Urteil
3 Sa 742/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0708.3SA742.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 04. Februar 2010 – 10 Ca 174/09 - zum Teil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 EUR (in Worten: Zweitausendfünfhundert und 00/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16. Juli 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 73 % der Kläger und zu 27 % die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 04. Februar 2010 – 10 Ca 174/09 - zum Teil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 EUR (in Worten: Zweitausendfünfhundert und 00/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16. Juli 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 73 % der Kläger und zu 27 % die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. In der Sache ist die Berufung zum Teil begründet. Der Unterlassungsantrag des Klägers (Klageantrag zu 1.) ist bereits unzulässig. Dem Kläger steht dem Grunde nach aber ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG zu, weil es sich bei der Beklagten nicht um die einer Religionsgemeinschaft iSd. § 9 Abs. 1 AGG zugeordnete Einrichtung handelt. Auf die Berufung der Beklagten ist der Entschädigungsanspruch der Höhe nach jedoch zu reduzieren. Im Einzelnen: I. Der Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 1.) ist unzulässig. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, es zu unterlassen, Stellenbewerber im Auswahlverfahren für eine Stelle als Volljurist wegen ihrer Religion zu benachteiligen. Der Antrag ist weder bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch ist der Kläger prozessführungsbefugt. 1. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Diskriminierung von Stellenbewerbern im Auswahlverfahren für eine Volljuristenstelle. Mit diesem Inhalt ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt (§ 308 ZPO), Inhalt und Umfang der begehrten Entscheidung erkennen lässt (§ 322 ZPO), das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits in dem Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97 - NJW 1999, 954; Müko/Becker-Eberhard 3. Aufl. § 253 ZPO Rn. 88; T/P-Reichold 29. Aufl. § 253 ZPO Rn. 11) . Ein Unterlassungsantrag darf nicht so undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH 4. Mai 2005 - I ZR 127/02 - NJW 2005, 2550 mwN.) . b) Unter Anwendung vorstehender Grundsätze genügt der vorliegend gestellte Unterlassungsantrag wegen der Formulierung, "zu benachteiligen" nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen. Es geht dem Kläger erkennbar nicht nur um das Unterlassen von Stellenausschreibungen, welche auch die Religion des Bewerbers zum Gegenstand haben, sondern um alle erdenklichen Formen von Benachteiligung in einem Bewerbungsverfahren. Mit der Formulierung „zu benachteiligen“ greift der Kläger den Gesetzeswortlaut in § 7 Abs. 1 AGG auf. Danach dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes „benachteiligt“ werden. § 3 AGG enthält zwar Legaldefinitionen der verschiedenen Formen möglicher Benachteiligungen: Nach Absatz 1 Satz 1 liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Nach Absatz 2 liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Die Frage, ob ein vom Kläger beanstandetes Verhalten der Beklagten wie beispielsweise das Stellen einer Frage in einem Vorstellungsgespräch in einem Auswahlverfahren eine Benachteiligung im vorstehenden Sinne darstellt, würde allein durch einen Vollstreckungstitel der den abstrakten Gesetzeswortlaut wiedergibt, aber nicht beantwortet werden. Denn dies bedürfte als Zwischenschritt noch einer weiteren rechtlichen Prüfung. Es bliebe mithin dem Vollstreckungsverfahren überantwortet, zu klären, ob ein konkretes Verhalten der Beklagten in einem Auswahlverfahren eine Benachteiligung iSd. AGG darstellte und mit einem strafbewehrten Unterlassungsanspruch belegt ist oder nicht. 2. Selbst wenn der Antrag nicht unbestimmt wäre, so wäre der Kläger jedenfalls nicht prozessführungsbefugt. Der Kläger ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter gegenüber der Beklagten geltend zu machen. a) Der Kläger macht mit dem Unterlassungsantrag nicht seine eigenen Interessen, sondern kollektive Interessen, nämlich die Interessen aller durch die Beklagte Benachteiligter bei der Besetzung einer Volljuristenstelle geltend. Er hat in der Berufung die Auffassung vertreten, der Unterlassungsantrag sei in allgemeiner Form zulässig, da Sinn und Zweck des AGG sei, eine abschreckende Wirkung gegenüber diskriminierenden Arbeitgebern zu erzielen und diese von weiteren Diskriminierungen abzuhalten. Ein Unterlassungsbegehren nur ihm gegenüber käme diesem Gesetzeszweck nicht nach und sei kein effizientes Mittel. Dem Kläger geht es mithin darum einen Unterlassungsanspruch für einen über die Benachteiligung wegen der Religion hinaus nicht weiter begrenzten Personenkreis durchzusetzen. Er macht damit fremde Rechte im eigenen Namen geltend. b) Wird ein fremdes Recht in eigenem Namen eingeklagt, ist zwischen gesetzlicher und gewillkürter Prozessstandschaft zu unterscheiden. Bei der gesetzlichen Prozessstandschaft erfolgt die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, bei der gewillkürten Prozessstandschaft erfolgt die Geltendmachung fremder Rechte auf Grundlage einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber (Musielak/Weth 7. Aufl. § 51 ZPO Rn. 16) . Dem Kläger wird weder durch das AGG noch durch ein sonstiges Gesetz das Recht eingeräumt, zur Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen im Sinne des AGG fremde Rechte geltend zu machen. Selbst Antidiskriminierungsverbände sind nach § 23 Abs. 2 und 3 AGG nur befugt, als Beistände aufzutreten und fremde Ansprüche in fremden Namen geltend zu machen (vgl. Bauer/Göpfert/Krieger 3. Aufl. § 23 AGG Rn. 17) . Im Übrigen behauptet auch der Kläger nicht, er sei durch andere Rechtsinhaber zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber der Beklagten ermächtigt worden. Die fehlende Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu berücksichtigen (Zöller/Vollkommer 28. Aufl. Vor § 50 ZPO Rn. 19) . Sie führt zur Abweisung des Klageantrags zu 1. als unzulässig. II. Der für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignete Kläger kann von der Beklagten auf Grund der Benachteiligung wegen der Religion im Auswahlverfahren eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG verlangen. Bei der Beklagten handelt es sich um keine einer Religionsgemeinschaft zugeordnete Einrichtung iSd. § 9 Abs. 1 AGG. Die Entschädigung ist mit € 2.500,00 der Höhe nach angemessen. 1. Der auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger ist berechtigt, die Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in das Ermessen des Gerichts zu stellen, dem bei dieser Entscheidung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird ( BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - EzA SGB IX § 81 Nr. 21) . Der Kläger muss lediglich Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll, benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angeben (BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - AP AGG § 33 Nr. 2) . Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat einen Sachverhalt dargelegt, welcher der Kammer grundsätzlich die Bestimmung einer Entschädigung ermöglicht, und den Mindestbetrag der aus seiner Sicht angemessenen Entschädigung mit 6.000,00 Euro beziffert. 2. Der Klageantrag zu 2. ist in Höhe eines Betrages von € 2.500,00 begründet. a) Der Kläger hat sowohl die Ausschluss- als auch die Klagefrist gewahrt. aa) Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, wenn keine andere tarifliche Regelung besteht, was vorliegend nicht der Fall ist. Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG beginnt die Frist im Fall einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit Zugang der Ablehnung. Nach § 61b Abs. 1 ArbGG muss eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. bb) Das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 30. Juni 2009 ging der Beklagten am 3. Juli 2009 zu. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die schriftliche Absage der Beklagten vom 4. Mai 2009 vor ihrem Ausstellungsdatum versandt worden ist, hat der Kläger die Frist in § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG eingehalten. Die Klage ist am 29. September 2009 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 9. Oktober 2009 zugestellt worden, so dass sie auch rechtzeitig erhoben wurde, vgl. § 61b Abs. 1 ArbGG. b) Die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG liegen vor. Nach §§ 7 Abs. 1, 1 AGG dürfen Arbeitgeber Beschäftigte ua. nicht wegen ihrer Religion benachteiligen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG gelten als Beschäftigte auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger unterfällt dem persönlichen Anwendungsbereich des AGG, da er als Beschäftigter gilt und die Beklagte Arbeitgeberin ist. aa) Die Stellenausschreibung der Beklagten ab dem 11. Februar 2009 bei der Bundesagentur für Arbeit lässt eine Benachteiligung des Klägers auf Grund der Religion vermuten. Die Beklagte hat in der Stellenausschreibung ausdrücklich die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche als Einstellungsvoraussetzung benannt. Nach § 11 AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden. Die Verletzung der Verpflichtung, einen Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG auszuschreiben, kann die Vermutung begründen, die Benachteiligung sei wegen des in der Ausschreibung bezeichneten verbotenen Merkmals erfolgt (BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - EzA AGG § 15 Nr. 10) . Da die Beklagte nicht vorgetragen hat, einen Bewerber eingestellt zu haben, der keiner christlichen Kirche angehört, liegen Tatsachen iSv. § 22 AGG vor, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Liegt eine Vermutung für die Benachteiligung vor, trägt nach § 22 AGG die andere Seite die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat. bb) Die Beklagte hat keine substantiierten Tatsachen dafür vorgetragen, dass der Kläger objektiv nicht für die Besetzung der Stelle geeignet gewesen wäre. Insbesondere fehlt es nicht an seiner objektiven Eignung wegen eines Mangels an der erforderlichen Ernsthaftigkeit der Bewerbung. (1) Bei der objektiven Eignung ist zu berücksichtigen, dass auch Bewerber, welche die auf der zu besetzenden Stelle auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich verrichten können, ohne aber jede Voraussetzung des Anforderungsprofils zu erfüllen, des Schutzes vor Diskriminierung bedürfen, weil gerade Anforderungsprofile in Stellenanzeigen häufig Qualifikationen benennen, deren Vorhandensein der Arbeitgeber sich für den Idealfall zwar wünscht, die aber keinesfalls zwingende Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung sind (BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - juris) . Entscheidend ist, dass eine ungünstigere Behandlung in einer vergleichbaren Situation iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG erfolgt. Vergleichbar iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG ist die Auswahlsituation nur für Arbeitnehmer, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen. Für das Vorliegen einer Benachteiligung wird verlangt, dass eine Person, die an sich für die Tätigkeit geeignet wäre, nicht ausgewählt oder schon nicht in Betracht gezogen wurde (BAG 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08– AP AGG § 15 Nr. 3) . (2) Die Beklagte begründet die fehlende objektive Eignung des Klägers damit, dass die gesamte Ausrichtung seines bisherigen Werdegangs an den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle vorbei gehe. Sie verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Schwerpunkt der zu besetzenden Stelle in der Abteilung „Vorsorge und Leistung“ gerade nicht im originär arbeitsrechtlichen Bereich gelegen habe, sondern im Versicherungs- und Steuerrecht sowie altersversorgungsspezifischen Fragen des Arbeitsrechts und bei der Beratung bilanzielle, versicherungsrechtliche und vertriebliche Fragen im Vordergrund gestanden hätten. In dem Stellenangebot selbst beschränkt sich die Suche auf eine/n Volljuristin/Volljuristen in der Abteilung „Vorsorge und Leistungen“ zur Betreuung der beteiligten Arbeitgeber, die Beratung zur Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung und zu Fragen der Übertragung von Versorgungsanwartschaften. Der Kläger ist unstreitig Volljurist. Wie die Juristenausbildungsgesetze der Länder und das DRiG verdeutlichen ist Ziel der Juristenausbildung nach wie vor der Einheitsjurist. Über diese allgemeine Grundausbildung hinaus hat der Kläger im Bereich des Arbeitsrechts einen fachlichen Schwerpunkt gesetzt. In der Zeit von August 2002 war er als freier Mitarbeiter in einer Kanzlei beschäftigt und dort neben dem Strafrecht mit Arbeitsrecht befasst. Auch der Schwerpunkt seines LL.M-Studiums im Jahr 2008 lag im Arbeitsrecht. Vom 23. Februar 2009 bis zum 6. April 2009 nahm der Kläger schließlich innerhalb der Fortbildung „Wirtschaftsrecht/Steuerrecht im Modulsystem“ an dem Modul Arbeitsrecht erfolgreich teil. Die betriebliche Altersvorsorge ist Bestandteil des Arbeitsrechts. Es handelt sich auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zwar um eine besonders komplexe Materie, deren Bearbeitung überwiegend in der Hand von Spezialisten liegen dürfte, der Kläger hat sich aber durch seinen Werdegang die Fähigkeit erarbeitet, in diesem Bereich tätig werden zu können. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass er schon in leitender Position auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätig war und in der Beratung Dritter Erfahrung sammeln konnte. Ein bedeutendes Missverhältnis zwischen dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle und der Qualifikation des Klägers ist danach nicht gegeben. (3) Die Bewerbungsabsicht war entgegen der Auffassung der Beklagten auch ernsthaft. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat keine Tatsachen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers vorgetragen. Im Stellenbesetzungsverfahren kann nur benachteiligt werden, wer sich subjektiv ernsthaft beworben hat. Das ist nicht der Fall, wenn der Bewerber nicht ernsthaft an der Stelle interessiert war, sondern in Wirklichkeit nur eine Entschädigung anstrebte (vgl. BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - AP SGB IX § 82 Nr. 1) und sich damit rechtsmissbräuchlich verhielt. Die Bewerbungsabsicht des Klägers war, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, ernsthaft. Der von der Beklagten behauptete Umstand, der mehrfachen Erhebung von Entschädigungsklagen nach dem AGG, kann als wahr unterstellt werden, ohne dass er dem Entschädigungsanspruch des Klägers entgegenstünde. In der mehrfachen Erhebung von Entschädigungsklagen liegt allein noch kein ausreichendes Indiz für eine nicht ernsthafte Bewerbung. Denn ein Bewerber ist nicht daran gehindert, aus seiner Sicht bestehende Rechte auszuüben (BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - AP SGB IX § 82 Nr. 1) . Es sind auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von der Beklagten behauptete Vielzahl von Entschädigungsklagen des Klägers allein der Erzielung einer Entschädigung diente. Schon sein Lebenslauf verdeutlicht, dass der Kläger in der Vergangenheit immer wieder Anstrengungen unternommen hat, um die Zeiten der Beschäftigungslosigkeit zeitnah zu überbrücken. So hat er im Jahr 2008 ein LL.M-Studium in Südafrika aufgenommen, nachdem er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Rechtsschutzversicherung keine Anschlussbeschäftigung fand. In der Folgezeit nahm er vom 23. Februar 2009 bis zum 6. April 2009 innerhalb der Fortbildung „Wirtschaftsrecht/Steuerrecht im Modulsystem“ an dem Modul Arbeitsrecht teil. Der Kläger hat sich nicht nur örtlich flexibel gezeigt, sondern war in der Vergangenheit auch aktiv um die Vertiefung seiner fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse bemüht. Die Vielzahl behaupteter Entschädigungsklagen