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Beschluss

4 TaBV 15/08

Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2008:0408.4TABV15.08.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2007 – 18 BV 1338/07 – abgeändert: Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2007 – 18 BV 1338/07 – abgeändert: Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle. Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin vertreibt pharmazeutische Produkte. Der antragstellende Betriebsrat repräsentiert ihre Belegschaft. Ihr Außendienst ist in 120 Bezirke unterteilt, für die jeweils ein Außendienstmitarbeiter zuständig ist. Vierzig dieser Bezirke grenzen an Nachbarländer Deutschlands. Die Außendienstmitarbeiter erhalten auf der Grundlage jährlich neu geschlossener Betriebsvereinbarungen unter anderem eine erfolgsabhängige Vergütung. Im Jahr 2005 galt insoweit die Betriebsvereinbarung Nr. 27 über die Leistungsbeurteilung und Prämienregelung, die für die verschiedenen Produkte der Arbeitgeberin die Festlegung von Verkaufszielen vorsah und die Höhe der daran anknüpfenden variablen Vergütung bestimmte. Eine Regelung über die Ermittlung der Verkaufszahlen enthält die Betriebsvereinbarung nicht. Die Arbeitgeberin ermittelte die zu Grunde gelegten Verkaufszahlen auf der Grundlage der in Deutschland eingelösten Arztrezepte. In Nachbarländern eingelöst Rezepte werden nicht erfasst. Dies löste Unmut bei einem Teil der Außendienstmitarbeiter aus, da bestimmte Medikamente in Nachbarländern zum Teil bis zu fünfzig Prozent günstiger angeboten wurden. Aus diesem Grund richteten die jeweils in Bezirken, die an die Niederlande oder Belgien grenzen, tätigen Außendienstmitarbeiter Klein, Tatar und Stevens im September 2006 die in den Anlagen BR 1 - 3 ersichtlichen Beschwerden an den Betriebsrat, da sie sich aufgrund der Nichtberücksichtigung der Auslandsverkäufe bei der Ermittlung ihrer leistungsabhängigen Vergütung für das Jahr 2005 benachteiligt fühlten. Der Betriebsrat erklärte die Beschwerden für berechtigt. Da die Arbeitgeberin den Beschwerden nicht abhalf, betreibt der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren die Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der dort gestellten Anträge wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat nach den Anträgen des Betriebsrats erkannt, da Gegenstand der Beschwerden keine konkreten Rechtsansprüche seien und die Einigungsstelle daher nicht offensichtlich unzuständig sei. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die Arbeitgeberin hat gegen den am 7. Januar 2008 zugestellten Beschluss am 21. Januar 2008 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie hält an ihrer Auffassung fest, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, da Gegenstand der Beschwerden Rechtsansprüche seien und es mit diesen um eine nachträgliche Korrektur der Betriebsvereinbarung Nr. 27 gehe. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberinnen auf den Schriftsatz vom 16. Januar 2008 Bezug genommen. Die Arbeitgebern beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2007 – 18 BV 1338/07 – abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat verteidigt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags die angefochtene Entscheidung wie im Schriftsatz vom 19. Februar 2008 ersichtlich. II. Die Beschwerde ist begründet. Die Anträge des Betriebsrats sind zurückzuweisen, da die vom Betriebsrat angestrebte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Offensichtlich unzuständig ist eine Einigungsstelle, wenn ihre Zuständigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, wenn ihre Zuständigkeit also bei sachgerechter Beurteilung auf den ersten Blick unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Das Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG soll weder durch die Klärung komplizierter Rechtsfragen noch durch die Aufklärung streitiger Tatsachen belastet werden; diese Aufgaben sind gegebenenfalls der Einigungsstelle vorbehalten. Für deren Bestellung ist