Urteil
5 Sa 1652/22
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:1205.5SA1652.22.00
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Leitsätze
§ 4a Abs. 2 Satz 2 TVG findet auf Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen keine Anwendung. Dies ist das Ergebnis der von Verfassungs wegen gebotenen restriktiven Auslegung der gesetzlich normierten Verdrängungsregelung, die u.a. beinhalt, dass tarifvertraglich garantierte Leistungen besonderer Qualität gegenüber der Verdrängungswirkung Bestand haben müssen, um unzumutbare Härten zu vermeiden.
Die als Korrektiv der Beeinträchtigung der Tarifautonomie und zur Milderung der Belastungswirkungen der Verdrängungsregelung für die Betroffenen vorgesehene Nachzeichnungsoption in Bezug auf den Mehrheitstarifvertrag nach § 4a Abs. 4 TVG ist für Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen kein geeignetes Mittel.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2022 - 19 Ca 5387/21 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG findet auf Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen keine Anwendung. Dies ist das Ergebnis der von Verfassungs wegen gebotenen restriktiven Auslegung der gesetzlich normierten Verdrängungsregelung, die u.a. beinhalt, dass tarifvertraglich garantierte Leistungen besonderer Qualität gegenüber der Verdrängungswirkung Bestand haben müssen, um unzumutbare Härten zu vermeiden. Die als Korrektiv der Beeinträchtigung der Tarifautonomie und zur Milderung der Belastungswirkungen der Verdrängungsregelung für die Betroffenen vorgesehene Nachzeichnungsoption in Bezug auf den Mehrheitstarifvertrag nach § 4a Abs. 4 TVG ist für Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen kein geeignetes Mittel. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2022 - 19 Ca 5387/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG) und auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 519 ZPO) sowie innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO). Die erforderliche Beschwer als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung lag im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels vor und war auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entfallen. 1. Eine zulässige Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch beseitigen will (BGH 15. März 2002 - V ZR 39/01 - Rn. 6). Erforderlich ist insoweit, dass der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch zumindest teilweise weiterverfolgt wird, der Kläger also die erstinstanzliche Klageabweisung in Zweifel zieht und nicht lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt (BAG - 4 AZR 334/22 - Rn. 16 mwN., juris). 2. Die nach dem erstinstanzlichen Urteil erfolgten Neuabschlüsse der Tarifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen GE-TV GDL 2024 und SozialSicherungsTV 2023 stellen kein den Entfall der Beschwer begründendes erledigendes Ereignis dar. Zwar führte der Neuabschluss der Tarifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen zu einer Veränderung des für die vom Kläger geltend gemachte Anwendung des § 4a Abs. 2 TVG zu bestimmenden Kollisionszeitpunkts. Für diesen ist gemäß § 4a Abs. 2 TVG der Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt kollidierenden Tarifvertrags maßgeblich, so dass im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung auf den 26. März 2024 (Abschluss des GE-TV GDL 2024) und nicht auf den 24. Februar 2022 (Abschluss des GE-TV GDL 2021) als im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen war. Dieser Umstand begründet jedoch keine Erledigung der Klagebegehren, da diese sowohl nach der Antragstellung als auch nach dem den Anträgen zugrundeliegenden Lebenssachverhalt unverändert auf Unterlassung der Leistungsgewährung durch den Beklagten zu 1. und eine zu diesem Zweck geltend gemachte Einwirkung auf die Mitglieder der Beklagten zu 2. im Vorstand und in der Geschäftsführung des Beklagten zu 1. gerichtet sind. Eine Änderung der Streitgegenstände ist durch die mit den Neuabschlüssen der Tarifverträge einhergehenden Änderung des maßgeblichen Kollisionszeitpunkts nicht eingetreten, da in den Klageanträgen nicht auf den GE-TV GDL und den SozialSicherungsTV abgestellt wird und auch die Klagebegründung weder einen bestimmten Kollisionszeitpunkt noch eine bestimmte Kollisionslage beinhaltet (vgl. Hess. LAG 18. Juni 2024 - 4 Sa 394/22 - Rn. 189, juris). II. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg, da die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist. 1. Die Klage ist zulässig. a) Mit der Änderung der Anträge zu 1. und zu 3. durch Aufnahme der als GDL-Mehrheitsbetriebe hinzugekommenen Wahlbetriebe A sowie B und durch Aktualisierung der Namen der Vorstands- und Geschäftsführungsmitglieder der Beklagten zu 2. beim Beklagten zu 1. im Antrag zu 3. hat der Kläger gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 533, 263 ZPO in der Berufungsinstanz zulässige Klageänderungen vorgenommen, da diese sachdienlich sind und auf den bisherigen Streitstoff zurückgegriffen werden kann. b) Zulässigkeitsbedenken bestehen auch im Übrigen nicht. Insbesondere sind die Anträge hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit dem Antrag zu 1. begehrt der Kläger die Unterlassung jeglicher