Beschluss
9 TaBV 58/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:0903.9TABV58.09.0A
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Leitsätze
Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03 - NJW 2006, 1870) ist eine während der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (Rechtsbeschwerde zugelassen).
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2009 - 5 BV 909/08 - abgeändert.
Der Beteiligte zu 2) wird verurteilt, an den Beteiligten zu 1) EUR 563,53 (in Worten: Fünfhundertdreiundsechzig und 53/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02. August 2007 zu zahlen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2009 - 5 BV 909/08 - abgeändert. Der Beteiligte zu 2) wird verurteilt, an den Beteiligten zu 1) EUR 563,53 (in Worten: Fünfhundertdreiundsechzig und 53/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02. August 2007 zu zahlen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) (nachfolgend „lnsolvenzverwalter“) nimmt den Beteiligten zu 2) (nachfolgend „Anfechtungsgegner“) in seiner Eigenschaft als lnsolvenzverwalter nach den Vorschriften der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr einer Zahlung in Anspruch. Bei der späteren Insolvenzschuldnerin bestand ein Betriebsrat. Im September 2005 nahm einer ihrer Arbeitnehmer in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied an einer Schulung des Anfechtungsgegners teil. Der dadurch entstandene Anspruch auf Freistellung von den Schulungskosten aus § 40 Abs. 1BetrVG wurde an den Anfechtungsgegner abgetreten und letztlich im Wege der Zwangsvollstreckung gegenüber der späteren Insolvenzschuldnerin durchgesetzt. Nachdem sich diese weigerte, auch die Rechtsanwaltskosten zu tragen, die durch die gerichtliche Durchsetzung des Freistellungsanspruches entstanden waren, wurde insoweit ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren durchgeführt, durch das die spätere lnsolvenzschuldnerin zur Kostentragung verpflichtet wurde. Der Anfechtungsgegner erwirkte sodann im März bzw. April 2007 den Erlass eines vorläufigen Zahlungsverbotes sowie eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Hierauf zahlte die Drittschuldnerin, die A AG, am 12 . April 2007 EUR 563,53 an den Bevollmächtigten des Anfechtungsgegners (Bl. 9 d. A.). Am 9. Mai 2007 wurde bei dem Amtsgericht Erfurt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der späteren lnsolvenzschuldnerin gestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichtes Erfurt vom 1. August 2007 wurde über das Vermögen der lnsolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet (BI. 7 d. A.). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 machte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Anfechtungsgegner die lnsolvenzanfechtung geltend. Der Insolvenzverwalter ist der Ansicht gewesen, ihm stehe gegenüber dem Anfechtungsgegner ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von EUR 563,53 nebst Zinsen aus §§ 143 Abs. 1 S. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 lnsO zu, da der Anfechtungsgegner in der Krise der späteren lnsolvenzschuldnerin durch das Pfändungspfandrecht und die nachfolgende Zahlung der Drittschuldnerin eine inkongruente Sicherung bzw. Befriedigung erlangt habe. Diese Zahlung, die auf Grund einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolgt sei, habe das Aktivvermögen der späteren Insolvenzschuldnerin gemindert und dadurch zu einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 lnsO geführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei die innerhalb der Dreimonatsfrist vor Insolvenzantragstellung durch Zwangsvollstreckung erwirkte Deckung als inkongruente Deckung anzusehen. Denn das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip gem. § 804 Abs. 3 ZPO werde durch das lnsolvenzrecht dergestalt eingeschränkt, dass in der Insolvenz der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger gelte. Daher bestehe auch der Zweck des § 113 lnsO darin, den Grundsatz des Vorrangs des schnellen