Urteil
7 Sa 1546/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2010:0315.7SA1546.09.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 09. November 2006 - 2 Ca 341/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht in Sachen 1 AZR 215/08 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 09. November 2006 - 2 Ca 341/06 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht in Sachen 1 AZR 215/08 zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Juni 2009 in der Sache unbegründet. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Argumente der Beklagten, mit denen diese erneut die Rechtsauffassung vertritt, sie habe die Prämienzahlung ohne Zustimmung des Betriebsrats beenden können, geeignet sind, die Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu zu entkräften. Denn auch bei angenommener Nachwirkung der im Jahre 1989 wieder in Kraft gesetzten Betriebsvereinbarung 1975 besteht kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Prämie. 2. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Betriebsvereinbarungen nicht gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstießen, da zu allen Zeiten, in denen sie abgeschlossen wurden, die vom Bundesarbeitsgericht zitierte tarifvertragliche Öffnungsklausel unstreitig bestand. 3. Schließlich erübrigt sich auch eine Beweisaufnahme zu der zwischen den Parteien weiterhin streitigen Frage, ob der damalige Gesamtbetriebsratsvorsitzende bei Abschluss der Betriebsvereinbarungen gem. § 50 Abs. 2 BetrVG mit Vollmacht und im Auftrag des für den Betrieb B gebildeten Betriebsrats handelte, sowie die Entscheidung über die Frage, ob die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin überhaupt substanziiert genug sind, um die angebotene Zeugenvernehmung durchzuführen. Dass eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gem. § 50 Abs. 1 BetrVG hier nicht in Frage kommt, folgt schon daraus, dass ab dem Jahr 2006 unterschiedliche Regelungen für beide Betriebe getroffen wurden. 4. Die Klage ist deshalb unbegründet, weil es an jeglichem Vortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen fehlt, nach denen gemäß Abschnitt A Nr. VI der Betriebsvereinbarung 1975 eine Prämie zu zahlen ist. a) Nachdem auch das Bundesarbeitsgericht es abgelehnt hat, einen individualrechtlichen Anspruch der Klägerin auf die begehrte Prämie anzuerkennen, bleibt als Anspruchsgrundlage allein die im Jahr 1989 nach zwischenzeitlicher Kündigung wieder neu in Kraft gesetzte Betriebsvereinbarung 1975. Diese setzt jedoch für einen Prämienanspruch nicht nur jeweils eine bestimmte Leistung, sondern auch die Einhaltung eines genau geregelten Verfahrens zur Leistungsbemessung voraus. Unstreitig wurde aber weder dieses Verfahren eingehalten noch wurde die Leistung der Klägerin im Klagezeitraum in irgendeiner anderen Weise, die Rückschlüsse auf den erbrachten Leistungsgrad zuließe, überprüft oder bewertet. Damit hat sie keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen, bei deren Vorliegen ihr die begehrte Prämie nach der Betriebsvereinbarung 1975 zugesprochen werden muss. b) Hiervon kann auch nicht aufgrund der unstreitigen Praxis abgewichen werden, die seit 1994 in den Betrieben bei der Zahlung der Prämie angewandt wurde. Gem. § 77 Abs. 4 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend. Sie entfalten damit normative Wirkungen auf die Arbeitsverhältnisse der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Eine Betriebsvereinbarung des Inhalts, dass die in der Betriebsvereinbarung 1975 vorgesehene Leistungsbeurteilung und Prämienberechnung nicht mehr zur Anwendung kommt, sondern eine einheitliche Prämie in Höhe von 10% des tarifvertraglichen Stundenlohns an alle Arbeitnehmer ausgezahlt wird, hätte zu einem entsprechenden Anspruch der Klägerin geführt, da sie die Betriebsvereinbarung 1975 abgelöst hätte. Eine solche ablösende Betriebsvereinbarung liegt allerdings hier gerade nicht vor, denn der - von beiden Parteien im Wesentlichen gleichermaßen unterstellten - Einigung der Betriebsparteien im Jahre 1993 oder 1994 fehlte es an der zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung erforderlichen Schriftform gem. § 77 Abs. 2 BetrVG. Darüber hinaus ist ein klarer Neuregelungswille der Betriebsparteien auch schon deshalb nicht erkennbar, weil auch in den Folgejahren stets Prämiengeldtabellen ausdrücklich unter Bezugnahme auf das „Verhandlungsergebnis zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat vom 12.01.1989" vereinbart wurden, wie sich zuletzt aus der Prämiengeldtabelle 2004 (Bl. 23 d.A.) ersehen lässt. Solcher Abschlüsse hätte es nicht bedurft, wenn feststand, dass nicht mehr die Regelungen der Betriebsvereinbarung 1975 oder 1989, sondern ein neues pauschales Prämiensystem ohne Leistungsbeurteilung gelten sollte. Damit blieb es bei der normativen Fortgeltung allein der Betriebsvereinbarung 1975 mit ihren Zahlungsvoraussetzungen, deren Erfüllung die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen hat. c) Die Klägerin kann sich zur Begründung ihres Anspruchs schließlich nicht auf die Regelung in Abschnitt A, Nr. VI 5b der Betriebsvereinbarung 1975 berufen, die eine Mindestprämie in Höhe von 10% des tariflichen Zeitstundenlohns vorsieht. Denn auch diese Mindestprämie hat zur unabdingbaren Voraussetzung, dass die Klägerin im zugrundeliegenden Zeitraum die „vereinbarte Bezugsleistung" erreicht hat. Auch hierfür hat sie aber keine Tatsachen vorgetragen, die dem Gericht eine Entscheidung, ob die Bezugsleistung erreicht wurde, ermöglichen würden. Andere Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachte Forderung sind nicht ersichtlich, nachdem insbesondere ein individualvertraglicher Anspruch bereits im ersten Berufungsurteil zurückgewiesen wurde und das Bundesarbeitsgericht diese Entscheidung ausdrücklich bestätigt hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und umfasst auch die Kosten der Revision, da das Rechtsmittel der Klägerin letztendlich erfolglos blieb. Für die erneute Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung. Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung die Wertungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 23. Juni 2009 zu Grunde gelegt. Die erneute Zurückweisung der Berufung beruht auf einem Umstand, auf den das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich aufmerksam gemacht hat, indem es dem Landesarbeitsgericht aufgegeben hat zu prüfen, ob die nach der Betriebsvereinbarung erforderlichen Voraussetzungen für einen Prämienanspruch der Klägerin erfüllt sind. Dies ist erfolgt und führt dazu, dass die Klägerin erneut unterliegt. gez. Schäfer Die Parteien streiten über eine in der Vergangenheit aufgrund einer Betriebsvereinbarung gezahlte Prämie. Die Beklagte stellt in ihren Betrieben in A mit ca. 135 Arbeitnehmern sowie in B mit ca. 95 Arbeitnehmern Wellpappe her. Für beide Betriebe sind Betriebsräte errichtet, die einen Gesamtbetriebsrat gebildet haben. Die Klägerin ist seit dem 22. März 1990 als Maschinenarbeiterin im Betrieb B beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag vom 21. März 1990 heißt es u.a.: „Prämiengruppe: IV - KV... Die jeweilige Leistungsprämie kommt aus berechnungstechnischen Gründen im jeweiligen Folgemonat zur Auszahlung." Die Beklagte wendet auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer die Tarifverträge der Papier erzeugenden Industrie an. Sie war und ist Mitglied im Arbeitgeberverband der Papier erzeugenden Industrie von C. Dieser gehört zur Vereinigung der Arbeitgeberverbände der Deutschen Papierindustrie (VAP). Der von ihm und den anderen Arbeitgeberverbänden geschlossene Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik einschließlich Berlin enthielt und enthält in seiner jeweils gültigen Fassung mindestens seit dem Jahre 1975 in § 17 unter der Überschrift „Leistungslohn" u.a. Regelungen zur Prämienvergütung. Diese ermöglichen Betriebsvereinbarungen über die Prämienbedingungen und die Prämiensätze sowie die Abgrenzung des an den Prämiensystemen zu beteiligenden Personenkreises. Am 16. Dezember 1975 wurde „zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat der Firma D eine „Betriebsvereinbarung zur Leistungsentlohnung" (Betriebsvereinbarung 