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Beschluss

5 TaBV 123/24

Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:1024.5TABV123.24.00
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Leitsätze
Nach dem Offensichtlichkeitsmaßstab des § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann eine Nichterfül-lung der Verhandlungs- und Beratungspflichten gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 111 Satz 1 Be-trVG mit der Folge einer noch nicht anzunehmenden Zuständigkeit der Einigungsstelle nur angenommen werden, wenn die subjektive Einschätzung des die Einigungsstelle anrufenden Betriebspartners über das Scheitern der Verhandlungen oder über die Verweigerungshaltung der Gegenseite offensichtlich unbegründet ist. Anderenfalls würde der in § 100 ArbGG zugrundeliegende Beschleunigungszweck konterka-riert werden, nach dem beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten in einer mitbestim-mungspflichtigen Angelegenheit möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung gestellt werden soll
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. September 2024 - 2 BV 7/24 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem Offensichtlichkeitsmaßstab des § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann eine Nichterfül-lung der Verhandlungs- und Beratungspflichten gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 111 Satz 1 Be-trVG mit der Folge einer noch nicht anzunehmenden Zuständigkeit der Einigungsstelle nur angenommen werden, wenn die subjektive Einschätzung des die Einigungsstelle anrufenden Betriebspartners über das Scheitern der Verhandlungen oder über die Verweigerungshaltung der Gegenseite offensichtlich unbegründet ist. Anderenfalls würde der in § 100 ArbGG zugrundeliegende Beschleunigungszweck konterka-riert werden, nach dem beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten in einer mitbestim-mungspflichtigen Angelegenheit möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung gestellt werden soll Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. September 2024 - 2 BV 7/24 - wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten um die Errichtung einer Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich wegen eines von der Beteiligten zu 1. (im Folgenden: Arbeitgeberin) geplanten Personalabbaus in ihrem Betonwerk in A. Der Beteiligte zu 2. ist der für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat. In diesem Betrieb beschäftigt die Arbeitgeberin derzeit 67 Arbeitnehmer, von denen nach ihren Angaben in der Antragsschrift zwischen acht und 13 Arbeitnehmer betriebsbedingt entlassen werden sollen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf die tatbestandlichen Feststellungen unter I. der angefochtenen Entscheidung (Bl. 8 bis 11 d.eA.) verwiesen. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat die Einigungsstelle durch Beschluss vom 13. September 2024 - 2 BV 7/24 - unter dem Vorsitz der Richterin am Arbeitsgericht B mit jeweils zwei Besitzern pro Seite festgesetzt. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässigen Anträge hätten in der Sache im Wesentlichen Erfolg, da die Einigungsstelle nicht i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich unzuständig sei. Der geplante Personalabbau von acht bis 13 von derzeit 67 Arbeitnehmern stelle, da der Grenzwert des § 17 Abs. 1 Nr.2 KSchG überschritten sei, eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG dar, so dass nach § 112 Abs. 2 BetrVG im Falle des Nichtzustandekommens eines Interessenausgleichs von beiden Seiten die Einigungsstelle angerufen werden könne. Der Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle sei nicht mangels Abschlusses der Unterrichtungs- und Informationsphase oder mangels Erfüllung der Verhandlungspflicht zurückzuweisen. Nach den durchgeführten Gesprächen und dem Austausch von Entwürfen für einen Interessenausgleich sei die Arbeitgeberin frei darin gewesen zu entscheiden, ob sie die Einigungsstelle anrufe. Es könne daher dahinstehen, ob die dem Betriebsrat bis dahin von der Arbeitgeberin übermittelten Informationen zu Hintergrund und Inhalt der von ihr vorgesehenen Maßnahmen hinreichend gewesen seien, ob auf Seiten des Betriebsrats noch berechtigter Informationsbedarf zu den arbeitgeberseitigen Planungen bestehe oder der Verweis auf die unzureichende Information lediglich eine Verzögerung des Fortgangs der Verhandlungen bezwecken solle. Auf die Bestellung der arbeitgeberseitig benannten Person zum Vorsitzenden der Einigungsstelle werde mit Rücksicht auf die hiergegen durch den seitens des Betriebsrats geäußerten Vorbehalte abgesehen. Zur Vorsitzenden der Einigungsstelle werde Frau B, Richterin am Arbeitsgericht Wiesbaden, bestellt, nachdem im Rahmen der Erörterung über die Besetzung des Vorsitzes keine Vorbehalte gegen ihre Bestellung vorgebracht worden seien. Die Besetzung mit zwei Beisitzern pro Seite entspreche allgemein einer Einigungsstelle mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Vom Betriebsrat sei nicht substantiiert vorgetragen worden, dass und aus welchen Gründen es für die Verhandlung der vorliegend streitgegenständlichen Regelungsfrage des Versuchs eines Interessenausgleichs für eine in einem reinen Personalabbau bestehende Betriebsänderung einer größeren Zahl als zwei Beisitzer bedürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe unter II. der angefochtenen Entscheidung (Bl. 11 bis 14 d.eA.) verwiesen. Gegen diesen ihm am 17. September 2024 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 1. Oktober 2024 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Er ist weiterhin der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Einigungsstelle nicht einsetzen dürfen, da diese noch nicht zuständig sei. Auch habe die Besetzung weder in Bezug auf die Vorsitzende noch auf die Anzahl der Beisitzer in der vom Arbeitsgericht beschlossenen Form erfolgen dürfen. Die Anträge seien mangels hinreichender Bestimmtheit der betriebsändernden Maßnahmen bereits unzulässig, da unter dem Stichwort „Interessenausgleich zum Personalabbau“ jedwede Entscheidung der Arbeitgeberin verstanden werden könne. Es bestehe aber auch kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Arbeitgeberin weitere Möglichkeiten blieben, einen Interessenausgleich zu verhandeln, ggf. sogar abzuschließen, wenn sie nur in die hierfür notwendigen Gespräche eintrete. Zudem sei der Antrag (noch) nicht begründet, da er - der Betriebsrat - durch die Arbeitgeberin nicht in die Lage versetzt worden sei, angemessen Interessenausgleichsverhandlungen zu führen. Dies beginne schon damit, dass ihm die Hintergründe des Personalabbaus nicht mitgeteilt worden seien. Zwar habe die Arbeitgeberin ihm mündlich mitgeteilt, dass sie aufgrund der zurückgehenden Auftragslage den Personalstand anpassen müsse. Wie konkret die Auftragslage sei, auf welche Umstände ein weiterer Rückgang von ihr prognostiziert werde und welcher Personalbedarf bzw. welcher Personalüberhang sich hieraus und wann ergebe, habe sie aber weder mündlich noch schriftlich konkret mitgeteilt. Damit könne er, der Betriebsrat, die von der Arbeitgeberin mitgeteilte Erforderlichkeit der Personalanpassung nicht ansatzweise ermitteln bzw. beurteilen. Auch lägen ihm keinerlei Informationen über die weiteren betriebswirtschaftlichen Hintergründe vor. So sei ihm nicht bekannt, welches Einsparziel mit der Maßnahme erzielt werden solle oder müsse. Es sei auch nicht ersichtlich, ob und ggf. wie die Arbeitgeberin sich bemühe, weitere Aufträge zu erhalten und wie erfolgreich diese seien. Des Weiteren habe das Arbeitsgericht, so meint der Betriebsrat weiter, auch nicht Frau B vom Arbeitsgericht Wiesbaden als Vorsitzende der Einigungsstelle einsetzen dürfen, nachdem seine Prozessbevollmächtigte ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sie die benannte Richterin nur aus arbeitsgerichtlichen Zusammenhängen kenne und bisher keine Erfahrung im Rahmen von Einigungsstellen mit ihr habe. Das Arbeitsgericht habe zudem bei der Besetzungsentscheidung nicht zwei, sondern drei Beisitzer festlegen müssen, da bei einer Betriebsänderung neben juristischen auch betriebswirtschaftliche Fragen zu berücksichtigen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens des Betriebsrats wird auf die Beschwerdebegründung vom 1. Oktober 2024 (Bl. 1 ff. d.A.) verwiesen. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. September 2024 - 2 BV 7/24 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens, soweit das Arbeitsgericht ihren Anträgen gefolgt ist. Die Arbeitgeberin meint, der Betriebsrat agiere unredlich, indem er sich vordergründig verhandlungsbereit zeige und diese angebliche Verhandlungsbereitschaft von der Erteilung weiterer Informationen abhängig mache, ohne dass klargeworden sei, welche Informationen er benötige. Die von ihm aufgeworfenen Fragen seien für die Einigungsstelle ohne Belang. Die geplante Maßnahme - Entlassung von einigen Mitarbeitern - sei simpel. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Arbeitgeberin wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 14. Oktober 2024 (Bl. 32 ff. d.eA.) Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 i.V.m. § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt und ausreichend begründet worden. 2. Die Beschwerde bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. a) Der Antrag der Arbeitgeberin auf Einsetzung einer Einigungsstelle ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch besteht für die beantragte Bildung einer Einigungsstelle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. aa) Das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren nach §§ 76 Abs. 2, Satz 2, Satz 3 BetrVG, 100 ArbGG. Da in diesem Verfahren neben der Bestellung des Vorsitzenden der Festlegung der Zahl der Beisitzer auch der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle bestimmt wird, muss der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll (vgl. Hess. LAG 31. Januar 2006 - 4 TaBV 208/05 - Rn. 23, juris). Bei der Auslegung ist nicht nur der Antragswortlaut, sondern ggf. auch dessen Begründung heranzuziehen (vgl. Hess. 11. September 2012 - 4 TaBV 192/12 - Rn. 14, juris). Diesen Anforderungen genügt die Antragstellung der Arbeitgeberin, da mit dem angegebenen Regelungsgegenstand klar bezeichnet ist, dass die Einigungsstelle den Versuch eines Interessenausgleichs wegen des geplanten Personalabbaus zum Gegenstand hat, der mit dem in der Antragsbegründung benannten Umfang konkretisiert wird. bb) Des Weiteren fehlt es entgegen dem weiteren Beschwerdeeinwand des Betriebsrats nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Vielmehr ist das Rechtschutzinteresse für einen Einigungsstellenbestellungsantrag als Gestaltungsantrag ohne weiteres zu bejahen, wenn der Antragsteller den Bestellungsanspruch geltend macht und behauptet, die angestrebte Gestaltung nicht ohne die beantragte gerichtliche Entscheidung erreichen zu können. Eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses bedarf es nicht, wenn die begehrte Rechtsgestaltung nur durch gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann (Hess. LAG 10. Oktober 2024 - 5 TaBV 99/24 - Rn. 21, juris). b) Der Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle ist begründet. Das Arbeitsgericht hat die Einigungsstelle zu Recht gemäß §§ 111 Satz 3 Nr. 1, 112 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 76 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BetrVG, 100 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ArbGG bestellt, da sie nicht im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich unzuständig ist. aa) Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BetrVG nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Das Kriterium der offensichtlichen Unzuständigkeit setzt voraus, dass an der Unzuständigkeit der Einigungsstelle weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ernsthafte Zweifel möglich sind. Im Übrigen bleibt die Klärung rechtlicher und tatsächlicher Fragen dem Einigungsstellenverfahren vorbehalten (vgl. etwa Hess. LAG 1. August 2006 - 4 TaBV 111/06 - NZA-RR 2007/199, zu II 2 a; 8. Mai 2007 - 4 TaBV 70/07 - NZA-RR 2007/637, zu II 2 a). bb) Am Maßstab der Offensichtlichkeit ist auch die Frage zu prüfen, ob der Anrufung der Einigungsstelle ernsthafte innerbetriebliche Verhandlungen vorausgegangen sind. In beteiligungspflichtigen Angelegenheit haben die Betriebsparteien vor Anrufung der Einigungsstelle den Versuch einer gütlichen Einigung zu unternehmen (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 17, AP Nr. 112 zu § 40 BetrVG 1972). Die Erfüllung der in §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 BetrVG statuierten Verhandlungsobliegenheit ist, da mit dem Bestellungsantrag eine Gestaltungsentscheidung des Gerichts begehrt wird, keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bzw. der Zulässigkeit, sondern materielle Voraussetzung und damit eine Frage der Begründetheit des Antrags (vgl. Hess. LAG 10. Oktober 2024 - 5 TaBV 99/24 - aaO.; a.A. BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 17 mwN. aus der Literatur, AP Nr. 112 zu § 40 BetrVG 1972: fehlendes Rechtsschutzinteresse bei unterbliebenem Versuch einer gütlichen Einigung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). cc) An die Erfüllung der innerbetrieblichen Verhandlungspflicht bzw. das Scheitern der Verhandlungen sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Betriebspartner, der die Bildung der Einigungsstelle anstrebt, einen ernsthaften Verhandlungsversuch unternommen hat (Hess. LAG 14. Februar 2006 - 4 TaBV 1/06 - Rn. 24, aaO.). Ist dies geschehen, so kann jede Seite frei entscheiden, ob sie die Verhandlungen außerhalb der Einigungsstelle für nicht mehr aussichtsreich erachtet und daher die Bestellung einer Einigungsstelle betreibt. Dies gilt insbesondere für die häufig eilbedürftigen Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs. Weitere Verhandlungswünsche oder Informationsansprüche des Betriebsrats stehen der Bildung der Einigungsstelle dann nicht entgegen. Diese können im oder parallel zum Einigungsstellenverfahren weiterverfolgt werden (vgl. Hess. LAG 17. April 2007 - 4 TaBV 59/07 - Rn. 14 mwN.). Vertreten die Betriebsparteien miteinander unvereinbare Standpunkte und sind sie nicht bereit, von diesen abzurücken, bedarf es zudem keiner weiteren innerbetrieblichen Verhandlungen, weil diese dann lediglich zu einer sinnlosen Förmelei würden. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins (Hess. LAG 14. Februar 2006 - 4 TaBV 1/06 - aaO.). dd) Nach dem Offensichtlichkeitsmaßstab des § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann eine Nichterfüllung der Verhandlungs- und Beratungspflichten gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 111 Satz 1 BetrVG mit der Folge einer noch nicht anzunehmenden Zuständigkeit der Einigungsstelle nur angenommen werden, wenn die subjektive Einschätzung des die Einigungsstelle anrufenden Betriebspartners über das Scheitern der Verhandlungen oder über die Verweigerungshaltung der Gegenseite offensichtlich unbegründet ist. Anderenfalls würde der in § 100 ArbGG zugrundeliegende Beschleunigungszweck konterkariert werden, nach dem beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung gestellt werden soll (vgl. LAG München 25. März 2021 - 3 TaBV 3/21 - Rn. 32 mwN., juris). ee) Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig und damit einzusetzen ist. Unzweifelhaft ist der geplante Personalabbau aufgrund des Überschreitens des Schwellenwerts des § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 1, so dass der Betriebsrat gemäß § 111 Satz 1 BetrVG zu beteiligen ist und sich die Zuständigkeit der Einigungsstelle aus § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ergibt, wenn der Versuch eines Interessenausgleichs erfolglos bleibt. Dem Verhandlungsversuch der Arbeitgeberin kann angesichts der zwischen den Beteiligten unstreitig geführten Gespräche und der dabei erfolgten Übergabe von Entwürfen für einen Interessenausgleich nicht offensichtlich die Ernsthaftigkeit abgesprochen werden. Hinzu kommt, dass die Beteiligten keinen Konsens über die weitere Verfahrensweise erzielten, da der Betriebsrat zunächst die Zustimmung der Arbeitgeberin zur Hinzuziehung einer Sachverständigen gemäß § 111 Satz 2 BetrVG geltend gemacht und auf die Erteilung weiterer Informationen bestanden hat und weiterhin seine nicht ausreichende Unterrichtung geltend macht. Vor diesem Hintergrund kann auch die subjektive Einschätzung der Arbeitgeberin, dass weitere innerbetriebliche Verhandlungen keine Perspektive mehr gehabt hätten, nicht als offensichtlich unbegründet erachtet werden. Die vom Betriebsrat geltend gemachten Informationsansprüche können ggf. innerhalb des Einigungsstellenverfahrens oder parallel zu diesem geklärt werden. b) Auch die Auswahl der Vorsitzenden der Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden. aa) Die Arbeitsgerichte sind bei der Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden nach § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den Antrag des Antragstellers gebunden. Da die Bestellungsentscheidung die Einigung beider Parteien nach § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ersetzt, haben die Arbeitsgerichte den Vorsitzenden im Interesse einer konstruktiven Tätigkeit der Einigungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Wünsche beider Betriebsparteien auszuwählen (Hess. LAG 19. September 2024 - 5 TaBV 111/24 - Rn. 23, juris). Dabei gibt es keinen rechtlich begründbaren Anlass, die Vorstellungen einer Seite, nämlich die des den Vorschlag des Antragstellers ablehnenden Betriebspartners, einer besonderen Prüfung zu unterziehen, während andererseits vom Antragsteller keine nähere Begründung für seine Auswahl verlangt wird. Auf eine Begründung der Einwände durch verifizierbare Tatsachen kann es im Bestellungsverfahren ohnehin nicht ankommen, da in diesem kein Raum für eine Beweiserhebung ist. (Hess. LAG 19. September 2024 - 5 TaBV 111/24 - aaO.). bb) Das Arbeitsgericht hat Frau B ermessensfehlerfrei zur Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt. Mit dieser ist die Arbeitgeberin nach der Auswahlentscheidung des Gerichts infolge der Ablehnung der vor ihr benannten Person ausdrücklich einverstanden. Auch der Betriebsrat hat Einwände gegen die Bestellung Frau B im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht Darmstadt nicht vorgebracht und auch im Beschwerdeverfahren lediglich angemerkt, dass die Verfahrensbevollmächtigten bisher keine Erfahrung mit ihr im Rahmen von Einigungsstellen habe. Da das Arbeitsgericht Darmstadt diesen Hinweis vor dem Hintergrund der von den Beteiligten akzeptierten Kontaktaufnahme des Gerichts mit Frau B nicht als konkrete Ablehnung auffassen durfte, ist die Ausübung seines Auswahlermessens nicht zu beanstanden. c) Es besteht auch kein Grund, gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG mehr als zwei Beisitzer pro Seite zu bestellen. aa) Eine derartige Besetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Regelfall angemessen. Dies soll einerseits die Präsenz sowohl betriebsexternen juristischen Sachverstands gewährleisten und andererseits eine Verkomplizierung der Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse in der Einigungsstelle sowie unverhältnismäßige Kosten durch die Heranziehung mehrerer externer Beisitzer vermeiden. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kommt eine Abweichung von dieser Regelbesetzung in Betracht. (Hess. LAG 13. September 2005 - 4 TaBV 86/05 - AuR 2006/173 L, zu II 2 c; 3. November 2009 - 4 TaBV 185/09 - NZA-RR 2010/359, zu II 3; jeweils m. w. N.). bb) Die vom Betriebsrat angeführten Umstände rechtfertigen keine Abweichung von dieser Regel. Angesichts des Umfangs des geplanten Personalabbaus kann ohne weiteres nicht angenommen werden, dass der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle wegen der Komplexität der zu behandelnden Fragen eine Erhöhung der Beisitzerzahl begründen soll.