Gläubigers während der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag durch den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zu ersetzen. Infolgedessen solle nach Eintritt der Krise eine Ungleichbehandlung nicht mehr durch den Einsatz staatlicher Zwangsmittel insolvenzfest erzwungen werden können. Die lnkongruenz von Vollstreckungsmaßnahmen innerhalb der kritischen Zeit sei von dem Gesetzgeber bei Schaffung der Insolvenzordnung erkennbar gebilligt worden. Infolgedessen beinhalte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes weder einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung noch gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Selbst wenn das Pfändungspfandrecht im vorliegenden Fall innerhalb des zweiten Monats vor der Antragstellung auf Insolvenzeröffnung entstanden sein sollte, stünde dem lnsolvenzverwalter ein Anfechtungsrecht aus § 131 Abs. 1 Nr. 2 lnsO zu, da die spätere lnsolvenzschuldnerin auf Grund einer Unterdeckung von 81,29 % spätestens seit dem 30. November 2006 zahlungsunfähig gewesen sei. Der Zinsanspruch folge aus § 143 Abs. 1 S. 2 lnsO in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB. Dabei würden die Zinsen ab der Eröffnung des lnsolvenzverfahrens geschuldet. Der Insolvenzverwalter hat beantragt, den Anfechtungsgegner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von EUR 563,53 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02. August 2007 zu zahlen. Der Anfechtungsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Anfechtungsgegner ist der Ansicht gewesen, dem lnsolvenzverwalter stehe kein Anfechtungsrecht zu. Der Bundesgerichtshof verstoße mit seiner Rechtsprechung gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung sowie gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegten Grundsatz der Gleichbehandlung, da sie zur Benachteilung der aktiven gegenüber den passiven Gläubigern führe. Denn erbringe ein Schuldner in der kritischen Phase eine freiwillige Leistung an einen Gläubiger, so verfüge der lnsolvenzverwalter über keine Anfechtungsmöglichkeit. Habe sich der Gläubiger dagegen zur Durchsetzung seiner Forderung staatlicher Zwangsmittel bedient, so könne der lnsolvenzverwalter die betreffende Zahlung anfechten. Der Bundesgerichtshof würde somit in § 131 Abs. 1 Nr. 1 lnsO ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal hineinlesen, das im Gesetz keine Stütze finde. Nach dem Gesetz sei lediglich danach zu unterscheiden, ob es sich um eine kongruente (dann Anfechtung nach § 130 InsO) oder um eine inkongruente Deckung (dann Anfechtung nach § 131 lnsO) handele. Dagegen komme es nicht darauf an, wie der Gläubiger in den Besitz der Leistung gekommen sei. Zudem führe die Ansicht des Bundesgerichtshofes dazu, dass freiwillige Leistungen gegenüber den durch eine Zwangsvollstreckung erzwungenen Zahlungen privilegiert würden, weil sie lediglich dem Anfechtungsrecht nach § 130 lnsO unterlägen. Vor der Stellung des Antrages auf Insolvenzeröffnung bestehe jedoch kein Grund, die inaktiven Gläubiger stärker zu schützen. Demgegenüber würden die aktiven Gläubiger, die sich ernstlich um die Eintreibung ihrer Forderungen bemühten, durch die erleichterte Anfechtungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters nach § 131 lnsO benachteiligt, obwohl die im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungene Zahlung eine vom Gesetz legitimierte und vom Gericht überprüfte Leistung darstelle. Schließlich habe auch das Bundesministerium der Justiz in seinem im Juni 2005 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung eine Ergänzung des § 131 Abs. 1 InsO vorgesehen, nach der eine im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Deckung ausdrücklich aus dem Tatbestand des § 131 lnsO herausgenommen werden solle. Zwar sei diese Änderung der Insolvenzordnung letztlich nicht umgesetzt worden, jedoch ergebe sich nach Ansicht der Bundesregierung u. a. aus § 141 lnsO, dass eine durch Zwangsvollstreckung erlangte Leistung nicht zwangsläufig