Beschluss
4 TaBV 14/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:0303.4TABV14.09.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2009 – 22 BV 844/08 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2009 – 22 BV 844/08 – wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle aufgrund einer Beschwerde. Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Bankgewerbes. Der antragstellende Betriebsrat repräsentiert die Arbeitnehmer des A Betriebes der Arbeitgeberin. Im Unternehmen gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung "über die Grundsätze der außertariflichen Grundvergütung" (nachfolgend GBV), die für die betroffenen AT-Mitarbeiter eine Einordnung in bestimmte Funktionsstufen vorsieht. Jeder Funktionsstufe ist ein "Gehaltsband" zugeordnet. Die Festlegung der konkreten Vergütung innerhalb des jeweiligen Gehaltsbandes obliegt der Arbeitgeberin. Zur Gehaltsanpassung ist in Ziffer VII 2 GBV Folgendes geregelt: "Grundlage für die Gehaltsüberprüfung ist das vom Vorstand jeweils gesondert festgelegte Volumen für Veränderungen der außertariflichen Gehälter innerhalb der Bänder. Individuelle Gehaltserhöhungen erfolgen unter Berücksichtigung der Ausfüllung der Funktion durch den Mitarbeiter und der Lage seines Ist-Gehaltes zum Band. Je höher der Ausfüllungsgrad der Funktion und je tiefer die jeweilige Lage des Mitarbeiters im Gehaltsband, desto höher soll die Anpassung ausfallen. Die Anpassung der Gehälter der Mitarbeiter, die die an sie gestellten Erwartungen/Anforderungen in vollem Umfang erfüllen, erfolgt mit dem vom Vorstand jeweils festgelegten Orientierungssatz. Der Orientierungssatz beträgt mindestens 60 % des Prozentsatzes, der der Veränderung des Gesamtvolumens für die Gehaltsanpassung der aT-Gehälter im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung entspricht." Gemäß Ziffer X. GBV gilt der Wechsel zwischen Gehaltsbändern, nicht aber die Einordnung innerhalb des jeweiligen Gehaltsbandes als mitbestimmungspflichtige Umgruppierung. Der beschwerdeführende Arbeitnehmer B ist seit dem Jahr 2001 Leiter der Sorten- und Edelmetallkasse der Arbeitgeberin. Bei der Übernahme der Position erstreckte sich das für die Stelle geltende Gehaltsband von DM 7.200 bis DM 9.400 pro Monat. Der Beschwerdeführer erhielt zunächst DM 7.400 pro Monat, während sein Vorgänger DM 9.400 erhalten hatte. Zum Ausgleich der niedrigeren Vergütung von dessen neuer Position zahlte die Arbeitgeberin an ihn später einen Ausgleich in Höhe von € 54.000, mit dem die Kostenstelle der Sorten- und Edelmetallkasse belastet wurde. Nachdem der Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangte, richtete er seine Beschwerde mit Schreiben vom 01. Juli 2008 an den Betriebsrat, da er seine aktuelle Monatsvergütung von € 4.900 innerhalb des derzeitigen Gehaltsbandes von € 4.380 bis € 5.535 als unangemessen betrachtet. In dem Schreiben heißt es: "Da ich mich nunmehr in dieser Angelegenheit ungerecht im direkten Vergleich mit meinem Vorgänger behandelt fühle, wende ich mich in dieser Angelegenheit ganz offiziell an den BR, da ich der Meinung bin, dass ich über Jahre hinweg offensichtlich zuwenig Gehalt bekommen habe und auch aktuell immer noch zu tief im Gehaltsband eingestuft bin. Außerdem stimmt seit dieser Zahlung mindestens die Aussage nicht mehr, dass für individuelle Zahlungen bzw. Anpassungen kein Geld vorhanden sei. Damit fühle ich mich ganz offensichtlich getäuscht. Ich hoffe daher, dass der BR mir in dieser Angelegenheit zur Seite steht, und dass letztendlich die mir so entstandenen finanziellen Nachteile ausgeglichen werden. Wünschenswert wären hier Gehaltsnachzahlungen sowie eine deutlich höhere Einstufung im Gehaltsband der FS 1, die sich tatsächlich an den bisher erbrachten Leistungen und Beurteilungen im MAG orientiert." Der Betriebsrat erklärte die Beschwerde für berechtigt. Nachdem die Arbeitgeberin eine Abhilfe ablehnte, begehrt der Betriebsrat die Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der dort gestellten Anträge wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main a.D. C zu Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Behandlung der Beschwerde von Herrn B bestellt und die Zahl der Beisitzer auf zwei pro Seite festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG stehe der Bestellung nicht entgegen, da Gegenstand der Beschwerde kein eindeutiger Rechtsanspruch sei. Aus der GBV ergebe sich kein bestimmter Anspruch. Der Beschwerdeführer habe auch nicht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gerügt, sondern zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegenüber seinem Vorgänger ungerecht behandelt fühle. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die Arbeitgeberin hat gegen den am 09. Januar 2009 zugestellten Beschluss am 23. Januar 2009 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie ist der Ansicht, der Beschwerdeführer mache einen echten Rechtsanspruch, nämlich die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis und damit vermögenswerte Rechte geltend. Mit diesem Ziel laufe die Anrufung der Einigungsstelle offensichtlich auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinaus. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, § 85 BetrVG diene nicht der Erweiterung der Mitbestimmung gegenüber § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die langjährige Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer zur Differenzierung zwischen Rechtsansprüchen im engeren und im weiteren Sinn sei schlicht falsch und verkenne Sinn und Zweck von § 85 BetrVG. Der Gegenstand der Einigungsstelle gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG sei auf Streitigkeiten im Tatsächlichen beschränkt. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf die Schriftsätze vom 23. Januar und 02. März 2009 Bezug genommen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2008 – 22 BV 844/08 – abzuändern und die Anträge des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Der Betriebsrat verteidigt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 09. Februar 2009 ersichtlich. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Einigungsstelle zu Recht gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit §§ 76 Abs. 2 Satz 2, 3 BetrVG, 98 ArbGG bestellt. Zurückzuweisen wäre der Bestellungsantrag nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur, wenn die Einigungsstelle für den angestrebten Regelungsgegenstand offensichtlich unzuständig wäre. Dies ist nicht der Fall. Das Kriterium der offensichtlichen Unzuständigkeit setzt voraus, dass an der Unzuständigkeit der Einigungsstelle weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ernsthafte Zweifel möglich sind. Im Übrigen bleibt die Klärung rechtlicher und tatsächlicher Fragen dem Einigungsstellenverfahren und ggf. einem anschließenden arbeitsgerichtlichen Anfechtungsverfahren vorbehalten (vgl. etwa Hess. LAG 01. August 2006 – 4 TaBV 111/06– NZA-RR 2007/199, zu II 2 a; 08. Mai 2007 – 4 TaBV 70/07– NZA-RR 2007/637, zu II 2 a) . Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist. Die Bestellungsvoraussetzungen von § 85 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind unstreitig erfüllt. Der Betriebsrat hat die Beschwerde eines Arbeitnehmers entgegengenommen und für berechtigt erklärt. Da die Arbeitgeberin der Beschwerde nicht abgeholfen hat, konnte der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Unschädlich ist, dass die Beschwerde die Hauptleistungspflicht der Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer betrifft. Der Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens im Sinne der §§ 84, 85 BetrVG ist umfassend. Es muss lediglich ein Zusammenhang zwischen dem Beschwerdegegenstand und dem Arbeitsverhältnis bestehen (vgl. etwa GK-BetrVG-Wiese 8. Aufl. § 84 Rn 8, § 85 Rn 4; Buschmann in Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 11. Aufl. § 84 Rn 6, § 85 Rn 2; jeweils m.w.N.) . Der Bestellung steht auch der Rechtsansprüche betreffende Ausnahmetatbestand von § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nicht entgegen. Dass diese Regelung bereits die Zuständigkeit der Einigungsstelle und nicht allein die Ersetzungswirkung eines eventuellen Spruchs der Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erfasst, ist inzwischen allerdings gesicherte Erkenntnis und damit offensichtlich (Hess. LAG 03. April 2007 – 4 TaBV 39/07– AuR 2008/77 L, zu II 3 a, mit näherer Begründung und weiteren Nachweisen) . Ihre Voraussetzungen sind jedoch nicht, zumindest aber nicht offensichtlich erfüllt. Der Begriff des Rechtsanspruchs