Urteil
6 Sa 1383/16
Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2018:0221.6SA1383.16.00
3mal zitiert
3Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2013 - 19 Ca 3380/13 - wird zurückgewiesen. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten der Revision ganz zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 86,7 % und die Beklagte 13,3, % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2013 - 19 Ca 3380/13 - wird zurückgewiesen. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten der Revision ganz zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 86,7 % und die Beklagte 13,3, % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2013 - 19 Ca 3380/13 - ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 lit. b ArbGG), außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. In der Sache ist die Berufung des Klägers jedoch unbegründet. Dabei ist die Klage zunächst nicht unzulässig. Nach allgemeiner Auffassung ist die Zulässigkeit einer Feststellungsklage trotz der Möglichkeit zur Erhebung einer entsprechenden Leistungsklage dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozessökonomie zu einer sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dies ist vorliegend auch für den Fall zu bejahen, dass die Parteien im Nachhinein noch über die Höhe der Anrechnung der Leistungen des D streiten würden. Das Berufungsgericht folgt dem Kläger auch noch darin, dass er schlüssig als mögliche Anspruchsgrundlage für sein Klagebegehren auf die A-Versorgungsordnung 2007 abgestellt hat. Richtig ist, dass diese Versorgungsregelung weder als Betriebsvereinbarung noch als Dienstvereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand. Richtig ist aber auch, dass die Beklagte hier in Kenntnis der fehlenden kollektiv-rechtlichen Verbindlichkeit dieser A-Versorgungsordnung sich zu deren Anwendung verpflichtet hat. Selbst wenn man hierin keine Gesamtzusage sehen wollte, bestehen jedoch anders als in der von der Beklagten angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken gegen eine Umdeutung der als Dienstvereinbarung konzipierten Versorgungsordnung in eine Gesamtzusage nach § 140 BGB. Das Berufungsgericht folgt dem Kläger weiter noch darin, dass der Ausschluss von Arbeitnehmern von der als Gesamtzusage geltenden A-Versorgungsordnung 2007 auch außerhalb des Anwendungsbereiches von § 75 Abs. 1 BetrVG der Überprüfung dahingehend unterliegt, ob die Arbeitgeberin mit der Sachgruppenbildung Arbeitnehmer mit individueller Versorgungszusage einerseits und Arbeitnehmer ohne individuelle Versorgungszusage andererseits gegen den arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoßen hat. Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit Individualzusage und Arbeitnehmern ohne eine solche wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Arbeitnehmer mit Individualzusage im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten. Insoweit hat die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19. Juli 2016 zum Aktenzeichen 3 AZR 134/15 - noch immer Relevanz für den Rechtsstreit, obwohl sie noch unter der Annahme ergangen ist, dass die Versorgungsordnung 2007 eine Betriebsvereinbarung ist. Auch wenn man die Anlage 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14. November 2017 für ausreichend substantiiert erachtet, bestehen hieran Zweifel, da in der Gruppe der Arbeitnehmer mit D-Versorgung mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer eine schlechtere Altersversorgung hat, als sie nach der A-Versorgungsordnung 2004 oder 2007 hätte. Gänzlich unklar bleibt auch, um wieviel schlechter diese Versorgung ist. Der Kläger hat sich jedoch für eine betriebliche Altersversorgung über den D entschieden. Diese Entscheidung hat er bis zuletzt nicht in Frage gestellt. Noch im Vorruhestandsvertrag sind die Arbeitgeberbeiträge zum D geregelt. 2002 hat er sich noch für einen Kollegen dafür verwand, dass dieser - statt einer Teilnahme an der A-Altershilfe - weiterhin Mitglied im D bleibt (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Februar 2017, Bl. 416 d. A.) Der Vereinbarung der Parteien vom 09. Januar 1987 steht § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG nicht entgegen. Die Vereinbarung vom 09. Januar 1987 ist nicht aufgrund des Inkrafttretens einer Regelung zur betrieblichen Altersversorgung durch eine Betriebsvereinbarung im Jahre 1988 unheilbar gemäß § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG unwirksam geworden. Der Kläger macht vorliegend, wie der Wortlaut des Klageantrags sowie die dazu gegebene Begründung zeigt, keine Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung d. h. insbesondere keine Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung von 1988, der Betriebsvereinbarung von 1991, der Betriebsvereinbarung von 1993 und zuletzt der Betriebsvereinbarung von 1995 geltend. Diese Vereinbarung ist auch anders als der Kläger meint, nicht nur auf die betriebliche Altersversorgung geregelt in der Betriebsvereinbarung 28. September 1988 und nicht auf etwaige Nachfolgeregelungen beschränkt. Die Parteien haben vielmehr eine Entscheidung zwischen der betrieblichen Altersversorgung über den D alternativ zu einer betrieblichen Altersversorgung aufgrund von Direktzusagen der Beklagten, sei es durch Betriebsvereinbarung, sei es durch Gesamtzusage, getroffen. Sonst hätte es der dreiseitigen Verträge mit dem D vom 26. Juli 1993 und vom 12. September 1994 nicht bedurft. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung vom 09. Januar 1987 ihrerseits gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Der Kläger führt hierzu auf Seite 18 seines Schriftsatzes vom 21. Juli 2017 aus, dass er innerhalb der Gruppe, denen ein Beitragszuschuss zur Altersversorgung des D gewährt werde, schlechter gestellt werde, da die ganz überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer den Beitragszuschuss gleichzeitig zu der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten erhalten würden. Dieser Vortrag ist unschlüssig und zudem widersprüchlich, denn streitgegenständlich ist ja gerade die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer mit einer Individualzusage, die von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der Direktzusagen der Beklagten ausgenommen sind. Soweit der Vortrag des Klägers dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Beklagte Arbeitnehmern einen Beitragszuschuss zum D gewährt, ohne von diesen eine Erklärung wie die Vereinbarung vom 09. Januar 1987 erhalten zu haben, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, denn vorliegend geht es nicht darum, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte Beitragszuschüsse zum D gewährt. Da Gegenstand des Rechtsstreites keine Schadensersatzansprüche des Klägers sind, kann auch dahinstehen, ob es - wie von der Beklagten behauptet - der ausdrückliche Wunsch des Klägers war, in Kenntnis der Tatsache, dass er keine „A-Versorgung“ erhält, beim D versichert zu sein. Dahinstehen kann deshalb auch, aufgrund welcher Erklärungen des Leiters der zentralen Personalabteilung - die allerdings isoliert und ohne Zusammenhang wiedergegen sind - der Kläger seinerzeit seine Entscheidung getroffen hat. Der Anspruch des Klägers auf eine betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung 2007 ist auch nicht aus dem Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage (§§ 305, 313 BGB) begründet. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder anders geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten (BAG v. 20. Mai 2014 - 3 AZR 1072/12 -). Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Altersversorgung über den D zu höheren Leistungen führe, als eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktzusage der Beklagten. Die Entscheidung des Klägers kann auch darin begründet gewesen sein, dass er vor Eintritt der Unverfallbarkeit und damit ohne Anspruch auf eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung die Beklagte wieder verlässt. Dies kann im Übrigen auch mit der behaupteten Aussage des Leiters der zentralen Personalabteilung gemeint gewesen sein. Darüber hinaus ist aber nicht vorgetragen, noch sonst ersichtlich, aufgrund welcher Veränderungen die D-Rente im behaupteten Umfang hinter den Leistungen nach der A-Versorgungsordnung zurückbleibt. Änderungen beim D z. B. können nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Entscheidet sich ein Arbeitnehmer für ein bestimmtes Versorgungswerk, so fällt eine Änderung der Versorgung nach dem gewählten Versorgungswerk allein in seine Risikosphäre. Aufgrund Klageabweisung besteht auch Rechtsschutzbedürfnis für den mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch. Diese war daher abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreites waren gemäß dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen teilen. Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Altersrente nach der sogenannten A-Versorgungsordnung in der Fassung vom 06. Dezember 2007 zu gewähren hat. Der im XXX 1952 geborene Kläger wurde zum 01. Juli 1986 von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B eingestellt. Im „Dienstvertrag“ des Klägers vom 17. April 1986 ist in § 1 Abs. 5 vorgesehen, dass - soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist - „für das Dienstverhältnis ergänzend der Tarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in seiner jeweils gültigen Fassung“ Anwendung findet. Zuvor war der Kläger bei der C beschäftigt; diese hatte ihn beim D (im Folgenden: D) versichert. Den bis zum 01. April 1984 eingestellten Arbeitnehmern der B waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse zugesagt. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in das Unternehmen bereitete die B eine Neuregelegung der betrieblichen Altersversorgung für die nach dem 31. März 1984 eingestellten Arbeitnehmer vor. Mit Schreiben vom 30. September 1987 (vgl. Anlage BK7 zum Schriftsatz des Klägers vom 08. September 2014) unterbreitete die B ihrem Betriebsrat ein Angebot zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung, welches dieser zunächst nicht annahm. Am 28. September 1988 schlossen die Betriebsparteien dann eine Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit Dienstantritt ab dem 01. April 1984). In der Versorgungsordnung (vgl. Anlage BK8 zum Schriftsatz des Klägers vom 08. September 2014) heißt es zum Kreis der Versorgungsberechtigten wie folgt: „§ 1 Kreis der Versorgungsberechtigten (1) Jeder regelmäßig beschäftigte Mitarbeiter (weiblich oder männlich) der bei Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung in einem Arbeitsverhältnis zu unserem Unternehmen steht oder danach mit ihm ein Arbeitsverhältnis begründet, erwirbt mit Vollendung des 17. Lebensjahres (Aufnahmealter) eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung. (2) Für Mitarbeiter, die das Aufnahmealter noch nicht erreicht haben, ist diese Versorgungsordnung rechtlich unverbindlich und kann für sie keinen Versorgungsanspruch begründen. (3) Von der Aufnahme in das Versorgungswerk sind ausgeschlossen: a) Aushilfsweise befristet bzw. geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV oder unregelmäßig Beschäftigte. b) Mitarbeiter, die vor dem 01. April 1984 in das Unternehmen eingetreten sind“ Am 25. September 1991 schlossen die B und der Betriebsrat eine neue Fassung der Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung ab (vgl. Anlage BK2 zum Schriftsatz des Klägers vom 09. April 2014). Diese und auch die nachfolgende Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung vom 28. Juli 1993 (vgl. Anlage BK11 zum Schriftsatz des Klägers vom 21. Juli 2017) enthielten weiterhin die unveränderte Regelung zum Kreis der Versorgungsberechtigten, die schon die vorangegangenen Betriebsvereinbarung vom 28. September 1988 und 25. September 1991 enthielten. Gleiches gilt für die am 28. August 1995 in Kraft getretene neue Fassung der Regelung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Anlage BK15 zum Schriftsatz des Klägers vom 21. Juli 2017). In einer befristeten Betriebs-/Dienstvereinbarung vom 15. Dezember 1998 (vgl. Anlage BK17 zum Schriftsatz des Klägers vom 21. Juli 2017) heißt es unter 5.5. dieser Vereinbarung mit der Überschrift „betriebliche Altersversorgung“ wie folgt: „Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung gilt die Wahrung des Besitzstandes dergestalt, dass für Mitarbeiter - die vor dem 01. Juli 1996 in die E eingetreten sind, die bisherigen Altersversorgungssysteme der E (Altershilfe bzw. Dienstvereinbarung vom 27. November 1986) und - die bis zum 31. Dezember 1998 in die A-Gruppe eingetreten sind, die bisherigen Versorgungssysteme der A (Altershilfe bzw. Betriebsvereinbarung in der Fassung vom 28. August 1995) auch über die Geltungsdauer dieser befristeten Betriebs-Dienstvereinbarung hinaus weiter gelten.“ Diese befristete Betriebs-/Dienstvereinbarung ist abgeschlossen von den Vorständen der E (E), der F sowie den Geschäftsführungen der deutschen Tochtergesellschaften der F unter anderem der B sowie dem Gesamtpersonalrat der E sowie dem gemeinsamen Betriebsrat der A-Gruppe in Deutschland. Zu Beginn des Jahres 2002 wurde die B in die G umfirmiert. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der G und Beschluss der Gesellschafterversammlung der H verschmolzen beide Gesellschaften aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 05. März 2002 durch Übertragung des Vermögens der Gesellschaft als Ganzes auf die übernehmende G (die Beklagte). Ein Betriebsrat bestand bei der Beklagten seitdem nicht mehr. In der Folge wurde die betriebliche Altersversorgung geregelt in einer sog. Dienstvereinbarung über betriebliche Altersversorgung - A Versorgungsordnung- vom 15. November 2004 (vgl. Anlage BK20 zum Schriftsatz des Klägers vom 21. Juli 2017). Hier ist in der Präambel folgendes geregelt: „Die Regelungen zur Altersversorgung aus der Versorgungsordnung der B vom 28. August 1995 und aus der Dienstvereinbarung der I - vom 27. November 1986 mit Änderung vom 30. November 1987 werden aneinander angepasst und in dieser Dienstvereinbarung zusammengeführt.“ Unter § 2 „Persönlicher Geltungsbereich“ ist geregelt wie folgt: „(1) Von dieser Dienstvereinbarung werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend: Mitarbeiter) erfasst, die ihr Arbeitsverhältnis entweder a) vor dem 01. Januar 1999 zur F oder einem ihr verbundenen Unternehmen oder b) ab dem 01. Juli 1996 und vor dem 01. Januar 1999 zur I oder c) ab dem 01. Januar 1999 und vor dem 01. Februar 1999 zur J oder einem ihr verbundenen Unternehmen begründet haben und in diesem Zeitpunkt noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten und deren Arbeitsverhältnis bis heute zur K oder einem an dieser Dienstvereinbarung beteiligten Unternehmen besteht. (2) Von dieser Dienstvereinbarung werden auch Mitarbeiter erfasst, die vor dem 01. Juli 1996 ihr Arbeitsverhältnis zur I - begründet haben und in diesem Zeitpunkt noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten, wenn sie in L oder M tätig waren und deren Arbeitsverhältnis bis heute zur K oder einem an dieser Dienstvereinbarung beteiligten Unternehmen besteht. (3) Nicht erfasst sind Mitarbeiter, die bei der B oder einem ihr verbundenen Unternehmen vor dem 01. April 1984 eingetreten sind und Mitarbeiter, die bei der I - vor dem 01. Januar 1984 eingetreten sind. (4) Nicht erfasst sind auch Mitarbeiter, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten oder erhalten habe. (5) Nicht erfasst sind Mitarbeiter, die vor dem 01. Februar 1999 eingetreten sind und die seitdem ununterbrochen geringfügig beschäftigt sind im Sinne von § 8 SGB IV.“ Diese Dienstvereinbarung ist geschlossen zwischen dem Vorsitzenden des Vorstandes der F und dem Vorsitzenden des Personalrates. Unter der Überschrift „Zustimmung zur Umsetzung der vorstehenden Dienstvereinbarung gemäß §§ 1, 2 Geltungsbereich hat unter anderem die Geschäftsführung der Beklagten unterzeichnet. In gleicher Weise und mit identischem persönlichen Geltungsbereich wurde die Nachfolgeregelung als Dienstvereinbarung über betriebliche Altersversorgung „A Versorgungsordnung“ in der Fassung vom 06. Dezember 2007 (vgl. Anlage BK22 zum Schriftsatz des Klägers vom 21. Juli 2017) geschlossen. Der Kläger war aufgrund Teilbetriebsübergangs vom 01. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1993 bei der H beschäftigt und sodann ab 01. Januar 1996 wieder aufgrund Teilbetriebsübergangs bei der B, die seit 01. Januar 2002 als G (die Beklagte) firmierte. Er blieb nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses freiwillig beim D weiterversichert. Mit Schreiben vom 09. Januar 1987 (vgl. Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 55 d. A.) unterzeichnet von der B und dem Kläger ist folgendes festgehalten: „ … Sie haben sich während Ihrer Probezeit mit Erfolg in Ihre Aufgabe als Fondsmanager in der Abteilung Fondsmanagement Wertpapiere eingearbeitet. Aus diesem Grund nehmen wir mit Ablauf der Probezeit Ihre Festanstellung vor. Gleichzeitig erhöhen wir Ihre Bezüge ab dem 01. Jänner 1987 (…) Weiterhin zahlen wir Ihnen ab Januar 1987 monatlich 245,00 DM als Beitragszuschuss zur Altersvorversorgung des D. Durch diese Regelung sind Sie von der betrieblichen Altersversorgung der A ausgenommen. …“ Der Kläger hat dieses Schreiben unter der Überschrift „einverstanden“ unterzeichnet. Die Weiterversicherung des Klägers beim D wurde durch einen 3-seitigen Vertrag mit dem D, dem Kläger und der B vom 26. Juli 1993 umgesetzt und erneut durch 3-seitigen Vertrag zwischen dem D, dem Kläger und der H vom 12. September 1994 (vgl. Anlage BK10 und BK14 zum Schriftsatz des Klägers vom 21. Juli 2017). Der Kläger hat sich im Weiteren auch für die D-Mitgliedschaft eines Kollegen eingesetzt (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Februar 2017, Bl. 416 d. A.). Hier heißt es im Schreiben vom 03. Januar 2002 wie folgt: „Bei einem Einstellungsgespräch mit Herrn (…) im Jahre 1997 war vereinbart worden, dass er statt einer Teilnahme an der A Altershilfe weiter Mitglied im D bleibt und die A entsprechende AG-Anteile übernimmt. Leider wurde diese Vereinbarung seinerzeit nicht schriftlich fixiert. Bitte prüfen Sie, ob eine rückwirkende Weiterführung der Mitgliedschaft im D möglich ist.“ Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde im Rahmen einer Vorruhestandsvereinbarung vom 08. Mai 2007 (vgl. Anlage BK21 zum Schriftsatz des Klägers vom 21. Juli 2017) zum 30. Juni 2009 beendet. Hier heißt es auszugsweise wie folgt: „ … 4. Der Anspruch auf Zahlungen des Vorruhestandsbezugs erlischt mit Beginn des Monats, für den Herr N zum frühest möglichen Zeitpunkt Altersruhegeld, Rente wegen Erwerbsminderung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann. Die früheste Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem frühstens eine Rente, ggfs. mit Abschlägen, in Anspruch genommen werden kann. … 7. Ein Zuschuss zu den Beiträgen an den D während des Vorruhestandes wird in Anlehnung an den Teil VI: Vorruhestands-Tarif gemäß § 4 Ziff. 2 in der jeweils gültigen Fassung gewährt. 8. Mit Beginn des Vorruhestandes erlöschen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, soweit diese nicht vorstehend geregelt sind oder bis zum Beginn des Vorruhestandes schriftlich geltend gemacht wurden.“ Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem Bezug der gesetzlichen Altersrente eine Altersrente nach der „A-Versorgungsordnung“ 2007 gewähren. Er falle unter den persönlichen Geltungsbereich dieser Versorgungsordnung. § 2 Abs. 4 dieser Versorgungsordnung sei unwirksam. Die Regelung verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, da sie Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen ohne sachlichen Grund schlechter stelle. Außerdem entziehe sie ihm ohne zwingenden Grund seine auf der Grundlage der Versorgungsordnungen 1988 bzw. 1991 bereits erdienten Anwartschaften. Die Vereinbarung vom 09. Januar 1987 enthalte keinen Verzicht auf seine Ansprüche aus der „A-Versorgungsordnung“ 2007; der damalige Personalleiter habe ihm bei Abschluss der Vereinbarung erklärt, die Versicherung beim D sei günstiger als eine betriebliche Altersversorgung bei der A. Jedenfalls sei ein etwaiger Verzicht nach § 77 Abs. 4 S. 2 BetrAVG unwirksam. Die Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über den D sei nicht günstiger als eine Versorgung nach den bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geltenden Versorgungsordnungen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass er gegen die Beklagte ab dem Zeitpunkt seines Eintritts in die gesetzliche Altersrente einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung der Beklagten gemäß der Versorgungsregelung A-Versorgungsordnung in der Fassung vom 06. Dezember 2007 hat. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe kein Anspruch auf künftige Zahlung einer Altersrente nach der Versorgungsordnung 2007 zu. Nach § 2 Abs. 4 dieser Versorgungsordnung sei er von deren Geltungsbereich ausgenommen. Die Regelung sei wirksam. Die mit ihr einhergehende Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit Individualzusagen sei sachlich gerechtfertigt, da bei diesen der Versorgungsbedarf bereits gedeckt sei. § 2 Abs. 4 der Versorgungsordnung 2007 greife auch nicht in einen vom Kläger nach den früheren Versorgungsordnungen erdienten Besitzstand ein. Der Kläger habe sich in der Vereinbarung vom 09. Januar 1987 für eine Altersversorgung über den D entschieden. Die Vereinbarung verstoße nicht gegen § 77 Abs. 4 BetrVG. Sie enthalte keinen Verzicht des Klägers auf etwaige künftige Ansprüche aus einem Versorgungswerk für nach dem 31. März 1984 eingestellte Mitarbeiter. Vielmehr habe man sich lediglich in tatsächlicher Hinsicht über die Teilnahme am Versorgungswerk der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geeinigt. Jedenfalls habe der Betriebsrat einen möglichen Verzicht des Klägers auf Ansprüche aus der Versorgungsordnung durch § 2 Abs. 4 Versorgungsordnung 2007 genehmigt. Auch das Günstigkeitsprinzip finde keine Anwendung. Zumindest müsse für einen Günstigkeitsvergleich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Versorgungsordnung 1988 abgestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt seien etwaige Anwartschaften des Klägers nach der Versorgungsordnung 1988 - im Gegensatz zu den Anwartschaften beim D - noch verfallbar gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht (zunächst) festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die gesetzliche Rente eine „unverfallbare“ Anwartschaft - auf betriebliche Altersversorgung gemäß der A-Versorgungsordnung 2007 unter Anrechnung der Leistungen des D hat, soweit diese auf Beitragszahlung der Beklagten beruhen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision hat der Kläger die uneingeschränkte Klagestattgabe begehrt. Die Beklagte verfolgte mit ihrer Revision das Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter. Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es hat angenommen, die Beklagte sei nur dann verpflichtet, dem Kläger eine Altersrente nach der Versorgungsordnung 2007 zu gewähren, wenn die Regelung in § 2 Abs. 4 dieser Versorgungsordnung unwirksam wäre. Anders als das Landesarbeitsgericht meine, sei die Regelung in § 2 Abs. 4 der Versorgungsordnung 2007 nicht bereits wegen eines Verstoßes gegen das Günstigkeitsprinzip insgesamt unwirksam, weil sie es der Beklagten ermöglicht, Arbeitnehmer der nach § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG zwingenden Wirkung der Versorgungsordnung 2007 zu entziehen, in dem sie ihnen eine einzelvertragliche Versorgungszusage erteile. Soweit § 2 Abs. 4 der Versorgungsordnung 2007 die Gruppe der Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - bei Inkrafttreten der Versorgungsordnung 2007 bereits über eine individuelle Versorgungszusage verfügten, aus dem Geltungsbereich der Versorgungsordnung 2007 ausschließe, führe die Regelung nicht dazu, dass die Betriebsparteien die zwingende Wirkung der Versorgungsordnung 2007 nach § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG zur Disposition der Beklagten oder der Arbeitsvertragsparteien gestellt haben. Vielmehr entfalten die Regelungen der Versorgungsordnung 2007 bezogen auf diese Arbeitnehmer von vorneherein keine unmittelbare und zwingende Wirkung. Damit scheide ein Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip insoweit aus. § 2 Abs. 4 der Versorgungsordnung 2007 sei entgegen der Annahme des Klägers auch nicht deshalb unwirksam, weil die Regelung gegen die aufgrund von § 75 Abs. 1 BetrVG auf Betriebsvereinbarungen anwendbaren Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoße. Es könne dahinstehen, ob die Versorgungsordnung in unzulässigerweise in bereits von dem Kläger nach der Versorgungsordnung 1988 und der nachfolgenden Versorgungsordnung 1991 erworbenen Anwartschaften eingreife. Ein unzulässiger Eingriff einer ablösenden Betriebsvereinbarung in einen bis zum Ablösungsstichtag bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag sowie in die weiteren dienstzeitabhängigen, noch nicht erdienten Zuwachsraten führe nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit lediglich dazu, dass die Ablösung insoweit unwirksam ist. Dies habe zur Folge, dass sich die Versorgung des Arbeitnehmers weiterhin nach der vorhergehenden Versorgungsordnung richte, auf deren Fortbestand der Arbeitnehmer vertraut hat und vertrauen durfte. Für den Kläger wäre dies die Versorgungsordnung 1991. Ansprüche auf Leistungen nach der Versorgungsordnung 1991 seien, wie der Wortlaut des Klageantrags sowie die dazu gegebene Begründung zeige jedoch nicht streitgegenständlich. Ob die Regelung in § 2 Abs. 4 Versorgungsordnung 2007 unwirksam sei, weil sie gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) verstoße, könne mangels erforderlicher tatsächlicher Feststellung derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Im Rahmen der Prüfung, ob der Rechtsstreit nicht aus anderen Gründen zur Endentscheidung reif sei, hat das Bundesarbeitsgericht im Weiteren festgestellt, dass die Klage auch nicht deshalb erfolglos sei, weil der Kläger wirksam auf künftige Ansprüche aus der Versorgungsordnung 2007 verzichtet hätte. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob die Vereinbarung vom 09. Januar 1987 nach der der Kläger von der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin „ausgenommen sein soll“ als Verzicht des Klägers auf künftige Ansprüche aus einem kollektiven Versorgungswerk der Beklagten und damit auch aus der Versorgungsordnung 2007 auszulegen ist. Selbst wenn man hiervon ausginge, führe dies vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis; denn ein etwaiger Verzicht des Klägers wäre nach § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG i. V. m. § 134 BGB unwirksam. Die Klage sei schließlich auch nicht deshalb abweisungsreif, weil künftige Ansprüche des Klägers aus der Versorgungsordnung 2007 nach Nr. 8 der Vorruhestandsvereinbarung erloschen wären. Ob diese Regelung überhaupt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erfasse, könne offen bleiben. Selbst wenn man dies annähme, wären mögliche Ansprüche des Klägers aus der Versorgungsordnung 2007 nicht erloschen, da Nr. 8 der Vorruhestandsvereinbarung wegen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 1 BetrAVG nach § 134 BGB unwirksam wäre. § 3 Abs. 1 S. 1 BetrAVG verbiete nicht nur die Abfindung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft durch eine einmalige Zahlung, sondern auch den entschädigungslosen Erlass einer Versorgungsanwartschaft in Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wurden. Ein etwaiger künftiger Anspruch des Klägers auf eine Altersrente nach Maßgabe der Versorgungsordnung 2007 wäre auch nicht nach § 242 BGB verwirkt. Eine Verwirkung der den Arbeitnehmer durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumten Rechte sei nach § 77 Abs. 4 S. 3 BetrVG ausgeschlossen. Dem Kläger sei die Verfolgung seines Klagebegehrens auch nicht nach dem aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens verwehrt. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausginge, dieser Grundsatz könne der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Betriebsvereinbarung entgegengehalten werden und der Kläger habe sich in der Vergangenheit widersprüchlich verhalten, rechtfertige dies keine Klageabweisung. Die Rechtsordnung lasse widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten sei erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Beides sei nicht der Fall. Die Beklagte habe nicht darauf vertrauen können, der Kläger werde keine Versorgungsansprüche aus der Versorgungsordnung 2007 geltend machen. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, die Regelung in § 2 Abs. 4 Versorgungsordnung 2007 sei unwirksam und der Kläger damit in den Geltungsbereich der Versorgungsordnung 2007 einbezogen, werde es zu beachten haben, dass sich der Kläger - wie im Ergebnis vom Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen - auf seine künftige Altersrente nach der Versorgungsordnung 2007 Leistungen des D teilweise anrechnen lassen muss. Eine Anrechnung von Leistungen des D ergebe sich aus der Wirkungsweise des § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG in Verbindung mit dem Günstigkeitsprinzip. Auch die Wertungen der Versorgungsordnung 1988 und 1991 würden keine hinreichende Anhaltspunkte dafür bieten, dass die ab dem 01. April 1984 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin eingestellten Arbeitnehmer für ihre Beschäftigungszeiten bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin Versorgungsanwartschaften sowohl aufgrund einer etwaigen Individualzusage als auch zusätzlich aus der VO 1988 und der VO 1991 erwerben sollten. Der Vereinbarung vom 09. Januar 1987 lasse sich ebenfalls nicht entnehmen, dass ihre Regelungen neben einer Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung Anwendung finden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19. Juli 2016 zum Aktenzeichen 3 AZR 134/15 wird auf diese Entscheidung Bezug genommen. Nach Zurückverweisung des Rechtsstreites legte die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017 die „Dienstvereinbarung vom 15. November 2004 (vgl. Anlage 1 zu diesem Schriftsatz, Bl. 400 - 413 d. A.) vor. Im Termin vor dem Landesarbeitsgericht am 29. März 2017 wurde hierüber, sowie über den Umstand, dass auch die Versorgungsordnung 2007 eine sog. Dienstvereinbarung ist, verhandelt. Es ist nunmehr als unstreitig anzusehen, dass die Versorgungsordnungen 2004 und 2007 keine Betriebsvereinbarungen sind. Der Kläger meint, dass es sich bei der Versorgungsordnung 2007 nicht um eine Betriebsvereinbarung handele, stehe seinem Anspruch nicht entgegen. Bei der Versorgungsordnung 2007 handele es sich um eine wirksame Gesamtzusage. Die Geschäftsführung der Beklagten habe eine Erklärung unterzeichnet, wonach sie sich verpflichtet habe, die Dienstvereinbarung vom 06. Dezember 2007 und die darin enthaltene Versorgungsordnung 2007 umzusetzen. Somit habe die Beklagte einseitig erklärt, jedem Arbeitnehmer, der in den persönlichen Geltungsbereich der Versorgungsordnung 2007 fällt, die in der Versorgungsordnung geregelten Leistungen zu gewähren. Zudem liege ein Vertrag zu Gunsten Dritter vor. Die Beklagte habe sich in der Versorgungsordnung 2004 und in der Versorgungsordnung 2007 sowohl gegenüber der Alleingesellschafterin, der K als auch gegenüber deren Personalrat verpflichtet, allen Arbeitnehmern, die unter den Anwendungsbereich der Versorgungsordnung fallen, eine Versorgung nach Maßgabe der Versorgungsordnung zu gewähren. Darin liege ein Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB. Der Kläger falle auch in den persönlichen Geltungsbereich der Versorgungsordnung 2007. Die Regelung des § 2 Abs. 4 Versorgungsordnung 2007 sei wegen Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Der Arbeitgeber müsse bei der Ausgestaltung einer Versorgungsordnung den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten. Zwar sei der Arbeitgeber grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine vertraglich nicht vereinbarte Leistung freiwillig gewähre. Bei einer solchen Gewährung sei er aber an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, wenn er die freiwillige Leistung nach von ihm selbst gesetzten allgemeinen Regeln gewähre. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe weder nachweisen können, dass die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspreche noch den Beweis führen können, dass die Arbeitnehmer mit Individualzusagen eine der Versorgungsordnung 2007 annährend gleiche Versorgung erhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes führe ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dazu, dass der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen könne, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Es liege auch in der Vereinbarung vom 09. Januar 1997 kein wirksamer Verzicht auf Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung vor. Sofern man die Vereinbarung vom 09. Januar 1987 als Verzichtserklärung des Klägers auslegen sollte, wäre diese Verzichtserklärung nichtig. In der Vereinbarung vom 09. Januar 1987 habe man sich auf die gerade in Planung befindliche Betriebsvereinbarung, die schließlich am 28. September 1988 zustande gekommen ist, bezogen. Da der Betriebsrat der B einem Verzicht des Klägers