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Beschluss

9 TaBV 108/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0830.9TABV108.12.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2012 – 17 BV 597/11 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2012 – 17 BV 597/11 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Die Beteiligte zu 1) erbringt Sicherheitsdienstleistungen. Der Beteiligte zu 2) ist der am Standort A in B am 15. Juli 2010 gewählte Betriebsrat. Dort wurde das Wahlergebnis am 19. Juli 2010 bekannt gegeben. Der Beteiligte zu 3) ist der am 12. und 13. Juli 2010 für den Standort C gewählte Betriebsrat. Das Wahlergebnis wurde am 13.Juli 2010 bekannt gegeben. Der Beteiligte zu 2) löste sich auf, da alle Betriebsratsmitglieder ihr Amt niederlegten. Am 30. Juni 2011 wurde im Bewachungsobjekt A erneut eine Betriebsratswahl durchgeführt. Das Wahlergebnis wurde am 8. Juli 2011 bekannt gegeben. Bis zum Jahre 2010 wurde ein einheitlicher Betriebsrat für den Betrieb C und das Objekt A in B gewählt. In ihrem am C geführten Betrieb erbringt die Beteiligte zu 1) allgemeine Überwachungsaufgaben in und an Gebäuden und Flugzeugen und führt das sog. Profiling (Sicherheitsbefragung von Passagieren) durch. Von 327 Mitarbeitern sind 22 im Objekt A eingesetzt. Diese sind im Objektschutz sowie im Bewachen des Gebäudes und seiner Einrichtungen und im Bereich Sicherheitsdienstleistungen im Empfang eingesetzt. Es gibt einen Objektleiter (früher: Herr D, jetzt Herr E). Auf die ab Februar 2010 geltende Stellenbeschreibung des Contractors Site Manager (Objektleiter) wird Bezug genommen (Bl. 361, 362 d. A.). Die Beteiligte zu 1) hat die im Objekt A in B durchgeführte Betriebsratswahl mit ihrem beim Arbeitsgericht am 20. Juli 2011 eingegangenen Antrag angefochten. Sie ist der Ansicht gewesen, die im Objekt A eingesetzten Mitarbeiter hätten im Betrieb C mitwählen müssen. Es gebe am Objekt A keine eigenständige Leitungsstruktur und keine eigenständige Organisation. Die Beteiligte zu 1) habe nicht einmal Räume in dem Gebäude der Fa. A angemietet. Diese habe einen Raum zur Verfügung gestellt, in dem die Mitarbeiter der Beteiligten zu 1) Spinde stehen hätten und sich umziehen könnten. Einrichtungsgegenstände, z.B. am Empfang, würden ebenfalls von der A gestellt. Es handele sich bei dem „Projekt A“ um einen bis 30. April 2013 befristeten Auftrag, den die Beteiligte zu 1) zur Überwachung des Objektes erhalten habe. Sämtliche Personalentscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten würden durch den Leiter des Betriebes C oder durch die Mitarbeiterin F im Hauptquartier in G getroffen, z.B. hinsichtlich Einstellungen, Kündigungen und Überstunden. Das Weisungsrecht werde durch Herrn H ausgeübt. Der Objektleiter habe keine Vollmachten (Organigramm Bl. 207 d. A.). Die Personalakten würden im Headquarter in G geführt.Der Leiter des Objekts Aübernehme lediglich die Dienstplanvorplanung für die am Objekt eingesetzten Mitarbeiter. Wenn diese abgeschlossen sei, schicke er die Dienstvorpläne an den Niederlassungsleiter im Betrieb C, der sie prüfen und genehmigen müsse. Arbeitstechnischer Zweck der Beteiligten zu 1) sei es, generell Aufgaben im Sicherheitsbereich zu erbringen. Auch am Flughafen erbringe sie Leistungen, die dem Objektschutz zuzuordnen seien wie Gebäudeüberwachung, Sicherheitsbestreifungen, Empfangsdienstleistungen usw. Desgleichen würden am Bewachungsobjekt A Zugangskontrollen anhand von Ausweisen durchgeführt. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, die am 30. Juni 2011 bzw. am 8. Juli 2011 durch Mitarbeiter der Beteiligten zu 1) durchgeführte Wahl zum Betriebsrat des Betriebes am Bewachungsobjekt der Firma A für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben vorgetragen, die Beteiligte zu 1) erbringe am Flughafen Dienstleistungen nach § 9 LuftSiG. Am Standort B erbringe sie dagegen Dienstleistungen gemäß § 34 a GewO. Dies ergebe sich auch aus dem Internetausdruck der Beteiligten zu 1) vom 14. Sept. 2010 (Bl. 161 ff. d. A.). Es liege auf der Hand, dass die Leistungen für die Kunden wie I, J und diverse Fluglinien nicht vergleichbar seien mit reinen Objektschutzaufgaben. Die Sicherungsmaßnahmen nach § 9 LuftSiG könne die Beteiligte zu 1) begriffsnotwendig nur an einem Flughafen erbringen. Auch die Anforderungen an die Ausbildung des Personals unterschieden sich erheblich (vgl. die Aufstellung im Schriftsatz der Beteiligten zu 2) und 3) vom 4. Okt. 2010, Seite 4 ff., Bl. 132 ff. d. A. und die Anlagen AG 4, Bl. 172 ff. d. A.). Die Beteiligte zu 1) differenziere auch in den Arbeitsverträgen nach den Einsatzorten (Bl. 177 ff., 199 ff. d. A.). Die Beteiligten zu 2) und 3) haben weiterhin behauptet, die Organisation des Standortes B sei eigenständig (Organigramm Bl. 207 d. A.). Dem Stationsleiter seien vier Assistenten zugeordnet, die ihn bei der Verwaltung des Standortes unterstützten. Darunter stünden vier Schichtführer und die Wachleute. Auf die Funktionsbeschreibung des Stationsleiters wird Bezug genommen. Den Einsatz des Personals plane der Stationsleiter eigenverantwortlich. Eine Genehmigung durch Herrn H wäre ein sinnloser bürokratischer Schritt, weil diesem die Sachnähe zum Objekt B fehle. Am Standort der A übe der Stationsleiter die Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich aus. Er erteile seinem Team Anweisungen. Auf die E-Mails des früheren Objektleiters D vom 8. und 17. März, 27. Mai, 3. Juli und 20. Sept. 2010 (Bl. 95 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat dem Antrag durch Beschluss vom 23. Febr. 2012 – 17 BV 597/11 – stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Betrieb C und das Objekt A in B stellten einen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG dar. Das Objekt in B sei kein Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Weder sei das Objekt räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt noch handele es sich um eine eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BetrVG. Es könne dahinstehen, ob im Betrieb C und dem Objekt A jeweils eigenständige arbeitstechnische Zwecke verfolgt würden, wofür die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen spreche. Es bestünden jedenfalls weder eine eigenständige Leitung noch ein einheitlicher Leitungsapparat. Nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten zu 2) und 3) könne der Objektleiter eine gewisse disziplinarische Kontrolle ausüben und bis zu einem gewissen Grade bei der Erstellung von Dienstplänen mitwirken, aber nicht Arbeitgeberfunktionen in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrnehmen. Dies sei die Zuständigkeit von Herrn H und Frau F. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Der Beteiligte zu 3) hat gegen den ihm am 27. März 2012 zugestellten Beschluss am 24. April 2012 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese am 25. Mai 2012 begründet. Der Beteiligte zu 3) meint, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Objektleiter die Arbeitgeberfunktionen in wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrgenommen. Das Arbeitsgericht habe sich mit den tatsächlichen Leitungsstrukturen nicht auseinander gesetzt. Der Beteiligte zu 3) behauptet weiterhin, der Objektleiter erstelle die Dienstpläne bzw. delegiere diese Aufgabe an den Schichtführer K und entscheide über personelle Angelegenheiten vor Ort. Anders wäre die Leitung eines Standortes mit 29 Mitarbeitern auch nicht durchführbar. Einem der vier Assistenten des Objektleiters (L) seien im Organigramm die Aufgabenbereiche Personal und Planung zugewiesen. Auch nach der Stellenbeschreibung habe der Objektleiter die Weisungsbefugnis gegenüber allen bei der A eingesetzten M-Mitarbeitern. Die von der Beteiligten zu 1) vorgelegte angepasste Stellenbeschreibung sei zwar um die Leitungsfunktionen gekürzt worden, diese würden jedoch weiterhin vom Objektleiter wahrgenommen. Der Beteiligte zu 3) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Febr. 2012 – 17 BV 597/11– abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1) verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt vor, auch in der Beschwerdeinstanz sei es den Beteiligten zu 2) und 3) nicht gelungen, ihren Vortrag, der Objektleiter in B nehme Arbeitgeberfunktionen wahr, zu konkretisieren. Anhörungen nach § 99 BetrVG für die am C oder in B eingesetzten Mitarbeiter würden von Frau F vorbereitet und von Herrn H unterzeichnet. Maßnahmen nach § 87 BetrVG würden ausschließlich von Herrn H oder Frau F angeordnet. Der Objektleiter habe damit nichts zu tun. Die Beteiligten zu 2) und 3) stellten ins Blaue hinein die Behauptung auf, der Objektleiter hätte die Leitungsmacht im Objekt A. Dieser stelle auch keine Dienstpläne auf. Die Dienstplanerstellung erfolge durch untergeordnete Mitarbeiter. Die endgültige Genehmigung geschehe durch Herrn H. Die Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in den Bereichen der §§ 87, 99 ff. BetrVG ergebe sich auch nicht aus der Stellen- bzw. Funktionsbeschreibung. Die von den Beteiligten zu 2) und 3) dargelegten E-Mail-Hinweise des Objektleiters vom 16. März 2010 beträfen keine Leitungstätigkeiten. Das gelte auch für die E-Mailinhalte vom 17. März, 8. März und 7. Jan. 2010. Das Wiedereingliederungsmanagement sei Sache von Frau F. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 30. Aug. 2012 verwiesen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil der Antrag der Beteiligten zu 1) zulässig und begründet ist. Die Wahl wurde auf der Grundlage der Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt. Es handelt sich nicht um selbständige Einzelbetriebe, sondern um einen einheitlichen Betrieb. Der Betrieb C ist fraglos ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG, das Objekt A in B ist jedoch – wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat – kein Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG, der als selbständiger Betrieb gelten würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 9. Dez. 2009 - 7 ABR 38/08 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 8; BAG Beschluss vom 7. Mai 2008 – 7 ABR 15/07– NZA 2009, 328; BAG Beschluss vom 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05–EzA § 4 BetrVG 2001 Nr. 2; LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23. Sept. 2010 – 25 TaBV 2776/09– Juris), von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, ist ein Betrieb im Sinne des BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den vom ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Es handelt sich bei beiden Betriebsstätten um einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG. Ein Betriebsteil gilt als selbständig im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG, wenn er gegenüber dem Hauptbetrieb organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt ist. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG Beschluss vom 9. Dez. 2009 - 7 ABR 38/08 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 8; BAG Beschluss vom 7. Mai 2008 – 7 ABR 15/07– NZA 2009, 328; BAG Beschluss vom 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05–EzA § 4 BetrVG 2001 Nr. 2). Es genügt eine relative Eigenständigkeit. Die in dem Betriebsteil vorhandenen Vertreter des Arbeitgebers müssen in der Lage sein, die Arbeitgeberfunktion in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (vgl. etwa BAG Beschluss vom 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - EzA § 4 BetrVG 2001 Nr. 1). Es muss erkennbar die deutliche Mehrheit der Entscheidungen, an denen der Betriebsrat zu beteiligen ist, vor Ort getroffen werden (LAG Hamm Beschluss vom 28. Okt. 2005 - 13 TaBV 98/05– Juris). Anderenfalls hätte ein im Betriebsteil gewählter Betriebsrat keinen Ansprechpartner für die Regelung mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten. Das Objekt A in B hat keine relative Eigenständigkeit. Der Objektleiter E hat nur marginale Leitungsbefugnisse. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben behauptet, eine eigenständige Organisation und Leitungsbefugnis ergebe sich daraus, dass im Objekt A in B 29 Planstellen vorgesehen seien und dem Leiter des Standorts vier Assistenten zugeordnet seien. Dem Assistenten L seien die Aufgaben Personal und Planung zugewiesen. Darunter befände sich die Ebene der vier Schichtführer und darunter die der Wachleute. Das Organigramm vom 2. Okt. 2009 bestätigt zwar diese Struktur (Bl. 207 d. A.), aus der ab Februar 2010 gültigen Stellen- und Funktionsbeschreibung für den M-Contractors Site Manager (Bl. 361, 362 d. A.) ergeben sich indessen zunächst nur funktionsbezogene Tätigkeiten. Leitungsfunktionen ergeben sich nicht aus den Tätigkeiten: „Abstimmung der Anlagen zwischen A, M-Personal und der Stationsleitung C und in Absprache mit dem M-Head Quarter in G“ oder der „Dokumentation von