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Beschluss

4 TaBV 192/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0911.4TABV192.12.0A
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Leitsätze
Im Einigungsstellenbestellungsverfahren muss der Antragsteller zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll. Eine pauschale Bezugnahme auf ein oder mehrere Mitbestimmungsrechte genügt dazu in der Regel nicht, so-ange sich weder aus dem Antrag noch aus seiner Begründung ableiten lässt, welcher oder welche Regelungsgegenstände der Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle umfassen soll.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2012 – 4 BV 521/12 – zum Teil abgeändert: Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Einigungsstellenbestellungsverfahren muss der Antragsteller zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll. Eine pauschale Bezugnahme auf ein oder mehrere Mitbestimmungsrechte genügt dazu in der Regel nicht, so-ange sich weder aus dem Antrag noch aus seiner Begründung ableiten lässt, welcher oder welche Regelungsgegenstände der Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle umfassen soll. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2012 – 4 BV 521/12 – zum Teil abgeändert: Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle. Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Im Rahmen ihrer Umläufe vom Flughafen A aus beschäftigt sie neben in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehendem Kabinenpersonal auch Kabinenpersonal im Wege der Arbeitnehmerüberlassung. Die antragstellende Gesamtvertretung repräsentiert das fliegende Personal der Arbeitgeberin. Die Gesamtvertretung strebt Regelungen bezüglich der vom Kabinenpersonal genutzten Sozialräume der Leih- und der Stammarbeitnehmer an und leitete nach dem Scheitern innerbetrieblicher Verhandlungen das vorliegende Einigungsstellenbestellungsverfahren ein. Die Gesamtvertretung hat beantragt, 1. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Sozialeinrichtungen für das Kabinenpersonal (Stammpersonal ohne Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung) am Standort A“ Herrn Direktor des Arbeitsgerichts B C zu bestellen und die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf drei festzusetzen, 2. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Sozialeinrichtungen für das Kabinenpersonal (nur Mitarbeiter der Firma D GmbH in Arbeitnehmerüberlassung) am Standort A“ Herrn Direktor am Arbeitsgericht B C zu bestellen und die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf drei festzusetzen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Direktor des Arbeitsgerichts B C zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Thema „Sozialeinrichtungen für das Kabinenpersonal am Standort A“ bestellt, die Zahl der Beisitzer auf drei pro Seite festgesetzt und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin hat gegen den am 17. Juli 2012 ohne zutreffende Rechtsmittelbelehrung zugestellten Beschluss am 31. Juli 2012 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie hält an ihrer Auffassung fest, die Sozialräume seien offensichtlich keine Sozialeinrichtung im Sinne von § 77 Abs. 1 Nr. 6 TV PV. Auch seien Fragen des Ordnungsverhaltens und des Gesundheitsschutzes offensichtlich nicht berührt. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den Schriftsatz vom 31. Juli 2012 Bezug genommen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2012 – 4 BV 521/12 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. Die Gesamtvertretung vertritt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags weiter die Ansicht, bei den Sozialräumen handele es sich nicht offensichtlich um keine Sozialeinrichtungen, zumal dort Getränkespender und den Mitgliedern des Kabinenpersonals zur Verfügung stehende Computerterminals eingerichtet seien. Es bestehe Regelungsbedarf in Hinblick auf den durch die Leiharbeitnehmer erhöhten Raumbedarf. Räume zum Umkleiden und zum Verwahren von Gegenständen seien nicht vorhanden. Der Bestand des Raucherraums sei nicht sichergestellt. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass Fragen des Ordnungsverhaltens und des Gesundheitsschutzes berührt seien. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Gesamtvertretung wird auf den Schriftsatz vom 29. August 2012 Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist begründet. Der Antrag der Gesamtvertretung ist zurückzuweisen, da er nicht zulässig ist. 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der vom Arbeitsgericht mit dem angefochtenen Beschluss festgelegte Verhandlungsgegenstand der Einigungsstelle. Dieser divergiert allerdings von den erstinstanzlichen Anträgen der Gesamtvertretung. Mit diesen strebte die Gesamtvertretung die Bestellung von zwei separaten Einigungsstellen betreffend der Leih- und der Stammarbeitnehmer der Arbeitgeberin an. Durch die Zusammenfassung dieser Anliegen in einer Einigungsstelle sprach das Arbeitsgericht der Gesamtvertretung entgegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO etwas anderes zu, als diese beantragt hatte. Dies wurde jedoch durch den zweitinstanzlichen Zurückweisungsantrag der Gesamtvertretung geheilt. Durch diesen wurde das vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Thema Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ( vgl. BAG 28. Februar 2006 – 1 AZR 460/04– BAGE 117/137, zu A II 1; BGH 20. April 1990 – V ZR 282/88–BGHZ 111/158, zu I 2 ). 2. Der damit zu prüfende Antrag in der Fassung des angefochtenen Beschlusses ist nicht zulässig, da er entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt ist. Gemäß dieser Norm ist Voraussetzung einer zulässigen Klage die Angabe von Grund und Gegenstand des Anspruchs sowie eines bestimmten Antrags. Diese Norm gilt im Beschlussverfahren gleichermaßen wie im Urteilsverfahren ( ständige Rechtsprechung, etwa BAG 13. März 2001 – 1 ABR 34/00– AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 34, zu B II 1; 15. Januar 2002 – 1 ABR 13/01– AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 12, zu B II 2 a ). Sie gilt auch für einen Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 98 ArbGG als Gestaltungsantrag. Im Verfahren nach § 98 ArbGG wird nicht nur die Person des Vorsitzenden und erforderlichenfalls die Zahl der Beisitzer festgelegt, sondern auch der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle bestimmt. Die gerichtliche Vorgabe des Regelungsgegenstands aus dem Bestellungsverfahren kann nicht durch eine streitige Entscheidung der Einigungsstelle, sondern nur von beiden Betriebsparteien einvernehmlich abgeändert werden ( BAG 06. Dezember 1983 – 1 ABR 43/81– BAGE 44/285, zu B II 3; 15. Mai 2001 – 1 ABR 39/00– AP BetrVG 1972 § 87 Prämie Nr. 17, zu B II 3 b ). Dementsprechend muss der Antragsteller im Bestellungsverfahren zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll ( Hess. LAG 31. Januar 2006 – 4 TaBV 208/05– AuR 2006/214, zu II 2; LAG Köln 18. Februar 1998 – 7 TaBV 66/97– AuR 1998/378 L; LAG Niedersachsen 07. Dezember 1998 – 1 TaBV 74/98 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35, zu II 1 c aa ). Die Prüfung der Voraussetzungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nicht auf den Offensichtlichkeitsmaßstab von § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG beschränkt. Dieser kann zwar auch für Prozessvoraussetzungen gelten, kommt aber nur bei Zulässigkeitsvoraussetzungen in Betracht, die in Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Einigungsstelle stehen und die nicht ohne weiteres auf Grund des Antrags und der Antragsbegründung geprüft werden können, etwa für die Beteiligtenfähigkeit ( vgl. LAG Hamburg 02. November 1998 – 4 TaBV 6/88 –LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 16; LAG Nürnberg 05. April 2005 – 7 TaBV 7/05– LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 44, zu II A 2 b aa ). Die Erfüllung der formellen Voraussetzungen eines zulässigen Antrags nach § 253 ZPO schafft dagegen erst die Grundlage der Zuständigkeitsprüfung gemäß § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG und ist daher auch im Einigungsstellenbestellungsverfahren uneingeschränkt zu überprüfen ( Hess. LAG 31. Januar 2006 a. a. O., zu II 2; LAG Köln 18. Februar 1998 a. a. O.; LAG Hamburg 01. Februar 2007 – 8 TaBV 18/06– MDR 2007/1083, zu II 1 a ). Nach diesem Maßstab ist die Bezeichnung des Regelungsgegenstandes der Einigungsstelle mit „Sozialeinrichtungen für das Kabinenpersonal“ nicht hinreichend bestimmt, da er den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle nicht eingrenzt. Das mit dem Antrag primär in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht von § 77 Abs. 1 Nr. 6 TV PV betrifft die Form, die Ausgestaltung und die Verwaltung von Sozialeinrichtungen. Es umfasst danach bereits gemäß seinem Wortlaut drei verschiedene Regelungskomplexe, die ihrerseits jeweils eine Vielzahl denkbarer Regelungsgegenstände beinhalten. Weder aus dem Antrag noch aus der Begründung des Antrags lässt sich hinreichend ableiten, welche konkreten Regelungsgegenstände der Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle umfassen soll. Vielmehr enthält der Antrag alle denkbaren Regelungsgegenstände, die von den drei Regelungskomplexen von § 77 Abs. 1 Nr. 6 TV PV umfasst sein könnten. Soweit die Gesamtvertretung in der Beschwerdeerwiderung einzelne mögliche Verhandlungsgegenstände wie die Themen Raucherräume und Getränkespender genannt hat, geschah dies nicht im Sinne einer abschließenden Begrenzung des Kompetenzrahmens der Einigungsstelle, sondern ersichtlich nur beispielhaft. Zudem nannte die Gesamtvertretung ergänzend auch noch die Mitbestimmungsrechte betreffend des Ordnungsverhaltens im Sinne von § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV PV und des Gesundheitsschutzes im Sinne von § 77 Abs. 1 Nr. 5 TV PV. In dieser Form ist der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle in keiner Weise auf einen oder mehrere bestimmte Regelungsgegenstände beschränkt. Als Regelungsgegenstände der Einigungsstelle potenziell in Betracht kämen vielmehr alle denkbaren Materien, die von den Tatbeständen von § 77 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 6 TV PV erfasst werden. Dies ist mit dem Bestimmtheitsgebot von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht zu vereinbaren, da im Fall einer Stattgabe des Antrags die Einigungsstelle ihren Regelungsrahmen selber festlegen müsste. Dies ist jedoch nicht Aufgabe der Einigungsstelle, sondern dieser im Beschwerdeverfahren vorzugeben.