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Urteil

7 Sa 643/07

Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2008:0114.7SA643.07.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 09. November 2006 – 2 Ca 341/06 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 09. November 2006 – 2 Ca 341/06 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig. II. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen: 1. Dem Arbeitsgericht ist zunächst darin Recht zu geben, dass die gekündigte Betriebsvereinbarung keine Nachwirkung entfaltete, da die Beklagte den Prämienlohn vollständig streichen wollte. Dabei hat das Arbeitsgericht die im Urteil vom 09. November 2006 ausführlich zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in zutreffender Weise berücksichtigt. Allerdings ist auffällig, dass die dem Betriebsrat angebotene Betriebsvereinbarung denselben Geldbetrag als außertarifliche Zulage vorsah, den die Klägerin bis zum Ende der Kündigungsfrist der Betriebsvereinbarung als Leistungsprämie beanspruchen konnte. Auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Kündigung der früheren Betriebsvereinbarung und dem Angebot einer neuen Betriebsvereinbarung könnte bei oberflächlicher Sicht der Dinge für eine von der Beklagten beabsichtigte Änderung des Volumens und der Zahlungsvoraussetzungen sprechen, Insofern liegt die Annahme der Klägerin und weiterer Arbeitnehmer, die Beklagte habe mit der neuen Betriebsvereinbarung keinen vollständigen Wegfall der Leistungsprämie bezweckt, nicht allzu fern. Dennoch ergibt eine genauere Analyse des unstreitigen Geschehensablaufs, dass es sich um einen vollständigen Wegfall der früher vereinbarten Leistung handelte, die ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit eine Fortwirkung der alten Betriebsvereinbarung ausschließt. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Betriebsvereinbarung des Jahres 1975 ebenso wie die Wiederinkraftsetzung des Jahres 1989 die Ablösung der Teil-Akkordentlohnung durch die Einführung eines Prämienlohns zum Inhalt hatte. In diesem Zusammenhang wurden umfangreiche Regelungen zur Bewertung der Leistung der Arbeitnehmer durch einen Leistungslohnausschuss, verschiedene Prämienbereiche, Prämiengruppen und der Leistungsmaßstab vereinbart, die dann jeweils durch aktuelle Prämiengeldtabellen ergänzt wurden. Stellt man diesem Regelwerk den Entwurf einer neuen Betriebsvereinbarung vom November 2005 gegenüber, so lässt sich unschwer erkennen, dass außer der bereits erwähnten auffälligen Höhe der angebotenen außertariflichen Zulage nichts mehr an die früheren Leistungen erinnert, vielmehr sowohl vom Zahlungszweck als auch von den Voraussetzungen des beabsichtigten Zahlungsanspruchs eine völlig neue Regelung beabsichtigt war. Die Beklagte wollte die aufgrund der alten Betriebsvereinbarung zum Zeitlohn tretende Prämienvergütung mit dem darin ursprünglich beabsichtigten Leistungsanreiz für die Arbeitnehmer ersatzlos streichen. Der angebotenen Regelung liegt demgegenüber als Hauptziel die Einführung der 40-Stunden-Woche zugrunde. Da beabsichtigt war, diese ohne Lohnausgleich einzuführen, wurde als Ausgleich eine – allerdings mit Tariferhöhungen verrechenbare – Zulage angeboten, die lediglich von der Höhe her an die frühere Prämie bei 100%-iger Leistungserfüllung anknüpfte, mit dieser aber ansonsten nichts mehr zu tun haben sollte. Dass es sich bei der Höhe der angebotenen Zulage um eine Verhandlungsgröße handelte, die durchaus noch zur Disposition stand, zeigt sich beim ergänzenden Blick auf die für den Betrieb C im März 2006 abgeschlossene Betriebsvereinbarung (Bl. 33 d.A.). Darin wurde einerseits vereinbart, dass die Erhöhung der Wochenarbeitszeit in vollem Umfang ausgeglichen, andererseits aber eine geringere Zulage gezahlt wird. Auch dies macht deutlich, dass es der Beklagten bei der Kündigung und dem Angebot einer neuen Betriebsvereinbarung um eine Neuregelung im Sinne eines vollständigen Paradigmenwechsels ging, der für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim "Ob" der Regelung keinen Raum lässt, sondern nur bei der Verteilung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Volumens. Dies steht aber einer Fortwirkung der alten Betriebsvereinbarung entgegen. 2. Darüber hinaus spricht nichts für eine Sittenwidrigkeit der Kündigung der früheren Betriebsvereinbarung durch die Beklagte. Schon die zeitliche Abfolge spricht gegen die Annahme der Klägerin, die Kündigung sei nur erfolgt, weil sich die Arbeitnehmer des Betriebs in B geweigert haben, der neuen Betriebsvereinbarung mit verlängerter Wochenarbeitszeit zuzustimmen. Denn die Kündigung der Betriebsvereinbarung Leistungsentlohnung erfolgte im September 2005 fristgemäß zur Jahresende, während der Betriebsrat B und wohl auch die überwiegende Zahl der dort betroffenen Arbeitnehmer erst im März oder April 2006 die Annahme der neuen Betriebsvereinbarung ablehnten. 3. Schließlich kann sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auch nicht auf eine individualvertraglich erfolgte Zusage berufen. Die ausdrückliche kollektivvertragliche Regelung in der einschlägigen Betriebsvereinbarung steht zunächst der Entstehung einer entsprechenden betrieblichen Übung entgegen. Für eine solche ist kein Raum, wenn die Betriebsparteien eine Angelegenheit abschließend mit normativer Wirkung für die betroffenen Arbeitsverhältnisse geregelt haben. Wenn im Arbeitsvertrag auf die "jeweilige Leistungsprämie" verwiesen wird, so ist darin keine eigenständige konstitutive Leistungszusage zu sehen. Vielmehr ergibt die gem. § 157 BGB gebotene Vertragsauslegung, dass dies lediglich als Hinweis auf die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende kollektivrechtliche Regelung verstanden werden kann. Denn ansonsten hätten die Arbeitsvertragsparteien im Einzelnen die Voraussetzungen der Prämienzahlung ebenfalls individualvertraglich regeln müssen. Indem sie dies unterließen, verwiesen sie eben auf die ausführliche Regelung in der einschlägigen Betriebsvereinbarung, deren Geltung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Änderungsvereinbarung völlig unumstritten war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Abgrenzung einer vollständigen Aufgabe einer durch Betriebsvereinbarung geregelten außertariflichen Zulage gegenüber einer Änderung des Volumens und der Verteilungsgrundsätze im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und die darauf beruhende Fortgeltung einer Betriebsvereinbarung war die Berufung gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. gez. Schäfer gez. Lottes gez. Abram Die Parteien streiten um die Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung. Die Beklagte stellt in zwei Betrieben Wellpappe her, in A mit ca. 135 Arbeitnehmern, in B, wo auch die Klägerin beschäftigt ist, mit ca. 95 Arbeitnehmern. In beiden Betrieben sind Betriebsräte gewählt, auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer finden regelmäßig gemäß entsprechender arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge der Papier erzeugenden Industrie Anwendung. Am 16. Dezember 1975 schlossen die Betriebsparteien eine "Betriebsvereinbarung zur Leistungsentlohnung" (Bl. 17 - 20 d.A.), die später gekündigt, 1989 aber einvernehmlich wieder in Kraft gesetzt wurde (Bl. 21 d.A.). Die konkrete Höhe der danach jeweils zu zahlenden Prämie wurde zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat im Rahmen einer "Prämiengeldtabelle" vereinbart, letztmalig am 25. Mai 2004 mit Wirkung ab dem 01. Mai 2004. Nach dieser Tabelle, wegen deren Inhalt im Übrigen auf Bl. 23 d.A. verwiesen wird, erhielt die Klägerin in der Prämiengruppe II pro geleisteter Arbeitsstunde zusätzlich 1,16 € brutto vergütet. Am 28. September 2005 kündigte die Beklagte sowohl die Betriebsvereinbarung Leistungsentlohnung als auch alle dazu abgeschlossenen Vereinbarungen und Prämiengeldtabellen zum 31. Dezember 2005. Am 22. November 2005 erhielt der Betriebsrat B den Entwurf einer Betriebsvereinbarung, die eine Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden ohne Entgeltausgleich sowie eine freiwillige außertarifliche Zulage in Höhe von 1,16 € in der Lohngruppe II vorsah. Die Zulage sollte entsprechend dem Angebot ab dem 01. Januar 2006 gezahlt, die ab dem 01. März 2006 zu zahlende Tariflohnsteigerung darauf jedoch vollständig angerechnet werden, von weiteren Tariflohnerhöhungen jeweils 50% solange, bis die jeweilige individuelle Zulage auf Null reduziert ist. Da der Betriebsrat die Erhöhung der Wochenarbeitszeit ablehnte, kam die angebotene Betriebsvereinbarung, wegen deren Inhalt auf Bl. 39 d.A. verwiesen wird, nicht zum Abschluss. Im Betrieb C wurde die wöchentliche Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung vom 24. März 2006 (Bl. 33 d.A.) ab dem 01. April 2006 bei vollem Entgeltausgleich auf 40 Stunden angehoben. Ab demselben Termin vereinbarten die dortigen Betriebsparteien eine außertarifliche Zulage in Höhe von 0,52 € in der Lohngruppe II, auf die die ab 01. März 2006 vereinbarte Tariflohnerhöhung in voller Höhe angerechnet wurde. Weitere Tariflohnerhöhungen werden jeweils bis zur Aufzehrung der Zulage zu 50% angerechnet. Die Klägerin erhält seit dem 01. Januar 2006 keine Prämie mehr. Mit ihrer am 05. Mai 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin Nachzahlung der Prämie in unstreitiger Höhe für den Zeitraum von Januar bis September 2006. Die Klägerin hat die Auffassung geäußert, die gekündigte Betriebsvereinbarung entfalte Nachwirkung, da es sich um eine zum Teil mitbestimmungspflichtige Betriebsvereinbarung handele und die Beklagte die Zahlung von Leistungsprämien nicht vollständig beenden, sondern nur die Verteilungsgrundsätze habe ändern wollen. Darüber hinaus folge der Anspruch aber auch schon aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen: 1. 591,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 175,74 € seit dem 01.02.2006, aus 193,43 € seit dem 01.03.2006 und aus 222,72 € seit dem 01.04.2006, 2. 615,38 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 152,25 € seit dem 01.05.2006, aus 162,98 € seit dem 01.06.2006, aus 111,65 € seit dem 01.07.2006 und aus 188,50 € seit dem 01.08.2006 3. 267,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 172,84 € seit dem 01.09.2006 und aus 94,25 € seit dem 01.10.2006. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Betriebsvereinbarung entfalte keine Nachwirkung, da die Kündigung erfolgt sei, um die Zahlung von Leistungsprämien zu beenden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im vorliegenden Fall die Nachwirkung der Betriebsvereinbarung entfalle, weil die Beklagte mit der Kündigung den Prämienlohn vollständig habe streichen, nicht nur das Volumen reduzieren wollen. Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf das Urteil vom 09. November 2006 (Bl. 70 - 74 d.A.) verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie meint, aus der Chronologie der Ereignisse folge, dass die Beklagte keineswegs den vollständigen Wegfall der Leistungsprämie beabsichtigte. Die Beklagte habe mit der neuen Betriebsvereinbarung die Weiterzahlung der Prämie als "Zulage" angeboten. Darüber hinaus trägt die Klägerin erneut ihre Auffassung vor, die Kündigung der Betriebsvereinbarung verstoße gegen die guten Sitten, da sie nur erfolgt sei, um den Betriebsrat zu veranlassen, der neuen Betriebsvereinbarung, die dem Manteltarifvertrag widerspreche, zuzustimmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 14. Mai 2007 (Bl. 87 - 89 d.A.) verwiesen. Schließlich äußert die Klägerin, der Anspruch auf die Prämie folge auch aus der individualvertraglichen Vereinbarung der Parteien, da im Arbeitsvertrag die "jeweilige Leistungsprämie" zugesagt wurde, ohne dass auf die Betriebsvereinbarung oder sonstige Kriterien Bezug genommen wurde. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Limburg vom 09. November 2006, Az. 2 Ca 341/06, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.474,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 175,74 € brutto seit dem 01. Februar 2006, aus 193,43 € brutto seit dem 01. März 2006, aus 222,72 € brutto seit dem 01. April 2006, aus 152,25 € brutto seit dem 01. Mai 2006, aus 162,98 € brutto seit dem 01. Juni 2006, aus 111,65 € brutto seit dem 01. Juli 2006, aus 188,50 € brutto seit dem 01. August 2006, aus 172,84 € brutto seit dem 01. September 2006 und aus 94,25 € brutto seit dem 01. Oktober 2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.