entscheidend, ob an ihrer Unzuständigkeit ernsthafte rechtliche Zweifel möglich sind oder nicht. Nur in diesem Fall ist der Bestellungsantrag zurückzuweisen (ständige Rechtsprechung, etwa Hessisches LAG 1. August 2006 – 4 TaBV 111/06– NZA-RR 2007/199, zu II 2 a; 8. Mai 2007 – 4 TaBV 70/07– NZA-RR 2007/637, zu II 2 a). Nach diesem Maßstab bestehen keine Zweifel an der offensichtlichen Unzuständigkeit der vom Betriebsrat angestrebten Einigungsstelle. Zutreffend ist allerdings, dass mit den Beschwerden keine Rechtsansprüche im Sinne von § 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG geltend gemacht werden. Es besteht keine Rechtsgrundlage, aufgrund der die von den Beschwerdeführern veranlassten Auslandsumsätze bei der Ermittlung ihrer leistungsabhängigen Vergütung berücksichtigt werden könnten. Die Betriebsvereinbarung Nr. 27 enthält insoweit keine positive Regelung. Dies kann entweder so ausgelegt werden, dass die Betriebsparteien mit der Betriebsvereinbarung der leistungsabhängigen Vergütung allein die von der Arbeitgebern erhobenen Inlandsumsätze zu Grunde legen wollten, oder dass insoweit eine Regelungslücke besteht. In beiden Alternativen fehlt jedenfalls eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von Auslandsumsätzen. Der Bestellung der Einigungsstelle entgegen steht jedoch, dass das Einigungsstellenverfahren nach § 85 Abs. 2 BetrVG auf Regelungsstreitigkeiten nichtkollektiver Art beschränkt ist und die kollektive Mitbestimmung daher seinem Zweck nach nur ergänzen, nicht aber substituieren oder korrigieren kann. Nach allgemeiner Ansicht sind die Gegenstände der zwingenden Mitbestimmung dem Einigungsstellenverfahren nach § 85 Abs. 2 BetrVG entzogen (vgl. etwa Hess. LAG 6. September 2005 – 4 TaBV 107/05– AuR 2006/173 L, zu B II 1 c; LAG Hamm 16. April 1986 – 12 TaBV 170/85– BB 1986/1359; GK-BetrVG-Wiese 8. Aufl. § 85 Rn. 17, 18; Buschmann in Däubler/Kitter/Klebe BetrVG 11. Aufl. § 85 Rn. 3, 12; Fitting BetrVG 23. Aufl. 85 Rn. 12; HaKo-BetrVG-Lakies 2. Aufl. § 85 Rn. 7; ErfK-Kania 8. Aufl. § 85 BetrVG Rn. 5; in diese Richtung auch LAG Hamburg 18. Juli 2006 – 3 TaBV 7/06 AuR 2007/219). Es wäre nicht sachgerecht, kollektive Mitbestimmungstatbestände in Zusammenhang mit Beschwerden einzelner Arbeitnehmer zu erörtern und gegebenenfalls nur einzelne Arbeitnehmer betreffende Abhilfemaßnahmen des Arbeitgebers zu veranlassen. Es obliegt vielmehr den Betriebsparteien gemeinsam, derartige Fragen kollektiv zu regeln. Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Beschwerden ist ein kollektiver Mitbestimmungstatbestand, nämlich die Frage, ob und gegebenenfalls wie von Außendienstmitarbeitern veranlasste Auslandsverkäufe bei der leistungsabhängigen Vergütung für das Jahr 2005 zu berücksichtigen sind. Die Bestimmung der Bezugsgrößen, für die leistungsabhängige Vergütung gewährt wird, gehört zu den nach § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Grundsätzen der Entlohnungsbemessung (BAG 6. Dezember 1988 – 1 ABR 44/87– BAGE 60/244, zu B III 4 b; GK-BetrVG-Wiese a. a. O. § 87 Rn. 905; HaKo-BetrVG-Kohte a. a. O. § 87 Rn. 117; Klebe in Däubler/Kittner/Klebe a. a. O. § 87 Rn. 283). Es handelt sich auch um einen kollektiven Tatbestand im Sinne von § 87 Abs. 1 BetrVG. Dies belegen bereits die in die gleiche Richtung zielenden verfahrensgegenständlichen Beschwerden unterschiedlicher Außendienstmitarbeiter. Zudem sind von dem den Beschwerden zu Grunde liegenden Problem potentiell alle vierzig Außendienstmitarbeiter mit an Nachbarländer grenzenden Verkaufsbezirken betroffen. Diese kollektive Regelungsfrage ist – wie dargelegt – für das Jahr 2005 entweder bereits mit der Betriebsvereinbarung Nr. 27 geregelt worden, oder diese Betriebsvereinbarung enthält eine durch Ausübung des kollektiven Mitbestimmungsrechts zu schließende Regelungslücke. In jedem Fall ist diese Frage einer Abhilfe des Arbeitgebers nach § 85 Abs. 1 BetrVG und damit auch einer Erörterung im Rahmen einer Einigungsstelle gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG nicht zugänglich.