Urteil
8 Sa 1015/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0330.8SA1015.10.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 26. Mai 2010 – 5 Ca 90/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 26. Mai 2010 – 5 Ca 90/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger kann keine höhere Betriebsrente verlangen, als sie die Beklagte gewährt. Die Betriebsrente des Klägers ist nicht unter Abzug der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2003 (6.000,- €) von der im letzten Beschäftigungsjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen. I. Der Anspruch des Klägers auf Betriebsrente ergibt sich aus dem VersTV 2005 und ist von der Beklagten zutreffend berechnet. 1. Der VersTV 2005 galt zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus den Diensten der Beklagten zwischen den Parteien aufgrund Tarifbindung. Die Beklagte ist Tarifvertragspartei und der Kläger Mitglied der Gewerkschaft der Flugsicherung, der anderen Tarifvertragspartei. Nicht maßgeblich für die Ansprüche des Klägers ist der VersTV 2009. Dessen Teil A gilt für ihn nicht, da er gesetzliche Altersrente bezieht. Der Teil B gilt für ihn nicht, da er nicht nach dem 31. Dezember 2004 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aufgenommen hat. 2. Der VersTV 2005 gilt für den Kläger auch Kraft dynamischer Verweisung im Arbeitsvertrag. a) Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien von 1993 verweist in § 1 auf den Manteltarifvertrag vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung. Damit wird auf die Versorgungstarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung verwiesen. Diese sind dem Manteltarifvertrag ergänzende Tarifverträge. Im Manteltarifvertrag selbst war auf den Versorgungstarifvertrag hinsichtlich der Vorsorgung hingewiesen. Eine statische Verweisung ergibt sich nicht aus § 5 des Arbeitsvertrages. Diese Bestimmung enthält die Feststellung, dass der Versorgungsvertrag vom 07.07.1993 gilt. Diese Feststellung ist nicht als normative Bestimmung dahingehend zu verstehen, dass nur und für die Dauer des Arbeitsverhältnisses festgeschrieben der mit Datum benannte Tarifvertrag gelten soll. Dem steht die allgemeine Bestimmung in § 1 des Arbeitsvertrags entgegen. Bei der Übernahme von Regelwerken außerhalb des Anstellungsvertrages handelt es sich im Zweifel um dynamische Verweisungen. Das gilt auch bei einer Datumsangabe (vgl. BAG v. 30.08.2005 – 3 AZR 391/04; AP Nr. 77 zu § 611 BGB Dienstordnungs- Angestellte zu B. II 1 der Gründe). b) Dagegen spricht nicht, dass die Beklagte diese Klausel in später verwendeten Arbeitsverträgen um den Zusatz „in der jeweils geltenden Fassung“ ergänzte. Damit hat die Beklagte lediglich einen denkbaren Widerspruch zur eindeutig dynamischen Verweisung des § 1 des Arbeitsvertrages klargestellt. Genauso wenig spricht das Mitarbeiterschreiben vom Juni 1993 dagegen. Dieses stammt aus einer Zeit vor Abschluss des VersTV 1993 und des Arbeitsvertrages. Es kann sich mithin nicht auf eine statische Verweisung beziehen oder diese meinen. Vielmehr bezieht sich diese Bemerkung ausschließlich auf den beabsichtigten Abschluss eines Tarifvertrages und dessen rechtliche Wirkung. Der Satz, dass die B die vereinbarten Leistungen nicht einmal mit Zustimmung der Gewerkschaften kürzen könne, ist in diesem Zusammenhang nicht ohne weiteres verständlich. Er bezieht sich aber nicht auf einzelvertragliche Regelungen, sondern ausdrücklich nur auf die Wirkung des Abschlusses eines Tarifvertrages. c) Insgesamt ist nichts dafür ersichtlich, dass mit dem Hinweis auf den Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993 dessen Geltung statisch vereinbart werden sollte. Für die Beklagte konnte es nicht sinnvoll sein, für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern einen bestimmten Versorgungstarifvertrag unveränderbar festzuschreiben und damit unterschiedliche Versorgungsregelungen bei jeglicher Änderung des VersTV 1993 zu programmieren. Für den Kläger konnte es nicht von Interesse sein, von jeglicher Verbesserung – in einzelvertraglicher Hinsicht - ausgeschlossen zu bleiben. 3. Das Altersruhegeld des Klägers war nach der – mit dem VersTV 1993 wortgleichen – Bestimmung des § 6 VersTV 2005 zu berechnen. Diese Berechnung steht im Einzelnen zwischen den Parteien nicht im Streit. Danach war der Durchschnitt der im letzten Beschäftigungsjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Unstreitig hat die Beklagte das Altersruhegeld des Klägers so berechnet. 4. Der VersTV 2005 ist nicht ergänzend dahingehend auszulegen, dass die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 ohne Berücksichtigung zu bleiben hat. Das ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, auf die sich der Kläger beruft. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 zu einer Betriebsvereinbarung und 3 AZR 695/08 zu einer Versorgungsordnung) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine „gespaltene Rentenformel“ enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,- € monatlich im Jahr 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien. Sie seien entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu ergänzen, dass sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze errechnet. a) Der VersTV 2005 enthält eine gespaltene Rentenformel im Sinne dieser Rechtsprechung. Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird mit dem dreifachen des darunter liegenden Jahreseinkommens bewertet. Sinn und Zweck einer solchen gespalteten Rentenformel ist es, den im Einkommensbereich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf mit einer dafür vorgesehenen höheren Leistung abzudecken. Es ist nicht erforderlich, dass dieser auf der Hand liegende Effekt in der Versorgungsordnung ausdrücklich als Regelungsziel genannt wird. Unerheblich ist, dass der Versorgungstarifvertrag 1993 bzw. Versorgungstarifvertrag 2005 im Zusammenhang mit einer Sicherung der Versorgung entsprechend der früheren öffentlichrechtlichen Versorgung steht. Es mag Ziel der gespalteten Rentenformel sein, eine Versorgung zu gewährleisten, die gleich oder besser ist, als die im öffentlichen Dienst. Das ändert aber nichts daran, dass dafür eine gespaltene Rentenformel gewählt wurde, die als Regelungsplan eine höhere Bewertung der über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkommensbestandteile vorsieht. b) Der VersTV 2005 ist nicht lückenhaft geworden. Er wurde abgeschlossen, nachdem die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 erfolgt war. Die Tarifvertragsparteien haben damit bewusst die geltenden Beitragsbemessungsgrenzen übernommen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie nichts von der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze wussten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihnen diese bekannt war. Es kommt nicht darauf an, ob dieses Problem zum Gegenstand der Tarifvertragsverhandlungen gemacht wurde, wie es die frühere Tarifvertragspartei d gefordert hatte. c) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 entstandene Regelungslücke so lange bestehen bliebe und im Sinne der Rechtsprechung des BAG ausgefüllt werden müsse, wie sie die Tarifvertragsparteien nicht beseitigten. Dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 21. Oktober 2010 – 15 Sa 816/10), das diese Auffassung vertritt, kann nicht gefolgt werden. Eine Versorgungsregelung, die im Jahre 2005 geschaffen wird und für eine gespaltene Rentenformel auf die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung verweist, ist in keiner Weise lückenhaft, sondern in sich stimmig und nachvollziehbar. Sie verweist schlicht auf die geltende Beitragsbemessungsgrenze, die den jeweiligen entsprechenden Verordnungen zu entnehmen ist. Deren Vorgeschichte und Entwicklung ist unerheblich. Dass diese Beitragsbemessungsgrenze um 500,- € monatlich höher ist, als sie jeweils wäre, wenn die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 unterblieben wäre, ist schlicht Inhalt einer solchen Versorgungsordnung. Die Tarifvertragsparteien hatten im Jahr 2005/2006 vielerlei Möglichkeiten, die Versorgung zu regeln. Eine dieser Möglichkeiten bestand darin, es bei einer endgehaltsabhängigen gespaltenen Rentenformel zu belassen. Auch die