Beschluss
4 TaBV 136/19
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:1217.4TABV136.19.00
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Leitsätze
Hält der Arbeitgeber eine Beschwerde im Sinne von § 84 BetrVG für nicht begründet oder bezweifelt er jedenfalls deren Berechtigung, besteht gleichwohl kein Raum für die Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, wenn er bereits vorsorglich Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2019 – 8 BV 442/19 – abgeändert:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hält der Arbeitgeber eine Beschwerde im Sinne von § 84 BetrVG für nicht begründet oder bezweifelt er jedenfalls deren Berechtigung, besteht gleichwohl kein Raum für die Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, wenn er bereits vorsorglich Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2019 – 8 BV 442/19 – abgeändert: Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle. Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Frachtabfertigungsunternehmen auf dem Flughafen A. Die Belegschaft ihres Betriebes wird vom antragstellenden Betriebsrat repräsentiert. Die drei Beschwerdeführer richteten unter dem 24. Mai 2019 folgende Beschwerde an den Betriebsrat: „Herr B kam am 22.05.2019 in der Frühschicht mit den Ablehnungen (Umschlag) der Bewerbungen, die wir als Schichtleiter abgegeben hatten, zu uns. Daraufhin fragten wir, was uns fehlen würde, um die Qualifikation als Schichtleiter ausüben zu können. Die Antwort von Herrn B schockierte uns sehr, er zeigte auf die Namenschilder und meinte, solange hier türkische oder arabische Namen stehen würden, werden die auch nicht zum Schichtleiter berücksichtigt.“ Der Betriebsrat beschloss am 06. Juni 2019, die Beschwerde für berechtigt zu erklären. Die Beschwerdeführer richteten mit Schreiben vom 17. und 18. Juli sowie vom 11. August 2019 ihre Beschwerde direkt an die Arbeitgeberin und forderten Entschädigungen gemäß § 15 AGG. Am 03. Juli 2019 hörte die Arbeitgeberin Herrn B, der nicht zur Entscheidung über Stellenbesetzungen berechtigt ist, an. Dieser bestritt die Darstellung der Beschwerdeführer und erklärte, er habe diesen Hilfestellung für erfolgreiche Bewerbungen angeboten. Auf deren Einwand, dies sei nicht zielführend, habe er wissen wollen, wie dies zu verstehen sei. Ohne auf eine Antwort zu warten habe er erklärt, er könne sich vorstellen, worauf angespielt werde. Auch ihm seien Gerüchte bekannt, dass ein arabischer oder türkischer Name dazu führe, dass man nicht berücksichtigt werde. Dies treffe jedoch nicht zu. Bei der Arbeitgeberin zähle nur die Leistung und die Qualifikation und nicht der Name und die Herkunft. Im Rahmen des Gesprächs machte die Arbeitgeberin gegenüber Herrn B deutlich, dass Äußerungen wie die von den Beschwerdeführern wiedergegebene – sofern sie getätigt worden sein sollte – von der Geschäftsführung nicht geduldet würden. Bei der Bewerberauswahl werde nicht nach Abstammung oder Herkunft, sondern nach Qualifikation entschieden. Dies stellte die Arbeitgeberin mit einem Schreiben vom 03. Juli 2019 auch gegenüber dem Betriebsrat klar. In einem Gespräch vom 19. Juli 2019, an dem Vertreter der Arbeitgeberin und des Betriebsrats sowie Herr B und die drei Beschwerdeführer teilnahmen, blieben Herr B und die Beschwerdeführer bei ihren gegensätzlichen Angaben. Zwischen den Beteiligten herrschte Konsens, dass der Sachverhalt nicht zweifelsfrei aufgeklärt werden könne. In einem weiteren Gespräch vom 23. Juli 2019 erklärte die Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat, ein solches Verhalten sei nicht akzeptabel, wenn die Aussage wie von den Beschwerdeführern geschildert gemacht worden sei. Die Arbeitgeberin hält jedoch die Schilderung von Herrn B für glaubhaft, während der Betriebsrat der Darstellung der Beschwerdeführer folgt. Er ist der Ansicht, über die Berechtigung der Beschwerde haben eine Einigungsstelle zu befinden, und verfolgt dieses Anliegen nach der Ablehnung durch die Arbeitgeberin im vorliegenden Einigungsstellenbestellungsverfahren weiter. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht a. D. C zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Thema „Beschwerde über ausländerfeindliches Verhalten“ bestellt und die Zahl der Beisitzer auf einen pro Seite festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter II des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die Arbeitgeberin hat gegen den am 27. September 2019 zugestellten Beschluss am 11. Oktober 2019 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie rügt, der Antrag des Betriebsrats sei nicht hinreichend bestimmt, und hält an ihrer Ansicht fest, dass sie den Beschwerden bereits abgeholfen habe. Zudem würden mit der Beschwerde Rechtsansprüche verfolgt. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2019 – 8 BV 442/19 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat vertritt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags die Ansicht, es bestehe nach wie vor ein Streit über die Berechtigung der Beschwerde. Zur Abhilfe müsse die Arbeitgeberin den den Gegenstand der Beschwerden bildenden Sachverhalt anerkennen. Es gehe darum, feststellen zu lassen, dass die Äußerung von Herrn B wie von den Beschwerdeführern geschildert gefallen sei. II. Die Beschwerde ist begründet. 1. Allerdings sind die Anträge des Betriebsrats zulässig. a) Die Bezeichnung des Gegenstands der Einigungsstelle entspricht dem auch im Einigungsstellenbestellungsverfahren nach § 100 ArbGG geltenden Bestimmtheitsgebot von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei der Prüfung dieser Norm ist nicht nur der Antragswortlaut, sondern auch dessen Begründung zu berücksichtigen (Hess. LAG 11. September 2012 – 4 TaBV 192/12 – AuR 2012/623 L, zu II 2). Der Betriebsrat hat in seiner Antragsbegründung auf den Inhalt der Beschwerde vom 24. Mai 2019 Bezug genommen. Aus dieser ergibt sich der Anlass der Beschwerde und damit der Gegenstand eines eventuellen Einigungsstellenverfahrens zweifelsfrei. b) Die Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats verfolgt die Arbeitgeberin nicht weiter. 2. Die Anträge sind nicht begründet, da die Arbeitgeberin den Beschwerden bereits abgeholfen hat. Gemäß § 84 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber einen Beschwerdeführer über die Behandlung seiner Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt hält, dieser abzuhelfen. Bei einem Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Berechtigung einer Beschwerde kann der Betriebsrat nach § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Einigungsstelle anrufen. Deren Aufgabe ist es jedoch nicht, im Fall der Berechtigung einer Beschwerde über deren Abhilfe zu entscheiden. Die Form der Abhilfe liegt allein im Ermessen des Arbeitgebers (BAG 22. November 2005 – 1 ABR 50/04 – BAGE 116/235, zu B III 2 a cc (2) (a) (cc)). Daraus folgt, dass wenn – wie hier – der Arbeitgeber bei konträren Sachverhaltsschilderungen der Beteiligten die Darstellung des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft hält oder zumindest bezweifelt, gleichwohl aber deren Berechtigung unterstellt und Abhilfemaßnahmen ergreift, kein Raum mehr für ein Einigungsstellenverfahren nach § 85 Abs. 2 BetrVG besteht. Das Einigungsstellenverfahren dient entgegen der Ansicht des Betriebsrats nicht einer abstrakten Sachverhaltsaufklärung, sondern dazu, zu entscheiden, ob der Arbeitgeber anlässlich einer berechtigten Beschwerde Abhilfemaßnahmen zu ergreifen hat. Tat der Arbeitgeber dies bereits vorsorglich, wäre ein Einigungsstellenverfahren demnach ohne Sinn. Hier verweist die Arbeitgeberin zu Recht darauf, dass sie durch ihre Erklärungen vom 03. Juli 2019 gegenüber Herrn B und dem Betriebsrat, durch das Gespräch vom 19. Juni 2019 sowie durch das Gespräch mit dem Betriebsrat vom 23. Juli 2019 bereits Abhilfemaßnahmen getroffen hat. Ob diese aus der Sicht des Betriebsrats ausreichend waren, ist für die Frage der Bestellung der Einigungsstelle ohne Bedeutung, da die Entscheidung, welche Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind, nicht in der Kompetenz der Einigungsstelle, sondern allein im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.