Beschluss
4 TaBV 138/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:1015.4TABV138.13.0A
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Leitsätze
Ein erst nach dem Beginn der Durchführung einer Betriebsänderung gewählter Betriebsrat ist für den Abschluss eines Interessenausgleichs anlässlich dieser Maßnahme im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich unzuständig. Hinsichtlich eines Sozialplans kann nach dem derzeitigen Stand der Diskussion in Rechtsprechung und Literatur ein Einigungsstellenbestellungsantrag dagegen nicht wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle zu-rückgewiesen werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 20. August 2013 – 3 BV 7/13 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert und folgendermaßen neu gefasst:
Der Richter am Arbeitsgericht Dr. A wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Thema „Verhandlung und Entscheidung über einen Sozialplan aus Anlass der Stilllegung des Betriebes B zum 31. Dezember 2013“ bestellt.
Die Zahl der Beisitzer beträgt zwei pro Seite.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein erst nach dem Beginn der Durchführung einer Betriebsänderung gewählter Betriebsrat ist für den Abschluss eines Interessenausgleichs anlässlich dieser Maßnahme im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich unzuständig. Hinsichtlich eines Sozialplans kann nach dem derzeitigen Stand der Diskussion in Rechtsprechung und Literatur ein Einigungsstellenbestellungsantrag dagegen nicht wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle zu-rückgewiesen werden. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 20. August 2013 – 3 BV 7/13 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert und folgendermaßen neu gefasst: Der Richter am Arbeitsgericht Dr. A wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Thema „Verhandlung und Entscheidung über einen Sozialplan aus Anlass der Stilllegung des Betriebes B zum 31. Dezember 2013“ bestellt. Die Zahl der Beisitzer beträgt zwei pro Seite. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle. Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist eine Tochtergesellschaft der C – (nachfolgend C), die ihre gesamten Gesellschaftsanteile hält. Ihr Unternehmenszweck ist der Betrieb eines Callcenters für die C. Diese Aufgabe wurde von der C auf sie übertragen. Zu deren Erledigung betrieb die Arbeitgeberin zwei Betriebsstätten in D sowie in B. In letzterer Betriebsstätte beschäftigt die Arbeitgeberin etwa vierzig Arbeitnehmer. Der Verwaltungsrat der C beschloss am 18. Dezember 2012, den Vorstand der C mit der Einleitung von Maßnahmen zur Beendigung des Geschäftsbetriebs der Arbeitgeberin zu beauftragen, da die C deren Funktionen wieder selbst übernehmen wollte. Am 21. Januar 2013 beschloss der Vorstand der C, den Betrieb der Arbeitgeberin bis 31. Dezember 2013 fortzusetzen. Am 08. März 2003 traf die Gesellschafterversammlung der C die Entscheidung, die Arbeitgeberin zu liquidieren. Hierüber unterrichtete die Arbeitgeberin die Mitarbeiter der Betriebsstätte B am 22. März 2013. Mit Schreiben vom 23. März 2013 riefen Arbeitnehmer des Betriebs zu einer Betriebsversammlung am 28. März 2013 zum Zweck der Bildung eines Wahlvorstands auf. Dieser kam an diesem Tag nicht zu Stande. Mit einem Schreiben vom 28. März 2013 wurde erneut zu einer Betriebsversammlung am 29. April 2013 geladen. Am 25. April 2013 vereinbarte die C mit der Arbeitgeberin, den der Tätigkeit der Arbeitgeberin zugrunde liegenden Dienstleistungsvertrag bezüglich der Betriebsstätte D zum 30. Juni 2013 und im Übrigen zum 31. Dezember 2013 zu beenden. Am selben Tag beschloss die Geschäftsführung der Arbeitgeberin, ihren Geschäftsbetrieb entsprechend zu diesem Termin stillzulegen. Am 29. April 2013 wurde ein Wahlausschreiben zu einer Betriebsratswahl am 07. Mai 2013 ausgehängt. Das Ergebnis der Wahl vom 07. Mai 2013 wurde am 13. Mai 2013 bekannt gegeben. Am selben Tag konstituierte sich der antragstellende Betriebsrat. Dieser verlangte von der Arbeitgeberin die Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan anlässlich der Betriebsstilllegung. Nachdem die Arbeitgeberin dies ablehnte, verfolgt der Betriebsrat sein Anliegen im vorliegenden Einigungsstellenbestellungsverfahren weiter. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die Ausführungen im tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Richter am Arbeitsgericht Dr. A zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Thema „Interessenausgleich/Sozialplan aus Anlass einer beabsichtigten Betriebsstilllegung“ bestellt und die Zahl der Beisitzer auf drei pro Seite festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die Arbeitgeberin hat gegen den am 27. August 2013 zugestellten Beschluss am 02. September 2013 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass die Einigungsstelle angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der gemäß bei vor der Konstituierung eines Betriebsrats eingeleiteten Betriebsänderungen keine Beteiligungsrechte nach den §§ 111 ff BetrVG bestehen, offensichtlich unzuständig sei. Abweichende Ansichten seien vereinzelt geblieben. Sie behauptet, am 08. März 2013 sei die unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung des Betriebes definitiv getroffen gewesen. Dies sei in der Betriebsversammlung vom 22. März 2013 eindeutig kommuniziert worden. Eine Besetzung der Einigungsstelle mit drei Beisitzern pro Seite sei nicht erforderlich. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf die Schriftsätze vom 30. August und 01. Oktober 2013 Bezug genommen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 20. August 2013 – 3 BV 7/13 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat behauptet zur Begründung seines Zurückweisungsantrags, in der Betriebsversammlung vom 22. März 2013 sei der Stilllegungstermin 31. Dezember 2013 zwar genannt worden. Er sei jedoch nicht definitiv gewesen. Der Betriebsrat ist der Ansicht, der Beginn der Umsetzung der Stilllegungsentscheidung stehe noch nicht fest. Der Vertrag vom 25. April 2013 sei noch keine Umsetzungsmaßnahme gewesen, sondern ein rein interner Vorgang zwischen den Gesellschaften. Die unternehmerische Planung der C sei bis heute nicht konkret, da nicht feststehe, welcher Dienstleister die Aufgaben der Arbeitgeberin übernehmen werde. Die C sei Verfahrensbeteiligte im inhaltlichen Sinn. Sie könne die betroffenen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin weiter beschäftigen. Bei der Bestimmung der Anzahl der Beisitzer sei die auf der kurzen Amtszeit der Betriebsratsmitglieder beruhende Unerfahrenheit mit der Materie zu berücksichtigen. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 16. September und 14. Oktober 2013 Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zum Teil begründet. 1. Die Einlegungsstelle ist nur zum Thema „Sozialplan“ zu bestellen. Hinsichtlich des Themas „Interessenausgleich“ ist sie im Sinne von § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG offensichtlich unzuständig. Nach dieser Norm ist eine Einigungsstelle auf einen Antrag nach § 76 Abs. 2 S. 2, S. 3 BetrVG nur dann zu bestellen, wenn sie für den angestrebten Regelungsgegenstand nicht offensichtlich unzuständig ist. Danach setzt die Zurückweisung eines Bestellungsantrags wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle voraus, dass deren Zuständigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, dass ihre Zuständigkeit bei sachgerechter Beurteilung also auf den ersten Blick unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Das Bestellungsverfahren dient nicht der Klärung komplizierter Rechtsfragen. Dies obliegt gegebenenfalls der Einigungsstelle selber und den Arbeitsgerichten in einem Beschlussverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Spruchs der Einigungsstelle. Diese ist nur dann nicht zu bestellen, wenn an ihrer Unzuständigkeit keine ernsthaften rechtlichen Zweifel möglich sind (ständige Rechtsprechung, etwa Hessisches LAG 01. August 2006 – 4 TaBV 111/06– NZA-RR 2007/199, zu II 2 a; 08. Mai 2007 – 4 TaBV 70/07– NZA-RR 2007/637, zu II 2 a; 03. November 2009 – 4 TaBV 185/09– NZA-RR 2010/359, zu II 1). Eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann dazu führen, dass eine Rechtsfrage im Sinne von § 98 Abs. 1 S. 2 BetrVG offensichtlich geklärt ist, wenn gegen sie keine beachtliche Kritik oder neue, vom Bundesarbeitsgericht bisher nicht in Betracht gezogene Erwägungen vorgetragen werden. Wird eine Frage dagegen in Rechtsprechung und/oder Literatur mit beachtlichen Argumenten kontrovers diskutiert, ist kein Raum für die Annahme einer offensichtlichen Unzuständigkeit (LAG Köln 13. Januar 1998 – 13 TaBV 60/97– LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 33, zu II 2 b aa, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung; GK-ArbGG-Schleusener Stand September 2013 § 98 Rn 24; Lipke in Düwell/Lipke ArbGG 3. Aufl. § 98 Rn 17 a; HK-ArbR-Henssen 3. Aufl. § 98 ArbGG Rn 8). Auch Wechsel in der personellen Zusammensetzung des zuständigen Senats des Bundesarbeitsgerichts können Anlass zu Zweifeln an der Fortsetzung einer bestimmten Rechtsprechung geben und daher gegen die Offensichtlichkeit einer bisher angenommenen Rechtlage sprechen (Lipke a. a. O. § 98 Rn 17 a). Nach diesem Maßstab ist die Einigungsstelle für Verhandlungen über einen Interessenausgleich offensichtlich unzuständig, nicht aber über einen Sozialplan. a) Gemäß § 111 S. 1 BetrVG besteht in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht im Fall einer Betriebsänderung. Dazu zählt insbesondere die Stilllegung eines Betriebes (§ 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG). Diese Voraussetzungen sind hier unstreitig erfüllt. Vor einer Betriebsänderung haben Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 112 Abs. 1 bis Abs. 3 BetrVG über die Aufstellung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplanes zu verhandeln. Bei Meinungsverschiedenheiten können beide eine Einigungsstelle anrufen, die jedoch nur über einen Sozialplan zwingend entscheiden kann (§ 112 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 2 BetrVG). Gemäß der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Gegenstand der Mitbestimmung sowohl hinsichtlich eines Interessenausgleichs als auch hinsichtlich eines Sozialplans die vom Arbeitgeber beabsichtigte, in der Zukunft liegende Betriebsänderung. Wie sich aus dem Begriff der „geplanten Betriebsänderung“ ergibt, der in den §§ 111 S. 1, 112 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 S. 1, 112 a Abs. 1 S. 1 BetrVG gebraucht wird, soll die Mitbestimmung nach den §§ 111 ff BetrVG grundsätzlich durchgeführt werden, bevor die Betriebsänderung umgesetzt wird. Dementsprechend kann ein Interessenausgleich nur vor der Durchführung der Betriebsänderung geschlossen werden, da dieser der Festlegung des Ob, des Wann und des Wie der Betriebsänderung dient und Regelungen zu diesen Themen nicht mehr nach der (teilweisen) Durchführung der Betriebsänderung möglich sind. Auch ein Sozialplan soll nach der gesetzlichen Konzeption vor der Durchführung der Betriebsänderung geschlossen werden. Da er jedoch nicht der Mitgestaltung der Betriebsänderung, sondern dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der durch die Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer dient (§ 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG), kann ein Sozialplan im Gegensatz zu einem Interessenausgleich auch noch nach der (teilweisen oder vollständigen) Durchführung der Betriebsänderung geschlossen werden (vgl. nur BAG 28. März 2006 – 1 ABR 5/05– BAGE 117/296, zu B II 1 a dd). b) Demnach besteht kein Anspruch des Betriebsrats auf Verhandlungen über einen Interessenausgleich, da die Arbeitgeberin mit der Umsetzung der Betriebsänderung bereits begonnen hat, ohne dass hieran ernsthafte rechtliche Zweifel bestehen könnten. Die Durchführung einer Betriebsänderung beginnt dann, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen ergreift, die vollendete, für ihn selbst nicht umkehrbare Tatsachen schaffen und die Betriebsänderung vorwegnehmen (vgl. etwa BAG 04. Dezember 2002 – 10 AZR 16/02– AP InsO § 38 Nr. 2, zu II 1 b aa; 08. April 2003 – 2 AZR 15/02– AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 40, zu II 2 b aa; 30. Mai 2006 – 1 AZR 25/05– BAGE 118/222, zu I 2 a). Dazu genügt allerdings die Bekanntgabe des Entschlusses des Arbeitgebers zur Durchführung der Betriebsänderung allein nicht, obwohl der Arbeitgeber sich dadurch öffentlich festlegt (vgl. BAG 30. Mai 2006 a. a. O., zu I 2 b aa). Hier begann die Arbeitgeberin mit der Stilllegung des vom Betriebsrat repräsentierten Betriebes durch den Abschluss des Vertrages vom 25. April 2013 mit ihrer Muttergesellschaft, da mit diesem der dem Betrieb des Betriebes zugrundeliegende Dienstleistungsvertrag zum 31. Dezember 2013 aufgehoben und dadurch die Grundlage der Betriebstätigkeit zum 31. Dezember 