Festsetzung der Spaltungsgrenze – d.h. ab welchen Betrag eine Höherbewertung des ruhegeldfähigen Einkommens erfolgen soll – konnte in vielerlei Weise erfolgen. Die Tarifvertragsparteien hatten die Möglichkeit, - etwa wie im VersTV 2009 – einen bestimmten Betrag zu wählen und diesen einer bestimmten Steigerung zu unterwerfen, die Beitragsbemessungsgrenze abzüglich eines bestimmten Betrages, beispielsweise der außerordentlichen Steigerung des Jahres 2003 zu verwenden oder es bei der geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu belassen. Die Tarifvertragsparteien haben im Jahr 2005 aufgrund eines Schlichtungsverfahrens die letzte Möglichkeit gewählt. Wenn sie sich nicht darauf einigen konnten, die außerordentliche Steigerung des Jahres 2003 für die Berechung außer Acht zu lassen, so ist das hinzunehmen. Es ist nicht Sache der Gerichte, zu bewerten, ob dies eine gute oder schlechte Lösung ist. Das verbietet sich schon deshalb, weil den Gerichten nicht bekannt ist, ob und welche Zugeständnisse an welcher Stelle des gesamten Tarifvertragssystems bei der Beklagten mit dieser Lösung verbunden waren. Jedenfalls verbietet es die Achtung vor der in Art. 9 des Grundgesetztes gewährleisteten Tarifautonomie. II. Der Anspruch des Klägers wäre auch dann nicht begründet, wenn sein Arbeitsvertrag eine statische Verweisung auf den VersTV 1993 enthielte. 1. In diesem Falle gälte der VersTV 1993 aufgrund einzelvertraglicher Verweisung und der VersTV 2005 aufgrund Tarifbindung für die Parteien. Nach dem Günstigkeitsprinzip gilt der für den Kläger günstigerer Tarifvertrag. Die Tarifverträge sind identisch. Aus dem Wortlaut der beiden Tarifverträge ergibt sich somit keine für den Kläger günstigere Regelung. Das Günstigkeitsprinzip verlangt aber nicht, dass der Kläger sich darauf berufen kann, dass der VersTV 1993 durch die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 lückenhaft wurde. Eine lückenhafte Regelung ist grundsätzlich nicht die günstigere. 2. Jedenfalls könnte eine Lückenausfüllung nicht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 erfolgen. Im vorliegenden Fall haben die Tarifvertragsparteien alsbald auf diese außerordentliche Anhebung reagiert: Sie haben es mit dem VersTV 2005 bei der geltenden Beitragsbemessungsgrenze belassen und im Jahre 2009 eine auf der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze basierende Neuregelung geschaffen. Das kann für die Lückenfüllung nicht außer Betracht bleiben. Auch arbeitsvertraglich wäre auf einen Tarifvertrag verwiesen und deshalb zu prüfen, wie die Tarifvertragsparteien die Lücke gefüllt hätten. Dafür kann nicht außer Acht gelassen werden, wie sie tatsächlich reagiert haben. III. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache und Abweichung vom zitierten Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zuzulassen. Die Parteien streiten darüber, ob die Rente des Klägers unter Ausschluss der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 zu berechnen ist. Die Beklagte hatte aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 01. Januar 1993 für diese Flugsicherungsaufgaben von der Bundesanstalt für Flugsicherung bzw. dem Luftfahrtbundesamt übernommen. Der am xxx geborene Kläger war seit xx bei der Bundesanstalt für Flugsicherung und dem Luftfahrtbundesamt angestellt. Aufgrund Vertrages vom yyy/yyy (Anlage K 13 – Bl. 131 d.A.) trat er ab 01. November 1993 in die Dienste der Beklagten. Im Arbeitsvertrag ist u. a. bestimmt: „§ 1 Vertragsgegenstand 1… 2. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei der A beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung. … § 5 Versorgung Es gilt der Versorgungsvertrag vom 07.07.1993.“ Der Kläger schied zum 30. September 2003 aus den Diensten der Beklagten. Seit dem 01. Juli 2008 bezieht der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beklagte zahlt ihm eine monatliche Betriebsrente von anfänglich 2.642,35 € monatlich. Der Berechnung hat die Beklagte die Beitragsbemessungsgrenze von 63.300,- € des Jahres 2008 zugrunde gelegt. Der „Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der A beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ (VersTV) vom 07. Juli 1993 (im Folgenden: VersTV 1993) enthält folgende hier interessierende Bestimmungen: „Die nachfolgend vereinbarte Leistung, deren Finanzierung von der B garantiert wird, dient der Absicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen bei Tod einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, und ersetzen die bei der BFS und dem LBS vorhandenen Versorgungssysteme. … […] § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Arbeitsvertrag mit der B abgeschlossen haben und unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen. § 4 Ruhegeldfähiges Einkommen […] (2) Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird unterteilt in den Teil - bis zum Durchschnitt der im letzten Beschäftigungsjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung und - den diesen Durchschnitt übersteigenden Teil des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens. […] § 6 Altersruhegeld […] (2) Das jährliche Altersruhegeld beträgt - 0,4 % des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens bis zum Durchschnitt der im letzten Beschäftigungsjahr geltenden BBG in den alten Bundesländern zuzüglich - 1,2 % des den Durchschnitt der im letzten Beschäftigungsjahr geltenden BBG in den alten Bundesländern übersteigenden Teils des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens, jeweils multipliziert mit der anrechenbaren Beschäftigungszeit. […] § 16 Anpassung Die B passt jährlich erstmal zum 1.1. des dem Rentenbeginn folgenden übernächsten Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 2 % an. Nach 3 vollen Kalenderjahren erfolgt eine Anpassung in Höhe der Steigerung der Lebenshaltungskosten eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem einkommen (alte Bundesländer) innerhalb des jeweiligen Rentenbezugszeitraumes, wobei die zwischenzeitlichen Anpassungen angerechnet werden. Ist die Steigerung der Lebenshaltungskosten innerhalb dieses Zeitraumes niedriger als die Wirkung der jährlichen vorgenommenen Anpassungen, so werden diese Teile der Anpassung im folgenden Dreijahreszeitrum angerechnet. § 17 Härteregelung Bei einem besonderen Härtefall wird über die sich aus den Vorschriften dieses Tarifvertrages ergebenden Leistungen ggf. hinausgegangen, insbesondere wenn ein Vergleich zwischen Altversorgung (VBL und BeamtVG) und den Leistungen aus diesem Tarifvertrag wesentliche Unterschiede aufweist. […]“ Im Anhang 2 zum VersTV 1993 (Bl. 166 d.A.) heißt es: „Der Versorgungstarifvertrag baut auf den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes sowie der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der im Juli 1993 geltenden Fassung auf. Soweit sich die oben genannten Versorgungssysteme in der Zukunft wesentlich ändern, werden die Vertragsparteien Verhandlungen darüber aufnehmen, ob und in welcher Form der Versorgungstarifvertrag der geänderten Rechtsgrundlage unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit anzupassen ist. Als wesentlich gelten solche Veränderungen, die zur Vereinbarung anderer Strukturen und Leistungshöhen des Versorgungstarifvertrages geführt hätten, wenn die bei Abschluss der Tarifvertrages bekannt gewesen wäre:“ Die letzte Fassung dieses Tarifvertrages vom November 2002 wurde abgelöst durch den „Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der A beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2005) vom 29.09.2006 (im Folgenden nur noch: VersTV 2005). Dieser VersTV 2005 ist mit dem wiedergegebenen Inhalt des VersTV 1993 identisch. Im Anhang 2 zum VersTV 2005 heißt es: „Der Versorgungstarifvertrag 2005 beruht auf der Schiedsvereinbarung vom 26. Juli 2006. Er stellt den inhaltsgleichen Neuabschluss des Tarifvertrags von 1993 dar, der auf den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes sowie der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der im Juli 1993 geltenden Fassung aufbaute“. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 8 d.A.). verwiesen. Der VersTV 2005 ist abgelöst worden durch den „Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der A beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ (VersTV 2009) vom 21. August 2009 (im Folgenden nur: VersTV 2009). Dieser bestimmt u. a.: „§ 1 Geltungsbereich … (2) die §§ 1 bis 17 (Teil A) gelten nicht für a. Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen … § 4 Versorgungsfähiges Einkommen … (2) Das versorgungsfähige Einkommen wird unterteilt - in den Teil bis zur Splittinggrenze und - in den diese Splittinggrenze übersteigenden Teil. Die Splittinggrenze beträgt € 64.800,- Ab dem 01. November 2009 wird die Splittinggrenze jeweils im Umfang der tabellenwirksamen Tarifanpassung zu den maßgeblichen Zeitpunkten angepasst. … § 16 Anpassung Die B passt jährlich erstmal zum 1. Januar des dem Rentenbeginn folgenden übernächsten Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1,25 % an. Sind während eines Kalenderjahres die Lebenshaltungskosten entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verbraucherpreisindex um mehr als 2,75 % gestiegen, wird die Anpassung zum 1. Januar des Folgejahres nachträglich um die über 1,25 % hinausgehende Steigerungsrate erhöht.“ Im Jahr 2009 betrug die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer 64.800,- € jährlich. Den VersTV 1993 hatte die Beklagte mit der Gewerkschaft C – später D –abgeschlossen, die Versorgungstarifverträge 2005 und 2009 mit der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF). Der Kläger ist und war Gewerkschaftsmitglied. Im Jahr 2003 hatte die Gewerkschaft d zu Verhandlungen aufgefordert im Hinblick auf die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275 c SGB VI. Durch diese Vorschrift war die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 auf 61.200,- € jährlich festgesetzt worden, statt auf € 55.200,- die sich nach der Berechnungsvorschrift des § 159 SGB VI ergeben hätten. Zu diesen Verhandlungen war es wegen der Gründung der Gewerkschaft der Flugsicherung nicht mehr gekommen. Diese wurde zur Tarifvertragspartei, mit der die Beklagte nach Schlichtungsverhandlungen den VersTV 2005 abschloss. Der Kläger hat mit Hinweis auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2009 (3 AZR 695/08 und 3 AZR 461/07) die Auffassung vertreten, die Regelung des VersTV 1993 sei durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2003 lückenhaft geworden. Durch den Arbeitsvertrag sei auf den VersTV 1993 statisch Bezug genommen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die außerordentliche Erhöhung des Jahres 2003 von 6.000,- € jährlich für die Berechnung seiner Rente nicht zu berücksichtigen. Der Kläger verlangt eine entsprechend höhere Betriebsrente. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Die Erhöhung der gesetzlichen Rente aufgrund der außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze ist darin berücksichtigt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Betriebsrentennachzahlung für die Zeit vom 01.01.2006 – 31.12.2009 einen Betrag in Höhe von EUR 5.982,24 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils EUR 120,78 für jeden Monat beginnend ab dem 01. Februar 2006, auf jeweils EUR 123,43 für jeden Monat beginnend ab dem 01. Februar 2007, auf jeweils EUR 125,90 für jeden Monat beginnend ab dem 01. Februar 2008 und auf jeweils EUR 128,41 für jeden Monat beginnend ab dem 01. Februar 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, dass eine Übertragung der vom Bundesarbeitsgericht in den Urteilen vom 21. April 2009 entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht möglich sei. Die gespaltene Rentenformel im VersTV 1993 habe nicht den Zweck, den im Einkommensbereich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf mit einer dafür vorgesehenen höheren Leistung abzudecken. Sinn und Zweck des VersTV 1993 sei vielmehr die Gewährleistung des bisherigen Versorgungsniveaus der ehemaligen Beamten und Angestellten der B. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Anhang 2 VersTV 1993 mit seiner Verhandlungsverpflichtung, dass keine Lücke vorhanden sei. Die Gerichte seien nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung berechtigt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 01. Juli 2010, auf das Bezug genommen wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er wiederholt und vertieft seine erstinstanzliche Argumentation. Der VersTV 1993 enthalte eine gespaltene Rentenformel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Der VersTV 1993 sei lückenhaft geworden. Die Lücke habe auch nicht durch später abgeschlossene Tarifverträge geschlossen werden können. Der VersTV 1993 gelte aufgrund statischer Verweisung im Arbeitsvertrag. In den im Jahr der Privatisierung der Bundesanstalt für Flugsicherung abgeschlossenen Arbeitsverträgen sei nur auf den Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993 verwiesen worden, während in späteren Jahren abgeschlossenen Arbeitsverträgen (z. B. aus dem Jahr 1996) dynamische Verweisungsregelungen enthalten seien, nämlich mit dem Zusatz „in der jeweils gültigen Fassung“. Auch in dem Mitarbeiterrundschreiben vom Juni 1993 (Anlage K 14 zur Berufungsgründung – Bl. 383 d. A.) werden darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht einmal mit Zustimmung der Gewerkschaften, die im Tarifvertrag vereinbarten Leistungen kürzen könnte. Bei den Verhandlungen zum VersTV 2005 und zum VersTV 2009 sei die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01.2003 nicht diskutiert worden. Das primäre Ziel der Gewerkschaft der Flugsicherung in den Verhandlungen sei gewesen, zu verhindern, dass das bisherige Versorgungssystem bei der Beklagten von einer Leistungszusage auf eine leistungsorientierte Beitragszusage umgestaltet wird. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach vom 26.05.2010, Az. 5 Ca 90/10 nach dem vom Kläger in I. Instanz gestellten Klageantrag zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und für den Fall, dass dem erstinstanzlichen Antrag zu 2) des Klägers und den dazu hilfsweise gestellten Antrag stattgegeben wird, widerklagend, den Kläger zu verpflichten, an die Beklagte 10.101,48 € zu zahlen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Durch die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze sei keine Lücke entstanden. Das Arbeitsgericht habe zu Recht ausgeführt, dass im VersTV 1993 kein Anhaltspunkt für einen Regelungszweck enthalten sei, der durch die Beitragsbemessungsgrenze berührt worden sei. Aufgrund der Verhandlungsverpflichtung nach Anhang 2) des VersTV 1993 sei es Sache der Tarifparteien ggf. eine Regelung zu treffen. Der damalige Tarifpartner der Beklagten, die Gewerkschaft d habe in seiner Tarifinformation vom 03. Dezember 2003 selbst angegeben, dass es sich bei der Beitrags-bemessungsgrenzeanhebung um einen Fall des Anhangs 2) handele. An alldem habe sich nichts dadurch geändert, dass die Beklagte seit 2004 Tarifverträge mit der GdF abschließe. Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze sei bei den Verhandlungen zum Versorgungstarifvertrag 2005 und 2009 bekannt gewesen und bei den Schlichtungsverhandlungen zum Versorgungstarifvertrag 2005 Gegenstand gewesen. Jedenfalls könne eine Tariflücke nicht im Sinne der Entscheidung der BAG Urteile geschlossen werden. Es gebe verschiedene Möglichkeiten der Lückenschließung. Die Bezugnahmeklausel in § 5 des Arbeitsvertrags sei lediglich ein deklaratorischer Hinweis gewesen. Es gälten die jeweiligen Versorgungstarifverträge. Auf den Kläger fände der Versorgungstarifvertrag 2009 Anwendung. Deshalb könne der Kläger auch keine Anpassung nach § 16 VersTV 1993 verlangen. Komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger Dynamisierung nach dem VersTV 1993 verlangen könne, sei die Widerklage begründet. In diesem Falle hätte die Beklagte dem Kläger nämlich Rente überzahlt. Sie habe die Geltung des VersTV 2009 und damit auch die aktuellen GdF Vergütungstarifverträge als Bemessungsgrundlage im Sinne des Klägers unterstellt. Der von der Gewerkschaft d bzw. ihren Rechtsvorgängern C und ÖTV abgeschlossene VersTV 1993 könne nur auf die von diesen abgeschlossenen Tarifverträge Bezug nehmen und nicht auf die von der GdF ab 01.11.2004 abgeschlossenen Tarifverträge. Dann ergäbe sich die mit der Widerklage geltend gemachte Überzahlung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.