OffeneUrteileSuche
Urteil

5 Sa 225/09

Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2009:0730.5SA225.09.0A
13Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 17. Dezember 2009 – 8 Ca 330/08 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 17. Dezember 2009 – 8 Ca 330/08 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). B. In der Sache hat die Berufung der Klägerin allerdings keinen Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist nicht abzuändern, da die zulässige Feststellungsklage unbegründet ist. Die Klägerin ist nicht als Arbeitnehmerin zu qualifizieren. I. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass mit ihm die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses begehrt wird. Durchgreifende prozessrechtliche Bedenken gegen seine Zulässigkeit bestehen nicht, insbesondere hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung. Bei gegenwartsbezogenen Klagen ergibt sich das Interesse gem. § 256 Abs. 1 ZPO daraus, dass bei einem Erfolg der Klage die zwingenden gesetzlichen Vorschriften, die ein Arbeitsverhältnis gestalten, auf das Vertragsverhältnis der Parteien unabhängig von den getroffenen Vereinbarungen anzuwenden sind, und zwar sofort und nicht erst in Zukunft. Darauf, ob über einzelne Bedingungen des Vertragsverhältnisses Streit besteht, kommt es nicht an. Solange das Rechtsverhältnis nicht wirksam beendet ist, kann die Statusfrage jederzeit zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (vgl. z. B. BAG 09.07.2003 – 5 AZR 595/02– Rn 25, zitiert nach juris) . II. Der sonach zulässige Feststellungsantrag ist unbegründet. Ob durch den Schiedsspruch vom 16.01.1998 über die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin bereits rechtskräftig entschieden wurde, ist zweifelhaft. Gegenstand der materiellen Rechtskraft eines Schiedsurteils ist die gerichtliche Entscheidung über den erhobenen Anspruch, dies bedeutet das Bestehen oder Nichtbestehen der mit der Klage geltend gemachten Rechtsfolge aufgrund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes (so BGH 11.11.1994 – V ZR 46/93– NJW 1995, 967). Der vom Schiedsgericht zurückgewiesene Anspruch bezog sich darauf, zugunsten der Klägerin eine Zusatzversicherung abzuschließen, die eine Gleichwertigkeit der VBL-Versicherungsleistungen mit der Schwesternversorgung laut Satzung herbeiführt. Dieses durch Teil- Schiedsspruch zurückgewiesene Begehren entspricht nicht dem Begehren der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit. Zwar war die Arbeitnehmereigenschaft Voraussetzung für den im Schiedsverfahren geltend gemachten Leistungsanspruch. Präjudizielle Rechtsverhältnisse und Vorfragen werden aber nur dann rechtskräftig festgestellt, wenn sie Streitgegenstand waren, nicht dagegen wenn über sie nur als Vorfrage zu entscheiden war (vgl. nur BGH 11.11.1994 – V ZR 46/93– Rn. 6 zit. nach Juris; Zöller-Vollkommer, ZPO, vor § 322 Rn. 34 m. w. N.). Letztendlich bedarf die Rechtsfrage nach dem Umfang der Rechtskraft des Schiedsurteils vom 16.01.1998 keiner abschließenden Entscheidung. Die Klägerin ist jedenfalls nicht als Arbeitnehmerin zu qualifizieren. 1. a) Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. z. B. BAG 09.07.2003 – 5 AZR 595/02– Rn 29, zitiert nach juris; BAG 06.07.1995 – 5 AZB 9/93– Rn 16, zitiert nach juris) . Rote-Kreuz-Schwestern erbringen zwar ihre Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit. Dennoch sind sie nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass Dienste in persönlicher Abhängigkeit ausschließlich aufgrund eines Arbeitsverhältnisses und nicht aufgrund vereinsrechtlicher Mitgliedschaft erbracht werden können. Dies ist unbedenklich, solange die Begründung vereinsrechtlicher Arbeitspflichten nicht zur Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen führen. Hieran gemessen sind Rote-Kreuz-Schwestern keine Arbeitnehmerinnen, da ihnen Mitgliedschaftsrechte zustehen, mit denen sie die Geschicke des Vereins und damit zugleich die Arbeitsorganisation beeinflussen können (vgl. BAG 06.07.1995 – 5 AZB 9/93– Rn 22, 23, 25 und 28, m. w. N., ständige Rechtsprechung, zitiert nach juris) . Die C können als Mitglieder der Schwesternschaft die Oberin wählen und abberufen und einen Schwesterbeirat wählen und dadurch Einfluss auf die Arbeitsorganisation nehmen. An die Stelle der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligung der Arbeitnehmer treten die vereinsrechtlichen Mitglieder. Die in der Satzung festgelegte Leistungspflicht führt auch nicht zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen (vgl. BAG 06.07. – 5 AZB 9/93 – Rn. 21 zit. nach juris). Der C kann nicht gekündigt werden. Ihre Mitgliedschaft kann nach einer Einführungszeit (Probezeit) gegen ihren Willen nur aus bestimmten in der Satzung genannten wichtigen Gründen beendet werden. Der Beklagte räumt den Schwestern einen Anspruch auf angemessene Vergütung ein. Im Einzelnen haben die Schwestern unter anderem Anspruch auf monatliche Vergütung, ein zusätzliches Ruhegeld sowie jährlichen Urlaub und Krankenbezüge. Die Mitglieder einer A-Schwesternschaft sind auch dann keine Arbeitnehmer, wenn sie nicht in einem von der Schwesternschaft selbst getragenen, sondern aufgrund eines Gestellungsvertrages in einem von einem Dritten betriebenen Krankenhaus tätig sind (vgl. BAG 20.02.1986 – 6 ABR 5/85– LS; zit. nach Juris). b) Für die Qualifizierung eines Vertragsverhältnisses kommt es nicht darauf an, wie die Parteien es bezeichnen, sondern wie die Rechtsbeziehung nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen ist. Der wirkliche Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen. Willenserklärungen haben mit dem Augenblick des Wirksamwerdens grundsätzlich einen unveränderlichen Erklärungswert (vgl. BGH 28. März 1972 – VIII ZR 250/61 – Rn 15, zitiert nach juris) . Bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts kann aber das nachträgliche Verhalten der Parteien in der Weise berücksichtigt werden, als es Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Verständnis im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zulässt (vgl. BGH 07. Dezember 2006 – VII ZR 166/05 – Rn 18, zitiert nach juris) . Wird der Vertrag abweichend von den ausdrücklichen Vereinbarungen vollzogen, ist die tatsächliche Durchführung maßgebend. Denn die praktische Handhabung lässt Schlüsse darauf zu, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind (vgl. z. B. BAG 22.03.1995 – 5 AZB 21/94– Rn 139, zitiert nach juris) . 2. Nach diesen Maßstäben ist keine Arbeitnehmereigenschaft anzunehmen, da die Klägerin Mitglied des beklagten Vereins ist. Der Erwerb der Vereinsmitgliedschaft erfordert einen Aufnahmevertrag zwischen Bewerber und Verein. Dieser Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Verein den Aufnahmeantrag des Bewerbers annimmt, §§ 145 ff. BGB. Dies ist im Streitfall geschehen. a) Am 18.02.1974 hat die Klägerin einen Aufnahmeantrag gestellt. Damit hat sie Erklärungen abgegeben, die nach ihrem objektiven Erklärungswert vom Empfängerhorizont aus dahin zu verstehen sind, dass sie eine Mitgliedschaft begründen wollte. Ohne Bedeutung ist, ob die Klägerin einen Aufnahmevertrag abzuschließen beabsichtigte. Trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (Rechtsbindungswillen, Geschäftswillen) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGH 13.07.2005 – VIII ZR 255/04– Rn 11, m. w. N., zitiert nach juris) . Die Klägerin hat den Aufnahmeantrag unterschrieben und die Satzung des Beklagten am gleichen Tag in Empfang genommen. Dies wird von ihr auch nicht in Abrede gestellt. Sie bestreitet lediglich eine Neufassung der Satzung erhalten zu haben. Bei Würdigung dieser Umstände aus der Sicht eines verständigen und redlichen Vereins besteht kein Zweifel, dass die Klägerin einen Aufnahmeantrag stellen wollte und dass dies von dem Beklagten auch so verstanden wurde. Die Klägerin wiederum hätte dies leicht erkennen und vermeiden können. Das Lesen des Schriftstücks mit der erforderlichen Sorgfalt und das Absehen von der Unterschriftsleistung hätten genügt. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Klägerin seinerzeit die erforderlichen Deutschkenntnisse gefehlt haben. Im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung war sie bereits zwei Jahre in Deutschland und nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag des Beklagten hätte sie ohne Deutschkenntnisse die Tätigkeit einer Schwesternhelferin überhaupt nicht ausüben können. Letztendlich kommt es aber noch nicht einmal darauf an, ob die Klägerin den Inhalt des Vertrages wegen mangelnder Sprachkenntnisse verstanden oder überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, ist an die darin enthaltene Erklärung gebunden (vgl. OLG Hamm 02.12.2008 – 34 U 68/08– Rn 28, zitiert nach juris; OLG Köln 01.07.1998 – 27 U 6/98– Rn 28, zitiert nach juris; Palandt / Heinrichs / Ellenberger, BGB, § 119 Rn 9) . b) Das Aufnahmeangebot der Klägerin hat der beklagte Verein auch angenommen. Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, kann also Rechtswirksamkeit erst dadurch erlangen, dass sie dem Mitgliedschaftsbewerber mitgeteilt wird. Eine Annahme eines Aufnahmeantrags ohne Erklärung an den Antragenden (§ 151 Satz 1 BGB) kommt beim Vereinseintritt den Umständen nach nicht in Frage (vgl. BGH 29.06.1987 – II ZR 295/86– Rn 7, zitiert nach juris) . Dem trägt die Satzung des Beklagten Rechnung, indem sie in § 4 Abs. 2 bestimmt, dass die Entscheidung über das Aufnahmegesuch der Bewerberin von der Oberin mitgeteilt wird. Die Erfüllung dieses Erfordernisses hat die Klägerin zwar bestritten. Das Bestreiten ist aber gem. § 138 Abs. 1 ZPO unbeachtlich, weil es zu unstreitigen Indizien im Widerspruch steht, welche den Schluss auf die notwendige Mitteilung durch die Oberin zulassen. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin im Anschluss an ihren Antrag die Insignien für eine Aufnahme in die Schwesternschaft erhalten hat. Ihr sind nämlich die sog. Schwesternbrosche Nr. 12 und eine vollständige Schwesterntracht übergeben worden. Außerdem ist der als "Mutterhausbeitrag" bezeichnete Vereinsbeitrag von dem Beklagten einbehalten worden. c) Der Umstand, dass das vorhandene Formular für eine "Aufnahmebewilligung" nicht verwendet wurde, steht der Wirksamkeit der Annahmeerklärung nicht entgegen, weil die Vereinssatzung des Beklagten kein Schriftformerfordernis vorsieht. d) Es ist auch nicht zutreffend, wenn die Klägerin meint, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Vereinssatzung die Mitgliedschaft im Verein mit dem Ablauf der Probezeit ende. aa) Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Satzung ist dies nur dann der Fall, wenn die Schwester nicht ordentliches Mitglied wird oder außerordentliches Mitglied bleibt. § 6 Abs. 1 Nr. 3 lautet nämlich: "Die Mitgliedschaft erlischt: ... 3) Mit dem Ende der Einführungszeit (Probezeit), wenn die Schwester nicht ordentliches Mitglied wird oder außerordentliches Mitglied bleibt, ..." Letzteres trifft im Falle der Klägerin gem. § 5 Abs. 3 der Satzung zu. Dort ist Folgendes geregelt: "Nach dem Ablauf der Einführungszeit (Probezeit) wird die Schwester entsprechend ihrem Antrag ordentliches Mitglied oder bleibt die Schwester außerordentliches Mitglied, wenn der Vorstand nach Anhörung des Schwesternbeirats nicht schriftlich mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Einführungszeit (Probezeit) die Mitgliedschaft für beendet erklärt." Eine Beendigungserklärung des Vorstandes behauptet die Klägerin indessen selbst nicht. bb) Demgegenüber ist die weitere Rechtsansicht der Klägerin, dass die Verlängerung der Vereinsmitgliedschaft über das Ende der Probezeit hinaus nach § 5 Abs. 3 der Satzung eine ausdrückliche Beantragung im Rahmen des Aufnahmeantrags bedurft hätte, unzutreffend. Der in § 5 Abs. 3 angesprochene Antrag bezieht sich unmissverständlich nur auf die ordentliche Mitgliedschaft. Die Klägerin ist indessen kein ordentliches Mitglied, sondern ein außerordentliches Mitglied der Schwesternschaft. Zu dieser Gruppe der Mitglieder gehören nämlich gem. § 3 Abs. 2 Ziffer 6 "Krankenpflegerhelferinnen" wie die Klägerin. Demgegenüber kann nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ordentliches Mitglied nur werden, "wer die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenschwester", "Kinderkrankenschwester" oder eine Fachausbildung als Hebamme, medizinisch-technische Assistentin, als Diätassistentin, im Wirtschaftsführungs- oder Bürowesen oder auf einem anderen Fachgebiet nachweist". Einen derartigen Nachweis hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geführt. e) Eine Bestätigung findet der Abschluss eines Aufnahmevertrages wenn man auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des Parteiwillens abstellt. Nach der praktischen Durchführung liegt ebenfalls kein Arbeitsverhältnis vor. Nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag des Beklagten genießt die Klägerin seit 1974 die Mitgliedschaftsrechte. An erster Stelle zu nennen ist hier § 18 Abs. 1 der Satzung, wonach außerordentliche Mitglieder in der Mitgliederversammlung zwei