OffeneUrteileSuche
Urteil

9 SaGa 1147/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0809.9SAGA1147.11.0A
8mal zitiert
18Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Rücknahme einer einzelnen Tarifklausel aus einem komplexen Tarifvertrag, dessen Abschluss die Streikforderung ist, mit Schreiben des Vorstandes oder Erklärung zu Protokoll des Gerichts bedingt nicht neue Verhandlungen und ein neues Scheitern der Verhandlungen vor Fortsetzung des Arbeitskampfes. Qualitative Besetzungsklauseln sind zulässige Tarifinhalte und können auch Gegenstand einer Streikforderung sein. Eine gerichtliche Kontrolle des Übermaßes von Streikforderungen findet grundsätzlich nicht statt (vgl. BAG Urteil vom 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - ).
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. August 2011 - 22 Ga 138/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rücknahme einer einzelnen Tarifklausel aus einem komplexen Tarifvertrag, dessen Abschluss die Streikforderung ist, mit Schreiben des Vorstandes oder Erklärung zu Protokoll des Gerichts bedingt nicht neue Verhandlungen und ein neues Scheitern der Verhandlungen vor Fortsetzung des Arbeitskampfes. Qualitative Besetzungsklauseln sind zulässige Tarifinhalte und können auch Gegenstand einer Streikforderung sein. Eine gerichtliche Kontrolle des Übermaßes von Streikforderungen findet grundsätzlich nicht statt (vgl. BAG Urteil vom 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - ). Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. August 2011 - 22 Ga 138/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Berufung ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO, und begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken, § 64 Abs.2 ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs.1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den erneuten Antrag bestand nach mehrfacher Forderungsrücknahme seitens des Verfügungsbeklagten jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Haupt- und Hilfsantrag sind unbegründet. Eine Streikmaßnahme kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann untersagt werden, wenn sie rechtswidrig ist und dies glaubhaft gemacht ist (Hess. LAG Urteil vom 17. Sept. 2008 – 9 SaGa 1442/08– BB 2008, 2296; Hess. LAG Urteil vom 22. Juli 2004 – 9 SaGa 593/04– AP Nr. 168 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Hess. LAG Urteil vom 2. Mai 2003 - 9 SaGa 638/03 - BB 2003,1229 = NZA 2003,679; Sächs. LAG Urt. vom 2. Nov. 2007 – 7 SaGa 19/07– DB 2007, 2780; LAG Hamm Urteil vom 31. Mai 2000 - 18 Sa 858/00 - AP Nr. 158 zu Art 9 GG Arbeitskampf; LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. November 1999 - 4 Sa 584/99 - LAGE Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 68 a). Die beantragte Untersagungsverfügung muss zum Schutz des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) und zur Abwendung drohender wesentlicher Nachteile geboten und erforderlich sein. Besteht ein Verfügungsanspruch, hat zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind (LAG Köln, Urteil vom 14. Juni 1996 - 4 Sa 177/96 - LAGE Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 63). Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10. Dez. 2002 – 1 AZR 96/02 - ) hat bisher offen gelassen, ob bei einem Streik, der um den Abschluss eines zahlreiche Regelungen umfassenden Tarifvertrags geführt wird, bereits die Rechtswidrigkeit einer nur untergeordneten Forderung zur Rechtswidrigkeit des gesamten Streiks führt. Der für den 9. Aug. 2011 angekündigte Arbeitskampf ist nicht wegen Verletzung der Friedenspflicht rechtswidrig. Die gesetzliche, dem Tarifvertrag immanente relative Friedenspflicht eines Tarifvertrages verbietet den Tarifvertragsparteien, einen bestehenden Tarifvertrag inhaltlich dadurch in Frage zu stellen, dass sie Änderungen oder Verbesserungen der vertraglich geregelten Gegenstände mit Mitteln des Arbeitskampfes erreichen wollen (BAG Urteil vom 27. Juni 1989 - 1 AZR 404/88 - EzA Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 94; BAG Urteil vom 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 - AP Nr. 85 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = EzA Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 57; BAG Urteil vom 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - EzA § 1 TVG Friedenspflicht Nr. 1; Hess. LAG Urteil vom 17. Sept. 2008 – 9 SaGa 1442/08 -; Hess. LAG Urteil vom 22. Juli 2004 – 9 SaGa 593/04 -; Hess. LAG Urteil vom 2. Mai 2003 - 9 SaGa 638/03 - BB 2003,1229 = NZA 2003,679; LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 10. Dezember 1996 - 6 Sa 581/96 - NZA-RR 1997, 401). Eine Verletzung der Friedenspflicht ergibt sich nicht aus der ursprünglich geforderten Ergänzung des § 2 Abs. 1 um den Satz: „Als vorübergehend im Sinne von Satz 1 gilt eine Zeitspanne von 6 Monaten“, wohingegen nach § 19 MTV ein Anspruch auf Höhergruppierung für Mitarbeiter, denen eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wurde, erst nach 24 Monaten entsteht. Diese Forderung sowie die Forderung nach einer rückwirkenden Berücksichtigung der Einmalzahlung hat der Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 8. Aug. 2011 nicht aufrechterhalten. Er hat darin erklärt, diese Forderungen seien nicht mehr Gegenstand des Tarifkonflikts und des angekündigten Arbeitskampfes. Streikforderung ist und bleibt neben den Forderungen zur Vergütungsrunde der Abschluss des ETV-E. Diese Mitteilung erfolgte durch den Bundesvorstand des Verfügungsbeklagten. Eine erneute Urabstimmung war nicht erforderlich. Zum einen ist die Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen ohne das Vorliegen einer satzungsmäßigen Urabstimmung als verbandsintern anzusehen und ohne Außenwirkung (Kissel, Arbeitskampfrecht, § 40 Rz. 19). Zum anderen ist bei der Tarifforderung eines komplexen Regelungswerkes wie einem Eingruppierungstarifvertrag nicht bei jedem Fallenlassen einer einzelnen Klausel vor einem Streik erneut das Scheitern der Verhandlungen festzustellen. Die Verfügungsklägerin war jederzeit in der Lage, die eingeschränkte Forderung anzunehmen. Die Friedenspflicht wird auch nicht im Zusammenhang mit § 18 Abs. 1 Satz 4 MTV verletzt, weil die Streichung der leistungsabhängigen Vergütung nicht Gegenstand einer Tarifforderung ist. Nach dieser Tarifnorm haben bestimmte Beschäftigungsgruppen (Supervisor FVK, Senior WL, Supervisor FDB und Wachleiter/innen FB) neben dem Anspruch auf eine Vergütung, bestehend aus einem Grundbetrag und ggf. festen monatlichen Zulagen, Anspruch auf eine leistungsabhängige Vergütung. Durch die Forderung in § 4 Abs. 3 ETV-E auf Höhergruppierung von Führungskräften ist die Streichung der leistungsabhängigen Vergütung nicht gleichzeitig Streikforderung geworden. Maßgeblich für den Inhalt der mit dem Streik verfolgten Ziele sind die dem Gegner in Form des getroffenen Streikbeschlusses übermittelten Tarifforderungen. Sonstige Verlautbarungen sind zur Bestimmung des Streikziels aus Gründen der Rechtssicherheit unmaßgeblich (BAG Urteil vom 24. April 2007 – 1 AZR 252/06 - EzA Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 139). Es existiert zwar eine Präsentation vom 15. März 2011, in der es heißt: „Abschaffung Bonus im Führungsbereich“ sowie ein Artikel in der Mitgliederzeitschrift 2011/03 „Fluch des Bonus ?“. Die Streikforderungen in Gestalt des vollständigen ETE-V wurden der Verfügungsklägerin jedoch erst am 14. Mai 2011 zugeleitet und enthalten diese Forderung nicht. Frühere Präsentationen und Artikel in Mitgliederzeitschriften sind nicht geeignet, zusätzliche Tarifforderungen zu denen, die dem Tarifgegner offiziell zugeleitet worden sind, aufzustellen. Dies geht schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht. Dass dies keine Tarifforderung ist, hat das Vorstandsmitglied Tarif und Recht A zu Protokoll des Arbeitsgerichts nochmals klargestellt. Er hat eidesstattlich versichert, es sei zwar die langfristige Intention des Verfügungsbeklagten, das Bonussystem abzuschaffen, dies sei aber nicht Forderung in der Tarifrunde gewesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung von Dr. B. Eine Friedenspflichtverletzung ergibt sich auch nicht hinsichtlich § 29 Abs. 1 MTV. Die Forderung zu § 2 Abs. 4 ETV-E zur Schaffung einer „Rückkehrerregelung“ hat der Verfügungsbeklagte in der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht durch Erklärung zur Sitzungsniederschrift zurückgenommen. Er hat durch seine Vertreter erklären lassen, dass er die Forderung gemäß § 2 Abs. 4 ETV-E, nämlich dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus gesundheitlichen Gründen wegen Elternzeit, Mutterschutz oder anerkannter Pflegezeiten oder aus anderen Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten haben, ihre EBG neu erwerben müssen, ihre bisherige Eingruppierung und Stufe behalten sollen, unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes nicht länger aufrecht erhält und nicht zum Gegenstand eines Arbeitskampfes machen wird. Diese Rücknahme der geforderten Tarifklausel wurde in Anwesenheit des Bundesvorsitzenden des Verfügungsbeklagten und einem Geschäftsführungsmitglied der Verfügungsklägerin zu Protokoll des Arbeitsgerichtes erklärt. Sie ist damit förmlich zugegangen. Auch insoweit gilt, dass bei Fallenlassen einer Klausel aus einem Tarifvertrag nicht erneut das Scheitern der Verhandlungen festgestellt werden muss. Daran, dass die Verhandlungen gescheitert sind, hat sich durch das Fallenlassen einzelner Klauseln aus einem komplexen Tarifvertragsentwurf nichts geändert. Ein Friedenspflichtverstoß ergibt sich schließlich auch nicht hinsichtlich § 17 Abs. 4 MTV, denn diese Tarifnorm wird durch die geforderten Eingruppierungsregeln nicht verdrängt. Die Besetzungsklauseln rechtfertigen die Untersagung des angekündigten Arbeitskampfes ebenfalls nicht. § 3 Abs. 2 ETV-E: „Eine Stelle ist grundsätzlich mit der Bewerberin oder dem Bewerber zu besetzen, der die tariflich festgelegten Merkmale wie Qualifikation, Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllt und den entsprechenden Grad der Verantwortung zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung übernehmen kann.“ beinhaltet eine qualitative Besetzungsregelung. Qualitative Besetzungsregelungen sind als Tarifforderung zulässig. Sie verstoßen nicht gegen das Recht auf freie Berufswahl und nicht gegen das Recht auf freie Berufswahl der Arbeitgeber. Sie dienen dem Beschäftigtenschutz und dem Schutz der Mitarbeiter vor Überforderung (so BAG Beschluss vom 26. April 1990 – 1 ABR 84/87– EzA § 4 TVG Druckindustrie Nr. 20). Die Entscheidung vom 18. März 2008 – 1 ABR 81/06–EzA § 99 BetrVG 2001 Einstellung Nr. 9 betrifft dagegen keine qualitativen Besetzungsregelungen. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die vom Verfügungsbeklagten geforderten Merkmale dienten weder dem Schutz von Fachkräften noch dem Überforderungsschutz und verletzten Art. 12 GG (unternehmerische Entscheidungsfreiheit, Berufsfreiheit), den allgemeinen Gleichheitssatz und verstießen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Nach Auffassung der Verfügungsklägerin seien in zahlreichen Fällen die geforderten Merkmale nicht erforderlich und erschwerten ohne sachlichen Grund die Stellenbesetzung. In vielen Fällen stellten die geforderten Merkmale eine Abschottung der Mitarbeiter der Flugverkehrskontrolle gegen Fremdeinfluss dar, insbesondere im Hinblick auf einschlägige Berufserfahrungen von mindestens 15 oder 20 Jahren. Heute würden in der Einsatz- und Schichtplanung überwiegend Mitarbeiter ohne Berufserfahrung in der Flugverkehrskontrolle eingesetzt. Warum z.B. eine Chefsekretärin 15 Berufsjahre benötige, davon 10 im Sekretariat oder in Assistenz, sei nicht nachvollziehbar. Es handele sich um eine unnötige Verschärfung der Anforderungen für nicht-operative Stellen. Das Fehlen der geforderten Merkmale habe in der Vergangenheit zu keinen Problemen geführt. Streikforderungen der Gewerkschaft, deren Gegenstand grundsätzlich tariflich regelbar ist wie qualitative Besetzungsregelungen, unterliegen keiner gerichtlichen Übermaßkontrolle (BAG Urteil vom 24. April 2007 – 1 AZR 252/06 - EzA Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 139). Eine solche Kontrolle verstößt gegen die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Koalitionsbetätigungsfreiheit der Gewerkschaften und stellt die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie in Frage (BAG a.a.O.). Eine gerichtliche Kontrolle des Übermaßes von Streikforderungen beschränkt die Koalitionsbetätigungsfreiheit von Gewerkschaften unverhältnismäßig (BAG a.a.O.). Der Umfang einer Streikforderung ist keine rechtlich bedeutsame Größe. Die Aussicht auf eine uneingeschränkte Umsetzung eines Streikziels besteht typischerweise nicht (BAG a.a.O.). Eine Streikforderung geht regelmäßig über dasjenige Maß hinaus, bei dessen Erreichen die Gewerkschaft zum Tarifabschluss bereit ist. Mit der Rechtskontrolle des Umfangs der Streikforderung würde eine potentielle Norm in Unkenntnis ihrer späteren Konkretisierung auf eine mögliche Grundrechtswidrigkeit überprüft. Möglicherweise lassen sich die Tätigkeiten auch mit wenigen Berufsjahren ausführen (vgl. die eidesstattlichen Versicherungen C, D, E, F, G, H, D usw.). Dies unterliegt jedoch als Streikforderung wie ausgeführt nicht der Kontrolle durch die Arbeitsgerichte im Hinblick auf ihre Durchsetzung durch einen Arbeitskampf. Die als Qualifizierungsmerkmale verlangten Berufsjahre lassen auch nicht mit hinreichender Sicherheit, die ein Streikverbot rechtfertigte, einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 AGG erkennen. Der Verfügungsbeklagte begründet seine Forderungen damit, ihm stünde für die geforderten Besetzungsklauseln ein legitimes Ziel zur Seite, nämlich die Sicherstellung des Luftverkehrs und damit auch die Sicherstellung der körperlichen Unversehrtheit der Passagiere und der von evtl. Unfällen betroffenen Menschen am Boden, der Überforderungsschutz und die Erhaltung der Arbeitsqualität. Die Frage, ob dies eine ausreichende Rechtfertigung im Sinne der §§ 10 Satz 1, 8 Abs. 1 AGG für eine evtl. mittelbare Diskriminierung durch qualitative Besetzungsregeln darstellt, bedarf einer nicht *) eingehenden Abwägung, führt jedoch zu einer ein Streikverbot rechtfertigenden offenkundigen Rechtswidrigkeit der Streikforderung. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG nicht gegeben. *) Berichtigt gem. Beschluss vom 15.09.2011. Die Parteien verhandeln bereits seit Februar 2011 über einen neuen Eingruppierungstarifvertrag und über die Forderungen bezüglich des VTV. Den Entwurf eines ETV-E erhielt die Verfügungsklägerin seitens des Verfügungsbeklagten am 14. Mai 2011, die Forderungen zur Vergütungsrunde wurden ihr am 21. April 2011 übermittelt. Der bisher bestehende Eingruppierungstarifvertrag 2007 wurde seitens des Verfügungsbeklagten ebenso wie der Vergütungstarifvertrag Nr. 5 zum 31. Mai 2011 gekündigt. Am 9. Juni 2011 hat die Verhandlungskommission des Verfügungsbeklagten die Verhandlungen abgebrochen. Die Tarifkommission des Verfügungsbeklagten hat am 15. Juni das Scheitern der Tarifverhandlungen erklärt. Der Bundesvorstand entschied am 16. Juni 2011, seine Mitglieder zur Urabstimmung aufzurufen, die am 28. Juni 2011 eingeleitet wurde und am 29. Juli 2011 endete. Der Verfügungsbeklagte gab am 1. Aug. 2011 bekannt, dass bei einer Wahlbeteiligung von 92,12 % der Mitglieder 95,8 % für einen unbefristeten Streik gestimmt hätten. Nach einem ersten Streikaufruf vom 2. Aug. 2011 für den 4. Aug. 2011 kündigte der Bundesvorstand am 8. Aug. 2011 per Telefax um 5.07 Uhr an, er werde erneut alle tariflich beschäftigten Mitarbeiter für den 9. Aug. 2011 in der Zeit von 6.00 Uhr bis 12.00 Uhr zum Streik auffordern. Er teilte mit, der Arbeitskampf diene der Durchsetzung der bisherigen Forderungen mit Ausnahme des Ergänzungssatzes in § 2 Abs. 1 ETE-V und der rückwirkenden Berücksichtigung der Einmalzahlung. Am 8. Aug. 2011 gegen Mittag reichte die Verfügungsklägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, durch die dem Verfügungsbeklagten untersagt werden sollte, seine Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer der Verfügungsklägerin zu Streiks aufzurufen und / oder Streiks in ihren Betrieben durchzuführen, um ihre Streikforderungen zum Eingruppierungstarifvertrag 2011 (ETV-E) und zum Vergütungstarifvertrag (VTV) nach Maßgabe des Schreibens vom 8. Aug. 2011 durchzusetzen, und durch die ihm für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bzw. -haft angedroht werden sollte. Einen bis auf den hinzugefügten Satzteil „nach Maßgabe des Schreibens vom 8. Aug. 2011“ mit dem im vorliegenden Verfahren identischen Antrag hatte die Verfügungsklägerin bereits am 3. Aug. 2011 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 22 Ga 134/11 – gegen den Streikaufruf des Verfügungsbeklagten vom 2. Aug. für den 4. Aug. 2011 eingereicht. Mit dem am 3. Aug. 2011 gegen etwa 18 Uhr verkündeten Urteil gab das Arbeitsgericht dem Antrag statt. Zur Begründung führte es aus, mit der geforderten Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 ETV-E würde gegen die Friedenspflicht verstoßen, da eine deckungsgleiche Regelung in § 19 des ungekündigten Manteltarifvertrages enthalten sei. Gegen dieses Urteil legte der Verfügungsbeklagte am selben Tag gegen 20 Uhr Berufung ein. Bis zur Berufungsverhandlung um 21.30 Uhr hatte der Verfügungsbeklagte den Streik abgesagt. Die Verfügungsklägerin nahm ihre erstinstanzlichen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Beginn der Berufungsverhandlung zurück. Die Verfügungsklägerin hat ihren erneuten Antrag darauf gestützt, dass die im ETV-E geforderten Stellenbesetzungsklauseln (§ 3 Abs. 2) rechtswidrig seien. Sie dienten weder dem Schutz von Fachkräften noch dem Überforderungsschutz und verletzten Art. 12 GG (unternehmerische Entscheidungsfreiheit, Berufsfreiheit), den allgemeinen Gleichheitssatz und verstießen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Nach Auffassung der Verfügungsklägerin seien in zahlreichen Fällen die geforderten Merkmale nicht erforderlich und erschwerten ohne sachlichen Grund die Stellenbesetzung. In vielen Fällen stellten die geforderten Merkmale eine Abschottung der Mitarbeiter der Flugverkehrskontrolle gegen Fremdeinfluss dar, insbesondere im Hinblick auf einschlägige Berufserfahrungen von mindestens 15 oder 20 Jahren (Übersicht Seite 11, Tabelle Seite 14, 15 der Antragsschrift). Heute würden in der Einsatz- und Schichtplanung überwiegend Mitarbeiter ohne Berufserfahrung in der Flugverkehrskontrolle eingesetzt. Warum eine Chefsekretärin 15 Berufsjahre benötige, davon 10 im Sekretariat oder in Assistenz, sei nicht nachvollziehbar. Es handele sich um eine unnötige Verschärfung der Anforderungen für nicht-operative Stellen. Das Fehlen der geforderten Merkmale habe in der Vergangenheit zu keinen Problemen geführt (Übersicht Seite 16 bis 20 der Antragsschrift). Die Forderung, Führungskräfte höher zu gruppieren und im Gegenzug die leistungsabhängige Vergütung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 des ungekündigten Manteltarifvertrages zu streichen, verletze die Friedenspflicht aus dieser Tarifnorm. Auch die Forderung, wonach Mitarbeiter ihre bisherige Eingruppierung und Stufe behielten, wenn sie aus nicht selbst zu vertretenden Gründen ihre EBG (Einsatzberechtigungsgruppe) neu erwerben müssten, verletze die Friedenspflicht aus § 29 Abs. 1 MTV, nach welcher Tarifnorm für eine Weiterbeschäftigung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe lediglich eine nicht versorgungsfähige Ausgleichszulage geleistet würde. Des Weiteren verstoße die Forderung, die Stellenbesetzung und Eingruppierung von einer langjährigen Berufsausübung abhängig zu machen, die auch bei Fremdarbeitgebern abgeleistet werden können, gegen die Friedenspflicht aus § 17 i.V.m. §§ 23, 26 MTV. Zum Verfügungsgrund hat die Verfügungsklägerin vorgetragen, bereits ein nur wenige Stunden dauernder Streik könnte zu Schäden in mehrstelliger Millionenhöhe führen. Durch ihn wären, zumal Hauptreisezeit, sehr viele Fluggäste betroffen. Das Arbeitsgericht Frankfurt hat den von der Verfügungsklägerin beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 8. Aug. 2011 – 22 Ga 138/11 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine etwaige Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der qualitativen Besetzungsregelungen sei eine schwierige Rechtslage. Die Rechtswidrigkeit dieser Forderung entziehe sich einer Entscheidung im kursorischen Eilverfahren. Im Hinblick auf die gerügten Friedenspflichtverstöße hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Wegfall der leistungsabhängigen Vergütung für Führungskräfte sei keine Streikforderung der Verfügungsbeklagten. Eine Friedenspflichtverletzung hinsichtlich der Beibehaltung der Eingruppierung bei EBG-Verlust hat das Arbeitsgericht nicht geprüft, weil der Verfügungsbeklagte diese Forderung gemäß § 2 Abs. 4 ETV-E unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung nicht mehr als Streikforderung geltend gemacht habe. Schließlich hat das Arbeitsgericht eine Friedenspflichtverletzung hinsichtlich des § 17 MTV wegen der Ausgestaltung als Kann-Vorschrift verneint. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen die ihr am 8. Aug. 2011 zugestellte Entscheidung hat die Verfügungsklägerin umgehend Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Die Verfügungsklägerin rügt weiterhin, die nach den qualitativen Besetzungsregeln geforderten Merkmale der 15- bis 20jährigen Berufserfahrung, z.B. der 15jährigen Berufserfahrung für eine(n) Chefsekretär(in), seien offensichtlich nicht erforderlich. Der Verfügungsbeklagte behaupte nicht einmal, dass diese Anforderung - oder andere von ihr geforderten Merkmale - durchweg erforderlich seien. Darin liege offensichtlich eine Verletzung der unternehmerischen Freiheit, der Berufsfreiheit anderer Bewerber, der negativen Koalitionsfreiheit und ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das AGG (vgl. BAG Beschluss vom 18. März 2008 - 1 ABR81/06 - Rz. 33). Da das Anforderungsprofil nicht erforderlich sei, sei die mittelbare Altersdiskriminierung auch nicht zu rechtfertigen (BAG Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 AZR 536/08 - NJW 2009, 3672). Der Verfügungsbeklagte habe den Wegfall der leistungsbezogenen Vergütung zwar in der Streikankündigung nicht explizit als Streikziel benannt. Dieser Wegfall sei aber notwendig verbunden mit der geforderten Höhergruppierung. Aus der Kommunikation sowie dem Verhandlungsverlauf gehe zweifelhaft hervor, dass eine feste Vergütung der Führungskräfte das eigentliche Anliegen des Verfügungsbeklagten sei. Dies könne er ohne Verschlechterung des Vergütungsvolumens nur mittels einer Höhergruppierung erreichen. Der Fall sei also anders gelagert als beim Streit um einen Tarifsozialplan, bei dem das BAG an die aufgestellte Sozialplanforderung anknüpfe, auch wenn die Gewerkschaft in Verhandlungen und in der Mitgliederkommunikation den Standorterhalt verlangt habe. Es gehe hier nicht um ein Eventualitätsverhältnis, sondern die Forderung nach Höhergruppierung sei nach Verhandlungsverlauf und Kommunikation untrennbar mit dem Bonuswegfall verbunden. Im Übrigen habe die Kammer in ihrem Urteil vom 17. September 2008 (- 9 SaGa 1442/08 -) entschieden, dass für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Streikforderungen auch anderweitige Verlautbarungen der Gewerkschaft maßgeblich seien: “ Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Streikforderungen sind die dem Arbeitgeber übermittelte Tarifforderung, der Streikbeschluss der Gewerkschaft und die sonstigen Verlautbarungen der Gewerkschaft (Streikaufruf, Stimmzettel für die Urabstimmung usw.) maßgeblich.“ Sie habe glaubhaft gemacht, dass die Streichung des Bonus mit der Forderung auf Höhergruppierung untrennbar verbunden und entsprechend kommuniziert worden sei. Nach Aufgabe eines Streikziels, das dem am 8. August 2011 gegenüber der Verfügungsklägerin angekündigten Streik zugrunde liege, lägen nach dem Kenntnisstand der Verfügungsklägerin die formalen Voraussetzungen für den angekündigten Streik nicht mehr vor. Der geplante Streik sei offenbar weder von den zuständigen Gremien beschlossen noch gegenüber der Verfügungsklägerin angekündigt worden. Die Mitglieder des Verfügungsbeklagten seien auch nicht zu einem solchen Streik aufgerufen. Der mit Schreiben vom 8. August 2011 beschlossene und angekündigte Streik beinhalte das Streikziel des § 2 Abs. 4 ETV-E. Da über die reduzierten Streikziele niemals verhandelt worden sei und der Verfügungsbeklagte Verhandlungen auch ablehne, halte die Verfügungsklägerin eine Verletzung des Ultima-ratio-Prinzips für gegeben. Die Verfügungsklägerin beantragt, 1 a) das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 8. August 2011 - 22 Ga 138/11 - abzuändern und dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, seine Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer der Verfügungsklägerin zu Streiks aufzurufen und/oder Streiks in den Betrieben der Verfügungsklägerin durchzuführen, um seine Streikforderungen zum Eingruppierungstarifvertrag 2011 („ETV-E“) (Anlage ASt 11) und zum Vergütungstarifvertrag („VTV“) (Anlage ASt 27) nach Maßgabe des Schreibens vom 8. August 2011 (Anlage ASt 30) durchzusetzen; hilfsweise, zu 1 a): das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 8. August 2011 - 22 Ga 138/11– abzuändern und dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, seine Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer der Verfügungsklägerin zu Streiks aufzurufen und / oder Streiks in den Betrieben der Verfügungsklägerin durchzuführen, um seine Streikforderungen zum Eingruppierungstarifvertrag 2011 („ETV-E“) (Anlage ASt 11) und zum Vergütungstarifvertrag („VTV“) (Anlage ASt 27) nach Maßgabe des Schreibens vom 8. August 2011 (Anlage ASt 30) mit Ausnahme der Forderung nach § 2 Abs. 3 ETV-E durchzusetzen; 2. dem Verfügungsbeklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000,00 (in Worten: Euro Zweihundertfünfzigtausend), ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, zu vollziehen an seinem Bundesvorsitzenden, angedroht. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte stellt klar, dass er im Zusammenhang mit der geforderten Erweiterung der Vergütungsgruppen 11 und 12 keine Streichung leistungsabhängiger Vergütungen bei den betroffenen Führungskräften im Rahmen der vorliegenden Tarifauseinandersetzung fordere und die Forderung zu § 2 Abs. 4 ETV-E zur Schaffung einer „Rückkehrerregelung“ zurückgenommen habe. Er ist der Ansicht, die Forderung zu so genannten qualifizierten Besetzungsregelungen verstoße nicht gegen Art. 12 und Art. 3 GG sowie gegen das AGG. Der geforderte ETV-E verstoße im Hinblick auf § 17 Abs. 4 des ungekündigten MTV nicht mehr gegen die Friedenspflicht. Dadurch, dass die Forderungen im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren angepasst worden seien, fehlten nunmehr nicht die formalen Voraussetzungen für den angekündigten Streik. Der Einwand der Verfügungsklägerin, der Streik sei mit seinen aktuellen Forderungen weder von den zuständigen Gremien beschlossen noch gegenüber der Verfügungsklägerin angekündigt worden, die Mitglieder des Verfügungsbeklagten seien auch nicht zu einem solchen Streik aufgerufen worden, könne ein Streikverbot nicht rechtfertigen. Die Verfügungsklägerin führe nicht aus, ob und wenn ja welche dieser Voraussetzungen aus ihrer Sicht überhaupt für die Rechtmäßigkeit einer Arbeitskampfmaßnahme im Außenverhältnis des Verfügungsbeklagten zur Verfügungsklägerin von Belang sein sollen. Ebenso wie die Frage der Durchführung einer Urabstimmung sei die Beschlussfassung der Organe ausschließlich eine Frage der internen Willensbildung für die jeweilige Gewerkschaft ohne Außenwirkung. Gegenüber seinen Mitgliedern habe der Verfügungsbeklagte auch bisher bei seinem Streikaufruf die jeweils dahinter stehenden Forderungen im Einzelnen nicht benannt, so dass es hierfür auch weiterhin keinen Anlass gebe, abgesehen davon, dass auch dies eine Frage der Binnenverfassung des Verfügungsbeklagten ohne Außenrelevanz sei. Ebenso wenig entfalle durch die spätere Rücknahme einzelner Forderungen im Rahmen der „normalen“ Tarifverhandlungen im Anschluss an die Urabstimmung die rechtliche Grundlage für die Durchsetzung eines Gesamtpakets im Arbeitskampf. Spätestens seit der Rücknahme der Forderung in der ersten Instanz sei auch der Verfügungsklägerin bekannt, dass sich der Arbeitskampf auf die entsprechend angepasste Forderungslage beziehe. Lediglich vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung des Verfügungsbeklagten nicht bestehe, gegenüber der Verfügungsklägerin Arbeitskampfmaßnahmen mit einer Frist von 24 Stunden anzukündigen, abgesehen davon, dass diese Ankündigungsfrist den Zweck habe, dem Arbeitgeber, aber vor allen Dingen den Mitgliedern und Airlines und deren Kunden unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Klarheit über die bevorstehenden Arbeitskampfmaßnahmen zu verschaffen. Ihr Zweck sei es hingegen nicht, dem Arbeitgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt über die jeweilige Forderungslage zu informieren. Wegen der Rechtmäßigkeit der von der Verfügungsklägerin weiterhin beanstandeten Forderung betreffend § 3 Abs. 2 ETV i.V.m. § 4 Abs. 3 ETV (vgl. Antragsschriftsatz der Verfügungsklägerin S. 9 ff) mache er sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen. Dies gelte auch für die gerichtlichen Ausführungen zu dem von der Verfügungsklägerin behaupteten Verstoß gegen die Friedenspflicht im Hinblick auf § 17 Abs. 4 MTV. Der Verfügungsbeklagte verstoße mit dem Streik auch nicht gegen den ultima-ratio-Grundsatz. Die Verfügungsklägerin selbst habe durch den erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichend dokumentiert, dass der Wegfall von ihr beanstandeter Forderungen für sie keine neue Verhandlungssituation geschaffen habe. Der Verfügungsbeklagte habe der Verfügungsklägerin im Übrigen seit der Anpassung der Forderungslage überhaupt kein verändertes Angebot vorgelegt, über das zu verhandeln gewesen wäre. Hinsichtlich des Verfügungsgrundes habe sich die Verfügungsklägerin im Hinblick auf die von ihr behauptete Eilbedürftigkeit mit der Antragsrücknahme in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren selbst widerlegt. Ihr damaliger Antrag sei nicht auf die für den 4. Aug. 2011 angekündigten Arbeitskampfmaßnahmen beschränkt gewesen. Die noch streitigen Punkte seien die gleichen wie diejenigen, die in dem o.a. Berufungsverfahren zur Diskussion gestanden hätten. Schon im Zusammenhang mit der Absage der Arbeitskampfmaßnahmen vor der mündlichen Verhandlung in o.a. Berufungsverfahren hätten die Vertreter des Verfügungsbeklagten in der Öffentlichkeit sowie gegenüber der Verfügungsklägerin weitere Arbeitskampfmaßnahmen zu einem späteren, noch offen gelassenen Zeitpunkt angekündigt. Eine abschließende Klärung der aus Sicht der Verfügungsklägerin rechtswidrigen Gesichtspunkte hätte damit ohne weiteres in dem vorangegangenen Berufungsverfahren stattfinden können und - nach dem Verständnis der Verfügungsklägerin selbst - müssen. Diese Klärung am 3. Aug. 2011 habe die Verfügungsklägerin durch ihre Antragsrücknahme selbst vereitelt. Sie könne sich daher nun nicht mehr auf eine vermeintliche Eilbedürftigkeit berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 8. und 9. Aug. 2011 verwiesen.