1975) geschlossen. Unterzeichnet ist sie von der „Geschäftsleitung" und dem „Betriebsrat". Nach ihrem Einleitungssatz „umfasst" sie „die Bereiche Papierfabrik, Wellpappenwerk, Papierverarbeitung und das Wellpappenwerk N.". Hinsichtlich der Prämienhöhe enthält die Betriebsvereinbarung 1975 im Abschnitt A unter VI folgende Regelung: „5. Prämienhöhe a) Die Höhe der Prämie richtet sich nach dem erreichten Leistungsergebnisgrad, der Prämiengruppe, dem Gütegrad und den prämienfähigen Stunden. b) Der Prämienbetrag in D-pf. je Stunde ist der Prämientabelle zu entnehmen. Die Prämie beträgt derzeit mindestens 10% des tariflichen Zeitstundenlohnes bei Erreichen der vereinbarten Bezugsleistung. c) Die Prämientabelle wird nach ihrer Verabschiedung und nach der Unterzeichnung der Rahmen-Betriebsvereinbarung als Anlage 3 Bestandteil dieser Vereinbarung" Wegen der übrigen Regelungen wird auf Bl. 17 - 20 d.A. Bezug genommen. Die Betriebsvereinbarung 1975 wurde zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt gekündigt. Am 12. Januar 1989 wurde „zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat" eine Vereinbarung (Betriebsvereinbarung 1989) geschlossen, nach deren Nr. 1 „die Rahmenbetriebsvereinbarung zur Leistungsentlohnung vom 16. Dezember 1975 ... rückwirkend wieder in Kraft gesetzt" wird und nach deren Nr. 3 ab dem 01. Januar 1989 „die als Anlage beiliegende Prämiengeldtabelle" (Prämiengeldtabelle 1989) gilt. Die Betriebsvereinbarung 1989 und die Prämiengeldtabelle 1989 sind von der „Geschäftsleitung" und vom „Betriebsrat" unterzeichnet. Für den Betriebsrat unterschrieb S. L. . Dieser war zum damaligen Zeitpunkt sowohl Vorsitzender des Betriebsrats in A als auch des Gesamtbetriebsrats. Eine Prämiengeldtabelle wurde letztmals am 25. Mai 2004 mit Wirkung ab 01. Mai 2004 vereinbart (Prämiengeldtabelle 2004 - Bl. 23 d.A.). Diese Prämiengeldtabelle 2004 ist von der „Geschäftsleitung" der Beklagten und vom „Gesamtbetriebsrat" in Gestalt von S... L... unterzeichnet. Sie unterscheidet zwischen vier Prämiengruppen. Die Prämiengruppe I sieht ausgehend von 12,43 € pro Stunde bei 100% eine Prämie von 1,24 €, ab 121% eine solche von 1,50 € vor; die Prämiengruppe IV reicht ausgehend von 10,37 € pro Stunde von 1,04 € bis 1,25 €. In den Jahren 1993 und 1994 fanden verschiedene Gespräche zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und den Betriebsräten beider Betriebe statt, bei denen es um die Leistungsermittlungen und die jeweilige Festlegung der Prämienhöhe ging. Folge dieser Gespräche, deren Inhalt und Ergebnis nicht schriftlich niedergelegt wurde, war, dass ab dem Jahr 1994 das nach der Betriebsvereinbarung 1975 vorgesehene Leistungsbemessungsverfahren nicht mehr durchgeführt wurde. Anstatt der in der jeweiligen Prämiengeldtabelle festgelegten Prämien kam an alle Arbeitnehmer ein fester Betrag in Höhe von 10% des tariflichen Stundenlohns unabhängig von der persönlichen Leistung zur Auszahlung. Am 28. September 2005 kündigte die Beklagte sowohl die Betriebsvereinbarung Leistungsentlohnung als auch alle dazu abgeschlossenen Vereinbarungen und Prämiengeldtabellen zum 31. Dezember 2005. Am 22. November 2005 erhielt der Betriebsrat B den Entwurf einer Betriebsvereinbarung, die eine Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden ohne Entgeltausgleich sowie eine freiwillige außertarifliche Zulage in Höhe von 1,16 € in der Lohngruppe II vorsah. Die Zulage sollte entsprechend dem Angebot ab dem 01. Januar 2006 gezahlt, die ab dem 01. März 2006 zu zahlende Tariflohnsteigerung darauf jedoch vollständig angerechnet werden, von weiteren Tariflohnerhöhungen jeweils 50% solange, bis die jeweilige individuelle Zulage auf Null reduziert ist. Da der Betriebsrat die Erhöhung der Wochenarbeitszeit ablehnte, kam die angebotene Betriebsvereinbarung, wegen deren Inhalt auf Bl. 39 d.A. verwiesen wird, nicht zum Abschluss. Im Betrieb E wurde die wöchentliche Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung vom 24. März 2006 (Bl. 33 d.A.) ab dem 01. April 2006 bei vollem Entgeltausgleich auf 40 Stunden angehoben. Ab demselben Termin vereinbarten