auf Ansprüche aus dieser Betriebsvereinbarung nicht zugestimmt habe, sei die Vereinbarung, dass der Kläger „von der betrieblichen Altersversorgung der A ausgenommen“ sein sollte, gemäß § 134 BGB nichtig. Erstens habe sich die Erklärung, wonach der Kläger „von der betrieblichen Altersversorgung der A ausgenommen“ sein sollte, ausschließlich auf die konkret, sich in Verhandlung befindliche Betriebsvereinbarung bezogen. Der Kläger habe hingegen nicht erklärt, auf etwaige zukünftige Altersversorgungsansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen zu verzichten. Zweitens wäre eine solche „allumfassende“ Verzichtserklärung auf sämtliche in der Zukunft etwaig entstehenden Versorgungsansprüche - ungeachtet der Nichtigkeit wegen der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates - ohnehin schon deshalb unwirksam, weil der Verzicht auf noch nicht entstandene Ansprüche jedenfalls voraussetzt, dass diese Ansprüche bereits bestimmbar sind. Die Ansprüche des Klägers aus der Versorgungsordnung 2007 seien aber im Jahr 1987 noch nicht bestimmbar gewesen. Darüber hinaus verstoße eine Vereinbarung, wonach der Kläger einen monatlichen Beitragszuschuss zur Altersversorgung erhalte, im Gegenzug allerdings „von der betrieblichen Altersversorgung der A ausgenommen“ sein soll, gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger werde innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer, denen ein Beitragszuschuss zur Altersversorgung des D gewährt wurde, willkürlich schlechter gestellt. Denn die Beklagte gewähre der ganz überwiegenden Anzahl der Arbeitnehmer den Beitragszuschuss ohne diese Arbeitnehmer gleichzeitig von der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten auszuschließen. Diese Arbeitnehmer würden sowohl den Beitragszuschuss als auch die Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten erhalten. Dem Kläger - und einigen wenigen Arbeitnehmern - gewähre die Beklagte den Beitragszuschuss hingegen nur unter gleichzeitigem Ausschluss von der betrieblichen Altersversorgung. Rein vorsorglich, für den hypothetischen Fall, dass der Kläger wirksam auf seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung verzichtet hätte, mache er einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 u. 2 BGB geltend. Vorliegend seien sowohl der Kläger als auch die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 09. Januar 1987 davon ausgegangen, dass die Altersversorgung über den D zu höheren Leistungen führe, als eine betriebliche Altersversorgung. Dies sei auf die Äußerung des Leiters der zentralen Personalabteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagte zurückgegangen, der dem Kläger mitgeteilt habe, dass die D Altersversorgung besser sei. Tatsächlich liege der monatliche Rentenanspruch des Klägers aus der Versorgungsordnung 2007 bei einem ruhegehaltsfähigen Entgelt von 11.665,00 € brutto monatlich bei 2.986,96 € brutto monatlich. Während gegenüber dem D lediglich ein Anspruch in Höhe von 1.106,21 € brutto bestehe; von der Beklagten seien hiervon nur 471,23 € brutto in dem zu berücksichtigenden Zeitraum finanziert. Im Rahmen des Anspruchs auf Vertragsanpassung sei eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, im Rahmen derer ein optimaler Interessenausgleich bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung anzustreben sei. Der Ausschluss des Klägers von der betrieblichen Altersversorgung habe dem Zweck gedient, eine „Doppelversorgung“ zu vermeiden. Hätten die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung vom 09. Januar 1987 gewusst, dass die D-Rente erheblich niedriger sein würde, als die Betriebsrente, hätten sie diesen Zweck dadurch erreichen können, dass der Kläger sich auf die Betriebsrente nach der Versorgungsordnung 2007 denjenigen Teil der D-Rente anrechnen lassen muss, der auf Beiträge des Arbeitgebers beruht. Dementsprechend hätte der Kläger einen Vertragsanpassungsanspruch, der darauf gerichtet sei, dass er anstatt von der Betriebsrente ausgeschlossen zu werden, sich lediglich die D-Renten anrechnen lassen muss, soweit sie auf Beiträge des Arbeitgebers beruht. Der Kläger beantragt, auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2013 - 19 Ca 3380/13 - aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte ab dem Zeitpunkt seines Eintritts in die gesetzliche Altersrente (01. April 2015) einen Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung der Beklagten gemäß der Versorgungsregelung A-Versorgungsordnung in der Fassung vom 06. Dezember 2007 unter Anrechnung der Leistungen des D (D), soweit diese auf Beitragszahlungen der Beklagten in der Zeit vom 01. Juli 1986 bis zum 30. Juni 2009 beruhen, hat. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Widerklagend den Kläger zu verurteilen, Auskunft über die Leistungen des D zu erteilen, insbesondere auch über die Leistungsquote, die auf Prämienzahlungen der Beklagten zurückzuführen sind. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte rügt, dass der Kläger selbst schildere, dass er mittlerweile Rente beziehe, so dass es ihm ohne weitere möglich sei, konkrete Zahlungsanträge zu stellen und dabei auch die Leistungen des D, insbesondere diejenigen die auf Prämienzahlungen der Beklagten zurückzuführen sind, zu berücksichtigen. Zahlungsanträge seien insbesondere deshalb erforderlich, weil dass jetzige Feststellungsbegehren, selbst wenn man ihm stattgeben würde, keinesfalls zur Beendigung der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien führen wird. Höchst vorsorglich und für den Fall, dass das Gericht die Feststellungsklage für zulässig ansehe, erhebe die Beklagte deshalb hilfsweise die Widerklage. Die Beklagte trägt weiter vor, dass es der Wunsch des Klägers gewesen sei, der bei seinem Wechsel zur Beklagten wegen Nichterfüllung der Wartezeit Versorgungsansprüche bei seinem Vorarbeitgeber verloren hatte, dass er eigenständig Versorgungsleistungen weiter aufbauen könne, und zwar über die bei seinem Eintritt bereits vorhandene Altersversorgungsregelung mit dem D. Es sei der Wunsch des Klägers gewesen, eine Sonderregelung mit der Beklagten, die selbst nicht Mitglied beim D war, zu treffen. Bestritten werde, dass der Kläger die Vereinbarung vom 09. Januar 1987 nur deswegen unterzeichnet habe, weil er aufgrund von Aussagen anderer Mitarbeiter der Beklagten davon ausgegangen sei, dass die Altersversorgung über den D „besser sein würde“, als die über eine betriebliche Versorgungsregelung. Dieses Vorbringen sei im Hinblick auf „Besserstellung“ unsubstantiiert. Die Beklagte meint im Übrigen, das Vorbringen des Klägers zur Grundlage der Versorgungsansprüche sei unschlüssig. Dies treffe insbesondere auf die Regelungen von 2004 und 2007 zu. Aus dem Rubrum der Vereinbarungen von 2004 und 2007 sei zu entnehmen, dass die Parteien „Dienstvereinbarungen“ beabsichtigt haben, für deren kollektive Geltung der Kläger nichts vortrage. Offensichtlich habe der Kläger diese rechtliche Problematik erkannt, denn er gehe nunmehr dazu über, seinen Anspruch auf eine Gesamtzusage zu stützen. Allerdings fehle auch hier entsprechender schlüssiger Vortrag. Eine Gesamtzusage liege sicherlich in den „Regelungen“ von 2004 und 2007 nicht vor. Zu Unrecht stelle der Kläger lediglich auf die Unterschriftenzeile und die dort vorhandene „Verpflichtung“ verschiedener Unternehmen ab, die kollektive Regelung umzusetzen. Allein die Tatsache, dass man die Zustimmung zur Umsetzung „am Ende“ erklärte, deute daraufhin, dass keine eigenständige isolierte Erklärung im Sinne einer Gesamtzusage abgegeben werden sollte, sondern die Bindung über die kollektive Regelung herbeigeführt wird. Die Annahme eines Vertrages zu Gunsten Dritter scheide ebenfalls aus, denn die Beklagte habe allenfalls eine kollektive Bindung erzielen wollen, sich nicht jedoch gegenüber anderen an den Vereinbarungen von 2004 und 2007 beteiligten Unternehmen verpflichten wollen. Auch eine Umdeutung in eine Gesamtzusage scheide aus. Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 17. April 2012 zum Aktenzeichen 3 AZR 400/10 ausgeführt: „ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, könne nur in Ausnahmefällen angenommen werden“. Selbst wenn man jedoch von einer Gesamtzusage ausgehen würde, würden die Gesamtzusagen 2004 und 2007 allerdings Ausschlussregelungen enthalten, die - aufgrund des dann zu berücksichtigenden individuellen Charakters - wirksam wären. Bei einer Gesamtzusage finde sicherlich das Günstigkeitsprinzip keine Anwendung. Dass der Kläger den Regelungen aus 2004 und 2007 eine andere Qualität beimessen muss, werde durch den Wechsel seiner rechtlichen Begründung ebenfalls offensichtlich. Nunmehr bemühe der Kläger den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Differenzierung zwischen den Arbeitnehmern, denen individualrechtlich eine Versorgungszusage erteilt wurde und denen, die keine individual-rechtliche Versorgungszusage erhalten haben, stelle jedoch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger für sich eine Regelung beansprucht habe und auf eine derartige Zusage gedrängt habe, zu einem Zeitpunkt, als kollektive Versorgungsregelung noch nicht existierten. Der Kläger somit für sich, isoliert, eine Besserstellung im Hinblick auf die Versorgung herbeiführen wollte und auch herbeigeführt habe. Bei diesem Sachverhalt nunmehr den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz heranzuziehen, um weitergehende Ansprüche, über die der individuellen Zusage hinaus, geltend zu machen, stelle aus Sicht der Beklagten einen Missbrauch des Rechtsinstituts der Gleichbehandlung dar. Auch sei die Vereinbarung mit dem Kläger, wonach ihm Leistungen der Beklagten im Rahmen der Versicherung beim D zufließen sollten und er zukünftig an etwaigen kollektiven Versorgungsregelungen nicht mehr teilnehmen sollte, nicht nichtig. Auch seien die bislang geäußerten Bedenken gegen den „Verzicht in der Vorruhestandsvereinbarung“ nicht mehr durchschlagend. Relevant sei dann erst recht der Vortrag der Beklagten, dass die Erklärung in der Vorruhestandsvereinbarung auf den Willen des Klägers zurückzuführen ist. Im Weiteren legt die Beklagte zur Darlegung ihres Vortrages, dass Arbeitnehmer mit Einzelzusagen typischerweise eine Versorgung erhalten, die in etwa dem Versorgungsniveau der VO 2007 entspricht, die Anlage 9 zu ihrem Schriftsatz vom 14. November 2017 (Bl. 614, 617 d. A.) vor. Diese Anlage erhält 71 Arbeitnehmer, die eine Versorgungszusage über den D habe. Nach dieser Liste ist für 33 Arbeitnehmer mit D-Zusage die D-Zusage besser als die Zusage nach A-Versorgungsordnung. Für 23 weitere Arbeitnehmer dieser Liste ergibt sich aufgrund der einzelvertraglichen Zusage ebenfalls eine Besserstellung gegenüber der A-Versorgungsordnung. Dabei sind unter der Bezeichnung „BL/GF“ Arbeitnehmer in den Positionen Bereichsleiter und Geschäftsführer enthalten, also unter Umständen leitende Angestellte. Richtig ist wohl auch, dass diese Liste nicht nur bei der Beklagten angestellte Arbeitnehmer enthält, sondern sich auf die vom Geltungsbereich der Versorgungsordnung 2007 insgesamt erfassten Arbeitnehmer erstreckt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.