Beschluss
9 Ta 489/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:0518.9TA489.11.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2011 – 12 Ca 50/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2011 – 12 Ca 50/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Klägerin war bei der Beklagten vom 5. März 2007 bis zum 4. März 2008 als Sekretärin, Assistentin und kaufmännische Mitarbeiterin beschäftigt. Während der Zeit ihrer Anstellung wurde sie als Leiharbeitnehmerin bei der A in B eingesetzt. Nach § 2 Ziff. 6 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 2. März 2007 (Bl. 5 ff. d. A.) wurde die Anwendung der für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbart. Dies waren nach dem Arbeitsvertrag die zwischen dem AMP (Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) abgeschlossenen Tarifverträge. Für den fraglichen Zeitraum war der Entgelttarifvertrag „Zeitarbeit West“ vom 19. Juni 2006 maßgeblich. Die Klägerin hat den Entgelttarifvertrag aufgrund der vom Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 14. Dez. 2010 festgestellten Tarifunfähigkeit der CGZP für unwirksam gehalten und hat gemäß § 9 Nr. 2 AÜG die Vergütungsdifferenz zu dem im Entleiherbetrieb Anwendung findenden Tarifvertrag für C für die Jahre 2007 und 2008 geltend gemacht. Ihre Gesamtforderung beträgt EUR 46.106,24 brutto abzüglich EUR 19.099,25 netto. Die Beklagte hat gemeint, ein etwaiger Anspruch sei nach den arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen verfallen. Im Hinblick auf die Vergütungsforderung aus dem Jahre 2007 hat sie die Einrede der Verjährung sowie die Einrede der Verwirkung erhoben. Da die Klägerin eine Ausgleichsquittung unterschrieben habe, derzufolge alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten seien, gelte zudem der Einwand unzulässiger Rechtsausübung. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat das Verfahren durch Beschluss vom 6. Dez. 2011 gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 14. Dez. 2010 wirke nur gegenwartsbezogen und beziehe sich nur auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 7. Dez. 2009. Gegen den ihr am 12. Dez. 2011 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 15. Dez. 2011 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Die Klägerin ist der Auffassung, das Bundesarbeitsgericht habe auch über die Tariffähigkeit der CGZP ab 2005 entschieden. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze verwiesen. II. Die nach §§ 78 ArbGG, 567 Abs. 1, 148, 252 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt. Die Beschwerde führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Rechtsstreit 12 Ca 50/11 – Arbeitsgericht Frankfurt am Main wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gemäß den §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG geführten bzw. zu führenden Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum ab 2. März 2007 einschlägigen Tarifverträge, geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und der CGZP, nämlich am 19. Juni 2006 tariffähig war, ausgesetzt. Eine Aussetzungspflicht besteht immer dann, wenn die Tariffähigkeit der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat, streitig ist (vgl. BAG Beschluss vom 28. Jan. 2008 - 3 AZB 30/07 - EzAÜG § 9 AÜG Nr. 26; BAG 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - AP BetrVG 1972 § 2 Nr. 5 = EzA GG Art. 9 Nr. 89, zu B III der Gründe). § 97 Abs. 5 ArbGG, wonach das Gericht das Verfahren auszusetzen hat, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits u. a. von der Tariffähigkeit einer Vereinigung abhängt, will mit der normierten Notwendigkeit im Procedere ein Höchstmaß an Klarheit für die Befugnis zur Normsetzung erreichen (vgl. BAG Beschluss vom 25. September 1996 - 1 ABR 25/96 = NZA 1997, 668, 670). Die materiell-rechtliche Prüfung durch das Arbeitsgericht hat das Beschwerdegericht hinzunehmen, sofern die Entscheidungserheblichkeit nicht etwa offensichtlich nicht gegeben ist (BAG Urteil vom 26. Okt. 2009 – 3 AZB 24/09– Juris). Das Arbeitsgericht hat zur Entscheidungserheblichkeit keine Ausführungen gemacht. Das Beschwerdegericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidungserheblichkeit offensichtlich nicht gegeben ist. Die Verjährungsfristen für etwaige Ansprüche aus 2007 sind bei Klageeinreichung am 30. Dez. 2010 nicht offensichtlich abgelaufen gewesen, diese können im Einzelfall auch durch eine unzulässige Klage gewahrt werden. Die in § 13 des Arbeitsvertrages vereinbarten Ausschlussfristen könnten zwar trotz der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die zweite Stufe (vgl. BAG Urteil vom 12. März 2008 - 10 AZR 152/07– Juris) greifen, es wird aber auch vertreten, dass die Fälligkeit hier frühestens am 14. Dez. 2010 eingetreten ist, bis zur Entscheidung des BAG hätte eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen (ArbG Bremen-Bremerhaven Urteil vom 12. Mai 2011 – 5 Ca 5129/10 – Juris). Möglich ist auch, dass nach § 13 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages die Klägerin trotz Anwendung aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Ausschlussfrist einzuhalten. Bezüglich der Ausgleichsquittung vom 1. Mai 2008 (Bl. 90 d. A.) ist offen, ob es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, § 305 c BGB. Die Ausgleichsquittung ist nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht erkennbar von der Empfangsbestätigung der Arbeitspapiere abgegrenzt und auch nicht durch Fettdruck drucktechnisch hervorgehoben. Die Klägerin musste bei Empfangnahme der Arbeitspapiere nur damit rechnen, deren Empfang durch Unterschrift zu bestätigen, nicht aber damit, gleichzeitig eine umfassende Erledigungserklärung hinsichtlich sämtlicher, sogar ihr unbekannter Ansprüche auf Differenzzahlungen aus dem Arbeitsverhältnis abgeben zu sollen. Die Parteien schlossen auch keine Beendigungsvereinbarung, bei der es üblich und nicht überraschend wäre, eine derartige Abgeltungsklausel mit aufzunehmen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24. Nov. 2011 - 5 Sa 1524/11 – Juris). Die Klageforderung kann im Streitfall nur begründet sein, wenn die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge unwirksam sind. Dies könnte sich ersichtlich lediglich aus einer fehlenden Tariffähigkeit der CGZP im Anspruchszeitraum ergeben. Dies wird auch aus § 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) deutlich, wonach Vereinbarungen unwirksam sind, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechter als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes vorsehen, falls nicht eine zeitlich begrenzte Überlassung eines zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmers gegeben ist. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren (§ 9 Nr. 2 AÜG i.V.m. § 10 Abs. 4 AÜG). Im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10– Rz. 63) wird ausdrücklich darauf abgehoben, dass "die gegenwartsbezogenen Feststellungsanträge" begründet sind (ebenso LAG Hamm Beschluss vom 21. März 2012 - 7 Ta 767/11– Juris; Hess. LAG Beschluss vom 6. Okt. 2011 – 9 TaBV 271/11 – nicht veröffentl.; LAG Hamm Beschluss vom 28. Sept. 2011 – 1 Ta 500/11– Juris; LAG Nürnberg Beschluss vom 19. Sept. 2011 – 2 Ta 128/11– Juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 15. Aug. 2011 – 2 Ta 42/11 - Juris). Für die klagegegenständlichen Zeiträume wurde noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen, womit letztlich ein Aussetzungsbedarf besteht (ebenso Hess. LAG Beschluss vom 6. Okt. 2011 – 9 TaBV 271/11 – nicht veröffentl.; LAG Hamm Beschluss vom 28. Sept. 2011 – 1 Ta 500/11– Juris; LAG Nürnberg Beschluss vom 19. Sept. 2011 – 2 Ta 128/11– Juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 15. Aug. 2011 – 2 Ta 42/11– Juris; LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 21. Juni 2011 – 11 Ta 10/11– Juris; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15. Juni 2011 – 6 Ta 99/11– Juris). In den Gründen des Beschlusses des BAG vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - wird auf die Gegenwartsbezogenheit des Antrages hingewiesen, so dass ein möglicher Aussetzungsgrund wegen der klagegegenständlichen Zeiträume vor dem Entscheidungsdatum des BAG-Beschlusses besteht. Feststellungen nach § 97 ArbGG wirken zwar grundsätzlich auch für die Vergangenheit. Hiervon gilt jedoch dann eine Ausnahme, wenn die gerichtliche Entscheidung wegen der von den Beteiligten verfolgten Antragstellung und der damit einhergehenden Beschränkung des Streitgegenstandes klarstellt, dass sie lediglich gegenwartsbezogen ist. Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dez. 2010 - 1 ABR 19/10 - ist lediglich festgestellt, dass die CGZP gegenwartsbezogen tarifunfähig ist. Das Bundesarbeitsgericht stellt dies in den Gründen B. III. 2. (Rz. 33) ausdrücklich klar (ebenso LAG Hamm Beschluss vom 28. Sept. 2011 – 1 Ta 500/11– Juris; LAG Nürnberg Beschluss vom 19. Sept. 2011 – 2 Ta 128/11– Juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 15. Aug. 2011 – 2 Ta 42/11– Juris). Die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde trägt die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG.