Urteil
4 Sa 394/22
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:0618.4SA394.22.00
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Leitsätze
1. Ausgehend von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Juli 2017 (- 1 BvR 1571/15, AP GG Art. 9 Nr.151) ist die Regelung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie auf Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen keine Anwendung findet.
2. Mit dem durch Art. 9 Abs.3 GG gewährleisteten Bestandsschutz für tarifvertraglich garantierte Leistungen ist der Verlust langfristig angelegter, die Lebensplanung der Beschäftigten berührender Ansprüche aus dem die gemeinsame Einrichtung begründenden Minderheitstarifvertrag durch dessen Verdrängung unvereinbar.
3. Die Möglichkeit, vergleichbare Leistungen im nachzeichnungsfähigen Mehrheitstarifvertrag zu erhalten, ist im Falle von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen mit derart gravierenden Schwierigkeiten verbunden, dass das Nachzeichnungsrecht gemäß § 4 Abs.4 TVG nicht geeignet ist, den Eingriff in Art. 9 Abs.3 GG auszugleichen.
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2022 – 24 Ca 3723/21 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausgehend von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Juli 2017 (- 1 BvR 1571/15, AP GG Art. 9 Nr.151) ist die Regelung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie auf Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen keine Anwendung findet. 2. Mit dem durch Art. 9 Abs.3 GG gewährleisteten Bestandsschutz für tarifvertraglich garantierte Leistungen ist der Verlust langfristig angelegter, die Lebensplanung der Beschäftigten berührender Ansprüche aus dem die gemeinsame Einrichtung begründenden Minderheitstarifvertrag durch dessen Verdrängung unvereinbar. 3. Die Möglichkeit, vergleichbare Leistungen im nachzeichnungsfähigen Mehrheitstarifvertrag zu erhalten, ist im Falle von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen mit derart gravierenden Schwierigkeiten verbunden, dass das Nachzeichnungsrecht gemäß § 4 Abs.4 TVG nicht geeignet ist, den Eingriff in Art. 9 Abs.3 GG auszugleichen. Auf die Berufungen des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2022 – 24 Ca 3723/21 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufungen der Beklagten sind zulässig. Die Berufungen sind statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit.b) ArbGG) und auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 519 ZPO) sowie innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO). Die statthafte Anschlussberufung des Klägers ist ebenfalls fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO). I. Trotz der nach dem erstinstanzlichen Urteil erfolgten Neuabschlüsse der Tarifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen, GE TV GDL 2024 und SozialSicherungsTV 2023, liegt kein erledigendes Ereignis und damit ein Wegfall der Beschwer der Beklagten vor (vgl. zum Wegfall der Beschwer durch Erledigung BGH Beschluss v. 27. März 2023 - VIa ZB 1140/22, ErbR 2023, 653 (Ls.); BGH Beschluss v. 07. Dezember 2010 – VI ZB 87/09, BeckRS 2011, 728). 1. Ein erledigendes Ereignis ist der objektive Lebenssachverhalt, der dazu führt, dass die Klage unzulässig oder unbegründet geworden ist. Bei einem auf die Abwehr künftiger Beeinträchtigungen gerichteten Unterlassungsbegehren ist das verlangte Verbot in aller Regel anlassfallbezogen und als auf die Untersagung der darin liegenden, als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise gerichtet zu verstehen. Diese legt der Kläger in seinem Antrag sowie der zu dessen Auslegung heranzuziehenden Begründung fest. Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt den Inhalt des Unterlassungsbegehrens (BAG Beschluss v. 22. Oktober 2019 – 1 ABR 17/18, NZA 2020, 123). 2. Die maßgeblichen Tarifverträge sind zwar im Laufe des Rechtsstreits neu abgeschlossen worden, wodurch auch der für die Anwendung des § 4a Abs. 2 TVG maßgebliche Kollisionszeitpunkt zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht mehr der 01. Januar 2021, sondern der 26. März 2024 war. Darin liegt aber kein das Verfahren erledigendes Ereignis. Die Klage ist dadurch weder unzulässig noch unbegründet geworden. Der Kläger begehrt mit den Klageanträgen zu 1) und 2) die Unterlassung von Leistungen an bestimmte Arbeitnehmergruppen und mit dem Klageantrag zu 4) die Vornahme bestimmter Handlungen. Dabei hat er seine Klageanträge so formuliert, dass sie weder den GE-TV noch den SozialSicherungsTV noch einen bestimmten Kollisionszeitpunkt oder eine bestimmte Kollisionslage beinhalten. Der Klagegrund liegt dabei bzgl. der Klageanträge zu 1) und 2) in einem Anspruch aus §§ 1004 Abs.1 Satz 2, 823 Abs.1 und Abs.2 BGB i.V.m. Art 9 Abs.3 GG sowie § 2 Abs.3 GE-TV GDL 2024 und bzgl. des Klageantrages zu 4) in einem Einwirkungsanspruch aus dem GE TV GDL, jeweils gestützt darauf, dass der mit der GDL abgeschlossene Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung gemäß § 4a TVG in den EVG-Mehrheitsbetrieben verdrängt werde und der Beklagte zu 1) Leistungen jenseits des persönlichen Geltungsbereiches des GE TV GDL gewähre. Der Lebenssachverhalt der Klage liegt mithin in der von dem Kläger behaupteten Verletzung seiner Koalitionsfreiheit in Form der Leistungsgewährung durch den Beklagten zu 1) in den Mehrheitsbetreiben der EVG. Dass dabei in der Klagebegründung auf die Kollision bestimmter Tarifverträge zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt wird, stellt lediglich den Anlass, nicht jedoch den ausschließlich zu beurteilenden Sachverhalt dar. II. Soweit der Kläger den Klageantrag zu 2) abgeändert hat, liegt hierin eine gemäß § 533 ZPO zulässige Klageänderung. Diese Klageänderung erfüllt die Voraussetzungen nach § 533 Nr.1 und 2 ZPO. Eine ausdrückliche Einwilligung der Beklagten gemäß § 533 Nr.1 ZPO liegt zwar nicht vor, die Klageänderung ist jedoch sachdienlich im Sinne des § 533 Nr.1 Alt.2 ZPO. Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BAG Urteil v. 14. Juni 2017 – 10 AZR 308/15, AP GewO § 106 Nr.35). Die Sachdienlichkeit kann bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH Urteil v. 27. September 2006 – VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414). Danach ist vorliegend die Sachdienlichkeit zu bejahen. Der bisherige Prozessverlauf ist für den neuen Antrag voll verwertbar, weil sowohl der alte Antrag als auch der geänderte Antrag denselben Prozessstoff betreffen, nämlich um die Reichweite des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages. Sowohl der GE-TV GDL als auch der GE-TV GDL 2024 rekurrieren insoweit auf weitere Tarifverträge (jeweils § 1 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2) und enthalten im Übrigen jeweils in § 1 Abs. 3 Unterabsatz 3 Ausführungen zu Arbeitnehmern, die nicht in einem jeweils in § 1 Abs. 2 genannten Unternehmen beschäftigt sind, deren Arbeitgeber aber Mitglied des Klägers ist oder im unmittelbaren Mehrheitsbesitz eines Mitglieds des Klägers steht. Die Klageänderung ist allein dadurch bedingt, dass der Unterlassungsantrag betreffend den persönlichen Geltungsbereich zwingend die vom persönlichen Geltungsbereich erfassten Personengruppen aufführt und diese Personengruppen – durch den Verweis auf ebenfalls neu abgeschlossene Tarifverträge in § 1 Abs. 3 Unterabsatz. 1 und Unterabsatz. 2 – nunmehr anders definiert werden. Hierzu müssen vom Kläger auch keine neuen Tatsachen vorgetragen werden, um eine Beweislastumkehr zu rechtfertigen, denn in seiner letzten Fassung, der dem Tarifabschluss im März 2024 Rechnung trägt, entspricht der Klageantrag zu 2) (wieder) der erstinstanzlichen Fassung. B. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) sind begründet. Dem Kläger steht weder der gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu (Klageanträge zu 1) und 2)) noch der gegenüber der Beklagten zu 2) geltend gemachte Einwirkungsanspruch (Klageantrag zu 4). I. Die Klage ist zulässig. Das Urteilsverfahren ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 ArbGG die zulässige Verfahrensart und die sowohl Klageanträge zu 1) und 2), bei denen es sich entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) um Leistungs- und nicht um Feststellungsanträge handelt, als auch der Klageantrag zu 4) sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Das Urteilsverfahren ist die zulässige Verfahrensart. Bei den Klageanträgen handelt es sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien bzw. zwischen diesen und Dritten wegen Verletzung der Koalitionsfreiheit (vgl. Germelmann/u.a. ArbGG § 2 Rn 44), § 2 Abs.1 Nr. 2 ArbGG. Die Feststellung der Mehrheitsverhältnisse in den jeweiligen Betrieben ist eine Frage des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, nicht aber Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Beschlussverfahren nach § 2a Abs.1 Nr. 6 ArbGG ist daher nicht die zulässige Verfahrensart. Zudem ist eine Verdrängung gemäß § 4a Abs. 2 TVG nicht von einer arbeitsgerichtlichen Feststellung nach § 99 ArbGG abhängig. Eine gerichtliche Entscheidung dazu, welcher Tarifvertrag in einem Betrieb als von der Mehrheitsgewerkschaft geschlossen zur Anwendung kommt, kann vielmehr ohne Zutun der Tarifvertragsparteien im arbeitsrechtlichen Individualrechtsstreit erfolgen (BVerfG Urteil v. 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15, NZA 2017, 915, 922). 2. Auch ohne Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag genügen die Anträge zu 1) und 2) dem Bestimmtheitserfordernis. Bei einem auf die Abwehr künftiger Beeinträchtigungen gerichteten Unterlassungsanspruch ist das verlangte Verbot in aller Regel anlassfallbezogen und als auf die Untersagung der darin liegenden, als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise gerichtet zu verstehen. Diese legt der Kläger in seinem Antrag sowie der zu dessen Auslegung heranzuziehenden Begründung fest. Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt den Inhalt des Unterlassungsbegehrens. Insoweit ist bei einem Unterlassungsbegehren, dem notwendig gewisse Generalisierungen innewohnen, anerkannt, dass die Verwendung allgemein gehaltener Formulierungen oder von rechtlichen Begriffen nach den Umständen des Einzelfalls den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO entsprechen, wenn – wie hier – zum Verständnis der Begriffe auf die mit dem Antrag beanstandeten konkreten Verletzungshandlungen und die Antragsbegründung zurückgegriffen werden kann (BAG Beschluss v. 22. Oktober 2019 – 1 ABR 17/18, NZA 2020, 12; BAG Beschluss v. 28. Juli 2020 – 1 ABR 41/18, NZA 2020, 1413). Durch die den Anlassfall bildendende, konkret behaupteten Verletzungsform der Leistungsgewährung durch den Beklagten zu 1) in den EVG-Mehrheitsbetrieben ist die Reichweite des erstrebten Verbotsausspruchs klar. 3. Der Klageantrag zu 4) ist ebenfalls hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO. Zwar ist in dem Antrag nicht konkret benannt, in welcher Weise die Beklagte zu 2) auf die im Antrag benannten Mitglieder einwirken soll, dies ist aber auch nicht erforderlich (BAG Urteil v. 25. Januar 2006 – 4 AZR 552/04, NJOZ 2006, 3096; BAG Urteil v. 29. April 1992 – 4 AZR 432/91, AP Nr.3 zu § 1 TVG Durchführungspflicht). Danach ist die Verurteilung zur „Einwirkung” eindeutig genug, denn Einwirken bedeutet, durch ein Tun den Dritten darauf hinzuweisen, er möge eine bestimmte Handlung vornehmen oder unterlassen, wobei der Schuldner die freie Wahl hat, welches Mittel der Einwirkung er wählt. Das Bestehen eines solchen Wahlrechts macht den auf die Einwirkung gerichteten Klageantrag nicht unbestimmt. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagte zu 1) keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG Die Leistungsgewährung durch den Beklagten zu 1) in den streitgegenständlichen Betrieben verletzt den Kläger nicht in seiner Koalitionsfreiheit, denn die Wirkung geschaffenen Tarifrechts (hier des SozialSicherungsTV 2023) wird von dem Beklagten zu 1) nicht wegen Missachtung der Verdrängungswirkung aus § 4a Abs.2 TVG vereitelt. Vielmehr ist in den streitgegenständlichen Betrieben neben dem SozialSicherungsTV 2023 auch der GE-TV GDL 2024 anwendbar, weil die Regelung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG auf Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen keine Anwendung findet. Wegen der fehlenden Verdrängungswirkung besteht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs.2 i.V.m. § 4a TVG ebenfalls nicht. Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 2 Abs. 3 GE-TV GDL 2024, denn der Beklagte zu 1) kann wegen der fehlenden Verdrängungswirkung Leistungen aufgrund des GE-TV GDL 2024 gewähren. Aus diesem Grund sind sowohl der Klageantrag zu 1) als auch der Klageantrag zu 2) in der Fassung vom 31. Mai 2024 unbegründet. Die Androhung eines Ordnungsgeldes (Klageantrag zu 3)) hatte deshalb nicht zu erfolgen. Auch der Klageantrag zu 4) ist unbegründet, weil eine Verletzung der Koalitionsfreiheit des Klägers nicht gegeben ist. Es liegt kein tarifwidriges Verhalten der Beklagten zu 2) vor, denn der GE-TV GDL 2024 ist neben dem SozialSicherungsTV 2023 anwendbar. 1. Aus Sicht der Kammer ist die Regelung in § 4a Abs. 2 TVG verfassungsgemäß (so im Ergebnis auch ArbG Berlin Urteil v. 21. September 2021 – 30 Ca 5638/21, BeckRS 2021, 27239; Giesen, in: BeckOK Arbeitsrecht, 72. Edition Stand 1. Juni 2024, § 4a TVG Randnummer 9; Hromadka, (Stärkerer) Minderheitenschutz bei Tarifkollision, NZA 2019, 215, 216), weshalb eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht veranlasst war. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Juli 2017 (1 BvR 1571/15) stellt sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift nur noch im Hinblick darauf, ob der neu eingefügte § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 TVG den Vorgaben dieser Entscheidung Rechnung trägt. Nach dieser Regelung kommt es nicht zur Verdrängung des Minderheitentarifvertrags, wenn beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die Interessen von Arbeitnehmergruppen, die auch von dem nach § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 TVG an sich verdrängten Tarifvertrag erfasst werden, nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt wurden. Damit hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass kleinere Berufsgruppen nicht der Anwendung eines Tarifvertrags ausgesetzt werden, der unter Bedingungen ausgehandelt wurde, in denen ihre Interessen strukturell nicht zur Geltung kommen und damit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. 2. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass sich der persönliche Geltungsbereich des GE TV GDL 2024 und des SozialSicherungsTV 2023 überschneiden und es sich auch im Übrigen um kollidierende Tarifverträge im Sinne des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG handelt, steht den Ansprüchen jedoch entgegen, dass § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG auf Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen keine Anwendung findet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Verdrängungswirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG schuldrechtliche Normen nicht erfasst (BVerfG Urteil v. 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, AP GG Art. 9 Nr.151; NK-GA/Bepler TVG § 4a Rn.56; Thüsing/Braun TarifR/Forst 7. Kap Rn. 68a; ErfK/Franzen TVG § 4a Rn 17) und ob die hier zu beurteilenden Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen ausschließlich schuldrechtliche Normen enthalten. a) Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Juli 2017 (- 1 BvR 1571/15, AP GG Art. 9 Nr.151) ist zu berücksichtigen, dass mit dem durch Art.9 Abs.3 GG gewährleisteten Bestandsschutz für tarifvertraglich garantierte Leistungen – auch unbeschadet eines unter Umständen aus Art. 14 Abs.1 oder Art. 2 Abs.1 GG resultierenden Schutzes – der Verlust langfristig angelegter, die Lebensplanung der Beschäftigten berührender Ansprüche aus dem Minderheitstarifvertrag durch dessen Verdrängung unvereinbar wäre, ohne die Möglichkeit vergleichbare Leistungen im nachzeichnungsfähigen Mehrheitstarifvertrag zu erhalten. Das betrifft längerfristig bedeutsame Leistungen, auf die sich Beschäftigte in ihrer Lebensplanung typischerweise einstellen und auf deren Bestand sie berechtigterweise vertrauen. Der ersatzlose Verlust oder die substanzielle Entwertung insoweit bereits erworbener Ansprüche oder Anwartschaften in Folge einer Verdrängung des zugrunde liegenden Tarifvertrags würde unverhältnismäßig jedenfalls in die grundrechtlich geschützte Teilhabe am Tarifergebnis eingreifen. So läge eine unzumutbare Härte zum Beispiel vor, wenn eine tarifvertraglich vereinbarte, langfristig angelegte Leistung zur Alterssicherung, zur Arbeitsplatzgarantie oder zur Lebensarbeitszeit, soweit sie bereits erworben ist, durch einen verdrängenden Tarifvertrag verloren ginge oder substanziell entwertet würde, der dafür überhaupt keine Regelung trifft. Desgleichen wäre es etwa unzumutbar, wenn aufgrund einer Kollision nach § 4a Abs.2 Satz 2 TVG Beschäftigte dazu gezwungen wären, eine unmittelbar bevorstehende oder bereits begonnene berufliche Bildungsmaßnahme nicht wahrnehmen zu können oder abbrechen zu müssen. Da der Gesetzgeber in § 4a TVG keine Vorkehrungen getroffen hat, die sicherstellen, dass solche unzumutbaren Härten vermieden werden, müssen die Gerichte müssen von Verfassungs wegen bei der Anwendung des für die weitere Gewährung solcher längerfristig angelegter Leistungen maßgeblichen Rechts sicherstellen, dass es zu diesen Härten nicht kommt (BVerfG Urteil v. 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, AP GG Art. 9 Nr. 151, Rn 188). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht eine verfassungskonforme Auslegung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG einer Verdrängung des GE TV GDL 2024 durch den SozialSicherungsTV 2023 entgegen. Durch die tarifvertraglich geschaffene gemeinsame Einrichtung werden an die Arbeitnehmer längerfristig angelegte Leistungen gewährt. Hierzu zählen die Leistungen der Bildungsförderung, die Gewährung eines Kranken- und Kurkostenzuschusses und eines Kinderbetreuungszuschusses. Auch wenn solche Zuschüsse ggfs. nur einmalig gewährt werden und keine Anwartschaft auf zukünftige Leistungen erworben werden kann, handelt es sich gleichwohl um Leistungen, auf die sich Beschäftigte in ihrer Lebensplanung typischerweise einstellen und auf deren Bestand sie berechtigterweise vertrauen. Hieran zeigt sich, dass eine Verdrängung der sozialpolitischen Bedeutung Gemeinsamer Einrichtungen widersprechen würde (Jacobs, in: Wiedemann, TVG, 8. Auflage 2019, Rn. 317). Dies wird auch nicht durch die Möglichkeit des Nachzeichnungsrechtes gemäß § 4 Abs.4 TVG abgemildert. Für gemeinsame Einrichtungen passt dieser Mechanismus nicht, denn die Probleme, die einer Nachzeichnung entgegenstehen, sind zu gravierend (s. auch Bepler, Zwischenbilanz Tarifeinheitsgesetz, RdA 2022, 189, 199). Die Prüfung und Erfüllung der Ansprüche der antragstellenden Arbeitnehmer sind der Geschäftsführung des Vereins bzw. des Fonds überlassen. Bei einer Nachzeichnung des SozialSIcherungsTV durch die Beklagte zu 2) würde sich an dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung „Fonds soziale Sicherheit“ nichts ändern, d.h. die Beklagte zu 2) hätte trotz Nachzeichnung keinerlei Einfluss auf die Gewährung der Leistungen (vgl. zum Problem der Nachzeichnung Däubler, jurisPR-ArbR, Anmerkung zu ArbG Frankfurt am Main, 24. Kammer, Urteil v. 01.Februar 2022, 24 Ca 3723/21). Um einen solchen Einfluss zu ermöglichen, müsste – über eine bloße Nachzeichnung hinaus – der Tarifvertrag auf eine Mitführung der gemeinsamen Einrichtung durch die Minderheitsgewerkschaft umgeschrieben werden (vgl. Bepler, Zwischenbilanz Tarifeinheitsgesetz, RdA 2022, 189, 199). Schwer vorstellbar ist hingegen, dass auf Grundlage des nachgezeichneten Tarifwerks eine neue gemeinsame Einrichtung entsteht oder eine bereits bestehende gemeinsame Einrichtung – dann aber unter geändertem Regelungszweck nach Maßgabe des nachgezeichneten Tarifwerks – genutzt wird (Löwisch/Rieble, TVG, §4a Rn 215; Ubber / von Grundherr, Tarifeinheit in gemeinsamen Einrichtungen, NZA 2023, 78, 81). Die agierenden Personen der EVG bzw. GDL würden zudem zahlreiche Informationen über die Mitglieder der Konkurrenzorganisation erhalten. Dies würde die Chancengleichheit zwischen den Gewerkschaften verletzen (Däubler, a.a.O.). Zudem sind Antragsteller möglicherweise nicht bereit, persönliche Daten und insbesondere Gesundheitsdaten auch einer fremden Gewerkschaft offen zu legen. Eine Anwendung des § 4a Abs. 2 TVG auf gemeinsame Einrichtungen ist auch nicht zur Sicherung der Verteilungsfunktion (§ 4a Abs. 1 TVG) erforderlich. Zwar haben die Beitragspflichten zur gemeinsamen Einrichtung wie auch die Leistungsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und gemeinsamer Einrichtung ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis, allein dies rechtfertigt angesichts der sozialpolitischen Bedeutung der Einrichtung die Verdrängungswirkung nicht. Durch die Verteilungsfunktion soll einerseits die Teilhabe am erwirtschafteten Erfolg und andererseits eine Entgeltgerechtigkeit durch Festlegung der Entgeltrelationen im Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages geschaffen werden (Treber in: Schaub, ArbR-Hdb., 20. Aufl. 2023, § 195 Rn 4). Dies mag beeinträchtigt sein, wenn konkurrierende Tarifabschlüsse nicht den Wert verschiedener Arbeitsleistungen innerhalb einer betrieblichen Gemeinschaft zueinander widerspiegelten, sondern vor allem Ausdruck der jeweiligen Schlüsselpositionen der unterschiedlichen Beschäftigtengruppen im Betriebsablauf sind (so die Wiedergabe der Stellungnahme der Bundesregierung im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Juli 2017, a,a,O. Rn 153). Darum geht es bei der Schaffung gemeinsamer Einrichtungen aber nicht. Diese von den Tarifvertragsparteien geschaffenen und von ihnen abhängige Organisationen verschaffen dem typischerweise der tarifvertragschließenden Gewerkschaft angehörigen Arbeitnehmer Leistungen, die er vom jeweiligen Arbeitgeber aus organisatorischen, psychologischen oder finanziellen Gründen nicht erhalten könnte (Wiedemann/ Oetker, TVG, 8. Aufl, 2019, Rn 769 m.w.N.). Errichten konkurrierende Gewerkschaften mit dem Arbeitgeber oder einem Arbeitgeberverband jeweils gemeinsame Einrichtungen, so ist weder die gleiche Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg noch die Entgeltgerechtigkeit beeinträchtigt. Der Gesetzgeber hat nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes die gemeinsamen Einrichtungen nicht aus dem Anwendungsbereich des § 4a TVG herausgenommen, aber auch nicht ausdrücklich miteinbezogen. Aus dem Nichthandeln können keine Schlussfolgerungen gezogen werden. Vielmehr ist eine einschränkende Auslegung des § 4a TVG nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Schutz der Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG ausdrücklich geboten. II. Der Kläger hat aus dem GE-TV GDL 2024 keinen Einwirkungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) dahingehend, dass diese auf ihre – in den Vorstand des Beklagten zu 1) entsandten sowie die Geschäftsführung des Beklagten zu 1) ausübenden – Mitglieder durch entsprechende Aufforderung einwirkt, dass sich diese tarifgerecht verhalten und eine Durchführung oder Förderung der weiteren Leistungsgewährung des Beklagten zu 1) an Arbeitnehmer oder Auszubildende in den streitgegenständlichen Betrieben unterlassen. Grundsätzlich folgt aus dem Abschluss eines Tarifvertrages die Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, für die Einhaltung und Durchführung des Tarifvertrages zu sorgen. Dazu gehört auch die gegenseitige Pflicht der Tarifvertragsparteien, auf ihre Mitglieder zur Einhaltung der tarifvertraglichen Vorschriften einzuwirken (BAG Urteil v. 08. November 1988 – 1 AZR 417/86, NZA 1989, 475; BAG Urteil v. 29. April 1992 – 4 AZR 432/91, a.a.O.; BAG Urteil v. 10. Juni 2009 – 4 AZR 77/08, NZA 2010, 248). Hier liegt aber wie ausgeführt kein tarifwidriges Verhalten vor. III. Die Berufung ist hinsichtlich des Hilfsantrages zum Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit (§ 62 ArbGG) gegenstandslos. Werden Haupt- und Hilfsantrag in erster Instanz abgewiesen und hat die Berufung hinsichtlich des Hauptantrags Erfolg, ist die Abweisung des Hilfsantrages ohne Weiteres gegenstandslos (BGH Beschluss v. 13. September 2016 – VII ZR 17/14, NJW 2018, 1180). Soweit die Beklagte zu 2) den Antrag im Rahmen des Berufungsverfahrens gestellt hat, ist dieser nicht zur Entscheidung angefallen. Der Antrag war nur für den Fall der Zurückweisung der Berufung gestellt. C. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, § 91 Abs.1 ZPO. Im Hinblick auf teilweise Erledigung des Rechtstreites hat der Kläger nach § 91a Abs.1 ZPO die Kosten zu tragen, da er voraussichtlich unterlagen wäre. D. Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Unterlassung und Einwirkung zur Unterlassung sowie hilfsweise den Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit. Der Kläger ist ein Arbeitgeberverband, der seit vielen Jahren Verbandstarifverträge für zahlreiche Unternehmen des A (im Folgenden auch: A) Konzerns abschließt. Die Beklagte zu 2) ist eine deutsche Gewerkschaft für das Eisenbahnpersonal der Eisenbahnunternehmen, die im Jahr 2020 ihre vorherige Beschränkung auf das Zugpersonal aufgab, mit Sitz in B. Bei dem Beklagten zu 1) handelt es sich um die „gemeinsame Einrichtung“ iSd. § 4 Abs. 2 TVG des Klägers und der Beklagten zu 2), die den Arbeitnehmern bzw. Auszubildenden verschiedene Leistungen gewährt, mit Sitz in B. Der Kläger schuf überdies mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (im Folgenden: EVG) eine „gemeinsame Einrichtung“ iSd. § 4 Abs. 2 TVG. Der der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung zu Grunde liegende Tarifvertrag ist jeweils nicht für allgemeinverbindlich erklärt. Am 27. Mai 2015 schlossen der Kläger und die EVG den als Anlage K5 (Anlagenband I) vorgelegten „Tarifvertrag zur Sicherung kollisionsfreier Tarifbestimmungen“ (im Folgenden: TV Kollisionsfreiheit). Am 30. Juni 2015 einigten sich der Kläger und die Beklagte zu 2) auf den als Anlage K6 (Anlagenband I) vorgelegten „Tarifvertrag zur Regelung von Grundsatzfragen“ (im Folgenden: TV Grundsatzfragen). Der Kläger und die Beklagte zu 2) vereinbarten nach Abschnitt II. des TV Grundsatzfragen, dass § 4a TVG für das Verhältnis der Tarifvertragsparteien untereinander abbedungen werden soll und zwischen diesen während der Laufzeit des Tarifvertrags nur die §§ 3, 4 TVG gelten sollten. Während der zeitgleichen Geltung des TV Kollisionsfreiheit und des TV Grundsatzfragen wurden die zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Tarifverträge für die Mitglieder der Beklagten zu 2) des Zugpersonals angewandt. Der TV Grundsatzfragen endete ohne Nachwirkung am 31. Dezember 2020. Während der Geltung des TV Kollisionsfreiheit und des TV Grundsatzfragen erfolgte durch den als Anlage K1 (Anlagenband I) vorgelegten „Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen“ vom 10. März 2017 in der Fassung vom 4. Januar 2019 (im Folgenden: GE-TV GDL) die Errichtung des Beklagten zu 1). Der GE-TV GDL enthielt u.a. die folgenden Regelungen: „§ 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Betrieblich: Für die in der Anlage 1 zum LfTV aufgeführten Unternehmen. (3) Persönlich: Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) der Unternehmen nach Abs. 2, denen nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit gem. Anlagen 1 zum BuRa-Zug Agv MoVe bzw. den unternehmensbezogenen Verbandstarifen ZubTV, LrfTV und DispoTV übertragen ist oder die für eine dieser Tätigkeiten ausgebildet werden. Für Arbeitnehmer, die nicht die in Abs. 3 Satz 1 vorausgesetzte Tätigkeit ausüben, jedoch aufgrund § 12 Abs. 1 des „Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV)“, in seiner aktuellsten Fassung, einen individual-rechtlichen Anspruch auf Besitzstandssicherung haben. Arbeitnehmer, die nicht bei einem in Abs. 2 genannten Unternehmen beschäftigt sind, können in die Leistungen des Vereins einbezogen werden, wenn ihr Arbeitgeber Mitglied im Agv MoVe ist. Ist dies nicht der Fall, können Leistungen gewährt werden, wenn der Arbeitgeber im unmittelbaren Mehrheitsbesitz eines Mitglieds des Agv MoVe steht. Protokollnotiz: Die Bestimmungen dieses Tarifvertrags sind im Rahmen der auf die Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen dieser Anwendung nicht entgegenstehen. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Arbeitnehmer, deren Monatstabellenentgelt das höchste, in Anlage 2a zum BuRa-Zug TV vorgesehene Monatstabellenentgelt überschreitet, a) Praktikanten, b) geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV und c) leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG. § 2 Einrichtung einer gemeinsamen Einrichtung und Zweckbestimmung (1) Die Tarifvertragsparteien bilden als gemeinsame Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 TVG den Verein FairnessPlan e. V. (nachfolgend Verein genannt), dessen Zwecksetzung die Gewährung von Sozialleistungen im weitesten Sinne ist. […] (3) Der Verein erbringt Leistungen, die auf einer entsprechenden durch Tarifvertrag der hier handelnden Tarifvertragsparteien geregelten Rechtsgrundlage beruhen. Dies gilt sowohl für Leistungen, die der Arbeitnehmer unmittelbar zu beanspruchen hat, als auch für Leistungen, die an einen Dritten zu erbringen sind, sofern Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Dritten hiervon abhängen. […] § 6 Gültigkeit und Dauer (1) Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2016 in Kraft und ersetzt den GE-TV GDL vom 30. Juni 2015. (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Abweichend hiervon ist eine Kündigung mit dieser Frist zum 28. Februar 2021 zulässig. Der Tarifvertrag wirkt im Falle der Kündigung nach (§ 4 Abs. 5 TVG). (3) Der Verein bleibt nach Beendigung dieses Tarifvertrages verpflichtet, die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ansprüche abzuwickeln. (4) Voraussetzung für die Zuwendung von Leistungen durch die Gremien der gemeinsamen Einrichtung ist, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer ist. Der Verein kann die Leistungen von einer entsprechenden Bestätigung der GDL abhängig machen. (5) Der Agv MoVe ist grundsätzlich bereit, dem Beitritt weiterer Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbände zur Gemeinsamen Einrichtung bzw. der Übernahme von Administrationsleistungen für Dritte durch den Verein zuzustimmen. Voraussetzung ist, dass hiermit keine Beeinträchtigung der Leistungen für die Arbeitnehmer im jetzigen Geltungsbereich bzw. eine finanzielle Belastung der Mitgliedsunternehmen des Agv MoVe verbunden ist. Im Falle der Übernahme von Dienstleistungen ist Bedingung, dass vereins- und steuerrechtlich keine Bedenken bestehen und die Dritten die Aufwendungen für die Dienstleistungen tragen.“ Die Innenrechtsbeziehungen des Beklagten zu 1) werden durch die als Anlage K2 (Anlagenband I) vorgelegte Satzung vom 8. August 2012, in der Fassung vom 11. September 2012 und 20. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013, (im Folgenden: Satzung GE GDL) festgelegt. Nach § 6 Abs. 1 lit. e) Satzung GE GDL ist Aufgabe der Mitgliederversammlung u.a. die Festlegung der Leistungen über Maßnahmen auf der Grundlage der tarifvertraglichen Vorschriften. Das Vorstandsgremium des Beklagten zu 1) ist dabei paritätisch mit Mitgliedern des Klägers sowie der Beklagten zu 2) besetzt. Seine Geschäftsführung obliegt einem Mitglied der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) gewährt aufgrund jeweiliger Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung insbesondere Leistungen wie Bildungsförderung, Berufsunfähigkeit, Erholungsbeihilfe (befristet), Kranken- und Kurkostenzuschuss, Verkehrsrechtsschutz, Kinderbetreuungszuschuss, diverse Fitness-/Gesundheitsangebote (auf die Aufzählung auf den Seiten 10 und 11 der Klageschrift, Bl. 7 f. d.A., wird Bezug genommen). Am 21. April 2017 fassten die Vereinsmitglieder des Beklagten zu 1) einstimmig folgenden Beschluss, dessen Wortlaut Herr C, der damalige Hauptgeschäftsführer des Klägers, vorgeschlagen hatte: „Im Hinblick auf die Neufassung des § 1 Abs. 3 GE-TV beschließt die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung, dass alle Mitglieder der GDL, die als Arbeitnehmer oder Auszubildende bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das Mitglied im Agv MoVe ist oder das im Mehrheitsbesitz eines Mitglieds des Agv MoVe steht, in die Leistungen des FairnessPlan e.V. einbezogen werden.“ Der GE-TV GDL wurde durch die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 25. September 2020 mit Wirkung zum 28. Februar 2021 gekündigt. Die gemeinsame Einrichtung des Klägers mit der EVG ist der „Fonds zur sozialen Sicherung für Arbeitnehmer der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V.“ (im Folgenden: Fonds soziale Sicherung). Der Fonds soziale Sicherung wurde durch den als Anlage K3 (Anlagenband I) vorgelegten „Tarifvertrag 2017 zur sozialen Sicherung für Arbeitnehmer der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister“ vom 12. November 2017 (im Folgenden: SozialSicherungsTV 2017) begründet. Seine Innenrechtsbeziehungen werden durch die als Anlage K4 (Anlagenband I) vorgelegte Satzung vom 17. Oktober 2018 festgelegt (im Folgenden: Satzung GE Fonds soziale Sicherung). Er gewährt aufgrund jeweiliger Beschlussfassung insbesondere Leistungen wie Bildungsförderung, Zuschüsse zu Hilfs- und Heilmitteln, Rechtsschutz, Zuschüsse für Kinderbetreuung, diverse Fitness-/Gesundheitsangebote (auf die Aufzählung auf den Seiten 12 bis 14 der Klageschrift, Bl. 8 ff. d.A., wird Bezug genommen). In dem SozialSicherungsTV 2017, auf den im Übrigen vollinhaltlich Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wie folgt: „§2 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt 1) betrieblich für die Betriebe der Unternehmen bzw. Mitgliedsunternehmen bzw. Einrichtungen der in § 1 Abs. 2 aufgeführten Beteiligten, 2) persönlich für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) der Unternehmen bzw. Einrichtungen, die in dem von der EVG mit dem jeweilige Unternehmen bzw. Verband bzw. der jeweiligen Einrichtung für den Beitritt geschlossenen Verweisungstarifvertrag bzw. in dem mit dem Agv MoVe gültigen ÜberleitungsTV SozialSicherungsTV 2017 als leistungsberechtigt bezeichnet worden und nicht leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind. Protokollnotiz: Die Bestimmungen dieses Tarifvertrags sind im Rahmen der auf die Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen dieser Anwendung nicht entgegenstehen. Beziehen sich Bestimmungen zum Leistungsbezug dieses SozialSicherungsTV 2017 auf Arbeitnehmer, gelten diese sinngemäß auch für Auszubildende und ggf. weitere Nachwuchskräfte, wenn und soweit sie unter den al/gemeinen Geltungsbereich eines im jeweiligen Unternehmen im Sinne von Abs. 1 geltenden Rahmen-/Manteltarifvertrags fallen. §3 Grundsätze für die Leistungsgewährung 1. Im Regelfall gelten für alle Leistungen an die Arbeitnehmer aller beteiligten Verbände, Unternehmen und Einrichtungen identische Bedingungen. Abweichungen können in dem für den Beitritt geschlossenen Verweisungstarifvertrag nur vereinbart werden, wenn hierfür ein besonderes Interesse des beitretenden Unternehmens bzw. Verbands besteht und die Mitgliederversammlung dies im Rahmen der Entscheidung über den Beitritt (§ 7 Abs. 3) einstimmig gebilligt hat. 2. Auf die Leistungen des Fonds soziale Sicherung besteht kein unmittelbar durch diesen Tarifvertrag bzw. die Verweisungstarifverträge begründeter Rechtsanspruch. Die Leistungen des Fonds soziale Sicherung werden vielmehr auf der Grundlage und nach Maßgabe von Entscheidungen der Mitgliederversammlung gewährt, die sie ihrerseits nach Maßgabe der in diesem Tarifvertrag festgelegten Rahmenbedingungen zu treffen hat. Protokollnotiz: Die in der Protokollnotiz zur Stimmrechtsausübung in den Gremien des Fonds soziale Sicherung vom 24. Juli 2014 getroffenen Absprachen behalten unbeschadet § 14 Abs. 1 Satz 2 im Übrigen unverändert Gültigkeit. Sie sind auch im Rahmen notwendiger Abstimmungen des Agv MoVe mit weiteren Beteiligten von diesen zu beachten. 3. Leistungen an Arbeitnehmer, die der EVG nicht angehören, werden nicht aus der sich nach Abschnitt V ergebenden Dotierung bzw. dem daraus gezogenen Nutzen finanziert. 4. Die Mitgliederversammlung des Fonds soziale Sicherung kann durch einstimmige Entscheidung abweichend von Abs. 3 a) im Einzelfall und hinsichtlich einzelner Leistungen Ausnahmen gestalten, wenn dies der Zwecksetzung des Fonds soziale Sicherung entspricht und einem die Ausnahme rechtfertigenden besonderen sozialpolitischen Bedürfnis entspricht, b) die individuelle Bezugsberechtigung für Arbeitnehmer in Unternehmen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 nicht erfüllen, beschließen, wenn das Bezugsrecht in einem Tarifvertrag geregelt ist, den eine in dem Beschäftigungsbetrieb als Tarifpartner vertretene Gewerkschaft abgeschlossen hat, die ihrerseits mit der EVG eine entsprechende Kooperationsabrede unterhält. Voraussetzung ist, dass die Gewährung der Leistungen den Interessen keines der nach § 1 Abs. 2 beteiligten Verbände bzw. Unternehmen widerspricht, aufgrund wirtschaftlicher, politischer oder sozialer Bindungen aus Sicht der Beteiligten vertretbar ist und das betreffende Unternehmen einen diesem Tarifvertrag entsprechenden Dotierungsbeitrag leistet. […]“ Mit dem als Anlage K30 (Anlagenband III) vorgelegten Schreiben vom 10. August 2020 informierte der Kläger die Beklagte zu 2) über die Tarifverhandlungen mit der EVG. Im A-Konzern sind insgesamt ca. 300 Wahlbetriebe nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 BetrVG durch Tarifvertrag errichtet. In zahlreichen Betrieben der A werden sowohl Lokomotivführer und sonstiges Zugpersonal als auch andere Arbeitnehmergruppen beschäftigt. Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 bat der Kläger die Beklagte zu 2) sowie die EVG mitzuteilen, ob Einverständnis mit der Durchführung eines Notarverfahrens zur Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse in den verschiedenen Betrieben bestehe. Die Beklagte zu 2) lehnte mit Schreiben vom 23. Februar 2021 gegenüber dem Kläger die Teilnahme ab. In der Folge wurde das vom Kläger vorgeschlagene Notarverfahren mit der EVG, nicht aber mit der Beklagten zu 2) durchgeführt. Zur Ermittlung der betrieblichen Mehrheitsverhältnisse analysierte die A AG für ihre Tochterunternehmen ferner die Ergebnisse der letzten Betriebsratswahlen, die vorliegenden Tarifbindungsanzeigen und gemeinsam mit den betrieblichen Personalverantwortlichen die betriebliche Situation, wobei die Ergebnisse der Betriebsratswahlen die Grundlage der Mehrheitsfeststellung bildeten. Mit dem als Anlage K11 (Anlagenband I) vorgelegten Schreiben vom 22. März 2021 wies die A AG den Kläger auf die Geltung des Tarifeinheitsgesetzes ab dem 1. Januar 2021 in den Wahlbetrieben der A hin und übermittelte ihm eine Übersicht, aus welcher sich ergebe, ob Tarifverträge mit der Beklagten zu 2) oder der EVG im jeweiligen Wahlbetrieb gölten. Insoweit wies die A AG auch ausdrücklich darauf hin, dass auch die Leistungen der gemeinsamen Einrichtungen dem Tarifeinheitsgesetz unterlägen und auch insoweit eine Tarifkollision bestehe. Daraufhin informierte der Kläger den Beklagten zu 1) mit dem als Anlage K12 (Anlagenband I) vorgelegten Schreiben vom 25. März 2021 über die in den Wahlbetrieben nach seiner Ansicht anwendbaren Tarifverträge und die Auswirkungen auf die Leistungsgewährung der gemeinsamen Einrichtung. Zugleich forderte er den Beklagten zu 1) dazu auf, spätestens ab dem 1. April 2021 jegliche Leistungsgewährung in den Betrieben zu unterlassen, bei denen es sich nach seiner Ansicht um sog. EVG-Mehrheitsbetriebe handele. Diesbezügliche Beschlussfassungen scheiterten sowohl im Vorstand – aufgrund der „Pattsituation“ – als auch der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1). Mit dem als Anlage K25 (Anlagenband II) vorgelegten Schreiben vom 21. Mai 2021 forderte der Kläger den Beklagten zu 1) erfolglos auf, es zu unterlassen, die in den Klageanträgen zu 1) und 2) genannten Leistungsgewährungen weiter fortzusetzen. Während die Parteien den vorliegenden Rechtsstreit führten, kam es zu verschiedenen Neuabschlüssen der Tarifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen. Zunächst wurde in der Tarifrunde 2021/2022 der GE TV GDL neu abgeschlossen (im Folgenden: GE TV GDL 2021). Dieser wurde sodann zum 31. Oktober 2023 gekündigt. Über die bevorstehende Aufnahme von Tarifverhandlungen mit der Beklagten zu 2) informierte der Kläger die EVG mit E-Mail vom 13. Oktober 2023 und wies auf ihr Anhörungsrecht hin. Am 15. November fand dann eine Anhörung der EVG anlässlich der Tarifrunde mit der Beklagten zu 2) statt. In der Tarifrunde 2023/2024 erfolgte unter dem Datum des 26. März 2024 wiederum ein Neuabschluss des GE TV GDL (im Folgenden: GE TV GDL 2024), der rückwirkend zum 01. November 2023 in Kraft trat. Dieser enthält u.a. folgende Regelungen: „§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt (1) Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Betrieblich: Für die in der Anlage aufgeführten Unternehmen (3) Persönlich: Für Arbeitnehmer der Unternehmen nach Abs. 2, sofern sie vom persönlichen Geltungsbereich des BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL, LrfTV AGV MOVE GDL, ZubTV AGV MOVE GDL, DispoTV AGV MOVE GDL, BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL, EVU FZITV AGV MOVE GDL bzw. TVA AGV MOVE GDL erfasst sind, und denen nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit gem. der Anlagen zu den vorstehend genannten Tarifverträgen übertragen ist oder für eine dieser Tätigkeiten ausgebildet werden. Für Arbeitnehmer, die nicht die in Abs. 3 Unterabs. 1 vorausgesetzte Tätigkeit ausüben, jedoch aufgrund § 12 Abs. 1 des „Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV AGV MOVE GDL)", in seiner jeweils gültigen Fassung, einen individualrechtlichen Anspruch auf Besitzstandssicherung haben. Arbeitnehmer, die nicht bei einem in Abs. 2 genannten Unternehmen beschäftigt sind, können in die Leistungen des Vereins einbezogen werden, wenn ihr Arbeitgeber Mitglied im AGV MOVE ist. Ist dies nicht der Fall können Leistungen gewährt werden, wenn der Arbeitgeber im unmittelbaren Mehrheitsbesitz eines Mitglieds des AGV MOVE steht. Protokollnotizen: […] § 2 Einrichtung einer gemeinsamen Einrichtung und Zweckbestimmung (1) Die Tarifvertragsparteien unterhalten als gemeinsame Einrichtung gern. § 4 Abs. 2 TVG den Verein FairnessPlan e. V. (nachfolgend Verein genannt), dessen Zwecksetzung die Gewährung von Sozialleistungen im weitesten Sinne ist. (2) Der Verein hat nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieses Tarifvertrages folgende Zwecke: a) Der Verein unterstützt Maßnahmen, die der Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit der vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer im weitesten Sinne dienen. Dazu zählen u. a. • Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung • Präventive Gesundheitsmaßnahmen • Konfliktlösung im Bahnbetrieb • Nachwuchsförderung Der Verein kann Leistungen an Arbeitnehmer zur Risikoabsicherung im beruflichen Zusammenhang gewähren. Hinsichtlich der Durchführung dieser Leistungen kann sich der Verein eines Versicherers bedienen. Das Nähere regelt die Mitgliederversammlung auf der Grundlage tarifvertraglicher Vorschriften. b) Der Verein fördert weiter Maßnahmen zur Schaffung wirtschaftlich und sozial gerechtfertigter Beschäftigungsbedingungen sowie zur Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping. Die Förderung kann sowohl durch Geldleistungen, Sachzuwendungen oder Administrationsleistungen an Arbeitnehmer oder Einrichtungen erfolgen. c) Der Verein wird für außergewöhnliches soziales Engagement von Arbeitnehmern im Bereich der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister Preise ausloben. d) Der Verein bildet einen Härtefonds, dessen Zweck darin besteht, Arbeitnehmern, die sich in einer ungewöhnlichen persönlichen Notlage befinden, eine Unterstützung zukommen zu lassen. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch . Bis zum 31. März 2024 gilt Buchst. e) in der folgenden Fassung: e) Der Verein unterstützt Maßnahmen der beruflichen Mobilität, soweit dafür Mittel der gesonderten zweckgebundenen Mobilitäts-Dotierung gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 zur Verfügung stehen. Ab dem 1. April 2024 gilt Buchst. e) in der folgenden Fassung: e) Der Verein unterstützt Maßnahmen der im beruflichen Zusammenhang stehenden Wohnkosten und der beruflichen Mobilität, soweit dafür Mittel der gesonderten zweckgebundenen Mobilitäts-Dotierung gern. der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 zur Verfügung stehen. (3) Der Verein erbringt Leistungen, die auf einer entsprechenden durch Tarifvertrag der hier handelnden Tarifvertragsparteien geregelten Rechtsgrundlage beruhen. Dies gilt sowohl für Leistungen, die der Arbeitnehmer unmittelbar zu beanspruchen hat, als auch für Leistungen, die an einen Dritten zu erbringen sind, sofern Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Dritten hiervon abhängen. § 3 Allgemeine Unterrichtungspflichten (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse unverzüglich dem Verein mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Höhe der Ansprüche gegenüber dem Verein haben. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises jederzeit verlangt werden. Wird die Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, werden etwaige Leistungen des Vereines eingestellt, bis der Anspruch wieder nachgewiesen wird. Der Verein hat das Recht, zu überprüfen, ob der jeweilige Arbeitnehmer seiner Informationsverpflichtung nachkommt. (2) Der Verein ist berechtigt, vom Arbeitnehmer die Angabe der für die Anspruchsgewährung erforderlichen Daten zu verlangen. Erteilt der Arbeitnehmer die Auskunft in einer vom Verein gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig, so ruht der Leistungsanspruch gegen den Verein. (3) Zu Unrecht gewährte Leistungen des Vereins sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zurückzuzahlen. […] § 6 Laufzeit und Kündigung (1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2023 in Kraft und ersetzt den GE-TV AGV MOVE GDL vom 1. März 2021 in der zuletzt durch § 4 VerweisungsTV Start AGV MOVE GDL geänderten Fassung vom 24. Februar 2022. (2) Die Anlage „Unternehmen gem. § 1 Abs. 2 GE-TV AGV MOVE GDL" ist als Tarifregelung Bestandteil dieses Tarifvertrages. (3) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Dezember 2025, schriftlich gekündigt werden. Der Tarifvertrag wirkt im Falle der Kündigung nach (§ 4 Abs. 5 TVG). (4) Der Verein bleibt nach Beendigung dieses Tarifvertrages verpflichtet, die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ansprüche abzuwickeln. (5) Voraussetzung für die Zuwendung von Leistungen durch die Gremien der gemeinsamen Einrichtung ist, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer ist. Der Verein kann die Leistungen von einer entsprechenden Bestätigung der GDL abhängig machen. (6) Der AGV MOVE ist grundsätzlich bereit, dem Beitritt weiterer Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbände zur Gemeinsamen Einrichtung bzw. der Übernahme von Administrationsleistungen für Dritte durch den Verein zuzustimmen. Voraussetzung ist, dass hiermit keine Beeinträchtigung der Leistungen für die Arbeitnehmer im jetzigen Geltungsbereich bzw. eine finanzielle Belastung der Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE verbunden ist. Im Falle der Übernahme von Dienstleistungen ist Bedingung, dass vereins- und steuerrechtlich keine Bedenken bestehen und die Dritten die Aufwendungen für die Dienstleistungen tragen. […]“ Die in § 1 Abs.2 GE TV GDL 2024 in Bezug genommene Anlage listet die folgenden A-Gesellschaften auf: DB Cargo, DB Fernverkehr AG, DB Regio AG, DB RegioNetz Verkehrs GmbH, Regionalverkehre Deutschland Start GmbH, S-Bahn Berlin GmbH sowie S-Bahn Hamburg GmbH. Die in § 1 Abs.3 GE TV GDL 2024 genannten Tarifverträge wurden ebenfalls am 26. März 2024 abgeschlossen. Wegen der weiteren Regelungen des GE TV GDL 2024 wird auf den als Anlage BK 22 vorgelegten GE TV GDL 2024 (Anlagenband VI) Bezug genommen. Daneben kam es am 09. Oktober 2023 zum Neuabschluss des SozialSicherungsTV mit rückwirkendem Inkrafttreten zum 1. März 2023 (im Folgenden: Sozial SicherungsTV 2023). Die oben zitierten Abschnitte des SozialSicherungsTV zum persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich (§ 2) und zu den Leistungen des Fonds (§ 3) blieben unverändert. Geändert wurden lediglich die Regelungen zu Dienstleistungsverträgen mit dem Fonds soziale Sicherung (§ 1 Abs. 3) sowie die Regelung zur Laufzeit und Kündigung (§ 14). Wegen der weiteren Regelungen wird auf den als Anlage BK 25 vorgelegten SozialSicherungsTV 2023 (Anlagenband VI) Bezug genommen. Sowohl der GE TV GDL 2024 als auch der SozialSicherungsTV 2023 sind derzeit ungekündigt in Kraft. Der Kläger hat behauptet, in den in den Klageanträgen zu 1) und 4) aufgeführten Betrieben organisiere jeweils die EVG die Mehrheit. Er