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Urteil

34 U 68/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verbraucherdarlehen kann wirksam von allen Mitdarlehensnehmern einheitlich gekündigt werden, wenn der Kreditgeber gegenüber allen Gesamtschuldnern inhaltlich identische Kündigungen in angemessener zeitlicher Nähe erklärt und alles Zumutbare zur Zustellung veranlasst hat. • Wer eine Vertragsurkunde unterschreibt, ist auch bei mangelnden Sprachkenntnissen an deren Inhalt gebunden; ein Anfechtungsrecht wegen Unkenntnis des Inhalts ist nur bei darlegbarem Erklärungsirrtum oder zurechenbarer Täuschung der Gegenpartei gegeben. • Die Mitverpflichtung eines Ehegatten ist nicht wegen sittenwidriger Überforderung nach § 138 Abs.1 BGB nichtig, wenn aus den für die Bank erkennbaren Umständen ersichtlich war, dass das Darlehen dem Erhalt von Ehe und Familie dient und damit ein eigenes Interesse des Mitdarlehensnehmers vorliegt. • Eine Kündigung durch Mahnbescheid kann nicht ohne weiteres als wirksamer Wirksamkeitszeitpunkt der Kündigung gelten; eine konkludente Kündigung kommt erst mit hinreichend verständlicher Anspruchsbegründung oder Klageerhebung in Betracht.
Entscheidungsgründe
Wirksame einheitliche Kündigung bei Mitdarlehensnehmern und Bindung durch unterschriebene Urkunde • Ein Verbraucherdarlehen kann wirksam von allen Mitdarlehensnehmern einheitlich gekündigt werden, wenn der Kreditgeber gegenüber allen Gesamtschuldnern inhaltlich identische Kündigungen in angemessener zeitlicher Nähe erklärt und alles Zumutbare zur Zustellung veranlasst hat. • Wer eine Vertragsurkunde unterschreibt, ist auch bei mangelnden Sprachkenntnissen an deren Inhalt gebunden; ein Anfechtungsrecht wegen Unkenntnis des Inhalts ist nur bei darlegbarem Erklärungsirrtum oder zurechenbarer Täuschung der Gegenpartei gegeben. • Die Mitverpflichtung eines Ehegatten ist nicht wegen sittenwidriger Überforderung nach § 138 Abs.1 BGB nichtig, wenn aus den für die Bank erkennbaren Umständen ersichtlich war, dass das Darlehen dem Erhalt von Ehe und Familie dient und damit ein eigenes Interesse des Mitdarlehensnehmers vorliegt. • Eine Kündigung durch Mahnbescheid kann nicht ohne weiteres als wirksamer Wirksamkeitszeitpunkt der Kündigung gelten; eine konkludente Kündigung kommt erst mit hinreichend verständlicher Anspruchsbegründung oder Klageerhebung in Betracht. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung eines Darlehens, das diese zusammen mit ihrem damaligen Ehemann am 15.02.2002 aufgenommen hatte. Nettokredit 21.000 €, Gesamtsaldo bei 11,5% Zins 35.850 €, vereinbarte Raten wurden unregelmäßig und ab September 2006 gar nicht mehr gezahlt. Die Klägerin versandte Mahnungen und kündigte das Darlehen zum 15.03.2007; gegen den Ehemann ließ sie den Saldo titulieren, die Beklagte legte Widerspruch gegen den ihr zugestellten Mahnbescheid ein. Die Beklagte rügt, sie habe mangels deutscher Sprachkenntnisse den Vertrag nur auf Anweisung des Ehemanns unterschrieben und sei daher sittenwidrig überfordert; zudem bestreitet sie den Zugang der Mahnung und Kündigung. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung; die Beklagte legte Berufung ein. • Vertragsbindung durch Unterschrift: Die Beklagte ist an den Darlehensvertrag gebunden, auch wenn sie den Inhalt wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht kannte; ungelesen unterschriebene Urkunden binden und ein Anfechtungsrecht kommt nur bei substantiiertem Erklärungsirrtum oder zurechenbarer Täuschung in Betracht (§§ 119, 123 BGB). • Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs.1 BGB) verneint: Die Frage, ob Mitdarlehensnehmerin oder nur Bürgin, richtet sich nach den für die Bank erkennbaren Verhältnissen. Hier ließ sich aus dem Vertragsbild schließen, dass das Darlehen dem Erhalt von Ehe und Familie diente, sodass die Beklagte als echte Mitdarlehensnehmerin ein eigenes Interesse hatte; eine krasse Überforderung ist nicht dargetan. • Einheitliche und zeitgleiche Kündigung: Nach Rechtsprechung des BGH und des OLG Hamm muss ein Dauerschuldverhältnis gegenüber Gesamtschuldnern einheitlich gekündigt werden; bei praktischen Zustellproblemen ist Zeitgleichheit nicht naturwissenschaftlich zu verstehen. Maßgeblich ist, ob der Darlehensgeber den Willen zur einheitlichen Kündigung hatte und alles Zumutbare zur Zustellung unternommen hat. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin sandte identische Kündigungs- und Mahnschreiben (01.03.2007) an beide Eheleute, beantragte am 15.05.2007 gleichzeitig Mahnbescheide und machte gegenüber beiden denselben Kündigungssaldo von 17.566,01 € geltend. Damit hat sie alles Erforderliche zur einheitlichen und zeitnahen Kündigung unternommen; ein etwaig ausgebliebener Zugang bei der Beklagten kann ihr nicht nachteilig ausgelegt werden. • Mahnbescheid und konkludente Kündigung: Ein Mahnbescheid ist nicht ohne Weiteres als wirksamer Zeitpunkt der Kündigung anzusehen; eine konkludente Kündigung gegenüber der Beklagten kam spätestens mit der der Beklagten zugestellten Anspruchsbegründung in Betracht, wobei die zeitliche Nähe der Erklärungen insgesamt die Zeitgleichheit wahrt. • Rechtsfolge: Wegen der wirksamen einheitlichen Kündigung ist die Beklagte als Gesamtschuldnerin zur Rückzahlung der abgerechneten Darlehensvaluta verpflichtet (§ 488 Abs.1 S.2 BGB). Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts, die Beklagte zur Rückzahlung von 17.566,01 € nebst Zinsen zu verurteilen, bleibt bestehen. Die Beklagte ist an den unterschriebenen Darlehensvertrag gebunden; weder Anfechtung noch Sittenwidrigkeit sind nach den vorgetragenen Umständen ersichtlich. Die Kündigungen gegenüber beiden Darlehensnehmern sind einheitlich und zeitgleich im maßgeblichen rechtlichen Sinn erfolgt, weil die Klägerin identische Kündigungen und Mahnanträge versandt und alles Zumutbare zur Zustellung unternommen hat. Damit besteht die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung, weshalb die Kosten der Berufung ihr aufzuerlegen sind und die Revision nicht zugelassen wird.