Leistungsgewährung an Arbeitnehmer oder Auszubildende der konkret benannten Betriebe durch den Beklagten zu 1. Damit lässt der Antrag mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, welche Handlung der Beklagten untersagt werden soll. Der Bestimmtheit des Antrags zu 3. steht nicht entgegen, dass darin nicht angegeben ist, in welcher Weise die Beklagte zu 2. auf seine Mitglieder im Vorstand und in der Geschäftsführung des Beklagten zu 1. einwirken soll. Einwirken bedeutet, durch ein Tun den Dritten darauf hinzuweisen, er möge eine bestimmte Handlung vornehmen oder unterlassen, wobei der Schuldner die freie Wahl hat, welches Mittel der Einwirkung er wählt. Das Bestehen eines solchen Wahlrechts macht den auf die Einwirkung gerichteten Klageantrag nicht unbestimmt (BAG - 4 AZR 334/22 - Rn. 36 mwN., aaO.). II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Kläger weder der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 1. noch der mit dem Antrag zu 3. verfolgte Einwirkungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. zusteht. 1. Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG gegen den Beklagten zu 1. Dieser beeinträchtigt ihn mit der satzungsgemäßen Leistungsgewährung in den GDL-Mehrheitsbetrieben nicht in seiner Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Die Wirkung geschaffenen Tarifrechts, hier des GE-TV GDL 2024, wird von dem Beklagten zu 1. nicht wegen Missachtung der Verdrängungswirkung aus § 4a Abs. 2 TVG vereitelt. Vielmehr kommt in den Betrieben des DB-Konzerns neben dem GE-TV GDL 2024 auch der SozialSicherungsTV 2023 zur Geltung, weil die Regelung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG auf Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen keine Anwendung findet. Wegen der fehlenden Verdrängungswirkung besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 1004, 823 Abs.2 i.V.m. § 4a TVG ebenfalls nicht. Die Kammer folgt insoweit der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2024, Az. 4 Sa 394/22. a) Einer Verdrängung des SozialSicherungsTV 2023 durch den GE-TV GDL 2024 in den GDL-Mehrheitsbetrieben steht zwar weder eine Verletzung des Informations- und Anhörungsrechts der Beklagten nach § 4a Abs. 5 TVG noch eine fehlende Tarifkollision diese Tarifverträge mangels Überschneidung ihrer persönlichen Geltungsbereiche entgegen. Eine Verdrängung scheitert ferner nicht daran, dass diese Tarifverträge überwiegend keine Rechtsnormen, sondern die Beziehung zwischen Arbeitgeber und der gemeinsamen Einrichtung und deren Ausgestaltung bestimmende schuldrechtliche Regelungen beinhalten würden. aa) Der Kläger hat jedenfalls mit der Bekanntgabe der Tarifverhandlungen mit der GDL zur Tarifrunde 2023/2024 an die Beklagte zu 2. unter Hinweis auf deren Anhörungsrecht am 13. Oktober 2023 noch vor dem ersten Verhandlungstermin mit der GDL am 9. November 2023 ihre Pflicht zur Bekanntgabe gemäß § 4a Abs. 5 Satz 1 TVG ordnungsgemäß erfüllt. Dieser Pflicht hatte sie im Übrigen auch schon vor Aufnahme der am 16. April 2021 aufgenommenen Verhandlungen zur GDL-Tarifrunde 2021/2022 und damit rechtzeitig genügt, indem sie der Beklagten zu 2. am 11. März 2021 das Forderungsschreiben der GDL vom 5. März 2021 übersandte. bb) Bei dem SozialSicherungsTV 2023 und dem GE-TV GDL 2024 handelt es sich auch um kollidierende Tarifverträge i.S.d. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG. Sie überschneiden sich nicht nur in ihren räumlichen, fachlichen und zeitlichen, sondern ausweislich der Regelungen in § 1 Abs. 3 GE-TV GDL 2024 und § 2 Abs. 2 SozialSicherungsTV 2023 auch in ihren persönlichen Geltungsbereichen. Die Beschränkungen der Leistungen auf Mitglieder der GDL in § 6 Abs. 4 GE-TV GDL 2024 einerseits und die grundsätzliche Leistungsbeschränkung auf Mitglieder der EVG in § 3 Ziff. 3 SozialSicherungsTV 2023 andererseits betreffen die Leistungsberechtigung, nicht aber - etwa unter falscher Überschrift - die persönlichen Geltungsbereiche der Tarifverträge. Bei diesen Regelungen handelt es sich entgegen der Annahme des Klägers zwar nicht um lediglich deklaratorische Hinweise auf § 3 TVG, sondern um einfache Differenzierungsklauseln. Diese stehen der Kollision der Tarifverträge jedoch ohne weiteres nicht entgegen. Erst recht begründen sie ohne weiter Anhaltspunkte für eine Abbedingung des § 4a TVG keine „dreiseitig bilateral gewillkürte“ Tarifpluralität. cc) Der SozialSicherungsTV 2023 und der GE-TV GDL 2024 enthalten nicht nur schuldrechtliche Regelungen, sondern auch Rechtsnormen, so dass eine Verdrängung der Rechtsnormen des Minderheitstarifvertrags nach § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG auch nicht schon unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Dass sie keine unmittelbaren Ansprüche der Arbeitnehmer begründen, steht dem nicht entgegen, da auch tarifvertragliche Regelungen über die Binnenorganisation der gemeinsamen Einrichtung ebenso wie Regelungen über die Beitragspflicht des Arbeitgebers als Rechtsnormen zu qualifizieren sind (vgl. Höpfner ZFA 2023, 387, 389 ff.). § 4 Abs. 2 TVG regelt ausdrücklich, dass diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung der gemeinsamen Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gelten. b) Die Geltung des SozialSicherungsTV 2023 neben dem GE-TV GDL 2024 folgt aber daraus, dass § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG auf Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen keine Anwendung findet. Dies ist das Ergebnis der von Verfassungs wegen gebotenen restriktiven Auslegung der gesetzlich normierten Verdrängungsregelung, die u.a. beinhalt, dass tarifvertraglich garantierte Leistungen besonderer Qualität gegenüber der Verdrängungswirkung Bestand haben müssen, um unzumutbare Härten zu vermeiden (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 - Rn. 173, juris) aa) Die Regelungen des § 4a TVG beeinträchtigen mit ihren Vorwirkungen auf die Organisation, tarifpolitische Ausrichtung und Verhandlungsfähigkeit der Gewerkschaften und im Fall der Verdrängung eines Tarifvertrags mit der Entwertung des Verhandlungsergebnisses der Minderheitsgewerkschaft die Tarifautonomie erheblich. Auch unter Berücksichtigung des hohen Gewichts der mit dem Tarifeinheitsgesetz verfolgten Ziele erweisen sich diese Belastungen in der Gesamtabwägung nur dann als zumutbar, wenn ihnen durch eine restriktive Auslegung der Verdrängungsregelung und ihrer verfahrensrechtlichen Einbindung Schärfen genommen werden (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 - Rn. 173, aaO.). bb) Mit dem durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Bestandsschutz für tarifvertraglich garantierte Leistungen unvereinbar wäre - auch unbeschadet eines unter Umständen aus Art. 14 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG resultierenden Schutzes - der Verlust langfristig angelegter, die Lebensplanung der Beschäftigten berührender Ansprüche aus dem Minderheitstarifvertrag durch dessen Verdrängung, ohne die Möglichkeit vergleichbare Leistungen im nachzeichnungsfähigen Mehrheitstarifvertrag zu erhalten. Das betrifft längerfristig bedeutsame Leistungen, auf die sich Beschäftigte in ihrer Lebensplanung typischerweise einstellen und auf deren Bestand sie berechtigterweise vertrauen. Der ersatzlose Verlust oder die substantielle Entwertung insoweit bereits erworbener Ansprüche oder Anwartschaften infolge einer Verdrängung des zugrunde liegenden Tarifvertrags würde unverhältnismäßig jedenfalls in die grundrechtlich geschützte Teilhabe am Tarifergebnis eingreifen. So läge eine unzumutbare Härte zum Beispiel vor, wenn aufgrund einer Kollision nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG Beschäftigte dazu gezwungen wären, eine unmittelbar bevorstehende oder bereits begonnene berufliche Bildungsmaßnahme nicht wahrnehmen zu können oder abbrechen zu müssen (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 - Rn. 187, aaO.). cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht eine verfassungskonforme Auslegung der Anwendung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG auf Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 TVG und damit einer Verdrängung des GE-TV GDL 2024 durch den SozialSicherungsTV 2023 entgegen. (1) Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen regeln nicht die Arbeitsbedingungen im Betrieb, sondern begründen aus sozialpolitischen Gründen mit Errichtung der gemeinsamen Einrichtung die Gewährung von Leistungen besonderer Qualität an die Arbeitnehmer. So werden nach den jeweiligen Zweckbestimmungen in § 2 Abs. 2 der beiden Tarifverträge u.a. Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung, präventive Gesundheitsmaßnahmen sowie die Nachwuchsförderung genannt. Die hiernach in Betracht kommenden Leistungen werden nicht selten langfristig angelegt und für die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer von besonderer Bedeutung für ihre Lebensplanung sein. (2) Im Hinblick auf derartige Leistungen kann die Anwendung § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG auf Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 TVG einen ersatzlosen Verlust oder die substantielle Entwertung bereits erworbener Ansprüche oder Anwartschaften und damit eine unzumutbare Härte zur Folge haben, wenn der der betreffenden gemeinsamen Einrichtung zugrundeliegende Tarifvertrag durch einen nach Beginn der Maßnahmen abgeschlossenen Mehrheitstarifvertrag verdrängt würde. Die Anwendung des Tarifeinheitsgesetzes könnte so dazu führen, dass die Leistungen, die den Arbeitnehmern zugute kommen sollen, auch wiederholt ins Leere laufen können, ohne dass dies durch die Möglichkeit der Nachzeichnung des Mehrheitstarifvertrags durch die Minderheitsgewerkschaft zu verhindern wäre. Selbst wenn - was aus den nachfolgenden Gründen nicht der Fall ist - ein Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung nachzeichnungsfähig wäre, führte dies nicht etwa dazu, dass eine auf Basis des verdrängten Tarifvertrages begonnene Maßnahme der beruflichen Fort- oder Weiterbildung auf Grundlage des nachgezeichneten Tarifvertrags einfach fortgesetzt werden könnte. Vielmehr würde der Anspruch mit der Nachzeichnung ggf. erst wieder neu und zudem mit der Gefahr begründet, dass auch die neue Maßnahme etwa aufgrund eines Wiederauflebens des Minderheitstarifvertrags nach Beendigung des Mehrheitstarifvertrags obsolet werden kann. Dies liefe insbesondere der Verteilungsfunktion zuwider, deren Sicherung durch das Tarifeinheitsgesetz u.a. bezweckt sein soll (vgl. BT-Drucks. 18/4062 ff.). Eine Verdrängung von tarifvertraglichen Normen über gemeinsame Einrichtungen durch § 4a Abs. 2 S. 2 TVG ist hiernach mit ihrer sozialpolitischen Bedeutung nicht vereinbar (vgl. Wiedemann/Jacobs TVG Rn. 317, Bepler RdA 2022, 189 (198 f.); Däubler jurisPR-ArbR 19/2022 Anm. 1 unter C.). (3) Die als Korrektiv der Beeinträchtigung der Tarifautonomie und zur Milderung der Belastungswirkungen der Verdrängungsregelung für die Betroffenen vorgesehene Nachzeichnungsoption in Bezug auf den Mehrheitstarifvertrag nach § 4a Abs. 4 TVG ist für Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen kein geeignetes Mittel. (a) Der Nachzeichnungsanspruch der Minderheitsgewerkschaft umfasst den gesamten normativen Teil des Mehrheitstarifvertrags (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 - Rn. 194, aaO.) und damit auch die Rechtsnormen über die Binnenorganisation der gemeinsamen Einrichtung. Die Satzung der gemeinsamen Einrichtung, die der Arbeitgeber(verband) mit der Mehrheitsgewerkschaft errichtet hat, ist vom Nachzeichnungsanspruch hingegen nicht erfasst, weil sie als Verbandsinnenrecht außerhalb des Tarifvertrags. steht. Ebenfalls nicht nachgezeichnet werden kann die Pflicht zur Errichtung der gemeinsamen Einrichtung, da diese zum schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrags zählt. Die gemeinsame Einrichtung der Parteien des Mehrheitstarifvertrags kann daher nicht zugleich für die Durchführung des Nachzeichnungstarifvertrags der konkurrierenden Gewerkschaft nutzbar gemacht werden (Höpfner ZFA 2023, 387, 407). Eine Mitbetreuung der Mitglieder der Minderheitsgewerkschaft durch die von der Mehrheitsgewerkschaft besetzten Organe muss schon deshalb ausscheiden, weil die Mehrheitsgewerkschaft hierdurch Informationen über die Mitgliedschaftsverhältnisse in der konkurrierenden Gewerkschaft erhalten würde (Däubler jurisPR-ArbR 19/2022 Anm. 1 unter C.) Außerdem liegt eine Verpflichtung der Einrichtung gegenüber den Mitgliedern einer konkurrierenden Gewerkschaft jenseits der Tarifmacht der Tarifvertragsparteien und wäre auch schuldrechtlich ohne Mitwirkung der die Einrichtung mittragenden Mehrheitsgewerkschaft unzulässig (vgl. Löwisch/Rieble § 4a TVG Rn. 215). (b) Des Weiteren ist eine Mitwirkung von Vertretern der Minderheitsgewerkschaft in einer von der Mehrheitsgewerkschaft getragenen gemeinsamen Einrichtung ausgeschlossen. Da solche Einrichtungen gemeinsame Angelegenheit der Tarifvertragsparteien sind, müssen diese nicht nur formell Träger sein, sondern auch die volle Verantwortung einschließlich des Aufsichts- und Weisungsrechts tragen (Löwisch/Rieble aaO.). Dies setzt eine gleichberechtigte Mitwirkung und Kontrolle durch die Tarifvertragsparteien voraus (vgl. BAG 13. Januar 2018 - 10 AZR 6951/16 (A) - Rn. 65). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllbar, wenn die gemeinsame Einrichtung auf der Basis zweier konkurrierender Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften betrieben werden soll (Höpfner ZFA 2023, 387, 407). (c) Auch die von dem Kläger als möglich erachtete Inanspruchnahme einer eigenen gemeinsamen Einrichtung der Parteien des Nachzeichnungstarifvertrags ist nicht umsetzbar. Die Nutzung der auf Grundlage des verdrängten Tarifvertrags errichteten gemeinsamen Einrichtung dieser Tarifvertragsparteien scheidet aus, da diese auf den verdrängten Tarifvertrag zugeschnitten ist. Die Errichtung einer neuen gemeinsamen Einrichtung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die damit verbundene Verpflichtung zur finanziellen Ausstattung einer weiteren (dritten) gemeinsamen Einrichtung durch den Kläger wegen der damit einhergehenden Beeinträchtigung seiner Grundrechte (Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, 9 Abs. 3 GG) nicht durch die Nachzeichnungsoption gedeckt ist. 2. Dem Kläger steht damit auch der mit dem Antrag zu 3. geltend gemachte Einwirkungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. nicht zu. Die fortgesetzte Leistungsgewährung durch den Beklagten zu 1. ist mangels Verdrängung des SozialSicherungsTV 2023 durch den GE-TV GDL 2024 in den GDL-Mehrheitsbetrieben nicht tarifwidrig. Der Kläger kann daher von der Beklagten zu 2. keine Einwirkung auf ihre - in den Vorstand des Beklagten zu 1. entsandten sowie die Geschäftsführung des Beklagten zu 1. ausübenden - Mitglieder zum Zwecke der Unterlassung der Leistungsgewährung an Arbeitnehmer und Auszubildende beanspruchen. 3. Der auf Ordnungsgeldandrohung gerichtete Klageantrag zu 2. fällt, da er nur für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. als gestellt zu verstehen ist, nicht zur Entscheidung an. Der als Antrag zu 4. gestellte Hilfsantrag ist schon deshalb gegenstandslos, weil die Beklagten den Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91a Abs. 1, 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO. ZPO. Die Kosten der erfolglosen Berufung fallen hiernach dem Kläger zur Last. Auch die auf die teilweise Erledigungserklärung entfallenden Kosten sind von ihm zu tragen, da er auch insoweit unterlegen wäre, 91a Abs. 1 ZPO. Die Pflicht zur Tragung der auf die teilweise Klagerücknahme entfallenden Kosten folgt aus § 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über Ansprüche des klagenden Arbeitgeberverbandes auf Unterlassung von Leistungsgewährungen einer gemeinsamen Einrichtung (Beklagter zu 1.) an Mitglieder der in den betreffenden Betrieben als Minderheitsgewerkschaft vertretenen Beklagten zu 2. Der Kläger schließt seit vielen Jahren Verbandstarifverträge für zahlreiche Unternehmen des Deutsche Bahn Konzerns („DB“) ab. Die Beklagten zu 2. ist eine Gewerkschaft, die alle Berufsgruppen und Beschäftigten im Eisenbahnverkehrssektor organisiert. Bei dem Beklagten zu 1. handelt es sich um die gemäß § 4 Abs. 2 TVG errichtete gemeinsame Einrichtung des Klägers und der Beklagten zu 2. Der Kläger und die Beklagte zu 2. schlossen am 27. Mai 2015 den als Anlage K7 (Anlagenband I) vorgelegten „Tarifvertrag zur Sicherung kollisionsfreier Tarifbestimmungen“ (TV Kollisionsfreiheit)“. Des Weiteren verständigte er sich mit der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer („GDL“) am 30. Juni 2015 auf den als Anlage K8 (Anlagenband 1) vorgelegten „Tarifvertrag zur Regelung von Grundsatzfragen“ (im Folgenden: TV Grundsatzfragen). Während der zeitgleichen Geltung des TV Grundsatzfragen und des TV Kollisionsfreiheit wurde § 4a TVG im DB-Konzern nicht zur Anwendung gebracht. Der TV Grundsatzfragen endete ohne Nachwirkung am 31. Dezember 2020. Die Errichtung des zu 1. beklagten Fonds als gemeinsame Einrichtung erfolgte durch den „Tarifvertrag 2017 zur sozialen Sicherung für Arbeitnehmer der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister vom 12. November 2017 (SozialSicherungsTV 2017)“ (Anlage K2, Anlagenband 1). Die Innenrechtsbeziehungen des Fonds werden durch die Satzung vom 17. Oktober 2018 determiniert (Anlage K3, Anlagenband 1). Das Vorstandsgremium des Beklagten zu 1. ist gemäß § 8 der Satzung paritätisch mit Mitgliedern des Klägers und der Beklagten zu 2. besetzt. Auch mit der GDL hat der Kläger eine gemeinsame Einrichtung i.S.d. § 4 Abs. 2 TVG geschaffen, nämlich den FairnessPlan e.V. Diesem lag im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. August 2021 der „Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen“ (GE-TV GDL 2017)“ vom 10. März 2017 in der Fassung vom 4. Januar 2019 zu Grunde (Anlage K4, Anlagenband 1). Die Innenrechtsbeziehungen des FairnessPlan e.V. werden durch die Satzung vom 8. August 2012, in der Fassung vom 11. September 2012 und 20. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013, determiniert (Anlage K5, Anlagenband 1). Im DB-Konzern sind insgesamt ca. 300 Wahlbetriebe nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 BetrVG durch Tarifvertrag errichtet. Die in den Anträgen unter lit. b) genannten Betriebe sind solche der Regionalverkehre Start Deutschland GmbH, die ebenfalls zum DB-Konzern gehört. Für dieses Unternehmen galt im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung der zwischen ihm und der GDL abgeschlossene VerweisungsTV Start 2021 (Anl. K32, Anlagenband 2). Dieser wurde zwischen dem Kläger und der GDL am 23. November 2022 neu abgeschlossen („VerweisungsTV Start 2022“, Anlage BK3, Bl. 414 ff. d.A.) und trat gemäß § 4 Abs. 1a) VerweisungsTV Start 2022 am 1. Dezember 2022 in Kraft. Seit diesem Tag ist die Regionalverkehre Start Deutschland GmbH Mitglied des Klägers. § 2 VerweisungsTV Start 2022 ordnet - wie die Vorfassung - an, dass die für die DB Regio AG geltenden Tarifverträge auch für die Regionalverkehre Start Deutschland GmbH gelten. Die Verhandlungen zum Neuabschluss des VerweisungsTV Start 2022 waren der Beklagten zu 2. unter Hinweis auf ihr Anhörungsrecht nach § 4a Abs. 5 Satz 2 TVG mit E-Mail des Klägers vom 16. November 2022 sowie mit E-Mail der Regionalverkehre Start Deutschland GmbH vom 10. November 2022 (Anl. BK12, Bl. 656 f. d.A.) bekanntgegeben worden. Bei sämtlichen in den Anträgen aufgelisteten Betrieben handelt es sich um GDL-Mehrheitsbetriebe. Mit Schreiben vom 25. März 2021 wies der Kläger den Beklagten zu 1. über die Anwendbarkeit des Tarifeinheitsgesetzes hin und forderte ihn auf, jegliche Leistungsgewährung in GDL-Mehrheitsbetrieben zu unterlassen. Diese Forderung wurde mit Schreiben vom 20. Juli 2021 wiederholt. Die vom Kläger hierzu gesetzte Frist verstrich am 27. Juli 2021 fruchtlos. Auch die seit März 2021 erfolgten Versuche des Klägers, vereinsintern im Vorstand und in der Mitgliederversammlung auf eine Beendigung der Leistungsgewährung des Beklagten zu 1. in GDL-Mehrheitsbetrieben hinzuwirken, blieben ohne Erfolg. In den Tarifrunden nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vom 20. Oktober 2022 erfolgten Änderungen bzw. Neuabschlüsse der den gemeinsamen Einrichtungen zugrundeliegenden Tarifverträge. Am 9. Oktober 2023 einigten sich der Kläger und die Beklagte zu 2. auf die zum 1. März 2023 rückwirkende modifizierte Wiedereinsetzung des SozialSicherungsTV 2017 (Anlage BK18, Bl. 738 ff. d.A.: Änderungstarifverträge Nr. 1 und Nr. 2 zum SozialSicherungsTV, Lesefassung des aktuellen SozialSicherungsTV 2017, im Folgenden auch „SozialSicherungsTV 2023“ genannt). Dieser war durch den Kläger am 28. Juni 2022 zum 31. Dezember 2022 gekündigt worden. Außerdem war der GE-TV GDL in der Tarifrunde 2021/2022 am 24. Februar 2022 neu abgeschlossen (im Folgenden: GE-TV GDL 2021) und sodann zum 31. Oktober 2023 gekündigt worden. In