1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Ker-pen vom 23.03.2010 – Az.: 104 C 419/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 764,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2008 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstre-ckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.10.2008 (Az.: 71 IN 308/08) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Autocenter O GmbH bestellt worden, nachdem diese am 6.8.2008 selbst einen Insolvenzantrag bei Gericht gestellt hatte. Bereits am 13.5.2008 bestand eine Liquiditätslücke von mehr als 10 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten bei der Insolvenzschuldnerin und es war nach den defizitären Jahresabschlüssen der Gesellschaft, dem negativen Geschäftsvermögen und der bestehenden sonstigen Verbindlichkeiten damals ausgeschlossen, dass diese Liquiditätslücke noch zu schließen war; die meisten fälligen Verbindlichkeiten wurden bis zur Verfahrenseröffnung auch tatsächlich nicht mehr beglichen. Wegen der weiteren Details wird auf das Insolvenzgutachten vom 1.10.2008 (Anlage K 3, Bl. 34 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte war früher Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin. Ihm standen aus einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich vom 28.4.2008 (Anlage B 1, Bl. 16 f. d.A.) noch Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin zu, wegen denen er die Zwangsvollstreckung betrieb. Aufgrund eines am 10.6.2008 der Sparkasse Köln/Bonn als Drittschuldnerin zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erhielt der Beklagte am 10.6.2008 seine offene Forderung in Höhe von 764,30 EUR überwiesen. Diesen Betrag fordert der Kläger nunmehr im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.03.2010 (Bl. 70 ff. d.A.), dem Kläger zugestellt am 23.03.1020, abgewiesen. Hiergegen wendet sich die am 07.04.2010 eingegangene und am 28.04.2010 begründete Berufung des Klägers. Der Kläger wiederholt und vertieft seine Rechtsauffassung, die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung des Beklagten in der kritischen Zeit (also drei Monate vor dem Insolvenzeröffnungsbeschluss) sei als inkongruente Deckung anfechtbar. Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des am 23.03.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Kerpen, Az. 104 C 419/2009 zu verurteilen, an ihn 764,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2008 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung u.a. unter Vertiefung seiner Rechtsansicht, es handele sich um eine im konkreten Fall nicht anfechtbare kongruente Deckung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat vollumfänglich Erfolg. Das Amtsgericht (im LS veröffentlicht in ZIP 2010, 1145) hat zwar zutreffend erkannt, dass ausreichender Sachvortrag für eine positive Kenntnis des Beklagten von der finanziellen Schieflage der Insolvenzschuldnerin fehlt und somit eine Insolvenzanfechtung ausscheiden muss, soweit sie subjektive Tatbestandsmerkmale voraussetzt. Indes geht fehl, dass das Amtsgericht auch eine Anwendbarkeit des allein an objektive Tatbestandsmerkmale anknüpfenden § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO verneint hat. Vielmehr steht dem Kläger nach Auffassung der Kammer – die im Übrigen nicht geneigt ist, dem Insolvenzrechtssenat des BGH stets ohne Weiteres zu folgen (Urt. v. 9.12.2009 – 13 S 230/09 gegen BGH, ZInsO 2009, 2293) – gegen den Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu. 1. Der Beklagte vereinnahmte als Gläubiger der Insolvenzschuldnerin aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 10.6.2008 den streitgegenständlichen Betrag von 764,30 EUR. Dieser Zeitpunkt lag innerhalb des von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO genannten Zeitraums von drei Monaten vor dem Insolvenzeröffnungsbeschluss. Die Insolvenzschuldnerin war nach dem nicht ausreichend bestrittenen Klägervortrag zur Zeit der Handlung auch bereits zahlungsunfähig. 2. Die Rechtshandlung hat dem Beklagten als Insolvenzgläubiger auch "eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht…, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte." Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH und der h.M. im Schrifttum ist eine während der "kritischen Zeit" im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung stets als inkongruent anzusehen; allein wenn das Pfandrecht bereits vorher entstanden und auch aus sonstigen Gründen nicht mehr angefochten werden kann, kann eine anschließende Befriedigung durch Zahlung nicht mehr angefochten werden (BGHZ 136, 309, 313 f. = NJW 1997, 3445, 3446; siehe ferner BGH, NZI 2010, 58; 2008, 563; 2007, 161; 2007, 98; 2006, 397; 2006, 159; 2005, 215; 2004, 221; 2004, 26; 2003, 533, 2002, 378; 2000, 310; dem folgend z.B. Henckel , Anfechtung im Insolvenzrecht, 2008, § 131 Rn. 49 ff.; MüKo-Inso/ Kirchhof , 2. Aufl. 2008, § 131 Rn 26 f.; ders. ; ZinsO 2004, 1168 ff; Uhlenbruck/ Hirte , InsO, 13. Aufl., § 131 Rn 20 f.; FK-InsO/ Dauernheim , 5. Aufl. 2009, § 131 Rz. 24; Gerhardt , FS Kreft 2004, 267 ff.; Smid , DZWIR 2005, 414, 415; Häsemeyer , InsolvenzR, 3. Aufl. (2003), Rn 21.55 ff. jeweils m.w.N.). Die Vorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO bezweckt nach dieser überzeugenden Lesart, den Grundsatz des Vorrangs des schnelleren Gläubigers, der bekanntlich in der Einzelzwangsvollstreckung gilt (§ 804 Abs. 2 ZPO, sog. Prioritätsprinzip), schon während der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag durch den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger abzulösen, welcher vor allem nicht vom Staat mit seinen staatlichen Zwangsmitteln durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen noch irgendwie eingeschränkt werden soll. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Insolvenzverfahrens wird auf diesem Weg quasi jedenfalls für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen "vorverlegt" vom Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bzw. dem Insolvenzantrag auf einen Zeitraum drei Monate vor der Zahlungsunfähigkeit bzw. dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Grund dafür ist, dass das Prioritätsprinzip der Einzelzwangsvollstreckung nur so lange zu sachgerechten Ergebnissen führen kann, wie für die zurückgesetzten Gläubiger überhaupt noch eine Aussicht auf Befriedigung aus anderen Vermögensgegenständen besteht. Reicht das haftende Vermögen nicht aus, führt das Prioritätsprinzip zu einer oft nicht zu rechtfertigenden Besserstellung des in den Verfahrensabläufen oft nur zufällig schnelleren Gläubigers. Hier führt die strikte Einordnung der Pfändung/Befriedigung als inkongruente Deckung dazu, dass der durch das Prioritätsprinzip benachteiligte Gläubiger (allein) innerhalb der kritischen Zeit des § 131 InsO den ihn verdrängenden Gläubiger durch Stellung des Eröffnungsantrages noch dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterwerfen kann. Das Amtsgericht hat sich zwar erneut (siehe auch bereits AG Kerpen, ZInsO 2006, 219 ff.) eingehend und mit sehr beachtlichen Argumenten kritisch mit dieser ständigen Rechtsprechung auseinandergesetzt und folgt ihr – im Einklang mit einigen Gegenstimmen (siehe etwa Marotzke , DZWiR 2007, 265 ff.; ders. , ZInsO 2006, 7 ff. 190 ff.; Paulus/Allgayer , ZInsO 2001, 241 ff.; Kübler/Prütting/ ders. , InsO, Stand Nov. 2006, § 130 Rn. 23 f.; § 131 Rn. 18, § 141 Rn. 5 [anders jetzt Kübler/Prütting /Bork/ Schoppmeyer , § 131 Rn. 122]; Baur/Stürner , Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, Bd. II, 12. Aufl. 1990, Rn. 19.37 f.; Foerste , InsolvenzR, 3. Aufl. 2006, Rn. 309; ders. , FS Musielak 2004, 141 ff., 167; ders., JZ 2007, 122, 131; Lind , Zur Auslegung des § 133 InsO, insbesondere im System der Anfechtungstatbestände, 2006, S. 131 ff., 169; Jauernig/Berger , Zwangsvollstreckungs- und InsolvenzR, 22. Aufl. 2007, § 52 Rn. 28; App , KKZ 2004, 100; 2005, 81 f., 259 f.; ders. , ZfS 2005, 193 ff. sowie AG Hagen, ZInsO 2004, 935 f., aufgehoben durch LG Hagen, ZInsO 2005, 49) – weiterhin nicht. Die Kammer hält indes an Ihrer bereits mit Urteil vom 12.4.2006 – Az.: 13 S 327/05 (ZInsO 2006, 219 ff.) geäußerten Rechtsauffassung fest. Sofern das Amtsgericht meint, dass die oben genannte ständige Rechtsprechung im Gesetz keine Stütze finde und damit ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG vorliege, geht dies nach Ansicht der Kammer ebenso fehl (dazu sogleich a) wie die weitere Annahme, dass die Lesart der h.M. aus anderen Gründen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege (dazu sogleich b). a) Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 12.4.2006 – Az.: 13 S 327/05 ausgeführt, dass aus dem Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 131 InsO (bzw. § 130 InsO) ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers nicht abzuleiten ist, sondern der Gesetzgeber im Gegenzug die dargelegte Rechtsauffassung des BGH ausdrücklich gebilligt hat. Er hat somit mit den Worten des Amtsgerichts seine "ureigenste Aufgabe" der Bestimmung, wann die Einzelzwangsvollstreckung "nicht mehr zur Verfügung gestellt werden soll", durchaus in diesem Sinne wahrgenommen. aa) Dabei kann und soll dahinstehen, ob man § 131 InsO auf die genannten Fälle für direkt anwendbar hält (so unausgesprochen die hM) oder man – insofern mit den Kritikern (etwa Foerste , InsolvenzR, 3. Aufl. 2006, Rn. 309; ders. , FS Musielak 2004, 141 ff., 167, Jacoby , KTS 2005, 371, 379 f.) – eher auf den Wortlaut der Norm abstellen muss, der mit den insofern überzeugenden Erwägungen des Amtsgerichts im Zusammenspiel mit § 130 InsO solche Fälle wohl eher nicht erfasst. Denn auf die Leistung als solche besteht fraglos ein Anspruch und die Zwangsvollstreckung ist nur das gesetzlich zur Durchsetzung