die dortigen Betriebsparteien eine außertarifliche Zulage in Höhe von 0,52 € in der Lohngruppe II, auf die die ab 01. März 2006 vereinbarte Tariflohnerhöhung in voller Höhe angerechnet wurde. Weitere Tariflohnerhöhungen werden jeweils bis zur Aufzehrung der Zulage zu 50% angerechnet. Die Klägerin erhält seit dem 01. Januar 2006 keine Prämie mehr. Mit ihrer am 05. Mai 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin Nachzahlung der Prämie in unstreitiger Höhe für den Zeitraum von Januar bis September 2006. Die Klägerin hat die Auffassung geäußert, die gekündigte Betriebsvereinbarung entfalte Nachwirkung, da es sich um eine zum Teil mitbestimmungspflichtige Betriebsvereinbarung handele und die Beklagte die Zahlung von Leistungsprämien nicht vollständig beenden, sondern nur die Verteilungsgrundsätze habe ändern wollen. Darüber hinaus folge der Anspruch aber auch schon aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen: 1. 591,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 175,74 € seit dem 01.02.2006, aus 193,43 € seit dem 01.03.2006 und aus 222,72 € seit dem 01.04.2006, 2. 615,38 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 152,25 € seit dem 01.05.2006, aus 162,98 € seit dem 01.06.2006, aus 111,65 € seit dem 01.07.2006 und aus 188,50 € seit dem 01.08.2006 3. 267,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 172,84 € seit dem 01.09.2006 und aus 94,25 € seit dem 01.10.2006. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, zur Zahlung der Prämie nicht verpflichtet zu sein. Die Betriebsvereinbarung 1975 entfalte keine Nachwirkung. Die Kündigung sei erfolgt, um die Zahlung der Leistungsprämie vollständig zu beenden. Zum Abschluss der Betriebsvereinbarung 1975 hat die Beklagte vorgetragen, „in Bezug sowohl auf die grundlegende Betriebsvereinbarung als auch auf sämtliche in den Folgejahren abgeschlossenen ergänzenden Vereinbarungen zum Thema Prämie" sei „definitiv nicht klar, welcher Betriebsrat jeweils die entsprechenden Vereinbarungen mit abgeschlossen hat.... Alle Vereinbarungen" seien „in E abgeschlossen und jeweils vom Betriebsratsvorsitzenden des Betriebs E unterzeichnet worden. Der Betriebsrat in B" habe „zu keinem Zeitpunkt selbst eine Betriebsvereinbarung zum Thema Prämie abgeschlossen oder auch nur mit unterzeichnet. Die letzte Prämiengeldtabelle" habe „Herr L..., der seit etlichen Jahren Betriebsratsvorsitzender in E ist und damals gleichzeitig Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats war, offensichtlich für den Gesamtbetriebsrat unterzeichnet, während alle Unterlagen lediglich für den "Betriebsrat" unterzeichnet worden" seien. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im vorliegenden Fall die Nachwirkung der Betriebsvereinbarung entfalle, weil die Beklagte mit der Kündigung den Prämienlohn vollständig habe streichen, nicht nur das Volumen reduzieren wollen. Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf das Urteil vom 09. November 2006 (Bl. 70 - 74 d.A.) verwiesen. Gegen dieses Urteil hat sich die Klägerin mit der Berufung gewandt und zunächst die Auffassung vertreten, aus der Chronologie der Ereignisse folge, dass die Beklagte keineswegs den vollständigen Wegfall der Leistungsprämie beabsichtigte. Die Beklagte habe mit der neuen Betriebsvereinbarung die Weiterzahlung der Prämie als „Zulage" angeboten. Darüber hinaus hat die Klägerin erneut ihre Auffassung vorgetragen, die Kündigung der Betriebsvereinbarung verstoße gegen die guten Sitten, da sie nur erfolgt sei, um den Betriebsrat zu veranlassen, der neuen Betriebsvereinbarung, die dem Manteltarifvertrag widerspreche, zuzustimmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 14. Mai 2007 (Bl. 87 - 89 d.A.) verwiesen. Schließlich hat die Klägerin die Auffassung geäußert, der Anspruch auf die Prämie folge auch aus der individualvertraglichen Vereinbarung der Parteien, da im Arbeitsvertrag die „jeweilige Leistungsprämie" zugesagt wurde, ohne dass auf die Betriebsvereinbarung oder sonstige Kriterien Bezug genommen wurde. Mit ihrem Urteil vom 14. Januar 2008 - 7 Sa 643/07 - hat die Kammer die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Sie hat dies damit begründet, dass die gekündigte Betriebsvereinbarung keine Nachwirkung entfalte, die Kündigung der Betriebsvereinbarung nicht sittenwidrig sei und die Klägerin sich nicht auf eine individualvertraglich erfolgte Zusage berufen könne. Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf Bl. 110 - 112 d.A. verwiesen. Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2009 sodann das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die Klage nicht mit der Begründung, die gekündigte Betriebsvereinbarung 1975 wirke mangels eines Mitbestimmungsrechts nicht nach, abgewiesen werden durfte. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts habe die Beklagte mit der Kündigung der Betriebsvereinbarung 1975 eine mitbestimmungspflichtige Änderung des bisherigen betrieblichen Entlohnungsgrundsatzes i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bezweckt. Die Zurückverweisung erfolgte, weil die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen für eine Entscheidung nicht ausreichend waren. So konnte nicht ohne Weiteres von der Zuständigkeit des die Betriebsvereinbarung schließenden Organs ausgegangen werden. Außerdem sei zu prüfen, ob der einschlägige Manteltarifvertrag bereits in den Jahren 1975 und 1989 eine Tariföffnungsklausel enthielt. Schließlich habe das Landesarbeitsgericht zu prüfen, ob die nach der Betriebsvereinbarung erforderlichen Voraussetzungen für einen Prämienanspruch der Klägerin erfüllt sind. Soweit das Landesarbeitsgericht im Urteil vom 14. Januar 2008 einen individualrechtlichen Anspruch verneint hat, hat das Bundesarbeitsgericht dies ausdrücklich als zutreffend bestätigt. Im Rahmen der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht behauptet die Klägerin nunmehr, beim Abschluss der Betriebsvereinbarungen habe der Betriebsratsvorsitzende des Werks A, der zugleich Gesamtbetriebsratsvorsitzender war, sowohl 1975 als auch 1989 im Auftrag und mit Vollmacht des für den Betrieb in B gewählten Betriebsrats gehandelt. Weiterhin behauptet die Klägerin, im Rahmen der Verhandlungen in den Jahren 1993 und 1994 über eine veränderte Praxis der Prämienzahlung seien die Betriebsparteien übereingekommen, dass Prämien generell gem. Nr. VI 5b der Betriebsvereinbarung in Höhe von 10% gezahlt werden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Limburg vom 09. November 2006, Az. 2 Ca 341/06, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.474,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 175,74 € brutto seit dem 01. Februar 2006, aus 193,43 € brutto seit dem 01. März 2006, aus 222,72 € seit dem 01. April 2006, aus 152,25 € brutto seit dem 01. Mai 2006, aus 162,98 € brutto seit dem 01. Juni 2006, aus 111,65 € brutto seit dem 01. Juli 2006, aus 188,50 € brutto seit dem 01. August 2006, aus 172,84 € seit dem 01. September 2006 und aus 94,25 € brutto seit dem 01 Oktober 2006 zu zahlen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie äußert die Auffassung, das Bundesarbeitsgericht habe den Charakter der in ihren Betrieben gezahlten Prämie verkannt. Dabei habe es sich - spätestens seit der geänderten Praxis ab dem Jahr 1994 - nicht um eine „gleichberechtigte Lohnform" im Rahmen eines Vergütungssystems gehandelt, sondern um eine von der tatsächlich erbrachten Leistung völlig unabhängige freiwillige übertarifliche Zulage. Gehe man dennoch von einer Nachwirkung der gekündigten Betriebsvereinbarung aus, so fehle es an jeglichem Vortrag der Klägerin zu den notwendigen Voraussetzungen einer Prämienzahlung. Die Beklagte bestreitet, dass der für den Betrieb B gewählte Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat zum Abschluss der Betriebsvereinbarungen 1975 und 1989 sowie der jeweiligen Prämiengeldtabellen bevollmächtigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des von den Parteien nach Zurückverweisung des Rechtsstreits gehaltenen Vortrags wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18. November 2009 (Bl. 131 - 133 d.A.) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15. Januar 2010 (Bl. 134 - 142 d.A.) Bezug genommen.