hat die Auffassung vertreten, der GE-TV GDL sei nach Maßgabe von § 4a TVG, der hier Anwendung finde, in den EVG-Mehrheitsbetrieben verdrängt, sodass eine Leistungsgewährung durch den Beklagten zu 1) in den EVG-Mehrheitsbetrieben unterbleiben müsse. Durch die fortgesetzte Leistungsgewährung durch den Beklagten zu 1) in EVG-Mehrheitsbetrieben werde er in seiner Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt. Ihm stehe daher der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Da der Beklagte zu 1) zudem Leistungen jenseits des persönlichen Geltungsbereichs des GE-TV GDL gewähre und sich damit tarifwidrig verhalte, stehe ihm – dem Kläger – auch der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) sei auch nicht auszuschließen. Überdies habe er den mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachten Einwirkungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) dahingehend, dass diese auf ihre Mitglieder durch entsprechende Aufforderung einwirke, sich tarifgerecht zu verhalten und eine Durchführung oder Förderung der weiteren Leistungsgewährung an Arbeitnehmer oder Auszubildende in EVG-Mehrheitsbetrieben zu unterlassen. Der Kläger hat beantragt: 1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, es zu unterlassen, Arbeitnehmern oder Auszubildenden, die in einen der folgenden Betriebe der jeweils genannten Unternehmen eingegliedert sind, Leistungen zu gewähren: a) Bei der DB Regio AG - R.1.1. Wahlbetrieb Unterfranken; - R.1.2. Wahlbetrieb Mittelfranken; - R.1.3. Wahlbetrieb Oberfranken; - R.1.4. Wahlbetrieb Allgäu; - R.1.5. Wahlbetrieb Bayrisch-Schwaben; - R.1.6 Wahlbetrieb Oberbayern; - R.1.7. Wahlbetrieb Regionalleitung; - R.1.8. Wahlbetrieb S-Bahn München; - R.2.1. Wahlbetrieb Südbaden; - R.2.2. Wahlbetrieb Württemberg; - R.3.1. Wahlbetrieb Niedersachsen/Bremen; - R.4.2. Wahlbetrieb Berlin/Brandenburg; - R.5.2. Wahlbetrieb Saarland/Süd; - R.6.3. Wahlbetrieb Mitte/West; - R.6.4. Wahlbetrieb Süd; - R.7.5. Wahlbetrieb Thüringen; - R.8.1. Wahlbetrieb RheinNeckar; - R.9.1. Wahlbetrieb NRW; - R.9.2. Wahlbetrieb Rheinland; - R.9.3. Wahlbetrieb Rhein-Ruhr; - R.9.4. Wahlbetrieb Westfalen; - RFPS Wahlbetrieb Zentrale (Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebs Zentrale Personenverkehr); b) bei weiteren Unternehmen des A-Konzerns im Schienenpersonennahverkehr, nämlich - S-Bahn Bln der S-Bahn Berlin GmbH; - RAB der DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH; - R.0.1 der S-Bahn Hamburg GmbH; - RN.1 Kurhessenbahn der DB RegioNetz Verkehrs GmbH; - RN.2 Erzgebirge und Oberweißbacher Berg- und Schwarz- - talbahn der DB RegioNetz Verkehrs GmbH; - RN.3 SüdostBayernBahn der DB RegioNetz Verkehrs GmbH; - RN.4 Vertriebsservice Ostbayern der DB RegioNetz Verkehrs GmbH; - RN.5 WestFrankenBahn der DB RegioNetz Verkehrs GmbH; - RN.Z Geschäftsführung RNI/RNV der DB RegioNetz Verkehrs GmbH; c) bei der DB Fernverkehr AG - F.l.1 Frankfurt/Saarbrücken; - F.l.2 Freiburg/Karlsruhe; - F.l.3 Kassel; - F.l.5 Bremen/Hannover; - F.l.6 Hamburg; - F.l.7 Berlin/Stralsund; - F.l.10 Erfurt/Leipzig; - F.l.11 München; - F.l.12 Nürnberg/Würzburg; - F.l.13 Dortmund/Münster; - F.l.14 Köln; - F.l.15 Sylt; - F.I.16 Wangerooge; - F.I.17 Zentrale (Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebs Zentrale Personenverkehr); d) bei der DB Cargo AG - C 1 DB Cargo Berlin; - C 2 DB Cargo Hannover; - C 3 DB Cargo Duisburg; - C 4 DB Cargo Frankfurt (Main); - C 5 DB Cargo Hagen; - C 7 DB Cargo Hamburg; - C 8 DB Cargo Mannheim; - C 9 DB Cargo München; - C 10 DB Cargo Nürnberg; - C 11 KundenServiceCentrum (KSZ) Duisburg; - C 12 Zentrale Mainz. 2. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, es zu unterlassen, Arbeitnehmern oder Auszubildenden Leistungen zu gewähren, die weder eine Tätigkeit gem. Anlage 1 zum Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-Zug AGV MOVE) in der Fassung des TV 2/2019 GDL DB vom 19. Dezember 2019 bzw. den Anlagen zu den unternehmensbezogenen Verbandstarifen des Tarifvertrags für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV) in der Fassung des TV 2/2019 GDL DB vom 19. Dezember 2019, des Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV), zuletzt geändert durch TV 2/2019 GDL DB vom 19. Dezember 2019 und des Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV), zuletzt geändert durch TV 2/2019 GDL DB vom 19. Dezember 2019, ausüben oder für eine dieser Tätigkeiten ausgebildet werden noch einen individualrechtlichen Anspruch auf Besitzstandssicherung aufgrund § 12 Abs. 1 des Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) in seiner aktuellsten Fassung des TV 1/2019 GDL DB vom 4. Januar 2019 haben. 3. Dem Beklagten zu 1) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR (in Worten: Zweihundertfünfzigtausend und 0/100 Euro) angedroht. 4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, auf ihre Mitglieder Herrn D, Herrn E, Herrn F und Herrn G durch entsprechende Aufforderung auf ein tarifgerechtes Verhalten in dem Sinne einzuwirken, dass eine Durchführung oder Förderung der weiteren Leistungsgewährung des Beklagten zu 1. an Arbeitnehmer oder Auszubildende, die in einen der folgenden Betriebe eingegliedert sind, zu unterlassen ist: a) Bei der DB Regio AG - R.1.1. Wahlbetrieb Unterfranken; - R.1.2. Wahlbetrieb Mittelfranken; - R.1.3. Wahlbetrieb Oberfranken; - R.1.4. Wahlbetrieb Allgäu; - R.1.5. Wahlbetrieb Bayrisch-Schwaben; - R.1.6 Wahlbetrieb Oberbayern; - R.1.7. Wahlbetrieb Regionalleitung; - R.1.8. Wahlbetrieb S-Bahn München; - R.2.1. Wahlbetrieb Südbaden; - R.2.2. Wahlbetrieb Württemberg; - R.3.1. Wahlbetrieb Niedersachsen/Bremen; - R.4.2. Wahlbetrieb Berlin/Brandenburg; - R.5.2. Wahlbetrieb Saarland/Süd; - R.6.3. Wahlbetrieb Mitte/West; - R.6.4. Wahlbetrieb Süd; - R.7.5. Wahlbetrieb Thüringen; - R.8.1. Wahlbetrieb RheinNeckar; - R.9.1. Wahlbetrieb NRW; - R.9.2. Wahlbetrieb Rheinland; - R.9.3. Wahlbetrieb Rhein-Ruhr; - R.9.4. Wahlbetrieb Westfalen; - RFPS Wahlbetrieb Zentrale (Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebs Zentrale Personenverkehr); b) bei weiteren Unternehmen des A-Konzerns im Schienenpersonennahverkehr, nämlich - S-Bahn Bln der S-Bahn Berlin GmbH; - RAB der DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH; - R.0.1 der S-Bahn Hamburg GmbH; - RN.1 Kurhessenbahn der DB RegioNetz Verkehrs GmbH; - RN.2 Erzgebirge und Oberweißbacher Berg- und Schwarztalbahn der DB RegioNetz Verkehrs GmbH; - RN.3 SüdostBayernBahn der DB RegioNetz Verkehrs GmbH; - RN.4 Vertriebsservice Ostbayern der DB RegioNetz Verkehrs GmbH; - RN.5 WestFrankenBahn der DB RegioNetz Verkehrs GmbH; - RN.Z Geschäftsführung RNI/RNV der DB RegioNetz Verkehrs GmbH; c) bei der DB Fernverkehr AG - F.l.1 Frankfurt/Saarbrücken; - F.l.2 Freiburg/Karlsruhe; - F.l.3 Kassel; - F.l.5 Bremen/Hannover; - F.l.6 Hamburg; - F.l.7 Berlin/Stralsund; - F.l.10 Erfurt/Leipzig; - F.l.11 München; - F.l.12 Nürnberg/Würzburg; - F.l.13 Dortmund/Münster; - F.l.14 Köln; - F.l.15 Sylt; - F.I.16 Wangerooge; - F.I.17 Zentrale (Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebs Zentrale Personenverkehr); d) bei der DB Cargo AG - C 1 DB Cargo Berlin; - C 2 DB Cargo Hannover; - C 3 DB Cargo Duisburg; - C 4 DB Cargo Frankfurt (Main); - C 5 DB Cargo Hagen; - C 7 DB Cargo Hamburg; - C 8 DB Cargo Mannheim; - C 9 DB Cargo München; - C 10 DB Cargo Nürnberg; - C 11 KundenServiceCentrum (KSZ) Duisburg; - C 12 Zentrale Mainz. Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) hat überdies beantragt, hilfsweise, für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens mit dem Abweisungsantrag hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2), die vorläufige Vollstreckbarkeit auszuschließen. Der Kläger hat beantragt, den Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit zurückzuweisen. Der Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, der GE-TV GDL sei in den relevanten Betrieben nicht verdrängt worden. Auch in seiner nachgebesserten Version sei § 4a TVG verfassungswidrig. Auch bei einer Anwendung von § 4a TVG erfolge keine Verdrängung von gemeinsamen Einrichtungen und zugrundeliegenden schuldrechtlichen Tarifverträgen. Da mangels widerstreitender Inhaltsnormen von einem solchen Tarifvertrag keine Gefahr für den Betriebsfrieden ausgehe, sei unter Zugrundelegung der Gesetzesbegründung eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm geboten. Es liege überdies keine Kollision vor, da beide Tarifverträge während der gewillkürten Tarifpluralität abgeschlossen worden seien. Auch bei einer unterstellten Verfassungsmäßigkeit von § 4a TVG und einer unterstellten Anwendung auf den GE-TV GDL käme es nicht zu einer Verdrängungswirkung. Bei den streitgegenständlichen Betrieben handele es sich nicht um EVG-Mehrheitsbetriebe. Selbst wenn dies so wäre, erforderte eine Verdrängung des angeblichen Mehrheitstarifvertrags einen rechtskräftigen Beschluss iSd. §§ 99, 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG iVm. § 4a TVG. Im Übrigen sei auch eine Kollision durch Überschneidung der persönlichen Geltungsbereiche der Tarifverträge von vornherein ausgeschlossen. Eine Verdrängung könne außerdem nicht eintreten, weil der Kläger die Bekanntgabe- und Anhörungspflichten aus § 4 Abs. 5 TVG bei seinen Verhandlungen mit der EVG zum SozialSicherungsTV 2017 nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Eine Verdrängung des GE-TV GDL scheitere zudem daran, dass selbst bei Anwendbarkeit von § 4a TVG jedenfalls schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Tarifparteien von der Verdrängungswirkung gar nicht erfasst seien. Im Übrigen trete eine Verdrängungswirkung auch deswegen nicht ein, weil es sich um inhaltsgleiche Tarifverträge handele. Schließlich könnten viele Leistungen des GE-TV GDL nicht verdrängt werden, weil Art. 9 Abs. 3 GG Bestandsschutz gewähre. Die Leistungserbringung in den im Klageantrag zu 1) genannten Betrieben sei