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Beschluss

9 Ta 606/14

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2015:0220.9TA606.14.0A
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Leitsätze
Für eine Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Insolvenzanfechtung gilt die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1 a ArbGG. Die Anfechtungsklage nach §§ 129, 143 InsO fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 ZPO. Es kann dahinstehen, ob nach Einführung der Rüge nach § 78 a ArbGG noch Raum für eine außerordentliche Beschwerde gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte über die örtliche Zuständigkeit ist. Voraussetzung wäre jedenfalls eine krasse Rechtsverletzung, die im Streitfall verneint wurde.
Tenor
Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23. September 2014 - 10 Ca 215/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Insolvenzanfechtung gilt die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1 a ArbGG. Die Anfechtungsklage nach §§ 129, 143 InsO fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 ZPO. Es kann dahinstehen, ob nach Einführung der Rüge nach § 78 a ArbGG noch Raum für eine außerordentliche Beschwerde gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte über die örtliche Zuständigkeit ist. Voraussetzung wäre jedenfalls eine krasse Rechtsverletzung, die im Streitfall verneint wurde. Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23. September 2014 - 10 Ca 215/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. I. Die Parteien streiten um die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes für eine Klage nach § 143 InsO auf Rückgewährung von Leistungen infolge einer Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129, 134 InsO. Der Kläger reichte am 20. Aug. 2014 beim Arbeitsgericht Darmstadt Klage gegen den Beklagten auf Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 2.625 ein. Der Beklagte war vom 1. Dez. 2000 bis zum 31. Juli 2011 als Arbeitnehmer bei der Schuldnerin, die ihren Sitz in A hat, zuletzt an diesem Ort beschäftigt. Die Schuldnerin erklärte ihm gegenüber die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2011. Die Geschäftsleitung der Schuldnerin traf Ende März 2011 die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin einzustellen und deren Liquidation in die Wege zu leiten. Am 24. März 2011 schloss der Geschäftsführer der Schuldnerin mit dem zuvor gebildeten Betriebsrat deshalb einen Interessenausgleich und Sozialplan. Mit Schreiben vom 25. März 2014 erklärte der Insolvenzverwalter im Hinblick auf eine aus seiner Sicht gegebene überhöhte Abfindungszahlung in Höhe von EUR 2.625 und ein im Mai 2011 abgerechnetes 13. Monatsgehalt in Höhe von EUR 3.500 die Insolvenzanfechtung gemäß § 134 InsO und verlangte die Rückzahlung von EUR 6.125. Das Arbeitsgericht teilte den Parteien mit, dass es sich für örtlich unzuständig halte und beabsichtigte, den Rechtsstreit an das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige Arbeitsgericht Mainz zu verweisen. Der Kläger ist der Auffassung gewesen, die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Darmstadt ergebe sich aus § 29 ZPO, da der Beklagte seinen Arbeitsplatz in A hatte, und aus §§ 48 Abs. 1 a, 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Nach dem Beschluss des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. Sept. 2010 - GmS-OGB 1/09 - sei der Rechtsstreit als Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat sich durch Beschluss vom 23. Sept. 2014 für örtlich unzuständig gehalten und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mainz verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Gerichtsstand des Erfüllungsortes sei infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Schuldnerin zum 31. Juli 2011 nicht gegeben. Die örtliche Zuständigkeit folge auch nicht aus § 48 Abs. 1 a ArbGG, da es sich nicht um eine Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handele. Auf die Beschlussgründe wird ergänzend verwiesen. Gegen diesen ihm am 1. Okt. 2014 zugegangenen Beschluss hat der Kläger am 10. Okt. 2014 per Telefax außerordentliche Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Das Arbeitsgericht half der Beschwerde durch Beschluss vom 3. Nov. 2014 nicht ab, weil die außerordentliche Beschwerde gegen seinen Beschluss über die örtliche Zuständigkeit gemäß § 48 Abs.1 Nr. 1 ArbGG jedenfalls nach Einführung der Anhörungsrüge nach § 78 a ArbGG unstatthaft und der Verweisungsbeschluss auch nicht fehlerhaft sei. Die Entscheidung des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. Sept. 2010 betreffe die Rechtswegzuständigkeit. § 48 Abs. 1 a ArbGG finde nur auf Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung. § 3 ArbGG sei dort nicht erwähnt. Der Kläger ist der Auffassung, der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts entfalte keine Bindungswirkung, da er auf Willkür beruhe, bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheine und damit offensichtlich unhaltbar sei. Der Streit um den geltend gemachten Anfechtungsanspruch sei nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. Sept. 2010 - GmS- OGB 1/09 - als Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Der Insolvenzverwalter trete in die Rechtsstellung des Schuldners ein und übe für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Arbeitgeberstellung aus. Das Arbeitsgericht habe sich in gesetzeswidriger Weise über seine Auswahlentscheidung hinweggesetzt. Das Arbeitsgericht habe die verbindliche Ausübung des Wahlrechts durch den Insolvenzverwalter nach § 35 ZPO zu beachten. Die Missachtung des Wahlrechts durch das Arbeitsgericht sei greifbar gesetzeswidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die im Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 1. Auch wenn dessen außerordentliche Beschwerde zugunsten des Klägers entgegen der Ablehnung in der Rechtsprechung seit Einführung der Anhörungsrüge nach § 78 a ArbGG (etwa Hess. LAG Beschluss vom 26. Aug. 2008 - 4 Ta 308/08 - ; Hess. LAG Beschluss vom 17. Juni 2008 - 1/6 Ta 226/08 - ) als statthaft angesehen würde (wie etwa LAG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 23. Juli 2014 - 5 SHa 6/14 - ; LAG Hamm Beschluss vom 12. Aug. 2013 - 1 Ta 397/13 - ; LAG Rheinland- Pfalz Beschluss vom 25. Juli 2006 - 2 Ta 111/06 - ), hätte diese in der Sache keinen Erfolg. Eine außerordentliche Beschwerde wird gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte über die örtliche Zuständigkeit nur bei krassen Rechtsverletzungen zugelassen. Das wäre der Fall, wenn die Gesetzesauslegung des Arbeitsgerichts sich in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt und damit unter Berücksichtigung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint und damit offensichtlich unhaltbar ist (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, LAG Hamm und LAG Rheinland-Pfalz, jeweils a.a.O.). Eine offensichtlich gesetzwidrige Verweisung und damit eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel, dass Verweisungsbeschlüsse bindend sind, ist nicht schon immer dann anzunehmen, wenn von einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen wird (BAG Beschluss vom 17. April 1997 - 5 AS 8/97 - ). 2. Die Vorinstanz hat das Wahlrecht des Klägers nach § 35 ZPO jedoch nicht in krass gesetzeswidriger Weise missachtet. Das Beschwerdegericht teilt zwar die Auffassung der Vorinstanz zur Auslegung von § 48 Abs. 1 a ArbGG nicht. Die Auslegung des § 48 Abs.1 a ArbGG durch das Arbeitsgericht stellt jedoch keine krasse Rechtsverletzung im vorgenannten Sinne dar. Eine unrichtige, auch offensichtlich unrichtige Rechtsanwendung durch das Arbeitsgericht ist nach der Entscheidung des Gesetzgebers gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG hinzunehmen. a) Die ursprüngliche Fassung des § 48 Abs. 1 a ArbGG vom 1.4.2008 (BGBl I, 444) wurde zwar durch Gesetz vom 21. Dez. 2008 zum 1. Jan. 2009 schon wieder geändert (BGBl I, 2940 (2949)), da die erste Fassung zu weit war. Siehe hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drucksache 16/10901, S. 18): Der Anwendungsbereich des besonderen Gerichtsstands des Arbeitsortes wird auf die Fälle des § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 beschränkt. Ziel des Gerichtsstands des Arbeitsortes ist es, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihren Arbeitgeber zu erleichtern, wenn diese ihre Arbeitsleistung gewöhnlich nicht am Firmensitz oder am Ort der Niederlassung erbringen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen deshalb wie bisher am Gerichtsstand des Arbeitsorts klagen können, wenn bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (Nummer 3) oder Ansprüche gegen Arbeitgeber zu klären sind, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Nummer 4a). Dasselbe gilt für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen, Entwicklungshelfern (Nummer 7), Helfern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und Teilnehmern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (Nummer 8) sowie behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen (Nummer 10) und ihren jeweiligen Trägern. Auch für Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber in Erfinder- und Urheberrechtsstreitigkeiten soll der Gerichtsstand des Arbeitsortes gewählt werden können. Eines besonderen Gerichtsstandes des Arbeitsortes bedarf es hingegen nicht bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Grund nicht im arbeitsvertraglichen Synallagma liegt, z. B. bei Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen (Nummer 1) oder zwischen tariffähigen Parteien aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit handelt (Nummer 2). Dasselbe gilt für Ansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Hinterbliebenen gegen Dritte, z. B. gegen gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, Sozialeinrichtungen des privaten Rechts (Nummer 4b) oder dem Träger der Insolvenzsicherung (Nummer 5) oder wenn es um Klagen von Arbeitgebern gegen diese Einrichtungen geht (Nummer 6) oder wenn Arbeitnehmer aus gemeinsamer Arbeit gegeneinander klagen (Nummer 9). In diesen Fällen soll es bei den in der Zivilprozessordnung bisher vorgesehenen Gerichtsständen bleiben. Die Zuständigkeit nach § 48 Abs.1 a ArbGG sollte also auf Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschränkt bleiben. Hierunter fallen jedoch auch grundsätzlich Klagen des Insolvenzverwalters aus § 134 InsO. b) Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat in seiner Entscheidung vom 27. Sept. 2010 (- GmS-OGB 1/09 -) für eine Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht, weil es sich um eine Rechtsstreitigkeit handele, die aus dem Arbeitsverhältnis entspringe. Es hat dann unter Rz. 16 b ausgeführt, der Insolvenzverwalter sei für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für die Dauer des Insolvenzverfahrens Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Der Insolvenzverwalter werde für die Dauer des Insolvenzverfahrens faktisch Arbeitgeber. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO gehe das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Dieser trete in die Arbeitgeberstellung des Schuldners ein und übe für die Dauer des Insolvenzverfahrens statt des Vertragsarbeitgebers die Funktion des Arbeitgebers aus. Die materiell- rechtliche Funktion des Insolvenzverwalters als Arbeitgeber bedinge prozessual seine Stellung als Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sei der Insolvenzverwalter für die Dauer des Insolvenzverfahrens Arbeitgeber kraft Amtes. Dabei sei es unerheblich, ob der Insolvenzverwalter aufgrund des nach § 80 Abs. 1 InsO auf ihn übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsrechts tätig werde oder er aufgrund eines ihm von der Insolvenzordnung anderweitig eingeräumten Rechts - wie dem Anfechtungsrecht nach den §§ 129 ff. InsO - auf das Arbeitsverhältnis einwirke. 3. Nach dieser Entscheidung kann die örtliche Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1 a ArbGG nicht mit der Begründung verneint werden, es handele sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auch wenn der aus der Entstehungsgeschichte zu entnehmende Gesetzeszweck, dem Arbeitnehmer die Klageerhebung nicht dadurch zu erschweren, dass der Prozess am Gerichtsstand eines fernen Sitzes des Arbeitgebers geführt werden muss, vorliegend nicht erfüllt wird. Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber von der typischen Situation ausgegangen ist, dass Arbeitsort und Wohnsitz des Arbeitnehmers eher arbeitsgerichtsnah liegen als Arbeitsort und Sitz des Unternehmens. 4. Im Ergebnis richtig und nicht krass gesetzeswidrig im eingangs genannten Sinne ist auch die Verneinung der örtlichen Zuständigkeit aus § 29 ZPO durch die Vorinstanz. Es kommt zwar nicht auf die Zeitdauer seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Der für das Arbeitsverhältnis einheitlich geltende Erfüllungsort kann auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für noch rückständige Verpflichtungen, z.B. auf Rückzahlung von Überzahlungen, bestehen bleiben. Es handelt sich bei der Anfechtungsklage nach §§ 129, 143 InsO jedoch nicht um eine Streitigkeit aus dem Vertragsverhältnis im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO. Schon das Reichsgericht hat durch Urteil vom 2. Jan. 1893 (- VI. 225/92 - RGZ 30, 402; ebenso OLG Karlsruhe Urteil vom 14. Febr. 1979 - 6 U 111/78 - MDR 1979, 681 = ; MünchKomm-ZPO/Patzina 4. Aufl. § 29 Rz. 14; Zöller- Vollkommer 30. Aufl. § 29 Rz. 13, 15) zur Konkursanfechtung entschieden, dass die Vergleichsanfechtung nur zur Unwirksamkeit der Leistung gegenüber den Gläubigern führt und der Rückgewährsanspruch keine aus dem Vertrag entspringende Verpflichtung ist. Die Anfechtungsklage nach §§ 129, 143 InsO fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 ZPO. 5. Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. 6. Gegen diesen Beschluss findet keine weitere sofortige oder außerordentliche Beschwerde statt. Auch wenn man eine außerordentliche Beschwerde gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit zuließe, eröffnete dies nicht den Instanzenzug zum Bundesarbeitsgericht (BAG Beschluss vom 20. März 1998 - 5 AZB 7/98 - ). Da hier zu Gunsten des Klägers von der Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde ausgegangen und diese Rechtsfrage nicht zu Lasten des Klägers entschieden worden ist, besteht kein Klärungsbedarf hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage.