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Beschluss

5 TaBV 144/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0209.5TABV144.11.0A
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Leitsätze
1. Nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 TVPV in Verbindung mit § 4, 8. Abschnitt MTV steht der Gesamtvertretung nur bei der erstmaligen Gestaltung der Umläufe ein Mitbestimmungsrecht zu. 2. Hat die Gesamtvertretung den Saisonplänen zugestimmt, findet nach den tariflichen Bestimmungen kein erneutes Mitbestimmungsverfahren bezüglich der bereits mitbestimmten Flugpläne statt, wenn sich bei deren Durchführung Überschreitungen der höchstzulässigen Flugdienstzeit gemäß § 4, 2. Abschnitt (9) MTV ergeben.
Tenor
Die Beschwerde der A gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2011 – 6 BV 692/10 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 TVPV in Verbindung mit § 4, 8. Abschnitt MTV steht der Gesamtvertretung nur bei der erstmaligen Gestaltung der Umläufe ein Mitbestimmungsrecht zu. 2. Hat die Gesamtvertretung den Saisonplänen zugestimmt, findet nach den tariflichen Bestimmungen kein erneutes Mitbestimmungsverfahren bezüglich der bereits mitbestimmten Flugpläne statt, wenn sich bei deren Durchführung Überschreitungen der höchstzulässigen Flugdienstzeit gemäß § 4, 2. Abschnitt (9) MTV ergeben. Die Beschwerde der A gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2011 – 6 BV 692/10 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten der A im Zusammenhang mit der Abweichung von mitbestimmten Flugumläufen. Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Luftfahrtunternehmen, welches ca. 4500 Cockpitmitarbeiter beschäftigt. Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Gesamtvertretung) ist die auf der Grundlage des Tarifvertrages Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 (TVPV) gebildete Personalvertretung der Gruppenvertretungen für das fliegende Personal der Arbeitgeberin. Zu Beginn des Jahres 2010 legten die Beteiligten im Umlaufplan B 747 – 400 Frankfurt (FRA) - Shanghai (PVG) - Frankfurt (FRA) für die bis zum 31. Oktober 2010 laufende Sommerperiode eine Flugdienstzeit von 13 Stunden und 10 Minuten fest. Bei der Umsetzung der Planung trat auf dem Hinflug eine durchschnittliche Verspätung von 21,4 Minuten und auf dem Rückflug eine durchschnittliche Verspätung von 80,1 Minuten auf. Daraufhin verlängerte die Arbeitgeberin die Flugdienstzeit um 25 bzw. 30 Minuten und setzte die Gesamtvertretung davon in Kenntnis. Durch Spruch der Einigungsstelle wurde am 08. Oktober 2010 bezüglich des Umlaufs FRA-PVG-FRA für den Rest des Sommerflugplans 2010 eine weitere Verlängerung der örtlichen Ruhezeit in PVG um 24 Stunden und eine Verkürzung der Sonderruhezeit nach dem Umlauf auf 72 Stunden festgelegt. Daraufhin leitete die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren mit dem Ziel ein, die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs sowie das Nichtbestehen von Mitbestimmungsrechten bei der Anpassung des Flugplans an tatsächliche Verhältnisse festzustellen. Wegen des weiteren Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses - Bl. 80 bis 83 d.A. - Bezug genommen. Im Beschluss vom 16. März 2011 stellte das Arbeitsgericht fest, dass die nach § 4, 2. Abschnitt 2 (9) des Manteltarifvertrages Nr. 5 a für das Cockpitpersonal der B erforderliche Anpassung von Flugplänen nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt. Im Übrigen wurden die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - kurz zusammengefasst - Folgendes ausgeführt: Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Im Übrigen sei der zulässige Feststellungsantrag begründet, da der Gesamtvertretung ein Mitbestimmungsrecht bei der Anpassung eines Flugplans nach § 4, 2. Abschnitt 2 (9) MTV nicht zustehe. Das für die erstmalige Aufstellung der Umlaufpläne in § 4, 2. Abschnitt (9) MTV vorgesehene Mitbestimmungsrecht habe die Gesamtvertretung bereits ausgeübt und für die Anpassung von Umlauf- oder Flugplänen sei nach dem Wortlaut des § 4, 8. Abschnitt MTV ein Mitbestimmungsrecht nicht geregelt. Die gewählte Formulierung „Anpassung an tatsächliche Verhältnisse“ lege es nahe, dass Gegenstand der Tarifnorm durch tatsächliche Verhältnisse veranlasste relativ geringfügige Korrekturen seien. Auch die Verpflichtung, die Anpassung „unverzüglich“ vorzunehmen, spreche gegen eine erneute Beteiligung der Gesamtvertretung und für eine alleinige Zuständigkeit des Arbeitgebers für die Anpassung. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses - Bl. 85 bis Bl. 89 d.A. - ergänzend Bezug genommen. Gegen den am 05. Juli 2011 zugestellten Beschluss hat die Gesamtvertretung am 04. August 2011 Beschwerde eingelegt und diese mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 02. September 2011 eingegangenen Schriftsatz unter Ankündigung von Feststellungswideranträgen begründet. Die Gesamtvertretung verfolgt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Begehren, den Feststellungsantrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen, weiter und vertritt nach wie vor die Rechtsansicht, dass ihr nach den Bestimmungen des MTV ein Mitbestimmungsrecht bei der Anpassung von Flugplänen gemäß § 4, 2. Abschnitt (9) MTV zustehe. Analog der Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG sei jede Änderung der Schichtpläne mitbestimmungspflichtig. Dies gelte auch für die durch die Betriebsvereinbarung Cockpitumlauf B 747 FRA-PVG-FRA am 29. Januar 2010 festgelegte Dauer und Lage der Schichtzeit gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 TVPV. Die Anpassung erfolge nicht auf Grund der Regelung in § 4, 2. Abschnitt (9) MTV, sondern entsprechend der höherrangigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung im EU-OPS 1.1105 Ziffer 4.1. Danach bestünden mindestens fünf Möglichkeiten für die Anpassung des Umlaufplans an die tatsächlichen Verhältnisse. Der sich daraus ergebende Regelungsspielraum eröffne die Mitbestimmungspflichtigkeit der getroffenen Maßnahme. Die Anpassung durch Verlängerung der Dauer der Arbeitszeit sei rechtlich nicht zwingend geregelt. Die Gesamtvertretung beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2011 - 6 BV 692/10 – abzuändern und die Anträge der Arbeitgeberin zurückzuweisen sowie - im Rahmen von Wideranträgen - festzustellen: - dass die B das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 TVPV DLH in Verbindung mit § 4 MTV Nr. 5 a DLH verletzt hat, indem sie die in der Betriebsvereinbarung „Cockpitumlauf B 747 Frankfurt am Main - Shanghai - Frankfurt am Main“ am 29. Januar 2010 für den Rückflug von Shanghai nach Frankfurt am Main festgelegte Schichtdauer von 16:10 Stunden im Zeitraum vom 26. Juli 2010 bis zum 26. Oktober 2010 jeweils dienstags um 25 Minuten und mittwochs bis montags um 30 Minuten verlängert hat; - dass jede Änderung der durch Betriebsvereinbarung zur Umlaufgestaltung festgelegten Dauer der Schichtzeit der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt; - dass jede Änderung der durch Betriebsvereinbarung zur Umlaufgestaltung festgelegten Lage der Schichtzeiten der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Arbeitgeberin meint, dass eine Anpassung des Umlaufplans an die tatsächlichen Verhältnisse nicht mitbestimmungspflichtig sei, da sie auf Grund zwingender Vorschriften erfolge. Mitbestimmungspflichtigkeit sei erst dann gegeben, wenn über die Anpassung der Flugdienstzeit, in Umsetzung rechtlich zwingender Vorschriften eine Änderung des Umlaufs erfolgen würde. Eine geplante Flugdienstzeit sei immer eine Prognose. Aus diesem Grund sähen die Vorschriften der EU-OPS und des MTV zwingende Anpassungsvorschriften zum Schutz der Mitarbeiter vor, wenn sich die Prognose in einem gewissen Grade als unzutreffend herausgestellt habe. Ein eigenständiges Mitbestimmungsrecht werde durch die Vorschriften nicht begründet. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Anhörung vom 9. Februar 2012 Bezug genommen. B. Die Beschwerde der Gesamtvertretung ist zulässig. 1. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 1 u. 2, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. 2. Die Gesamtvertretung ist in dem Beschlussverfahren gemäß § 10 ArbGG beteiligtenfähig. Zwar ist sie keine unmittelbar nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder einer dazu ergangenen Rechtsverordnung gebildete Stelle. Ihre Errichtung beruht jedoch auf einem durch § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zugelassenen Tarifvertrag (vgl. BAG 22. November 2005 - 1 ABR 49/04 - Rn. 17, zitiert nach juris). C. In der Sache hat die Beschwerde der Gesamtvertretung keinen Erfolg. Die Feststellung, dass die nach § 4, 2. Abschnitt (9) des MTV Nr. 5 a für das Cockpitpersonal der B erforderliche Anpassung von Flugplänen an die tatsächlichen Verhältnisse nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt, ist zu Recht erfolgt und die Wideranträge der Gesamtvertretung sind unzulässig. I. 1. Prozessuale Hindernisse stehen einer Sachentscheidung über den (negativen) Feststellungsantrag der Arbeitgeberin nicht entgegen. a) Die Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. aa) Der Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass das Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts der Gesamtvertretung bei einer erforderlichen Anpassung des Flugplans nach § 4, 2. Abschnitt (9) MTV festgestellt werden soll. Das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts bei einem bestimmten Regelungstatbestand ist ein Rechtsverhältnis, welches einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist (vgl. dazu BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 38, zitiert nach juris; BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 63/04 - Rn. 19, zitiert nach juris). bb) Auch wenn die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs vom 8. Oktober 2010 nicht mehr zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden kann, ist es der Arbeitgeberin unbenommen, einen fortbestehenden noch aktuellen Streit über Inhalt und Umfang des der Personalvertretung bei Umlaufplänen nach § 4 MTV zustehenden Mitbestimmungsrechts im Wege eines Feststellungsantrages einer gerichtlichen Beurteilung zuzuführen. Die konkrete Maßnahme ist zwar abgeschlossen, es ist aber für die Zukunft mit ähnlichen Streitfällen zu rechnen. Die Frage, ob und wann die Arbeitgeberin in Fällen wie dem vorliegenden erneut die Zustimmung der Gesamtvertretung einzuholen hat, bleibt nach wie vor klärungsbedürftig (vgl. dazu BAG 7. November 2000 - 1 ABR 28/00 - Rn. 19, zitiert nach juris). b) Der Antrag ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. aa) Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt denselben Bestimmtheitsanforderungen wie ein solcher im Urteilsverfahren. Er muss den Verfahrensgegenstand so genau bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (vgl. z. B. BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 38/07 - Rn. 13, zitiert nach juris; BAG 29. September 2004 - 1 ABR 29/03 - Rn. 15, zitiert nach juris). Richtet sich der Antrag auf die Feststellung, dass ein Mitbestimmungsrecht nicht besteht, müssen die Fallgestaltungen, in denen ein Mitbestimmungsrecht nicht gegeben sein soll, exakt bezeichnet werden (vgl. in diesem Zusammenhang BAG 29. September 2004 - 1 ABR 29/03 - Rn. 15, zitiert nach juris; BAG 18. März 2008 - 1 ABR 3/07 - Rn. 23, zitiert nach juris). Ausreichend ist allerdings, wenn der Antrag in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann (vgl. BAG 29. September 2004 - 1 ABR 29/03 - Rn. 15, zitiert nach juris). Diesen Bestimmtheitsanforderungen kann auch ein sog. Globalantrag genügen, mit dem das Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts generell und unabhängig von einem Einzelfall geltend gemacht wird. Ob es tatsächlich in allen Fällen nicht besteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrages (vgl. z.B. BAG 11. Dezember 2001 - 1 ABR 3/01 - Rn. 42, zitiert nach juris; BAG 22. Juni 2005 - 1 ABR 34/04 - Rn. 36 m.w.N., zitiert nach juris). Der Globalantrag ist umfassend aber nicht unbestimmt. bb) Danach wird im Streitfall der Verfahrensgegenstand hinreichend genau bezeichnet. Der betrieblichen Vorgang - für den das Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts festgestellt werden soll - ist nach dem Antrag die notwendige Anpassung der Flugpläne, wenn die Überschreitung der höchstzulässigen Flugdienstzeit beim Einsatz auf einer bestimmten Strecke nicht mehr nur auf Ausnahmefälle im tariflichen Sinne beschränkt ist. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, dass die Arbeitgeberin die Vorschrift des § 4 MTV in den Antrag aufgenommen hat. Die Bezugnahme dient der Bestimmung des Streitgegenstandes und ist nicht lediglich als Teil der rechtlichen Begründung zu verstehen (in diesem Zusammenhang: BAG 27. Juni 1989 - 1 ABR 33/88 - Rn. 18, zitiert nach juris). 2. Der Antrag ist begründet, da der Gesamtvertretung das reklamierte Mitbestimmungsrecht nicht zusteht. Hat die Gesamtvertretung den Saisonplänen zugestimmt, findet nach den tariflichen Bestimmungen kein erneutes Mitbestimmungsverfahren bezüglich der bereits mitbestimmten Flugpläne statt, wenn sich bei deren Durchführung Überschreitungen der höchstzulässigen Flugdienstzeit gemäß § 4, 2. Abschnitt (9) MTV ergeben. Dies ergibt eine Auslegung des Tarifvertrages. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt – bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages - den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Abzustellen ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch. Er wird lediglich dann verdrängt, wenn die Tarifvertragsparteien den verwandten Begriffen eine eigenständige Definition geben oder aber einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden (vgl. BAG 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - Rn. 21, zitiert nach juris; BAG 13. Dezember 2001 - 6 AZR 30/01 - Rn. 19, zitiert nach juris). Bei einem auslegungsbedürftigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille und der von den Tarifvertragsparteien angestrebte Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ferner ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend herangezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. z.B. BAG 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 - Rn. 17, zitiert nach juris m.w.N.). b) Nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 TVPV in Verbindung mit § 4, 8. Abschnitt MTV steht der Gesamtvertretung nur bei der erstmaligen Gestaltung der Umläufe ein Mitbestimmungsrecht zu. Nachträgliche Änderungen anlässlich der Überschreitung der höchstzulässigen Flugdienstzeit lösen kein erneutes Mitbestimmungsverfahren aus. aa) Nach dem Wortlaut des § 4, 8. Abschnitt MTV, wonach die Gesamtvertretung nur „bei der Feststellung des Umlaufplanes“„mitzubestimmen“ hat, ist nur die erstmalige Gestaltung der Umlaufpläne mitbestimmungspflichtig, denn Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist der Umlauf in seiner Gesamtheit. Es ist die abstrakte Planung, die der Zustimmung der Gesamtvertretung bedarf. Nur wenn der Umlauf in seiner Identität geändert wird, ist ein neues Planfeststellungsverfahren, welches das Flugvorhaben insgesamt zum Gegenstand hat, erforderlich. Die nachträgliche Änderung anlässlich der Überschreitung der höchstzulässigen Flugdienstzeit berührt die Identität des Umlaufs indessen nicht. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang mit § 4, 2. Abschnitt (9) MTV. Danach führt die notwendige Modifikation nicht zur „Anpassung“ oder „Feststellung“ des „Umlaufs“, sondern zur „Anpassung“ des „Flugplanes“. Er ist aber nicht Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 4, 8. Abschnitt MTV. Hätten die Tarifvertragsparteien der Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 4, 8. Abschnitt MTV einräumen wollen, hätten sie die Modifikation als Anpassung des Umlaufplanes bezeichnet. bb) Ein Mitbestimmungsrecht räumt auch § 4, 2. Abschnitt (9) MTV nicht ein. Durch die Tarifnorm wird der Arbeitgeberin eine Anpassungspflicht ohne Beteiligung der Gesamtvertretung auferlegt. Da Mitbestimmungsrechte bzw. Zustimmungserfordernisse auch an anderen Stellen des § 4 außerhalb des Abschnitts 8 ausdrücklich normiert worden sind (z. B. Abschnitt 1 Abs. 3 und Abschnitt 9 A Abs. 1), lässt das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung bei der tariflich vorgesehenen Anpassung von Flugplänen im Rahmen der Auslegung nur den Schluss zu, dass die Tarifvertragsparteien bei der Anpassung der Flugpläne ein Mitbestimmungsrecht nicht vorsehen wollten. Zudem bestätigt die Informationspflicht über die Anzahl der Überschreitungen pro Monat, dass eine Mitwirkung der Personalvertretung an einer Anpassungsentscheidung der Arbeitgeberin nicht gewollt ist. Durch die Unterrichtung soll sichergestellt werden, dass die Personalvertretung ihrer Überwachungspflicht aus § 70 Abs. 1 Ziffer 1 TVPV nachkommen kann. Dem Auslegungsergebnis steht der Einwand der Gesamtvertretung, wonach Entscheidungsspielräume zwar nicht beim „ob“ der Anpassung, wohl aber beim „wie“ bestünden, nicht entgegen. Einen Grundsatz, dass jeder Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach sich zieht, gibt es nicht und der Hinweis auf gemeinschaftsrechtliche Regelungen im EU – OPS 1.1105 Ziff. 4.1 verfängt ebenfalls nicht, da dort keine Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung geregelt werden. Für die Annahme eines Mitbestimmungsrechts wäre eine – im Entscheidungsfall gerade nicht gegebene - ausdrückliche Regelung einer erneuten Zustimmungsbedürftigkeit während eines noch laufenden mitbestimmten Umlaufplans erforderlich. cc) Aus § 4, 8. Abschnitt (3) MTV, wonach Abweichungen von den vorstehend festgesetzten Ruhezeiten, höchstzulässigen Flugdienstzeiten, Dead-Head-Zeiten und Standby-Zeiten mit Zustimmung der Personalvertretung möglich sind, ergibt sich das von der Gesamtvertretung reklamierte Mitbestimmungsrecht ebenfalls nicht. Damit wird der Gestaltungsrahmen für die Aufstellung von Umlaufplänen gemäß § 4 Abschnitt 1 ff MTV und nicht der mitbestimmte Umlaufplan angesprochen. Auf Abs. 1 des § 4, 8. Abschnitt MTV wird nicht Bezug genommen, da die Tarifnorm nicht an eine „Feststellung“ oder planmäßige Flugdienstzeit, sondern an die „festgesetzten“„höchstzulässigen“ Flugdienstzeiten und damit an den 2. Abschnitt anknüpft. dd) Ein Mitbestimmungsrecht kann entgegen der Rechtsansicht der Gesamtvertretung ferner nicht aus der Überlegung hergeleitet werden, dass die Feststellung eines Umlaufs als Betriebsvereinbarung zu qualifizieren sei, die wie jeder Vertrag nicht einseitig von der Arbeitgeberin, sondern nur mit Zustimmung der Gesamtvertretung geändert werden könne. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Betriebspartner den streitigen Umlauf im Sinne des TVPV in Verbindung mit dem MTV feststellen wollten. Infolge dessen wird der Arbeitgeberin durch die Verpflichtung nach § 4, 2. Abschnitt Abs. (9) MTV auch die Berechtigung eingeräumt, die vereinbarte Planfeststellung ohne Beteiligung der Personalvertretung zu modifizieren, wenn mehr als 33 % aller Flüge die geplante Zeit auf der Kurzstrecke um mehr als 5 Minuten bzw. auf der Langstrecke um mehr als 15 Minuten überschreiten. ee) Die von der Gesamtvertretung angesprochenen allgemeinen Grundsätze sprechen vielmehr gegen ein Mitbestimmungsrecht. (1) Mangels einer ausdrücklichen tariflichen Regelung einer erneuten Zustimmungsbedürftigkeit während eines noch laufenden mitbestimmten Umlaufplans ist davon auszugehen, dass die Personalvertretung an die einmal erteilte Zustimmung gebunden ist. Ihr auf die erstmalige Gestaltung beschränktes Mitbestimmungsrecht ist für den zu regelnden Tatbestand – den Saisonplan – für die vorgesehene Dauer der Planung verbraucht. Die Personalvertretung ist an die einmal getroffene Vereinbarung gebunden und kann nicht ohne weiteres eine neue Regelung verlangen (vgl. BAG 07.11.2000 – 1 ABR 28/00– Rn. 29, zitiert nach juris). (2) Ein Beendigungstatbestand, der zu einer vorzeitigen Beendigung führt liegt im Entscheidungsfall nicht vor. Insbesondere greifen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB analog nicht ein. Nach dieser Norm kann eine Anpassung eines Vertrages verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Vertragsgrundlage geworden sind, schwerwiegend verändert haben oder aber wesentliche Vorstellungen der Parteien sich als falsch herausstellen und die Parteien den Vertrag bei Kenntnis nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten. Die (analoge) Anwendbarkeit der Norm scheitert im Entscheidungsfall bereits daran, dass eine Regelung für die Anpassung der Planung an die tatsächlichen Verhältnisse in § 4, 2. Abschnitt (9) des MTV bereits vorgesehen ist. ff) Soweit sich die Gesamtvertretung zur Begründung eines Mitbestimmungsrechts auf § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG und auf die zur Aufstellung von Schichtplänen ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beruft, ist dies mit § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit dem TVPV nicht in Einklang zu bringen. Da das Gesetz keine Beschränkung der Regelungsbefugnis vorsieht, können die Tarifpartner die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes übernehmen oder aber die Beteiligungsrechte auch abweichend vom Gesetz regeln (vgl. BAG 5.11.1985 – 1 ABR 56/83– Rn. 35, zitiert nach juris). Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, dass das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen sowie der Verteilung auf die Wochentage und vorübergehende Abweichungen hiervon, wie sie in § 87 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BetrVG geregelt sind, in §§ 77 Abs. 1 Ziffer 2, TVPV, 4 MTV Cockpit eine den Besonderheiten des Flugbetriebs angepasste und eingeschränkte Fassung erhalten hat (vgl. dazu Hess. LAG 15. Februar 2001 - 5 TaBV 158/99 - Rn. 48, zitiert nach juris). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Gesamtvertretung angeführten Beschluss der 4. Kammer des Hess. Landesarbeitsgerichts vom 19. September 2006 - 4/9 TaBV 56/06 -. Mit den im Streitfall maßgeblichen Regelungen hat sich die 4. Kammer nicht befasst und sie hat auch keineswegs angenommen, dass jeder Regelungsunterschied zwischen dem Betriebsverfassungsgesetz und dem TVPV verfassungswidrig ist. Auf § 99 TVPV kann sich die Gesamtvertretung ebenfalls nicht berufen, da der Tarifvertrag die Regelungen des § 87 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BetrVG inhaltlich gerade nicht übernommen hat. Vor diesem Hintergrund ist es bereits im Ansatz verfehlt, dass die Gesamtvertretung die zu § 87 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 BetrVG ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des Tarifvertrages heranzieht, ohne die jeweiligen Besonderheiten der Normen zu beachten. II. Die Wideranträge der Gesamtvertretung haben keinen Erfolg. 1. Prozessrechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass die Gesamtvertretung erst im Beschwerdeverfahren die Wideranträge gestellt hat. Die Arbeitgeberin hat der Antragserweiterung zugestimmt, denn nach § 81 Abs. 3 S. 2 ArbGG gilt die Zustimmung zu Änderung des Antrags als erteilt, wenn sich die Beteiligten – wie im Entscheidungsfall geschehen – ohne zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag einlassen. 2. Die als Wideranträge gestellten Feststellungsanträge erfüllen nicht die Anforderungen des § 256 ZPO. a) Soweit die Gesamtvertretung die Feststellung begehrt, dass die Verlängerung der „Schichtdauer“ des Umlaufs am 26.7.2010 und 26.10.2010 Mitbestimmungsrechte verletzt habe, fehlt das erforderliche rechtliche Interesse. § 256 ZPO setzt grundsätzlich voraus, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird der Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist er nur zulässig, wenn sich aus ihm noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben. (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 19). Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Es handelt sich um einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang der abgeschlossen ist. Rechtswirkungen für die Zukunft sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Anliegen, bescheinigt zu bekommen, sich im Recht befunden zu haben, genügt nicht (vgl. BAG a.a.O.) und auf das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei einer Anpassung des Flugplans an die tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 4, 2. Abschnitt (9) MTV kann ebenfalls nicht abgestellt werden, denn dies ist bereits Gegenstand der (negativen) Feststellungsklage der Arbeitgeberin. b) Die weiteren Anträge sind auslegungsbedürftig. Die Gesamtvertretung hat im Schriftsatz vom 22.12.2011 S. 3 – Bl. 191 d.A. – klargestellt, dass sie mit „Schichtdauer“ die tarifliche Regelung der Dauer der „höchstzulässigen planmäßigen Flugdienstzeit“ meint. Es sei richtig – so die Gesamtvertretung -, dass die in den Feststellungsanträgen enthaltenen Begriffe „Schichtdauer“ und „Schichtzeit“ in § 4, 2. Abschnitt, Abs. 2 und 3 MTV geregelt seien. c) Mit diesem Inhalt fehlt den weiteren Anträgen ebenfalls das rechtliche Interesse. aa) Bezüglich der höchstzulässigen planmäßigen Flugdienstzeit iSv § 4, 2. Abschnitt Abs. 2 MTV besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Sie bildet den Gestaltungsrahmen innerhalb dessen sich die Umlaufplanung bewegen muss und die Mitbestimmungspflichtigkeit von Abweichungen von den Begrenzungen ist in § 4, 8. Abschnitt, Abs. 3 geregelt. Dies wird von der Arbeitgeberin nicht in Abrede gestellt. bb) Das Begehren, die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Änderung der „planmäßige Flugdienstzeit“ i.S.v. § 4, 2. Abschnitt, Abs. 3 MTV festzustellen, ist nicht auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet. Auf den Anlassfall kann sich die Gesamtvertretung nicht berufen, da es sich – wie gezeigt – um einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang handelt, der abgeschlossen ist. 3. Selbst wenn man die Zulässigkeit des Feststellungsantrages über die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Änderung der „planmäßige Flugdienstzeit“ bejaht, ist der Antrag nicht erfolgreich, da er jedenfalls unbegründet ist. Es handelt sich um einen Globalantrag und das reklamierte Mitbestimmungsrecht besteht nicht in jeder Fallgestaltung (vgl. nur BAG 7. November 2000 - 1 ABR 28/00 - Rn. 21, zitiert nach juris). Anpassungen des Flugplans an die tatsächlichen Verhältnisse können – wie der Anlassfall zeigt -, mit einer Änderung der Lage und der Dauer der planmäßigen Flugdienstzeit verbunden sein, ohne dass ein Mitbestimmungsrecht besteht. D. Die Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist zuzulassen, da klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen werden.