dieses Anspruchs zur Verfügung gestellte Mittel. Doch auch dann ist § 131 InsO auf die genannten Fälle zumindest analog anzuwenden (so auch Jacobi , KTS 2006, 239, 250 ff.; ähnlich wohl Henckel , Anfechtung im Insolvenzrecht, 2008, § 131 Rn. 52, der nur mit dem Normzweck argumentiert; siehe ferner auch Eckardt , EWiR 2006, 215 f.). Dies würde zwar – mag auch das Wesen der Analogie denknotwendig in der Erweiterung von Normen über ihren Wortsinn hinaus liegen – nicht per se jedweden Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG ausschließen (so aber wohl Jacobi , KTS 2006, 239, 252 Fn 37). Indes würde diese Analogie aus den sogleich zu erörternden Gründen nicht – wie das Amtsgericht auf S. 6 f. der angegriffenen Entscheidung annimmt - mit dem Willen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers kollidieren. Sie würde diesem vielmehr bei einer (entgegen S. 17 der angegriffenen Entscheidung) nach der sogleich zu erörternden Gesetzgebungsgeschichte dann gegebenen planwidrigen Regelungslücke mit den Mitteln der juristischen Methodenlehre überhaupt erst zur Durchsetzung verhelfen (gegen die Annahme eines Verfassungsverstoßes auch Marotzke , ZInsO 2006, 190; Eckhardt , EWiR 2006, 215 f. und speziell in Kritik zur angegriffenen Entscheidung auch Rendels/Frölich , EWiR 2010, 369). Es geht dabei insbesondere nicht erst um das "Aufreißen" einer Regelungslücke und das "Erfinden" zusätzlicher Inkongruenzkriterien in § 131 InsO, sondern um die Abrundung der dem gesetzgeberischen Willen nur unzureichend zum Ausdruck bringenden gesetzlichen Regelungen mit Hilfe der juristischen Methodenlehre. Der Gesetzgeber hat nämlich bei der Schaffung der Insolvenzordnung die seit 1883 ständige Rechtsprechung (RGZ 10, 33, 36 ff.; 32, 65, 67 ff.; JW 1893, 78 Nr. 16; daran anschließend BGH, WM 1959, 891, 892; NJW 1985, 1785, 1786; 1995, 1090, 1092; 1995, 1668, 1670; 1997, 1857, 1859) und h.M. ( Kilger/K.Schmidt , KO, 17. Aufl. 1997, § 30 Rn 20; Jaeger/ Henckel , KO, 9. Aufl. 1997, § 30 Rn 230 ff.; Hüper , Zwangsvollstreckung als inkongruente Deckung, Diss Göttingen, 1983, passim m.w.N., s ferner bereits Cosack , Anfechtungsrecht, 1884, S. 202 ff.) zur Inkongruenz von Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen des § 30 KO ohne jeden Zweifel gekannt und sich dieser Lesart ausdrücklich angeschlossen: Leitsatz 5.2.2 Abs. 1 des Ersten Berichts der Kommission für Insolvenzrecht schlug eine dem jetzigen § 131 Abs. 1 InsO im Kern entsprechende Regelung vor und führte in der Begründung dazu ausdrücklich u.a. aus, "dass Sicherungen und Befriedigungen, die sich ein Gläubiger in kritischer Zeit durch eine Zwangsvollstreckung … verschafft hat, als inkongruenter Erwerb … angefochten werden können." (1. Kommissionsbericht, S. 408). Abs. 2 des Leitsatzes 5.2.2 sah nur zusätzlich noch die Befugnis des Insolvenzgerichts vor, Sicherungen aufzuheben, die ein Insolvenzgläubiger bis zu einem Monat vor dem Eröffnungsantrag durch Zwangsvollstreckung erlangt hat. Dieser Vorschlag ist später in sogar verschärfter Form durch § 88 InsO Gesetz geworden (sog. Rückschlagsperre). Die Gesetzesbegründung dazu verweist wiederum ausdrücklich auf die Ergänzung dieser neuen Vorschrift durch die Anfechtungsnorm des § 146 des Entwurfs "inkongruente Deckung" (RegE S. 137 zu § 99 = BT-Drs. 12/2443, 137), greift daher nochmals die oben genannte Rechtsprechung auf und betont somit das enge Zusammenspiel der beiden Institute. § 88 InsO sollte in seinem engen Anwendungsbereich nur das als "unvollkommen empfundene bisherige Anfechtungsrecht" noch wirksamer ausgestalten (BT-Drs. 12/2443, 156). Hat man zwar ansonsten die noch weiter gehende Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 GesO über ein automatisches, unbefristetes Außerkrafttreten aller bei Insolvenzeröffnung nicht abgeschlossener Vollstreckungsmaßnahmen abgelehnt, wurde im Kern hier ohne jeden Zweifel die Inkongruenz aller Vollstreckungsmaßnahmen innerhalb der kritischen Zeit gemäß der damals bereits seit 120 Jahren existenten Linie der Rechtsprechung vom Gesetzgeber bestätigt. Wieso das Amtsgericht auf S. 9 f. der angegriffenen Entscheidung meint, dass der Gesetzgeber nicht gemeint habe, dass alle unter dem Druck oder im Wege der Zwangsvollstreckung erreichten Leistungen "allgemein" anfechtbar sein sollen, erschließt sich der Kammer vor diesem Hintergrund nicht. Dass eine entsprechende Regelung damals "nicht Gesetz geworden" ist, erklärt sich ganz einfach daraus, dass Sie in Verbindung mit der 120jährigen Rechtsprechung damals auch ohne erneute gesetzgeberische Klarstellung aus Sicht des Gesetzgebers bereits allgemein Geltung beanspruchen konnte und eine weitere gesetzliche Regelung daher schlichtweg nicht erforderlich war (ähnlich HessLAG v. 3.9.2009 – 9 TaBV 58/09, juris, Tz 20 f.). Dass daneben die § 114 Abs. 3, § 312 Abs. 1 Satz 3 und § 321 InsO die Wirkung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Insolvenz ebenfalls noch gezielt einschränken, tritt nur flankierend hinzu und zeigt, dass der Gesetzgeber insgesamt an die h.M. anknüpfen wollte. Dass § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO gegenüber § 30 KO a.F. durch den Verzicht auf subjektive Tatbestandsmerkmale und die längeren Fristen die Rechtslage dabei verschärft haben mögen, rechtfertigt für sich genommen keine andere Sichtweise. Sofern dagegen eingewandt wird, dass aus einigen Zeilen der von einem Beamten verfassten Gesetzesbegründung nicht auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden könne und aus dessen Untätigkeit gegenüber der früheren Rechtsprechung gerade kein Billigen abzuleiten sei (so App , KKZ 2007, 204, 205), ist das ein beliebtes Scheinargument gegen jedwede subjektive (historische) Auslegung von Gesetzen. Es geht aber auch ansonsten fehl: Zum einen hat der Gesetzgeber – wie gezeigt – die frühere Rechtsprechung ja ausdrücklich für richtig befunden und mit § 88 InsO in einem Punkt nur noch flankierend weiter verstärkt. Zum anderen ist es fast abwegig, dass der Gesetzgeber sich etwa hätte darauf verlassen haben soll, dass die Gerichte nach fast 120 Jahren gesicherter Rechtsprechung von sich aus zu einer (angeblich) gesetzeskonformen Rechtsprechung zurückfinden (so aber App a.a.O.). Sofern das Amtsgericht an dieser Stelle auf S. 9 der angegriffenen Entscheidung weiter daran anknüpft, dass der Insolvenzgesetzgeber Anfang der neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts kraft Natur der Sache zumindest nicht die spätere Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 1997 rezipieren konnte, ist das zwar richtig. Es trägt aber ebenfalls nicht: Zutreffend ist zwar, dass die Rechtsprechung vor 1997 zur Begründung ihrer o.a. Lesart allein darauf abgestellt hatte, dass der Insolvenzgläubiger keinen Anspruch auf "diese Art" der Sicherung gehabt habe. Das musste dann zwangsläufig zu gewissen Differenzen bei der Behandlung von Sach- und Geldpfändungen führen (dazu Jaeger/ Henckel , a.a.O., § 30 Rn. 233 ff) und war vor allem bei "freiwilligen" Zahlungen zur Abwendung einer Einzel- oder Gesamtvollstreckung schwierig zu handhaben. Zudem kam man dann zu dem seltsamen Ergebnis, dass sich eine inkongruente Sicherung in eine kongruente Befriedigung verwandelte, falls das Pfandstück nur noch rechtzeitig vor Insolvenzeröffnung versteigert wurde und mithin allein die Geschwindigkeit der Pfandverwertung für das Behaltendürfen entscheidend war (zutreffend Kirchhof , ZinsO 2004, 1168, 1169). Seit 1997 stellt der BGH zunächst noch zur KO und nunmehr für die InsO allein darauf ab, dass vom Zeitpunkt der materiellen Insolvenz an der Gleichbehandlungsgrundsatz das Prioritätsprinzip im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung verdrängen muss und insofern eine inhaltliche Bewertung des zu beurteilenden Vorgangs für die Anfechtung erforderlich ist, bei dem es auch nicht darauf ankommt, wie viel Vollstreckungszwang ausgeübt werden musste oder nicht (ständig seit BGH, NJW 1997, 3445). Mit diesem Begründungsansatz hat sich aber jedenfalls im hiesigen Kontext nichts Wesentliches geändert; die Rechtsprechung ist nur über die frühere, uneinheitliche Rechtsprechung insoweit hinaus gegangen, als bei einer inkongruenten Sicherung durch ein Pfändungspfandrecht jetzt eben stets auch die spätere Befriedigung durch Auskehrung des Erlöses inkongruent bleibt (siehe dazu aus dem Vorfeld RG JW 1889, 109 Nr. 12, RGZ 23, 112, 113; 40, 89, 91 einerseits und RG SeuffA 39 [1884] Nr. 177 anderseits) und zudem eben auch zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung "freiwillig" geleistete Zahlungen anfechtbar sein können (anders noch BGH, WM 1969, 374, 376; RG JW 1891, 250 Nr. 13). Somit ist auch vor diesem Hintergrund ein Unterlaufen der Erwägungen des Gesetzgebers jedenfalls im hier streitgegenständlichen Kontext ersichtlich nicht gegeben. Zudem – und das ist ganz maßgeblich – hat der Gesetzgeber auch die neuere Argumentationslinie des BGH später nochmals gebilligt. Sofern das Amtsgericht auf S. 11 f. der Entscheidungsgründe daran anknüpft, dass im Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung (BR-Drs. 618/05) die Erweiterung des § 131 Abs. 1 InsO um den weiteren Satz "Eine Rechtshandlung wird nicht allein dadurch zu einer solchen nach S. 1, dass der Gläubiger die Sicherung oder Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erlangt" vorgesehen war, ist das nach Ansicht der Kammer nämlich kein Argument gegen, sondern klar für die Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zwar hat der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 618/05, S. 17 f.) unter Verweis auf Literaturstimmen und die Materialien zur Konkursordnung erhebliche Zweifel an der h.M. angemeldet und wollte sicherstellen, dass "künftig" anders entschieden wird, doch ist dieses Gesetzesvorhaben im Rechtsausschuss nach Anhörung der Sachverständigen gerade einhellig abgelehnt worden, weil man den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gefährdet sah (BT-Drs. 16/3844, S. 11). Dies sah auch das fast einhellige Schrifttum damals nicht anders (siehe etwa statt vieler nur DAV, ZinsO 2005, 798 ff.; Huber , ZinsO 2005, 786 ff.; Gravenbrucher Kreis, ZinsO 2005, 1386 ff.; diff. Jacoby , KTS 2005, 371, 400 f.; aA Marotzke ; ZInsO 2006, 7 ff.). Gerade vor dem Hintergrund, dass andere Teile des Gesetzgebungsvorhabens zum 31.3.2007 später noch umgesetzt worden sind (Stichwort: Pfändungsschutz für Altersvorsorge, BGBl. I 2007, 368, dazu Huber , ZIP 2007, 501, 505 f., 509) und der Gesetzgeber damals zur Kenntnis genommen haben muss, dass der BGH mit Urteil v. 11.4.2002 (NZI 2002, 378) die kritischen Stimmen aus dem Schrifttum insbesondere von Paulus (etwa Paulus/Allgayer , ZinsO 2001, 241 ff.; s auch Baur/Stürner , Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, Bd. II, 12. Aufl. 1990, Rn. 19.37 f.) nochmals ganz ausdrücklich zurückgewiesen hatte, kann im Verzicht auf das Gesetzesvorhaben bei verständiger Würdigung letztlich nur als eine Bestätigung der h.M. verstanden werden (so auch HessLAG v. 3.9.2009 – 9 TaBV 58/09, juris, Tz 22). Dies gilt umso mehr, als die geplante Reform des § 131 InsO vor allem auch dadurch motiviert war, dass den Sozialversicherungsträgern Ausfälle drohten und man die Rspr. des IX. Zivilsenats zu deren Gunsten gesetzgeberisch korrigieren wollte (zutreffend Huber , JuS 2006, 1078, 1083). In dieser Hinsicht wurde später an anderer Stelle (etwa durch die Neufassung des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV) weiter gearbeitet, § 131 InsO dabei aber gerade nicht mehr angetastet. Angesichts dieser dargestellten zwischenzeitlichen gesetzgeberischen Willensbildung ist nach Auffassung der Kammer dann auch ohne Belang, dass nicht gesichert sein mag, ob die seit über 120 Jahren ständige Rechtsprechung wirklich auch auf die Entstehungsgesichte der alten Konkursordnung gestützt werden kann. Wurde dort nicht nur darauf hingewiesen, dass dem wachsamen vollstreckenden Gläubiger der Lohn für seine Sorgfalt nicht aus den Händen entrissen werden darf und eine Anfechtung von Vollstreckungsmaßnahmen nach der Preußischen KO ausgeschlossen war, weil keine Rechtshandlung des Gemeinschuldners, sondern nur eine Vollstreckungshandlung des Richters vorlag ( Hahn , Materialien zur KO, 1881, S. 129), könnte einiges dafür sprechen, dass der historische Gesetzgeber der KO die Zwangsvollstreckung wegen vor der Krise entstandener Ansprüchen als kongruent ansehen wollte (eingehend Foerste , FS Musielak 2004, 141, 152 ff.). Dies ist durch die dargestellten jüngeren Entwicklungen dann aber jedenfalls überholt. bb) Ansonsten ist zwar zuzugeben, dass die Begründung des BGH mit dem Vorrang des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber dem Prioritätsprinzip hinkt und letztlich fast zirkelschlüssig sein mag, weil dies ja eigentlich gerade die bei der Gesetzesanwendung zu klärende Frage ist, ob man eben eine Anfechtbarkeit bejahen will oder nicht (überzeugend Jacobi , KTS 2006, 239, 250 f.). Indes regelt § 131 Abs. 1 InsO – letztlich im Interesse der Gläubigergleichbehandlung als Normzweck – die Rückgewähr jedenfalls all solcher Leistungen, die im Vergleich zu einer ganz und gar dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft entsprechenden Leistungen einen "Hauch der Verdächtigkeit" innehaben und auf eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit hinweisen können (zutreffend Jacobi , KTS 2006. 239, 253). Diese "Verdächtigkeit" – festgemacht allein an objektivierbaren Umständen – haftet aber nach Auffassung der Kammer der Befriedigung infolge durchgeführter oder angedrohter Zwangsvollstreckung jedenfalls allgemein (also typisiert) an, so dass eine Gleichbehandlung mit den eigentlichen Fällen des § 131 Abs. 1 InsO gerechtfertigt und sogar geboten erscheint (so auch Jacobi , KTS 2006. 239, 254; Henckel , Anfechtung im Insolvenzrecht, 2008, § 131 Rn. 52 f.). Es ist dem Amtsgericht zwar darin zuzustimmen, dass es auf den ersten Blick seltsam erscheinen muss, dass der Gläubiger, der eine ihm nach materiellem Recht zweifelsfrei zustehende Leistung, die der Gläubiger nach Titulierung in einem rechtsstaatlichen Vollstreckungsverfahren erlangt hat, allein deswegen anfechtbar erworben wird, weil der Schuldner nicht freiwillig geleistet hat, sondern die Hilfe der staatlichen Vollstreckungsorgane bemüht werden musste. Demgegenüber kommen solche Gläubiger ungeschoren davon, denen im gleichen Zeitraum noch freiwillig Leistungen erbracht worden sind. Dies liegt indes an der gerade genannten typisierenden Betrachtungsweise, die bei der abstrakt-generellen Fassung von Rechtssätzen auch als solches nicht zu beanstanden ist. Die von den Kritikern zur Widerlegung der h.M. gebildeten Beispiele gehen zudem auch oft am Problem vorbei: Eine Durchsetzung von Ansprüchen im Wege der privaten Stromsperre bzw. durch kriminelle Druckmittel (dazu Marotzke , DZWir 2007, 265, 266) unterfällt zwar in der Regel nach der o.a. Rechtsprechung nicht § 131 InsO. Dass die Umstände hier aber oft genug Indiz für eine Benachteiligungsabsicht o.ä. sein dürften, liegt indes auf der Hand und die angeblichen Widersprüche lösen sich dann im Ergebnis schnell auf, wenn man auch solche Fälle einer Anfechtung unterwerfen will (so wohl Marotzke a.a.O.: ggf. analog § 133 InsO). Es ist aber jedenfalls sachlich gerechtfertigt, den Vorrang des zeitlich früheren Gläubigers (§ 804 Abs. 3 ZPO) ohne subjektive Voraussetzungen begrenzt in typisierender Betrachtungsweise einzuschränken, wenn das Vermögen eines Schuldners nicht mehr ausreicht, um alle seine Gläubiger zu befriedigen. Die stärkere Einschränkung für diejenigen Gläubiger, die Befriedigung durch Zwangsvollstreckung – im Gegensatz zu freiwilliger Zahlung (§ 130 InsO) – finden, ist gerechtfertigt, weil gerade der Zahlungsrückstand des Schuldners, welcher den Gläubiger zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst, den "Verdacht" wecken muss, dass der Schuldner insolvenzreif ist, also nicht mehr alle seine Gläubiger zu befriedigen vermag (allg. auch MüKo-Inso/ Kirchhof , a.a.O., § 131 Rn 26a; ähnlich Jaeger/ Henckel , a.a.O., § 30 Rn. 235). Der Erfahrung, dass viele Schuldner in solcher Lage geneigt sind, bestimmte, ihnen näher stehende Gläubiger bevorzugt zu bedienen, hat der Gesetzgeber mit § 130 Abs. 3 und § 131 Abs. 2 Satz 2 in typisierender Weise Rechnung getragen. Es mag sein, dass eine "Verdächtigkeit" der Befriedigung erst unter dem Druck der Zwangsvollstreckung nicht in jedem Fall gegeben sein muss ( Marotzke , DZWir 2007, 265, 266 u.a. unter Verweis auf BGH, ZIP 1998, 33, 35 = NZA 1998, 446), weil es ggf. auch einen sachlichen Grund dafür geben kann. Das ändert indes nichts daran, dass man bei der Bildung von Rechtssätzen eine zumutbar vergröbernde typisierende Betrachtung zulassen darf, zumal Einzelfälle ohnehin über § 242 BGB noch korrigiert werden könnten. cc) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus § 16 Abs. 2 AnfG. Zwar verweist dessen Wortlaut nur auf § 130 InsO, so dass sich auf den ersten Blick durchaus ein Widerspruch zur oben dargestellten h.M. ergeben könnte, die ja eigentlich in solchen Fällen allein § 131 InsO anwenden müsste (dazu auch Paulus/Allgayer , ZinsO 2001, 241, 242 und vor allem Foerste , FS Musielak 2004, 141, 156, 163 f.). Diese schon zu § 13 Abs. 3 AnfG a.F. diskutierten Widersprüche – die aber auf einer Fehlinterpretation der Arglistanfechtung der KO durch den historischen Gesetzgeber beruht haben dürfte ( Jaeger , Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 1938, § 13 Anm 23; Jaeger/ Henckel , KO, 9. Aufl. 1997, § 30 Rn 257 – 259 m.w.N.; erstaunlicherweise ohne jede Stellungnahme Huber , AnfG, 9. Aufl. 2000, § 16 Rn 2/16/18) hat der Gesetzgeber zwar bei Inkrafttreten der InsO ohne weitere Begründung nicht aufgelöst. Die Norm des § 16 Abs. 2 AnfG kann aber dann – weil der Gesetzgeber das Problem damals ersichtlich übersehen hat - entweder heute als atypische Privilegierung derjenigen Gläubiger verstanden werden, die die Mühe der Einzelanfechtung auf sich genommen haben und vor Insolvenzeröffnung damit Erfolg gehabt haben (so MüKo/InsO/ Kirchhof , a.a.O., § 131 Rn. 26a a.E.) oder der Verweis wird als zu eng angesehen und auch auf § 131 InsO erstreckt (so zur KO Jaeger/ Henckel , a.a.O., § 30 Rn. 259; jetzt zu § 131 InsO auch Henckel , Anfechtung im Insolvenzrecht, 2008, § 131 Rn. 73 f.). dd) Schließlich folgt auch nichts Gegenteiliges aus § 88 InsO (sog. Rückschlagssperre). Zwar wird teilweise dieser Vorschrift – die dazu führt, dass eine danach erlangte "Sicherheit" automatisch unwirksam wird – entnommen, dass der Gesetzgeber bewusst nur den ganz eng gesteckten Bereich der "steckengebliebene Zwangsvollstreckung" erfasst wissen wollte, nicht aber etwa auch eine daraus erlangte "Befriedigung" (so wohl Paulus/Allgayer , ZinsO 2001, 241, 242). Dies hat das Amtsgericht u.a. auf S. 10 f. der Sache nach ebenfalls angenommen und dabei verkannt, dass sich Anfechtungsrecht und Rückschlagsperre auf Rechtsfolgenseite bewusst unterscheiden. Solche Erwägungen stehen zudem auch in unüberbrückbarem Widerspruch zu den oben dargelegten gesetzgeberischen Erwägungen, nach denen § 88 InsO schlicht nur für einen engen Bereich und einen engen Zeitraum das daneben nach der Rechtsprechung weiterhin gegebene Anfechtungsrecht aus § 131 InsO zusätzlich flankieren und absichern sollte. Damit lässt sich also gerade keine Einschränkung der oben dargelegten Rechtsprechung begründen, im Gegenteil. Insofern vertreten zudem selbst die Kritiker der h.M., dass die oben dargelegte Auffassung der h.M. letztlich nur eine ganz konsequente Fortführung der einfachgesetzlichen Wertungen aus § 88 InsO ist ( Marotzke , ZInsO 2006, 190); auch die Kammer hat dies bereits mit Urteil vom 12.4.2006 – Az.: 13 S 327/05 nicht anders gesehen. Etwas anderes wäre daher – wie auch Marotzke , a.a.O. betont - allenfalls dann anzunehmen, wenn § 88 InsO selbst verfassungswidrig wäre, weil eine verfassungswidrigen Vorschrift nicht mehr als (weiteres) Argument für die herrschende Auslegung des § 131 InsO heranzuziehen wäre. Solche Bedenken werden zwar im Schrifttum erhoben und insbesondere daran angeknüpft, dass es sachlich nicht gerechtfertigt ist, im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherungsrechte als weniger schützenswert anzusehen als durch Rechtsgeschäft erworbene Sicherungsgeschäfte und/oder im Wege der Zwangsvollstreckung bzw. durch Rechtsgeschäft erworbene "Vollbefriedigungen" ( Marotzke , ZInsO 2006, 7, 9; 190 f.; App , KKZ 2007, 204, 205; krit. auch Grothe , KTS 2001, 205, 218; siehe auch AG Hagen, ZInsO 2004, 935, 936). Dies geht indes erneut fehl: Richtig ist zwar, dass § 88 InsO für sich genommen zur Durchsetzung der Gläubigergleichbehandlung nur bedingt tauglich ist. So erfasst sie grundsätzlich nur vollstreckungsrechtliche, nicht aber auch rechtsgeschäftliche Sicherungen aus dem Schuldnervermögen; selbst wenn diese "freiwillig" unter dem Druck der Zwangsvollstreckung gewährt werden (MüKo-InsO/ Breuer , 2. Aufl. 2007, § 88 Rn 3). Weiterhin bezieht sich die Vorschrift in der Tat nur auf die "Sicherung", nicht aber auch auf die "Befriedigung" (OLG Frankfurt NZI 2002, 491, 492; MüKo-InsO/ Breuer , 2. Aufl. 2007, § 88 Rn 3), so dass der schnell und aggressiv vorgehende Gläubiger auf den ersten Blick ohne sachlichen Grund bevorteilt wird. Wird deswegen teilweise sogar eine vorsichtige Erweiterung der Vorschrift befürwortet (siehe etwa für entsprechende Anwendung auch auf "Befriedigungen" im Wege der Zwangsvollstreckung vornehmen Rebmann , Die Anfechtung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 131 InsO und die Vollstreckungssperren, 2003, 160 ff., 166 ff., 217), wird damit nur verkannt, dass gerade die o.a. Rspr. zur Anwendung des § 131 InsO auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedenfalls im Ergebnis – und damit verfassungsrechtlich unbedenklich – zu einer hinreichenden Gleichbehandlung aller genannten Fälle im Bereich der Zwangsvollstreckung führen kann (so auch Jacobi , KTS 2006, 239, 256 m.w.N.; s auch Jaeger/ Eckardt , InsO, 1. Aufl. 2007, § 88 Rn 9 ff.). Denn die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO liegen unter Zugrundelegung der Rspr. in den Fällen des § 88 InsO unproblematisch stets vor und die Anfechtung ist in solchen Fällen regelmäßig auch ohne große Probleme praktisch durchsetzbar (so auch Jaeger/ Eckardt , InsO, 1. Aufl. 2007, § 88 Rn 2, 7, 11). Richtigerweise muss man § 88 InsO vor diesem Hintergrund nur als eine nützliche und angemessene "Verschärfung" der Rechtsfolgen der Anfechtung aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO verstehen, die in dem engen Bereich der steckengebliebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dann auch mit ihrer dinglichen Wirkung insofern Sinn ergibt, weil dort die Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht in gleichem Maße betroffen ist wie im Normalfall anfechtbaren Rechtserwerbs (so auch Jaeger/ Eckardt , InsO, 1. Aufl. 2007, § 88 Rn. 8, 11). Es handelt sich um nichts anderes als eine sinnvolle Verdinglichung der Anfechtungsfolgen für einen ganz engen Spezialfall der Anfechtung wegen inkongruenter Deckung (Jaeger/ Eckardt , InsO, 1. Aufl. 2007, § 88 Rn 13). ee) Sofern das Amtsgericht schließlich noch aus dem Fehlen einer entsprechenden Klarstellung in § 141 InsO eine Aussage abzuleiten versucht, trägt das ebenfalls nicht: § 141 InsO besagt nämlich gerade nichts über mögliche Anfechtungsgründe und deren Grenzen (MüKo-InsO/ Kirchhof , a.a.O., § 131 Rn 26a). Die Norm ist fast identisch mit § 35 KO a.F. (s auch Henckel , a.a.O., § 141 Rn 1). Hat dieser schon der o.a. Rspr. des RG nie entgegengestanden, ist auch nicht ersichtlich, weswegen der Gesetzgeber bei § 141 InsO zwingend eine Klarstellung hätte vorsehen müssen, wie es das Amtsgericht annimmt. ff) Auch Gründe des Vertrauensschutzes stehen entgegen S. 12 der Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung der Rechtsprechung nicht entgegen. Zum einen fehlt es – wie gezeigt – an der "eindeutigen" Regelung, dass vollstreckungsrechtlicher Erwerb gerade nicht nach § 131 InsO anfechtbar sein soll, so dass das Amtsgericht hier schon von falschen Prämissen ausgeht. Ansonsten ist zwar zuzugeben, dass eine Anfechtung bei einer bloßen Sicherung (Pfandrecht) weniger einschneidend sein dürfte als die einer bereits abgeschlossen Befriedigung (siehe erneut RG JW 1889, 109 Nr. 12, RGZ 23, 112, 113; 40, 89, 91 einerseits und RG SeuffA 39 [1884] Nr. 177 anderseits; überholt durch die heutige Rspr). Dies hindert indes die Anwendung des § 131 InsO nicht. Der Gesetzgeber hat das Problem – wie gezeigt - gesehen und deswegen eben nur für den engeren Bereich der Sicherung die Rückschlagsperre aus § 88 InsO mit ihren noch schärferen Rechtsfolgen vorgesehen (s.o). Im Übrigen kann der Betroffene sich angesichts der seit über hundert Jahren ständigen Rechtsprechung heute auch leicht auf die Folgen einstellen, so dass keine Bedenken hinsichtlich einer rechtsstaatswidrigen Schmälerung schutzwürdigen Vertrauens bestehen dürften. b) Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nach Auffassung der Kammer auch ansonsten nicht. aa) Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 12.4.2006 – Az.: 13 S 327/05 ausgeführt, dass das vorstehend erörterte Normverständnis keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beinhaltet, weil der Staat sich vielmehr in Widerspruch setzen würde, wenn er einerseits im Gesetz die Gläubigergleichbehandlung fördert, aber in der kritischen Zeit dennoch seine Machtinstrumente zur Verfügung stellt, um – sei es auf Antrag des Gläubigers - Einzelansprüche nach dem "Windhundprinzip" durchzusetzen. Dies rechtfertigt aus Sicht der Kammer auch eine gewisse Ungleichbehandlung von Gläubigern, an die der Schuldner freiwillig zahlt gegenüber solchen, die erst durch die Zwangsvollstreckung befriedigt werden; zumal dem Gesetzgeber ein gewisser Ermessenspielraum zusteht und es nicht zu beanstanden ist, dass er jedenfalls staatliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen typisiert anfechtbar gestalten will. Die Ausführungen des Amtsgerichts auf S. 19 ff. der angegriffenen Entscheidung tragen nicht: Insbesondere ist der Bezugspunkt für den dortigen Vergleich auch teilweise ungenau. Es ist eben nicht an die "freiwilligen" Zahlungen anzuknüpfen, sondern vor allem auch an die in § 131 InsO eindeutiger geregelten Fälle (so auch Jacobi , KTS 2006, 239, 254 Fn 44). Dort würde man im Gegenzug aus den oben genannten Gründen aber sogar eine krasse Ungleichbehandlung zu den ganz eindeutig in § 131 Abs. 1 InsO geregelten sonstigen Fällen schaffen, wenn man den bei typisierender Betrachtung nicht ebenso "verdächtigen" Erwerb mit Hilfe der Zwangsvollstreckung nicht ebenfalls noch entsprechend behandeln würde. Es geht dabei auch nicht um eine Desavourierung der staatlichen Zwangsvollstreckungsorgane o.ä., sondern nur um eine konsequente Durchsetzung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung zumindest in der kritischen Zeit. Dies wiederum lässt sich sachlich damit auch rechtfertigen, dass – wie gezeigt – der Prioritätsgrundsatz der Einzelzwangsvollstreckung in der kritischen Zeit zu zufälligen Ergebnissen führt. Dass das "Windhundprinzip" damit letztlich nur insgesamt zeitlich vorverlagert wird – was das Amtsgericht auf S. 27 der angegriffenen Entscheidung meint – rechtfertigt keine andere Betrachtung, sondern liegt in der Natur der Sache. Die Frist ist – was die Berufungsbegründung zutreffend betont – auch angemessen lang gewählt und beeinträchtigt die Individualinteressen nicht unzumutbar. bb) Auch Art. 14 GG ist nicht verletzt, weil es sich bei der Anwendung der anfechtungsrechtlichen Bestimmungen im – wie gezeigt – Rahmen der juristischen Methodenlehre noch um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung handelt und die Anmeldung zur Insolvenztabelle auch nach einer Anfechtung stets möglich bleibt. Ob es bei der hiesigen Lesart eine Art "Aufopferungsentschädigung" für den gutgläubigen Gläubiger geben muss, der das durch die Einzelzwangsvollstreckung Erlangte auskehren muss, obwohl er u.U. selbst Rechtsverfolgungskosten hatte (so App , KKZ 2007, 204, 205), bedarf hier keiner Entscheidung. 3. Der Zinsanspruch folgt aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Sofern die Kammer dies im Urteil der Kammer vom 12.4.2006 – Az.: 13 S 327/05 noch anders beurteilt hat, ist daran so nicht festzuhalten: Dies gilt zum einen wegen der gerade im Nachgang an die Entscheidung erhobenen kritischen Literaturstimmen, vor allem aber auch deshalb, weil das HessLAG v. 3.9.2009 – 9 TaBV 58/09, juris, Tz 25 unter Verweis auf BAG, NZA 1998, 446 unlängst zur weiteren Klärung die Rechtsbeschwerde in einem vergleichbaren Fall zugelassen hat und diese Rechtsbeschwerde unter dem Az.: 3 ABR 139/09 eingelegt worden ist. Zwar betraf die zitierte Entscheidung des BAG eigentlich den vorliegend nicht einschlägigen Fall der Behandlung "freiwilliger" Zahlungen unter der Androhung einer Zwangsvollstreckung, doch ist der Ausgangsfall des HessLAG mit dem vorliegenden Fall vergleichbar und es ist zudem nicht auszuschließen, dass das BAG damals die heutige Lesart des BGH generell nicht zu teilen bereit war (und ist). Streitwert für das Berufungsverfahren : 764,30 Euro