spricht vor diesem Hintergrund nicht gegen die Ernsthaftigkeit einer Bewerbungsabsicht, sondern kann ebenso als Reaktion auf die mit zunehmenden Zeitablauf belastender werdende Suche nach einer dauerhaften Beschäftigung verstanden werden, die sich bei AGG-widrigen Anforderungsprofilen für die hiervon ausgeschlossenen Arbeitnehmer deutlich erschwert. cc) Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass die Benachteiligung des Klägers nicht durch § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt ist. Es kann im vorliegenden Fall allerdings dahin stehen, ob es § 9 AGG bei einer richtlinienkonformen Auslegung erfordert, zwischen Verkündungsauftrag der Religionsgemeinschaft betreffenden Positionen (sog. „verkündungsnaher“ Bereich) und Tätigkeiten, die keine Berührung mit der Verkündung der Religionsgemeinschaft haben (sog. „verkündigungsferner“ Bereich), zu differenzieren. Selbst wenn man mit der Beklagten unterstellt, mit der Einführung des AGG habe der deutsche Gesetzgeber die bisherige Rechtslage nicht einschränken wollen, handelte es sich bei ihr nicht um eine einer Religionsgemeinschaft zugeordnete Einrichtung. (1) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie sich bei ihrer Stellenanzeige nicht auf eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion berufen. Dies gilt selbst dann, wenn man mit ihr davon ausgeht, in § 9 AGG werde die bisherige Rechtslage nicht eingeschränkt. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8. Juni 2006 zu § 9 Abs. 1 AGG (BT-Drucksache 16/1780, S. 35) darf grundsätzlich wegen der Religionszugehörigkeit nach den §§ 1 und 7 Abs. 1 AGG keine unterschiedliche Behandlung erfolgen. Die Richtlinie 2000/78/EG ermögliche es aber den Mitgliedstaaten, bereits geltende Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten beizubehalten, wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung einer Person keine Benachteiligung darstelle, wenn die Religion oder die Weltanschauung einer Person nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation eine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstelle. In der Gesetzesbegründung wird sodann klargestellt, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werde und auf Art. 140 GG iVm. Art. 136 ff. WRV verwiesen. Hieran schließt sich eine Bezugnahme auf die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1968, vom 11. Oktober 1977 und vom 4. Juni 1985 (- 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236, 246 f ; - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73 ff. und - 2 BvR 1703/83 -, - 2 BvR 1718/83 -, - 2 BvR 856/84 - BVerfGE 70, 138 ff. ) an, die dahingehend zusammengefasst werden, dass nach geltender Rechtsprechung der Kirche die Regelungs- und Verwaltungsbefugnis nach Art. 137 Abs. 3 WRV nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisationen und ihrer Ämter zustehe, sondern auch hinsichtlich ihrer „Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Voraussetzung dafür ist aber, dass, der Zweck der Vereinigung gerade auf die Erreichung eines solchen Zieles gerichtet ist. Das gilt ohne weiteres für organisatorisch und institutionell mit Kirchen verbundene Vereinigungen wie kirchliche Orden, deren Daseinszweck eine Intensivierung der gesamtkirchlichen Aufgaben enthält. Es gilt aber auch für andere selbständige oder unselbständige Vereinigungen, wenn und soweit ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist. Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein.“ Die Gesetzesbegründung spricht danach für die Auffassung der Beklagten, der deutsche Gesetzgeber habe an der geltenden Rechtslage nichts ändern wollen. (2) Ob es die Auslegung von § 9 Abs. 1 AGG im Lichte von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG gebietet, dass die Religion auch unter Beachtung des Selbstverständnisses der Kirche nur dann eine „gerechtfertigte berufliche Anforderung“ sein kann, wenn die auszuübende Tätigkeit dem sog. „verkündungsnahen“ Bereich zuzurechnen ist (so ArbG Hamburg 4. Dezember 2007 - 20 Ca 105/07 - AuR 2008, 109 ff.; Bauer/Göpfert/Krieger 3. Aufl. § 9 AGG Rn. 15; ErfK/Schlachter 11. Aufl. § 9 AGG Rn. 3; HK-Wedde 2. Aufl. § 9 AGG Rn. 52 ff.; Meinel/Heyn/Herms 2. Aufl. § 9 AGG Rn. 19 ff.; Kock, MDR 2006, 1088, 1090; vgl. auch Wendeling-Schröder/Stein § 9 AGG Rn. 37 ff.; aA. Joussen, NZA 2008, 675, 677 ff.; Mohr/von Fürstenberg BB 2008, 2122, 2126; Thüsing/Fink-Jamann/von Hoff, ZfA 2009, 153, 167) , kann vorliegend dahin stehen. Bei der Beklagten handelt es sich auch auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung um keine einer Religionsgemeinschaft zugehörige Einrichtung iSd. § 9 Abs. 1 AGG. § 9 Abs. 1 AGG bestimmt ua., dass ungeachtet des § 8 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform auch zulässig ist, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Der Begriff der „zugeordneten Einrichtung“ ist Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 140 GG iVm. Art 137 Abs. 3 WRV, welche für die bisherige Rechtslage maßgeblich war. Danach kommt die Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie der Kirchen in Art. 140 GG iVm. Art 137 Abs. 3 WRV nicht nur den verfassten Kirchen und deren rechtlich selbständigen Teilen zugute, sondern allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73 ff.; BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 -, - 2 BvR 1718/83 -, - 2 BvR 856/84 - BVerfGE 70, 138 ff. ) . Das gilt ohne weiteres für organisatorisch oder institutionell mit Kirchen verbundene Vereinigungen wie kirchliche Orden, deren Daseinszweck eine Intensivierung der gesamtkirchlichen Aufgaben enthält. Es gilt aber auch für andere selbständige oder unselbständige Vereinigungen, wenn und soweit ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist. Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein (BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73 ff) . (3) Unter Anwendung vorstehender Grundsätze handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine einer Religionsgemeinschaft zugeordnete Einrichtung iSv. § 9 Abs. 1 AGG. Die Beklagte verwaltet seit 1967 als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die an ihr beteiligten Arbeitgeber und Versicherten aus dem kirchlich-diakonischen Bereich Kapitalanlagen. In § 1 des Kirchengesetzes zur Errichtung einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse E vom 21. November 2008 (im Folgenden: KZVKG), welches das Kirchengesetz über die Errichtung einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz vom 8. Dezember 1966, geändert am 5. November 1970, außer Kraft gesetzt hat, heißt es: „(1) In Wahrnehmung ihrer sozialen Fürsorge gegenüber ihren privaten und öffentlichenrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern errichten die Evangelische Landeskirche in Hessen und Nassau und die Evangelische Kirche in der Pfalz (Protestantische Landeskirche) unter dem Namen „Kirchliche Zusatzversorgungskasse Darmstadt“ eine Zusatzversorgungskasse für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenversorgung der privat- und öffentlich-rechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, ihrer Dekanate, Kirchengemeinden, Kirchlichen Verbände und ihrer Anstalten und Einrichtungen sowie der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und ihrer Anstalten und Einrichtungen. (2) Die Zusatzversorgungskasse ist eine rechtsfähige kirchliche Einrichtung. Ihre Satzung wird erlassen von den Kirchenleitungen der beteiligten Kirchen im Einvernehmen mit den Finanzausschüssen ihrer Kirchensynoden und der Diakonischen Werke. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der gewährleistenden Kirchen unbeschadet der Genehmigung durch die Versicherungsaufsicht.