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Beschluss

4 TaBV 67/13

Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:1126.4TABV67.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 07. März 2013 – 8 BV 26/13 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 07. März 2013 – 8 BV 26/13 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über eine Eingruppierung. Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH und betreibt mit der Firma B GmbH (nachfolgend Firma B), die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der Wella Manufacturing GmbH ist, einen Gemeinschaftsbetrieb in H. Der zu 2) beteiligte Betriebsrat repräsentiert die regelmäßig mehr als zwanzig Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebes. Die vorher nicht tarifgebundenen Rechtsvorgängerinnen der beiden Betriebsinhaberinnen unterliegen seit Oktober 2008 aufgrund eines Überleitungstarifvertrages zwischen der Gewerkschaft D und dem Arbeitgeberverband E den Tarifverträgen für die Chemische Industrie. Der vom vorliegenden Verfahren betroffene Arbeitnehmer F ist seit 01. Oktober 1997 Angestellter der Arbeitgeberin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Er ist Sachbearbeiter „Process Engineer IT/EBP Operations“ in der Abteilung First Level Support. Er erhält auf arbeitsvertraglicher Grundlage eine außertarifliche Vergütung, die etwa der Entgeltgruppe E 12 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 (nachfolgend BETV) entspricht. Seine Arbeitsaufgabe ist der sogenannte „First Level Support“ der EDV-Systeme des Betriebes. Die Tätigkeit umfasst im Fall von Störungen die Aufnahme, Analyse und Behebung von Fehlern, das Überwachen der Systeme, Schnittstellen und Prozesse sowie die Verwaltung des Störfall- und Problemmanagements und das Nachverfolgen von Fehlerfällen. Weitere Aufgaben sind die Verwaltung aller benötigten Infrastruktur-Ressourcen wie Klima, USV, Stromversorgung, Netzwerk der beiden Rechenzentren und die dazu gehörige Fehleranalyse und -behebung sowie die Planung, Koordinierung von Wartung. Hinzu kommen die Administration der lokalen Systeme, die Bestandsverwaltung von IT-Systemen, die Durchführung periodischer Tests zur Qualitätssicherung sowie die technische Betreuung der Fördertechnik. Diese Aufgaben erfüllt Herr F im Rahmen des Tagesgeschäfts oder unter Mitarbeit an verschiedenen lokalen und globalen Projekten. Seine Hauptaufgaben sind folgendermaßen definiert: - Erstellung von Dokumentation von IT-internen Prozessen und Abläufen Unter internen Prozessen und Abläufen versteht man z.B. die Datensicherung, die Fehlersuche bei laufenden Programmen oder die Überwachung laufender Programme anhand von Fehlerprotokollen. Herr F erstellt dabei die Dokumentation und Anleitung darüber, welche Parameter überwacht werden müssen und von wem (IT-intern) bearbeitet werden müssen. Er macht dies jedoch nicht völlig selbständig und ohne Absprache, sondern er involviert bei Schwierigkeiten den Abteilungsleiter G. Jeder der Mitarbeiter aus dem Bereich IT, der Fehler in Ablaufprogrammen findet, bereitet eine entsprechende Dokumentation vor. Dies ist nicht alleinige Aufgabe von Herrn F. Die Überwachung der Ablaufprozesse und die Definition von Vorgehensweisen erfolgt hingegen eher durch Herrn F, ggf. in Abstimmung mit Herrn G oder Global-IT. - Leitung IT interner Projekte und kleinerer allgemeinerer Projekte Ein internes IT-Projekt ist beispielsweise die Etablierung eines neuen Datensicherungsprozesses. Herr F ist hier als Ansprechpartner hinterlegt. Herr G wird von Herrn F über den Fortgang des Projektes informiert. Bei Problemen wendet sich Herr F an seinen Vorgesetzten, Herrn G. Projektverantwortung für kleinere IT-Projekte bedeutet in erster Linie Ansprechpartner beispielsweise für externe Dienstleister zu sein und mit diesen ggf. Lösungen für auftretende Fragestellungen in Abstimmung mit Herrn G zu erarbeiten. Kleine Projekte sind z.B. der IT-technische Teil bei einem Dienstleisterwechsel. Dieses Projekt steht unter der Leitung des Betriebsleiters des DCW. Herr F prüft bei diesem Projekt beispielsweise lediglich, ob die unterschiedlichen Systeme miteinander korrespondieren. Die Lösung auftretender Probleme erfolgt durch Herrn F in Abstimmung mit Herrn G. Hauptverantwortlicher der Projekte ist jeweils nicht Herr F, sondern entweder sein Vorgesetzter G oder der Betriebsleiter des DCW, die jeweils die wesentlichen Sachentscheidungen treffen. - Vertretung und/oder Backup des GBN-SNS RPCS Leader Legacy Systems Distributionszentrum H bzw. der lokalen IT in Meetings Soweit Herr G urlaubs- oder krankheitsabwesend ist, nimmt Herr F an obigem Meeting teil. Ebenso beispielsweise bei einem Projektmeeting mit dem Dienstleister DHL. Herr F ist hier nicht Entscheider, sondern lediglich Zuhörer und gibt die Information aus dem Meeting an seinen Vorgesetzten weiter. - Ansprechpartner für das Business in den SNS-WE-MDO-relevanten Fragen SNS sind globale IT-Fragen. Hier ist Herr F als Ansprechpartner bei Abwesenheit von Herrn G hinterlegt. Globale IT-Fragen betreffen ca. 5 % der Gesamtarbeitszeit von Herrn F. In der Hauptsache geht es hierbei am Standort um Fragen bezüglich des lokalen Datensystems P 64. Diese Tätigkeit wird nach Entscheidung von Global IT in Zukunft ausschließlich durch Herrn G betreut. … - Ansprechpartner als Eskalationspunkt für IT Kollegen und Business Hier geht es lediglich um IT-interne Organisationsfragen. Soweit es um einfachere Fragestellungen geht, sprechen die übrigen IT-Kollegen teilweise zunächst Herrn F an. Im Übrigen wenden sie sich direkt an Herrn G. - Eigenständiges Bearbeiten und Anpassen von Kontrollprozessen wie z. B. CSA’s und internen Audits Bei den internen Audits wird geprüft, ob die Infrastruktur der lokalen IT ausreichend ist, es werden die im System hinterlegten Verantwortlichkeiten überprüft und ggf. dem neusten Stand angepasst, es werden Prozesse (Verfahrenabläufe) anhand von vorgegebenen Programmen getestet, die Datenzugriffe überprüft und ebenfalls geprüft, ob die eingesetzte Technik richtig ausgerichtet ist. Die Arbeitgeberin erstellte für die Position unter dem 22. Mai 2012 die Funktionsbeschreibung Nr. 114, wegen deren vollständigen Inhalt auf die Anlage zum Schriftsatz vom 05. März 2012 (Bl. 152 – 154 d. A.) Bezug genommen wird. Nach dieser erfordert die Tätigkeit eine abgeschlossene Berufsausbildung als Informations- und Telekommunikationssystemelektroniker oder Informations- und Telekommunikationskaufmann und ist in die Entgeltgruppe E 9 BETV eingruppiert. Eine Zusatzausbildung ist danach nicht erforderlich. Der Betriebsrat wurde mit einem den Briefkopf der Firma B tragenden Schreiben vom 20. August 2012 über die Absicht unterrichtet, Herrn F in die Entgeltgruppe E 9 BETV einzugruppieren. Der Betriebsrat widersprach der Eingruppierung mit einem an beide Betriebsinhaber gerichteten, am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 28. August 2012 mit der Begründung, Herr F sei in die Entgeltgruppe E 12 BETV eingruppiert. Zudem rügte er eine unzureichende Unterrichtung, da die Arbeitgeberseite nicht mitgeteilt habe, ob die Eingruppierung von Herrn F in die Entgeltgruppe E 9 „in die kaufmännische, in die technische oder die Meistergruppe erfolgen soll“. Darauf wurde dem Betriebsrat mit einem wiederum den Briefkopf der Firma B tragenden Schreiben vom 13. September 2012 erläutert, dass Herr F in die Entgeltgruppe E 9 T BETV eingruppiert werden sollte. Weiter heißt es in diesem Schreiben: „Bei nochmaliger Durchsicht der Funktionsbeschreibung (Ausgaben-Nummer 114) ist uns ein offensichtlich redaktionelles Versehen aufgefallen. Als Qualifikationsanforderung sind versehentlich 2 Ausbildungen aufgeführt, was so in sich nicht schlüssig ist, weil sie nicht aufeinander aufbauen. Die über die Ausbildung hinaus aufgeführte „Zusatzausbildung“ ist für die Tätigkeit nicht erforderlich, wohl aber die richtigerweise angegebene Berufserfahrung. Wir haben die Funktionsbeschreibung entsprechend angepasst und übersenden die angepasste Funktionsbeschreibung als Anlage.“ Der Betriebsrat widersprach der Eingruppierung erneut mit einem der Arbeitgeberin am selben Tag zugegangen Schreiben vom 20. September 2012. Darauf leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Wegen des vollständigen Inhalts der vorgerichtlichen Korrespondenz der Beteiligten wird auf die Anlagen A 3 bis A 6 zur Antragschrift (Bl. 24 – 30 d. A.) verwiesen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 158 – 160 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag der Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zu Eingruppierung von Herrn F in die Entgeltgruppe E 9 T BETV ersetzt und zur Begründung – kurz zusammengefasst – ausgeführt, der Antrag sei begründet. Die Arbeitgeberin habe den Betriebsrat jedenfalls mit dem ergänzenden Unterrichtungsschreiben vom 13. September 2012 ausreichend unterrichtet. Die Tätigkeit von Herrn F erfülle die Anforderungen der Entgeltgruppe E 9 BETV. Der Betriebsrat habe dagegen nicht auf erhebliche Weise Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass darüber hinaus die Tätigkeitsmerkmale der höherwertigen Entgeltgruppen E 10 bis 12 BETV erfüllt sein könnten. Allein die langjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses und die darin gesammelten Erfahrungen seien nicht entscheidend. Der Betriebsrat habe nicht dargelegt, dass die Tätigkeit gemäß diesen Tätigkeitsmerkmalen eine Zusatzausbildung oder eine Fachhochschulausbildung erfordere. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 160 r bis 163 r d. A.) Bezug genommen. Der Betriebsrat hat gegen den am 04. April 2013 zugestellten Beschluss am 19. April 2013 Beschwerde eingelegt und diese am 04. Juni 2013 begründet. Er hält an seiner Ansicht fest, dass die Tätigkeit von Herr F gegenüber der Entgeltgruppe E 9 BETV höherwertig sei und behauptet, die Arbeitgeberin habe die Stellenbeschreibung Nr.114 nachträglich nach ihren Wünschen angepasst. Herr F übe jedenfalls in begrenztem Umfang selbstständig hochwertige Tätigkeiten aus, die neben einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Berufsausbildung eine Zusatzausbildung zum Techniker oder eine diese ersetzende Berufserfahrung erfordere. Der Betriebsrat ist der Ansicht, in die Entgeltgruppe E 9 BETV eingruppierte Arbeitnehmer arbeiteten nicht selbstständig, sondern nach Anweisungen. Im technischen Bereich würden selbstständige Tätigkeiten erst von der Entgeltgruppe E 11 BETV aufwärts verlangt. Herr F trage jedoch Verantwortung für eine selbstständige Tätigkeit. Zudem tauche das Herr F ebenfalls obliegende Entwickeln von IT-Konzepten erst in den Richtbeispielen der Entgeltgruppe E 11 BETV auf. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 03. Juni 2013 Bezug genommen. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 07. März 2013 – 8 BV 26/12 – abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrages die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 12. August 2013 ersichtlich. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Herrn F in die Entgeltgruppe E 9 BETV zu Recht gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt. 1. Die Arbeitgeberin hat das Verfahren wirksam eingeleitet. a) Die Arbeitgeberin ist für die Führung des Verfahrens allein aktivlegitimiert. In einem Gemeinschaftsbetrieb besteht das Mitbestimmungsrecht bei einer Eingruppierung nach § 99 BetrVG ausschließlich gegenüber dem Vertragsarbeitgeber des betroffenen Arbeitsnehmers. Die Eingruppierung betrifft ausschließlich die vom Vertragsarbeitgeber geschuldete Leistung. Die anderen Betriebsinhaber sind von der Eingruppierungsentscheidung nicht in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen ( BAG 23. September 2003 – 1 ABR 35/02– BAGE 107/338, zu B I 1 d bb ). b) Der Umstand, dass das Beteiligungsverfahren innerbetrieblich mit den Schreiben vom 20. August und 13. September 2012 im Namen der B und nicht im Namen der Antragstellerin eingeleitet wurde, ist jedenfalls dadurch geheilt, dass diese mit Schriftsatz vom 12. August 2013 erläutert hat, dass sie den Betriebsrat erneut anhöre, um einen eventuellen Verfahrensmangel zu beseitigen (Bl. 228 d. A.). Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, Unterrichtungsmängel im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu beseitigen. Für den Betriebsrat muss allerdings erkennbar sein, dass der Arbeitgeber dies auch tut, um seine noch nicht ordnungsgemäß erfüllte Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 S. 1, S. 2 BetrVG zu erfüllen ( vgl. BAG 29. Juni 2011 – 7 ABR 24/10– AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 137, zu B II 2 b dd (1) ). Dieser Absicht wurde im Schriftsatz vom 12. August 2013 hinreichend zum Ausdruck gebracht. c) Die Unterrichtung erfüllte auch im Übrigen die Anforderungen von § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Dahinstehen kann, ob die vom Betriebsrat mit Schreiben vom 28. August 2012 zunächst geäußerte Rüge, er sei über die vorgesehene Eingruppierung nicht hinreichend unterrichtet worden, zutreffend war. Der Betriebsrat erkannte allerdings bereits in diesem Schreiben selbst, dass angesichts der Tätigkeit von Herrn F nur eine technische Eingruppierung in Betracht kam. Jedenfalls hat die Arbeitgeberin dies mit Schreiben vom 13. September 2012 klargestellt. 2. Der Betriebsrat hat der Eingruppierung binnen einer Woche nach der erneuten Unterrichtung vom 13. September 2012 im Sinne von § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG unter Angabe von Gründen widersprochen. Dies steht außer Streit. 3. Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Herrn F in die Entgeltgruppe E 9 BETV zu Recht ersetzt. a) Die für die Eingruppierung maßgeblichen Normen des BETV haben folgenden Wortlaut: „ § 3 Allgemeine Entgeltbestimmungen … 2. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt. … § 7 Entgeltgruppenkatalog … E 8 Arbeitnehmer, die regelmäßig schwierige Spezialtätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 7 hinaus qualifizierte, durch eine zusätzliche planmäßige betriebliche Spezialausbildung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern und selbstständig ausgeübt werden. Arbeitnehmer mit kaufmännischen oder technischen Tätigkeiten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 7 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und nur allgemeiner Aufsicht bedürfen. … E 9 Arbeitnehmer, die nach Anweisung höherwertige kaufmännische oder technische Tätigkeiten verrichten, für die eine abgeschlossene funktionsbezogene zusätzliche Aus- oder Weiterbildung oder zusätzliche Fachkenntnisse erforderlich sind, für die in der Regel eine mehrjährige Berufserfahrung in E 8 vorausgesetzt wird. Ausgebildete Berufsanfänger der Gruppe E 10 Absatz 1 bei einer ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeit, solange sie noch keine dreijährige betriebspraktische Erfahrung in einer Tätigkeit auf den Niveau mindestens der Gruppe E 6 erreicht haben. … E 10 Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Anweisungen auf Teilgebieten oder in begrenztem Umfang selbstständig hochwertige kaufmännische oder technische Tätigkeiten verrichten, für die eine planmäßige Berufsausbildung vorausgesetzt wird. Das Merkmal der planmäßigen Berufsausbildung in dieser Gruppe wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss einer Zusatzausbildung zum Chemotechniker, vergleichbaren Techniker oder einer mit dem staatlich anerkannten Techniker vergleichbaren kaufmännischen Zusatzausbildung. Die Berufsausbildung kann durch entsprechende durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Kenntnisse ersetzt werden. … E 11 Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig kaufmännische oder technische Tätigkeiten verrichten, für die eine Ausbildung an einer Fachhochschule zum Betriebswirt, zum Ingenieur oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt werden. Die Berufsausbildung kann durch aufgrund einer entsprechenden Berufserfahrung auf einem Arbeitsplatz der Gruppe E 10 erworbene gleichwertige Kenntnisse ersetzt werden. … Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: … Entwickeln von IT-Konzepten … E 12 Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbständig kaufmännische oder technische Tätigkeiten verrichten, für die Spezialwissen mindestens auf Teilgebieten oder umfangreiche auf einem Arbeitsplatz der Gruppe E 11 erworbene Berufserfahrung vorausgesetzt werden.“ b) Im Zustimmungsersetzungsverfahren obliegt es nach dem Willen des Gesetzgebers ( BR-Dr. 715/70 S. 51 ) dem Arbeitgeber, die Widerspruchsgründe des Betriebsrats zu widerlegen. Diese Obliegenheit wird durch die dem Betriebsrat nach § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG obliegende Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts begrenzt. In einem die Eingruppierung eines Arbeitnehmers betreffenden Zustimmungsersetzungsverfahren ist es daher zunächst Sache des Arbeitgebers, die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Einzelnen darzulegen und zu begründen, warum diese gemäß der von ihm vertretenen Auffassung zu bewerten ist. Beruft sich der Betriebsrat demgegenüber auf eine höhere Eingruppierung, hat er im Rahmen einer abgestuften Mitwirkungspflicht darzulegen, aus welchen Gründen eine höherwertige Tätigkeit vorliegt ( BAG 22. April 2004 – 8 ABR 10/03– ZTR 2004/582, zu B II 2 c cc ). Bauen Vergütungsgruppen in einem Entgeltsystem durch die Verwendung von Heraushebungsmerkmalen aufeinander auf, hat in einem Prozess die Partei, die sich auf das Vorliegen eines solchen Merkmals beruft, dessen Voraussetzungen darzulegen. Dazu genügt die Schilderung der Tätigkeit nicht. Erforderlich ist die Darlegung von Tatsachen, die einen wertenden Vergleich mit der nicht herausgehobenen Tätigkeit erlauben ( vgl. etwa BAG 23. August 1995 – 4 AZR 341/94– ZTR 1996/36, zu 3 c ). Dies obliegt im Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund seiner Mitwirkungspflicht dem eine höhere Eingruppierung geltend machenden Betriebsrat ( BAG 22. April 2004 a. a. O., zu B II 2 c cc ). c) Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme des Arbeitsgerichts, Herr F sei in die Entgeltgruppe E 9 BETV eingruppiert, zutreffend. Eine niedrige Eingruppierung ist nicht zu prüfen, da der Betriebsrat seinen Widerspruch darauf gestützt hat, dass die Eingruppierung von Herrn F in die Entgeltgruppe E 9 BETV nicht zu hoch, sondern zu niedrig sei. Beides sind unterschiedliche Widerspruchgründe. Im Zustimmungsersetzungsverfahren sind grundsätzlich nur die Gründe zu prüfen, die der Betriebsrat innerhalb der Widerspruchsfrist von § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG geltend gemacht hat ( vgl. nur BAG 28. April 1998 – 1 ABR 50/97– BAGE 88/310, zu B II; 21. Juli 2009 – 1 ABR 35/08– BAGE 131/250, zu B III 2 ), hier also die vom Betriebsrat geltend gemachte zu niedrige Eingruppierung von Herrn F. Eine oberhalb der Entgeltgruppe E 9 BETV liegende Eingruppierung von Herrn F hat der Betriebsrat nicht auf erhebliche Weise begründet. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 bis S. 3 BETV ist für die Eingruppierung die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Die Richtbeispiele dienen der Erläuterung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale. Bei den Entgeltgruppen von E 4 BETV aufwärts handelt es sich um Aufbaufallgruppen, bei denen die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der jeweils höheren Entgeltgruppe gleichzeitig das Vorliegen der Voraussetzungen der niedrigeren Entgeltgruppen, auf denen die höhere aufbaut, erfordert ( BAG 19. August 2004 – 8 AZR 357/03 – EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7, zu II 2 b aa ). Eine höhere Eingruppierung setzt gemäß dieser Tätigkeitsmerkmale zudem neben einer entsprechenden Berufsausbildung bzw. einer entsprechenden Berufserfahrung voraus, dass der Arbeitnehmer eine höherwertige Tätigkeit im Sinne der festgelegten Kriterien tatsächlich ausübt, die die fragliche Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung voraussetzt ( BAG 19. August 2004 a. a. O., zu B II 2 b cc (5) (a) ). Die Ausführungen des Betriebsrats rechtfertigen keine Eingruppierung von Herrn F oberhalb der Entgeltgruppe E 9 BETV. Zunächst greift der Hinweis des Betriebsrats auf das Richtbeispiel „Entwickeln von IT-Konzepten“ der Entgeltgruppe E 11 BETV nicht durch. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass Herr F in einem seine Tätigkeit prägenden Umfang derartige Konzepte entwickelt. Seine Hauptaufgabe liegt vielmehr darin, die Funktionsfähigkeit der bestehenden Verfahren zu gewährleisten. Weiter rechtfertigt seine zu großem Teil selbstständige Tätigkeit keine höhere Eingruppierung. Es trifft nach den Vorgaben des BETV nicht zu, dass selbstständige Tätigkeiten im technischen Bereich erst von der Entgeltgruppe E 11 BETV an eingruppiert sind. Dies würde bedeuten, dass eine selbstständige Tätigkeit von Technikern erst bei Tätigkeiten in Betracht käme, die nicht nur eine entsprechende Berufsausbildung, sondern typischerweise ein Fachhochschulstudium oder entsprechende Berufserfahrung erfordern. Dies trifft nicht zu. Bereits die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E 8 BETV verdeutlichen, dass bereits in dieser Entgeltgruppe selbständige Tätigkeiten verlangt werden. Für Arbeitnehmer mit technischen Tätigkeiten genügt es danach, das sie nur einer allgemeinen Aufsicht bedürfen, im Übrigen also selbstständig tätig sind und keiner Anleitung unterliegen. Dass dies in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe E 9 BETV nicht erneut aufgeführt wurde, ist unerheblich. Da es sich um Aufbaufallgruppen handelt, setzt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 BETV nach den dargelegten Grundsätzen voraus, dass auch die Merkmale der unter ihr liegenden Entgeltgruppe E 8 BETV erfüllt sind. Das Tätigkeitsmerkmal „nach Anweisung“ schließt daher selbstständige Tätigkeiten nicht aus. Dass die Tätigkeit von Herrn F schließlich Anforderungen stellt, die eine höherwertige Ausbildung im Sinne der Entgeltgruppen E 10 bis E 12 BETV oder entsprechende Berufserfahrung voraussetzt, hat der Betriebsrat auch im Beschwerdeverfahren nicht auf erhebliche Weise dargelegt. Insoweit fehlt auch zweitinstanzlich jeder substantiierte Vortrag. 4. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG besteht nicht.