Vorgreiflichkeit iSd. § 148 ZPO hier gegebenen ist, der Klageerfolg im ausgesetzten Rechtsstreit also allein von dem im fortgeführten abhängt (Hess. LAG 15.12.2006 - 16 Ta 566/06 - Juris; LAG Berlin-Brandenburg 30.04.2015 - 26 Ta 625/15 - Juris; OLG Köln 29.01.2014 - 2 W 4/14 -Juris), auch deshalb aufzuheben, weil eine Ermessensausübung des Gerichts unterblieben ist. Bei der Entscheidung über die Aussetzung hat das Arbeitsgericht - das Vorliegen der Vorgreiflichkeit vorausgesetzt (BAG 16.04.2014 - 10 AZB 6/14 - NZA 2015, 183 ) - einen Ermessenspielraum, wobei sich das Ermessen in den gesetzlichen Grenzen zu halten hat und sich an dem gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift ausrichten muss ( BAG 16.04.2014 - 10 AZB 6/14 - a.a.O; BAG 27.04.2006 - 2 AZR 360/05 - AP Nr. 55 zu § 9 KSchG 1969 ). Die ermessensleitenden Erwägungen sind in der Beschlussbegründung durch das Gericht offen zu legen ( Hess. LAG 25.03.2014 - 2 Ta 41/14 - Juris; Hess. LAG 20.04.2007 - 11 Ta 631/06 - Juris Hess. LAG 6.04.2004 - 1 Ta 106/04 - Juris; LAG Köln 17.12.2003 - 3 Ta 384/03 - Juris) . Dabei eröffnet § 252 ZPO dem Beschwerdegericht nur die Nachprüfung auf Verfahrens- und Ermessensfehler. Das Beschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ( LAG Düsseldorf, 30.07.2012 - 2 Ta 265/12 - Juris ). Bei der Ermessensausübung sind unter anderem die Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit, der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der Beschleunigungsgrundsatz zu berücksichtigen, der in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besonders in den Vordergrund tritt, ebenso die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff GVG ( BAG 16.04.2014 - 10 AZB 6/14 - a.a.O ; BAG 27.04.2006 - 2 AZR 360/05 - a.a.O. ). Den genannten Anforderungen an die Ermessensausübung und ihre Offenlegung wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Die Aussetzungsbeschluss enthält keine Begründung, die über die Bejahung der Vorgreiflichkeit hinausgeht. Die Nichtabhilfeentscheidung wurde gar nicht begründet. Ermessensleitende Erwägungen des Arbeitsgerichts sind für das Beschwerdegericht nicht zu erkennen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Prozesskosten und ggf. bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG. Zwar mag die Frage, ob die Aussetzung des verbleibenden Teils des Rechtsstreits im Falle eines unzulässigen Teilurteils stets unzulässig ist, grundsätzliche Bedeutung haben. Angesichts der unterbliebenen Ermessensausübung ist dies aber nicht der tragende Grund der Entscheidung.