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Beschluss

5 TaBV 173/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0628.5TABV173.11.0A
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Leitsätze
Die Änderung der Tage sowie der Anzahl der in einem Dienstplan vorgesehenen dienstfreien Ortstage sind nach dem TVPV nicht mitbestimmungspflichtig.
Tenor
Die Beschwerde der A gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. August 2011 – 19 BV 861/10 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Änderung der Tage sowie der Anzahl der in einem Dienstplan vorgesehenen dienstfreien Ortstage sind nach dem TVPV nicht mitbestimmungspflichtig. Die Beschwerde der A gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. August 2011 – 19 BV 861/10 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die Befugnis der Arbeitgeberin, ohne personalvertretungsrechtliche Beteiligung der A eine Entscheidung über die Änderung der Anzahl und der zeitlichen Lage der in Dienstplänen festgelegten „dienstfreien Ortstage“ zu treffen. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Gesamtvertretung) ist die auf der Grundlage des Tarifvertrages Personalvertretung Bordpersonal (TVPV) aus den Gruppenvertretungen gebildet Gesamtvertretung, welche die Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen repräsentiert. Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist eine Luftverkehrsgesellschaft, die mehrere tausend Arbeitnehmer/innen beschäftigt. Der Einsatz des fliegenden Personals auf den bereits feststehenden Flugumläufen wird monatlich von der Arbeitgeberin in einem Dienstplan festgelegt. Dabei sind unter anderem dienstfreie Ortstage im Sinne des Anhangs III (OPS) der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 859/2008 in Verbindung mit der ersten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgeräte (1. DVLuftBO) zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um einen 24 Stunden andauernden Zeitraum, der um 0.00 Uhr Ortszeit beginnt und während dessen kein Bereitschaftsdienst angeordnet werden darf. Je Kalendermonat sind mindestens sieben Ortstage, je Kalenderjahr mindestens 96 Ortstage zu gewähren. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu kurzfristigen Änderungen der geplanten Ortstage durch die Arbeitgeberin ohne vorherige Beteiligung der Gesamtvertretung gekommen. Im Zuge der Auseinandersetzung der Beteiligten wurde eine Einigungsstelle mit dem Thema „Durchführung von kurzfristigen Dienstplanänderungen mit Auswirkungen auf bereits festgelegte und bekannt gegebene Ortstage“ gebildet. Am 18. November 2010 beschloss die Einigungsstelle das Verfahren bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtsfrage auszusetzen, inwieweit in der Angelegenheit Mitbestimmungsrechte der Gesamtvertretung bestehen. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Antragsstellung wird im Übrigen auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses – Blatt 157 bis Blatt 158 d. A. – Bezug genommen. Durch Beschluss vom 04. August 2011 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main den Antrag auf Feststellung, dass der Gesamtvertretung im Zusammenhang mit einer Regelung der Grundsätze und des Verfahrens über die Lage der Ortstage bei Dienstplanänderungen ein Mitbestimmungsrecht zusteht, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Ein Mitbestimmungsrecht aus § 77 Abs. 1 Nr. 1 TVPV bestehe nicht, da die Arbeitgeberin mit einer Dienstplanänderung gerade das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der betroffenen Mitarbeiter steuere. Eine Dienstplanänderung führe nämlich zur Neufestlegung der zeitlichen Lage der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Auch § 77 Abs. 1 Nr. 3 TVPV sei nicht einschlägig. Bei Ortstagen handele es sich nicht um Urlaub im tariflichen Sinne. Im Übrigen würde die Annahme eines Mitbestimmungsrechts zu einer weitgehenden Einflussnahme der Gesamtvertretung auf die Dienstplangestaltung führen, obwohl aus § 77 Abs. 1 Nr. 2 TVPV folge, dass die Dienstplangestaltung grundsätzlich mitbestimmungsfrei sein soll. Aus § 77 Abs. 1 Nr. 5 TVPV folge ebenfalls kein Mitbestimmungsrecht, da es sich bei Ortstagen nicht um Maßnahmen handele, die dem Gesundheitsschutz dienten. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses – Blatt 159 bis Blatt 162 d. A. – ergänzend Bezug genommen. Gegen den am 01. September 2011 zugestellten Beschluss hat die Gesamtvertretung am 15. September 2011 Beschwerde eingelegt und diese – nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 01. Dezember 2011 auf rechtzeitigen Antrag hin – mit dem am 01. Dezember 2011 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Gesamtvertretung vertritt nach wie vor unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Rechtsansicht, dass ihr Mitbestimmungsrechte in dem geltend gemachten Umfang zustünden. Es gehe ihr nicht – so der Sachvortrag der Gesamtvertretung – um eine Mitwirkung bei der konkreten Festlegung der Lage der Ortstage in den monatlichen Dienstplänen. Vielmehr sei ihr Begehren darauf gerichtet, Grundsätze sowie Verfahrensregelungen bei kurzfristigen Dienstplanänderungen mit Auswirkungen auf bereits festgelegte und bekannt gegebene Ortstage aufzustellen. § 77 Abs. 1 Ziff. 1 TVPV sei einschlägig. Mitbestimmungsfrei seien nur Anordnungen der Arbeitgeberin, durch die die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert werde. Demgegenüber gehe es bei der Verlegung von Ortstagen um die Feststellung eines Bereichs, in dem keine Arbeitsleistung zu erbringen sei. Auch die Ziffer 3 des § 77 Abs. 1 TVPV greife ein. Ortstage seien eine Form der bezahlten Freistellung. Die Interessenlage der betroffenen Arbeitnehmer/innen entspreche den Gegebenheiten bei der Urlaubserteilung. § 77 Abs. 1 Ziff. 5 TVPV stütze ebenfalls ihr Mitbestimmungsbegehren. Ortstage dienten dem Gesundheitsschutz und die einschlägigen Regelungen Nr. 2.3 und 3.4 der EU-OPS 1.1090 enthielten unbestimmte Rechtsbegriffe, sodass ein Regelungsspielraum verbleibe. Die Gesamtvertretung beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. August 2011 – 19 BV 861/10 – abzuändern und festzustellen, dass die Gesamtvertretung im Zusammenhang mit einer Regelung der Grundsätze und des Verfahrens bei der Lage der Ortstage betreffend Dienstplanänderungen ein Mitbestimmungsrecht zu folgenden Regelungen zusteht und sie insoweit auch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung erzwingen kann: a) Vereinbarung einer Kennzeichnung der Ortstage im Sinne der ersten DVLuftBO im Dienstplan; b) Vereinbarung einer zeitlichen Grenze für die nachträgliche Änderung eines Ortstages im Dienstplan; c) Feststellung der Entscheidungsgrundsätze, nach denen eine nachträgliche Änderung der Ortstage im Dienstplan erfolgt; d) Vereinbarung zur Sicherstellung der Gleichverteilung von nachträglichen Dienstplanänderungen mit Auswirkungen auf Ortstage; e) Vereinbarung eines Verfahrens, nach dem nachträgliche Dienstplanänderungen mit Auswirkungen auf Ortstage den betroffenen Mitarbeitern mitgeteilt werden. Die Gesamtvertretung beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des vollständigen Vortrags der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird ergänzend auf die Beschwerdebegründung – Bl. 201 bis Bl. 216 d. A. – sowie die Beschwerdebeantwortung – Bl. 229 bis Bl. 237 d. A. – Bezug genommen. B. I. Die gem. §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne vom §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. II. In der Sache hat die Beschwerde der Gesamtvertretung keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag der Gesamtvertretung zurückgewiesen, da ihr das reklamierte Mitbestimmungsrecht nicht zusteht. Die Beschwerdekammer macht sich die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zu Eigen und nimmt gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf sie Bezug. Mit ihren Ausführungen im Beschwerdeverfahren hat die Gesamtvertretung keine zu einer abweichenden Beurteilung führenden Rechtsfehler der Entscheidung des Arbeitsgerichts aufzuzeigen vermocht. Ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren gibt zu folgenden ergänzenden Anmerkungen Veranlassung. 1. Für die Auslegung des Tarifvertrages sind die allgemeinen Grundsätze maßgebend. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil er Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend herangezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. z.B. BAG 24. September 2008 – 10 AZR 669/07– Rn. 17, zitiert nach juris, m.w.N.). b) Da die Tarifvertragsparteien in § 77 Abs. 1 TVPV die Gesetzesformulierungen des § 87 Abs. 1 BetrVG verwandt haben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie die Begriffe des Tarifvertrages nicht anders verstanden wissen wollen wie der Gesetzgeber der Normen des Betriebsverfassungsgesetzes (vgl. z.B. BAG 13. Dezember 2001 – 6 AZR 30/01– Rn. 19, zitiert nach juris). Für den Inhalt und die Reichweite des Mitbestimmungsrechts ist der jeweilige Mitbestimmungstatbestand ausschlaggebend. Insbesondere die Grenzen eines Mitbestimmungsrechts können sich nur aus der Regelung des Mitbestimmungstatbestandes selbst, aus anderen gesetzlichen Vorschriften sowie aus der Systematik und dem Sinnzusammenhang der Regelungen ergeben (vgl. BAG 31. August 1982 – 1 ABR 27/80– Rn. 36, zitiert nach juris). 2. Völlig zu Recht ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Arbeitgeberin die Gesamtvertretung gem. § 77 Abs. 1 Nr. 1 TVPV nicht an ihrer Entscheidung beteiligen musste. a) Der wiederholt geäußerte Hinweis der Gesamtvertretung, es gehe ihr nicht um die Mitbestimmung bei der Festlegung der konkreten Lage der Ortstage für die einzelnen Besatzungsmitglieder, sondern um allgemeine Regelungen über Grundsätze und das Verfahren bei Dienstplanänderungen, ist für die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme rechtlich ohne Belang. Zwar mag das Ausmaß der Beeinträchtigung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit durch die von der Gesamtvertretung angestrebte Rahmenregelung relativ gering sein. Gleichwohl ist eine Beteiligung der Gesamtvertretung auch für die Aufstellung von Grundsätzen und Verfahrensregeln nur geboten, wenn ein Mitbestimmungsrecht besteht. b) Entgegen der Auffassung der Gesamtvertretung hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die Änderung der Lage sowie der Anzahl der in einem Dienstplan vorgesehenen dienstfreien Ortstage nicht das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer/innen regelt. Gegenstand der Maßnahme ist nicht das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer/innen, denn die Maßnahme ist nicht darauf gerichtet, die vorgegebene Ordnung des Betriebes zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten oder das Verhalten der Arbeitnehmer/innen durch Verhaltensregeln zu koordinieren (vgl. BAG 7.2.2012 -1 ABR 63/10– Rn 17, zitiert nach juris; BAG 11. Juni 2002 – 1 ABR 46/01– Rn. 10, 11, zitiert nach juris). c) Vielmehr ist das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betroffen. Mitbestimmungsfrei sind solche Anordnungen, die die Art und Weise der Arbeitspflicht berühren, sie unmittelbar konkretisieren und damit abfordern (vgl.BAG 7.2.2012 – 1 ABR 63/10– Rn 17, zitiert nach juris; BAG 11. Juni 2002 – 1 ABR 46/01– Rn. 12, zitiert nach juris). Nichts anderes bedeutet es, wenn die bisher arbeitsfreien Wochentage in die Arbeitspflicht einbezogen werden und an ihre Stelle andere Tage treten. Durch die – erneute – Festlegung der Freizeit wird zugleich die Lage der Arbeitszeit konkretisiert. Arbeitszeit und Freizeit sind zwei Seiten einer Medaille. d) Ein Mitbestimmungsrecht ergibt sich ferner nicht aus § 77 Abs. 1 Ziff. 3 TVPV. Ortstage stellen keinen Urlaub im tariflichen Sinne dar. Dies folgt zwar nicht schon – wie die Arbeitgeberin meint – ohne weiteres daraus, dass § 8 Abs. 3 und 4 DV LuftBO zwischen Jahresurlaub und Ortstagen unterscheidet. Denn ein und demselben Begriff kann in verschiedenen Regelungswerken eine unterschiedliche Bedeutung zukommen. Zudem gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff so verstanden wissen wollten, wie er in der DV LuftBO verwandt wird. Ausgangspunkt ist vielmehr das Verständnis, dass auch dem Betriebsverfassungsgesetz