“ In § 1 Abs. 1 der Satzung der Beklagten vom 18. April 2002 findet sich demnach der in § 1 KZVKG genannte Zweck wieder, wenn es dort heißt, den privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmern der an die Kasse angeschlossenen kirchlichen und diakonischen Arbeitgeber solle eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung gewährt werden. Auch unter Berücksichtigung der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG besteht der Zweck der Beklagten mithin in der Gewährung betrieblicher Altersversorgungsleistungen und damit nicht in der Intensivierung der gesamtkirchlichen Aufgaben wie dies bei einem Orden der Fall wäre. Der Zweck der Beklagten liegt ebenso wenig in der Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder der Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Beklagte selbst als kirchliche Einrichtung begreift. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten vom 18. April 2002 handelt es sich bei ihr um eine „kirchliche Einrichtung“. § 1 Abs. 2 Satz 1 KZVKG bezeichnet sie ebenfalls als „rechtsfähige kirchliche Einrichtung“. § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 KZVKG zeigt die Einflussmöglichkeiten der Kirche und das Ausmaß der organisatorischen Verbundenheit mit der Beklagten. Deren Satzung wird von den Kirchenleitungen der beteiligten Kirchen im Einvernehmen mit den Finanzausschüssen ihrer Kirchensynoden und der Diakonischen Werke erlassen. Auch Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der gewährleistenden Kirchen unbeschadet der Genehmigung durch die Versicherungsaufsicht. Diese organisatorische Verbundenheit mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wird im Übrigen nicht dadurch aufgehoben, dass sich die Beklagte als selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert hat und dass bei ihrer Verwaltung und in sonstigen Bereichen Laien mitwirken (vgl. hierzu BVerfG 17. Februar 1981 - 2 BvR 384/78 - BVerfGE 57, 220 ff. mwN.; BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 82) . Allein diese organisatorische Verbundenheit lässt aber im vorliegenden Fall keinen Schluss auf die Teilhabe an der Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens zu. Denn nach ihrer Satzung stellt sich die Beklagte nicht als Einrichtung der Wesens- und Lebensäußerung der Kirche dar. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es grundsätzlich den verfassten Kirchen selbst überlassen bleibt, verbindlich zu bestimmen, was die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert. Die Frage, ob die Beklagte nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen ist, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen, ist indes einer rechtlichen Kontrolle durch die staatlichen Gerichte zugänglich. Grundlage für die Beurteilung der Zuordnung ist die in den Statuten festgeschriebene Zweckbestimmung und die Struktur der Einrichtung (vgl. BVerfG 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366, 394; BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 82) . Nach ihrer Satzung besteht der Zweck der Einrichtung in der Gewährung betrieblicher Altersversorgungsleistungen. § 1 KZVKG spricht bezüglich des Errichtungsaktes der Beklagten allerdings von der Wahrnehmung sozialer Fürsorge gegenüber ihren privaten und öffentlichenrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Nach § 1 Abs. 1 ihrer Satzung handelt es sich zudem um keine im Wettbewerb stehende Einrichtung. § 53 Abs. 1 der Satzung bestimmt, dass das Kassenvermögen ausschließlich zur Deckung der satzungsmäßigen Leistungen und der Verwaltungskosten der Kasse dient. Hieraus folgt bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nicht, dass es sich bei der Beklagten um eine einer Religionsgemeinschaft zugehörige Einrichtung handelt. Für die Kammer ist hierbei zunächst der Grad der Übereinstimmung des Zwecks der Beklagten mit dem Auftrag der Kirche entscheidend. Nach dem Grundartikel der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 17. März 1949 (im Folgenden: KO a.F.), die in der zuletzt geänderten Fassung vom 25. November 2006 bis 30. April 2010 galt, steht die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau in der Einheit der einen heiligen allgemeinen und apostolischen Kirche Jesu Christi, die überall dort ist, wo das Wort Gottes lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KO a.F. ist die Gemeinde dafür verantwortlich, dass das Evangelium in ihrer Mitte gemäß dem Grundartikel recht verkündigt wird und in allen ihren Lebenskreisen Gehör und Gehorsam finden kann. Über ihre eigenen Grenzen hinaus weckt sie die Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen in Familie, Beruf und öffentlichen Leben. Zusammen mit den anderen Gemeinden ist sie berufen zum missionarischen Dienst für die Welt und zur Stärkung der ökumenischen Gemeinschaft der Christenheit. Die Kirchengemeinde hat die für diese Aufgaben erforderlichen Dienste zu ordnen, insbesondere den Dienst der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, der Seelsorge und Zucht, der Unterweisung, der Liebestätigkeit, der Leistung und Verwaltung. Darüber hinaus unterstützt und fördert sie die übergemeindlichen Dienste und Einrichtungen, durch die die Gemeindemitglieder für ihre Aufgabe an der Welt und ihr Zeugnis an der Gesellschaft aufgerüstet werden, Art. 2 Abs. 3 KO a.F. In der Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wird zu diakonischem Handeln ausgeführt: „… Ein wesentliches Kennzeichen der christlichen Gemeinde ist die Diakonie… Die Verkündigung des Wortes Gottes und diakonisches Handeln sind untrennbare Bestandteile der biblischen Versöhnungsbotschaft. Die Botschaft von der Liebe Gottes öffnet die Augen für offene und versteckte Not in der Gesellschaft und in der Welt. Deswegen haben Gemeinde und Kirche die Aufgabe, Menschen in Not, Behinderten und Kranken, Flüchtlingen, Arbeitslosen, und Benachteiligten Hilfe und Unterstützung anzubieten…“ Das Kirchengesetz über die Diakonie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 27. März 1988, in der Fassung vom 29. April 2001 enthält auszugsweise die folgenden Bestimmungen: „ § 1. Auftrag zur Diakonie. Diakonie ist eine Lebens- und Wesensäußerung der Kirche Jesu Christi. Sie hat den Auftrag Gottes Liebe allen Menschen zu bezeugen. Diakonische Arbeit unterstützt Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen. Sie ist angewiesen auf soziales Engagement und richtet sich an Einzelne und Gruppen ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung, der Herkunft, der Religion oder der Zugehörigkeit zu Minderheiten. Diakonie arbeitet mit an der Überwindung von Armut, Benachteiligung und Ungerechtigkeit. § 2. Diakonie in der Kirche. (1) Diakonie wird in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in allen Bereich ihres Wirkens durch Einzelpersonen, Kirchengemeinden und Gemeindegruppen, Dekanate, kirchliche Verbände und Gesamtkirche erfüllt. …“ Ein bedeutsame Wesens- und Lebensäußerung der Kirche ist danach das karitativ-diakonische Wirken, dh. wohltätig, helfendes Handeln gegenüber allen Menschen in körperlicher, seelischer oder sozialer Not. Der Zweck der Beklagten wird dem trotz einer der betrieblichen Altersversorgung stets innewohnenden sozialen Komponente nicht gerecht. Der Umstand, dass die Beklagte ausschließlich kirchlichen und diakonischen Arbeitgebern offen steht, nicht mit anderen Einrichtungen im Wettbewerb steht und das Kassenvermögen ausschließlich zur Deckung der satzungsmäßigen Leistungen und der Verwaltungskosten der Kasse dient, steht dieser Annahme nicht entgegen. Dass die Beklagte nicht im Wettbewerb mit anderen Einrichtungen steht, schließt ein wirtschaftliches Tätigwerden nicht aus, wie § 54 der Satzung zeigt. Danach ist das Kassenvermögen nach den Grundsätzen des § 54 VAG so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität und angemessener Mischung und Streuung erreicht werden. Eine Vorgabe in sozial engagierte Projekte zu investieren und bestimmte Kapitalanlagen zu meiden, enthält die Satzung nicht. § 1 Abs. 2 Satz 3 der Satzung berechtigt die Beklagte zudem, im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit Unternehmen zu gründen oder sich an Unternehmen zu beteiligen. Der Umstand, dass die Beklagte nicht in Konkurrenz zu anderen Versorgungskassen steht, spricht ebenfalls nicht dagegen, dass es sich bei ihr um keine Einrichtung