der Tarifrunde 2023/2024 einigten sich der Kläger und die GDL am 26. März 2024 wiederum auf den Neuabschluss des GE-TV GDL mit Inkrafttreten zum 1. November 2023 (im Folgenden: GE-TV GDL 2024, Anl. BK14, Bl. 659 ff. d.A.). Vor Aufnahme der Tarifverhandlungen zur GDL-Tarifrunde 2023/2024 hatte der Kläger die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 hierüber informiert und sie auf ihr Recht nach § 4a Abs. 5 Satz 2 TVG hingewiesen, ihre Vorstellungen und Forderungen vorzutragen (Anl. BK16, Bl. 735 d.A.). Am 4. Dezember 2024 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 2. den „Tarifvertrag 1/2024 zur Änderung des SozialSicherungsTV 2017, des ÜberleitungsTV SozialSicherungsTV 2017 und des Wo-Mo-TV (ÄTV GE 1/2024 AGV MOVE EVG)“, Anl. BK31, Bl. 920 ff. d.A.). Dieser regelt zum SozialSicherungsTV lediglich, dass er nun erstmals kündbar zum 31. Dezember 2028 ist, § 1 ÄTV GE 1/2024 AGV MOVE EVG. Der Beklagte zu 1. und der FairnessPlan e.V. gewähren verschiedene Leistungen an Arbeitnehmer und Auszubildende im Rahmen ihrer Zweckbestimmungen. Wegen der diesbezüglichen Regelungen und der vorgesehenen Maßnahmen und Leistungen wird auf die aus den Vorgängerregelungen im Wesentlichen unverändert übernommenen Regelungen in § 2 des Anhangs des SozialSicherungsTV 2023 und in § 2 Abs. 2 GE-TV GDL 2024 sowie auf die Bestimmungen zu den jeweiligen Vereinszwecken in § 2 Abs. 2 beider Satzungen verwiesen. Der SozialSicherungsTV 2023 enthält - wie schon die vorangegangene Fassung - auszugsweise folgende Regelungen: „§2 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt 1) betrieblich für die Betriebe der Unternehmen bzw. Mitgliedsunternehmen bzw. Einrichtungen der in § 1 Abs. 2 aufgeführten Beteiligten, 2) persönlich für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) der Unternehmen bzw. Einrichtungen, die in dem von der EVG mit dem jeweilige Unternehmen bzw. Verband bzw. der jeweiligen Einrichtung für den Beitritt geschlossenen Verweisungstarifvertrag bzw. in dem mit dem Agv MoVe gültigen ÜberleitungsTV SozialSicherungsTV 2017 als leistungsberechtigt bezeichnet worden und nicht leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind. […] §3 Grundsätze für die Leistungsgewährung 1. Im Regelfall gelten für alle Leistungen an die Arbeitnehmer aller beteiligten Verbände, Unternehmen und Einrichtungen identische Bedingungen. Abweichungen können in dem für den Beitritt geschlossenen Verweisungstarifvertrag nur vereinbart werden, wenn hierfür ein besonderes Interesse des beitretenden Unternehmens bzw. Verbands besteht und die Mitgliederversammlung dies im Rahmen der Entscheidung über den Beitritt (§ 7 Abs. 3) einstimmig gebilligt hat. 2. Auf die Leistungen des Fonds soziale Sicherung besteht kein unmittelbar durch diesen Tarifvertrag bzw. die Verweisungstarifverträge begründeter Rechtsanspruch. Die Leistungen des Fonds soziale Sicherung werden vielmehr auf der Grundlage und nach Maßgabe von Entscheidungen der Mitgliederversammlung gewährt, die sie ihrerseits nach Maßgabe der in diesem Tarifvertrag festgelegten Rahmenbedingungen zu treffen hat. […] 3. Leistungen an Arbeitnehmer, die der EVG nicht angehören, werden nicht aus der sich nach Abschnitt V ergebenden Dotierung bzw. dem daraus gezogenen Nutzen finanziert. 4. Die Mitgliederversammlung des Fonds soziale Sicherung kann durch einstimmige Entscheidung abweichend von Abs. 3 a) im Einzelfall und hinsichtlich einzelner Leistungen Ausnahmen gestalten, wenn dies der Zwecksetzung des Fonds soziale Sicherung entspricht und einem die Ausnahme rechtfertigenden besonderen sozialpolitischen Bedürfnis entspricht, b) die individuelle Bezugsberechtigung für Arbeitnehmer in Unternehmen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 nicht erfüllen, beschließen, wenn das Bezugsrecht in einem Tarifvertrag geregelt ist, den eine in dem Beschäftigungsbetrieb als Tarifpartner vertretene Gewerkschaft abgeschlossen hat, die ihrerseits mit der EVG eine entsprechende Kooperationsabrede unterhält. Voraussetzung ist, dass die Gewährung der Leistungen den Interessen keines der nach § 1 Abs. 2 beteiligten Verbände bzw. Unternehmen widerspricht, aufgrund wirtschaftlicher, politischer oder sozialer Bindungen aus Sicht der Beteiligten vertretbar ist und das betreffende Unternehmen einen diesem Tarifvertrag entsprechenden Dotierungsbeitrag leistet. […]“ Der GE-TV GDL 2024 regelt u.a.: „§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt (1) Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Betrieblich: Für die in der Anlage aufgeführten Unternehmen (3) Persönlich: Für Arbeitnehmer der Unternehmen nach Abs. 2, sofern sie vom persönlichen Geltungsbereich des BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL, LrfTV AGV MOVE GDL, ZubTV AGV MOVE GDL, DispoTV AGV MOVE GDL, BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL bzw. TVA AGV MOVE GDL erfasst sind, und denen nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit gem. der Anlagen zu den vorstehend genannten Tarifverträgen übertragen ist oder für eine dieser Tätigkeiten ausgebildet werden. Für Arbeitnehmer, die nicht die in Abs. 3 Unterabs. 