zugrunde liegt. Urlaub im tariflichen Sinne ist mithin dadurch gekennzeichnet, dass die Arbeitnehmer/innen von der Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung freigestellt werden. Freistellung wiederrum bedeutet die Beseitigung der Arbeitspflicht für die Dauer der Arbeitszeit. Darum geht es bei der Festlegung der Ortstage indessen nicht. Vielmehr wird durch sie festgelegt, an welchen Wochentagen die Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden dürfen. Durch die arbeitsfreien Tage wird nicht die Arbeitspflicht für die Dauer der Arbeitszeit beseitigt, vielmehr wird bereits die Arbeitszeit begrenzt. e) Das von der Gesamtvertretung geltend gemachte Mitbestimmungsrecht ist nicht in § 77 Abs. 1 Nr. 5 TVPV vorgesehen. (1) Dies gilt unabhängig davon, ob die arbeitsfreien Tage auch dem Gesundheitsschutz zu dienen bestimmt sind. Entsprechend der Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat die Gesamtvertretung nach § 77 Abs. 1 Nr. 7 TVPV bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Der Hinweis der Gesamtvertretung auf die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen genügt für die Begründung des Mitbestimmungsrechts nicht. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen des Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (vgl. z.B. BAG 17. Januar 2012 – 1 ABR 62/10– Rn. 13, zitiert nach juris). Die von der Gesamtvertretung angeführten Regelungen stellen indessen keine ausgestaltungsbedürftigen Rahmenvorschriften dar. Die Ziffern 2.3 und 3.4 OPS 1.190 lauten: „2.3. der Luftfahrtunternehmer hat für alle Flüge sicher zu stellen, dass die Dienstpläne so frühzeitig ausgearbeitet und bekannt gegeben werden, dass die Besatzungsmitglieder die Möglichkeit haben, angemessene Ruhezeiten einzuplanen. … 3.4. Der Luftfahrtunternehmer hat dienstfreie Ortstage einzuplanen und sie den Besatzungsmitglieder im Voraus bekannt zu geben.“ Nach diesen Bestimmungen hat der Arbeitgeber nicht die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, auf welche Weise er das vorgegebene Ziel erreichen will. Für die zu treffende Maßnahme – die Einplanung von dienstfreien Ortstagen – sind Vorgaben ausreichend detailliert beschrieben. In Ziffer 1.8 OPS 1.095 ist geregelt, dass ein Ortstag einen Zeitraum von 24 Stunden umfasst, der um 0 Uhr Ortszeit beginnt. Ferner ist in § 8 (4) DV LuftBO die Anzahl im Kalendermonat bzw. Kalenderjahr mindestens zu gewährenden Ortstage bestimmt und in (4) wird definiert, was unter Arbeitsfreiheit zu verstehen ist. Eine betriebliche Regelung über die – nicht vorgegebene - zeitliche Lage der dienstfreien Ortstage innerhalb eines Kalendermonats ist für die Zielerreichung – den Gesundheitsschutz – nicht erforderlich, insbesondere ergibt sich aus der Systematik und dem Gesamtzusammenhang des TVPV, dass dieser Aspekt mitbestimmungsfrei bleiben sollte. (2) Das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen sowie der Verteilung auf die Wochentage sowie vorübergehende Abweichungen hiervon wie sie in § 87 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 BetrVG geregelt sind, haben in §§ 77 Abs. 1 Ziff. 2 TVP 4 MTV Cockpit eine den Besonderheiten des Flugbetriebs angepasste und eingeschränkte Fassung erhalten (vgl. Hess LAG 2.2.2012 - 5 TaBV 144/11 – S. 14; Hess. LAG 15. Februar 2001 – 5 TaBV 158/99– Rn. 48, zitiert nach juris). Danach hat die Gesamtvertretung lediglich bei der Feststellung der Umlaufpläne für die einzelnen Flugstrecken mitzubestimmen. Hinsichtlich der konkreten monatlichen Einsatzplanung durch die Arbeitgeberin steht der Personalvertretung kein Mitbestimmungsrecht zu. Dies zeigt – worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat -, dass die Dienstplangestaltung grundsätzlich mitbestimmungsfrei sein sollte. Die von der Gesamtvertretung vertretene Rechtsansicht zur Auslegung der reklamierten Mitbestimmungstatbestände des TVPV würde zu Wertungswidersprüchen führen. C. Gegen diese gem. § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei ergehende Entscheidung ist gem. § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen.