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Beschluss

2 Ta 42/11

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft für die Entscheidung eines Arbeitsrechtsstreits streitig oder bestehen Zweifel, so ist der Rechtsstreit nach § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Entscheidung im Beschlussverfahren zur Tariffähigkeit auszusetzen. • Die Feststellung der Tariffähigkeit, soweit sie vergangenheitsbezogen ist, kann nicht im Urteilsverfahren vorweggenommen werden, sondern ist in einem Beschlussverfahren nach § 2a Abs.1 Nr.4 ArbGG zu klären. • Die Aussetzungspflicht besteht von Amts wegen und setzt nicht voraus, dass ein Beschlussverfahren bereits anhängig ist; sie dient der Vermeidung divergierender Entscheidungen und der Prozessökonomie.
Entscheidungsgründe
Aussetzungspflicht bei Streit um vergangenheitsbezogene Tariffähigkeit einer Gewerkschaft • Ist die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft für die Entscheidung eines Arbeitsrechtsstreits streitig oder bestehen Zweifel, so ist der Rechtsstreit nach § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Entscheidung im Beschlussverfahren zur Tariffähigkeit auszusetzen. • Die Feststellung der Tariffähigkeit, soweit sie vergangenheitsbezogen ist, kann nicht im Urteilsverfahren vorweggenommen werden, sondern ist in einem Beschlussverfahren nach § 2a Abs.1 Nr.4 ArbGG zu klären. • Die Aussetzungspflicht besteht von Amts wegen und setzt nicht voraus, dass ein Beschlussverfahren bereits anhängig ist; sie dient der Vermeidung divergierender Entscheidungen und der Prozessökonomie. Die Klägerin war vom 20.06.2007 bis 15.04.2008 als Leiharbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt und erhielt 7,63 Euro Stundenlohn. Sie verlangt Differenzlohn nach dem Equal-Pay-Grundsatz und macht geltend, die auf sie angewendeten Tarifverträge der CGZP seien wegen fehlender Tariffähigkeit unwirksam. Die Beklagte widerspricht und beantragt Aussetzung des Rechtsstreits, da die Frage der vergangenheitsbezogenen Tariffähigkeit der CGZP in einem gesonderten Beschlussverfahren vor dem ArbG Berlin entschieden werde. Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Aussetzung abgelehnt; hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Zwischenzeitlich hat das ArbG Berlin in einem Beschluss die CGZP für bestimmte Zeitpunkte in der Vergangenheit als nicht tariffähig festgestellt; die Rechtskraft dieses Verfahrens ist noch abzuwarten. • Die Beschwerde ist nach § 252 ZPO i.V.m. § 97 Abs.5 ArbGG statthaft, weil es um die Anordnung der Aussetzung geht. • Gemäß § 97 Abs.5 ArbGG ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn dessen Entscheidung davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist, bis das Beschlussverfahren nach § 2a Abs.1 Nr.4 ArbGG erledigt ist. • Die Tariffähigkeit der CGZP für den streitigen Zeitraum (Juni 2007 bis April 2008) ist streitig; die Klägerin stützt ihre Forderung nach § 612 Abs.2 BGB i.V.m. § 9 Nr.2 AÜG auf die Unwirksamkeit der Tarifverträge mangels Tariffähigkeit der CGZP. • Die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 stellte Tariffähigkeit überwiegend gegenwartsbezogen fest und erfasst den hier geltend gemachten Zeitraum nicht zwingend; daher ist die vergangenheitsbezogene Frage noch nicht endgültig geklärt. • Die Aussetzungspflicht ist zwingend und von Amts wegen vorzunehmen; sie dient der Vermeidung divergierender Entscheidungen und der Gewährleistung eines einheitlichen, rechtskräftigen Ergebnisses durch das Beschlussverfahren. • Ein bereits anhängiges Beschlussverfahren vor dem ArbG Berlin über die vergangenheitsbezogene Tariffähigkeit der CGZP ist nicht abschließend entschieden; dessen Ausgang ist abzuwarten bevor im Urteilsverfahren über die Wirksamkeit der Tarifverträge entschieden wird. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Der Rechtsstreit wird bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens zur vergangenheitsbezogenen Tariffähigkeit der CGZP für den relevanten Zeitraum ausgesetzt. Damit kann die Wirksamkeit der von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge im Urteilverfahren nicht vorweggenommen werden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde erteilt. Die Entscheidung dient der Vermeidung widersprüchlicher Rechtsprechung und stellt sicher, dass die komplexe Frage der Tariffähigkeit einheitlich in einem Beschlussverfahren geklärt wird.