Stimmen haben. Ferner hat sich die Klägerin ein Vierteljahrhundert lang selbst als Mitglied bezeichnet. So hat sie mit Schriftsatz vom 23. April 1997 Klage vor dem Schiedsgericht der Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes erhoben und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie seit dem 01. März 1974 Mitglied der Schwesternschaft des Beklagten sei. Dem Einbehalt des sog. Mutterhausbeitrags – dem finanziellen Vereinsbeitrag – ab 01. März 1974 hat die Klägerin ebenfalls über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren nicht widersprochen. Schließlich wurde sie als Mitgliedsschwester bei dem Beklagten geführt und von ihm in der schwesterneigenen Alterszusatzversorgung SVV angemeldet. 3. Aus dem befristeten Arbeitsvertrag vom 30. Mai 1972 lässt sich ebenfalls eine Arbeitnehmerstellung der Klägerin nicht herleiten. Der Arbeitsvertrag ist durch Abschluss des Aufnahmevertrages für die Mitgliedschaft im beklagten Verein konkludent aufgehoben worden. Die Formvorschrift des § 623 BGB steht dem nicht entgegen, weil sie seinerzeit noch nicht galt. Eine Bestätigung findet der Aufhebungsvertrag wiederum in der praktischen Handhabung. Das nachträgliche Verhalten der Parteien lässt wiederum Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Verständnis im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zu. Eine Fortführung des Arbeitsvertrages haben die Parteien nicht gewollt, da sie nach Ablauf der Befristung keinen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Dies wäre nach § 9 des Arbeitsvertrages aber erforderlich gewesen. Danach bedarf eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Vertragszeit eines neuen Vertragsabschlusses. Davon haben die Parteien konsequenterweise wegen der Mitgliedschaft der Klägerin in der Schwesternschaft abgesehen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, inwieweit gesellschaftsrechtliche Beziehungen einerseits und arbeitsrechtliche Beziehungen andererseits bei einer C bestehen können (dazu auch BAG 06.07.1995 – 5 AZB 9/93– Rn 24, zitiert nach juris) . Die mit ihrem Beitritt zu einer Schwesternschaft übernommene Pflicht der C, in der karitativen Krankenpflege tätig zu werden, gründet sich allein auf die Zugehörigkeit zu der Schwesternschaft (BAG 20.02.1986 – 6 ABR 5/85– Rn 11, zitiert nach juris) . 4. Schließlich spielt es entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Rolle, inwieweit sie in einem von der Schwesternschaft getragenen Krankenhaus eingesetzt wurde. Mitglieder der A-Schwesternschaft sind auch dann keine Arbeitnehmer, wenn sie aufgrund eines Gestellungsvertrages in einem von einem Dritten betriebenen Krankenhaus tätig sind (vgl. BAG 20.02.1986 – 6 ABR 5/85– LS, zitiert nach juris) . C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Danach hat die Klägerin die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Dies gilt auch soweit sie den Hilfsantrag zurückgenommen hat. D. Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten über die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der durch seine Mitgliedschaft im Verband der Schwesternschaften des A e. V. eine Gliederung des A ist. Wegen des Inhalts der Satzung im Einzelnen wird auf die Kopie Bl. 281 bis Bl. 294 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin wurde im Jahr 1972 in Indonesien als Krankenschwesterhelferin für das A in B angeworben und auf der Grundlage des am 30. Mai 1972 geschlossenen Arbeitsvertrages – zunächst auf drei Jahre befristet -eingestellt. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages im Einzelnen wird auf die Kopie Bl. 5, 6 d. A. verwiesen. Unter dem Datum des 18. Februar 1974 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aufnahme in die Schwesternschaft als Probeschwester und im Jahr 1978 wurde ihr die sog. große Schwesternbrosche Nr. 12 von der damaligen Oberin nebst einer vollständigen Schwesterntracht ausgehändigt. Wegen des Aufnahmeantrags im Einzelnen wird auf die Kopie – Bl. 11 d. A. – Bezug genommen. Seit 1974 genießt die Klägerin die Mitgliedschaftsrechte eines Mitglieds der Schwesternschaft und zahlt den als "Mutterhausbeitrag" bezeichneten Vereinsbeitrag. Die Klägerin wird seitdem als Mitgliedsschwester bei dem Beklagten geführt und ist in der schwesternschaftseignen Alterszusatzversorgung SVV angemeldet. Mit Schriftsatz vom 23. April 1997 erhob die