Beschluss
5 SHa 6/14
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der besondere Gerichtsstand des regelmäßigen Arbeitsortes (§ 48 Abs. 1a ArbGG) ist bereits dann begründet, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich an einem Ort tatsächlich verrichtet hat.
• Verweisungsbeschlüsse wegen örtlicher Unzuständigkeit binden das angerufene Gericht grundsätzlich, können aber nur bei krassen Rechtsverletzungen durchbrochen werden.
• Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es für den Gerichtsstand auf den Ort an, an dem der Arbeitnehmer zuletzt gewöhnlich gearbeitet hat.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit bei gewöhnlichem Arbeitsort (§ 48 Abs. 1a ArbGG) • Der besondere Gerichtsstand des regelmäßigen Arbeitsortes (§ 48 Abs. 1a ArbGG) ist bereits dann begründet, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich an einem Ort tatsächlich verrichtet hat. • Verweisungsbeschlüsse wegen örtlicher Unzuständigkeit binden das angerufene Gericht grundsätzlich, können aber nur bei krassen Rechtsverletzungen durchbrochen werden. • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es für den Gerichtsstand auf den Ort an, an dem der Arbeitnehmer zuletzt gewöhnlich gearbeitet hat. Der Kläger war vom 1.1.2012 bis 31.12.2013 bei der beklagten GmbH beschäftigt und ausschließlich im Wachschutz des A‑Zentrums in H tätig. Die Beklagte hat ihren Sitz in M; Vorgesetzter des Klägers war ein Mitarbeiter einer in L ansässigen Firma, die Arbeitgeberfunktionen wahrnahm. Der Kläger erhob Klage beim Arbeitsgericht Halle über Zahlungsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht Halle erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies an das Arbeitsgericht Magdeburg. Das Arbeitsgericht Magdeburg hielt sich nicht an den Verweisungsbeschluss und bat das Landesarbeitsgericht um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts. Streitgegenstand ist die örtliche Zuständigkeit, konkret ob der Gerichtsstand des regelmäßigen Arbeitsortes für Halle gegeben ist. • Zuständigkeitsbefugnis: Das Landesarbeitsgericht ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts berufen, weil zwei Arbeitsgerichte im Land sich für unzuständig erklärt haben. • Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen: Grundsätzlich binden Verweisungsbeschlüsse das verwiesene Gericht (§ 17 Abs. 2 S. 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG). Eine Durchbrechung dieser Bindungswirkung kommt nur bei krassen Rechtsverletzungen in Betracht. • Auslegung § 48 Abs. 1a ArbGG: Nach dem klaren Wortlaut und dem gesetzgeberischen Zweck begründet der gewöhnliche Arbeitsort den Gerichtsstand; maßgeblich ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringt oder zuletzt erbracht hat. Dafür sind Dauer des Arbeitsverhältnisses, Steuerung der Arbeit, Ort der Entgeltzahlung oder räumliche Verfestigung der Betriebsstruktur ohne Bedeutung. • Europarechtliche Ausrichtung: Die Regelung entspricht Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der EuGVVO und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH, wonach der Ort der charakteristischen Verpflichtung (Verrichtung der Arbeit) maßgeblich ist; dies zeigt den schutzwürdigen Zweck zugunsten der Arbeitnehmer. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger hat während der gesamten zweijährigen Beschäftigungszeit ausschließlich in H gearbeitet. Damit ist Halle als Arbeitsort im Sinne des § 48 Abs. 1a ArbGG gegeben, auch wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Klage beendet war. • Fehlerhaftigkeit des Verweisungsbeschlusses: Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Halle war gesetzwidrig, weil dieser Gerichtsstand vorlag und das Arbeitsgericht Halle das Wahlrecht des Klägers bei Klageerhebung missachtet hat. • Kosten und Rechtskraft: Die Kostenentscheidung folgt den Verfahrensgrundsätzen; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat das Arbeitsgericht Halle als örtlich zuständiges Gericht bestimmt, weil der Kläger während seines Arbeitsverhältnisses ausschließlich in H tätig gewesen ist und damit der besondere Gerichtsstand des regelmäßigen Arbeitsortes (§ 48 Abs. 1a ArbGG) gegeben ist. Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Halle war gesetzwidrig, da das Gericht das bei Klageerhebung ausgeübte Wahlrecht des Klägers missachtet hat. Eine Bindungswirkung des früheren Verweisungsbeschlusses zugunsten Magdeburgs besteht nicht, weil Halle der richtige Gerichtsstand ist. Die Kosten des Verfahrens sind wie im Beschluss geregelt. Der Beschluss ist unanfechtbar.