im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich ausgelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer ist er zur Vermeidung eines Leerlaufs des Mitbestimmungsrechts nach § 85 BetrVG dann eingeschränkt auszulegen, wenn Gegenstand der Beschwerde ein Anspruch ist, der auf regelmäßig nur schwer konkretisierbare Pflichten des Arbeitgebers beruht, etwa dessen Fürsorgepflicht oder dessen Verpflichtung zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und zur Wahrung billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO). Insoweit handelt es sich um Rechtsansprüche im weiteren Sinn, die nur schwer justiziabel sind und mit denen regelmäßig auch nicht justiziable Regelungsfragen angesprochen werden, die nicht Gegenstand von Rechtsansprüchen werden können und die im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens nicht selten innerbetrieblich sinnvoller geregelt und geschlichtet werden können als im Rahmen eines Rechtsstreits (LAG Frankfurt am Main 15. September 1992 – 4 TaBV 52/92– LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 26, zu II b bb; 08. Dezember 1992 – 4 TaBV 103/92 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 25, zu II 1 b; Hess. LAG 07. Dezember 2004 – 4 TaBV 133/04 – n.v., zu II 2 b (1); 06. September 2005 – 4 TaBV 107/05– AuR 2006/173 L, zu B II 1 b; 03. April 2007 a. a. O., zu II 3 b; ähnlich LAG Düsseldorf 21. Dezember 1993 – 8 (5) TaBV 92/93– NZA 1994/767; LAG Sachsen 06. Februar 2004 – 3 TaBV 33/03– Juris, zu 4 c, d) . Dieser Rechtsprechung folgt ein erheblicher Teil der Literatur (etwa Buschmann AuR 1999/365 f. ; HaKo-BetrVG-Lakies 2. Aufl. § 85 Rn 89; Fitting BetrVG 24. Aufl. § 85 Rn 8; Richardi-Thüsing BetrVG 10. Aufl. § 85 Rn 22; ErfK-Kania 9. Aufl. § 85 BetrVG Rn 5) . Ein anderer Teil von Rechtsprechung und Literatur folgt dieser Differenzierung dagegen nicht (LAG Schleswig-Holstein 21. Dezember 1989 – 4 TaBV 42/89– NZA 1990/703, zu 1, 2; LAG München 06. März 1997 – 4 TaBV 3/97– LAGE BetrVG 1972 § 85 Nr. 4, zu II 2; Nebendahl/Lunk NZA 1990/667, 678 f.; Hunold DB 1993/2282, 2284; Rose in Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai BetrVG 7. Aufl. § 85 Rn 28, 29; MünchArbR von Hoyningen-Huene 2. Aufl. § 303 Rn 33) . Auch Vertreter dieser Ansicht gehen allerdings davon aus, dass der Ausnahmetatbestand von § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nur erfüllt ist, wenn es keine ernsthaften Zweifel am Vorliegen eines Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers gibt (LAG Rheinland-Pfalz 16. Januar 2008 – 7 TaBV 60/07– Juris, zu II 2; Wenning-Morgenthaler in Pünnel/Wenning-Morgenthaler Die Einigungsstelle 5. Aufl. Rn 569) , was hier auch nach Auffassung der Arbeitgeberin gerade nicht der Fall ist. Wiese schließlich nimmt an, es bleibe bei der Zuständigkeit der Einigungsstelle, wenn der Beschwerdeführer aufgrund von Benachteiligungen und Ungleichbehandlungen zwar einen Anspruch auf deren Aufhebung oder Beseitigung hat, daneben aber eine nicht justiziable Beschwer verbleibt (GK-BetrVG a. a. O. § 85 Rn 11) . Einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt nicht vor. Die zu § 85 BetrVG ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts befassen sich nicht mit dieser Problematik (vgl. BAG 28. Juni 1984 – 6 ABR 5/83– BAGE 46/228, zu II 2 c; 22. November 2005 – 1 ABR 50/04– BAGE 116/235, zu B III 2 a cc (2) (a) (aa)) . Die Einwände der Arbeitgeberin geben keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsprechung der Kammer. Der Auslegungsansatz der Arbeitgeberin entspricht keineswegs dem Normzweck. Konsequent angewendet würde er im Gegenteil § 85 Abs. 2 BetrVG jeglichen Anwendungsbereich nehmen. Beschwerde im Sinne von § 85 BetrVG ist ein Vorbringen eines Arbeitnehmers, mit dem dieser auf eine Benachteiligung, ungerechte Behandlung oder sonstige Beeinträchtigungen durch den Arbeitgeber oder andere Arbeitnehmer hinweist und Abhilfe begehrt (BAG 22. November 2005 a. a. O., zu B III 2 a cc (1) (a)) . Ein derartiges Vorbringen lässt sich zumindest dann, wenn es um ein Verhalten des Arbeitgebers geht, immer an den unbestimmten Rechtsbegriffen der Fürsorgepflicht, des billigen Ermessens und/oder der Gleichbehandlung messen. Verlangt man zudem mit der Arbeitgeberin, dass es nicht auf die Begründetheit des Abhilfeverlangens ankommt, würde jede Beschwerde zwangsläufig die Geltendmachung eines – begründeten oder unbegründeten – Rechtsanspruchs enthalten. Eine Zuständigkeit der Einigungsstelle wäre dann faktisch generell ausgeschlossen. Sie könnte allenfalls die Funktion eines tatsächliche Streitpunkte betreffenden Beweissicherungsverfahrens haben. Da eine Beschwerde daher zwangsläufig auch rechtliche Subsumtionen zulässt, kann eine sinnvolle Abgrenzung nur darauf abstellen, ob eine Beschwerde im Wesentlichen nur rechtliche Bewertungen erfordert, oder ob sie dem Arbeitgeber auch erhebliche Wertungsräume lässt. Ist Letzteres der Fall, ist eine sinnvolle Tätigkeit der Einigungsstelle möglich. Der Zweck von § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, dass die Einigungsstelle nicht zur Erstattung eines Rechtsgutachtens herangezogen werden soll (vgl. BAG 28. Juni 1984 a. a. O., zu II 2 c) , greift dann gerade nicht. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beschwerdeführer allenfalls einen Rechtsanspruch im weiteren Sinne vorgebracht hat. Im Kern rügt er schlicht, es sei ungerecht, dass er bei der Bemessung seiner Vergütung schlechter behandelt wird als sein Vorgänger. Diese Rüge ist einer Überprüfung anhand von Rechtssätzen im engeren Sinn nicht zugänglich. Dasselbe gilt für den Gleichbehandlungsgrundsatz, da dieser im Bereich der Vergütung allgemeine Verteilungsprinzipien des Arbeitgebers voraussetzt und die individuelle Begünstigung einzelner Arbeitnehmer nicht erfasst (vgl. nur BAG 29. September 2004 – 5 AZR 43/04– AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 192, zu I, m.w.N.) . Als Grundlage für eine rechtliche Beurteilung kommt allein § 106 Satz 1 GewO in Betracht. Angesichts des weiten Ermessens, über das die Arbeitgeberin nach Ziffer VII 2 GBV im Rahmen der Einordnung der Arbeitnehmer in ihr jeweiliges Gehaltsband verfügt, handelt es sich – wenn überhaupt – allenfalls um einen Rechtsanspruch im weiteren Sinne, der § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nach der Rechtsprechung der Kammer nicht unterfällt. Selbst wenn dies entsprechend der Ansicht der Arbeitgeberin jedoch anders zu sehen sein sollte, läge in Anbetracht des divergierenden Meinungsbildes in der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur jedenfalls keine offensichtliche Unzuständigkeit vor. Schließlich rügt die Arbeitgeberin zu Unrecht, die Bestellung der Einigungsstelle dürfe nicht zu einer Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats führen. Dieser Einwand verkennt den Inhalt des Beteiligungsrechts nach § 85 Abs. 2 BetrVG. Mit ihm wird geltend gemacht, eine Einigungsstelle gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG könne nur für Beschwerdegegenstände zuständig sein, die auch nach einem anderen Mitbestimmungstatbestand der zwingenden Beteiligung des Betriebsrats unterliegen. Zutreffend ist jedoch das Gegenteil. Nach fast einhelliger Auffassung besteht gerade keine Zuständigkeit gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG, soweit es um Gegenstände der zwingenden Mitbestimmung geht. Kollektive Mitbestimmungstatbestände sollen nicht in Zusammenhang mit Beschwerden einzelner Arbeitnehmer erörtert und einer ggf. einzelfallbezogenen Abhilfe zugeführt werden (vgl. etwa Hess. LAG 06. September 2005 a. a. O., zu B II 1 c; 08. April 2008 – 4 TaBV 15/08– AuR 2008/406 L; LAG Hamm 16. April 1986 – 12 TaBV 170/85– BB 1986/1359; GK-BetrVG-Wiese a. a. O. § 85 Rn 17, 18; Buschmann in Däubler/Kittner/Klebe a. a. O. § 85 Rn 3; Fitting a. a. O. § 85 Rn 12; HaKo-BetrVG-Lakies a. a. O. § 85 Rn 7; ErfK-Kania a. a. O. § 85 BetrVG Rn 5; in diese Richtung auch LAG Hamburg 18. Juli 2006 – 3 TaBV 7/06– AuR 2007/219) . Die Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG setzt daher gerade eine Beschwerde voraus, die einen Gegenstand betrifft, der nicht der kollektiven Mitbestimmung unterliegt. Da es hier um eine Frage geht, die jedenfalls durch die GBV der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG entzogen ist, ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Damit ist die Einigungsstelle zu bestellen. Gegen die Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer hat die Arbeitgeberin keine Einwände erhoben. Auch insoweit ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden.