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Beschluss

9 BV 68/25 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2025:0522.9BV68.25.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung zur Ermessensausübung bei der Besetzung des Einigungsstellenvorsitzes.

Tenor
  • 1. Als neuer Vorsitzender einer Einigungsstelle zum Thema Betriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung wird Herr J. bestellt.
  • 2. Die Zahl der Beisitzer wird auf jeweils drei pro Seite festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Ermessensausübung bei der Besetzung des Einigungsstellenvorsitzes. 1. Als neuer Vorsitzender einer Einigungsstelle zum Thema Betriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung wird Herr J. bestellt. 2. Die Zahl der Beisitzer wird auf jeweils drei pro Seite festgesetzt. 1. Als neuer Vorsitzender einer Einigungsstelle zum Thema Betriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung wird Herr J. bestellt. 2. Die Zahl der Beisitzer wird auf jeweils drei pro Seite festgesetzt. G R Ü N D E : I. Die Beteiligten streiten um den Vorsitz einer Einigungsstelle. Mit Vergleich vom 07.08.2024 im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf – 14 BV 102/24 – einigten sich die Beteiligten ua. darauf, dass zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Thema Betriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung Frau Richterin am Arbeitsgericht W. bestellt würde (Anlage BR 1, Bl. 5 f. dA.). Diese avisierte im Verlauf Termine der Einigungsstelle für Mitte Mai und Ende Juni 2025, legte aber den Vorsitz mit E-Mail vom 18.03.2025 nieder (Anlage BR 2, Bl. 7 dA.). Mit Beschluss vom 27.03.2025 beschloss der Betriebsrat, der Arbeitgeberin als Vorsitzenden dieser Einigungsstelle Herrn J., E., vorzuschlagen, und im Falle nichtfristgerechter Zustimmung das arbeitsgerichtliche Einsetzungsverfahren einleiten zu lassen (Anlage BR 3, Bl. 8 dA.). Eine Einigung auf diesen oder eine/n andere/n Vorsitzende/n kam nicht zustande. Mit beim Arbeitsgericht am 29.04.2025 eingegangener Antragsschrift beantragt der Betriebsrat, 1. als neuen Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Thema Betriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung Herr J. zu bestellen und 2. die Zahl der Beisitzer auf jeweils drei pro Seite festzusetzen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Es bestünden (nicht näher spezifizierte) Vorbehalte gegen professionelle Mediatoren. II. Die Anträge des Betriebsrats sind zulässig und begründet. 1. Die Anträge sind zulässig. a) Die zur Zulässigkeit der Anträge notwendigen Betriebsratsbeschlüsse über die Einleitung des Einsetzungsverfahrens und die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten (vgl. zu dem Erfordernis BAG 29.09.2020 – 1 ABR 23/19 – Rn. 13 mwN.) liegen vor. Der Betriebsrat hat solches am 27.03.2025 beschlossen. Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Beschlüsse bestehen nicht. b) Der mit dem Antrag zu 1. in Aussicht genommene Regelungsgegenstand der Einigungsstelle ist hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren nach §§ 76 Abs. 2, Satz 2, Satz 3 BetrVG, 100 ArbGG. Da in diesem Verfahren neben der Bestellung des Vorsitzenden und der Festlegung der Zahl der Beisitzer auch der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle bestimmt wird, muss der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll. Bei der Auslegung ist nicht nur der Antragswortlaut, sondern ggf. auch dessen Begründung heranzuziehen (LAG Hessen 24.10.2024 – 5 TaBV 123/24 – Rn. 14 mwN.) . Danach ist der Regelungsgegenstand mit „Betriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung“ hinreichend deutlich bestimmt. In der Antragsbegründung verweist der Betriebsrat auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und bringt damit zum Ausdruck, dass sich die Mitbestimmung auf die Gestaltung allgemeiner Vorgaben zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beschränkt (vgl. Richardi/Maschmann, in Richardi BetrVG 17. Aufl. 2022, § 87 Rn. 585d f.) . Eingrenzungen auf spezielle Gefährdungen ergeben sich aus Antrag und Begrenzung nicht, sodass auch insoweit kein Problem der Bestimmtheit vorliegt. c) Das notwendige Rechtsschutzinteresse besteht. Die Beteiligten hatten sich bereits auf die Einsetzung der Einigungsstelle verständigt. Jedoch bedurfte es nun, nach der Niederlegung des Vorsitzes, einer zügigen Neubesetzung, zumal Termine für Mai und Juni 2025 avisiert sind. 2. Der Antrag zu 1. ist begründet. a) Für den Regelungsgegenstand Betriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist eine Einigungsstelle offensichtlich nicht offensichtlich unzuständig. Die Arbeitgeberin hat insoweit keine Einwände geäußert. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass das Mitbestimmungsrecht derzeit durch bestehende Regelungen verbraucht ist. b) Als Einigungsstellenvorsitzender wird Herr J. bestellt. aa) Bei der Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden nach § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind die Gerichte nach zutreffender Ansicht nicht gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den Antrag des Antragstellers und auch nicht an den Vorschlag anderer Beteiligter gebunden (LAG Hessen 19.09.2024 – 5 TaBV 111/24 – Rn. 23; LAG Düsseldorf 25.08.2014 – 9 TaBV 39/14 – Rn. 39 mwN.; aA. Jacobs, in GK-BetrVG 12. Aufl. 2022, § 76 Rn. 63 mwN., der grds. vom Antrag ausgeht) . Da die Bestellungsentscheidung die Einigung der Betriebspartner nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ersetzt, haben die Arbeitsgerichte den Vorsitzenden im Interesse einer konstruktiven Tätigkeit der Einigungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Wünsche beider Seiten auszuwählen (LAG Hessen 19.09.2024 – 5 TaBV 111/24 – Rn. 23) . Die Ablehnung der Person eines Einigungsstellenvorsitzenden muss bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs nicht näher begründet werden (LAG Düsseldorf 09.06.2020 – 3 TaBV 31/20 – Rn. 58 f.; 25.08.2014 – 9 TaBV 39/14 – Rn. 44 mwN. des Meinungsstandes) . bb) In Kenntnis dieser Grundsätze übt das Gericht in diesem Fall sein Ermessen dennoch – dem Antrag des Betriebsrats entsprechend und entgegen der Vorbehalte der Arbeitgeberin gegen „professionelle“ Mediatoren – dahin aus, Herrn J. als neuen Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen. Herr J. bietet die Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung und Entscheidung. An seiner fachlichen Eignung bestehen aufgrund seiner früheren langjährigen Tätigkeit als Arbeitsrichter mit Stationen am Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht kein Zweifel. Zudem ist er dem Vorsitzenden der Kammer aufgrund einer arbeitsrechtlichen Seminarteilnahme vor einigen Jahren entfernt bekannt. Soweit ersichtlich, wird er häufig als Einigungsstellenvorsitzender in Betracht gezogen. In die Abwägung mit den bloß pauschalen und offenbar nicht konkret auf Herrn J. bezogenen Vorbehalten der Arbeitgeberin muss das Gericht einbeziehen, dass für die vorliegend zu besetzende Einigungsstelle gewillte Vorsitzende schwerlich zu finden waren. Die frühere Einigungsstellenvorsitzende hatte den Vorsitz aufgrund mangelnder Einigungsbereitschaft der Beteiligten niedergelegt. Den Direktor des Arbeitsgerichts G. hatte die Betriebsratsseite vorgerichtlich abgelehnt. Mehrere Anfragen durch den Kammervorsitzenden und weitere Kammervorsitzende aufgrund anhängiger Parallelverfahren an den Kreis aktiver Kollegen im Bezirk blieben ohne jede Resonanz. Angefragte Kollegen im Ruhestand waren wegen des Regelungsgegenstandes Gefährdungsbeurteilung nicht bereit, den Vorsitz der hier zu besetzenden Einigungsstelle zu übernehmen. Eine einzige ehemalige Kollegin, ebenfalls im Ruhestand, die der Unterzeichner gewinnen konnte, wurde im Rahmen der Anhörung von der Arbeitgeberin deutlich abgelehnt; sie habe im Rahmen eines früheren Einigungsstellenvorsitzes trotz eines Verlegungsantrages durch Spruch zu Lasten der Arbeitgeberin entschieden. Zwischen ihr und der Arbeitgeberin war in der Folge ein Verfahren über die Vergütung als Einigungsstellenvorsitzende anhängig. Da hier – aus Sicht der Arbeitgeberin – Vorbehalte hinsichtlich der Neutralität bestanden, war diese Kollegin nicht einzusetzen. Im Ergebnis blieben nur „professionelle“ Mediatoren und Einigungsstellenvorsitzende übrig, sodass die pauschal geäußerten Vorbehalte der Arbeitgeberin zurückstehen mussten. Dem Beschleunigungsgebot des § 100 Abs. 1 Satz 6 ArbGG folgend und im Interesse, den Beteiligten eine zügige Fortführung des Einigungsstellenverfahrens zu ermöglichen, wurde Herr J. eingesetzt. 3. Auf den begründeten Antrag zu 2., gegen den die Arbeitgeberin keinerlei Einwände vorgebracht hat, wurde die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf drei festgesetzt. Die Anzahl von drei Beisitzern ist regelmäßig und auch vorliegend angemessen und entspricht der Einigung der Beteiligten im Verfahren 14 BV 102/24. III. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.