zur Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder der Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder handelt. Auch Satzungen der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes enthalten inhaltsgleiche Bestimmungen (vgl. nur § 2 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; § 2 Abs. 1 Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe; § 1 Abs. 1 Satzung der Zusatzversorgungskasse Thüringen). In der Beschränkung des Zugangs zu der beklagten Zusatzversorgungskasse auf kirchliche und diakonische Arbeitgeber liegt keine Wesens- oder Lebensäußerung der Kirche. Auch private Arbeitgeber haben die Wahl, selbst eine Pensionskasse zu gründen, die dann ebenfalls nicht in Wettbewerb steht, oder einer ggf. nach Industriezweigen differenzierenden oder allen Arbeitgebern offen stehenden Pensionskasse beizutreten. Die Kammer verkennt schließlich nicht, dass eine von der Verfassung anerkannte, dem kirchlichen Selbstverständnis entsprechende Aufgabe und Funktion nicht dadurch beeinflusst wird, dass andere Einrichtungen, anders ausgerichtete Träger, ähnliche Zwecke verfolgen, rein äußerlich gesehen, "Gleiches" erzielen wollen, aus kirchlicher Sicht aber nur einer begrenzten Aufgabe ohne religiöse Dimension dienen (BVerfG 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366 ff.) . Die Situation der Beklagten stellt sich jedoch anders dar als die einer kirchlich getragenen Einrichtung im sozial-karitiativen oder diakonischen Bereich, zB. eines kirchlichen Krankenhauses. Bei einem kirchlichen Krankenhaus ist bei einer äußeren Betrachtungsweise die dem kirchlichen Selbstverständnis entsprechende Aufgabe und Funktion zwar deckungsgleich mit dem Anliegen eines privaten Krankenhauses. In beiden Einrichtungen steht die Heilbehandlung des Patienten im Vordergrund. Im Unterschied zu der Beklagten liegt der Zweck eines kirchlichen Krankenhauses jedoch gerade in einem karitativen Wirken, das Wesens- und Lebensäußerung der Kirche selbst ist. Der von der Beklagten hier verfolgte Zweck der Erbringung betrieblicher Altersversorgungsleistungen kann im Gegensatz dazu nicht unmittelbar als Ausdruck sozial-karitiativen oder diakonischen Wirkens verstanden werden, auch wenn § 1 KZVKG den Errichtungsakt der Beklagten als Wahrnehmung sozialer Fürsorge gegenüber ihren privaten und öffentlichenrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bezeichnet. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Gewährung betrieblicher Altersversorgungsleistungen im Gegensatz zu dem Handeln eines privaten Arbeitgebers gerade um eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche handelt. Die Gewährung betrieblicher Altersversorgungsleistungen ist zwar von hoher sozialpolitischer Bedeutung. Sie schafft allerdings auch Anreize für Arbeitnehmer, sich langfristig an ihren Arbeitgeber zu binden. Die Gewährung betrieblicher Altersversorgungsleisten dient dazu, in Erwartung weiterer Betriebstreue längere Betriebszugehörigkeiten anzuerkennen. Sie ist letztlich auch Gegenleistung dafür, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung während seines ganzen oder eines erheblichen Teiles seines Berufslebens in die Dienste des Arbeitgebers gestellt hat, der ihm eine Betriebsrente zugesagt hat (BAG 10. März 1972 - 3 AZR 278/71 - AP BGB § 242 Nr. 156 Ruhegehalt) . Damit ist die Gewährung betrieblicher Altersversorgungsleistungen nicht gleichzusetzen mit sozial-karitativem oder diakonischem Wirken der Kirchen. Die gesetzliche und private Vorsorge der Mitarbeiter der ihr angeschlossenen kirchlichen und diakonischen Arbeitgeber wird durch die Beklagte ergänzt. Die Beklagte bietet mithin eine Dienstleistung an, welche die Verweildauer der Mitarbeiter in dem Arbeitsverhältnis mit ihren kirchlichen und diakonischen Arbeitgebern beeinflussen soll. Sie stellt sich für die betroffenen Mitarbeiter als eine Belohnung für die von ihnen gezeigte Betriebstreue dar. Die an die Beklagte angeschlossenen kirchlichen und diakonischen Arbeitgeber mögen durch das Angebot betrieblicher Altersversorgungsleistungen einen Beitrag zur motivierten Arbeit ihrer Mitarbeiter leisten, die ihrerseits eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche darstellen kann. Damit wirkt sich das Handeln der Beklagten, nämlich die Gewährung betrieblicher Altersversorgungsleistungen, aber allenfalls mittelbar auf die Wahrnehmung eines Stücks des Auftrags der Kirche aus. Ihr Betätigungsfeld ist vergleichbar mit der Mittelbeschaffung, die den Kirchen ihr Wirken überhaupt erst ermöglichen soll. Bei einem solchen von der Kirche getragenen verselbständigten Dienstleistungsbereich handelt es sich nach Auffassung der Kammer aber um keine Einrichtung iSd. § 9 Abs. 1 AGG (vgl. zum umstrittenen Begriff der zugeordneten Einrichtung bei Dienstleistung und wirtschaftlicher Betätigung auch Wendeling-Schröder/Stein § 9 AGG Rn. 18; Schiek/Schmidt § 9 AGG Rn. 17; MünchKommBGB/Thüsing 5. Aufl. § 9 AGG Rn. 18; Thüsing, S. 44) . dd) Der Kläger kann nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG eine Entschädigung von € 2.500,00 verlangen. Dies ist der Höhe nach angemessen, weil kein schwerwiegender Fall einer Benachteiligung vorliegt. a) Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG darf die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. In diesem Fall ist vom Gericht zunächst die Höhe einer angemessenen und der Höhe nach nicht begrenzten Entschädigung zu ermitteln und diese dann, wenn sie drei Monatsentgelte übersteigen sollte, zu kappen (BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - EzA AGG § 15 Nr. 10) . Bei der Festsetzung einer angemessenen Entschädigung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Zu diesen zählen etwa die Schwere und Art der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, so dass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Der Arbeitgeber soll von künftigen Diskriminierungen abgehalten werden, wobei die Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - EzA AGG § 15 Nr. 10; BAG 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - AP AGG § 15 Nr. 3; BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - AP AGG § 15 Nr. 1) . b) Unter Anwendung vorstehender Grundsätze ist eine Entschädigung in Höhe von € 2.500,00, mithin unterhalb des vom Kläger vermuteten Bruttomonatsgehalts angemessen. Die Schwere des Verstoßes der Beklagten ist zunächst als gering einzustufen: Die Stellenanzeige richtete sich nicht gegen die Person des Klägers als solche, sondern betraf ihn ebenso wie andere, keiner christlichen Kirche angehörige Bewerber. Der Beweggrund für die Stellenausschreibung der Beklagten liegt darin, dass sie sich den „Richtlinien über das Erfordernis der Kirchenzugehörigkeit bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ vom 26. März 1995, die von der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau beschlossen wurden, verpflichtet sieht. Nach § 1 dieser Richtlinien hat sie sich zunächst um Bewerber zu bemühen, welche Mitglieder einer der dort genannten Kirchen sind. Die Beklagte kam danach den aus ihrer Sicht für sie verbindlichen Regelungen nach. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Frage umstritten ist, ob es die Auslegung von § 9 Abs. 1 AGG im Lichte von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG gebietet, dass die Religion auch unter Beachtung des Selbstverständnisses der Kirche nur dann eine „gerechtfertigte berufliche Anforderung“ sein kann, wenn die auszuübende Tätigkeit dem sog. „verkündungsnahen“ Bereich zuzurechnen ist. Anders als ein Arbeitgeber, der beispielsweise eine beiden Geschlechtern zugängliche Stelle, nur für Frauen oder Männer ausschreibt und offensichtlich gegen das AGG verstößt, musste sich die Beklagte im Gegensatz hierzu lediglich darüber bewusst sein, dass sie sich mit ihrer Vorgehensweise wegen der noch nicht abschließend geklärten Rechtfragen in einem juristischen Grenzbereich bewegt. Die von ihr zu leistende Entschädigungsleistung darf allerdings nicht nur symbolischer Natur sein, da auch dem Sanktionszweck in § 15 Abs. 2 AGG Rechnung getragen werden muss. c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen anteilig zu tragen. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigung wegen einer Benachteiligung im Stellenbesetzungsverfahren und Unterlassung von Benachteiligung wegen der Religion. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Einrichtung der Evangelischen Landeskirchen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlich-diakonischen Dienst betriebliche Altersversorgung anbietet. Sie beschäftigt 86 Arbeitnehmer. Ihre Satzung vom 18. April 2002 enthält ua. die folgenden Regelungen: „… § 1 Zweck und Sitz der Kasse (1) Die Evangelische Zusatzversorgungskasse hat den Zweck, den privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmern (in dieser Satzung „Mitarbeiter“ genannt) der an die Kasse angeschlossenen kirchlichen und diakonischen Arbeitgeber nach Maßgabe dieser Satzung eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht die Kasse den Beteiligten (§ 11), den Mitarbeitern sowie darüber hinaus den Kirchenbeamten und Pfarrern auch für eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell offen. Sie ist keine im Wettbewerb stehende Einrichtung. (2) Die Kasse kann im Zusammenhang mit der Altersversorgung der Mitarbeiter, Kirchenbeamten und Pfarrer weitere Leistungen erbringen. So kann die Kasse eine Rückdeckungsversicherung zu den Leistungen einer Unterstützungskasse durchführen, die Mitarbeitern, Kirchenbeamten und Pfarrern aufgrund von Versorgungszusagen der Beteiligten gewährt werden. Inhalt und Durchführung von Leistungen nach Satz 1 und 2 werden in Durchführungsvorschriften oder Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. Im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit kann die Kasse Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen. (3) Das Vermögen der Kasse darf ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Kasse darf keine Person durch hohe Ausgaben, die dem Zweck der Kasse fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. … § 2 Rechtsverhältnisse der Kasse (1) Die Kasse ist eine kirchliche Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anstalt des öffentlichen Rechts). … § 8 b Mitarbeiter der Kasse Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter wird durch Dienstvertrag geregelt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für die kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geltenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. … § 53 Kassenvermögen (1) Das Kassenvermögen dient ausschließlich zur Deckung der satzungsmäßigen Leistungen und der Verwaltungskosten der Kasse. … § 54 Vermögensanlage Das Kassenvermögen ist nach den Grundsätzen des § 54 VAG so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität und angemessener Mischung und Streuung erreicht werden… …“ In den „Richtlinien über das Erfordernis der Kirchenzugehörigkeit bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ vom 26. März 1995, die von der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau beschlossen wurden, ist auszugsweise Folgendes geregelt: „… § 1. Voraussetzung zur Einstellung als Mitarbeiterin/als Mitarbeiter der EKHN ist die Mitgliedschaft in der EKHN oder in einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Konferenz Europäischer Kirchen oder des Ökumenischen Rates der Kirchen angehörigen Kirche. § 2. Von den Erfordernissen der in § 1 genannten Zugehörigkeit kann nicht abgesehen werden, wenn für den Tätigkeitsbereich die Kirchenzugehörigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters bereits durch eine besondere Ordnung vorausgesetzt wird. Im übrigen kann ausnahmsweise von der in § 1 genannte Zugehörigkeit abgesehen werden, wenn 1. geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zugehörigkeit nach § 1 haben trotz angemessener Bemühungen nicht gefunden werden können. 2. die Besetzung erforderlich ist, um den Dienst in angemessener Weise fortführen zu können. 3. die vorgesehene Bewerberin oder der Bewerber auch die persönliche Eignung für den Dienst aufweist und 4. die vorgesehene Bewerberin oder der Bewerber verbindlich erklärt, in ihrem oder seinem Dienst das Christentum und seine Grundüberzeugung zu achten, wie sie in der Ordnung der Kirche festgehalten sind. …“ Der Kläger, der keiner christlichen Kirche angehört, ist Rechtsanwalt. Im November 2001 legte er das zweite juristische Staatsexamen ab. Von August 2002 bis Mai 2003 war er freier Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt im Arbeits- und Strafrecht. Anschließend war er bis Dezember 2005 als selbständiger Rechtsanwalt in Rosenheim tätig. Von Januar 2006 bis Juni 2007 war der Kläger Leitender Angestellter bei einer Rechtsschutzversicherung mit Personalverantwortung für fünf Volljuristen und drei Bürokräfte im Schadensmanagement. Nach sich hieran anschließender kurzer Arbeitslosigkeit absolvierte er im Jahre 2008 ein LL.M-Studium an der Universität A in Südafrika. Vom 23. Februar 2009 bis zum 6. April 2009 nahm er an der Fortbildung „Wirtschaftsrecht/Steuerrecht im Modulsystem“ an dem Modul Arbeitsrecht erfolgreich teil. Wegen der weiteren Einzelheiten seines beruflichen Werdegangs wird auf den Lebenslauf des Klägers (Bl. 79 f. d. A.) verwiesen. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland bewarb sich der Kläger in der Zeit von Januar bis Juni 2009 bundesweit auf für Volljuristen ausgeschriebene Stellen, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, wie viele Bewerbungen er versandt hat. Die Bewerbungen führten jedenfalls nicht zu seiner Einstellung. Wegen der Einzelheiten der Stellenausschreibungen und der Absagen auf seine Bewerbungen werden Bl. 114 - 129 d. A. und Bl. 163 - 181 d. A. in Bezug genommen. Ab dem 11. Februar 2009 schrieb die Beklagte bei der Bundesagentur für Arbeit über das Internet folgende Stelle aus: „… Für unsere Abteilung „Vorsorge und Leistungen“ suchen wir zum 01.04.2009 oder früher eine/n Volljuristin/Volljuristen Vorsorge und Leistungen (Kennziffer 01/2009): Ihr Aufgabengebiet umfasst - die Betreuung unserer beteiligten Arbeitgeber, - die Beratung zur Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung beispielsweise im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen wie Ausgliederungen, Übernahmen oder Fusionen und - grundsätzliche Fragen zur Übertragung von Versorgungsanwartschaften. … Die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche ist Voraussetzung für die Einstellung. … Rahmenkonditionen Unbefristet; Arbeitszeiten : Vollzeit; 40,0 Wochenstunden, Vergütungsangebot: nach Vereinbarung Informationen zum Arbeitgeber Betriebsgröße: zwischen 51 und 500 Branche : Sozialversicherung …“ Wegen des Stellenangebots wird im Übrigen auf Bl. 9 f. d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2009, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 331 f. d. A. verwiesen wird, wandte sich der Kläger wie folgt an die Beklagte: „… Da ich mich von dem Stellenprofil angesprochen fühle und mich für diese Stelle sehr interessiere, darf ich Ihnen meine Bewerbungsunterlagen zukommen lassen. Als ehemaliger Mitarbeiter eines international tätigen Versicherungsunternehmen ist mir der Umgang mit Versicherten, Kunden und Geschäftspartner vertraut. Als Rechtsanwalt vor allem im Bereich des Arbeitsrechts habe ich umfassende Erfahrungen in der Betreuung von Arbeitgebern. Da ich als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des Arbeitsrechts auch mit Fusionen und Umstrukturierungsmaßnahmen betraut war, sind mir die in diesem Zusammenhang auftretenden Probleme der betrieblichen Altersvorsorge geläufig. … Für den Fall, dass ich ein geeigneter Bewerber für Ihre offene stelle sein könnte, so wäre ich über einen Vorstellungstermin bei Ihnen außerordentlich erfreut. …“ Einen Verweis darauf, dass er keiner christlichen Kirche zugehörig sei, enthält das Bewerbungsschreiben des Klägers nicht. Mit Bescheid der Agentur für Arbeit B vom 2. März 2009 (Bl. 112 f. d. A.) wurde dem Kläger ab dem 23. Februar 2009 bis auf weiteres Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III in Höhe von € 44,02 täglich bewilligt. Nach einem weiteren Bescheid der Agentur für Arbeit B vom selben Tag (Bl. 111 d. A.) bezog der Kläger bereits in den Leistungszeiträumen 16. Dezember 2008 bis 22. Februar 2009 einen Leistungsbetrag von insgesamt € 2.993,36. Mit Schreiben vom 4. Mai 2009, dessen Zugangszeitpunkt dem Kläger nicht mehr erinnerlich ist und wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 11 d. A. verwiesen wird, teilte die Beklagte ihm Folgendes mit: „… Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir uns zwischenzeitig anderweitig entschieden haben. Ihre Bewerbungsunterlagen erhalten sie hiermit zurück. Wir danken für Ihr Interesse und wünschen für Ihre berufliche Zukunft alles Gute. …“ Die Beklagte stellte einen Bewerber ein, der über eine abgeschlossene Ausbildung zum Bankkaufmann verfügt und in der Folgezeit von 1997 bis 1999 und von 2002 bis zu seiner Einstellung durch sie bei zwei Banken tätig war. Von 1999 bis 2002 erstellte er zudem für die C verschiedene Stellungnahmen und Ergebnispräsentationen zu rechtlichen Aspekten des Outsourcings im Kreditgewerbe. Neben diesen Tätigkeiten absolvierte der Bewerber ein rechtswissenschaftliches Studium mit wirtschaftrechtlichem Schwerpunkt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2009, das der Beklagten am 3. Juli 2009 zuging und wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 12 f. d. A. verwiesen wird, machte der Kläger Folgendes geltend: „… Ich darf Sie auffordern, es ab sofort zu unterlassen bei der Stellenbesetzung nach dem Glauben der Bewerber zu differenzieren. Vor diesem Hintergrund möchte ich Sie bitten, mir eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zukommen zu lassen, die geeignet ist, für die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu verhindern. Ferner mache ich gegen Sie Ansprüche wegen immaterieller Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Die Höhe der zu erwartenden monatlichen Vergütung ist mir nicht bekannt. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie einem Juristen zumindest EUR 3.000,00 im Monat gezahlt hätten. Als angemessen dürften hier drei Bruttomonatsgehälter zu betrachten sein, so dass ich eine immaterielle Entschädigung von EUR 9.000,- für die erlittene Benachteiligung geltend mache. …“ Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 (Bl. 15 d. A.) lehnte die Beklagte die Ansprüche des Klägers ab. Mit seiner am 29. September 2009 bei dem Arbeitsgericht Darmstadt eingegangenen und der Beklagten am 9. Oktober 2009 zugestellten Klage hat der Kläger eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und einen Unterlassungsanspruch wegen der Benachteiligung von Stellenbewerbern auf Grund ihrer Religion geltend gemacht. Er hat behauptet, er habe sich im Zeitraum Januar bis Juni 2009 auf 70 bis 80 Stellen beworben und auch an Vorstellungsgesprächen teilgenommen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne von der Beklagten wegen der Benachteiligung auf Grund seiner Nichtzugehörigkeit zu einer christlichen Kirche eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG mindestens in Höhe von zwei vermuteten Bruttomonatsgehältern verlangen. Eine Rechtfertigung seiner unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion nach § 9 Abs. 1 AGG scheide aus. Eine solche Rechfertigung sei nur möglich, wenn die zu besetzende Stelle dem „verkündungsnahen“ Bereich der Religionsgemeinschaft zuzuordnen sei. Die Tätigkeit als Volljurist, für die er sich beworben habe, stehe in keinem Zusammenhang mit der Verkündung der christlichen Heilsbotschaft durch die Kirche. Eine Unterscheidung zwischen „verkündungsnahem“ und „verkündungsfernem“ Bereich sei vorzunehmen, um den Vorgaben von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 gerecht zu werden. Das nationale Recht sei richtlinienkonform auszulegen, um einen Widerspruch zum europäischen Recht zu vermeiden. Es sei offensichtlich, dass er besser qualifiziert gewesen sei, als der letztlich eingestellte Bewerber, da dieser weder einen Fachanwaltskurs absolviert noch Erfahrungen im Arbeitsrecht gesammelt noch in einem Versicherungsunternehmen gearbeitet habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass das Steuerrecht nicht zu seinem Pflichtprüfungsstoff gehört habe. Der Kläger hat beantragt , 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, Stellenbewerber im Auswahlverfahren für eine Stelle als Volljurist wegen ihrer Religion zu benachteiligen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch € 6.000,00, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16. Juli 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, die Nichtzugehörigkeit des Klägers zu einer christlichen Religion habe bei der Stellenbesetzung keine Rolle gespielt. Er versende auf Stellenausschreibungen mit AGG problematischem Inhalt Bewerbungen, um Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG zu verlangen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein solches Verhalten sei als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Im vorliegenden Fall fehle es an einer subjektiv ernsthaften Bewerbung. Die gesamte Ausrichtung des bisherigen Werdegangs des Klägers gehe auch an den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle vorbei, da der Schwerpunkt der zu besetzenden Stelle in der Abteilung „Vorsorge und Leistung“ gerade nicht im originär arbeitsrechtlichen Bereich gelegen habe, sondern im Versicherungs- und Steuerrecht sowie altersversorgungsspezifischen Fragen des Arbeitsrechts und bei der Beratung bilanzielle, versicherungsrechtliche und vertriebliche Fragen im Vordergrund gestanden hätten. Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausgehen würde, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers eine Benachteiligung auf Grundlage seiner Religionszugehörigkeit gewesen sei, so wäre diese jedenfalls auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 1 AGG rechtlich zulässig. Eine europarechtliche Interpretation des § 9 Abs. 2 AGG, sprich eine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift im Sinne einer Differenzierung nach verkündungsnahen und verkündungsferneren Positionen in der Organisation eines kirchlichen Arbeitgebers, sei weder geboten noch erforderlich. Mit der Einführung des AGG habe der deutsche Gesetzgeber die bisherige Rechtslage nicht einschränken wollen. Die Beklagte sei als kirchlicher Arbeitgeber unstreitig Adressat der Ausnahmevorschrift in § 9 Abs. 1 AGG. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift („zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform“) und auch aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung, welcher zur Bestimmung des Adressatenkreises auf Art. 140 GG iVm. Art. 136 ff. WRV verweise. Dass die Kirche nach wie vor selbst festlegen könne, für welche Bereiche sie die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft fordere, ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 9 AGG, einer systematischen Betrachtung und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG erlaube nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und primärrechtskonformen Verständnis der Mitgliedstaaten die Bewahrung des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen nach ihren nationalen Maßstäben und mache das Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften zum zentralen Element des Rechtfertigungsmaßstabes. Inhaltlich erstrecke sich das Selbstbestimmungsrecht nach Art. 137 Abs. 3 WRV auf das „Ordnen und „Verwalten“ der „eigenen Angelegenheiten“. Das „Ordnen“ beziehe sich dabei auf den gesamten Bereich der Rechtssetzung von Religionsgemeinschaften in eigenen Angelegenheiten. Von ihrem Selbstbestimmungsrecht habe die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau mit der Aufstellung der „Richtlinien über das Erfordernis der Kirchenzugehörigkeit bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ vom 26. März 1995 Gebrauch gemacht. Diese am Leitbild der kirchlichen Dienstgemeinschaft orientierten Richtlinien kämen gemäß § 8 b ihrer Satzung zur Anwendung. Die Beklagte unterstütze das kirchliche Handeln durch die von ihr angebotenen Versorgungsleistungen gegenüber Mitarbeitern kirchlicher und diakonischer Arbeitgeber. Durch diese Unterstützungsleistung helfe sie mit, die Erfüllung des kirchlichen Auftrags zu ermöglichen. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat der Klage durch Urteil vom 4. Februar 2010 statt gegeben. Der Anspruch des Klägers in Höhe von € 6.000,00 ergebe sich aus den § 9 Abs. 1 und 2 AGG iVm. §§ 7, 1, 2 AGG. Die Beklagte habe gegen das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, indem sie die Bewerbung des Klägers vom 14. Februar 2009 auf die Stelle des „Jurist/in Vorsorge und Leistungen“ wegen dessen fehlender Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche abgelehnt habe. Die Beklagte habe in ihrer Stellenanzeige einen Volljuristen gesucht, der einer christlichen Kirche angehöre. Damit lägen Indizien vor, die eine Benachteiligung des Klägers bei der Einstellung wegen fehlender Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche iSd. § 22 AGG vermuten ließen. Der Beklagten sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass kein Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot vorliege. Der Anspruch des Klägers sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil er rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, indem er als „AGG-Hopper“ nie vorgehabt habe, eine Stelle bei der Beklagten anzutreten. Die Auslegung des § 9 Abs. 1 AGG unter Beachtung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG führe zu dem Ergebnis, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers für die Position des „Jurist/in Vorsorge und Leistungen“ vom Ausnahmetatbestand in § 9 Abs. 1 AGG erfasst würde. Es sei eine richtlinienkonforme Auslegung durchzuführen, die zu dem Ergebnis führe, dass für eine Ungleichbehandlung wegen der Religion gemäß § 9 Abs. 1 AGG ein Tätigkeitsbezug vorhanden sein müsse. Da das Selbstverständnis der Kirchen auch nicht ohne Ausnahme die ausschließliche Beschäftigung von Mitgliedern der eigenen Gemeinschaft voraussetze, sei auch die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen gemäß Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV im Hinblick auf ihr Selbstverständnis kein zwingendes Argument. Zwar gehe das kirchliche Selbstverständnis vom Bild der „Christlichen Dienstgemeinschaft“ aus, nach der alle Mitarbeiter mit Anstellungsverhältnis zur Kirche und Diakonie ungeachtet ihrer tatsächlichen Funktion in unterschiedlicher Weise dazu beitrügen, den kirchlichen Auftrag des Evangeliums in Wort und Tat zu bezeugen. Bei näherer Betrachtung ergebe sich jedoch, dass jedenfalls im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, deren Einstellungsrichtlinien die Beklagte zu Grunde lege, dieses Bild der Christlichen Dienstgemeinschaft nicht durchgehalten werde. Voraussetzung sei nach den Einstellungsrichtlinien vom 26. März 1995 die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder in einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Konferenz Europäischer Kirchen oder des Ökumenischen Rates der Kirchen angehörenden Kirche. Mitglieder höchst unterschiedlicher Christlicher Vereinigungen bildeten demnach die Christliche Dienstgemeinschaft. Abgestellt werde dabei auf die formale Zugehörigkeit ohne Ansehung, ob diese Zugehörigkeit in irgendeiner Form praktiziert werde, oder warum jemand Kirchenmitglied sei oder nicht sei. Hinzu käme, dass nach § 2 der Einstellungsrichtlinien vom 26. März 1995 noch nicht einmal die formale Zugehörigkeit in jedem Fall erforderlich sei, zB. dann nicht, wenn geeignete Bewerber mit Kirchenzugehörigkeit nicht gefunden werden könnten. Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers wegen dessen fehlender Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche sei mithin nicht durch § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Der Höhe nach stehe dem Kläger ein Anspruch von zwei von ihm geschätzten Bruttomonatsgehältern zu. Er könne auch die Unterlassung künftiger Benachteiligungen gemäß § 1004 BGB verlangen, der neben § 15 AGG anwendbar sei. Gegen das Urteil vom 4. Februar 2010, das der Beklagten am 26. April 2010 zugestellt worden ist, hat sie mit am 19. Mai 2010 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 24. Juni 2010 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte macht mit der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass Zweifel an der subjektiven Ernsthaftigkeit der Bewerbungsbemühungen des Klägers schon deshalb bestehen müssten, weil er bis zum heutigen Tage am Standort B seine eigene rechtsanwaltliche Praxis betreibe. Sie ist der Auffassung, auch aus seinem Lebenslauf ergebe sich, dass er offensichtlich persönlich im Bereich B/D verwurzelt sei. Die Unterbrechung durch einen Studienaufenthalt im Ausland falle dabei nicht ins Gewicht. Dies lasse den Schluss zu, dass ernsthafte Bemühungen um Positionen an anderen Standorten von ihm letztlich nicht betrieben worden seien. Selbst wenn man den vorstehenden Ausführungen nicht folgen wolle, bestünde ein Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 15 AGG nicht, weil seine Nichtberücksichtigung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens jedenfalls nach § 9 AGG zulässig gewesen sei. Für einen Unterlassungsanspruch aus §§ 7, 15 AGG, § 1004, 823 BGB bestehe daher kein Raum. Ungeachtet der Frage, ob hier eine haftungsbegründende Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Beklagte gegenüber dem Kläger angenommen werden könne, habe er bisher nicht deutlich gemacht, unter welchem Gesichtspunkt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Tenorierung einer Unterlassungsverpflichtung bestehen sollte. Jedenfalls sei eine Verurteilung dahingehend, die Benachteiligung gegenüber jedermann zu unterlassen, nicht möglich. Die Beklagte beantragt , das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 4. Februar 2010 - 10 Ca 174/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass ein Bewerber formal nicht einer Kirchengemeinschaft angehöre, nicht notwendigerweise beinhalte, dass sich dieser Bewerber mit den Inhalten der Kirchengemeinschaft nicht identifiziere. Umgekehrt beinhalte aber auch die Tatsache, dass ein Bewerber formal Mitglied der Glaubensgemeinschaft sei, nicht notwendigerweise, dass er sich mit den Werten der Glaubensgemeinschaft identifiziere und nach diesen Werten handelte. Bei der Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen könne es daher nicht auf den formalen Status der Zugehörigkeit zu einer Glaubengemeinschaft ankommen. Das Selbstverständnis der Kirchen bzw. der Beklagten wäre gerade im vorliegenden Fall ohnehin nicht durch die Einstellung eines Bewerbers tangiert, der nicht der christlichen Glaubensgemeinschaft angehöre. Die von der Beklagten vorgelegten Einstellungsrichtlinien vom 26. März 1995 zeigten, dass Mitglieder höchst unterschiedlicher Glaubensrichtungen zu der Christlichen Dienstgemeinschaft gehörten. Jedenfalls nehme es die Beklagte mit ihrem „Selbstverständnis“ nicht so genau, wenn geeignete Bewerber nicht gefunden werden könnten. Denn in diesem Fall werde nicht einmal die formale Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche gefordert. Es mute widersprüchlich an, wenn die Beklagte ihr „Selbstverständnis“ einerseits bei der Rechtfertigung derart hoch hänge, dann aber andererseits auf die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft verzichte, wenn sie die Arbeitsmarktlage hierzu zwinge. Der Unterlassungsantrag sei auch in der allgemeinen Form zulässig, da Sinn und Zweck des AGG im Arbeitsrecht sei, gegenüber diskriminierenden Arbeitgebern eine abschreckende Wirkung zu erzielen und diese von Diskriminierungen abzuhalten. Ein Unterlassungsbegehren nur ihm gegenüber käme diesem Gesetzeszweck nicht nach und wäre kein effizientes Mittel zur Verhinderung von Diskriminierungen. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.