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Beschluss

4 TaBV 226/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:1113.4TABV226.12.0A
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Leitsätze
Eine das Arbeitsverhalten betreffende Weisung des Arbeitgebers wird nicht dadurch mitbestimmungspflichtig, weil sie das Direktionsrecht überschreitet und deshalb rechtswidrig ist.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. August 2012 – 4 BV 570/12 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine das Arbeitsverhalten betreffende Weisung des Arbeitgebers wird nicht dadurch mitbestimmungspflichtig, weil sie das Direktionsrecht überschreitet und deshalb rechtswidrig ist. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. August 2012 – 4 BV 570/12 – wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle. Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Die antragstellende Gesamtvertretung repräsentiert das fliegende Personal der Arbeitgeberin. Die Einsatzbedingungen des fliegenden Personals der Arbeitgeberin werden durch „Operation Manuals“ geregelt, unter anderem das OM-A. Nach Ziffer 13.3.2.3 OM-A sind kurzfristige Änderungen des Einsatzplanes den betroffenen Besatzungsmitgliedern so früh wie möglich bekannt zu geben. Sie sind hierüber je nach Dringlichkeit telefonisch, telegraphisch oder schriftlich über ihr Postfach zu unterrichten. Gemäß § 7 a (3) (c) des für das fliegende Personal der Arbeitgeberin geltenden Manteltarifvertrages sind Einsatzplanänderungen ohne Zustimmung des Mitarbeiters diesem mindestens 96 Stunden vor dem Flugereignis mitzuteilen. In Ziffer 1.6.3 OM-A sind die Aufgaben der Piloten während des Fluges definiert. Die Entgegennahme von Mitgliedern der Besatzung betreffende Dienstplanänderungen sowie deren Übermittlung an die betroffenen Besatzungsmitglieder ist dort nicht aufgeführt. Die Arbeitgeberin nutzt seit einigen Jahren das System ACAR, eine digitale Funkverbindung zwischen den Bodenleitstellen und den Cockpits der eingesetzten Flugzeuge. Aus diesem Anlass schloss die Arbeitgeberin mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat eine seit 18. Januar 1989 geltende Konzernbetriebsvereinbarung, die Regelungen über die Datenerfassung enthält. In einigen Fällen gebrauchte sie dieses System, um Besatzungsmitglieder betreffende Dienstplanänderungen durch den jeweiligen Kapitän bzw. dessen Vertreter während des Fluges entgegennehmen und den betroffenen Arbeitnehmer bekanntgeben zu lassen. Dies hält die Gesamtvertretung für eine mitbestimmungspflichtige Frage des Ordnungsverhaltens. Aus diesem Grund strebte sie die Bildung einer Einigungsstelle an. Nach dem Scheitern der innerbetrieblichen Verhandlungen verfolgt sie dieses Ziel mit dem vorliegenden Einigungsstellenbestellungsverfahren weiter. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Gesamtvertretung zurückgewiesen, da die Einigungsstelle im Sinne von § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG offensichtlich unzuständig sei. Die Mitteilung und die Weitergabe von Dienstplanänderungen sei nicht Teil des Ordnungs-, sondern des Arbeitsverhaltens und dementsprechend mitbestimmungsfrei. Die Zulässigkeit der Übermittlung der betreffenden Daten ergebe sich aus der Konzernbetriebsvereinbarung. Die Gesamtvertretung hat gegen den am 26. September 2012 zugestellten Beschluss am 14. September 2012 Beschwerde eingelegt und diese am 20. September 2012 begründet. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Dienstplanübermittlung mit Hilfe von ACAR das Ordnungsverhalten der Mitglieder des fliegenden Personals berühre, da in den Regelungen des OM-A und der Konzernbetriebsvereinbarung eine derartige Vorgehensweise nicht vorgesehen sei. Die Praxis der Arbeitgeberin bewirke eine Änderung dieser Regelungen. Dies begründe die Zuständigkeit der Einigungsstelle. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Gesamtvertretung wird auf die Schriftsätze vom 20. September und 06. November 2012 Bezug genommen. Die Gesamtvertretung beantragt, unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main 1. den Direktor des Arbeitsgerichts Darmstadt A zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle „Umsetzung Einsatzplanänderung“ zu bestellen und 2. die Zahl der Beisitzer für die im Antrag zu Ziffer 1) genannte Einigungsstelle für jede Seite auf drei festzusetzen. Die Arbeitgeberin verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 ersichtlich. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Einigungsstelle nicht zu bestellen ist, da sie offensichtlich unzuständig ist (§ 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG). Die Zurückweisung eines Bestellungsantrags wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle setzt voraus, dass die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, dass ihre Zuständigkeit also bei sachgerechter Beurteilung auf den ersten Blick unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Das ist nicht der Fall, wenn in Rechtsprechung und Literatur Kontroversen über die für die Zuständigkeit der Einigungsstelle maßgeblichen Rechtsfragen bestehen. Das Bestellungsverfahren dient nicht der Klärung komplizierter Rechtsfragen. Dies obliegt vielmehr der Einigungsstelle und gegebenenfalls den Arbeitsgerichten in einem Beschlussverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Spruchs der Einigungsstelle. Diese ist nur dann nicht zu bestellen, wenn an ihrer Unzuständigkeit keine ernsthaften rechtlichen Zweifel möglich sind ( ständige Rechtsprechung, etwa Hess. LAG 01. August 2006 – 4 TaBV 111/06– NZA-RR 2007/199, zu II 2 a; 08. Mai 2007 – 4 TaBV 70/06 – NZA-RR 2007/637, zu II 2 a; 03. November 2009 – 4 TaBV 185/09– NZA-RR 2010/359, zu II 1 ). Dies ist hier der Fall. Der vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungstatbestand von § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV PV wird vom Gegenstand der Einigungsstelle offensichtlich nicht berührt. Nach dieser Norm besteht ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Diese Norm entspricht § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und ist nach § 99 TV PV daher gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auszulegen. Gegenstand der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses erfordert ein aufeinander abgestimmtes Verhalten. Dazu dienen verbindliche Verhaltensregeln und Maßnahmen, die geeignet sind, das Verhalten der Arbeitnehmer zu beeinflussen und zu koordinieren. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, den Arbeitnehmern eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens zu gewährleisten. Von dem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten ist das reine Arbeitsverhalten zu unterscheiden. Letzteres betrifft alle Regeln und Weisungen, die bei der unmittelbaren Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Das Arbeitsverhalten wird berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten in welcher Weise auszuführen sind. Nicht mitbestimmungspflichtig sind danach Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird ( vgl. nur BAG 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96– AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 26, zu B II 2 a aa ). Nach diesem Maßstab dient die Dienstplanerstellung und –änderung unmittelbar der Konkretisierung der Arbeitspflicht der betroffenen Arbeitnehmer und unterfällt daher dem Arbeitverhalten, ohne dass daran ein ernsthafter, juristisch vertretbarer Zweifel bestehen könnte. Nichts anderes gilt für die Entgegennahme und die Weiterleitung solcher Dienstplanänderungen durch den Kapitän oder dessen Vertreter. Diese Handlungen verlangt die Arbeitgeberin von den betroffenen Arbeitnehmern zur Erfüllung von deren Arbeitspflicht. Sie betreffen deshalb ebenfalls das Arbeits- und nicht das Ordnungsverhalten. Ob die Arbeitgeberin mit ihrer Praxis gegen die Regelungen von Ziffer 1.6.3 OM-A oder der Konzernbetriebsvereinbarung verstößt und damit ihr Direktionsrecht überschreitet, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Relevanz. Eine Arbeitsanweisung wird nicht dadurch mitbestimmungspflichtig, weil sie rechtswidrig ist und das Direktionsrecht überschreitet. Der Bereich der Konkretisierung der Arbeitspflicht soll durch die zitierte ständige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts gerade der Mitbestimmung entzogen werden.