An- und Abwesenheit sämtlichen M-Personals inklusive notwendiger Zeitkorrekturen“, auch nicht aus der „Vorbereitung der Dienstpläne des gesamten M-Personals und Weiterleitung an die Stationsleitung in C zur Freigabe“, der „Durchführung etwaiger Meetings der Führungskräfte“, der „Vorbereitung der Urlaubs- und Jahresurlaubsplanung der M-Mitarbeiter zur Freigabe durch die Stationsleitung“ oder der „Vorbereitung der Personalplanung innerhalb der A-bezogenen Anforderung“. Die von den Beteiligten zu 2) und 3) vorgelegte ab Januar 2006 gültige Stellenbeschreibung (Schriftsatz vom 4. Okt. 2010, Seite 13, und Bl. 141, 142 d. A.), in der die Führung des M-Personals und Sicherstellung eines korrekten arbeitsrechtlichen und arbeitsvertraglichen und disziplinarrechtlichen Arbeitsablaufs aufgeführt sind, die Erstellung von Dienstplänen des gesamten M-Personals und gegebenenfalls Koordination und Abstimmung mit der Stationsleitung in C, die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Betriebsrat, die Wahrnehmung der disziplinarischen Verantwortung gegenüber dem M-Personal sowie die Urlaubs- und Personalplanung, ist überholt und wird so auch nicht umgesetzt. Dafür, dass die Stellenbeschreibung im Februar 2010 im Hinblick auf die bevorstehende Betriebsratswahl bezüglich der Weisungs- und Leitungsbefugnisse abgeändert worden sei, ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt. Der Objektleiter übt aber auch tatsächlich keine Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten aus. Die einzige Maßnahme ist die Genehmigung eines Personaltausches per E-Mail vom 22. Sept. 2010 (Bl. 232 d. A.), das ist aber eine völlig marginale Maßnahme. Auch im E-Mail vom 16. März 2010 (Bl. 233 d. A.) geht es lediglich darum, ob und wie sich ein Mitarbeiter bei Schichtwechseln am Computer anzumelden hat. Eine Anweisung des Objektleiters in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ergibt sich desgleichen nicht aus den E-Mails vom 8. März 2010 in Verbindung mit dem E-Mail vom 7. Jan. 2010 (Bl. 234 ff. d. A.). Es geht hierbei nur um die Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen und des mit dem Auftraggeber A vereinbarten Procederes. Abgesehen von diesen marginalen Anweisungen ist der Beteiligte zu 3) auch zweitinstanzlich nicht in der Lage, auch nur eine einzige personelle Maßnahme im Sinne des § 99 BetrVG darzulegen, obwohl bereits das Arbeitsgericht dies in der angefochtenen Entscheidung gerügt hat. Der Objektleiter mag vereinzelt Vorstellungsgespräche geführt haben, aber die Einstellungsentscheidung hat Herr H getroffen. Dasselbe gilt für Versetzungen. Entlassungsentscheidungen werden ebenfalls im Betrieb C oder im Headquarter getroffen. Die Entlassungsentscheidungen und Betriebsratsanhörungen nach § 102 BetrVG erfolgen durch Herrn H oder Frau F (Vorgang N, Bl. 359 ff. f. A.) ebenso wie die Genehmigung der Dienstpläne. Es gibt keinen Vortrag dazu, dass der Objektleiter eine personelle Maßnahme getroffen hätte. Sämtliche Anhörungen und Entscheidungen erfolgen im Betrieb C. Mit E-Mail vom 10. Febr. 2010 hat der Vorgänger von Herrn E, Herr D, lediglich eine Entscheidung benannt, die von Herrn H in Absprache mit dem Headquarter getroffen worden ist. Es handelt sich nicht um eine Entscheidung des Objektleiters. Maßnahmen, die mitbestimmungspflichtig nach § 87 BetrVG sind, können ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Vorbereitung von Dienstplänen reicht hierzu nicht aus, denn mitbestimmungspflichtig ist die Entscheidung des Arbeitgebers. Abgesehen davon ist der gesamte Katalog des § 87 BetrVG nicht berührt. Auch in das betriebliche Eingliederungsmanagement ist der Objektleiter nicht entscheidungsbefugt eingebunden. Hierfür ist Frau F verantwortlich. Der Objektleiter hat lediglich am Monatsende zu ermitteln, welcher Mitarbeiter länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt war. Vor diesem Hintergrund kann auch von einer relativen Eigenständigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG nicht die Rede sein. Das Objekt A ist schließlich unter keinem Gesichtspunkt räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt. Auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen verwiesen. Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht gesetzlich veranlasst.