rechtmäßig. Insbesondere verletze sie den Kläger nicht in seiner Koalitionsfreiheit. Auch die Leistungsvoraussetzungen des GE-TV GDL würden respektiert. Der Tarifvertrag sei zudem in Nachwirkung und seine Normen gölten daher weiter, bis er durch eine andere Abmachung ersetzt werde oder sonst ein Beendigungstatbestand greife. Der Klageantrag zu 2) sei in Ansehung der streitgegenständlichen Beschlussfassung vom 21. April 2017 treuwidrig. Im Falle seines teilweisen oder vollständigen Unterliegens mit dem Abweisungsantrag hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) sei die vorläufige Vollstreckbarkeit auszuschließen. Denn die Vollstreckung würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Die Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, mangels gerichtlicher Feststellung gemäß § 99 ArbGG seien die Vermutungen des Klägers bezüglich angeblicher Mehrheitsbetriebe reine Spekulationen. Es handele sich vorliegend zudem nicht um kollidierende Tarifverträge. Es sei davon auszugehen, dass beide Tarifverträge lediglich Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien regelten und keine Rechtsnormen enthielten, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordneten. In den vorliegenden Tarifverträgen würden zudem vergleichbare Gegenstände vergleichbar geregelt. Zudem erfasse die in § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG geregelte Verdrängung nicht schuldrechtliche Vereinbarungen, zu denen auch tarifliche Regelungen einer Gemeinschaftseinrichtung zählten. Schließlich verbiete Art. 9 Abs. 3 GG zusätzlich die Verdrängung des angeblichen Minderheitstarifvertrags, solange eine Nachzeichnung iSd. § 4a Abs. 4 TVG nicht vollzogen worden sei. Unabhängig davon sei in Bezug auf gemeinsame Einrichtungen die Nachzeichnungsfähigkeit grundsätzlich zu verneinen. Die vom Kläger dargestellte Einschränkung des Geltungsbereichs des GE-TV GDL in Bezug auf den Klageantrag zu 2. bilde nicht den aktuellen Geltungsbereich des GE-TV GDL ab. Das zuständige Vereinsorgan des Beklagten zu 1) habe die Möglichkeit zur Erweiterung des Geltungsbereichs aus dem GE-TV GDL genutzt und umgesetzt. Im Übrigen sei der Klageantrag zu 4) nicht hinreichend bestimmt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien wird im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. Februar 2022 – 24 Ca 3723/21 (Bl. 166 – 176 d. Akte). Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und den Antrag des Beklagten zu 1) auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Der Kläger könne den Klageantrag zu 1) auf einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG stützen, denn die fortlaufende Leistungsgewährung durch den Beklagten zu 1) in den streitgegenständlichen Betrieben verletze den Kläger in seiner Koalitionsfreiheit. In den streitgegenständlichen Betrieben ist gemäß § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG nur der SozialSicherungsTV 2017, nicht jedoch (zugleich) der GE-TV GDL anwendbar. Gleiches gelte auch für den Klageantrag zu 2). Der persönliche Geltungsbereich des GE-TV GDL sei auch nicht erweitert worden, denn die Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1) sei nicht berechtigt gewesen, den Geltungsbereich des Tarifvertrags zu erweitern. Der Kläger hat aus dem GE-TV GDL einen Einwirkungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) dahingehend, dass diese auf ihre – in den Vorstand des Beklagten zu 1) entsandten sowie die Geschäftsführung des Beklagten zu 1) ausübenden – Mitglieder durch entsprechende Aufforderung einwirkt, dass sich diese tarifgerecht verhalten und eine Durchführung oder Förderung der weiteren Leistungsgewährung des Beklagten zu 1) an Arbeitnehmer oder Auszubildende in den streitgegenständlichen Betrieben unterlassen. Der Beklagte zu 1) habe nicht schlüssig dargelegt, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Das Urteil des Arbeitsgerichtes ist dem Beklagten zu 1) am 10. März 2022 zugestellt worden ist. Er hat hiergegen mit am 25. Februar 2022 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 02. Mai 2022, der am gleichen Tag beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet. Der Beklagten zu 2) ist das Urteil des Arbeitsgerichtes am 04. März 2022 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit am 09. März 2022 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22. April 2022, der am gleichen Tag beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet. Die Anschlussberufung ist nach auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 01. August 2022 verlängerten Frist am 01. August 2022 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Beklagte zu 1) rügt, das Arbeitsgericht habe die Klage bereits im Wege des Prozessurteils zurückweisen müssen. Sie sei unzulässig, weil der Kläger nicht die statthafte Antragsart gewählt habe. Im Unterlassungsantrag des Klägers sei nämlich ein Feststellungsantrag enthalten, mit dem der Kläger die Feststellung begehre, dass der GE-TV in den im Antrag genannten Betrieben verdrängt werde. Für eine solche Feststellung sei in §§ 2a Abs. 1 Nr. 6, 99 ArbGG eine spezielle Verfahrensart eingeführt worden, die spezifisch für den Kläger als Tarifvertragspartei eröffnet sei und einem Unterlassungsantrag im Urteilsverfahren vorgehe. Das Arbeitsgericht habe aber auch zu Unrecht die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus Art. 9 Abs. 3 GG i.V.m. §§ 823, 1004 BGB angenommen. Das Verhalten des Beklagten zu 1) verdränge keinen Tarifvertrag, dessen Partei der Kläger ist, als kollektive Ordnung. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei § 4a Abs. 2 TVG in seiner jetzigen Fassung verfassungswidrig. Die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2017 (1 BvR 1571/15) aufgestellt habe, seien im Rahmen des Qualifizierungschancengesetzes nicht rechtzeitig umgesetzt worden, so dass § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG nicht anwendbar sei. Die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung ergebe sich insbesondere daraus, dass die neue Regelung so „minimalistisch“ sei, dass sie dem verfassungsrechtlich gebotenen Wesentlichkeitsprinzip nicht gerecht werde. Jedenfalls sei § 4a TVG auf den GE-TV nicht anwendbar. Zum einen statuiere er keine Rechte und Pflichten, die verdrängt werden könnten. Darüber hinaus sei eine Nachzeichnung des SozialSicherungsTV durch die Beklagte zu 2) nicht möglich, sodass die gesetzliche Regelung, die § 4a TVG verhältnismäßig machen solle, leerliefe – weshalb die Anwendung von § 4a TVG auf den GE-TV die Grundrechte der Minderheit verletzte und verfassungswidrig wäre. Es liege auch keine Kollision der Tarifverträge vor, denn den Tarifparteien sei es bei Abschluss der Tarifverträge um Leistungserbringung an ihre Mitglieder gegangen. Es sei zwar einzuräumen ist, dass nach § 3 Abs. 4 SozialSicherungsTV Leistungen des „Fonds zur Sozialen Sicherheit“ in Einzelfällen auch an Nicht-EVG-Mitglieder erbracht werden dürfen, dies bedeute aber nicht, dass es zu einem kollidierenden Geltungsbereich mit der Rechtsfolge des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG komme. Viel mehr liege im Tarifvertrag selbst die Entscheidung der (vermeintlichen) Mehrheitsgewerkschaft EVG, andere Tarifverträge neben den eigenen zuzulassen und im Einzelfall Abstimmungsentscheidungen zu treffen, wenn erforderlich. Der Beklagte zu 1) bestreitet, dass der SozialSicherungsTV in den streitgegenständlichen Betrieben der Mehrheits-Tarifvertrag sei. Außerdem ist der Beklagte zu 1) der Ansicht, dass zur Frage der Mehrheitsfeststellung vorrangig ein Verfahren nach § 99 ArbGG durchzuführen sei. Die Beklagte zu 2) rügt, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der von der Beklagten zu 2) mit dem Kläger abgeschlossene Tarifvertrag zur Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung (GE-TV GDL) in den streitgegenständlichen Betrieben nicht anwendbar sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei § 4a Abs. 2 TVG in seiner jetzigen Fassung verfassungswidrig. Die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2017 (1 BvR 1571/15) aufgestellt habe, seien im Rahmen des Qualifizierungschancengesetzes nicht rechtzeitig umgesetzt worden, so dass § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG nicht anwendbar sei. Die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung ergebe sich insbesondere daraus, dass die neue Regelung so „minimalistisch“ sei, dass sie dem verfassungsrechtlich gebotenen Wesentlichkeitsprinzip nicht gerecht werde. Jedenfalls sei gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Juli 2017 (1 BvR 1571/15) die Regelung in §4a Abs.2 Satz 2 TVG unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs.3 GG grundsätzlich einschränkend auszulegen. Daraus ergebe sich, dass § 4a TVG auf gemeinsame Einrichtungen keine Anwendung finde. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts entsprächen die Regelungen zur Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung eher schuldrechtlichen Normen, auf die § 4a TVG nicht anzuwenden sei. Sie seien jedenfalls keine Rechtsnormen i.S.d. § 4a Abs. 2 Satz 2 Abs. 1 TVG, da diese Normen keine unmittelbaren und zwingenden Ansprüche der Gewerkschaftsmitglieder begründen. Im Übrigen lasse sich die Anwendung des § 4a TVG auch nicht mit der sozialpolitischen Bedeutung der gemeinsamen Einrichtungen vereinbaren. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien solche Tarifverträge auch nicht ohne Qualitätsveränderung nachzeichenbar. Eine Nachzeichnung des SozialSicherungs-TV würde die Mitglieder der Beklagten zu 2) in die gemeinsame Einrichtung der angeblichen Mehrheitsgewerkschaft einbinden und der Entscheidungskompetenz der EVG-Verwalter der Einrichtung unterwerfen, weshalb das Nachzeichnungsrecht offensichtlich nicht durchführbar sei. Auch wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des § 4a TVG die gemeinsamen Einrichtungen vom Tatbestand der Norm nicht ausdrücklich ausgenommen habet, so folge hieraus nicht zwingend die Anwendbarkeit des § 4a TVG auf gemeinsame Einrichtungen. Schließlich sei § 4a TVG, soweit überhaupt verfassungsgemäß, jedenfalls verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Verdrängungswirkung erst zu einem Zeitpunkt eintreten könne, wenn ein Verfahren nach § 99 ArbGG rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies folge aus der Auslegung im Zusammenhang mit § 99 ArbGG i.V.m. § 2 a Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handele es sich außerdem nicht um kollidierende Tarifverträge, da diese nicht inhaltsgleich i.S.v. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG seien. Der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass jede – auch minimale – inhaltliche Abweichung und auch jede Nichtregelung schade, sei unter Berücksichtigung des nachhaltigen Eingriffs in die Tarifautonomie der Beklagte zu 2) nicht zu folgen. Im Übrigen liege auch deshalb keine Tarifkollision vor, weil sich der Geltungsbereich der jeweiligen gemeinsamen Einrichtungen auf die jeweiligen Gewerkschaftsmitglieder beschränke. Außerdem sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Rechtslage wie vor Inkrafttreten des § 4 a TVG zu beurteilen, zu der § 13 Abs. 3 TVG angeordnet hatte, dass ein vor der faktischen Inkraftsetzung des § 4a TVG abgeschlossener Tarifvertrag nicht verdrängt wird. Sinn und Zweck von § 13 TVG rechtfertige daher die Nichtanwendung von § 4a TVG auf solche Tarifverträge, die in einer Phase geschlossen wurden, während der § 4a TVG abbedungen wurde. Desweiteren habe das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft unterstellt, dass es sich bei dem SozialSicherungsTV 2017 der EVG um den Mehrheitstarifvertrag in den streitgegenständlichen Betrieben handele. Selbst wenn dies so wäre, so sei in der Leistungserbringung durch den Beklagten zu 1) in diesen Betrieben kein Eingriff in die Koalitionsfreiheit des Klägers, schon gar nicht in der erforderlichen Schwere, zu sehen. Das Arbeitsgericht habe weiterhin zu Unrecht festgestellt, dass eine Nichtbeachtung der vom Arbeitsgericht fälschlicherweise festgestellten Verdrängungswirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 TVG des GE-TV GDL in den streitgegenständlichen Betrieben den Kläger in seiner Koalitionsfreiheit verletzt. Der Kläger und der Beklagte zu 1) haben in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag zu 1) betreffend Buchstabe b) Bullet zwei und sieben übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger und die Beklagte zu 2) haben in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag zu 4) betreffend Buchstabe b) Bullet zwei und sieben übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 1) beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2022 – 24 Ca 3723/21 – abzuändern und die Klage gegen den Beklagten zu 1) abzuweisen sowie hilfsweise für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens mit dem Abweisungsantrag hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) die vorläufige Vollstreckbarkeit auszuschließen; 2. die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2) beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2022 – 24 Ca 3723/21 – abzuändern und die Klage gegen die Beklagte zu 2) abzuweisen; 2. die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2022 – 24 Ca 3723/21 – zurückzuweisen; 2. die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2022 – 24 Ca 3723/21 – zurückzuweisen 3. Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 1. Februar 2022 auf die Anschlussberufung des Klägers hin hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 2 abzuändern und wie folgt neu zu fassen: Der Beklagte zu 1. wird verurteilt es zu unterlassen, Arbeitnehmern oder Auszubildenden Leistungen zu gewähren, die (1) weder vom persönlichen Geltungsbereich des Bundes-Rahmentarifvertrags für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL) in der Fassung vom 26. März 2024, des Tarifvertrags für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV AGV MOVE GDL) in der Fassung vom 26. März 2024, des Tarifvertrags für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV AGV MOVE GDL) in der Fassung vom 26. März 2024, des Tarifvertrags für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV AGV MOVE GDL) in der Fassung vom 26. März 2024, des Bundes-Rahmentarifvertrags für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL) in der Fassung vom 26. März 2024, des Tarifvertrags für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen des AGV MOVE (EVU FZITV AGV MOVE GDL) in der Fassung vom 26. März 2024 oder des Tarifvertrags Allgemeine Aufgaben bei Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (TVA AGV MOVE GDL) in der Fassung vom 26. März 2024 erfasst sind und denen nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit gem. der Anlagen zu den vorstehend genannten Tarifverträgen übertragen ist oder für eine dieser Tätigkeiten ausgebildet werden, (2) noch einen individualrechtlichen Anspruch auf Besitzstandssicherung aufgrund § 12 Abs. 1 des Tarifvertrags über besondere Bedingungen bei 0069237-0000074 EUO4: 2006335196.4 3 Verlust der Fahrdienstuntauglichkeit (FDU-TV AGV MOVE GDL) in seiner jeweils gültigen Fassung, derzeit vom 26. März 2024 haben. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichtes und wiederholt und vertieft hierzu seine bisherigen Behauptungen und Rechtsansichten. Nach Ansicht des Klägers bestehen drei Anspruchsgrundlagen für seinen Unterlassungsanspruch: Ein Anspruch ergebe sich aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG. Hier liege entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1) durch die die fortlaufende Leistungsgewährung in EVG-Mehrheitsbetrieben ein rechtswidriger Eingriff in die Koalitionsfreiheit des Klägers vor. Diese sei insbesondere dann verletzt, wenn die Wirkung des geschaffenen Tarifrechts vereitelt werde, was hier dadurch geschehe, dass die Anwendung des GE-TV GDL 2024 in EVG-Mehrheitsbetrieben die Verdrängungswirkung des EVG-Tarifwerks gemäß § 4a Abs.2 TVG, insbesondere des SozialSicherungsTV 2023, vereitele. Die Anwendung des GE-TV GDL 2024 in einem EVG-Mehrheitsbetrieb sei kein individueller Sachverhalt, sondern schaffe vielmehr einen kollektiv wirkenden Tatbestand. Die Anwendung des GE-TV GDL 2024 in EVG-Mehrheitsbetrieben begründe eine kollektive Ordnung, die in EVG-Mehrheitsbetrieben contra legem sei. Die Leistungserbringung an die Arbeitnehmer, die der Unterlassungsantrag zum Gegenstand hat, erfolge gerade nicht auf Basis der Satzung, sondern auf Basis des GE-TV GDL 2024. Erst dieser etabliere überhaupt eine Leistungsbeziehung zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Arbeitnehmer und wirke normativ. Der SozialSicherungsTV 2023 (wie zuvor der SozialSicherungsTV 2017) sehe auch Leistungen an „Arbeitnehmer, die der EVG nicht angehören“ vor. Der klägerische Unterlassungsanspruch ergebe sich auch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4a TVG. Der von § 4a TVG bezweckte Schutz wäre gänzlich gegenstandslos, wenn der Arbeitgeberseite kein Anspruch zu seiner Durchsetzung eingeräumt würde. § 4a TVG adressiere all diejenigen, die einen Tarifvertrag vollziehen. Diesen sei der Vollzug eines verdrängten Tarifvertrages verboten, hier daher auch die Leistungs- und Beitragsbeziehung im Rahmen der gemeinsamen Einrichtung. Geschützt sei nicht nur der einzelne Arbeitgeber, sondern auch die Tarifvertragspartei des Mehrheitstarifvertrages selbst. Schließlich ergebe sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 3 GE-TV GDL 2024 (vormals inhaltsgleich GE-TV GDL). Die Regelung richte sich an den Verein als solchen und nicht an dessen Mitgliederversammlung. Die Verdrängung des GE-TV GDL 2024 bewirke, dass die nach § 2 Abs. 3 GE-TV GDL erforderliche Rechtsgrundlage nicht (mehr) anwendbar sei. Der Kläger behauptet, dass in den streitgegenständlichen Betrieben die EVG die Mehrzahl der Mitglieder stelle. Dies ergebe sich u.a. aus den Ergebnissen der jüngsten Betriebsratswahlen. Die Beklagten seien ihm Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast gehalten, auf den Vortrag des Klägers substantiiert zu erwidern und zu den Mitgliederzahlen in den jeweiligen Betrieben vorzutragen. Solange dies nicht erfolgt sei, gelte das Vorbingen des Klägers zu den jeweiligen Mehrheitsverhältnissen als zugestanden. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Verdrängungswirkung des § 4a Abs.2 TVG alle Rechtsnormen umfasse und auf gemeinsame tarifliche Einrichtungen anwendbar sei. Vorliegend sei auch eine Tarifkollision gegeben, wobei auf die aktuell geltenden Tarifverträge und nicht mehr zu Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltenden Tarifverträge abzustellen sei. Sowohl der GE TV GDL 2024 als auch der SozialsicherungsTV 2023 sähen die Möglichkeit der Leistungserbringung an Personen vor, die nicht Mitglied der GdL bzw. der EVG seien. Auch inhaltlich sei eine Überschneidung der Regelungen gegeben. Die zulässige Anschlussberufung sei ebenfalls begründet, da den während des laufenden Rechtsstreits erfolgten neuen Tarifabschlüssen durch Klageänderung Rechnung zu tragen sei. Hierbei handele es sich um eine Erweiterung der die in § 1 Abs. 3 Unterabsatz 1 GE-TV GDL 2024 genannten Tarifverträge, die sowohl hinsichtlich ihres persönlichen Geltungsbereichs als auch hinsichtlich der in den dortigen Anlagen genannten Tätigkeiten maßgeblich für den persönlichen Geltungsbereich des GE-TV GDL 2024 sein sollen sowie darum, dass § 1 Abs. 3 Unterabsatz 2 GE-TV GDL 2024 nun auf den dort genannten Tarifvertrag in seiner „jeweils gültigen Fassung“ (statt: „aktuellsten Fassung“, GE-TV GDL) verweise. Zudem seien die in § 1 Abs. 3 GE-TV GDL 2024 genannten Tarifverträge ebenfalls neu abgeschlossen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.