inkongruent sei. Infolgedessen sei eine Gesetzesänderung nicht für notwendig gehalten worden. Schließlich habe die Anfechtungsgegnerin zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der lnsolvenzschuldnerin gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag durch Beschluss vom 24. Febr. 2009 – 5 BV 909/08 – zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der lnsolvenzverwalter könne sich weder im Zusammenhang mit der Vorpfändung noch mit der nachfolgenden Hauptpfändung oder der Zahlung der Insolvenzschuldnerin erfolgreich auf ein Anfechtungsrecht berufen. Da der Anfechtungsgegner den Geldbetrag am 12. April 2007 und damit im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag erhalten habe, eröffne sich eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Der Insolvenzverwalter könne jedoch weder die Vor- und die Hauptpfändung noch die Zahlung anfechten. Eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 lnsO scheitere hier daran, dass die Zahlung der Drittschuldnerin durch den Einsatz staatlicher Zwangsmittel zu ihrer Durchsetzung nicht zu einer inkongruenten Befriedigung werde. Zwar sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine während der “kritischen“ Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGH, Urteil vom 23. März 2006 - Az: IX ZR 116/03 - NJW 2006, 1870). Der Bundesgerichtshof begründe diese Ansicht mit der zeitlichen Vorziehung des insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und der damit verbundenen Zurückdrängung des Prioritätsprinzips, weil nach Eintritt der Krise und der damit verbundenen materiellen Insolvenz eine Ungleichbehandlung nicht mehr durch den Einsatz staatlicher Zwangsmittel insolvenzfest erzwungen werden solle. Das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip werde demnach durch das System der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht bestehe, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann trete die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück (BGH Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03 - NJW 2004, 1444). § 131 Abs. 1 InsO sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofes somit um ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal zu erweitern, nach dem die Sicherung oder Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt worden sein dürfe. Dieses Verständnis des § 131 Abs. 1 lnsO führe indessen zu einer Besserstellung der Gläubiger, die in der Krise die betreffende Sicherung oder Befriedigung freiwillig und nicht im Wege oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erlangt haben. Diese Gläubiger seien nur dem Risiko einer erschwerten Anfechtung nach den §§ 130, 132, 133 lnsO ausgesetzt. Demgegenüber sei das Anfechtungsrisiko der Gläubiger, die ihre Sicherung oder Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt hätten, erheblich größer, da hier nach Ansicht des Bundesgerichtshofes eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 lnsO möglich sei. Diese Ansicht ergebe sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut der §§ 130, 131 Abs. 1 lnsO, denn danach sei die Art und Weise, in der ein Gläubiger seine Sicherung oder Befriedigung erlangt habe, unerheblich. Zudem führe sie zu einer Benachteiligung der Gläubiger, die sich auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg um die Durchsetzung ihrer Forderungen bemüht hätten. Schließlich spreche auch die Gesetzeshistorie nicht zwingend für das Bestehen einer Anfechtungsmöglichkeit. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe Bezug genommen. Gegen den ihm am 12. März 2009 zugestellten Beschluss hat der Insolvenzverwalter am 6. April 2009 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese am 12. Mai 2009 ebenfalls per Telefax begründet. Der Insolvenzverwalter ist der Auffassung, der Beschluss des Arbeitsgerichts sei abzuändern, da dieses zu Unrecht davon ausgegangen sei, weder die Hauptpfändung noch die Zahlung stellten eine inkongruente Deckung dar. Der Beschluss verstoße gegen die höchstrichterliche, feststehende Rechtsprechung des BGH. Der Zweck des § 131 InsO liege darin, den Grundsatz des Vorrangs des schnelleren Gläubigers, der in der Einzelzwangsvollstreckung nach § 804 Abs. 2 ZPO gelte, innerhalb der letzten drei Monate vor Insolvenzanfechtung durch den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zu ersetzen. Der BGH habe vor diesem Hintergrund in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die innerhalb des Drei-Monatszeitraums erwirkte Deckung stets inkongruent sei und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner in irgendeiner Weise daran mitgewirkt habe (BGH Urteil 23. März 2006 a.a.O.). Diese Auslegung des § 131 InsO verstoße weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Gewaltenteilungsprinzip. Die Rechtsprechung über die Inkongruenz von Vollstreckungsmaßnahmen werde seit 1883 nahezu einhellig verfolgt und sei vom Gesetzgeber bei Schaffung der Insolvenzordnung erkennbar gebilligt worden (vgl. Erster Kommissionsbericht S. 408). Die stärkere Einschränkung für Gläubiger, die mit Hilfe staatlicher Zwangsmittel nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Befriedigung erlangt hätten, sei vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes gerechtfertigt. Der Zahlungsrückstand des späteren Insolvenzschuldners, der den Gläubiger zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen veranlasse, erwecke den Verdacht, dass der Schuldner insolvenzreif sei und nicht mehr alle seine Gläubiger zu befriedigen vermöge. Es wäre zudem widersprüchlich, wenn sich der Staat auf der einen Seite als Ziel setze, den Wettlauf der Gläubiger zu verhindern, es auf der anderen Seite aber zulasse, dass mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel Einzelansprüche unanfechtbar durchgesetzt würden. Der Insolvenzverwalter beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Febr. 2009 - 5 BV 909/08 - abzuändern und den Anfechtungsgegner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 563,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 1. Aug. 2007 zu zahlen. Der Anfechtungsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Anfechtungsgegner trägt vor, er habe erst durch Mitteilung des Arbeitsgerichts Eisenach vom 18. September 2007 Kenntnis von der wirtschaftlichen Problematik der lnsolvenzschuldnerin und der Eröffnung des lnsolvenzverfahrens erhalten, nachdem dort ein weiteres Beschlussverfahren auf Erstattung weiterer Rechtsanwaltsgebühren und Kosten eingeleitet worden sei. Dieses Verfahren habe durch Antragsrücknahme und der Anmeldung der entsprechenden Forderungen zur Insolvenztabelle geendet. Der Betriebsrat ist der Auffassung, in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht sei die Rechtsprechung des BGH jedenfalls im Rahmen befriedigter arbeitsrechtlicher Forderungen nicht anwendbar, sie überzeuge aber auch in Gänze nicht und finde in der Insolvenzordnung keine Stütze. Arbeitnehmer und andere Gläubiger im arbeitsgerichtlichen Verfahren müssten nämlich wegen § 12 a ArbGG Eigenkapital einsetzen, um überhaupt einen Titel zu erlangen, der der Zwangsvollstreckung zugänglich sei. Auch die Gläubiger im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren seien benachteiligt, da in diesem kein vereinfachtes Kostenfestsetzungsverfahren existiere, sondern etwaige Kosten und Aufwendungen in einem weiteren aufwendigen und zeitintensiven Beschlussverfahren geltend gemacht werden müssten. Schuldner erlangten dadurch einen nicht unwesentlichen Vorteil des Zahlungsaufschubs. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass die spätere lnsolvenzschuldnerin auf die Zahlungsanforderung hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung zunächst nicht reagiert habe, dann aber nach Einleitung der Zwangsvollstreckung die Zahlung vorbehaltlos erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 3. Sept. 2009 verwiesen. II. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die Beschwerde des Insolvenzverwalters hat auch in der Sache Erfolg. Sein Antrag ist begründet. Ein Anspruch des Insolvenzverwalters ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Der Anfechtungsgegner hat durch die streitgegenständliche Zahlung eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO erlangt. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03 - NJW 2006, 1870; BGH Urteil vom 15. Mai 2003 – IX ZR 194/02– NJW 2004, 1112; BGH Urteil vom 9. Sept. 1997 – IX ZR 14/97– NJW 1997, 3445) ist eine während der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen. Der Bundesgerichtshof führt aus, er habe im Anschluss an Henckel (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 232) die Inkongruenz in diesen Fällen aus der zeitlichen Vorziehung des insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und der damit verbundenen Zurückdrängung des Prioritätsprinzips sowie aus der Erwägung hergeleitet, dass nach Eintritt der Krise und der damit verbundenen materiellen Insolvenz eine Ungleichbehandlung nicht mehr durch den Einsatz staatlicher Zwangsmittel insolvenzfest erzwungen werden solle. Die anfechtungsrechtliche Missbilligung von Deckungen, die Titelgläubiger in der "kritischen" Zeit mit Mitteln der Zwangsvollstreckung erlangt hätten, sei keine freie Schöpfung der richterlichen Rechtsfortbildung, sondern sie habe schon in der Entstehungsgeschichte und dem Gesetz gewordenen Wortlaut von § 30 Nr. 2 KO Ausdruck gefunden. Von dieser Interessenwertung sei der Gesetzgeber auch mit der im Streitfall anwendbaren Vorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht abgerückt. Anderenfalls gelange man auch zu unausgewogenen Ergebnissen. Der Gläubiger erlange eine Sicherung oder Befriedigung, die er ohne Einschaltung der für die Zwangsvollstreckung zuständigen staatlichen Organe nicht erhalten hätte. Im Gesetzgebungsverfahren habe aber Einigkeit bestanden, dass die vom Gläubiger im Vollstreckungswege vorgenommenen Handlungen unter § 30 Nr. 2 KO fallen müssten. Deswegen seien aus dem ursprünglich vorgesehenen Text "Rechtshandlungen des Schuldners" die Worte "des Schuldners" gestrichen worden. Damit seien ausdrücklich "Rechtshandlungen" schlechthin für anfechtbar erklärt worden, um auch Handlungen des Gläubigers zu erfassen, an denen der Schuldner nicht beteiligt sei (Prot. d. Reichstagskommission, 2. Legislaturperiode, II. Session v. 11. November 1875, S. 21). Die Vorschrift des § 30 Nr. 2 KO habe bezweckt, den konkursrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zeitlich vorzuziehen (Motive S. 124 f). Das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip und der dadurch bedingte "Wettlauf der Gläubiger" seien nur so lange hinzunehmen, wie für die zurückgesetzten Gläubiger noch eine Aussicht bestehe, sich aus anderen Vermögensgegenständen des Schuldners volle Deckung zu verschaffen. Es komme noch hinzu, dass der Gläubiger seine Rechtsposition mit Hilfe von staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt habe. In der kritischen Zeit solle eine Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht mehr durch staatliche Machtmittel erzwungen werden. Geschehe dies dennoch, solle das Ergebnis wenigstens nicht konkursfest sein. Nach Eintritt des "materiellen Konkurses" stelle der Staat ein besonderes Gesamtvollstreckungsverfahren zur Verfügung, das die Gleichbehandlung aller Gläubiger gewährleisten solle. Arbeitsgericht und Anfechtungsgegner haben dagegen angeführt, die Auffassung des BGH finde im Wortlaut des § 131 InsO keinen Anklang und die unterschiedliche Behandlung von freiwilligen Zahlungen und im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Zahlungen rechtfertige sich nicht. Es ist zudem für sich gesehen kein überzeugendes Argument, dass die vom BGH vertretene Auslegung seit 1883 praktiziert wird. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Urteile oberster Bundesgerichte ändern die Rechtslage nicht, sondern stellen diese lediglich auf Grund eines - prinzipiell irrtumsanfälligen - Erkenntnisprozesses fest (BVerfG Beschluss vom 15. Jan. 2009 - 2 BvR 2044/07 - NJW 2009, 1469; BVerfG Urteil vom 28. September 1992 - 1 BvR 496/87 - AP GG Art. 20 Nr. 15; BAG Urteil vom 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35). Ein Gericht ist stets verpflichtet, die Rechtsprechung kritisch zu überprüfen. Gewinnt es eine bessere Erkenntnis, muss es sie umsetzen. Die Gesetzesauslegung stellt kein gesetzesvertretendes Richterrecht dar. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe. Es bedarf auch nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von (s)einer früheren Rechtsprechung abweichen kann. Der Wortlaut des § 131 InsO („Rechtshandlung“) ist nicht zwingend und kann auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfassen. Die Auffassung des BGH hat den Zweck der Gläubigeranfechtung, auf den sie sich auch maßgeblich stützt, auf ihrer Seite. Entscheidend für das Beschwerdegericht, sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs anzuschließen, ist vor allem, dass die Auffassung des Bundesgerichtshofs die Entstehungsgeschichte der Konkursordnung und der Insolvenzordnung auf ihrer Seite hat. Bereits kurze Zeit nach Inkrafttreten der Konkursordnung vom 10. Febr. 1877 (RGBl. 351) hat das Reichsgericht in der Entscheidung vom 2. Juni 1880 (RGZ 2, 374,375) diese Auffassung vertreten und ausgeführt, nach den Motiven zur Konkursordnung (S. 111, 112, 119) werde das Recht zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger aus der Konkursmasse durch die absichtliche vorzugsweise Befriedigung einzelner Gläubiger verletzt, auch wenn die Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolge. Aus diesem Grunde sei die anfängliche Formulierung „durch Rechtshandlungen des Gemeinschuldners“ der Teil „des Gemeinschuldners“ gestrichen worden. Die Auffassung des BGH entsprach allgemeiner Auffassung zu § 30 Nr. 2 KO (vgl. Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 30 Rz. 231 ff. mit weiteren Nachw.) und wird auch zu § 131 InsO überwiegend vertreten. Kirchhoff (MünchKomm-InsO, 2. Aufl., § 131 Rz. 26; ebenso Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Aufl., § 131 Rz. 20) führt unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte zur Insolvenzordnung aus, der Gläubiger eines Zahlungsanspruchs habe nicht dessen Durchsetzung mit staatlichen Zwangsmitteln während der Krise des Schuldners im Sinne von § 131 gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern zu beanspruchen; solche Deckungen im Wege der Zwangsvollstreckung seien vielmehr unterschiedslos für alle Gläubiger inkongruent. Der Gesetzgeber hat den Wortlaut des § 30 Nr. 2 KO („Rechtshandlungen“) bei der Normierung der Insolvenzordnung vom 5. Okt. 1994 (BGBl I, S. 2866) in § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO übernommen, was nur darauf schließen lässt, dass er die über 100jährige Auffassung zur Konkursanfechtung bei Zwangsvollstreckungen übernehmen wollte. Mit dem am 31. März 2007 in Kraft getretenen Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge (BGBl I, 368) hat der Gesetzgeber entgegen einiger in der Entwurfsphase vorgesehener Änderungen des § 131 InsO am Ende wiederum von der Gelegenheit, Zwangsvollstreckungshandlungen von der Gläubigeranfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO auszunehmen, auf in der Literatur geäußerte Bedenken hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger Abstand genommen. Auch dies lässt nur die Annahme zu, es solle bei der vom Bundesgerichtshof und der Literatur vorgenommenen Auslegung dieser Vorschrift bleiben. Die Nebenforderungen ergeben sich aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verb. mit §§ 819 Abs. 1,818 Abs. 4, 291 BGB. Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Es besteht insoweit Klärungsbedarf, nachdem das Bundesarbeitsgericht mit der Entscheidung vom 17. Juni 1997 (– 9 AZR 753/95–EzA § 106 KO Nr. 1) anders als heute der BGH (Urteil vom 15. Mai 2003 – IX ZR 194/02– NJW-RR 2003, 1201) im vergleichbaren Fall der vollstreckungsabwendenden Zahlung nicht von einer inkongruenten Deckung ausgeht.