2013 beseitigt wurde, ohne dass dies von der Arbeitgeberin einseitig revidiert werden könnte. Demgegenüber verweist der Betriebsrat zu Unrecht auf das Konzernverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und ihrer Muttergesellschaft. Die Arbeitgeberin ist nicht die Konzernleitungsgesellschaft, sondern eine von ihrer Muttergesellschaft abhängige Konzerngesellschaft. Sie kann diese deshalb nicht zur Verlängerung des Dienstleistungsvertrages veranlassen, sondern muss die Entscheidungen der Muttergesellschaft hinnehmen. Ebenso wenig relevant ist der Stand der Planung der Muttergesellschaft über die Weiterführung der bisher von der Arbeitgeberin erbrachten Dienstleistungen. Diese Frage berührt lediglich die Planungen der Muttergesellschaft, nicht aber die der Arbeitgeberin. Deren Planungen beschränken sich auf die Stilllegung des Betriebes zum 31. Dezember 2013. Durch die Aufhebung des die Grundlage des Betriebs bildenden Dienstleistungsvertrages wurde mit der Durchführung dieser Planung unumkehrbar begonnen. c) Für den Abschluss eines Sozialplanes ist die Einigungsstelle dagegen nicht offensichtlich unzuständig. Dieser Abschluss ist – wie dargelegt – auch noch nach dem Beginn der Durchführung der Betriebsänderung möglich. Ihm steht auch nicht eine gefestigte Rechtsprechung des BAG entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitgeber allerdings eine Betriebsstilllegung ohne Wahrung der Beteiligungsrechte nach den §§ 111 ff BetrVG durchführen, wenn bei der Durchführung der Betriebsänderung im Betrieb kein Betriebsrat besteht. Der Arbeitgeber müsse nicht darauf warten, bis die Belegschaft nach dem Bekanntwerden der Betriebsänderung einen Betriebsrat gewählt hat (BAG 20. April 1982 – 1 ABR 3/80– BAGE 38/284, zu B II 1, 2; 28. Oktober 1992 – 10 ABR 75/91– AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 63, zu B II 2 b; 18. November 2003 – 1 ABR 30/03 – BAGE 108/294, zu B II 1). Dies gelte auch für die Aufstellung eines Sozialplans, obwohl dieser grundsätzlich auch noch nach dem Beginn und dem Abschluss der Betriebsänderung vereinbart werden kann. Maßgeblich sei der systematische und funktionale Zusammenhang zwischen Interessenausgleich und Sozialplan, der Umstand, dass auch der Sozialplan die einer Betriebsänderung zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers beeinflusse, sowie das schützenswerte Interesse des Arbeitgebers, die Kosten einer Betriebsänderung vor deren Umsetzung kalkulieren zu können (BAG 20. April 1982 a. a. O., zu B II 4; 28. Oktober 1992 a. a. O., zu B II 2 b, c). Dieser Rechtsprechung folgt der überwiegende Teil der Literatur auch heute, wobei als der für den Wegfall des Beteiligungsrechts maßgebliche Umstand zum Teil auf die Beschlussfassung des Arbeitgebers über die Betriebsänderung und zum Teil auf den Beginn von deren Durchführung abgestellt wird (für Ersteres etwa Richardi-Annuß BetrVG 13. Aufl. § 111 Rn 27; GK-BetrVG-Oetker 10. Aufl. § 111 Rn 35; Preis/Bender in Wlotzke/Preis/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 111 Rn 5; MüArbR-Matthes 3. Aufl. § 268 Rn 6; HWK-Hohenstatt/Willemsen 5. Aufl. § 111 BetrVG Rn 9; DFL-Rieble 6. Aufl. § 111 BetrVG Rn 6; für Letzteres etwa Fitting BetrVG 26. Aufl. § 111 Rn 34; ErfK-Kania 13. Aufl. § 111 BetrVG Rn 6). Demgegenüber hat sich in Rechtsprechung und Literatur jedoch eine dezidierte Gegenmeinung gebildet. So hat erstmals das ArbG Reutlingen eine ausführlich begründete Gegenposition vertreten und angenommen, dass auch ein erst nach dem Entschluss des Arbeitgebers zur Stilllegung eines Betriebes gewählter Betriebsrat den Abschluss eines Sozialplans fordern könne (29. Oktober 1998 – 3 (1) BV 7/98–EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 100). Diese Ansicht hat in der Folgezeit M. Kraushaar literarisch eingehend vertieft (AuR 2000/245; im Anschluss daran auch DKKW-Däubler 12. Aufl. § 111 Rn 124). Auf dieser Grundlage haben das LAG Saarland (14. Mai 2003 – 2 TaBV 7/03– NZA-RR 2003/639, zu B 3) und das LAG Köln (05. März 2007 – 2 TaBV 10/07– AuR 2001/395, zu II, m. zust. Anm. B. Kraushaar) die offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle für den Abschluss eines Sozialplans, deren Bildung ein erst nach dem Beginn der Durchführung der Betriebsänderung gewählter Betriebsrat anstrebt, im Sinne von § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG verneint. Sie sind dabei der Argumentation des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt und haben gegen diese im Kern eingewandt, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führe zu einem nicht sachgerechten Wettlauf zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite im Vorfeld einer Betriebsänderung. In Zusammenhang mit einer solchen müsse ein Arbeitgeber generell mit den Kosten eines Sozialplans rechnen und diese in seine Kalkulation einbeziehen. Auf der Grundlage dieses Meinungsbildes kann eine im Sinne von § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG offensichtliche Rechtslage nicht angenommen werden (so auch ErfK-Kania a. a. O. § 111 BetrVG Rn 6). Zwar entspricht die von der Arbeitgeberin vertretene Rechtsansicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die von der überwiegenden Meinung in der Literatur geteilt wird. Jedoch erscheint auch die Gegenansicht bedenkenwert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kritik an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von einer Mehrzahl von Gerichten und Autoren geäußert wird und dass die beiden tragenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 20. April 1982 und 28. Oktober 1992 (a. a. O.) dreißig bzw. zwanzig Jahre alt sind. Im Urteil des Ersten Senats vom 18. November 2003 (a. a. O.) wurden diese Entscheidungen nur kursorisch zitiert, ohne dass sie entscheidungserheblich waren. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass eine erneute Überprüfung dieser Rechtsprechung durch das Bundesarbeitsgericht zu einer abweichenden Einschätzung führen könnte. Jedenfalls kann angesichts der Gegenstimmen in Rechtsprechung und Literatur eine derartige Überprüfung nicht durch eine den Antrag zurückweisende Entscheidung im Einigungsstellenbestellungsverfahren verhindert werden, die nach § 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG den Weg in die Revisionsinstanz versperren würde. 2. Die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle ist nicht streitig. 3. Die Zahl der Beisitzer ist nach § 76 Abs. 2 S. 3 BetrVG auf zwei pro Seite festzusetzen. Eine derartige Besetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer und der ganz überwiegenden Ansicht im Regelfall angemessen. Dies soll einerseits die Präsenz sowohl betriebsinternen als auch betriebsexternen juristischen Sachverstands gewährleisten und andererseits eine Verkomplizierung der Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse in der Einigungsstelle sowie unverhältnismäßige Kosten durch die Heranziehung mehrerer externer Beisitzer vermeiden (Hessisches LAG 13. September 2005 – 4 TaBV 86/05– AuR 2006/173 L, zu II 2 c; 03. November 2009 – 4 TaBV 185/09– NZA-RR 2010/359, zu II 3; jeweils m. w. N.). Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kommt eine Abweichung von dieser Regelbesetzung in Betracht (Hessisches LAG 03. November 2009 a. a. O., zu II 3: Lediglich ein Beisitzer pro Seite bei einer Einigungsstelle über eine Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG). Ein Grund zu einer Abweichung von diesem Grundsatz ist dem Vortrag der Beteiligten nicht zu entnehmen. Für seinen Wunsch nach einer größeren Besetzung der Einigungsstelle hat der Betriebsrat in erster Instanz auf den Umfang der sich insbesondere bei der Suche nach Alternativen zu einer Massenentlassung und nach Übernahmemöglichkeiten durch die Muttergesellschaft ergebenden Detailfragen verwiesen. Zweitinstanzlich hat er die Unerfahrenheit seiner Mitglieder mit dieser Materie angeführt. Beide Argumente überzeugen nicht. Zur Sachaufklärung steht es der Einigungsstelle frei, weiter gehende Tatsachenfeststellungen etwa durch die Befragung von Zeugen zu treffen. Derartige Umstände rechtfertigen ohne weiteres jedoch nicht eine Erhöhung der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Einigungsstelle. Deren Entscheidungen sind ohnehin durch Entscheidungen des gesamten Betriebsratsgremiums vorzubereiten. Noch weniger erschließt sich, warum die Unerfahrenheit der Mitglieder des Betriebsrats mit dem Regelungsgegenstand Veranlassung zu einer Erhöhung der Zahl der Beisitzer geben sollte. Die Tätigkeit der Einigungsstelle dürfte umgekehrt eher komplizierter werden, je mehr unerfahrene Mitglieder ihr angehören.