Klägerin vor dem Schiedsgericht der Schwesternschaft des A unter Hinweis darauf, dass sie seit dem 01.03.1974 Mitglied der Schwesternschaft des Beklagten sei, eine Klage und beantragte unter anderem, den Beklagten zu verurteilen, für die Dauer der Mitgliedschaft der Klägerin in der Schwesternschaft des Beklagten eine Zusatzversicherung abzuschließen, die eine Gleichwertigkeit der VBL-Versicherungsleistungen mit der Schwesternversorgung laut Satzung herbeiführt, u. a. auch Zahlung einer Zusatzrente bei Eintritt vorzeitiger Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit im Rahmen einer Gesamtversorgung. Durch Teilurteil vom 16. Januar 1998 wies das Schiedsgericht diesen Antrag u. a. mit der Begründung zurück, dass das Versicherungsverhältnis bei der VBL ein Arbeitsverhältnis voraussetze, ein solches zwischen dem beklagten Verein und der Klägerin jedoch nicht bestehe. Mit ihrer Statusklage begehrt die Klägerin – soweit im Berufungsverfahren von Interesse – die Feststellung ihrer Arbeitnehmereigenschaft. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bl. 151 bis Bl. 154 d. A. ergänzend Bezug genommen. Mit dem am 17. Dezember 2008 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Kassel die Statusklage und die hilfsweise begehrte Feststellung, nicht Vereinsmitglied bei dem beklagten Verein zu sein, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Frage der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin durch die Entscheidung des Schiedsgerichts vom 16. Januar 1998 bereits rechtskräftig verneint worden sei. Damit müsse denknotwendigerweise festgestellt werde, dass sie Vereinsmitglied des beklagten Vereins sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bl. 154 bis Bl. 158 d. A. ergänzend Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 24. Januar 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09. Februar 2009 Berufung eingelegt und diese mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 23. März 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin verfolgt ihr Feststellungsbegehren unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie vertritt die Rechtsansicht, dass ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht bereits rechtskräftig verneint worden sei. Das Rechtsverhältnis zum Beklagten sei auch als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Ein Mitgliedschaftsverhältnis bestehe nicht. Nach Ablauf der Probezeit als Probeschwester sei die Mitgliedschaft beendet worden. Außerdem – so die Behauptungen der Klägerin – sei sie sich bei der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs des Inhalts der Erklärung nicht bewusst gewesen. Sie sei der deutschen Sprache seinerzeit nur eingeschränkt mächtig gewesen. Ihr sei auch nie mitgeteilt worden, dass man sie in die Schwesternschaft aufgenommen habe. Am 24.04.1978 sei ihr keine neue Fassung der Vereinssatzung übergeben worden. Bei der Abführung des Mutterhausbeitrags habe sie gedacht, dass es sich um eine Zahlung für den Aufbau einer Altersversorgung handele. Die Klägerin hat mit Zustimmung des Beklagten den Hilfsantrag zurückgenommen und beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 17.12.2008 abzuändern und festzustellen, dass sie im Status einer Arbeitnehmerin bei dem Beklagten beschäftigt ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens und meint, dass über die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin durch den Schiedsspruch seinerzeit bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Der Text des von der Klägerin im Jahr 1974 unterschriebenen Aufnahmegesuchs sowie die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Folgen seien der Klägerin – so die Behauptungen der Beklagten – erläutert worden. Bei der Unterschriftsleistung habe sie zudem eine Satzung ausgehändigt bekommen. Nach zwei Jahren des Aufenthalts in Deutschland sei die Klägerin auch in der Lage gewesen, den aus neun Worten bestehenden Satz zu verstehen, anderenfalls hätte sie nicht einmal die Tätigkeit einer Schwesternhelferin ausüben können. Von der mittlerweile verstorbenen Oberin sei ihr auch mündlich mitgeteilt worden, dass ihr Aufnahmegesuch angenommen worden sei. Durch die Unterzeichnung des Schriftstücks vom 24.04.1978 habe die Klägerin die Aushändigung der neuen Satzung bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 30.07.2009 Bezug genommen.