Beschluss
5 TaBV 96/25
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0925.5TABV96.25.00
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Leitsätze
- Der Interessenausgleich nach § 112 BetrVG bezieht sich auf eine geplante Betriebsänderung. Kann der Betriebsrat aufgrund der bereits erfolgten Durchführung der Maßnahme keinen Einfluss mehr auf das „Ob“, „Wann“ und das „Wie“ der Betriebsänderung mehr nehmen, ist kein Raum mehr für einen Interessenausgleich. Die Einigungsstelle ist in diesem Fall für diesen Regelungsgegenstand offen-sichtlich unzuständig.
- Ob eine Verlegung des Betriebs um „nur“ 500 m als so geringfügig zu bewerten ist, dass die Fiktion des § 111 Abs. 1 Satz 3 BetrVG als widerlegt zu betrachten und das Vorliegen einer sozialplan-pflichtigen Betriebsänderung abzulehnen wäre, ist im Streitfall nicht als so eindeutig zu bewerten, dass von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand So-zialplan ausgegangen werden kann.
- Die Anschlussbeschwerde ist nach §§ 100 Abs. 2 Satz 3, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 524 ZPO auch im Verfahren nach § 100 ArbGG statthaft.
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin und die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2025 - 10 BV 313/25 - werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Der Interessenausgleich nach § 112 BetrVG bezieht sich auf eine geplante Betriebsänderung. Kann der Betriebsrat aufgrund der bereits erfolgten Durchführung der Maßnahme keinen Einfluss mehr auf das „Ob“, „Wann“ und das „Wie“ der Betriebsänderung mehr nehmen, ist kein Raum mehr für einen Interessenausgleich. Die Einigungsstelle ist in diesem Fall für diesen Regelungsgegenstand offen-sichtlich unzuständig. - Ob eine Verlegung des Betriebs um „nur“ 500 m als so geringfügig zu bewerten ist, dass die Fiktion des § 111 Abs. 1 Satz 3 BetrVG als widerlegt zu betrachten und das Vorliegen einer sozialplan-pflichtigen Betriebsänderung abzulehnen wäre, ist im Streitfall nicht als so eindeutig zu bewerten, dass von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand So-zialplan ausgegangen werden kann. - Die Anschlussbeschwerde ist nach §§ 100 Abs. 2 Satz 3, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 524 ZPO auch im Verfahren nach § 100 ArbGG statthaft. Die Beschwerde der Arbeitgeberin und die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2025 - 10 BV 313/25 - werden zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle mit den Regelungsgegenständen „Interessenausgleich und Sozialplan hinsichtlich der Verlegung des Betriebes Zentrale von der xxxx1 in die xxxx2 sowie der Einführung eines neuen Bürokonzepts weg von Open Space hin zu Zweier- und Gruppenbüros“. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin vertreibt pharmazeutische Produkte und erbringt Gesundheitsdienstleistungen für Apotheken und pharmazeutische Hersteller. In ihrem Betrieb ihrer Zentrale in A beschäftigt sie rund 220 Arbeitnehmer. Antragsteller und Beteiligter zu 1. ist der für diesen Betrieb gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat im Dezember 2024 über den beabsichtigten Umzug des Betriebes innerhalb A vom bisherigen Standort der Zentrale in der xxxx1 in das ca. 500 m entfernte Gebäude „xxx“ in der xxxx2. In der Folgezeit tauschten die Beteiligten im Rahmen ihrer hierzu geführten Verhandlungen Entwürfe über eine „Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und weitere Regelungen zu Veränderungen des Standorts der Zentrale“ aus. Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 erklärte der Betriebsrat die Verhandlungen für gescheitert und rief die Einigungsstelle an. Der Umzug der Zentrale in das Gebäude am neuen Standort wurde zwischenzeitlich durchgeführt und war Mitte Juli 2025 abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf die tatbestandlichen Feststellungen unter I. der Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Einigungsstelle durch Beschluss vom 14. August 2025 -10 BV 240/25 - zum Regungsgegenstand Sozialplan mit zwei Beisitzern pro Seite unter Vorsitz der im Antrag benannten Person eingesetzt und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Antrags zur Einsetzung der Einigungsstelle zum Interessenausgleich hat das Arbeitsgericht damit begründet, dass wegen der bereits erfolgten Durchführung der Maßnahme kein Raum mehr für Verhandlungen über das „Ob“, „Wann“ und „Wie“ einer solchen Änderung mehr bestehe. Soweit der Betriebsrat geltend mache, es seien noch Restthemen zum „Wie“ zu verhandeln, sei das dazu von ihm benannte Thema Raumbelegung durch den Belegungsplan und den Bezug der Büros - soweit es aus der Verlegung resultiere - faktisch erledigt ist. Soweit er ferner Fragen zum Klima und zum Schallschutz benannt habe, seien diese nach erfolgtem Umzug keine Frage des „Wie“ der Verlegung und der Einführung eines neuen Bürokonzepts mehr. Hinsichtlich des Regelungsgegenstands Sozialplan sei die Einigungsstelle hingegen nicht offensichtlich unzuständig. Dem Betriebsrat fehle nicht das Rechtsschutzinteresse, da die Beteiligten - wie den gewechselten Entwürfen zu entnehmen sei - nicht nur über einen Interessenausgleich, sondern auch über Fragen des Nachteilsausgleichs verhandelt hätten. Zum anderen trete die Arbeitgeberin der Zuständigkeit der Einigungsstelle entgegen, sodass eine Verweisung auf weitere Verhandlungsversuche bei dieser Sachlage eine Förmelei wäre. Das Vorliegen einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG sei ebenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. So fingiere schon das Gesetz im Falle der Verlegung eines Betriebs die Möglichkeit der Entstehung von Nachteilen. Die von der Arbeitgeberin konkret beabsichtigte Verlegung bringe jedenfalls bezogen auf bestimmte Wege der Anreise Änderungen mit sich. In der Anhörung habe sich ergeben, dass die Verlegung mit einer relevanten Verlängerung des Wegs vom Firmenparkplatz zum Bürogebäude verbunden sei. Anstelle einer Tiefgarage unter den Büros gebe es nunmehr einen Parkplatz, der 250 bis 300 Meter entfernt sei. Ferner sei die Verlegung mit weiteren Änderungen bezogen auf das Bürokonzept verbunden. Schließlich befürchte der Betriebsrat einen Nachteil im Zusammenhang mit der Kantinennutzung, dessen Beschaffenheit allerdings nicht erläutert worden sei. Gegen die Bestellung des vom Betriebsrat vorgeschlagenen Vorsitzenden könne sich die Arbeitgeberin schließlich nicht auf die Möglichkeit der Befassung mit Rechtsstreitigkeiten als Folge eines Spruchs einer Einigungsstelle im Hinblick auf § 100 Absatz 1 Satz 5 ArbGG berufen, da dies nach der Geschäftsverteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ausgeschlossen sei. Die Einigungsstelle sei mit zwei Beisitzern je Seite ausreichend ausgestattet. Für einen darüber hinausgehenden Bedarf bestünden keine Anhaltspunkte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses unter II. verwiesen. Gegen diesen ihr am 19. August 2025 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 1. September 2025 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Der Betriebsrat hat innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung Anschlussbeschwerde eingelegt. Die Arbeitgeberin vertritt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Ansicht, die Einigungsstelle sei auch für den Regelungsgegenstand Sozialplan nicht einzusetzen. Für den diesbezüglichen Antrag fehle es mangels vorangegangener innerbetrieblicher Verhandlungen über einen Sozialplan schon an einem Rechtsschutzbedürfnis. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht unterstellt, dass Verhandlungen hierzu zwischen den Beteiligten gescheitert seien oder sie, die Arbeitgeberin, solche Verhandlungen ausdrücklich abgelehnt habe. Im Übrigen sei die Einigungsstelle auch für diesen Regelungsgegenstand offensichtlich unzuständig. Zum einen habe das Arbeitsgericht die von ihm selbst zitierte Rechtsprechung zur Auslegung des § 111 Satz 3 Nr. 2 BetrVG nicht konsequent angewendet, da der Betriebsänderungstatbestand der „Verlegung des ganzen Betriebs“ im Sinne von §§ 111 Satz 3 Nr. 2 BetrVG auch hiernach jedenfalls solche Veränderungen der örtlichen Lage nicht erfasse, bei denen wegen ihrer Geringfügigkeit der Eintritt von Nachteilen für die Belegschaft ausgeschlossen sei. Zum anderen sei verkannt worden, dass sich der Nachteilsbegriff des § 111 BetrVG von dem Nachteilsbegriff des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unterscheide. Wirtschaftliche Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge des Umzugs entstehen könnten, seien auszuschließen, so dass ein Sozialplan nicht erzwungen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens der Arbeitgeberin wird auf die Beschwerdebegründung vom 1. September 2025 verwiesen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2025 - 10 BV 313/25 - teilweise abzuändern und die Anträge des Betriebsrats insgesamt zurückzuweisen; Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussbeschwerde beantragt er, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2025 - 10 BV 313/25 - teilweise abzuändern und 2. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Interessenausgleich und Sozialplan hinsichtlich der Verlegung des Betriebes Zentrale von der xxxx1 in die xxxx2 sowie der Einführung eines neuen Bürokonzepts weg von Open Space hin zu Zweier- und Gruppenbüros Herrn C, zu bestimmen; 3. die Anzahl der Beisitzer auf jeweils vier festzusetzen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. Der Betriebsrat verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts, soweit es seine Anträge für begründet erachtet hat. Er meint, die Einigungsstelle sei auch für den Versuch eines Interessenausgleichs jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig, da trotz erfolgtem Umzug wesentliche Aspekte des „Wie“ noch offen und regelungsbedürftig seien. So sei die Raumbelegung in den neuen Räumlichkeiten noch nicht abschließend geregelt. Auch die Themen Parkplätze, Raumklima (Belüftung, Heizung, Kühlung und Blendschutz), Raumtemperatur und Schallschutz bedürften noch einer Regelung. Auch die Diskussion um die Zeiterfassung in den neuen Räumlichkeiten sei noch nicht abgeschlossen. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass in den neuen Büroräumlichkeiten nach wie vor umzugsbedingte Arbeiten (mit entsprechenden Lärm- und Geruchsstörungen) stattfänden. In diesem Zusammenhang sei auch die Wechselwirkung mit den Plänen, das Büro in D in die Zentrale zu verlegen, zu berücksichtigen, da es in die neu bezogenen Räumlichkeiten eingebunden werden müsse bzw. Erweiterungsflächen (und in diesem Zusammenhang auch Parkplätze) angemietet werden müssten. Schließlich sei die Besetzung der Einigungsstelle mit zwei Beisitzern pro Seite aufgrund der Komplexität des Streitfalls und der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer nicht ausreichend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Betriebsrats im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 12. September 2025 Bezug genommen. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die Anschlussbeschwerde sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Wegen der Einzelheiten ihres diesbezüglichen Vortrags wird auf ihren Schriftsatz vom 24. September 2025 Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin und die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2025 - 10 BV 313/25 - sind zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. a) Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 i.V.m. § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt und ausreichend begründet worden. b) Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem die Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplans betreffenden Bestellungsantrag des Betriebsrats zu Recht und mit zutreffender Begründung gemäß §§ 111 Satz 3 Nr. 2, 112 Abs. 1 Satz 2, 112 Abs. 4 Satz 1, 76 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BetrVG, § 100 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ArbGG stattgegeben. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. aa) Der Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle zu diesem Regelungsgegenstand ist zulässig. Es fehlt ihm insbesondere nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Dieses ist für einen Einigungsstellenbestellungsantrag als Gestaltungsantrag ohne weiteres zu bejahen, wenn der Antragsteller den Bestellungsanspruch geltend macht und behauptet, die angestrebte Gestaltung nicht ohne die beantragte gerichtliche Entscheidung erreichen zu können. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist, wenn die begehrte Rechtsgestaltung nur durch gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, grundsätzlich nicht erforderlich. Die Erfüllung der in §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 BetrVG statuierten Verhandlungsobliegenheit ist daher keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bzw. der Zulässigkeit, sondern materielle Voraussetzung und damit eine Frage der Begründetheit des Antrags (Hess. LAG 23. Januar 2025 - 5 TaBV 154/25 - Rn. 27 mwN., juris). bb) Der Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle ist insoweit auch begründet, da diese nicht im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich unzuständig ist. (1) Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BetrVG nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Das Kriterium der offensichtlichen Unzuständigkeit setzt voraus, dass an der Unzuständigkeit der Einigungsstelle weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ernsthafte Zweifel möglich sind. Im Übrigen bleibt die Klärung rechtlicher und tatsächlicher Fragen dem Einigungsstellenverfahren und ggf. einem sich anschließenden arbeitsgerichtlichen Anfechtungsverfahren vorbehalten. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab erklärt sich aus den Besonderheiten des Bestellungsverfahrens, welches darauf gerichtet ist, den Betriebsparteien im Bedarfsfall möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Diese Zielsetzung erfordert ein unkompliziertes Bestellungsverfahren ohne zeitraubende Klärung streitiger Tatsachenfragen und Prüfung nicht offensichtlich zu beantwortender bzw. höchstrichterlich nicht geklärter Rechtsfragen. Dem entspricht das vereinfachte gerichtliche Verfahren ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich - wenn sie diese nicht für gegeben hält - für unzuständig zu erklären hat (Hess. LAG 23. Januar 2025 - 5 TaBV 154/25 - Rn. 26 mwN., aaO.). (2) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erweist sich die Einigungsstelle nicht als offensichtlich unzuständig. (a) Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin zunächst nicht daraus, dass keine ausreichenden innerbetrieblichen Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplans geführt worden wären. Dieser Einwand ist schon deshalb unerheblich, weil die Arbeitgeberin auch noch im Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins das Vorliegen einer sozialplanpflichtigen Betriebsänderung und damit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kategorisch in Abrede gestellt hat. Insoweit verhält sie sich widersprüchlich, wenn sie das Fehlen innerbetrieblicher Verhandlungen rügt, andererseits aber geltend macht, nicht zum Abschluss eines Sozialplans verpflichtet zu sein. Der Betriebsrat kann daher nicht darauf verwiesen werden, noch innerbetrieblich mit der Arbeitgeberin Verhandlungen führen zu müssen, die diese per se ablehnt und die daher bloße Förmelei wären. (b) Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich des Weiteren nicht daraus, dass das vom Betriebsrat für sich in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht aus §§ 111 Satz 3 Nr. 2, 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 BetrVG nach dem vorgetragenen Sachverhalt hinreichend klar zu verneinen wäre. (aa) Voraussetzung für einen erzwingbaren Sozialplan, über dessen Aufstellung die Einigungsstelle gemäß § 112 Abs. 4 Satz 1 BetrVG dann zu entscheiden hat, wenn zwischen den Betriebsparteien keine Einigung zustande kommt, ist das Vorliegen einer Betriebsänderung i.S.v. § 111 Satz 1 BetrVG. Nach dem Wortlaut dieser Regelung setzt das Vorliegen einer beteiligungspflichtigen Betriebsänderung voraus, dass wesentliche Nachteile für zumindest erhebliche Teile der Belegschaft entstehen können. Der Eintritt solcher Nachteile wird gesetzlich fingiert, wenn einer der Tatbestände des § 111 Satz 3 BetrVG erfüllt ist (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 16 mwN.) (bb) Gemäß § 111 Satz 3 Nr. 2 BetrVG gelten als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 u.a. die Verlegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen. Der Umzug der Zentrale der Arbeitgeberin in ein anderes Gebäude auf einem anderen Grundstück in einer anderen Straße ist eine Betriebsverlegung des ganzen Betriebs. Dass wegen der nur kurzen Entfernung zwischen dem bisherigen und dem neuen Standort trotz der vorgenannten Fiktionswirkung keine Betriebsänderung anzunehmen wäre, kann wegen der damit zusammenhängenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen im hiesigen Verfahren jedenfalls nicht als unzweifelhaft festgestellt werden. (cc) Zwar soll - wie in weiten Teilen der Literatur unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17. August 1982 (Az. 1 ABR 40/80) vertreten wird - die Schwelle zur Betriebsänderung bei nur geringfügigen Veränderungen der örtlichen Lage des Betriebs oder Betriebsteils nicht überschritten sein (Fitting § 111 Rn. 76; DKW/Däubler § 111 Rn. 87; ErfK/Kania § 111 Rn. 14; GK-BetrVG/Oetker § 111 Rn. 132; Richardi/Annuß § 111 Rn. 92). Eine höchstrichterlich gefestigte Rechtsprechung, welche Maßstäbe an eine solche Geringfügigkeitsschwelle zu stellen sind, existiert jedoch nicht. Verlagerungen des Betriebs vom Zentrum an den Stadtrand oder an einen 4,3 km entfernten Ort (BAG 17. August 1982 - 1 ABR 40/80 -) oder auch innerhalb einer Gemeinde um 3 km (BAG 27. Juni 2006 - 1 ABR 35/05 - Rn. 14) sollen nicht geringfügig und damit als Verlegung i.S.v. § 111 Satz 3 Nr. 2 BetrVG zu qualifizieren. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlauts wird in der Literatur etwa bejaht, wenn der Betrieb auf die andere Straßenseite, in das Nachbargebäude oder gar innerhalb desselben Gebäudekomplexes umzieht (vgl. Fitting § 111 Rn. 76; BeckOK ArbR/Besgen BetrVG § 111 Rn. 16). In diesem Zusammenhang wird auch vertreten, dass nicht nur auf die räumliche Entfernung abgestellt werden könne, da auch eine nur geringfügige Betriebsverlegung wesentliche Nachteile für die Belegschaft aufgrund anderer Umstände des Umzugs wie der veränderten Parkplatzsituation (LAG Köln 27. Oktober 2016 - 7 TaBV 54/16 - Rn. 24, juris;) oder wegen einer Änderung des gesamten Arbeitsumfelds bzw. Arbeitsbereichs zur Folge haben könne (vgl. ArbG Frankfurt, 23. September 2015 - 23 BVGa 656/15 - Rn. 15, juris). (dd) Vor diesem Hintergrund ist im Streitfall weder aufgrund rechtlicher Gründe noch aufgrund der im Einigungsstellenverfahren ebenfalls nach dem Offensichtlichkeitsmaßstab zu beurteilenden tatsächlichen Aspekte auszuschließen, dass die Verlegung der Zentrale der Arbeitgeberin als sozialplanpflichtige Betriebsänderung qualifiziert werden könnte. Ob eine Verlegung des Betriebs um „nur“ 500 m als so geringfügig zu bewerten ist, dass die Fiktion des § 111 Abs. 1 Satz 3 BetrVG als widerlegt zu betrachten wäre, ist nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ersichtlich. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Arbeitgeberin kann auch nicht unzweifelhaft festgestellt werden, dass wirtschaftliche Nachteile der Arbeitnehmer infolge der Betriebsverlegung ausgeschlossen sind. Ob solche Nachteile - etwa aufgrund der veränderten Umstände des Arbeitsweges, der neuen Parkplatzsituation oder anderer Änderungen der Infrastruktur - bestehen und auszugleichen sind, ist vielmehr in der Einigungsstelle zu klären. 2. Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet. a) Die Anschlussbeschwerde ist zulässig. aa) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist die Einlegung einer Anschlussbeschwerde statthaft, §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 524 ZPO. Dies gilt nach zutreffender Ansicht auch für das Verfahren nach § 100 ArbGG (LAG Nürnberg 17. Juli 2023 - 4 TaBV 10/23 - Rn. 58; LAG Köln 2. Dezember 2022 - 9 TaBV 42/22 - Rn. 29; LAG Berlin-Brandenburg 17. Februar 2021 - 4 TaBV 50/21 - Rn. 51 ff.; jeweils zit. nach juris). Die gegenteilige Auffassung, wonach das auf besondere Beschleunigung angelegte Verfahren nach § 100 ArbGG eine einschränkende Auslegung gebiete und die Anschlussbeschwerde für dieses Verfahren ausschließe (LAG Hessen 15. November 2016 - 4 TaBV 250/16 - Rn. 16, juris), überzeugt nicht. Der Gesetzgeber hat durch die uneingeschränkte Bezugnahme in § 100 Abs. 2 Satz 3 ArbGG auf § 87 Abs. 2 ArbGG und damit auch auf § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 524 ZPO bewusst die Möglichkeit der Anschlussbeschwerde eröffnet. Eine teleologische Reduktion der eindeutigen gesetzlichen Verweisung mit der Folge der Versagung eines Rechtsmittels kommt daher nicht in Betracht. Im Übrigen wird dem Grundsatz der besonderen Beschleunigung des Verfahrens nach § 100 ArbGG durch die Fristenregelungen des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO sowie durch die arbeitsgerichtlichen Vorschriften zur Fristsetzung und Präklusion (§§ 87 Abs. 3, 90 Abs. 2, 83 Abs. 1a ArbGG) hinreichend Rechnung getragen (vgl. Berzbach jurisPR-ArbR 47/2017 Anm. 5). bb) Der Betriebsrat hat die Anschlussbeschwerde fristgerecht innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG eingelegt und begründet (§ 524 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG). b) Die Anschlussbeschwerde ist jedoch unbegründet. aa) Es bestehen auch nach der Anhörung der Beteiligten im Anhörungstermin im Beschwerdeverfahren keine Zweifel daran, dass die Betriebsverlegung mit dem Mitte Juli 2025 abgeschlossenen Umzug an den neuen Standort und der Umsetzung des neuen Bürokonzepts bzw. des Raumbelegungsplans durchgeführt worden ist. Der Interessenausgleich nach § 112 BetrVG bezieht sich jedoch auf eine geplante Betriebsänderung. Kann der Betriebsrat aufgrund der bereits erfolgten Durchführung keinen Einfluss mehr auf das „Ob“, „Wann“ und das „Wie“ der Betriebsänderung mehr nehmen, ist kein Raum mehr für einen Interessenausgleich. Die Einigungsstelle ist in diesem Fall für diesen Regelungsgegenstand offensichtlich unzuständig (vgl. Hess. LAG 15. Oktober 2013 - 4 TaBV 138/13 - Rn. 17, juris). bb) Die vom Betriebsrat als noch regelungsbedürftig erachteten Themen wie Parkplätze, Raumklima, Raumtemperatur, Schallschutz, Zeiterfassung etc. gehören offensichtlich nicht zum „Wie“ der Betriebsänderung und sind damit nicht Gegenstand des Interessenausgleichs. Vielmehr betreffen sie die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen in den neuen Betriebsräumlichkeiten, bei der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats insbesondere aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG in Betracht kommen, nicht aber mehr ein Beteiligungsrecht zum Versuch eines Interessenausgleichs. cc) Soweit der Betriebsrat für den aus seiner Sicht noch zu versuchenden Interessenausgleich „Wechselwirkungen“ zwischen der Verlegung der Zentrale und der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Verlagerung von Arbeitsplätzen von ihrem Betrieb „Office D" in den Betrieb „Zentrale A" bemüht, handelt es sich bei dem zuletzt genannten Vorhaben offensichtlich um eine andere Maßnahme. Dass diese nicht Teil der innerhalb A bereits vollzogenen Betriebsverlegung ist, wird ohne Weiteres daraus deutlich, dass sie nicht Gegenstand der zwischen den Beteiligten geführten Verhandlungen war und insbesondere nicht in den zwischen ihnen ausgetauschten Entwürfen Erwähnung findet. 3. Die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle ist im Beschwerdeverfahren nicht streitig. 4. Schließlich besteht auch kein Anlass, die durch das Arbeitsgericht festgesetzte Anzahl der Beisitzer zu korrigieren. Eine besondere Komplexität, die ein Abweichen von der Regelbesetzung rechtfertigen könnte, weist der Sachverhalt - auch unter Berücksichtigung der Anzahl der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer - nicht auf.