1 vorausgesetzte Tätigkeit ausüben, jedoch aufgrund § 12 Abs. 1 des „Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV AGV MOVE GDL)", in seiner jeweils gültigen Fassung, einen individualrechtlichen Anspruch auf Besitzstandssicherung haben. Arbeitnehmer, die nicht bei einem in Abs. 2 genannten Unternehmen beschäftigt sind, können in die Leistungen des Vereins einbezogen werden, wenn ihr Arbeitgeber Mitglied im AGV MOVE ist. Ist dies nicht der Fall können Leistungen gewährt werden, wenn der Arbeitgeber im unmittelbaren Mehrheitsbesitz eines Mitglieds des AGV MOVE steht. […] § 6 Laufzeit und Kündigung […] (5) Voraussetzung für die Zuwendung von Leistungen durch die Gremien der gemeinsamen Einrichtung ist, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer ist. Der Verein kann die Leistungen von einer entsprechenden Bestätigung der GDL abhängig machen. […]“ Auch der GE-TV GDL 2016 enthielt in § 6 Abs. 4 unter der Überschrift „Gültigkeit und Dauer“ eine Beschränkung der Zuwendung von Leistungen auf GDL-Mitglieder mit dem selben Wortlaut wie in § 6 Abs. 5 GE-TV GDL 2024. Wegen der weiteren Einzelheiten des SozialSicherungsTV und des GE-TV GDL in den jeweiligen Fassungen wird auf die vorgelegten Abschriften der Tarifverträge Bezug genommen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der SozialSicherungsTV werde nach Maßgabe von § 4a TVG in den GDL-Mehrheitsbetrieben verdrängt. Die Beklagten sind der Ansicht gewesen, eine Verdrängungswirkung nach § 4a TVG liege losgelöst von anderen Gründen nicht vor, da der Kläger bereits die Anforderungen zur rechtzeitigen Bekanntgabe der Tarifverhandlungen gemäß § 4a Abs. 5 TVG nicht erfüllt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 348 bis 351R. d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 20. Oktober 2022 verkündetes Urteil, 19 Ca 5387/21, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der SozialSicherungsTV sei unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht gemäß § 4a TVG verdrängt worden, da es bereits an einer rechtzeitigen Bekanntgabe der Tarifverhandlungen mit der GDL gegenüber der Beteiligten zu 2. gemäß § 4a Abs. 5 Satz 1 TVG fehle. Der Kläger habe keine ausdrückliche Mitteilung an diese Gewerkschaft vorgetragen. Der Verdrängungstatbestand des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG sei daher nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 352 bis 353R. d.A.). Gegen dieses ihm am 11. November 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Dezember 2022 Berufung eingelegt und diese - nach aufgrund Antrags vom 20. Dezember 2022 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 11. März 2023 - am 9. März 2023 begründet. Der Kläger hat den erstinstanzlich gestellten und mit der Berufung weiterverfolgten Feststellungsantrag, mit dem er die Feststellung der Verletzung seiner Rechte durch die beanstandeten Leistungsgewährungen in der Vergangenheit geltend machte, mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Aufgrund der Änderung der Mehrheitsverhältnisse in einzelnen Betrieben hat er die die Anträge zu 1. und zu 3. - wie untenstehend ersichtlich - um die als GDL-Mehrheitsbetriebe hinzugekommenen Wahlbetriebe A und B ergänzt. Ferner hat er diese Anträge hinsichtlich des Wahlbetriebs C, bei dem es sich nunmehr um einen EVG-Mehrheitsbetrieb handelt, für erledigt erklärt. Dieser Teilerledigungserklärung haben beide Beklagte zugestimmt. Schließlich hat der Kläger eine Änderung des Antrags zu 3. durch Aktualisierung der Namen der Mitglieder der Beklagten zu 2. im Vorstand und in der Geschäftsführung des Beklagten zu 1. Vorgenommen. Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an eine Bekanntgabe i.S.d. § 4a Abs. 5 TVG und die diebsbezügliche Darlegungslast weit überspannt und zudem seinen erstinstanzlichen Vortrag zur Information der Beklagten zu 2. über die Tarifverhandlungen mit der GDL völlig unzureichend gewürdigt. Diesbezüglich weist er unter konkreter Benennung der die Unterrichtung der Beklagten zu 2. betreffenden und von Seiten der Beklagten nicht bestrittenen Vorgänge im Zeitraum 11. März 2021 bis 16. September 2021 darauf hin, dass er die Beklagte zu 2. engmaschig über den Verlauf der Tarifverhandlungen mit der GDL unterrichtete, ihr die GDL-Tarifforderungen sowie das arbeitgeberseitige Angebot übersandte und mit ihr einen regelmäßigen Austausch im Rahmen eines sog. Jour-Fixe über den jeweils aktuellen Stand der Tarifverhandlungen durchführte. Der Kläger vertritt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiterhin die Auffassung, dass der SozialSicherungsTV 2017 auch in der zuletzt geltenden Fassung nach Maßgabe von § 4a TVG in den GDL-Mehrheitsbetrieben durch den GE-TV GDL in seiner aktuellen Fassung verdrängt werde. Die Norm sei auf Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen anwendbar, da es sich bei diesen um Rechtsnormen und nicht um lediglich schuldrechtliche Regelungen handele. Zwischen den Tarifverträgen liege aufgrund der Überschneidung ihrer Geltungsbereiche eine Tarifkollision i.S.d. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG vor. Eine ernsthafte und wirksame Interessenberücksichtigung i.S.d. § 4a Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 TVG habe stattgefunden. Die durch die 4. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgericht vorgenommene teleologische Reduktion des § 4a TVG mit dem Ergebnis der Unanwendbarkeit der Norm auf Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen (Hess. LAG 18. Juni 2024 - 4 Sa 394/22 -) sei, so meint der Kläger weiter, rechtsfehlerhaft, weil sie gerade nicht dem telos des § 4a TVG zur Geltung verhelfe, sondern diesem sogar zuwiderlaufe. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 9. März 2023 (Bl. 375 ff. d.eA.) und seine weiteren Schriftsätze vom 19. Juni 2024 (Bl. 600 ff. d.A.), 27. November 2024 und vom 4. Dezember 2024 (Bl. 915 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2022 - 19 Ca 5387/21 - abzuändern und 1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, es zu unterlassen, Arbeitnehmern oder Auszubildenden, die in einen der folgenden Betriebe der jeweils genannten Unternehmen eingegliedert sind, Leistungen zu gewähren: a) bei der DB Regio AG • Wahlbetrieb D, • A, • Wahlbetrieb E, • Wahlbetrieb F, • Wahlbetrieb G, • Wahlbetrieb H, • Wahlbetrieb I, • Wahlbetrieb J, • Wahlbetrieb K, • Wahlbetrieb L, • Wahlbetrieb M; b) bei weiteren Unternehmen des Deutsche Bahn-Konzerns im Schienenpersonennahverkehr, nämlich • Wahlbetrieb N, • Wahlbetrieb O, • B; c) bei der P • Q, • R, • S; d) bei der T • U; 2. dem Beklagten zu 1. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000,00 anzudrohen; 3. die Beklagte zu 2. Zu verurteilen, auf ihre Mitglieder Herrn V, Herrn W, Frau X, Herrn Y und Herrn Z durch entsprechende Aufforderung auf ein tarifgerechtes Verhalten in dem Sinne einzuwirken, dass eine Durchführung oder Förderung der weiteren Leistungsgewährung des Beklagten zu 1. an Arbeitnehmer oder Auszubildende, die in einen der folgenden Betriebe eingegliedert sind, zu unterlassen ist: a) bei der DB Regio AG • Wahlbetrieb D, • A, • Wahlbetrieb E, • Wahlbetrieb F, • Wahlbetrieb G, • Wahlbetrieb H, • Wahlbetrieb I, • Wahlbetrieb J, • Wahlbetrieb K, • Wahlbetrieb L, • Wahlbetrieb M; b) bei weiteren Unternehmen des Deutsche Bahn-Konzerns im Schienenpersonennahverkehr, nämlich • Wahlbetrieb N, • Wahlbetrieb O, • B; c) bei der P • Q, • R, • S; d) bei der T • U; 4. die Hilfsanträge des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit abzuweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen; Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Sie vertreten unter Berufung auf das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2024 die Auffassung, § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie auf Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen nicht anzuwenden sei. Der Beklagte zu 1. meint, der Kläger könne sich nicht auf den Anspruch nach §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG berufen, weil viele seiner Mitgliedsunternehmen vom Staat beherrscht seien und er daher nicht grundrechtsfähig sei. Er ist ferner der Ansicht, der SozialSicherungsTV 2023 werde durch den GE-TV GDL 2024 nicht verdrängt, da sich die Geltungsbereiche dieser Tarifverträge nicht überschnitten und damit schon keine Tarifkollision i.S.v. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG gegeben sei. Hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs ergebe sich dies daraus, dass beide Tarifverträge die Mitgliedschaft in der jeweiligen tarifschließenden Gewerkschaft zur Voraussetzung der Leistungsberechtigung machten. Eine Zusammenschau des SozialSicherungsTV 2023 und des GE-TV GDL 2024 ergebe, dass ein Fall dreiseitig bilateral gewillkürter Tarifpluralität vorliege. Die in § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG angeordnete Verdrängungswirkung scheide auch deshalb aus, weil sie nur die Rechtsnormen des Minderheitstarifvertrags erfasse, der SozialSicherungsTV 2023 aber überwiegend aus schuldrechtlichen Bestimmungen bestehe. Zudem seien die Interessen der EVG-Mitglieder entgegen § 4a Abs. 2 Satz 2, Hs. 2 TVG weder ernsthaft noch wirksam berücksichtigt worden, was sich - so meint der Beklagte zu 1. weiter - daraus ergebe, dass die im GE-TV GDL vorgesehenen Leistungen nur von Mitgliedern der GDL beansprucht werden könnten. Aufgrund dieser Beschränkung liefe zudem der Nachzeichnungsanspruch der Beteiligten zu 2. leer, so dass § 4a Abs. 2 TVG verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass die Verdrängungswirkung entfalle. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten zu 1. im Berufungsverfahren wird auf seine Berufungsbeantwortung vom 24. Mai 2023 (Bl. 550 ff. d.A.) und seine weiteren Schriftsätze vom 18. Juni 2024 (Bl. 575 ff. d.A.), 24. Juni 2024 (Bl. 775 d.A.), 12. November 2024 (Bl. 787 ff. d.A.) und vom 4. Dezember 2024 (Bl. 910 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte zu 2. ist - wie auch der Beklagte zu 1. - der Ansicht, eine Verdrängung des SozialSicherungsTV 2023 scheide aus, da ansonsten das Nachzeichnungsrecht gemäß § 4a Abs .4 TVG wirkungslos bliebe und damit die Interessen einer Arbeitnehmergruppe, die durch den Mehrheitstarifvertrag erfasst seien, nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt würden. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf ihre Berufungsbeantwortung vom 23. Mai 2023 (Bl. 540 ff. d.A.) und ihre weiteren Schriftsätze vom 12. August 2024 (Bl. 782 ff. d.A) und vom 20. November 2024 (Bl. 792 f. d.A.) verwiesen. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.