Beschluss
4 TaBV 223/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:0529.4TABV223.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2011 – 17 BV 534/11 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2011 – 17 BV 534/11 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs. Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist die Obergesellschaft eines Luftfahrtkonzerns. Der Wechsel und die Förderung der im Konzern beschäftigten Piloten bestimmt sich nach dem Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3 vom 18. Dezember 2006 (TV WeFö), der für insgesamt sechs Konzerngesellschaften gilt. Von ihm nicht erfasst ist die Konzerngesellschaft A (A). Nach § 12 TV WeFö ist das antragstellende Gemeinsame Paritätische Gremium (GPG), das von den Personalvertretungen der vom TV WeFö erfassten Konzerngesellschaften gebildet wird, für die Ausübung der Beteiligungsrechte nach dem TV WeFö zuständig. Gemäß § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 TV WeFö ist ein Einigungsstellenverfahren vorgesehen, das vom GPG eingeleitet werden kann, wenn es eine der in § 7 TV WeFö enthaltenen Bestimmungen für verletzt hält. Wegen des vollständigen Inhalts des TV WeFö wird auf den Anlagenband Bezug genommen. Nach Arbeitskampfmaßnahmen nahmen die Konzerntarifvertragsparteien im Juni 2010 einen Vorschlag des als Schlichter fungierenden Bundesministers a. D. B an. Dieser sah unter A 5 unter anderem vor, dass bis Ende 2012 mindestens 14 Maschinen des von der A betriebenen Flugzeugmusters Embraer 190/195 zu Tarifbedingungen der Arbeitgeberin bereedert und als Ausbildungsmuster in den TV WeFö aufgenommen werden sollten. Seit Herbst 2010 schrieb die Arbeitgeberin die entsprechenden Stellen im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an die A aus. Seit Dezember 2010 führt sie in regelmäßigen Abständen jeweils mehrere Monate umfassende Schulungskurse zur Erlangung des Kapitänsstatus auf der EMJ bei der A durch. Das GPG legt hiergegen jeweils Einspruch gemäß § 12 Abs. 2 TV WeFö ein, da es durch die Ausgestaltung der Ausschreibungen und der Abordnungen insbesondere durch die Rechtsform der Arbeitnehmerüberlassung mehrere Bestimmungen von § 7 TV WeFö für verletzt hält. Der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Einigungsstellenspruch vom 03. Juni 2011 betrifft die ab 28. April bzw. 26. Mai 2011 durchgeführten Grundkurse 71/2011 KA EMJ und 86/2011 KA EMJ. Mit dem Spruch wies die Einigungsstelle folgende Anträge des GPG zurück: „1. Der C wird es untersagt, Bewerber, die eine Zusage auf die Ausschreibungen GC 71/2011 und GC 86/2011 erhalten haben, an die A abzuordnen und dort schulen zu lassen. Hilfsweise für Ziff. 1 2. Der C wird es untersagt, Bewerber, die eine Zusage auf die Ausschreibung GC 71/2011 und GC 86/2011 erhalten haben, nach erfolgreicher Schulung an die A zu überlassen. Hilfsweise für Ziff. 2 3. Die aufschiebende Wirkung der Einsprüche bzgl. der Ausschreibung GC 71/2011 und GC 86/2011 bleibt aufrecht erhalten. Hilfsweise für Ziff. 3 4. Die aufschiebende Wirkung der Einsprüche bzgl. der Ausschreibung GC 71/2011 und GC 86/2011 bleibt bis zu 6 Wochen nach den Einsprüchen aufrecht erhalten. Hilfsweise zu Ziff. 4 5. Es wird festgestellt, dass keine ordnungsgemäßen Anhörungen nach § 7 Abs. 5 TVB WeFö Nr. 3 mit der Übermittlung der Ausschreibebedingungen bzgl. der GC 71/2011 und GC 86/2011 stattgefunden haben. Hilfsweise für Ziff. 5 6. Die Ausschreibungen GC 71/2011 und GC 86/2011 sind ungültig. Die Ausschreibungen GC 71/2011 und GC 86/2011 sind rechtsunwirksam. Hilfsweise für Ziff. 6 7. Für die Bewerber auf die Ausschreibungen GC 71/2011 und GC 86/2011 treten keine Rechtsfolgen gemäß § 10 TV WeFö Nr. 3 ein.“ Wegen des vollständigen Inhalts des Spruches wird auf den Anlagenband Bezug genommen. Das GPG leitete gegen den am 16. Juni 2011 zugestellten Spruch am 30. Juni 2011 das vorliegende Anfechtungsverfahren ein. Das Arbeitsgericht wies den Anfechtungsantrag zurück. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 117, 118 d. A.) Bezug genommen. Das GPG legte gegen den am 02. November 2011 zugestellten Beschluss am 21. November 2011 Beschwerde ein und begründete diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 02. Februar 2012 am 30. Januar 2012. Zwischenzeitlich sind die verfahrensgegenständlichen Grundkurse vollständig abgeschlossen. Alle Teilnehmer haben die Musterberechtigung als Kapitän auf der EMJ erlangt und werden als Kapitäne auf diesem Muster beschäftigt. Das GPG ist der Ansicht, das Verfahren sei nicht in der Hauptsache erledigt, da sich die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen bei den von der Arbeitgeberin weiterhin durchgeführten Schulungskursen erneut stellen und außerdem nachteilig betroffenen Arbeitnehmern Schadensersatzansprüche zustehen könnten. Zudem entstehe andernfalls eine mit dem Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG und europäischem Recht nicht vereinbare Schutzlücke zu Lasten der betroffenen Piloten. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des GPG wird auf den Schriftsatz vom 30. Januar 2012 Bezug genommen. Das GPG beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2011 – 17 BV 534/11 - abzuändern und festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 03. Juni 2011 unwirksam ist. Die Arbeitgeberin verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Entscheidung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 09. März 2012 ersichtlich. II. Die Beschwerde ist nicht begründet, da der Antrag nicht (mehr) zulässig ist. Auch im Beschlussverfahren bedarf ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung des zur Entscheidung gestellten Rechtsverhältnisses. Eine solches besteht für eine ausschließlich vergangenheitsbezogene Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben, regelmäßig nicht. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfragen gutachterlich zu klären. Allerdings kann ein in der Vergangenheit liegender Streitfall Anlass sein, das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts für die Zukunft feststellen zu lassen. Inhalt und Umfang von Mitbestimmungsrechten können im Beschlussverfahren losgelöst von einem konkreten Anlassfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Beteiligungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich künftig jederzeit wiederholen kann ( ständige Rechtsprechung, etwa BAG 09. November 2010 – 1 ABR 76/09– AP ZPO 1977 § 256 Nr. 103, zu B I 4 a, m. w. N. ). Entsprechende Grundsätze gelten für die Anfechtung von Einigungsstellensprüchen. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ein Spruch einer Einigungsstelle unwirksam ist, besteht, soweit und solange diesem ein betriebverfassungsrechtlicher Konflikt zugrunde liegt und fortbesteht. Hat ein solcher zunächst bestanden, ist er aber auf Grund veränderter tatsächlicher Umstände gegenstandslos geworden, kann ein ursprünglich gegebenes Feststellungsinteresse entfallen. Das ist der Fall, wenn der den Konflikt auslösende Vorgang abgeschlossen ist, ohne das sich aus ihm fortbestehende Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben ( BAG 19. Februar 2002 – 1 ABR 20/01– BAGE 100/281, zu B I 2; 28. April 2009 – 1 ABR 7/08– AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 99, zu B II 1 ). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Spruch keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, und zwar auch dann, wenn bei der rechtlichen Beurteilung der Wirksamkeit des Spruches Fragen über den Inhalt oder den Umfang eines Mitbestimmungsrechts hätten beantwortet werden müssen, die zwischen den Beteiligten weiter streitig sind. Das rechtliche Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO muss an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst bestehen. Ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen genügt nicht ( BAG 28. April 2009 a. a. O., zu B II 1 – 3 ). Ebenso wenig begründet die Möglichkeit der Geltendmachung von individuellen Rechtsansprüchen einzelner Arbeitnehmer ein Feststellungsinteresse der Personalvertretung. Diese kann lediglich eigene Ansprüche und Rechtspositionen gerichtlich feststellen lassen ( BAG 19. Februar 2002 a. a. O., zu B I 3 ). Hier ist das Feststellungsinteresse mit dem Abschluss des jeweiligen Grundkurses entfallen. Seit diesem Zeitpunkt entfaltet der angefochtene Spruch keine Rechtswirkungen mehr. Die im Einigungsstellenverfahren gestellten Anträge des GPG waren ausschließlich auf die jeweilige Schulung bezogen. Diese kann mit ihrem Abschluss weder abgebrochen noch neu gestaltet werden oder anderweitig revidiert werden. Ebenso kann durch die Mitbestimmung nach dem TV WeFö den ausgebildeten Piloten die durch die Ausbildung erlangte Musterberechtigung als Kapitän der EMJ nicht mehr entzogen werden. Eine Sachentscheidung würde sich daher auf eine Stellungnahme mit rein gutachterlichem Charakter beschränken, die lediglich einer Seite bescheinigen könnte, im Recht gewesen zu sein, ansonsten aber keine weiteren Rechtswirkungen auslösen würde. Das allgemeine Interesse der Beteiligten an der Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen rechtlichen Vorfragen, die bei einer Sachentscheidung zu beantworten gewesen wären, sowie die Möglichkeit von Individualansprüchen betroffener Arbeitnehmer begründet nach den skizzierten Grundsätzen ein Feststellungsinteresse des GPG ebenfalls nicht. Diese Rechtslage begründet entgegen der Ansicht des GPG keine unzumutbare Rechtsschutzlücke. Das GPG hat sein Beteiligungsrecht durch seinen Einspruch und die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 TV WeFö ausgeübt. Es hat keinen Anspruch darauf, dass dieses Beteiligungsrecht auch dann noch rein vergangenheitsbezogen gerichtlich überprüft wird, wenn der von ihm betroffene Vorgang irreversibel abgeschlossen ist. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG besteht nicht.