Beschluss
9 TaBV 288/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0523.9TABV288.12.0A
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Leitsätze
Die wiederholte Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 105 BetrVG kann zu einer Unterlassungsverpflichtung nach § 23 Abs. 3 BetrVG führen, insbesondere vor dem Hintergrund einer Selbstverpflichtung des Arbeitgebers.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2012 - 23 BV 264/12 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die wiederholte Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 105 BetrVG kann zu einer Unterlassungsverpflichtung nach § 23 Abs. 3 BetrVG führen, insbesondere vor dem Hintergrund einer Selbstverpflichtung des Arbeitgebers. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2012 - 23 BV 264/12 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche nach § 23 Abs. 3 BetrVG im Zusammenhang mit der Mitteilungspflicht nach § 105 BetrVG. Der Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2) gewählte Betriebsrat. Am 29. Dez. 2011 informierte die Geschäftsleitung das obere Management per E-Mail (Bl. 68 ff. d. A.) über organisatorische Änderungen in der oberen Führungsebene mit Wirkung zum 1. Jan. 2012. Diese Umstrukturierung umfasste eine Änderung der Funktionen und Zuständigkeiten der leitenden Angestellten A, B und C. Der leitende Angestellte D hat am 10. Febr. 2012 in einem Meeting den Mitarbeitern der Abteilung Global Trade Services (GTS) mitgeteilt, er sei ab sofort zuständiger Seniormanager der Abteilung GTS. Auf sein E-Mail vom 5. Febr. 2012 wird verwiesen (Bl. 6 d. A.). Die Arbeitgeberin informierte den Betriebsrat hierüber per E-Mail vom 18. Juli 2012 (Bl. 77 d. A.). Auf den im Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Febr. 2009 – 9 TaBV 204/08 – (Bl. 55 ff. d. A.) wegen der Einstellung des Angestellten E festgehaltenen Vortrag der Beteiligten zu 2) wird verwiesen (Bl. 57 d. A.). Der Beteiligte zu 1) hat gemeint, die Beteiligte zu 2) habe es wiederholt versäumt, ihm beabsichtigte Einstellungen oder personelle Veränderungen leitender Angestellter rechtzeitig mitzuteilen. Der neuerliche Verstoß wiege vor dem Hintergrund der Erklärungen der Arbeitgeberin im Verfahren 9 TaBV 204/08 besonders schwer. Der Betriebsrat frage sich, wie oft die Arbeitgeberin gegen ihre Mitteilungspflicht nach § 105 BetrVG verstoßen wolle, bis ihrer Ansicht nach ein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG vorliege. Der Beteiligte zu 1) hat zuletzt beantragt, 1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, ihm beabsichtigte Einstellungen oder personelle Veränderungen von leitenden Angestellten so spät mitzuteilen, dass er nicht mehr die Möglichkeit hat, sich vor Durchführung der Maßnahme zu äußern und die Belegschaft zu informieren; 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) aus Ziff. 1 wird ein Ordnungsgeld angedroht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber EUR 5.000 nicht unterschreiten sollte. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) hat gemeint, ihr Verstoß gegen die sanktionslos ausgestaltete Unterrichtungspflicht des § 105 BetrVG stelle keine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG dar. Zwischen den Ereignissen 2007 und 2011 / 2012 läge ein Zeitraum von über vier Jahren, in denen es zu keinen Verstößen gekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung in den arbeitsgerichtlichen Beschlussgründen verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Anträgen durch Beschluss vom 5. Okt. 2012 – 23 BV 264/12 – stattgegeben, wobei es ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 10.000 angedroht hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, in den fehlenden oder späten Mitteilungen nach § 105 BetrVG liege eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen. Gegen den ihr am 19. Okt. 2012 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) am 19. Nov. 2012 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 21.Jan. 2013 an diesem Tag per Telefax begründet. Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, eine grobe Pflichtverletzung könne nicht festgestellt werden. Gegenüber echten Mitbestimmungsrechten aus dem Bereich des § 87 BetrVG sei die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 105 BetrVG deutlich schwächer und sanktionslos ausgestaltet. Insbesondere die lange Zeit von über fünf Jahren ohne Zwischenfälle rechtfertige keine Begründung für eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den arbeitsgerichtlichen Beschluss abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Schwere des Verstoßes richtig gewürdigt, insbesondere dass der Verstoß als grob im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG anzusehen sei. Hierbei kämen alle Pflichtverstöße unabhängig vom Verpflichtungsgehalt in Betracht. Die Missachtung „schwacher“ Beteiligungsrechte sei vom Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 BetrVG nicht ausgenommen. Die wiederholten Pflichtverletzungen begründeten einen groben Verstoß. Der Beteiligten zu 2) sei seit 2007 bekannt, dass der Betriebsrat auf eine rechtzeitige Information Wert lege. Dem Betriebsrat sei eine „Halbwertszeit“ von Selbstverpflichtungen des Arbeitgebers, sich künftig an seine betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen zu halten, nicht bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 23. Mai 2013 verwiesen. II. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Antrag des Betriebsrats gemäß § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 105 BetrVG ist begründet. Nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei einem groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, eine Handlung zu unterlassen. Ein grober Verstoß des Arbeitgebers ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (BAG Beschluss vom 7. Febr. 2012 - 1 ABR 77/10 - NZA-RR 2012, 359; BAG Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - EzA § 23 BetrVG 2001 Nr. 4). Diese Anforderungen sind regelmäßig erfüllt, wenn er mehrfach und erkennbar gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat (vgl. BAG 18. August 2009 -1 ABR 47/08 - EzA § 17 AGG Nr. 1). Eine grobe Pflichtverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr (vgl. BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 8). Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn aus faktischen oder rechtlichen Gründen eine Wiederholung des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens ausscheidet (Fitting BetrVG 25. Aufl. § 23 Rn. 65). Die Zusicherung, zukünftig betriebsvereinbarungswidriges Verhalten zu unterlassen, genügt hierfür nicht (BAG 23. Juni 1992 - 1 ABR 11/92 - EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 51). Nach diesen Grundsätzen hat die Arbeitgeberin grob gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verstoßen. Nach § 105 BetrVG ist eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen. Der Betriebsrat soll frühzeitig von derartigen Maßnahmen unterrichtet werden (Fitting § 105 BetrVG Rz. 2). Rechtzeitig ist die Mitteilung, wenn der Betriebsrat noch die Möglichkeit hat, vor Durchführung der Maßnahme Bedenken zu äußern, so dass der Arbeitgeber diese noch berücksichtigen kann, und die Arbeitnehmer noch unterrichtet werden können (Bader/Nungeßer § 105 BetrVG Rz. 8; Fitting § 105 BetrVG Rz. 6; GK-BetrVG/Raab § 105 Rz. 10; Kittner/Bachner BetrVG § 105 Rz. 7; Richardi-Thüsing BetrVG § 105 Rz. 13) Eine Unterrichtung eine Woche vor der geplanten Durchführung der Maßnahme wird als rechtzeitig angesehen (Richardi-Thüsing BetrVG § 105 Rz. 13). § 105 BetrVG selbst enthält keine Sanktionen für den Fall der Verletzung der Mitteilungspflicht, aber nach ganz allgemeiner Auffassung kommt ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht, wenn ein grober Verstoß gegen diese Pflicht vorliegt (Bader/Nungeßer § 105 BetrVG Rz. 11; ErfK-Kania § 105 BetrVG Rz. 4; GK-BetrVG/Raab § 105 Rz. 15; Kittner/Bachner BetrVG § 105 Rz. 12; Richardi-Thüsing BetrVG § 105 Rz. 1). Ein grober Verstoß ist gegeben. Der Arbeitgeber hat nach seiner Bereiterklärung im Verfahren 9 TaBV 204/08 erneut und wiederholt gegen seine Verpflichtung aus § 105 BetrVG verstoßen. Der leitende Angestellte D hat am 10. Febr. 2012 in einem Meeting den Mitarbeitern der Abteilung Global Trade Services (GTS) mitgeteilt, er sei ab sofort zuständiger Seniormanager der Abteilung GTS. Auf sein E-Mail vom 5. Febr. 2012 wird verwiesen (Bl. 6 d. A.). Der Betriebsrat wurde erst per E-Mail vom 18. Juli 2012 (Bl. 77 d. A.), also über fünf Monate später, seitens der Beteiligten zu 2) hierüber informiert. Dies war kein Einzelfall. Am 29. Dez. 2011 informierte die Geschäftsleitung das obere Management per E-Mail (Bl. 68 ff. d. A.) über organisatorische Änderungen in der oberen Führungsebene mit Wirkung zum 1. Jan. 2012. Diese Umstrukturierung umfasste eine Änderung der Funktionen und Zuständigkeiten der leitenden Angestellten A, B und C, also gleich von drei leitenden Angestellten mit unterschiedlichen Funktionen. Hierüber wurde der Betriebsrat seitens der Beteiligten zu 2) nicht informiert. Diese letztendlich vier Verstöße stellen sich im Lichte der Selbstverpflichtung der Beteiligten zu 2) als grob im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG dar. Im Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Febr. 2009 – 9 TaBV 204/08 – (Bl. 55 ff. d. A.) wegen der Einstellung des Angestellten E ist in den Gründen (Seite 4) der Vortrag der Beteiligten zu 2) festgehalten, sie sei sich bewusst, dass die Unterrichtung möglicherweise nicht rechtzeitig erfolgt sei. Sei erkläre sich bereit, in Zukunft im Fall der Einstellung oder personellen Veränderung eines leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG die erforderliche Mitteilung in Anlehnung an § 102 Abs. 2 BetrVG und an § 99 Abs. 3 BetrVG mindestens eine Woche vor der geplanten Maßnahme zu unternehmen. Die Beteiligte zu 2) hat sich mithin trotz einer ausdrücklichen Bereiterklärung nicht bereit gezeigt, sich an ihre betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen zu halten. Daran ändert der Zeitablauf seit dieser Erklärung nichts, denn sie ist in dem Beschluss vom 12.Febr. 2009 dokumentiert. Dass in der Zwischenzeit bis Ende 2011 keine weiteren Verstöße vorgekommen sind, ist angesichts dieser Erklärung selbstverständlich und kann die Beteiligte zu 2) nicht entlasten. Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.